Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer

(vom 27. Mai 2004)[1]

Die Konkordatskonferenz,

gestützt auf Art. 5 lit. b und Art. 9 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002[2]

I. Grundsätzliches

§ 1.

Die Ausbildung hat in ihrer Gesamtheit zum Ziel,

a)für den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi zu befähigen,

b)für den Dienst an unterschiedlichen Orten der gegenwärtigen Kirche vorzubereiten,

c)theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu vermitteln, um christliche Inhalte theologisch fachkundig und verantwortungsbewusst in reformatorischem Geist und ökumenischer Perspektive in den gesellschaftlichen Diskurs einzubringen,

d)den Reichtum evangelischer Glaubensformen für die Entwicklung der eigenen Spiritualität fruchtbar zu machen.

§ 2.

Die Ausbildung zur Pfarrerin bzw. zum Pfarrer einer Konkordatskirche umfasst einen universitären und einen kirchlichen Teil. Diese bilden zusammen eine didaktische Einheit.

§ 3.

Die universitäre Ausbildung umfasst Bachelor- und Master-Studium in den Hauptdisziplinen der Theologie (Bibelwissenschaften, Historische Theologie, Systematische Theologie und Praktische Theologie) sowie Studien in für die Theologie relevanten anderen Bereichen.

Die theologischen Master-Abschlüsse der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich bilden den Referenzpunkt für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen an anderen Hochschulen.

§ 4.

Die kirchliche Ausbildung umfasst

a)das Mentorat (MT),

b)die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung (EA),

c)das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS),

d)das Lernvikariat (LV),

e)die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA).

II. Die Ausbildungskommission

§ 5.

Zusammensetzung und Aufgaben der Ausbildungskommission richten sich nach Art. 9 des Konkordats[2].

Die Ausbildungskommission konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die Präsidentin/der Präsident gestimmt hat. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Über die Sitzungen der Ausbildungskommission wird ein Protokoll geführt. Eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt das Sekretariat.

§ 6.

Der Ausbildungskommission obliegen über die Aufgaben gemäss Art. 9 Abs. 3 des Konkordats[2] hinaus im Besonderen:

a)die Umsetzung der Ausbildungsordnung,

b)die Kontrolle über die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zur kirchlichen Ausbildung,

c)die Evaluierung und Weiterentwicklung der Ausbildung unter dem Gesichtspunkt der didaktischen Einheit des universitären und kirchlichen Teils,

d)die Festlegung der Qualifikation der Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Bereich der Ausbildung tätig sind,

e)die Zusammenarbeit mit den theologischen Fakultäten Basel und Zürich in Bezug auf die Ausbildungsinhalte und ihre Ansetzung im Lauf des Studiums und im Rahmen der kirchlichen Ausbildung (insbesondere im Bereich der Praktischen Theologie).

§ 7.

Die Ausbildungskommission kann der Konkordatskonferenz zusätzliche Ausbildungselemente gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. b des Konkordats[2] beantragen.

§ 8.

Die Ausbildungskommission erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

III. Das Mentorat (MT)

§ 9.

Die Konkordatskirchen bestimmen geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer als Mentorinnen und Mentoren. Die Studierenden können aus diesen eine ihnen entsprechende Person auswählen. Mentorinnen und Mentoren beraten die Studierenden während des Studiums und begleiten sie zu den Explorationen der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA).

§ 10.

Inhalte und Ablauf des Mentorats sind in der Verordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung und das Mentorat geregelt.

IV. Die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung (EA)

§ 11.

Ziel der EA ist die Förderung der emotionalen, sozialen und kommunikativen Entwicklung, die für den Pfarrberuf notwendig ist.

Die Verordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung regelt die Organisation der entsprechenden Kommission KEA.

§ 12.

Die ersten zwei Explorationen haben fördernden Charakter. Es können Anregungen, Empfehlungen oder Auflagen gemacht werden. Die dritte Exploration entscheidet über die Zulassung oder Nichtzulassung zum Lernvikariat.

