Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WEA
(vom 25. November 2004)[1]
Die Konkordatskonferenz,
gestützt auf Art. 5 lit. i und Art. 16 lit. c des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002[2]
I. Grundsätzliches
Die Konkordatskirchen bieten ein Programm für die Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit an (nachstehend: WEA-Pflichtige), ungeachtet ihres Anstellungsmodus und ihres Beschäftigungsgrades.
Grundlage für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA) bildet Art. 1 lit. d des Konkordats:
«Art. 1: Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelischreformierten Landeskirchen (Konkordatskirchen) bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben (. . .),
d)die Grundlagen für eine die Amtsführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.»
Die Konkordatskirchen verpflichten sich, die nachstehend formulierten WEA-Richtlinien einzuhalten und die WEA-Pflichtigen anzuhalten, diesen nachzukommen. Allenfalls darüber hinausgehende Weiterbildungsrechte und -pflichten zu gewähren und festzulegen, ist Sache der Konkordatskirchen und ihrer Kirchgemeinden.
Die WEA wird von den Konkordatskirchen gemeinsam mit den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn (BE-JU-SO) durchgeführt. Für diese Kirchen gelten deren separate Regelungen bezüglich WEA.
II. Zielsetzungen und Konzept
Zielsetzungen der WEA sind:
a)die Vertiefung der Fähigkeiten und Kenntnisse in den kirchlichen Handlungsfeldern und der Austausch von Erfahrungen in den ersten Dienstjahren unter Kolleginnen und Kollegen,
b)die Bildung einer Berufskultur und einer professionellen Identität,
c)der angemessene Umgang mit den neuen Herausforderungen, die mit dem gesellschaftlichen Wandel verbunden sind,
d)die Begleitung in der Phase des Berufseinstiegs und die Befähigung zu regelmässiger Evaluation der Arbeit.
Das WEA-Programm besteht aus Veranstaltungen in drei Elementen:
a)individuelles Coaching am Ort, ausgehend von einer verbindlichen Themenliste zur Begleitung des Berufseinstiegs (CEA – Coaching in den ersten Amtsjahren),
b)Fachcoaching in einer Kleingruppe zu unterschiedlichen Handlungsfeldern, bestehend aus Besuchen einer Fachperson am Ort und aus verarbeitenden Gruppensitzungen (FEA – Fachcoaching in den ersten Amtsjahren),
c)Kurse, ausgewählt aus dem spezifischen WEA-Angebot und aus dem allgemeinen Weiterbildungsprogramm, das von den kirchlichen Weiterbildungsbeauftragten in Bern, Zürich und der Romandie zusammengestellt wird. Einzel-, Team-, Gruppensupervision und/oder Intervision als Angebot in der allgemeinen Weiterbildung werden empfohlen, sind aber nicht Bestandteil des WEA-Programms.
Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren haben an insgesamt acht Veranstaltungen teilzunehmen, wobei nicht mehr als zwei in dasselbe Kalenderjahr fallen dürfen:
a)1 individuelles Coaching zur Berufseinführung mit 6–8 Sitzungen (empfohlen im ersten Amtsjahr),
b)2–3 Fachcoachings mit je 6–8 Sitzungen,
c)4–5 Kurse, davon mindestens 3 aus dem spezifischen WEA-Angebot. Die konkrete Auswahl der Veranstaltungen liegt in der Verantwortung der WEA-Pflichtigen. Ausgangspunkt für die Festlegung des individuellen WEA-Parcours bildet das Portfolio. Die einzelnen Themen können zusammen mit der Coaching-Person festgelegt werden.
Für das individuelle Coaching (CEA) zur Begleitung des Berufseinstiegs wählen die WEA-Pflichtigen eine akkreditierte Coaching-Person aus dem Verzeichnis im WEA-Programm aus. Der Inhalt der Gespräche wird von der folgenden verbindlichen Themenliste bestimmt:
a)Weiterentwicklung der theologischen Existenz in Auseinandersetzung mit Berufserfahrung,
b)Die Kirchgemeinde/Arbeitsstelle und meine Person (Auseinandersetzung mit Traditionen, Werten und Strukturen),
c)Zusammenarbeit mit Behörden, Mitarbeitenden, Kolleginnen/ Kollegen, Freiwilligen und einer weiteren Öffentlichkeit,
d)Reflexion der Kommunikationsgestaltung,
e)Balance zwischen Arbeits- und Privatbereich,
f)Herausbildung und Förderung der professionellen Identität und einer Berufskultur,
g)Evaluierung der eigenen Arbeit,
h)Planung von Fachcoaching und Kursbelegung.
