Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

(vom 3. September 2014)[1]

Der Kirchenrat,

gestützt auf die Kirchenordnung vom 17. März 2009 (KO)[6], die Personalverordnung vom 11. Mai 2010 (PVO)[8] und die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli 2011 (VVO PVO)[9] und das Entschädigungsreglement vom 20. März 2007 (EntschR)[7]

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zur Kirchenordnung, zur Personalverordnung, zur Vollzugsverordnung zur Personalverordnung und zum Entschädigungsreglement das Pfarramt in der Landeskirche.

Geltungsbereich

a. Pfarrerinnen und Pfarrer

§ 2.

1

Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss § 4 PVO.

2

Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste sinngemäss.[14]

b. Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände

§ 3.

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:

a.Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 KO,

b.Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.

2. Abschnitt: Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern

A. Grundlagen

Geltungsbereich

§ 4.

1

§§ 5–24 sind anwendbar auf die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern auf eine ordentliche, gemeindeeigene oder Ergänzungspfarrstelle.

2

Die Bestätigungswahl von Pfarrerinnen und Pfarrern auf eine ordentliche, gemeindeeigene oder Ergänzungspfarrstelle richtet sich nach § 118 des Gesetzes über die politischen Rechte[3] und Art. 125 KO.

Amtsdauer

§ 5.

1

Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt auf die Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO oder für deren Rest.

2

Ist eine Wahl auf Amtsdauer nicht möglich, so werden Pfarrerinnen und Pfarrer als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO angestellt.

Verfahrensarten

§ 6.

1

Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss § 4 Abs. 1 wird durch eine Pfarrwahlkommission gemäss Art. 170 KO vorbereitet.

2

Die Wahl kann ausnahmsweise ohne Bestellung einer Pfarrwahlkommission erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 23 erfüllt sind.

Stellenpensum

§ 7.

1

Die Wahl auf eine Pfarrstelle kann nur erfolgen, wenn deren Stellenpensum mindestens 30% beträgt.

2

Das Stellenpensum einer Pfarrstelle kann ausnahmsweise weniger als 30% betragen, wenn die betreffende Pfarrerin oder der betreffende Pfarrer in derselben Kirchgemeinde weitere Pfarrstellen versieht und das Stellenpensum im Wahlverhältnis insgesamt mindestens 30% beträgt.

B. Einleitung des Wahlverfahrens

Informationspflicht

§ 8.

1

Der Kirchenrat informiert die Kirchenpflege, sobald eine Pfarrstelle infolge Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 KO und § 55 Abs. 1, Abberufung gemäss Art. 133 KO oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss § 39 PVO frei wird.

2

Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat unverzüglich, wenn eine Pfarrstelle frei wird, weil eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf die Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer verzichtet, bei der Bestätigungswahl nicht im Amt bestätigt wurde oder verstorben ist.

Voraussetzungen

§ 9.

1

Wird eine Pfarrstelle frei, so prüft der Kirchenrat bei ordentlichen Pfarrstellen gemäss Art. 116 KO und § 71, bei Ergänzungspfarrstellen gemäss Art. 118 KO und § 19 der Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen[11] und bei gemeindeeigenen Pfarrstellen gemäss Art. 119 KO, ob die Voraussetzungen für deren Fortbestand erfüllt sind.

2

Sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt, so lädt der Kirchenrat die Kirchenpflege ein, eine Pfarrwahl für die freie Pfarrstelle einzuleiten.

3

Die Kirchenpflege beruft binnen vier Monaten nach Vorliegen der Einladung gemäss Abs. 2 eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl einer Pfarrwahlkommission ein oder beantragt der Kirchgemeindeversammlung binnen derselben Frist das Vorgehen gemäss §§ 23 und 24. Der Kirchenrat kann diese Frist auf Gesuch der Kirchenpflege oder nach deren Anhörung verlängern.

C. Verfahren mit Pfarrwahlkommission

Pfarrwahlkommission

a. Bestand

§ 10.

1

Die Pfarrwahlkommission setzt sich aus den Mitgliedern der Kirchenpflege und den von der Kirchgemeindeversammlung zugewählten Mitgliedern zusammen.