Das Ergebnis der vierten Exploration ist massgebend für die Zulassung zur praktischen Prüfung. Sie hat den Charakter einer abschliessenden Beurteilung der Eignung für den Pfarrdienst gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a des Konkordats[2].

Das Ergebnis der vierten Exploration wird der Prüfungskommission und der zuständigen Konkordatskirche in Form einer Empfehlung zur Zulassung oder Nichtzulassung zur praktischen Prüfung mitgeteilt.

V. Das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS)

§ 13.

Ziel des EPS ist es, durch aktive Mitarbeit in verschiedenen Bereichen von Kirche und Gesellschaft Grundfragen des Lebens und Glaubens zu erkennen. Auf diesem Hintergrund und im Blick auf den Auftrag der Kirche werden theologischhermeneutisches Reflektieren eingeübt und erste Erfahrungen in eigener kirchlicher Tätigkeit gesammelt.

Das EPS soll nach Möglichkeit zwischen dem Abschluss des Bachelor- und der Aufnahme des Master-Studiums absolviert werden und ist Voraussetzung für die spätere Aufnahme ins Lernvikariat. Inhalte und Ablauf des EPS sind in der Verordnung für das EPS geregelt.

§ 14.

Das EPS findet einmal pro Jahr statt und dauert fünf Monate zu je vier Arbeitstagen pro Woche. Organisation und Durchführung des EPS obliegen den Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.

§ 15.

Im EPS bildet ein Dorf oder Quartier den Lernort der Studierenden. In dieser Gemeinde lernen sie durch Hospitation bzw. Mitarbeit für jeweils drei bis sechs Wochen unterschiedliche Erfahrungsfelder kennen.

Zu den als Lernorte zur Verfügung stehenden Gemeinden werden Dossiers erstellt, die über die jeweiligen Handlungsfelder detailliert Auskunft geben.

Speziell ausgebildete Pfarrerinnen und Pfarrer leiten das EPS am Ort und koordinieren und unterstützen die Lernerfahrungen und theologischen Reflexionen der Studierenden. Hinzu kommt eine regelmässige Gruppensupervision mit einer aussenstehenden Fachperson.

§ 16.

Integraler Bestandteil des EPS ist ein ekklesiologisches Seminar, das von den Konkordatskirchen verantwortet und in Zusammenarbeit mit Dozierenden der theologischen Fakultäten durchgeführt wird.

VI. Das Lernvikariat (LV)

§ 17.

Ziel des Lernvikariats ist die Befähigung zum Pfarrdienst in seiner ganzen Breite. Im Vordergrund stehen dabei:

a)die Erarbeitung von Kenntnissen und Fähigkeiten für die Kommunikation des Evangeliums in allen Bereichen des Lebens und der Gesellschaft,

b)die Erlangung von Fertigkeiten in den pastoralen Handlungsfeldern,

c)die Entwicklung einer Berufsidentität im Rahmen der evangelischreformierten Kirche,

d)die Weiterentwicklung der persönlichen Spiritualität.

§ 18.

Gemäss Art. 17 des Konkordats[2] erfolgt die Anmeldung zum Lernvikariat über die Konkordatskirche, welcher die Bewerberin/der Bewerber angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind:

a)Empfehlung einer Konkordatskirche,

b)Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Voraussetzungen,

c)Abschluss eines Masterstudiums in evangelischer Theologie an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder an einer anderen Hochschule, deren Studienordnung von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist,

d)erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen (Ekklesiologisch-Praktisches Semester im Konkordat oder Praktisches Semester in Bern),

e)Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung. Darüber hinaus gilt bei Bewerbungen aus dem Ausland zusätzlich: Die Absolvierung mindestens eines Studiensemesters an der theologischen Fakultät Basel oder Zürich sowie eines Kolloquiums mit der Kirchenleitung der empfehlenden Konkordatskirche.

§ 19.

