Ausbildungsordnung (AO)

(vom 14. Juni 2019)[1]

Die Konkordatskonferenz,

gestützt auf Art. 5 lit. b des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002 (Konkordat)[4]

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Ausbildungsordnung regelt die Einzelheiten zur Umsetzung des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.

2

Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

a.Organisation und Verfahren der ständigen Kommissionen des Konkordats im Bereich der kirchlichen Ausbildung,

b.die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung,

c.die Inhalte, Ziele und Aufgaben der einzelnen Teile der kirchlichen Ausbildung,

d.die Prüfungen und Kompetenznachweise für das Bestehen der einzelnen Teile der kirchlichen Ausbildung,

e.den Ablauf und die Durchführung der Kirchlichen Eignungsklärung.

Umfang der kirchlichen Ausbildung

§ 2.

Die kirchliche Ausbildung im Sinne des Konkordats und dieser Ausbildungsordnung ergänzt die universitäre Ausbildung und umfasst:

a.die Perspektiventage,

b.die Potenzialanalyse,

c.das Mentorat (Entwicklungsbegleitung),

d.die Kirchliche Eignungsklärung (KEK I und KEK II),

e.das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS),

f.die Seelsorgeübung,

g.das Lernvikariat und die praktische Prüfung/Kompetenznachweise,

h.die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA).

Datenschutzbestimmungen

§ 3.

Soweit keine besonderen Bestimmungen für den Datenschutz bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich[2] sinngemäss anwendbar.

Ausstand

§ 3 a.[5]

Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich[3].

Anwesenheit vor Ort

§ 3 b.[5]

Sitzungen, Veranstaltungen und weitere Elemente der Ausbildung können auf elektronischem Weg (online) erfolgen, soweit diese Ausbildungsordnung nicht die Anwesenheit vor Ort verlangt.

Richtlinien

§ 4.

Die Ausbildungskommission erlässt die Regelungen gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a des Konkordats zur Umsetzung der Ausbildungsordnung in der Form von Richtlinien.

II. Organisatorische Bestimmungen

A. Ausbildungskommission

Konstituierung und Beschlussfähigkeit

§ 5.

1

Die Ausbildungskommission konstituiert sich selbst, wobei die Präsidentin oder der Präsident Mitglied der Konkordatskonferenz sein muss.

2

Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Arbeitsweise

§ 6.

1

Die Ausbildungskommission trifft sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. In dringenden Fällen kann die Ausbildungskommission Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.

2

Über die Sitzungen der Ausbildungskommission wird ein Protokoll geführt.

3

Das Sekretariat der Ausbildungskommission wird von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung geführt.

Aufgaben

§ 7.

Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen der Ausbildungskommission insbesondere:

a.die Umsetzung der Ausbildungsordnung,

b.die Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel in Bezug auf die Ausbildungsinhalte und ihre Ansetzung im Laufe des Studiums und im Rahmen der kirchlichen Ausbildung (insbesondere im Bereich der Praktischen Theologie),

c.die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zur kirchlichen Ausbildung,

d.die Äquivalenzprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderen Ausbildungswegen einschliesslich Entscheid über Auflagen für die Zulassung oder Dispensationen von einzelnen Ausbildungsteilen,

e.die Evaluierung und Weiterentwicklung der kirchlichen Ausbildung unter dem Gesichtspunkt der didaktischen Einheit des universitären und kirchlichen Teils,

f.die Genehmigung des Programms WeA auf Antrag der Programmleitung WeA gemäss § 107,

g.die Antragstellung an die Konkordatskonferenz über Anpassung der Ausbildungsordnung, insbesondere hinsichtlich Ergänzung, Streichung oder Anpassung von Ausbildungselementen,

h.die Festlegung der Qualifikation der Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Bereich der kirchlichen Ausbildung tätig sind,

i.der Erlass von Richtlinien in Rücksprache mit den an der Ausführung beteiligten Kommissionen zur Umsetzung der Aufgaben gemäss lit. a–h.

Berichterstattung

§ 8.

Die Ausbildungskommission erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

B. Prüfungskommission

Konstituierung und Beschlussfähigkeit

§ 9.

1

Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst.

2

Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

4

Die Konkordatskonferenz bestimmt bei der Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, in welchem Handlungsfeld das betreffende Mitglied Expertin oder Experte ist.

5

Die Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss § 95 Abs. 1 nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an Sitzungen mit Schwergewicht Prüfungsabwicklung und -auswertung teil. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Arbeitsweise

§ 10.

1

Die Prüfungskommission trifft sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. In dringenden Fällen kann die Prüfungskommission Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.

2

Über die Sitzungen der Prüfungskommission sowie die Ergebnisse der Prüfungen wird ein Protokoll geführt.

3

Die Prüfungskommission führt ihr Sekretariat selbst.

Aufgaben

§ 11.

Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen der Prüfungskommission insbesondere:

a.die Umsetzung der Richtlinien, die gemäss § 4 im Rahmen dieser Ausbildungsordnung erlassen worden sind,

b.die Festlegung der Termine für die Teilprüfungen gemäss §§ 94 Abs. 2 und 97 Abs. 1,

c.die Antragstellung betreffend die Anpassung der Ausbildungsordnung an die Konkordatskonferenz, insbesondere hinsichtlich der praktischen Prüfung.

Berichterstattung

§ 12.

1

Die Prüfungskommission teilt die Prüfungsergebnisse dem Büro der Konkordatskonferenz mit.

2

Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

C. Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung

Konstituierung und Beschlussfähigkeit

§ 13.

1

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung konstituiert sich selbst.

2

Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Arbeitsweise

§ 14.

1

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung trifft sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Entscheide auf dem Zirkulationsweg sind nur zulässig, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.

2

Über die Kommissionssitzungen wird ein Protokoll geführt.

3

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung führt ihr Sekretariat selbst.

Aufgaben

§ 15.

Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung insbesondere:

a.die Umsetzung der Richtlinien, die gemäss § 4 im Rahmen dieser Ausbildungsordnung erlassen worden sind,

b.die Feststellung der Eignung oder Nichteignung für den Pfarrberuf nach Massgabe dieser Ausbildungsordnung,

c.die Einladung zu einer erweiterten Eignungsklärung in Form eines Assessments, wenn die Eignung für den Pfarrberuf fraglich ist,

d.die Organisation und Durchführung eines Runden Tisches nach dem Assessment,

e.die Festlegung der überfachlichen Kompetenzen und Kriterien für die Eignung für den Pfarrberuf aufgrund des Kompetenzstrukturmodells des Konkordats,

f.die Auswahl von geeigneten Personen für die Durchführung des Assessments,

g.die Organisation und Festlegung der Termine für das Assessment,

h.die Feststellung der Schlussqualifikation gemäss dieser Ausbildungsordnung,

i.die Antragstellung an die Konkordatskonferenz über Anpassung der Ausbildungsordnung, insbesondere hinsichtlich der Kirchlichen Eignungsklärung,

j.[5] die Aufgaben, die ihr gemäss der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt zugewiesen sind.

Berichterstattung

§ 16.

1

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt die Ergebnisse der Eignungsklärungen dem Büro der Konkordatskonferenz mit.

2

Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

III. Studienbegleitung und Eignungsklärung

A. Perspektiventage

Zweck

§ 17.

1

Die Perspektiventage haben zum Ziel, den Studierenden Perspektiven in Richtung Kirche und Pfarrberuf aufzuzeigen, und ermöglichen ihnen eine Standortbestimmung in Bezug auf ihre geistliche Entwicklung sowie auf ihre künftige Berufsidentität.

2

Sie erhalten nach Möglichkeit die Gelegenheit, den Kontakt zu ihrer Konkordatskirche herzustellen und die Ausbildungsbeauftragten kennenzulernen.

Durchführung und Finanzierung

§ 18.

1

Die Perspektiventage werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung angeboten.

2

Das Konkordat organisiert und finanziert sie nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Kirchen Bern-Jura-Solothurn und der Werbekommission Theologiestudium (WEKOT).

3

Die Ausbildungskommission kann Studierende in begründeten Fällen von den Perspektiventagen entbinden.

B. Potenzialanalyse

Gegenstand und Zweck

§ 19.

1

Die Potenzialanalyse richtet sich an Studierende der Theologie und dient einer ersten Selbst-Eignungsklärung für den Pfarrberuf ohne qualifizierende Wirkung.

2

Die Absolvierung der Potenzialanalyse ist Voraussetzung für die Zulassung zum EPS und dient als Grundlage für das Festlegen des weiteren Entwicklungsprozesses und der Lernziele für das EPS.

Durchführung

§ 20.

1

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt den Ablauf der Potenzialanalyse.

2

Die Potenzialanalyse umfasst eine elektronische Standortbestimmung und ein Auswertungsgespräch mit Auswertungs-Coaches. Die Ergebnisse sind vertraulich und ausschliesslich für die Studierenden sowie die Arbeit im Mentorat bestimmt.

3

Die Termine für die Auswertungsgespräche werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung angesetzt und sind verbindlich.

4

Die Gesprächsergebnisse werden in einem Formular festgehalten. Das Formular geht an die Studierende oder den Studierenden und an die oder den Auswertungs-Coach. Deren oder dessen Kopie wird nach erfolgter Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach der Potenzialanalyse vernichtet.

5

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erhält eine Bestätigung von den Auswertungs-Coaches über die absolvierte Potenzialanalyse.

6

Weitere im Rahmen der Potenzialanalyse angefallene Daten werden von der Stelle, bei der die Daten vorhanden sind, vernichtet oder gelöscht, sobald sie von dieser nicht mehr benötigt werden. Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung erhalten keinen Einblick in die Daten.

7

Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen von der Teilnahme an der Potenzialanalyse entbinden. Entsprechende Gesuche müssen spätestens am Anmeldetermin zum EPS bei der Ausbildungskommission eintreffen.

Weiterleitung an die Mentorin oder den Mentor

§ 21.

1

Die oder der Studierende lässt eine Kopie des Formulars gemäss § 20 Abs. 4 und die Ergebnisse von Testverfahren gemäss § 20 Abs. 2 ihrer Mentorin oder ihrem Mentor zukommen, um im Gespräch den weiteren, individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die Lernziele für das EPS zu bestimmen.

2

Die Kopien und Ergebnisse gemäss Abs. 1 werden nach erfolgter Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Erstellung vernichtet.

Auswertungs-Coaches

§ 22.

1

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung rekrutiert und schult Auswertungs-Coaches für die Potenzialanalyse.

2

Die Liste der zugelassenen Auswertungs-Coaches ist öffentlich.

C. Kirchliche Eignungsklärung

1. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zweck

§ 23.

1

Die Kirchliche Eignungsklärung (KEK) gliedert sich in zwei Teile. Sie umfasst einerseits die Rückmeldungen von Mitwirkenden in der Ausbildung während des EPS zu den notwendigen Berufsvoraussetzungen sowie allenfalls eine erweiterte Eignungsklärung in Form eines Assessments (KEK I) und anderseits die Schlussqualifikation am Schluss des Lernvikariats gemäss Konkordat (KEK II).

2

Sie klärt die persönliche Eignung und Berufsvoraussetzungen im Hinblick auf den Pfarrberuf auf der Grundlage des Kompetenzstrukturmodells des Konkordats.

3

Ein positives Ergebnis ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum Lernvikariat (KEK I) bzw. für das Bestehen des Lernvikariats (KEK II).

Geltungsdauer

§ 24.[5]

Die Zulassung zur weiteren Ausbildung gemäss §§ 29 Abs. 1 und 34 verwirkt innert fünf Jahren, nachdem die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Eignung für den Pfarrberuf festgestellt oder validiert hat.

