Finanzordnung

(vom 25. November 2004)[1]

Die Konkordatskonferenz,

gestützt auf Art. 5 lit. e und Art. 24 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002[2]

I. Zuständigkeiten

§ 1.

Die Konkordatskonferenz ist zuständig für die Festsetzung des Budgets und die Abnahme der Jahresrechung des Konkordats (Art. 5 lit. p und q des Konkordats[2]).

Das Büro der Konkordatskonferenz unterbreitet der Konkordatskonferenz Budget und Rechnung zur Beschlussfassung.

§ 2.

Das Sekretariat der Konkordatskonferenz führt in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen für das Rechnungswesen der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich die Rechnung des Konkordats. Es übernimmt die administrative Ausführung der Finanzbeschlüsse der Konkordatskonferenz.

§ 3.

Die Prüfung der Konkordatsrechnung obliegt der Revisionsstelle der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich.

II. Aufwand

§ 4.

Die Konkordatskirchen übernehmen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Konkordatskonferenz, dem Büro der Konkordatskonferenz sowie den ständigen und nichtständigen Kommissionen anfallen.

Die Entschädigung und die Spesen der Vertretung in der Konkordatskonferenz sind Sache der einzelnen Konkordatskirchen und gehen zu deren Lasten.

§ 5.

Die Konkordatskirchen übernehmen alle Ausgaben der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, insbesondere die Personalkosten für die Beauftragten und für ihre Sekretariate sowie für Infrastruktur und Sachaufwand.

§ 6.

Die Konkordatskirchen übernehmen im Rahmen der kirchlichen Ausbildung gemäss § 4 der Ausbildungsordnung vom 27. Mai 2004[3] insbesondere folgende Kosten:

a)Mentorat: Einführung und Aus- und Weiterbildung von Mentorinnen und Mentoren,

b)Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung: Kosten und generelle Spesen, die bei der Erfüllung des Auftrags der Kommission anfallen, Entschädigung und Spesen des Präsidiums der Kommission bei deren Vertretung nach aussen, Entschädigungen für die Koordination der Kommissionsarbeit,

c)Ekklesiologisch-Praktisches Semester: Ausbildung und Einführung der örtlichen Leitungspersonen, Entschädigung und Spesen für die Begleitpersonen in den einzelnen Erfahrungsfeldern, Entschädigung und Spesen von Leitenden und Referierenden in den Begleitveranstaltungen, Entschädigung und Spesen der Supervisorinnen und Supervisoren, Reise- und Verpflegungsspesen der Absolvierenden des EPS,

d)Lernvikariat: Monatliche Ausbildungsbeiträge an die Absolvierenden des Lernvikariats, welche die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme ins Lernvikariat gemäss § 18 der Ausbildungsordnung erfüllen, Kosten für die gemeinsamen Kurswochen und die Regionaltage (Unterkunft und Verpflegung an den Kursorten, Miete von Tagungsräumen, Geräten etc., Honorare der beigezogenen Referentinnen und Referenten, Kursmaterial, Kollektivunfallversicherung), Kosten für die kursbezogene Ausbildung und Vorbereitung der Vikariatsleitenden, Kosten für die Ausbildungssupervision, Kosten für die praktische Prüfung,

e)Weiterbildung in den ersten Amtsjahren: Kosten für die Koordination und das Sekretariat, Kosten für das individuelle Coaching (CEA), Kosten für Kurse und Fachcoaching (FEA) im Rahmen des jährlichen Budgets bis maximal ein Drittel des direkten Aufwands, Einführungen und spezifische Ausbildungen von Kursleitenden und Coaching-Personen.

§ 7.

Die Konkordatskirchen übernehmen die Ausgaben für allfällige weitere, von der Konkordatskonferenz beschlossene Ausbildungselemente im Rahmen der kirchlichen Ausbildung (gemäss § 7 der Ausbildungsordnung[3]).

§ 8.

Das Büro kann nicht budgetierte Ausgaben bis zu einer Höhe von insgesamt 1% des Gesamtbudgets der letzten genehmigten Rechnung bewilligen.

Die Konkordatskonferenz kann nicht budgetierte Ausgaben bis zu einer Höhe von insgesamt 5% des Gesamtbudgets der letzten genehmigten Rechnung bewilligen.

§ 9.

Die Konkordatskirchen können an von ihnen empfohlene Absolvierende des Lernvikariats auf Gesuch hin in Ergänzung der Ausbildungsbeiträge zusätzliche Beiträge ausrichten.

§ 10.

Für Personen, welche eine Konkordatskirche in die Ausbildungselemente gemäss § 6 lit. a–d entsendet und welche die Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufnahme nicht erfüllen, übernimmt diese Kirche die gesamten anfallenden Kosten.

§ 11.

An den Kosten der WEA beteiligen sich die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn anteilmässig gemäss separater Vereinbarung.

III. Kostenverteilung und Zahlungsmodus

§ 12.

Für die Kostenverteilung ist der jeweils adaptierte Schlüssel der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz (KIKO) massgebend. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen eines Beschlusses der Konkordatskonferenz.

§ 13.

Der anteilmässige jährliche Beitrag an den Aufwand des Konkordats wird den Konkordatskirchen in drei Raten wie folgt in Rechnung gestellt:

1.Rate im Mai (die Hälfte des anteiligen Beitrags gemäss Budget),

2.Rate im Oktober (zwei Fünftel des anteiligen Beitrags gemäss Budget),

3.Rate auf Grund der Schlussabrechnung im März des Folgejahres. Die in Rechnung gestellten Beiträge werden auf das Ende des Monats der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 14.

Der gestützt auf Art. 28 des Konkordats (Übergangsbestimmung bis 30. Juni 2005) anfallende Aufwand geht zu Lasten der Konkordatsrechnung.

§ 15.

Die vorliegende Finanzordnung wurde von der Konkordatskonferenz am 25. November 2004 genehmigt und ersetzt die bisherige Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom 3. Juli 1998.

Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.


[1] OS 60, 111.

[2] 181. 41.

[3] 181. 411.

181.414 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
04901.01.200525.03.2009Version öffnen