Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt (Quest-Verordnung, QuestV)

(vom 8. April 2015)[1]

Die Konkordatskonferenz,

gestützt auf Art. 5 lit. e des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002 (Konkordat)[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Zugang zum Lernvikariat und zur Praktischen Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Konkordats für Personen, die den Quereinstieg ins Pfarramt beabsichtigen.

Anwendbares Recht

§ 2.

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich der Quereinstieg ins Pfarramt nach den Bestimmungen des Konkordats sowie den von der Konkordatskonferenz erlassenen Ordnungen, Verordnungen und Reglementen.

Elemente des Quereinstiegs

§ 3.[4][5]

Der Quereinstieg ins Pfarramt umfasst:

a.das Aufnahmeverfahren gemäss dieser Verordnung,

b.ein Masterstudium «Christentum in der Gesellschaft» an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich oder ein Masterstudium «Theologie – Vertiefungsrichtung Christianity» an der Theologischen Fakultät der Universität Basel,

c.ein Mentorat gemäss §§ 41–47 der Ausbildungsordnung ,

d.Summer- und Winterschools im Umfang von 45 ECTS-Punkten,

e.das Lernvikariat und die Praktische Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Konkordats,

f.die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 19 des Konkordats.

II. Zulassung

Kirchliche Voraussetzungen

§ 4.

1

Der Quereinstieg ins Pfarramt steht Personen offen,

a.die das 30. Altersjahr vollendet und das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,

b.einen Wohnsitz von mindestens zwei Jahren in der Schweiz nachweisen,

c.Mitglied einer schweizerischen evangelischreformierten Kirchgemeinde sind,

d.eine Berufstätigkeit oder Haus-, Erziehungs- oder Betreuungsarbeit von mindestens fünf Jahren im Anschluss an die Erlangung des Hochschul- oder Studienabschlusses gemäss lit. e nachweisen,

e.einen universitären Hochschulabschluss auf Masterstufe, einen Masterabschluss einer Fachhochschule oder einen gleichwertigen Studienabschluss besitzen,

f.das Aufnahmeverfahren gemäss §§ 6–10 erfolgreich abgeschlossen haben.

2

Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 müssen zu Beginn des Masterstudiums gemäss § 3 lit. b erfüllt sein.[4]

3

Über Ausnahmen bezüglich Abs. 1 lit. a–d entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.

4

Ist streitig, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind, so entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.

5

Ein Anspruch auf Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt besteht nicht.

Masterstudium

§ 5.[4]

1

Die zuständigen Stellen der Universitäten Basel und Zürich entscheiden über die Zulassung zum Masterstudium gemäss § 3 lit. b.

2

Die Ausbildungskommission des Konkordats kann das Masterstudium gemäss § 3 lit. b zusammen mit den Summer- und Winterschools gemäss § 3 lit. c, sofern beide im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt absolviert werden, als Grund- und Hauptstudium in evangelischer Theologie an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c des Konkordats anerkennen.

Summer- und Winterschools

§ 5 a.[4]

1

Die Summer- und Winterschools werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung veranstaltet und in Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel entwickelt und durchgeführt. Sie ergänzen das Masterstudium gemäss § 3 lit. b um die praktischtheologische Ausbildung.

2

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt das Curriculum der Summer- und Winterschools der Ausbildungskommission des Konkordats zur Genehmigung vor.

III. Aufnahmeverfahren

Zweck und Elemente

§ 6.

1

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für den Quereinstieg ins Pfarramt wird abgeklärt, ob Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, voraussichtlich über die nötige persönliche Eignung für die Tätigkeit in einem Pfarramt verfügen.

2

Das Aufnahmeverfahren umfasst die Bewerbung, ein Aufnahmegespräch und ein Assessment. Es ersetzt für Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, die Kirchliche Eignungsklärung gemäss Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 des Konkordats.[5]

Bewerbung

§ 7.