2. Kirchliche Eignungsklärung I (KEK I)

Durchführung

§ 25.

1

Im Rahmen der KEK I haben die Mitwirkenden in der Ausbildung gemäss § 26 Abs. 1 die Möglichkeit, eine erweitere Eignungsklärung zu verlangen.

2

Die Rückmeldungen gemäss §§ 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2 werden ausgewertet und geben Antwort auf die Frage, ob

a.die persönliche Eignung für den Pfarrberuf nach den durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung festgelegten Kriterien beobachtbar ist oder eine erweiterte Eignungsklärung notwendig ist,

b.die persönliche Lern- und Entwicklungsvoraussetzung für die weitere Ausbildung erfüllt ist oder eine erweiterte Eignungsklärung notwendig ist,

c.aus Sicht der empfehlenden Konkordatskirche nichts gegen die Zulassung zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat spricht.

3

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Mitwirkenden in der Ausbildung für die Rückmeldung einen Beobachtungsbogen mit den festgelegten Kriterien und Indikatoren nach § 15 lit. e zur Verfügung.

4

Studierende, die das EPS nicht absolvieren oder das EPS unmittelbar vor dem Lernvikariat absolvieren, werden in jedem Fall durch eine erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments nach §§ 31 und 32 geprüft.

Mitwirkende

§ 26.

1

Mitwirkende in der Ausbildung im Sinne von § 25 Abs. 1 sind:

a.die Praktikumsleitung (Pfarrperson) in der Kirchgemeinde,

b.die Praktikumslehrperson für das Schulpraktikum,

c.Praktikumslehrperson für das Praktikum im kirchlichen Unterricht,

d.die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung,

e.die Dozierenden der Einführungs- und Auswertungswochen sowie der Studientage,

f.die Leiterinnen und Leiter der Reflexionsgruppen,

g.die von der jeweiligen Konkordatskirche bezeichnete Stelle.

2

Die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. a–e geben eine Rückmeldung zu § 25 Abs. 2 lit. a, die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. f eine Rückmeldung zu § 25 Abs. 2 lit. b und die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. g eine Rückmeldung zu § 25 Abs. 2 lit. c.

Rückmeldungen zur persönlichen Eignung für den Pfarrberuf

§ 27.

1

Die Rückmeldungen gemäss § 25 Abs. 2 lit. a werden von den Mitwirkenden einer der Farben Grün, Orange oder Rot zugeordnet.

2

Die Farben bedeuten:

a.Grün: Die persönliche Eignung für den Pfarrberuf ist beobachtbar.

b.Orange: Es gibt Zweifel und es stellen sich Fragen zur Eignung für den Pfarrberuf, die im Rahmen einer erweiterten Eignungsklärung abzuklären sind.

c.Rot: Die Eignung für den Pfarrberuf ist nicht beobachtbar.

Rückmeldungen zur persönlichen Lern- und Entwicklungsvoraussetzung

§ 28.

1

Die Rückmeldungen gemäss § 25 Abs. 2 lit. b werden von den Mitwirkenden einer der Farben Grün oder Orange zugeordnet.

2

Die Farben bedeuten:

a.Grün: Lernbereitschaft und Entwicklung sind beobachtbar. Die Voraussetzungen für den weiteren Verlauf der Ausbildung sind gegeben.

b.Orange: Lernbereitschaft und Entwicklung sind fraglich, und es bestehen Zweifel, ob die Lern- und Entwicklungsvoraussetzung gegeben ist.

3

Die Rückmeldung gemäss § 25 Abs. 2 lit. b erfolgt durch die Mitwirkenden gemäss § 26 Abs. 1 lit. f ohne Angabe zu bearbeiteten Themen und Gesprächsinhalten aus den Reflexionsgruppen.

Wirkung der Ampeln

§ 29.

1

Zeigen alle Ampeln gemäss §§ 27 und 28 Grün an und bestehen seitens der empfehlenden Konkordatskirche keine Vorbehalte, so stellt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung fest, dass eine Eignung der oder des Studierenden für den Pfarrberuf beobachtbar ist und die Zulassung zur weiteren Ausbildung in Bezug auf die persönliche Eignung möglich ist.

2

Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen seitens der empfehlenden Konkordatskirche Vorbehalte, so lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Studierende oder den Studierenden zu einer erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ein.

3

Zeigen eine oder mehrere Ampeln von Mitwirkenden gemäss § 26 Abs. 1 lit. b, c, e und f Rot an, so lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Studierende oder den Studierenden zu einer erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ein.

4

Zeigen eine oder mehrere Ampeln von Mitwirkenden gemäss § 26 Abs. 1 lit. a und d Rot an oder lehnt die empfehlende Konkordatskirche eine Zulassung ab, so beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung über die Durchführung einer erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments oder die Nichtzulassung der oder des Studierenden zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat. Sie hört die Studierende oder den Studierenden vor der Beschlussfassung an.

5

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt das Ergebnis der oder dem Studierenden schriftlich mit.

Berichte und Verwendung der Ergebnisse

§ 30.

Den Studierenden mit ausschliesslich grünen Ampeln nach dem EPS werden die Rückmeldungen der Mitwirkenden in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

3. Erweiterte Eignungsklärung im Rahmen von KEK I (Assessments)

Gegenstand und Zweck

§ 31.

1

In der erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments wird die oder der Studierende auf überfachliche und persönliche Kompetenzen geprüft.

2

Die überfachlichen und persönlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompetenzstrukturmodells durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung festgelegt.

Durchführung Assessment

§ 32.

1

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erstellt eine Liste von Personen, die für die Durchführung eines Assessments geeignet sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung.

2

Das Assessment wird von einer Moderatorin oder einem Moderator geleitet. Diese oder dieser wird von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung aufgrund ausgewiesener Fachexpertise beauftragt und zieht aus der Liste gemäss Abs. 1 die notwendige Anzahl Assessorinnen und Assessoren bei. Jeder und jedem Studierenden wird aus dem Kreis der Assessorinnen und Assessoren eine Hauptassessorin oder ein Hauptassessor zugewiesen.

3

Die Hauptassessorin oder der Hauptassessor informiert am Tag des Assessments die jeweiligen Studierenden mündlich über den Bericht oder die Gesamtbewertung gemäss § 36 Abs. 1.

Durchführung Runder Tisch

§ 33.

1

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung nimmt die Berichte oder die Gesamtbewertungen gemäss § 36 Abs. 1 entgegen und setzt die Termine für den Runden Tisch fest. Diese Termine sind verbindlich. Ist eine eingeladene Person verhindert, kann sie stattdessen einen schriftlichen Bericht einreichen.

2

Bei Studierenden, die aufgrund von Rückmeldungen nach §§ 27 und 28 die erweiterte Eignungsklärung absolvierten, lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Hauptassessorin oder den Hauptassessor, die Praktikumsleitung im EPS und die für das EPS zuständigen Beauftragten für die kirchliche Ausbildung zu einem Runden Tisch ein, um die Beobachtungen der Mitwirkenden auszutauschen und abzugleichen.

3

Bei Studierenden, die gemäss § 25 Abs. 4 an der erweiterten Eignungsklärung teilgenommen haben, validiert die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung das Ergebnis des Assessments.

4

Sie kann im Vorfeld ihres Beschlusses ein Gespräch mit der oder dem Studierenden führen. Sie entscheidet, ob die Hauptassessorin oder der Hauptassessor ebenfalls an das Gespräch eingeladen wird.

5

In begründeten Fällen kann die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen oder eine Begutachtung durch eine Fachperson anordnen.

Entscheid Assessment

a. Zulassung

§ 34.

1

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung beschliesst im Anschluss an den Runden Tisch, ob eine Eignung für den Pfarrberuf beobachtbar ist und die Zulassung zur weiteren Ausbildung gegeben ist.

2

Bei Studierenden, die gemäss § 25 Abs. 4 an der erweiterten Eignungsklärung teilgenommen haben, validiert die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung das Ergebnis des Assessments im Falle einer Eignung.

3

Sie teilt diesen Beschluss der oder dem Studierenden schriftlich mit.

b. Nichtzulassung

§ 35.

1

Wird keine Eignung festgestellt, so beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Nichtzulassung zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat.

2

Bei Studierenden, die gemäss § 25 Abs. 4 die erweiterte Eignungsabklärung ohne Rückmeldungen gemäss § 26 Abs. 2 absolviert haben und bei denen im Assessment keine Eignung festgestellt werden konnte, beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund des Berichts eine Nichtzulassung zur weiteren Ausbildung und zum Lernvikariat.

3

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung gewährt der oder dem Studierenden vor der Beschlussfassung über eine Nichtzulassung das rechtliche Gehör. Sie teilt diesen Beschluss der oder dem Studierenden schriftlich mit und informiert die jeweilige Konkordatskirche über das Resultat der Eignungsklärung.

4

Die erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ist einmal wiederholbar, wenn eine Persönlichkeitsentwicklung nachgewiesen ist. Begründete Gesuche für eine Wiederholung des Assessments, die eine Entwicklung in den im Assessment-Bericht erwähnten Lernfeldern nachweisen können, können bei der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung frühestens drei Jahre nach der Beschlussfassung über eine Nichtzulassung durch die Studierende oder den Studierenden gestellt werden.

Berichte und Verwendung der Ergebnisse

§ 36.

1

Die Hauptassessorin oder der Hauptassessor der oder des jeweiligen Studierenden erstellt im Anschluss an das Assessment im Austausch mit den weiteren Assessorinnen und Assessoren zuhanden der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung bei einer Nichteignung einen Bericht über das Assessment oder bei einer Eignung eine Gesamtbewertung über Stärken und Lernfelder. Der Bericht oder die Gesamtbewertung über Stärken und Lernfelder wird der oder dem Studierenden spätestens mit dem Entscheid über die Eignung der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung gemäss §§ 34 und 35 zugestellt.

2

Die Gesamtbewertung aus dem Assessment mit der Übersicht über Stärken und Lernfelder gehen nach einer Zulassung für die weitere Ausbildung an die Studierende oder den Studierenden, an die Hauptassessorin oder den Hauptassessor und an die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Berichte werden nach erfolgter Ordination, spätestens aber nach fünf Jahren vernichtet.

3

Falls die Ausbildung nach der erweiterten Eignungsklärung fortgesetzt werden kann, ist die oder der Studierende verpflichtet, eine Kopie der Gesamtbewertung mit einer Übersicht über Stärken und Lernfelder ihrer bzw. seiner Mentorin oder ihrem bzw. seinem Mentor oder – wenn das Assessment in den acht Monaten vor dem Lernvikariat erfolgte – ihrer bzw. seiner Vikariatsleiterin oder ihrem bzw. seinem Vikariatsleiter zukommen zu lassen, um im Gespräch den weiteren, individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die Lernziele für die weitere Ausbildung und das Lernvikariat zu bestimmen. Diese Kopie wird nach erfolgter Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach der Erstellung vernichtet.

4. Schlussqualifikation (KEK II)

Durchführung

§ 37.[5]

1

Im Rahmen der Schlussqualifikation geben die Mitwirkenden gemäss § 38 Abs. 1 eine Einschätzung ab über die Eignung der einzelnen Vikarinnen und Vikare zum Pfarrberuf.