Das Lernvikariat dauert mindestens zwölf Monate und wird grundsätzlich in einer Kirchgemeinde der Mitgliedkirchen des SEK absolviert. Es besteht aus einem Gemeindeteil, einem Kursteil, den Regionaltagen, einer Ausbildungssupervision (Praxisberatung) und einer praktischen Prüfung zu den verschiedenen kirchlichen Handlungsfeldern. Die Verordnung für das Lernvikariat regelt dessen Inhalt und Ablauf.

§ 20.

Planung, Organisation und Gesamtleitung des Lernvikariats obliegen den Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung. Speziell ausgebildete Pfarrerinnen und Pfarrer (Vikariatsleitende) leiten die Vikarinnen und Vikare durch den Gemeindeteil in ihrer Kirchgemeinde und durch das Lernvikariat.

Zwischen Leiterin/Leiter des Gemeindeteils und Vikarin/Vikar wird zu Beginn des Lernvikariats ein Lernkontrakt abgeschlossen, der von einer/einem Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung mitunterzeichnet wird.

Vikariatsleiterin/Vikariatsleiter und Vikarin/Vikar beschreiben je in einem eigenen Schlussbericht zuhanden der Prüfungskommission und der Kirchenleitung derjenigen Konkordatskirche, welcher die Vikarin/der Vikar angehört, die Erfahrungen im Lernvikariat und halten fest, inwiefern die Ausbildungsziele gemäss § 17 dieser Ordnung erreicht worden sind.

§ 21.

Die Konkordatskonferenz richtet den Vikarinnen und Vikaren eine monatliche Ausbildungsentschädigung aus. Im Fall der Erstreckung des Lernvikariats vermindern sich die monatlichen Zahlungen entsprechend. Allfällige Familien- und weitere Sozialzulagen sind Sache der einzelnen Konkordatskirchen.

§ 22.

Das Lernvikariat entspricht einer vollzeitlichen Beschäftigung, eine Erwerbstätigkeit ist ausgeschlossen.

In begründeten Fällen kann der Beschäftigungsgrad bis minimal 50% reduziert werden, bei entsprechender Erstreckung der Lernvikariatszeit auf maximal zwei Jahre. Die Kurse sind in der Regel innerhalb eines Kursjahres zu absolvieren.

§ 23.

Den Abschluss des Lernvikariats bildet die praktische Prüfung in verschiedenen kirchlichen Handlungsfeldern. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses (Art. 19 des Konkordats[2]).

VII. Die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA)

§ 24.

Die WEA ermöglicht in Form von Coaching, Kursen und Gruppensupervisionen die Erweiterung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in pastoralen Handlungsfeldern durch den Austausch und die Aufarbeitung von Erfahrungen sowie die Vermittlung von theoretischen Impulsen.

§ 25.

Die WEA ist für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren obligatorisch. Besuchspflicht, Umfang und Inhalte der WEA richten sich nach der massgebenden Verordnung.

Die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestätigen den Besuch der WEA-Veranstaltungen zuhanden der Teilnehmenden und ihrer Kirchen.

§ 26.

Die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erarbeiten in Verbindung mit den zuständigen Stellen der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und der Suisse Romande das Jahresprogramm.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 27.

Während der von den theologischen Fakultäten Basel und Zürich festgelegten Übergangszeit bis zur vollständigen Einführung der neuen Studienordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen:

a)Für die Zulassung zum Lernvikariat gelten neben den anerkannten Masterabschlüssen die bisherigen theologischtheoretischen Studienabschlüsse von Basel und Zürich oder von gleichwertigen Ausbildungsstätten.

b)Für die Zulassung zum Lernvikariat gelten neben der erfolgreichen Absolvierung des Ekklesiologisch-Praktischen Semesters die erfolgreiche Absolvierung der von der jeweiligen Kirche vorgeschriebenen Anzahl Praktika während des Studiums.

§ 28.

Die vorliegende Ausbildungsordnung wurde von der Konkordatskonferenz am 27. Mai 2004 genehmigt und ersetzt die Ausbildungsordnung vom 27. November 1981.

Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.


[1] OS 60, 99.

[2] 181. 41.

181.411 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12525.04.2024Version öffnen
06525.03.200925.03.2009Version öffnen
04901.01.200525.03.2009Version öffnen