Für das Fachcoaching (FEA) wählen die WEA-Pflichtigen jeweils eine Fachperson aus dem WEA-Programm für folgende Handlungsfelder aus:
a)Seelsorge,
b)Gottesdienst/Liturgie,
c)Unterricht/Bildung (schulischer/kirchlicher Unterricht, erwachsenenbildnerische Tätigkeit, Arbeit mit alters- und themenspezifischen Gruppen etc.),
d)Gemeindeleitung/Kybernetik (Leitungsarbeit, Gemeindeaufbau, Repräsentation, Administration etc.),
e)Kasualien,
f)Neue Arbeitsfelder.
III. Programmverantwortung und Qualitätssicherung
Die Verantwortung für das WEA-Programm liegt bei den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Beauftragte). Sie werden unterstützt durch das WEA-Sekretariat.
Die Beauftragten führen regelmässig Einführungsveranstaltungen und spezifische Ausbildungen für die CEA- und FEA- sowie für die Leitungs-Personen der spezifischen WEA-Kurse durch. Die Coaching-Personen (CEA) nehmen regelmässig an Intervisionen teil.
Die Beauftragten beraten in der Regel einmal jährlich mit einer aus Kursleitenden, Coaching-Personen, Absolventinnen/Absolventen der WEA und externen Fachpersonen zusammengesetzten Begleitgruppe das kurz- und mittelfristige Programmangebot und stellen sicher, dass dessen Qualität den Erfordernissen der pfarrdienstlichen Tätigkeit und den Bedürfnissen der Konkordatskirchen entspricht.
Die Konkordatskirchen und die Reformierten Kirchen BEJU-SO sorgen für die Bekanntmachung des Programms und dessen Besuch. Sie weisen insbesondere die lokalen Kirchenbehörden an, die Teilnahme an der WEA der Pfarrerinnen und Pfarrer zu fördern und zu unterstützen.
IV. Besuchspflicht
Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren haben die in § 7 umschriebene WEA-Besuchspflicht zu erfüllen und gegenüber der jeweiligen Konkordatskirche nachzuweisen.
Die Beauftragten bestätigen die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen gegenüber den WEA-Pflichtigen.
Die Besuchspflicht für die WEA beginnt mit der Aufnahme der Pfarrtätigkeit in einer Konkordatskirche (feste oder befristete Anstellung).
Die Beauftragten haben das Recht, auf Gesuch hin die Besuchspflicht von Teilzeitarbeitenden oder auf Grund von persönlichen Umständen (Auslandaufenthalt, Mutterschaft/Vaterschaft, Familienpause, Arbeitslosigkeit, sporadische Stellvertretungseinsätze etc.) im Einvernehmen mit den Betroffenen und der jeweiligen Konkordatskirche vorübergehend zu sistieren und die Berechtigungszeit zur Nutzung des WEA-Programms entsprechend zu verlängern.
Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus dem Ausland kommen oder welche über eine kantonale Wahlfähigkeit verfügen, gilt die gleiche Regelung.
V. Finanzierung
Von den Kosten für das individuelle Coaching (CEA), für Fachcoachings (FEA) und für Kurse geht je ein Anteil zu Lasten der Konkordatsrechnung; die Höhe dieser Anteile wird jährlich von der Konkordatskonferenz festgesetzt.
Die verbleibenden Kosten pro Veranstaltung werden den WEA-Pflichtigen in Rechnung gestellt. Allfällige Subventionen sind Sache der einzelnen Konkordatskirchen und/oder deren Kirchgemeinden.
Die finanziellen Regelungen zwischen den Konkordatskirchen und den Reformierten Kirchen BE-JU-SO und der Conférence des Eglises protestantes de la Suisse Romande (CER) sind in speziellen Kooperationsverträgen festgelegt.
VI. Besonderheiten
Eine jährlich festgelegte Zahl von Fachcoachings oder Kursen wird von den theologischen Fakultäten Basel und Zürich übernommen. Die Absprache erfolgt durch die Beauftragten.
VII. Schlussbestimmung
Die vorliegende Verordnung wurde von der Konkordatskonferenz am 25. November 2004 genehmigt.
Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
[2] 181. 41.