2

Die Rückmeldungen werden in Form von strukturierten Berichten gegeben, die sich auf das Kompetenzstrukturmodell beziehen. Am Schluss jedes Berichts wird ein Fazit zur Eignung für den Pfarrberuf gezogen und in Form von Ampeln dargestellt. Sie geben Antwort auf die Frage, ob

a.nach Abschluss der gesamten Ausbildung die persönliche Eignung für den Pfarrberuf nach festgelegten Kriterien beobachtbar ist,

b.im Rahmen des Lernvikariats eine Lernfähigkeit und -bereitschaft zu beobachten war,

c.aus Sicht der empfehlenden Landeskirche nichts gegen die Erteilung der Wahlfähigkeit spricht.

3

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Mitwirkenden in der Ausbildung für die Rückmeldung einen Beobachtungsbogen mit den festgelegten Kriterien und Indikatoren nach § 15 lit. e zur Verfügung.

4

Die strukturierten Berichte werden den Lernvikarinnen und Lernvikaren zugestellt.

5

Die Lernvikarinnen und Lernvikare verfassen einen Bericht für die Schlussqualifikation. Dieser wird den anderen Mitwirkenden zugestellt.

Mitwirkende

§ 38.

1

Mitwirkende in der Schlussqualifikation im Sinne von § 37 Abs. 1 sind:

a.die Vikariatsleitung (Pfarrperson) in der Kirchgemeinde,

b.eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die kirchliche Ausbildung,

c.die Ausbildungssupervisorinnen und Ausbildungssupervisoren,

d.die von der jeweiligen Konkordatskirche bezeichnete Stelle.

2

Die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. a und b geben eine Rückmeldung zu § 37 Abs. 2 lit. a, die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. c eine Rückmeldung zu § 37 Abs. 2 lit. b und die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. d eine Rückmeldung zu § 37 Abs. 2 lit. c.

Rückmeldungen

§ 39.

1

Die strukturierten Berichte gemäss § 37 Abs. 2 werden von den Mitwirkenden einer der Farben Grün oder Orange zugeordnet.[5]

2

Die Farben bedeuten:

a.Grün: Die Eignung für den Pfarrberuf sowie die Lernbereitschaft und -fähigkeit sind beobachtbar.

b.Orange: Die Eignung für den Pfarrberuf oder die Lernbereitschaft und -fähigkeit sind nicht beobachtbar und damit fraglich.

Ergebnis

§ 40.

1

Zeigen alle Ampeln gemäss § 39 Grün an und bestehen seitens der empfehlenden Konkordatskirche keine Vorbehalte, so beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, dass die Schlussqualifikation bestanden ist und teilt dies dem Büro der Konkordatskonferenz mit.

2

Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen seitens der empfehlenden Konkordatskirche Vorbehalte, so lädt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Lernvikarin oder den Lernvikar zu einem Schlussqualifikationsgespräch ein, an dem die Lernvikarin oder der Lernvikar sowie ihre bzw. seine Vikariatsleiterin oder ihr bzw. sein Vikariatsleiter und eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die kirchliche Ausbildung teilnehmen. Gesprächsgrundlage bilden die strukturierten Berichte der Mitwirkenden und der Bericht für die Schlussqualifikation der Lernvikarin oder des Lernvikars.[5]

3

Aufgrund des Schlussqualifikationsgesprächs beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, ob die Schlussqualifikation bestanden ist oder nicht.

4

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt das Ergebnis der Lernvikarin oder dem Lernvikar sowie dem Büro der Konkordatskonferenz schriftlich mit.

5

Eine nicht bestandene Schlussqualifikation kann einmal wiederholt werden. Dazu werden durch das Büro der Konkordatskonferenz Auflagen für die Wiederholung der Schlussqualifikation formuliert und eine Verlängerung des Lernvikariats um längstens ein halbes Jahr beschlossen. Sofern die Auflagen erfüllt sind, kann die Schlussqualifikation frühestens nach drei Monaten, jedoch innert eines Jahres nach Abschluss des Lernvikariats wiederholt werden. Es werden nochmals Berichte der Mitwirkenden gemäss § 38 Abs. 1 lit. a, c und d eingeholt.[5]

IV. Mentorat

Zweck

§ 41.

1

Das Mentorat dient der Entwicklungsförderung und Begleitung der Studierenden.

2

Jedes Mentorat ist von der zuständigen Konkordatskirche zu bewilligen.

3

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der von den Konkordatskirchen bezeichneten Mentorinnen und Mentoren. Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor zu Beginn ihres Studiums oder so früh wie möglich aus dieser Liste.

4

Studierende informieren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung spätestens zusammen mit der Anmeldung zur Potenzialanalyse über den Beginn des Mentorats.

Anforderungen an Mentorinnen und Mentoren

§ 42.

1

Voraussetzung im Zeitpunkt der Übernahme eines Mentorats ist die Tätigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde und der Besuch der Einführungsveranstaltung des Konkordats für Mentorinnen und Mentoren.

2

Mentorinnen und Mentoren treffen sich auf Einladung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelmässig zum Erfahrungsaustausch und zu Weiterbildungsveranstaltungen.

3

Eine Mentorin oder ein Mentor kann höchstens zwei Studierende gleichzeitig begleiten.

Aufgabe der Mentorinnen und Mentoren

§ 43.

1

Die Mentorinnen und Mentoren leiten das Mentorat. Sie nehmen gegenüber den Studierenden eine entwicklungsfördernde Funktion wahr. Sie begleiten und unterstützen die Studierenden namentlich bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsziele.

2

Mentorinnen und Mentoren setzen den Studierenden aufgrund der Resultate aus der Potenzialanalyse und der persönlichen Lernfelder, die im Ausbildungsportfolio dokumentiert sind, Entwicklungsziele, vereinbaren mit den Studierenden Aufgaben und fordern die Entwicklungsziele und vereinbarten Aufgaben ein.

Vorbereitung und Durchführung

§ 44.

1

Studierende sowie Mentorinnen und Mentoren besprechen miteinander auf der Grundlage des Ausbildungsportfolios und aufgrund der Resultate gemäss § 43 Abs. 2 die Rahmenbedingungen und Themen des Mentorats.

2

Jährlich finden mindestens zwei Gespräche statt.

Verantwortung der Studierenden

§ 45.

1

Die Studierenden tragen die Verantwortung für das Erreichen der Entwicklungsziele gemäss § 43.

2

Ein bestehendes Mentorat ist Voraussetzung für die Zulassung zum EPS und zum Lernvikariat.

3

Zeigen Studierende im Mentorat keine aktive Beteiligung, so kann die Mentorin oder der Mentor das Mentorat beenden. Will die oder der Studierende das Mentorat fortsetzen, so wählt sie oder er innert vier Monaten nach der Beendigung des Mentorats eine neue Mentorin oder einen neuen Mentor und setzt das Mentorat unverzüglich fort. Die oder der Studierende informiert die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung über die neue Mentorin oder den neuen Mentor sowie über den Beginn der Fortsetzung des Mentorats.

4

Erfüllt der Mentor oder die Mentorin seine Mentoratsfunktion gemäss § 43 nicht, so informiert die oder der Studierende die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und die eigene Konkordatskirche.

Abbruch des Mentorats

§ 46.

Kommt es zu einem vorzeitigen Abbruch des Mentorats, so informieren Mentorinnen und Mentoren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und die Konkordatskirche, der die oder der Studierende angehört.

Ende des Mentorats

§ 47.

1

Das Mentorat endet vor dem Beginn des Lernvikariats.

2

Im letzten Gespräch werden die weiteren Entwicklungsfelder und -ziele besprochen und zuhanden der Vikariatsleitenden schriftlich festgehalten. Die oder der Studierende ist verpflichtet, eine Kopie dieses Berichts der Vikariatsleiterin oder dem Vikariatsleiter zukommen zu lassen, um im Gespräch den weiteren, individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die Lernziele für das Lernvikariat zu bestimmen.

V. Ekklesiologisch-Praktisches Semester und Seelsorgeübung

A. Ekklesiologisch-Praktisches Semester

1. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 48.

Das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS) dient den Studierenden dazu:

a.einzelne Aspekte kirchlichen Handelns wahrzunehmen,

b.das bisher erworbene Wissen exemplarisch im kirchlichen und pädagogischen Kontext anzuwenden,

c.die Wirkung ihrer Handlungen zu erkennen und ihre Aktionen samt Reaktionen und Ergebnissen auszuwerten, um so ihre beruflichen und persönlichen Kompetenzen weiterzuentwickeln,

d.erste pädagogische Grundlagen zu erwerben,

e.Rückmeldung auf ihre Eignung zum Pfarrberuf zu erhalten.

Zeitpunkt

§ 49.

1

Das EPS findet einmal pro Jahr statt und dauert insgesamt 25 Wochen.

2

Es wird in der Regel in der zweiten Hälfte des Bachelorstudiums absolviert.

3

Das EPS und das Lernvikariat können nicht im gleichen Jahr absolviert werden. Ausnahmen bewilligt die Ausbildungskommission. Ein entsprechendes Gesuch muss bei dieser spätestens am Anmeldetermin gemäss § 53 Abs. 1 eintreffen.

4

Das EPS kann auf zwei Jahre verteilt absolviert werden. Dabei wird im ersten Jahr das Kirchenpraktikum und im zweiten Jahr das Bildungspraktikum besucht.

Zeitliche Beanspruchung

§ 49 a.[5]

1

Während des EPS können die Studierenden höchstens einen Tag pro Woche für Veranstaltungen an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel einsetzen oder einer anderen Tätigkeit nachgehen, sofern nicht vollzeitliche Anwesenheit in der Kirchgemeinde erforderlich ist.

2

Werden neben dem EPS Veranstaltungen der Praktischen Theologie an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich oder Basel besucht, so entspricht das EPS einem Vollzeitstudium.

3

Der Ferienanspruch der Studierenden während des EPS beträgt zwei Wochen.

Ort

§ 50.[5]

1

Die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen bestimmen in Absprache mit den Studierenden die Kirchgemeinde für die Absolvierung des Kirchenpraktikums im EPS und aus der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung geführten Liste die Leiterin oder den Leiter des Kirchenpraktikums.

2

Die Kirchgemeinde gemäss Abs. 1 muss zu einer Konkordatskirche oder zum Synodalverband Bern-Jura-Solothurn gehören.

3

Das EPS kann nicht in einer Kirchgemeinde absolviert werden, in der

a.die oder der Studierende wohnhaft ist oder deren Mitglied sie oder er in den letzten 15 Jahren während insgesamt mehr als drei Jahren war,

b.die oder der Studierende als kirchliche Mitarbeiterin oder kirchlicher Mitarbeiter tätig ist oder war,

c.die Mentorin oder der Mentor oder die Vikariatsleiterin oder der Vikariatsleiter tätig ist,

d.gleichzeitig ein Lernvikariat stattfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht mindestens zwei Pfarrstellen aufweist.

4

Bei Kirchgemeinden mit mehr als zehn Pfarrstellen ist die Zugehörigkeit zu einer Teil-Kirchgemeinde, einem Pfarrkreis oder einer vergleichbaren Organisationseinheit massgebend.

5

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung prüft, ob die Bedingungen gemäss Abs. 2–4 eingehalten sind.

Verantwortung

§ 51.

1

Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung verantworten Organisation und Durchführung des EPS.

2

Das Curriculum für die einzelnen Ausbildungsteile im EPS richtet sich nach dem von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompetenzstrukturmodell.

2. Zulassung

Voraussetzungen

§ 52.