1

Wer um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen will, reicht der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung zuhanden des Büros der Konkordatskonferenz ein:

a.ein Motivationsschreiben,

b.einen Lebenslauf mit Passfoto,

c.einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, die nicht älter als drei Monate sind,

d.ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis,

e.den Nachweis der Mitgliedschaft in einer schweizerischen evangelischreformierten Kirchgemeinde,

f.die Empfehlung einer Konkordatskirche,

g.in Kopie einen Personalausweis, die ausländerrechtliche Bewilligung, Zeugnisse, die Taufurkunde oder eine Taufbestätigung und Arbeitszeugnisse.

h.[6] den Nachweis einer deutschsprachigen Matur oder eines deutschsprachigen Abiturs, eines Erststudiums in deutscher Sprache oder der Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

2

Das Büro der Konkordatskonferenz bezeichnet Art und Inhalt der gemäss Abs. 1 einzureichenden Dokumente und Unterlagen. Es kann weitere Unterlagen bezeichnen, die einzureichen sind.[4]

3

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt für das Aufnahmeverfahren einen Termin für das Einreichen der Bewerbung fest.

4

Ist streitig, ob eine Bewerbung vollständig oder rechtzeitig erfolgt ist, so entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.

Aufnahmegespräch

§ 8.

1

Die Einladung zum Aufnahmegespräch erfolgt, sobald die Bewerbung gemäss § 7 vollständig vorliegt.

2

Das Aufnahmegespräch befasst sich in erster Linie mit dem Gesichtspunkt der glaubwürdigen Persönlichkeit bei Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.

3

Eine Gesprächsdelegation führt mit Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, das Aufnahmegespräch als Einzelgespräch.

4

Eine Gesprächsdelegation zählt drei Personen. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von geeigneten Personen. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Mitglieder der Gesprächsdelegation nach Rücksprache mit der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt aus dieser Liste.[6]

5

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeichnet für jede Gesprächsdelegation aus deren Mitte eine Leiterin oder einen Leiter.[6]

6

Die Gesprächsdelegation beantragt der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund der Ergebnisse des Aufnahmegesprächs die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum weiteren Aufnahmeverfahren.[6]

Assessment

§ 9.

1

Wer das Aufnahmegespräch gemäss § 8 erfolgreich bestanden hat, wird zu einem Assessment eingeladen.

2

Das Assessment befasst sich in erster Linie mit der Empathie, Team- und Konfliktfähigkeit, der Sprach- und Ausdrucksfähigkeit, der Ziel- und Ergebnisorientierung sowie der Belastbarkeit von Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.

3

In der Regel nehmen an einem Assessment die Moderatorin oder der Moderator gemäss Abs. 5 sowie gleich viele Assessorinnen und Assessoren teil wie Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.

4

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von Personen, die für die Durchführung eines Assessments geeignet sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Assessorinnen und Assessoren nach Rücksprache mit der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt aus dieser Liste.[6]

5

Die Leitung der Assessments obliegt hierfür ausgebildeten Moderatorinnen und Moderatoren. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeichnet für jedes Assessment eine Moderatorin oder einen Moderator.[6]

6

Die Assessorinnen und Assessoren beantragen der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund der Ergebnisse des Assessments die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum Quereinstieg ins Pfarramt.[6]

Gemeinsame Bestimmungen

§ 10.[4][6]

1

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt die Einzelheiten der Bewerbung, des Aufnahmegesprächs und des Assessments fest, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2

Die Leiterinnen und Leiter der Gesprächsdelegationen sowie die Moderatorinnen und Moderatoren der Assessments teilen das Ergebnis eines Aufnahmegesprächs oder eines Assessments der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt und der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung schriftlich und der Person, die um die Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt ersucht, mündlich mit.

3

Die Assessorinnen und Assessoren halten schriftlich fest, welche Entwicklungsfelder sie bei den Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, im Laufe des Assessments festgestellt haben. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann diese Notizen der Mentorin oder dem Mentor der betreffenden Person, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersucht, zugänglich machen. Personen, die um die Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, erklären hierzu vorgängig zum Assessment schriftlich ihr Einverständnis.