2

Die Kirchenpflege nimmt von Amtes wegen Einsitz in die Pfarrwahlkommission.

3

Die Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission darf die Zahl der Mitglieder der Kirchenpflege nicht übersteigen.

b. Bestellung

§ 11.

1

Der Kirchgemeindeversammlung gemäss § 9 Abs. 3 obliegen:

a.Festsetzung der Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission,

b.Wahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission,

c.Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission aus deren Mitte.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Kirchgemeinde pfarramtlich tätig sind, sowie Angestellte einer Kirchgemeinde sind nicht in die Pfarrwahlkommission dieser Kirchgemeinde wählbar.

c. Ergänzung

§ 12.

1

Neu gewählte Mitglieder der Kirchenpflege treten in der Pfarrwahlkommission an die Stelle der aus der Kirchenpflege ausgeschiedenen Mitglieder.

2

Die Kirchgemeindeversammlung kann aus der Kirchenpflege ausgeschiedene Mitglieder in die Pfarrwahlkommission wählen, wenn die gemäss § 11 Abs. 1 lit. a festgesetzte Zahl und die gemäss Art. 170 Abs. 3 KO zulässige Höchstzahl dadurch nicht überschritten wird.

3

Scheiden zugewählte Mitglieder der Pfarrwahlkommission vorzeitig aus dieser aus, so ist an der nächsten Kirchgemeindeversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Kirchgemeindeversammlung kann stattdessen die Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission herabsetzen.

d. Konstituierung

§ 13.

1

Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten auf dessen oder deren Einladung selber.

2

Die weiterhin in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonvents nehmen an den Sitzungen der Pfarrwahlkommission mit beratender Stimme teil.

3

Leitet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent, so nimmt ein weiteres Mitglied des Gemeindekonvents an den Sitzungen der Pfarrwahlkommission mit beratender Stimme teil. Der Gemeindekonvent bestimmt dieses Mitglied.

e. Organisation und Verfahren

§ 14.

Die Geschäftsführung der Pfarrwahlkommission richtet sich nach den für die Kirchenpflege massgebenden Bestimmungen.

f. Auftrag

§ 15.

1

Der Pfarrwahlkommission obliegen insbesondere:

a.Erarbeitung eines Aufgaben- und Stellenprofils für die zu besetzende Pfarrstelle unter Berücksichtigung insbesondere der Gesamtsituation der Kirchgemeinde, der Aufgaben- und Stellenprofile der in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Legislaturziele und Arbeitsschwerpunkte der Kirchenpflege,

b.Ausschreibung der zu besetzenden Pfarrstelle gemäss § 16 Abs. 1 PVO und § 8 VVO PVO oder gemäss § 16 Abs. 2 PVO Einladung von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Bewerbung,

c.Prüfung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber im persönlichen Gespräch unter Einbezug des Aufgaben- und Stellenprofils gemäss lit. a sowie durch das Einholen von Referenzauskünften und durch Besuche in Gottesdiensten, im kirchlichen Unterricht und in kirchlichen Veranstaltungen,

d.Beschlussfassung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung über die Aufteilung einer Pfarrstelle und Festsetzung der Stellenpensen der beiden Bewerberinnen und Bewerber im Einvernehmen mit diesen,

e.Beschlussfassung über den Wahlvorschlag zuhanden der Kirchgemeindeversammlung.

2

Für jede zu besetzende Pfarrstelle ist nur ein Wahlvorschlag zulässig.

3

Die Pfarrwahlkommission lässt sich bei der Erfüllung ihres Auftrags vom Kirchenrat beraten.

4

Kann die Pfarrwahlkommission ihren Auftrag innert Jahresfrist seit ihrer Wahl nicht erfüllen, so erstattet sie der Kirchgemeindeversammlung einen Zwischenbericht über ihre Tätigkeit.

g. Entlassung

§ 16.

1

Die Pfarrwahlkommission bleibt im Amt, bis die Installation der neuen Pfarrerin oder des neuen Pfarrer gemäss Art. 110 KO erfolgt ist.