1

Voraussetzungen für den Besuch des EPS sind:

a.erfolgter Besuch der Perspektiventage,

b.mindestens 60 ECTS-Punkte im Bachelorstudium, erlangt bis und mit Herbstsemester des Vorjahres des EPS,

c.Erwerbstätigkeit ausserhalb der Bereiche Kirche, Schule und Universität im Umfang von mindestens 160 Stunden,

d.bestehendes Mentorat,

e.Absolvierung der Potenzialanalyse spätestens im Vorjahr des EPS,

f.[5] Nachweis einer deutschsprachigen Matura oder eines deutschsprachigen Abiturs, eines Erststudiums in deutscher Sprache oder der Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

2

Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 müssen bei Beginn des EPS erfüllt sein, sofern Abs. 1 keinen anderen Zeitpunkt definiert.

Anmeldetermin

§ 53.

1

Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung festgesetzte Anmeldetermin ist verbindlich.

2

Liegen am Anmeldetermin nicht alle Unterlagen vor oder sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so kann die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung in begründeten Fällen eine Nachfrist von längstens drei Wochen ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nachweise nachzureichen.

3

Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfrist die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 52 nicht erfüllt, so wird die Anmeldung vom Büro der Konkordatskonferenz zurückgewiesen.

3. Inhalt

Gegenstand

§ 54.

1

Das EPS umfasst ein Kirchenpraktikum und ein Bildungspraktikum und besteht aus folgenden Teilen:

a.Einführungs- und Auswertungswochen,

b.ein Kirchenpraktikum,

c.Studientage während des Kirchenpraktikums,

d.Einblick und Beteiligung im diakonischen Lernfeld während des Kirchenpraktikums,

e.ein Bildungspraktikum in Volksschule und kirchlichem Unterricht,

f.Studientage während des Bildungspraktikums,

g.Mitwirkung in einer Reflexionsgruppe,

h.ein Einkehrtag.

2

Die Ausbildungskommission kann Studierenden das Kirchen- und/ oder das Bildungspraktikum in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen.

Einführungs- und Auswertungswochen

§ 55.

1

Die Einführungs- und Auswertungswochen werden vom Konkordat verantwortet und in Zusammenarbeit mit den Dozierenden der Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel durchgeführt.

2

Das Konkordat kann den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel ihren Aufwand mittels einer Pauschale abgelten.

Kirchenpraktikum

§ 56.[5]

1

Während des Kirchenpraktikums nehmen die Studierenden von Februar bis Juni unter Anleitung ihrer Praktikumsleitung am kirchlichen Leben einer Kirchgemeinde teil, drei Wochen davon bei vollzeitlicher Anwesenheit in der Kirchgemeinde.

2

Das diakonische Lernfeld ist integraler Teil des Kirchenpraktikums.

3

Inhalte, Schwerpunkte und eigene Aktivitäten werden im vorangehenden Herbstsemester aufgrund der Potenzialanalyse und einer Ausbildungsportfolioschulung geplant.

4

Während des Kirchenpraktikums finden Studientage statt. Die Durchführung der Studientage obliegt der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung. Diese kann externe Referentinnen und Referenten beiziehen. §§ 57 und 58.[6]

Bildungspraktikum

§ 59.

1

Das Bildungspraktikum wird in der Volksschule (3.–11.Schuljahr nach HarmoS-Konkordat, d.h. Primarschule und Sekundarstufe 1) und im kirchlichen Unterricht unter Anleitung von Praktikumslehrpersonen wo immer möglich zeitlich parallel absolviert.

2

Im schulischen und im kirchlichen Unterricht sind die Studierenden mit differenzierten Fragestellungen in Zweiergruppen von Februar bis Juni in 90 Lektionen präsent, davon mindestens 45 schulische und mindestens 30 kirchliche Lektionen. Von diesen Lektionen erteilen sie in jedem Bereich mindestens acht Lektionen Unterricht, in denen sie in Vorbereitung, Durchführung und Auswertung begleitet werden. 15 Lektionen können nach Wahl in einem weiteren Bildungsbereich (Erwachsenenbildung, Lager usw.) eingesetzt werden.[5]

3

Die Studierenden wählen aus einer Liste der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung die Praktikumslehrpersonen für das Bildungspraktikum gemäss Abs. 2.

4

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung evaluiert die Praktikumslehrpersonen periodisch.

5

Während des Bildungspraktikums finden Studientage statt. Diese werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung durchgeführt. Diese kann externe Referentinnen und Referenten beiziehen.

Reflexionsgruppen

§ 60.

1

Die Studierenden treffen sich während des Kirchen- und des Bildungspraktikums in geleiteten Reflexionsgruppen, in denen sie ihre Praxiserfahrungen auch im Zusammenhang von Kommunikationsund Gruppentheorien reflektieren.

2

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Leitungen der Reflexionsgruppen.

Einkehrtag

§ 61.

Die Studierenden besuchen während des Kirchen- oder des Bildungspraktikums einen Einkehrtag. Dieser dient den Studierenden dazu, mehr Klarheit über ihre Berufung zu gewinnen.

4. Organisation und Durchführung

Lernplanung und Lernziele

§ 63.

Die oder der Studierende, die Praktikumsleitungen in Kirchgemeinde und Unterricht und die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung erstellen zu Beginn des EPS eine Lernplanung mit individuellen Lernzielen. Das diakonische Lernfeld ist notwendiger Teil der Lernplanung.

Ausbildungsportfolio

§ 64.

1

Die oder der Studierende dokumentiert ihre oder seine Erfahrungen und Reflexionen zwecks gezielter Entwicklung ihrer Kompetenzen in ihrem Ausbildungsportfolio.

2

Am Ende des EPS wählt die oder der Studierende Ausbildungsportfolioeinträge aus, die den Kompetenzerwerb dokumentieren. Sie oder er erstellt für ihr bzw. sein Ausbildungsportfolio eine Evaluation ihrer bzw. seiner Lernziele und reflektiert ihre bzw. seine Lernerfahrungen und ihre bzw. seine persönliche Entwicklung.

3

Diese Evaluation dient als Grundlage für das Schlussgespräch mit der oder dem Beauftragten für das EPS. Die Ergebnisse des Schlussgesprächs werden schriftlich dokumentiert und sind Teil des Ausbildungsportfolios.

Evaluation durch die Praktikumsleitungen

§ 65.

1

Die Praktikumsleitungen evaluieren gemäss §§ 56 und 59 die vereinbarten Lernziele und benennen weitergehende Lernfelder zuhanden der Studierenden und der Beauftragten für die kirchliche Ausbildung.

2

Mentorinnen und Mentoren der Studierenden erhalten mit Blick auf die Weiterarbeit an der persönlichen Entwicklung der Studierenden im Mentorat durch die Studierenden Kenntnis von der Evaluation der Lernziele gemäss §§ 63 und 64.

Testat über den Besuch des EPS

§ 66.

1

Das EPS gilt als absolviert, wenn Studienwochen, Praktika und Studientage besucht, alle formalen Schritte und Arbeiten termingerecht absolviert und die Lernschritte im Ausbildungsportfolio dokumentiert wurden sowie die Absenzen den festgelegten Rahmen nicht übersteigen.

2

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Studierenden ein Testat über den erfolgreichen Besuch des EPS aus.

3

Das Testat gemäss Abs. 2 bildet eine Voraussetzung für den Eintritt ins Lernvikariat.

4

Ein nicht erfolgreich besuchtes EPS kann einmal wiederholt werden.

Absolvierung des EPS nach erweiterter Eignungsklärung

§ 66 a.[5]

1

Absolvieren Studierende das EPS aufgrund einer Bewilligung gemäss § 49 Abs. 3 erst nach einer erweiterten Eignungsklärung, in deren Rahmen sie die Zulassung zur weiteren Ausbildung erhalten haben, und ergeben sich aufgrund der Rückmeldungen der Mitwirkenden gemäss § 26 Fragen und Zweifel bezüglich der persönlichen Eignung für den Pfarrberuf, so ordnet die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung unverzüglich die Durchführung des Runden Tisches gemäss § 33 an.

2

Der Runde Tisch findet innert 14 Tagen seit dessen Anordnung statt. Im Übrigen sind §§ 33, 34 Abs. 1 und 3 sowie 35 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäss anwendbar.

Entschädigung

§ 66 b.[7]

1

Die Studierenden erhalten während der Dauer des EPS ein Stipendium. Dieses wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe des Stipendiums wird durch die Konkordatskonferenz festgelegt.

2

Die Entschädigung gemäss Abs. 1 wird für angebrochene Monate pro rata ausbezahlt.

Kosten, Spesenersatz und Versicherungsschutz

§ 67.

1

Für das EPS werden den Studierenden Spesen pauschal vergütet

2. 2 Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der Studierenden während des EPS.

3

Das Konkordat trägt die Kosten für die gastgewerblichen Leistungen während der residenziellen Kurswochen.

Leiterinnen und Leiter Kirchenpraktikum

§ 68.[5]

1

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeichnet geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer als Leiterinnen und Leiter des Kirchenpraktikums.

2

Als Leiterin oder Leiter des Kirchenpraktikums kann zugelassen werden, wer

a.mindestens drei Jahre im Gemeindepfarramt tätig ist, davon mindestens zwei Jahre in der aktuellen Kirchgemeinde,

b.den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert hat oder bis zum 31.Juli 2013 von einer Konkordatskirche als befähigte Ausbildungspfarrerin oder befähigter Ausbildungspfarrer bezeichnet wurde,

c.über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozent verfügt oder die EPS-Leitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson übernimmt, die über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozent verfügt,

d.von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung für das entsprechende Kirchenpraktikum eine Zusage erhalten hat.

3

Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Leiterin oder Leiter des Kirchenpraktikums möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern besucht wurde oder die Teilnahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.

4

Die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 müssen bei jedem Kirchenpraktikum erfüllt sein.

5

In begründeten Fällen kann das Büro der Konkordatskonferenz eine Zusage gemäss Abs. 2 lit. d auch dann verweigern, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.

6

Die Leiterinnen und Leiter des Kirchenpraktikums nehmen an den Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen des Konkordats für das EPS teil.

7

Die Kosten für die Ausbildung gemäss Abs. 2 lit. b trägt das Konkordat.

B. Seelsorgeübung

Gegenstand

§ 69.

1

Die Seelsorgeübung besteht aus Vorbereitungs- und Auswertungstagen sowie aus seelsorgerlichen Einsätzen in einem Spital oder Pflegeheim an zehn Halbtagen während eines Semesters.

2

Der Besuch der Seelsorgeübung oder des äquivalenten Moduls «Spiritual Care» ist eine Voraussetzung für den Eintritt ins Lernvikariat.

3

Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen vom Besuch der Seelsorgeübung entbinden. Entsprechende Gesuche müssen spätestens am Anmeldetermin gemäss § 77 Abs. 1 bei der Ausbildungskommission eintreffen.

Bestätigung

§ 70.

Die Studierenden erhalten eine Bestätigung über die Absolvierung der Seelsorgeübung.

Finanzierung

§ 71.

Die Seelsorgeübung wird in Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel angeboten und vom Konkordat finanziert.

VI. Lernvikariat, praktische Prüfung und Schlussqualifikation

A. Lernvikariat

1. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 72.

1

Das Lernvikariat befähigt zur selbstständigen Führung eines Pfarramtes im Rahmen einer interprofessionellen Zusammenarbeit und in gemeinsamer Leitungsverantwortung mit der lokalen Kirchenbehörde.

2

Die nach Abs. 1 notwendigen professionellen und persönlichen Kompetenzen, wie sie im von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompetenzstrukturmodell beschrieben sind, werden durch die angeleitete und begleitete Gemeindetätigkeit, durch die Teilnahme an den Kurswochen und Kurstagen sowie durch eigenständiges Lernen erworben.