4

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung entscheidet über die Anträge gemäss §§ 8 Abs. 6 und 9 Abs. 6. Sie eröffnet ihren Entscheid schriftlich. Im Fall eines ablehnenden Entscheids erfolgt dessen Eröffnung begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

5

Das Aufnahmeverfahren kann einmal wiederholt werden. Begründete Gesuche für eine Wiederholung des Aufnahmeverfahrens, die eine Entwicklung in den im Bericht gemäss Abs. 3 erwähnten Entwicklungsfeldern nachweisen, können bei der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung frühestens drei Jahre nach einem ablehnenden Entscheid gestellt werden.

6

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung informiert die Konkordatskirchen über das Ergebnis des Aufnahmegesprächs und des Assessments mit Personen, für die sie eine Empfehlung ausgestellt haben.

IV. Ekklesiologischpraktischer Bezug

Gemeindeprojekt

§ 11.

1

Personen, die gemäss § 3 lit. c die Summer- und Winterschools absolvieren, setzen im Rahmen einer solchen School ein Gemeindeprojekt um.[4]

2

Die Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt legt die Anforderungen an ein Gemeindeprojekt gemäss Abs. 1 nach Rücksprache mit der Ausbildungskommission des Konkordats im Einzelnen fest.

3

Das Gemeindeprojekt tritt an die Stelle des Ekklesiologisch-Praktischen Semesters gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. d des Konkordats.

V. Lernvikariat und praktische Prüfung

Zulassung zum Lernvikariat

§ 12.

1

Zum Lernvikariat ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt zugelassen, wer

a.das Aufnahmeverfahren gemäss §§ 6–10 erfolgreich bestanden hat,

b.das Masterstudium gemäss § 3 lit. b erfolgreich abgeschlossen hat,

c.Summer- und Winterschools gemäss § 3 lit. d im erforderlichen Umfang belegt hat,

d.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a, b und f des Konkordats erfüllt,

e.[5] das Mentorat zur Entwicklungsförderung und Begleitung der Studierenden absolviert hat. Das Mentorat umfasst mindestens zwei Treffen pro Jahr der oder des Studierenden mit der Mentorin oder dem Mentor ab dem 2. Semester bis zum Lernvikariat. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der von den Konkordatskirchen bezeichneten Mentorinnen und Mentoren. Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor aus dieser Liste und informieren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung über den Beginn des Mentorats. Das Mentorat ist von der zuständigen Konkordatskirche zu bewilligen.

Zulassung zur praktischen Prüfung

§ 13.[5]

Zur praktischen Prüfung ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss § 12 erfüllt und sich im Lernvikariat befindet.

VI. Rekurse

Rekurs

§ 14.[4][5]

Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz gemäss §§ 4 Abs. 4 und 7 Abs. 4 sowie der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung gemäss §§ 10 Abs. 4, 12 und 13 unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission.

VII. Schlussbestimmung

Schlussbestimmung

§ 15.

1

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2017 in Kraft.[4]

2

Die Änderung vom 15. November 2019 tritt sofort in Kraft.[5]


[1] OS 79, 133; ABl 2024-02-09.

[2] LS 181. 41.

[3] LS 181. 411.

[4] Fassung gemäss Beschluss vom 15. Juni 2017. In Kraft seit 15. Juni 2017.

[5] Fassung gemäss Beschluss vom 15. November 2019. In Kraft seit 15. November 2019.

[6] Fassung gemäss Beschluss vom 20. November 2020. In Kraft seit 1. Januar 2021.

181.412 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12601.11.2024Version öffnen
12525.04.202401.11.2024Version öffnen
06525.03.200925.03.2009Version öffnen
05101.01.200625.03.2009Version öffnen