2

Wird vorher eine weitere Pfarrstelle frei, so kann die Kirchgemeindeversammlung die bestehende Pfarrwahlkommission mit der Vorbereitung eines Wahlvorschlags auch für diese Pfarrstelle beauftragen oder eine neue Pfarrwahlkommission bestellen.

Erteilung der Wählbarkeit

§ 17.

Liegt ein Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission vor, so ersucht die Kirchenpflege den Kirchenrat um die Erteilung der Wählbarkeit für die vorgeschlagene Person.

Kirchgemeindeversammlung

a. Einberufung

§ 18.

Die Kirchenpflege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung den Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission zur Beschlussfassung, sobald der Kirchenrat die Wählbarkeit erteilt hat.

b. Rückweisung des Wahlvorschlags

§ 19.

1

Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission durch die Kirchgemeindeversammlung ist ausgeschlossen.

2

Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung die Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so geht das Geschäft an die Pfarrwahlkommission zurück.

3

Die Pfarrwahlkommission beschliesst zuhanden der Kirchgemeindeversammlung erneut einen Wahlvorschlag. Sie ist nicht an den Rückweisungsbeschluss der Kirchgemeindeversammlung gebunden.

4

Hält die Pfarrwahlkommission nicht am früheren Wahlvorschlag fest, so ersucht die Kirchenpflege für die neu vorgeschlagene Person gemäss § 17 um die Erteilung der Wählbarkeit.

Wahl

a. Verfahren

§ 20.

1

Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung keine Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so wird über diesen in geheimer Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung entschieden. Die Stimmberechtigten können dem Wahlvorschlag zustimmen oder diesen ablehnen oder sich der Stimme enthalten.

2

Erfolgt die Wahl gemäss Art. 124 Abs. 2 KO in der Kirchgemeindeversammlung, so gilt die Zustimmung zum Wahlvorschlag als Wahl.

3

Erfolgt die Wahl gemäss Art. 124 Abs. 1 KO an der Urne, so gilt der zustimmende Beschluss der Kirchgemeindeversammlung als deren Vorschlag zuhanden der Urnenwahl. In dieser werden die Stimmberechtigten gefragt, ob sie die vorgeschlagene Person wählen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich der Stimme enthalten. Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und die Wiederholung des gleichen Namens sind ungültig. Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.

4

Die Kirchenpflege veröffentlicht das Ergebnis der Wahl mit einer Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan der Kirchgemeinde.

b. Wahlannahme

§ 21.

1

Die Kirchenpflege teilt der gewählten Person die Wahl unverzüglich schriftlich mit. Sie weist sie auf die Wahlannahme gemäss Abs. 2 und die Rechtsmittel hin.

2

Die Wahl gilt als zustande gekommen, wenn die gewählte Person gegenüber der Kirchenpflege binnen fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich die Wahlannahme erklärt und das Wahlergebnis in Rechtskraft erwachsen ist.

c. Abschluss

§ 22.

1

Nach Eingang der Wahlannahmeerklärung gemäss § 21 Abs. 2 informiert die Kirchenpflege den Kirchenrat über die Wahl.

2

Die Kirchenpflege übermittelt dem Kirchenrat nach Eintritt der Rechtskraft die Wahlannahmeerklärung und den Wahlbericht einschliesslich einer Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrates.

3

Der Kirchenrat erlässt für die gewählte Person die Verfügung gemäss § 18 Abs. 2 PVO. Er veranlasst die Installation der gewählten Person gemäss Art. 110 KO sowie §§ 28 und 29.

D. Verfahren ohne Pfarrwahlkommission

Voraussetzungen

§ 23.

Die Kirchenpflege kann ohne vorgängige Bestellung einer Pfarrwahlkommission der gemäss § 9 Abs. 3 einzuberufenden Kirchgemeindeversammlung einen Wahlvorschlag für eine freie Pfarrstelle unterbreiten, wenn

a.die vorgeschlagene Person bereits in der Kirchgemeinde pfarramtlich tätig war sowie mit den Verhältnissen in der Kirchgemeinde vertraut und dieser bekannt ist,

b.die vorgeschlagene Person ihre Bereitschaft erklärt hat, die Wahl auf die freie Pfarrstelle anzunehmen,

c.der Kirchenrat auf Gesuch der Kirchenpflege für die vorgeschlagene Person die Wählbarkeit erteilt hat und

d.die weiterhin in der Kirchgemeinde pfarramtlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Gemeindekonvent rechtzeitig vor der Beschlussfassung über einen Wahlvorschlag die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten.