3

Die Vorbereitung und Durchführung des Lernvikariats obliegt den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung.

Ort

§ 73.[5]

1

Die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen bestimmen in Absprache mit den Lernvikarinnen und Lernvikaren und unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Vikariatsleitung gemäss § 90 die Kirchgemeinde für die Absolvierung des Lernvikariats.

2

Die Kirchgemeinde gemäss Abs. 1 muss zu einer Konkordatskirche gehören.

3

Das Lernvikariat kann nicht in der Kirchgemeinde absolviert werden, in der

a.das EPS besucht wurde,

b.die Lernvikarin oder der Lernvikar vor Antritt des Lernvikariats wohnhaft oder deren Mitglied sie oder er in den letzten 15 Jahren während insgesamt mehr als drei Jahren war,

c.die Lernvikarin oder der Lernvikar als kirchliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig war,

d.die bisherige Mentorin oder der bisherige Mentor oder die das EPS begleitende Pfarrperson tätig ist,

e.gleichzeitig ein EPS stattfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht mindestens zwei Pfarrstellen aufweist,

f.gleichzeitig ein anderes Lernvikariat stattfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht mindestens zehn Pfarrstellen aufweist.

4

Bei Kirchgemeinden mit mehr als zehn Pfarrstellen ist die Zugehörigkeit zu einer Teil-Kirchgemeinde, einem Pfarrkreis oder einer vergleichbaren Organisationseinheit massgebend.

5

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung prüft, ob die Bedingungen gemäss Abs. 2–4 eingehalten sind.

6

Die Ausbildungskommission kann auf Antrag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche die Weiterführung des Lernvikariats in einer anderen Kirchgemeinde oder dessen Abbruch anordnen.

Dauer

§ 74.

1

Das Lernvikariat dauert zwölf Monate. Die Teilnahme am Lernvikariat ist vollzeitlich. Eine Erwerbstätigkeit neben dem Lernvikariat ist ausgeschlossen.

2

Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen nach Anhörung der empfehlenden Konkordatskirche die teilzeitliche Absolvierung des Lernvikariats über die anteilmässige verlängerte Dauer bewilligen.

3

Der Ferienanspruch der Lernvikarinnen und Lernvikare beträgt vier Wochen.

2. Zulassung

Voraussetzungen

§ 75.

1

Zum Lernvikariat zugelassen sind Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 17 des Konkordats erfüllen.

2

Bis zum Anmeldetermin für das Lernvikariat sind folgende Bedingungen zu erfüllen bzw. folgende Nachweise zu erbringen:

a.Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung oder eines bestandenen Assessments gemäss § 9 der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt, sofern die Eignungsklärung im Einvernehmen mit der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nicht zwischen Anmeldetermin und Eintritt ins Lernvikariat absolviert wird,

b.Bestätigung des Besuchs der Seelsorgeübung,

c.Bestätigung über mindestens 60 ECTS-Punkte im Masterstudium,

d.Bestätigung der Mentorin oder des Mentors, dass das Mentorat stattfindet,

e.Bestätigung des erfolgreichen Besuchs des EPS (für Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums in Theologie) oder über ein Gemeindeprojekt mit Reflexion in einer Bachelor- oder Masterarbeit (für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Quereinstieg ins Pfarramt),

f.Empfehlung einer Konkordatskirche gemäss § 76,

g.Handlungsfähigkeitszeugnis,

h.Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister,

i.[7] gute Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen,

j.[7] nachweisbarer Bezug zu einer Konkordatskirche,

k.[7] für Ausländerinnen und Ausländer Vorliegen einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung seitens der zuständigen Behörden in der Schweiz.

3

Bis zum Vortag des Beginns des Lernvikariats sind folgende Bedingungen zu erfüllen bzw. folgende Nachweise zusätzlich zu denjenigen gemäss Abs. 2 zu erbringen (eintreffend bei der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung):

a.Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich oder Basel oder eines Masterstudiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist,

b.Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsklärung KEK I, falls dies nicht schon bei der Anmeldung erfolgt ist.

4

Für Personen mit einem Abschluss an der Theologischen Fakultät Bern gelten zudem folgende Regeln:

a.Wer im Abschlussprotokoll des Praktischen Semesters an der Theologischen Fakultät der Universität Bern eine Auflage erhalten hat, hat diese an der Theologischen Fakultät der Universität Bern zu erfüllen, bevor der Eintritt ins Lernvikariat erfolgen kann.

b.Nicht zum Lernvikariat zugelassen werden Personen, die

das Praktische Semester an der Theologischen Fakultät der Universität Bern nicht bestanden haben oder nicht zum Lernvikariat in den Kirchen Bern-Jura-Solothurn zugelassen worden sind,

dieses Lernvikariat nach der Zwischenqualifikation beenden mussten oder es definitiv nicht bestanden haben oder

einen negativen Entscheid angefochten haben und das Verfahren noch hängig ist.

Empfehlung der Konkordatskirche

§ 76.

1

Für die Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a des Konkordats ist die Konkordatskirche zuständig, in der die oder der Studierende das Mentorat angemeldet hat, sofern sie oder er nicht nach Absprache zu einer anderen Konkordatskirche gewechselt hat.

2

Das Empfehlungsschreiben an die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung beinhaltet neben der Empfehlung die Bezeichnung des von der Konkordatskirche bestimmten Vikariatsortes und der von der Konkordatskirche bestimmten Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters. Bei Beschlüssen zum Vikariatsort sind von den Konkordatskirchen die Rahmenbedingungen der Vikariatsleitenden für die Begleitung eines Lernvikariats gemäss § 90 anzuwenden. Soll das Lernvikariat teilzeitlich absolviert werden, so muss das Empfehlungsschreiben die Haltung der Konkordatskirche dazu enthalten.

3

Die Empfehlung kann aus Gründen verweigert werden, die

a.einen Entzug der Wahlfähigkeit gemäss Art. 19 a des Konkordats rechtfertigen,

b.eine Ordination der Bewerberin oder des Bewerbers für die Konkordatskirche als unzumutbar erscheinen lassen.

4

Die Nichtgewährung der Empfehlung ist nach Massgabe des Rechts der jeweiligen Konkordatskirche anfechtbar.

5

Befindet sich der Vikariatsort ausserhalb des Gebiets der empfehlenden Konkordatskirche, so holt diese bei der Konkordatskirche des Vikariatsortes das schriftliche Einverständnis ein. Anfrage und Antwort gehen zur Kenntnisnahme an die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.[5]

Anmeldetermin

§ 77.

1

Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung festgelegt Anmeldetermin ist verbindlich.

2

Liegen am Anmeldetermin nicht alle Unterlagen vor oder sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so kann die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung in begründeten Fällen eine Nachfrist von längstens drei Wochen ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nachweise nachzureichen.

3

Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfrist die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 75 Abs. 2 nicht erfüllt, so wird die Anmeldung vom Büro der Konkordatskonferenz zurückgewiesen.

Ausserordentliche Zulassung zum Lernvikariat

§ 78.

1

Jede Konkordatskirche kann Personen, die in Absprache mit ihr einen ausserordentlichen Studienweg begangen haben, auf eigene Kosten am Lernvikariat teilnehmen lassen.

2

Die praktische Prüfung ist Sache der betreffenden Konkordatskirche.

3

Das durch die betreffende Konkordatskirche ausgestellte Wahlfähigkeitszeugnis gilt nur für deren Gebiet.

4

Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten anfallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat älter als 58 Jahre alt sind.

Entscheid

§ 78 a.[7]

1

Das Büro der Konkordatskonferenz entscheidet über die Zulassung zum Lernvikariat.

2

Der Entscheid über die Zulassung zum Lernvikariat ergeht spätestens vier Monate vor Beginn des Lernvikariats, für das um die Zulassung ersucht wird.

3. Inhalt

Gegenstand

§ 79.

Das Lernvikariat umfasst folgende Elemente:

a.pfarramtliche Tätigkeit in allen Handlungsfeldern als Lernvikarin oder Lernvikar in einer Kirchgemeinde,

b.Kurswochen und Kurstage zu zentralen Themen und Handlungsfeldern der pfarramtlichen Tätigkeit;

c.Umsetzung eines Gemeindeprojekts nach bestimmten Kriterien,

d.Praxistage in Lerngruppen zu den Handlungsfeldern der pfarramtlichen Tätigkeit,

e.Ausbildungssupervision,

f.praktische Prüfung in Form von Kompetenznachweisen,

g.Schlussqualifikation.

Pfarramtliche Tätigkeit

§ 80.

1

Im Mittelpunkt der pfarramtlichen Tätigkeit stehen das Einüben und pastoraltheologische Reflektieren der zentralen pfarramtlichen Funktionen und Aufgaben in allen Handlungsfeldern durch die Lernvikarinnen und Lernvikare im Zusammenspiel mit anderen Berufsgruppen und Ämtern.

2

Die pfarramtliche Tätigkeit als Lernvikarin oder Lernvikar findet unter Anleitung und Begleitung durch eine Vikariatsleiterin oder einen Vikariatsleiter statt.

3

Die Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter übergeben die pfarramtliche Tätigkeit in der zweiten Hälfte des Lernvikariats der Lernvikarin oder dem Lernvikar während einer Woche zur selbstständigen Besorgung.[5]

Kurswochen und Kurstage

§ 81.

1

Die Kurswochen und Kurstage dienen der Einführung in die pfarramtlichen Handlungsfelder. Sie fördern übergreifende Kompetenzen, die für das Bestehen im Pfarrberuf in einer sich wandelnden Kirche und Gesellschaft notwendig sind. Sie fördern das interprofessionelle Handeln und das Bewusstsein, in gemeinsamer Verantwortung mit anderen kirchlichen Ämtern und Kirchenbehörden zu stehen. Sie vermitteln notwendiges Fachwissen im Sinne des Kompetenzstrukturmodells.

2

Grundlage für das Curriculum der gemeinsamen Kurswochen und Kurstage bildet das von der Konkordatskonferenz beschlossene Kompetenzstrukturmodell.

3

Die Kurswochen und Kurstage finden nach einem im Voraus festgelegten Kursplan statt, der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erarbeitet und kommuniziert wird.

Gemeindeprojekt

§ 82.

Die Lernvikarinnen und Lernvikare führen in der Kirchgemeinde, in der sie das Lernvikariat absolvieren, ein Gemeindeprojekt nach von der Kursleitung bestimmten Kriterien durch. Der Kompetenznachweis erfolgt in Form einer Präsentation.

Praxistage in Lerngruppen

§ 83.

In Lerngruppen finden Praxistage zu pfarramtlichen Handlungsfeldern statt. Sie dienen der Reflexion der eigenen Tätigkeit, der eigenen Kompetenzen und des Entwicklungsbedarfs, der kollegialen Beratung und dem Lernen in Bezug auf die Zielsetzungen des Vikariats.

Ausbildungssupervision

§ 84.

1

Im Rahmen der Ausbildungssupervision besuchen supervisorisch ausgebildete Personen die Lernvikarinnen und Lernvikare sowie ihre Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter in ihrer Kirchgemeinde.

2

Die Ausbildungssupervision fördert das Gespräch über die laufende Arbeitsbeziehung und hat zum Ziel, das Lehr- und Lernarrangement in der Kirchgemeinde zu unterstützen und zu fördern. Sie findet während des Lernvikariats mindestens sechsmal und bei Bedarf bis zu achtmal statt.

