Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

(vom 6. November 2013)[1]

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art. 141 Abs. 3 der Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)[3]

A. Begriffe und Geltungsbereich

Begriffe

a. Freiwilligenarbeit

§ 1.

1

Freiwilligenarbeit im Sinn dieser Richtlinien ist eine selbst gewählte, gemeinnützige Tätigkeit, die in einer Kirchgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO[3] in Aufgaben und Projekten geleistet wird.

2

Sie wird unentgeltlich geleistet.

3

Sie umfasst bis zu sechs Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.

b. Freiwillige

§ 2.

Freiwillige sind Personen, die sich in der Freiwilligenarbeit gemäss § 1 betätigen und mit ihrem vielfältigen Einsatz das Leben der Gemeinde bereichern.

Geltungsbereich

a. Kirchgemeindeverbände

§ 3.

Kirchgemeindeverbände mit eigenen Freiwilligen gelten als Kirchgemeinde im Sinn dieser Richtlinien.

b. Landeskirche

§ 4.

Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Institutionen sowie gesamtkirchliche Pfarrämter und Stellen, in denen sich Freiwillige betätigen.

B. Aufgaben der Kirchgemeinden

Förderung der Freiwilligenarbeit

§ 5.

1

Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem sie namentlich

a.geeignete und ansprechende Rahmenbedingungen für die Freiwilligen und die Freiwilligenarbeit schaffen,

b.die Kirchgemeindemitglieder und weitere Personen für die Freiwilligenarbeit gewinnen,

c.den Freiwilligen den nötigen Raum für die Mitgestaltung gewähren,

d.bei der Festlegung von Einsätzen die Fähigkeiten der Freiwilligen berücksichtigen,

e.den Freiwilligen ermöglichen, ihre Fähigkeiten in die Gestaltung der Freiwilligenarbeit einzubringen.

Ansprechperson

§ 6.

1

Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprechperson für die Freiwilligen.

2

Der Ansprechperson obliegen insbesondere:

a.Planung und Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde,

b.Planung und Organisation der Gewinnung von Freiwilligen,

c.Planung, Koordination, Begleitung und Auswertung der Einsätze von Freiwilligen,

d.Abschluss von Einsatzvereinbarungen mit Freiwilligen und Überprüfung des Einhaltens der Einsatzvereinbarungen,

e.Planung und Organisation der Weiterbildung von Freiwilligen,

f.Anweisung von Freiwilligen zum Besuch von Weiterbildungen sowie Bewilligung von Gesuchen um Teilnahme an Weiterbildungen[6],

g.periodische Überprüfung der Rahmenbedingungen für die Freiwilligen und die Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde.

Unterstützung

§ 7.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die Ansprechpersonen gemäss § 6 Abs. 1 sowie die Kirchenpflege unterstützen die Freiwilligen in ihrer Aufgabe.

Einsatzvereinbarung

§ 8.

1

Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatzvereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmässigkeit des Einsatzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.

2

Sie berücksichtigen beim Abschluss einer Einsatzvereinbarung insbesondere die Interessen der Kirchgemeinde an der betreffenden Freiwilligenarbeit.

3

Sie berücksichtigen im Rahmen der Einsatzvereinbarung die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähren ihnen Raum, diese in die Gestaltung ihrer Freiwilligenarbeit einzubringen.

Auswertung

§ 9.

1

Die Kirchgemeinden werten Einsätze von Freiwilligen regelmässig aus.

2

Gesichtspunkte bei der Auswertung der Einsätze von Freiwilligen sind insbesondere:

a.Wirksamkeit und Zielerreichung,

b.Erfüllung von Einsatzvereinbarungen,

c.persönliche und fachliche Eignung der Freiwilligen zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe,

d.Genügen von Planung, Koordination und Begleitung der Einsätze,

e.Zufriedenheit der Person oder Stelle, welcher der Einsatz zugutekommt.

Unfallversicherung

§ 10.[6]

1

Die Kirchgemeinden versichern Freiwillige, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses obligatorisch gegen Nichtberufsunfall versichert sind, gegen Unfälle, die diese im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit erleiden.

2

Die Versicherung gemäss Abs. 1 umfasst mindestens die Heilungskosten bei Spitalaufenthalten, ein Taggeld sowie Kapitalleistungen bei Invalidität und Tod.

Haftung

§ 11.

Die Haftung für Schäden, die Freiwillige im Rahmen ihrer Freiwilligenarbeit verursachen, richtet sich nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes[2]. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

Ausweis der Einsätze

§ 12.

Die Kirchgemeinden weisen den Freiwilligen auf Wunsch die geleistete Freiwilligenarbeit schriftlich aus.

Anwendbare Bestimmungen

§ 13.

Die Kirchenpflegen und die Ansprechpersonen gemäss § 6 Abs. 1 sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte orientieren sich bei der Erfüllung ihres Auftrags an diesen Richtlinien und am Leitfaden des Kirchenrates zur Freiwilligenarbeit in reformierten Kirchgemeinden.

C. Rechte und Pflichten der Freiwilligen

Rechte

a. Persönlichkeitsschutz

§ 14.

Der Schutz der Persönlichkeit der Freiwilligen richtet sich nach § 75 der Personalverordnung[4] und § 170 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung[5]. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

b. Sachschaden

§ 15.

Der Ersatz von Sachschäden, die Freiwillige im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit erleiden, richtet sich nach §§ 78 und 79 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung[5]. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

c. Rechtsschutz

§ 16.

Der Schutz von Freiwilligen vor ungerechtfertigten Angriffen richtet sich nach § 49 der Personalverordnung[4]. Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar.

d. Auslagenersatz

§ 17.

1

Die Freiwilligen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit entstehen.

2

Der Ersatz von Auslagen gemäss Abs. 1 richtet sich nach §§ 67–77 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung[5] und nach dem vom Kirchenrat erlassenen Allgemeinen Spesenreglement. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

Pflichten

a. Aufgabenerfüllung

§ 18.

1

Die Freiwilligen leisten die Freiwilligenarbeit nach den Anweisungen der Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 oder der für sie zuständigen Person der Kirchgemeinde.

2

Sie erfüllen die Einsatzvereinbarung, soweit eine solche abgeschlossen wurde.

3

Freiwillige, die nicht in der Lage sind, die vereinbarte Freiwilligenarbeit zu leisten, informieren unverzüglich die Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 oder die für sie zuständige Person der Kirchgemeinde.

b. Weiterbildung

§ 19.

1

Die Freiwilligen besuchen Weiterbildungen[6], die sie persönlich und fachlich befähigen, Freiwilligenarbeit zu leisten.

2

Die Kirchgemeinde trägt die Kosten für Weiterbildungen[6], welche die Freiwilligen auf Anweisung oder mit Bewilligung der Ansprechperson gemäss § 6 Abs. 1 besuchen.

c. Schweigepflicht

§ 20.

Die Freiwilligen unterstehen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Schweigepflicht gemäss Art. 22 und 101 KO[3].

D. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 21.

Diese Richtlinien treten am 1. April 2014 in Kraft.


[1] OS 69, 67; Begründung siehe ABl 2013-11-22.

[2] LS 170. 1.

[3] LS 181. 10.

[4] LS 181. 40.

[5] LS 181. 401.

[6] Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 617; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.

181.405 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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11501.01.202201.01.2025Version öffnen
09901.01.201801.01.2022Version öffnen
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