3

Lernvikarinnen und Lernvikare sowie Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter haben bei Bedarf zusätzlich Anspruch auf je zwei Einzelsupervisionen.

4. Organisation und Durchführung

Lernplanung und Lernziele

§ 85.

1

Die Lernvikarin oder der Lernvikar, die Vikariatsleiterin oder der Vikariatsleiter sowie die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung erstellen zu Beginn des Lernvikariats eine Lernplanung mit individuellen Lernzielen.

2

Die Lernplanung berücksichtigt die Berichte aus dem Mentorat, die Gesamtbeurteilung aus einer allfälligen erweiterten Kirchlichen Eignungsklärung, die individuellen Lernziele und den konkreten Kontext der Kirchgemeinde, in der das Lernvikariat stattfindet.

Ausbildungsportfolio

§ 86.

1

Die Lernvikarin oder der Lernvikar dokumentiert zwecks gezielter Entwicklung ihrer oder seiner Kompetenzen die persönlichen Erfahrungen und Reflexionen im Ausbildungsportfolio gemäss § 64.

2

Das Ausbildungsportfolio bildet am Ende des Lernvikariats den Rahmen für die Kompetenznachweise der praktischen Prüfung. Es umfasst alle zentralen Dokumente zu formativen und summativen Kompetenznachweisen, die im Rahmen des Lernvikariats erstellt werden.

3

Die Lernvikarin oder der Lernvikar erstellt am Schluss des Lernvikariats eine Einleitung und Lernreflexion von mindestens zwei und höchstens vier Seiten Umfang, welche die im Lernvikariat erstellten Dokumente verortet und gestützt auf diese das Lernvikariat und die persönliche Kompetenzentwicklung während des Lernvikariats summarisch und gerafft nachzeichnet. Diese Lernreflexion ergänzt als Einleitung zum Ausbildungsportfolio des Lernvikariats die einzelnen Dokumente und zeigt eine Reflexion über den Lernprozess.

4

Das Ausbildungsportfolio umfasst folgende Elemente:

a.Vierteljahresberichte der Lernvikarin oder des Lernvikars,

b.den Halbjahresbericht und den strukturierten Bericht gemäss § 37 Abs. 2 der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters sowie den strukturierten Bericht für die Schlussqualifikation der Vikarin oder des Vikars gemäss § 37 Abs. 4, 1

c.wesentliche Dokumente zu den summativen Kompetenznachweisen, die im Rahmen der praktischen Prüfung gemäss § 94 erforderlich sind,

d.Dokumente zu den formativen Kompetenznachweisen gemäss § 93, die im Rahmen der Ausbildungstage zu den vier Handlungsfeldern erstellt werden,

e.Einleitung und Lernreflexion; die Einleitung wird retrospektiv bzw. parallel zu den einzelnen Prüfungen verfasst.

5

Die Schlussreflexion der Lernvikarin oder des Lernvikars, der strukturierte Bericht für die Schlussqualifikation gemäss § 37 Abs. 4 sowie der strukturierte Bericht des Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters gemäss § 37 Abs. 2 werden der empfehlenden Konkordatskirche bis zum 31.Juli zugestellt.[5]

Halbjahresbericht

§ 86 a.[5]

1

Bestehen aufgrund des Halbjahresberichts der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters gemäss § 86 Abs. 4 lit. b erhebliche Zweifel, dass eine Lernvikarin oder ein Lernvikar das Lernvikariat bestehen wird, ordnet die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung eine Zwischenqualifikation durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung an.

2

Auf die Zwischenqualifikation sind §§ 37–40 sinngemäss anwendbar. Die Zwischenqualifikation kann nicht wiederholt werden. Sie findet innert eines Monats seit ihrer Anordnung statt.

3

Eine nicht bestandene Zwischenqualifikation hat die sofortige Beendigung des Lernvikariats zur Folge. Einem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Ergebnis

§ 87.

1

Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald

a.die geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und die Absenzen die in den entsprechenden Richtlinien bestimmten Fehlzeiten nicht übersteigen,

b.die praktische Prüfung gemäss §§ 91 ff. durch Erfüllung der festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,

c.die Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung (KEK II) gemäss §§ 37 ff. erfolgreich absolviert ist.

2

Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.

Abbruch des Lernvikariats

§ 87 a.[5]

1

Wird das Lernvikariat nicht angetreten, kann die angemeldete Person sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das Lernvikariat anmelden.

2

Kommt es nach dem Beginn des Lernvikariats zu dessen Abbruch aus Gründen, welche die Lernvikarin oder der Lernvikar zu vertreten hat und nicht gesundheitlicher Natur oder anderweitig unverschuldet sind, so gilt die Ausbildung als abgebrochen. Die erneute Anmeldung für das Lernvikariat ist frühestens nach zwei Jahren wieder möglich. Für die Entschädigung gilt § 88 Abs. 3.

Entschädigung

§ 88.

1

Die Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten ein Stipendium. Dieses wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe des Stipendiums wird durch die Konkordatskonferenz festgelegt.

2

Wird das Lernvikariat gemäss § 74 Abs. 2 teilzeitlich absolviert, so verringert sich der monatliche Betrag entsprechend.

3

Im Falle eines Abbruchs des Lernvikariats gemäss § 73 Abs. 6 wird der Ausbildungsbeitrag für den Monat des Abbruchs und für den folgenden Monat weiter ausgerichtet.

Kosten, Spesenersatz und Versicherungsschutz

§ 89.

1

Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten für die Dauer des Lernvikariats die Kosten für das Halbtaxabonnement und sämtliche Reisespesen für die Studienreise vergütet. Weitere Reisespesen werden nicht erstattet.

2

Das Konkordat trägt die Kosten für die gastgewerblichen Leistungen während der residenziellen Kurswochen und beteiligt sich an den Kosten für das Mittagessen bei nicht residenziellen Kurstagen.

3

Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der Studierenden während des Lernvikariats.

Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter

§ 90.[5]

1

Die Konkordatskirchen bezeichnen geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne von § 68 als Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter.

2

Als Leiterin oder Leiter des Lernvikariats kann zugelassen werden, wer

a.mindestens fünf Jahre im Gemeindepfarramt tätig ist, davon mindestens zwei Jahre in der aktuellen Kirchgemeinde,

b.den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert hat oder bis zum 31. Juli 2013 von einer Konkordatskirche als befähigte Ausbildungspfarrerin oder befähigter Ausbildungspfarrer bezeichnet wurde,

c.eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent verfügt oder die Vikariatsleitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson übernimmt, die über eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent verfügt,

d.von der Konkordatskirche, der sie oder er angehört, für das entsprechende Lernvikariat eine Zusage erhalten hat.

3

Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Vikariatsleiterin oder Vikariatsleiter möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern besucht wurde oder die Teilnahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.

4

Die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 müssen bei jedem Lernvikariat erfüllt sein.

5

In begründeten Fällen kann eine Konkordatskirche eine Zusage gemäss Abs. 2 lit. c auch dann verweigern, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

6

Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter nehmen an den Weiterbildungs- und Vorbereitungsveranstaltungen des Konkordats für das Lernvikariat teil.

7

Die Kosten für die Ausbildung gemäss Abs. 2 lit. b trägt das Konkordat.

B. Praktische Prüfung

1. Zulassung und Inhalt

Voraussetzungen

§ 91.

Wer die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 des Konkordats erfüllt und sich im Lernvikariat befindet, wird zur praktischen Prüfung zugelassen.

Kompetenznachweise

§ 92.

1

Die praktische Prüfung umfasst formative und summative Kompetenznachweise, die im Ausbildungsportfolio gemäss § 86 dokumentiert werden. Die geprüften Kompetenzen entsprechen dem Kompetenzstrukturmodell des Konkordats.

2

Die Kompetenznachweise finden in folgenden kirchlichen Handlungsfeldern statt:

a.Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung,

b.Seelsorge,

c.Gottesdienst,

d.Bildung.

3

Alle Kompetenznachweise finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.

Formative Kompetenznachweise

§ 93.

1

Die Lernvikarin oder der Lernvikar erstellt pro Handlungsfeld gemäss § 92 Abs. 2 einen formativen Leistungsnachweis. Die Kompetenznachweise können ganz oder teilweise während der Ausbildungstage erstellt und absolviert werden.

2

Die Verantwortlichen für die Kurse gemäss § 81 legen Form und Umfang der Nachweise in Absprache mit den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung fest und setzen eine Frist, bis wann der Kompetenznachweis erfolgen muss. Denkbar sind u.a. Präsentationen von Gruppen- oder Einzelarbeiten, vertiefende Essays und Reflexionen, Buchrezensionen, Blogbeiträge.

3

Die Kursverantwortlichen geben der Lernvikarin oder dem Lernvikar eine Rückmeldung zu ihren bzw. seinen Leistungen. Sie nehmen den Kompetenznachweis an oder geben ihn zur Überarbeitung zurück. Ein Kompetenznachweis kann auch mehrmals überarbeitet werden.

Summativ Kompetenznachweise

§ 94.[5]

1

Die Lernvikarin oder der Lernvikar absolviert im letzten Viertel des Lernvikariats in jedem der Handlungsfelder gemäss § 92 Abs. 2 eine summative Teilprüfung und weist damit nach, dass sie oder er im entsprechenden Handlungsfeld über die notwendigen Kompetenzen verfügt, um den Pfarrberuf auszuüben.

2

Die einzelnen Teilprüfungen werden wie folgt gestaltet:

a.Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung:

Die Lernvikarin oder der Lernvikar stellt ein innovatives, partizipationsorientiertes Gemeindeprojekt gemäss §§ 79 und 82 vor, das sie oder er in der Vikariatsgemeinde realisiert hat. Sie oder er dokumentiert das Projekt in einem kurzen Bericht und mit projektspezifischen Unterlagen.

Die Präsentation erfolgt im Rahmen von separaten Veranstaltungen, an denen jeweils eine Gruppe von Lernvikarinnen und Lernvikaren teilnimmt. Nach der 15- bis 20-minütigen Präsentation wird das Projekt in der Gruppe während 20 Minuten diskutiert.

Eine begleitende Expertin oder ein begleitender Experte pro Lernvikarin und Lernvikar und eine wechselnde Expertin oder ein wechselnder Experte gemäss § 97 pro Teilprüfungsgruppe sind bei diesem Anlass anwesend.

b.Seelsorge:

Die Lernvikarin oder der Lernvikar führt mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss § 97 ein 90-minütiges Prüfungsgespräch über ihre seelsorgerliche Tätigkeit.

Ausgangspunkt und Fokus des Gesprächs ist ein Seelsorgeprotokoll, in welchem sie oder er einen konkreten Fall bei der Seelsorge beschreibt sowie ein kurzes Essay zum Thema «Meine Identität als Seelsorgerin oder Seelsorger».

c.Gottesdienst:

Die Lernvikarin oder der Lernvikar bereitet einen Gottesdienst mit Predigt vor und führt diesen durch. Das kann auch ein Team-Gottesdienst sein.

Sie oder er dokumentiert und reflektiert die Vorbereitungen und den geplanten Ablauf in einem kurzen Bericht.

Im Anschluss an den Gottesdienst findet ein 45-minütiges Reflexionsgespräch mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss § 97 statt, in dem die Lernvikarinnen und Lernvikare eine selbstkritische Würdigung des Gottesdienstes und der Predigt vornehmen und ausgehend von der konkreten Situation Fragen der Gestaltung thematisiert werden.

Die Lernvikarin oder der Lernvikar dokumentiert den Gottesdienstablauf und die Reflexion zur Gestaltung.

d.Bildung:

Die Lernvikarin oder der Lernvikar bereitet eine Unterrichtseinheit vor (mindestens 45, höchstens 90 Minuten) und setzt diese um. Sie oder er dokumentiert die Unterrichtsplanung im Rahmen des im Lernvikariat verwendeten Präparationsschemas sowie die verwendeten Unterrichtsmaterialien.

Im Anschluss an den Unterricht findet ein 45-minütiges Reflexionsgespräch mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss § 97 statt, in dem die Lernvikarin oder der Lernvikar eine selbstkritische Würdigung des Unterrichts vornimmt und ausgehend von der konkreten Situation Fragen der Unterrichtsgestaltung thematisiert werden.

2. Organisation und Durchführung

Fachexpertinnen und Fachexperten

§ 95.

1

Die Konkordatskonferenz bestimmt weitere Prüfungsberechtigte, die als Fachexpertin oder Fachexperte in einem Handlungsfeld die Prüfungskommission in den Prüfungsgesprächen ergänzen.

2

Die Prüfungsberechtigten sind verpflichtet, an der Koordinationssitzung der Prüfungskommission und an Schulungsveranstaltungen teilzunehmen.

3

Sie machen sich in einer Schulung mit dem vorliegenden Prüfungsverfahren, den Grundlagen des kompetenzorientierten Prüfens und der Durchführung von mündlichen Prüfungsgesprächen vertraut.

Prüfungstermine

§ 96.

1

Die Prüfungskommission legt die Termine für die summativen Teilprüfungen gemäss § 94 Abs. 2 auf Vorschlag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und in Absprache mit der Lernvikarin oder dem Lernvikar fest. Sie nimmt dabei Rücksicht auf gemeindliche Besonderheiten und auf die Kursplanung des Lernvikariats.

2

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung veröffentlicht die von der Prüfungskommission festgelegten Prüfungszeitfenster im Rahmen des Jahresplans für das Lernvikariat.

Durchführung

§ 97.[5]

1

Die Kompetenznachweise in allen vier Handlungsfeldern gemäss § 94 Abs. 2 werden jeweils von zwei Prüfungsberechtigten abgenommen.

2

Eine Prüfungsberechtigte oder ein Prüfungsberechtigter prüft die Lernvikarin oder den Lernvikar in allen vier Handlungsfeldern. Sie oder er gilt als begleitende Expertin oder begleitender Experte. Die oder der andere Prüfungsberechtigte stammt aus dem zu prüfenden Handlungsfeld. Diese Person gilt als wechselnde Expertin oder wechselnder Experte.

3

Die Prüfungskommission achtet darauf, dass mindestens eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten Mitglied der Prüfungskommission ist.

4

In der Regel sind in den Teilprüfungen im Gottesdienst, im Unterricht und in der Seelsorge die Pfarr- oder Lehrpersonen, die für die Ausbildung im Handlungsfeld verantwortlich waren, anwesend. Sie nehmen bei Anwesenheit an den Reflexionsgesprächen teil und bringen ihre Erfahrungen und Beobachtungen aus dem Lernvikariat ein.[5]

5

Die Prüfungsberechtigten erhalten mindestens sieben Tage vor den einzelnen Teilprüfungen in den vier Handlungsfeldern die für die Prüfung relevanten Dokumente im Ausbildungsportfolio per Post oder per E-Mail zugestellt. Massgebend ist das Zustelldatum des Postversands oder das Versanddatum der E-Mail. Ist diese Frist um einen Tag nicht eingehalten, so gibt es einen Vermerk in der Prüfungsdokumentation. Ist diese Frist um mehr als einen Tag nicht eingehalten, so wird die Teilprüfung als unzureichend (orange Ampel) bewertet.

6

Die Richtlinien zur praktischen Prüfung regeln das Anmeldeverfahren sowie die formellen und inhaltlichen Kriterien für das Bestehen der Teilprüfungen.

7

Tritt vor Beginn einer Teilprüfung ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, so ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während der Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich zu melden.

8

Entsprechende Meldungen und Gesuche sind für die Teilprüfungen an das Sekretariat der Prüfungskommission zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

9

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes.

10

Das Geltendmachen von Verhinderungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Teilprüfung beziehen, ist ausgeschlossen.

Richtlinien zur praktischen Prüfung

§ 98.

1

Die Ausbildungskommission erlässt Richtlinien zur praktischen Prüfung mit einer Übersicht über die Kompetenzbeschreibungen und die inhaltlichen und formalen Kriterien der Kompetenznachweise im Ausbildungsportfolio. Sie veröffentlicht diese nach Möglichkeit zu Beginn eines Vikariatsjahres.

2

Diese Richtlinien orientieren sich auf der Grundlage des Kompetenzstrukturmodells an beobachtbaren Kompetenzen der Lernvikarinnen und Lernvikare.

Bewertung

§ 99.

1

Die Bewertung der Teilprüfungen gemäss § 94 Abs. 2 erfolgt anhand von einheitlich vorgegebenen Prüfungskriterien gemäss den Richtlinien.

2

Die beiden Prüfungsberechtigten entscheiden nach den Teilprüfungen bzw. Reflexionsgesprächen unter Ausschluss der oder des Vikariatsleitenden oder der Ausbildungsverantwortlichen, ob die Lernvikarin oder der Lernvikar im entsprechenden Handlungsfeld über die notwendigen Kompetenzen für die Ausübung des Pfarrberufs verfügt (grüne Ampel) oder ob dieser Nachweis noch unzureichend war (orange Ampel). Bei Uneinigkeit hat jene Person den Stichentscheid, die während der Teilprüfung als begleitende Expertin oder begleitender Experte für das entsprechende Handlungsfeld gilt.[5]

3

Die Prüfungsberechtigten teilen der Lernvikarin oder dem Lernvikar ihre Einschätzung in der Regel unmittelbar danach oder zu einem späteren Zeitpunkt in einem Gespräch mit und begründen ihre Entscheidung mündlich. Das Gespräch kann auch formativen Charakter haben und bestärkende oder kritische Empfehlungen für die weitere Tätigkeit beinhalten.

4

Eine oder einer der beiden Prüfungsberechtigten dokumentiert die Teilprüfungen in den vier Handlungsfeldern kurz und begründet den Entscheid jeweils im Umfang von einer halben bis einer Seite schriftlich. Dabei können auch die formativen Empfehlungen für die persönliche Weiterentwicklung der Lernvikarin oder des Lernvikars einfliessen. In der Regel übernimmt jene Person die Dokumentation, die als Expertin oder Experte für das entsprechende Handlungsfeld gilt.

5

Die Dokumentation der vier Teilprüfungen bildet Bestandteil des Ausbildungsportfolios.

Bestehen der praktischen Prüfung

§ 100.

1

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn

a.die formativen Kompetenznachweise in allen vier Handlungsfeldern angenommen wurden,

b.die summativen Teilprüfungen in allen vier Handlungsfeldern zu einer positiven Einschätzung der Kompetenzen geführt hat und

c.das vollständige Ausbildungsportfolio vorliegt.

2

Die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nehmen die formale Prüfung des Ausbildungsportfolios vor. Bei fehlenden Bestandteilen des Ausbildungsportfolios können sie Ergänzungen oder eine Überarbeitung einfordern.

3

Die Prüfungskommission bestätigt nach Vorliegen aller Kompetenznachweise gemäss Abs. 1 gegenüber dem Büro der Konkordatskonferenz, dass die Lernvikarin oder der Lernvikar die praktische Prüfung bestanden hat.

Nichtbestandene Teilprüfungen

§ 100 a.[5]

1

Beim Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die Dokumentation gemäss § 99 Abs. 4 sofort nach der nichtbestandenen Prüfung auszufüllen. Sie muss dem Büro der Prüfungskommission spätestens drei Tage nach der nichtbestandenen Prüfung vorliegen.

2

Das Büro der Prüfungskommission informiert die Kandidatin oder den Kandidaten sowie das Büro der Konkordatskonferenz schriftlich über das Nichtbestehen einer Teilprüfung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

3

Kann eine Teilprüfung nicht vor Ende des Lernvikariats absolviert werden, muss sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.

Prüfungswiederholung

§ 101.

1

Waren die Leistungen der Lernvikarin oder des Lernvikars in einer oder mehreren der summativen Teilprüfungen gemäss § 94 Abs. 2 unzureichend (orange Ampel), so kann die entsprechende Teilprüfung einmal wiederholt werden.

2

Das Büro der Konkordatskonferenz kann auf Antrag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche Auflagen für die Wiederholung der Teilprüfung formulieren und/oder das Lernvikariat um längstens sechs Monate verlängern. Die Kosten einer Verlängerung des Lernvikariats trägt das Konkordat.

3

Sind allfällige Auflagen gemäss Abs. 2 erfüllt, kann die Lernvikarin oder der Lernvikar die entsprechende Teilprüfung frühestens nach drei Monaten, jedoch innert eines Jahres nach Abschluss des Lernvikariats wiederholen.

4

Schätzen die Prüfungsberechtigten die Kompetenzen in diesem Handlungsfeld erneut als unzureichend ein, so legt das Büro der Konkordatskonferenz das weitere Vorgehen nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche fest. Es kann die Lernvikarin oder den Lernvikar nach einer Wartefrist von zwei Jahren auf Gesuch erneut zur praktischen Prüfung zulassen. Es hört die Lernvikarin oder den Lernvikar vor seiner Entscheidung an.

C. Schlussqualifikation

Kirchliche Eignungsklärung II

§ 102.

Für das Bestehen des Lernvikariats ist die erfolgreiche Absolvierung der Schlussqualifikation (KEK II) im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung gemäss §§ 37 ff. erforderlich.

Wahlfähigkeitszeugnis

§ 103.

1

Liegen die Bestätigung der Prüfungskommission über die Befähigung der Lernvikarin oder des Lernvikars und die Bestätigung der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung über ein positives Resultat aus der Schlussqualifikation vor, so validiert das Büro der Konkordatskonferenz die Resultate und informiert die Konkordatskirchen sowie die Lernvikarin oder den Lernvikar über das Bestehen der praktischen Prüfung.

2

Das Büro stellt das Wahlfähigkeitszeugnis im Namen der Konkordatskonferenz aus.

3

Das Wahlfähigkeitszeugnis enthält keine Qualifikation.

4

Die Erteilung der Wahlfähigkeit bildet die Voraussetzung für die Ordination durch die zuständige Konkordatskirche.

VII. Weiterbildung in den ersten Amtsjahren

Zweck

§ 104.

1

Die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA) ermöglicht die Erweiterung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in pastoralen Handlungsfeldern, insbesondere durch den Austausch und das Aufarbeiten von Erfahrungen sowie die Vermittlung von theoretischen Impulsen.

2

Sie ist Teil der Ausbildung und basiert auf dem Kompetenzstrukturmodell.

Pflicht

§ 105.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer besuchen im Verlauf der ersten beiden Amtsjahre einen WeA-Tag sowie ein Gespräch zur Weiterbildungsberatung, insbesondere hinsichtlich einer Schwerpunktsetzung gemäss § 106.

2

Sie sind während der ersten fünf Amtsjahre weiter verpflichtet, insgesamt acht Angebote im Rahmen der WeA zu besuchen, nämlich:

a.ein individuelles Coaching zur Berufseinführung im Umfang von neun Stunden,

b.ein Seminar zum Thema Führen und Leiten im Pfarramt,

c.Angebot zum Abschluss der WeA zum Thema theologische und persönliche Entwicklung,

d.weitere fünf Angebote (Seminare, Fach- und Einzelcoachings) aus dem WeA-Programm.

3

Im Rahmen der WeA können auf Antrag zwei Kurse besucht werden, die nicht aus dem WeA-Programm stammen.

4

Entweder die Ausbildung in Notfall- oder die Ausbildung in Armeeseelsorge kann auf Antrag als zwei Kurse angerechnet werden.

5

Die Auswahl der Veranstaltungen gemäss Abs. 2 liegt in der Verantwortung der Pfarrerinnen und Pfarrer und erfolgt auf der Grundlage des Ausbildungsportfolios und des Kompetenzstrukturmodells. Dabei sollen pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei Angebote gemäss Abs. 2 besucht werden. Es gelten die üblichen Bewilligungsverfahren der jeweiligen Konkordatskirche.

6

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestätigt den Besuch der Angebote zuhanden der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der jeweiligen Konkordatskirche.

Schwerpunktsetzung

§ 106.

1

Im Rahmen der WeA kann ein Schwerpunkt gesetzt werden.

2

Zur Schwerpunktsetzung im Rahmen der WeA gehört der Besuch von vier definierten Angeboten aus dem entsprechenden Schwerpunkt.

3

Nach Absprache mit der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung können im Rahmen der Schwerpunktsetzung auch Angebote anderer Anbieter besucht und als WeA anerkannt werden.

4

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestätigt den Besuch und die Schwerpunktsetzung in der WeA zuhanden der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der jeweiligen Konkordatskirche. Es wird ein Abschlussdokument mit Angabe der Schwerpunktsetzung ausgestellt.

5

Kirchgemeinde und Konkordatskirche werden von den Pfarrpersonen über die Schwerpunktsetzung informiert.

Programmleitung

§ 107.

1

Das Büro der Konkordatskonferenz bestellt eine Programmleitung für die WeA. In dieser sind das Büro der Konkordatskonferenz, die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung sowie die Ausbildungskommission vertreten. Die Programmleitung konstituiert sich selbst.

2

Nutzen die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn die Angebote der WeA, so sind sie berechtigt, mit zwei Vertreterinnen oder Vertretern in der Programmleitung Einsitz zu nehmen.

3

Die Programmleitung entwickelt und koordiniert die Angebote der WeA im Rahmen eines Gesamtcurriculums. Ihr obliegt:

a.Erhebung des Weiterbildungsbedarfs für die Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren auf der Grundlage des Kompetenzstrukturmodells und der Erfordernisse der pfarramtlichen Tätigkeiten,

b.Sicherstellung der Berücksichtigung des Weiterbildungsbedarfs gemäss lit. a in den Angeboten der WeA,

c.Festlegung der möglichen Schwerpunktsetzungen,

d.periodische Evaluierung der Angebote der WeA,

e.Erstellung einer Liste von Coaches für das Coaching in den ersten Amtsjahren,

f.Vorschläge für die Weiterentwicklung des WeA-Konzepts aufgrund der Ergebnisse der Evaluationen gemäss lit. d und entsprechende Anträge zuhanden der Ausbildungskommission,

g.Vorschlag für ein Jahresprogramm der WeA zuhanden der Ausbildungskommission,

h.Vorschlag für das Budget der WeA zuhanden des Büros der Konkordatskonferenz, sofern die Ausbildungskommission dem Jahresprogramm gemäss lit. g zustimmt.

Gegenstand

§ 108.

Die Angebote der WeA gliedern sich in:

a.CeA – Coaching in den ersten Amtsjahren, ausgehend von einer Themenliste zur Begleitung des Berufseinstiegs,

b.FeA – Fachcoaching in den ersten Amtsjahren in einer Kleingruppe zu unterschiedlichen Handlungsfeldern, bestehend aus Besuchen einer Fachperson am Ort und aus verarbeitenden Gruppensitzungen,

c.SeA – Seminare und Kurse in den ersten Amtsjahren aus dem Angebot der WeA und aus bezeichneten Angeboten aus dem Weiterbildungsprogramm der schweizerischen Pfarr-Weiterbildungsstellen.

Individuelles Coaching (CeA)

§ 109.

1

Für das CeA schlägt die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung aus der von der Programmleitung erstellten Liste mit befähigten Personen eine Coaching-Person vor.

2

Die Coaching-Liste ist öffentlich.

3

Den Coaching-Gesprächen, die als Referenzrahmen das Kompetenzstrukturmodell haben, liegt folgende Themenliste zugrunde:

a.Weiterentwicklung der theologischen Existenz in Auseinandersetzung mit Berufserfahrung,

b.Kirchgemeinde/Arbeitsstelle und meine Person (Auseinandersetzung mit Traditionen, Werten und Strukturen),

c.Zusammenarbeit mit Behörden, Mitarbeitenden, Kolleginnen und Kollegen, Freiwilligen und einer weiteren Öffentlichkeit,

d.Reflexion der Kommunikationsgestaltung,

e.Balance zwischen Arbeits- und Privatbereich,

f.Herausbildung und Förderung einer individuellen, professionellen Identität anhand des Kompetenzstrukturmodells und einer Berufskultur,

g.Schwerpunktsetzung gemäss § 106 aufgrund des eigenen Pfarr-Profils und aufgrund der persönlichen und beruflichen Entwicklungsabsicht,

h.Evaluierung der eigenen Arbeit,

i.Planung von FeA und SeA.

Fachcoaching (FeA)

§ 110.

1

Für das FeA wählen Pfarrerinnen und Pfarrer Themen aus den Handlungsfeldern gemäss Abs. 3 aus.

2

Bei Bedarf kann die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ein FeA mit einer Gruppe von WeA-Pfarrerinnen oder -Pfarrern konzipieren und organisieren.

3

Für folgende Handlungsfelder stehen FeA-Angebote zur Verfügung:

a.Seelsorge,

b.Gottesdienst (Liturgie, Teamgottesdienste, neue Formen von Gottesdiensten und Feiern, Profil-Gottesdienste),

c.Bildung (schulischer und kirchlicher Unterricht, erwachsenenbildnerische Tätigkeit, Arbeit mit alters- und themenspezifischen Gruppen, Glaubenskurse),

d.Gemeindeleitung und Gemeindeentwicklung (Leitung, Freiwillige, Beteiligungskirche, Partizipation, Gemeindeaufbau, Repräsentation, Management, Sozialraumorientierung),

e.Kasualien (klassische Kasualien, neue Rituale),

f.neue Arbeitsfelder mit Innovations- und Zukunftscharakter.

Seminare in den ersten Amtsjahren (SeA)

§ 111.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bietet SeA-Kurse an. Ausserdem bezeichnet sie Kursangebote von anderen Anbietern, die als SeA-Angebote gelten. Sie veröffentlicht die Liste an anerkannten SeA-Angeboten jährlich.

Finanzierung

§ 112.

1

Das Konkordat trägt einen Anteil der Kosten für das individuelle Coaching in den ersten Amtsjahren (CeA), für Fachcoachings in den ersten Amtsjahren (FeA) und für Seminare und Kurse in den ersten Amtsjahren (SeA). Die Konkordatskonferenz setzt diesen Anteil jährlich fest.

2

Die verbleibenden Kosten eines Angebots der WeA tragen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Weitere Subventionen sind Sache der einzelnen Konkordatskirchen bzw. von deren Kirchgemeinden im Rahmen ihrer Ordnungen.

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebungen

§ 113.

1

Diese Verordnung tritt am 1.August 2019 in Kraft.

2

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden folgende Erlasse aufgehoben:

a.Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 29. November 2018,

b.Prüfungsordnung vom 23. Mai 2008 / 15. Juni 2018,

c.Ausführungsbestimmung zur Prüfungsordnung, erlassen von der Prüfungskommission und genehmigt vom Büro der Konkordatskonferenz am 21. Juni 2018, sowie alle Anhänge zu den Ausführungsbestimmungen.

Kirchliche Eignungsklärung

§ 114.

1

Studierende, die sich nach dem 1. Januar 2017 für die Kirchliche Eignungsklärung angemeldet haben, absolvieren die Potenzialanalyse und die Eignungsklärung gemäss dieser Ausbildungsordnung.

2

Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung bereits mindestens einer Exploration unterzogen haben und sich nicht der Kirchlichen Eignungsklärung unterstellt haben, erfolgt die Kirchliche Eignungsklärung in der Form der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung gemäss der Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung und das Mentorat vom 23. Mai 2008. Die Anmeldung zur dritten Exploration und zum Lernvikariat muss bis am 1. Dezember 2019 erfolgen. Die letzten Explorationen im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung finden im Rahmen des Lernvikariats 2020/2021 statt.

3

Im Übrigen unterliegen Studierende sowie Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt der Kirchlichen Eignungsklärung gemäss §§ 23 ff.

Alterslimite

§ 115.

1

Studierende, die gemäss der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt vom 8. Mai 2015 bis am 1. Januar 2019 in den Studiengang Quereinstieg ins Pfarramt aufgenommen wurden, können trotz Überschreiten der Alterslimite gemäss Art. 17 des Konkordats ins Lernvikariat eintreten.

2

Studierende, die gemäss der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt nach dem 1. Januar 2019 in den Studiengang eintreten, gestalten die Studienzeit so, dass sie beim Eintritt ins Lernvikariat die Alterslimite gemäss Art. 17 des Konkordats noch nicht erreicht haben.[5]

3

Für Studierende, die sich spätestens am 1. Januar 2019 im Masterstudium befinden oder den Bachelorabschluss bis zum Herbstsemester 2018 vorweisen können, gilt die Alterslimite gemäss Art. 17 des Konkordats nicht.

Praktische Prüfung und Schlussqualifikation

§ 116.

1

Lernvikarinnen und Lernvikare, deren Lernvikariat sich über zwei Jahre erstreckt oder vor dem 31. Juli 2019 verlängert wurde und die bis 1.August 2019 mindestens zwei Teilprüfungen abgelegt haben, legen die verbleibenden Teilprüfungen gemäss der Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 6. Juni 2013 (in der Fassung vom 15. Juni 2018) ab.

2

Lernvikarinnen und Lernvikare, deren Lernvikariat nach dem 31. Juli 2019 verlängert wird, legen die noch fehlenden Teilprüfungen und die Schlussqualifikation gemäss dieser Ausbildungsordnung ab.

Zusätzliche Fachexpertinnen und Fachexperten

§ 117.

Die Prüfungskommission kann für ein laufendes Lernvikariat zusätzliche Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen, wenn die Zahl der Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss § 95 nicht ausreicht, um alle Teilprüfungen abzunehmen.

Weiterbildung in den ersten Amtsjahren

§ 118.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. August 2019 in den Pfarrdienst eingetreten sind, absolvieren die WeA gemäss der Verordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WeA vom 6. Juni 2013. Beenden sie die WeA nach dem 1. Juli 2023, so richtet sich die WeA ab diesem Zeitpunkt nach §§ 104 ff.

2

Eine Schwerpunktsetzung gemäss § 106 steht auch Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs. 1 offen.


[1] OS 79, 89; ABl 2024-02-09.

[2] LS 170. 4.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 181. 41.

[5] Fassung gemäss Beschluss vom 18. November 2021. In Kraft seit 1. Januar 2022.

[6] Aufgehoben durch Beschluss vom 18. November 2021. In Kraft seit 1. Januar 2022.

[7] Fassung gemäss Beschluss vom 16. Juni 2023. In Kraft seit 1. Januar 2024.

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