Verfahren

§ 24.

1

Die Wahl der vorgeschlagenen Person erfolgt gemäss §§ 20–22.

2

Kommt eine Wahl nicht zustande oder beschliesst die Kirchgemeindeversammlung die Rückweisung des Wahlvorschlags der Kirchenpflege, so wird die freie Pfarrstelle im Verfahren gemäss §§ 10–22 besetzt.

3. Abschnitt: Erteilung der Wählbarkeit

Grundsatz

§ 25.

1

Die Erteilung der Wählbarkeit für den pfarramtlichen Dienst in der Landeskirche richtet sich nach Art. 129 und 131 KO.

2

Die Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 KO, die Handlungsfähigkeit und die zur Führung des betreffenden Pfarramts erforderliche fachliche und persönliche Eignung vorliegen.

Verfahren

§ 26.

1

Der Kirchenrat erteilt vor jeder Wahl auf eine Pfarrstelle und vor jeder Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst den vorgeschlagenen Personen die Wählbarkeit:

a.auf Ersuchen der Kirchenpflege bei Vorliegen eines Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission oder der Kirchenpflege zuhanden der Kirchgemeindeversammlung,

b.im Übrigen im Rahmen der Anstellungsverfügung.

2

Auf die Erteilung der Wählbarkeit wird verzichtet bei:

a.Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 KO,

b.der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO und der Verlängerung einer solchen Anstellung,

c.der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO im Blick auf die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt gemäss § 31 lit. b.

Wiedererteilung

§ 27.

Die Erteilung der Wählbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 3 und 131 Abs. 2 KO setzt das Bestehen eines Kolloquiums gemäss § 42 Abs. 1 voraus. §§ 35–37, 39–41, 44 und 45 finden entsprechend Anwendung.

4. Abschnitt: Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern

Voraussetzungen

§ 28.

1

Die Installation gemäss Art. 110 KO setzt voraus:

a.ein Stellenpensum der Pfarrerin oder des Pfarrers von mindestens 30% in einem pfarramtlichen Dienst in derselben Kirchgemeinde oder Institution und

b.die rechtskräftig erfolgte Wahl in der betreffenden Kirchgemeinde oder die rechtskräftige Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst der betreffenden Institution, für die gemäss §§ 25–27 die Wählbarkeit erteilt wurde.

2

Keine Installation erfolgt:

a.nach Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 KO,

b.nach einer Wahl infolge Wechsels einer gewählten Pfarrerin oder eines gewählten Pfarrers auf eine andere Pfarrstelle in derselben Kirchgemeinde, der eine Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 KO voranging,

c.von Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Pfarrstelle in einer Institution antreten, nachdem sie unmittelbar zuvor in einem Pfarramt in einer Institution tätig waren und für sie in einem solchen Pfarramt bereits eine Installation erfolgte,

d.von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 KO.

Durchführung und Zeitpunkt

§ 29.

1

Der Kirchenrat beauftragt die Dekanin oder den Dekan, die Installation gemäss Art. 110 KO vorzunehmen. Er erteilt den Auftrag in der Regel im Rahmen der Erteilung der Wählbarkeit gemäss § 26 Abs. 1.

2

Er stellt für die Installation eine Liturgie zur Verfügung.

3

Die Installation erfolgt auf den Zeitpunkt des Stellenantritts, spätestens aber binnen sechs Monaten seit dem Stellenantritt.

5. Abschnitt: Ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt

A. Grundlagen

Gegenstand

§ 30.

1

Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt ermöglicht Personen, die über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst verfügen, die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche.

2

Sie umfasst die Zulassung zum Kolloquium, das Kolloquium und die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO.

Bewerberinnen und Bewerber

§ 31.

Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt können Personen beantragen,

a.die in einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes ordiniert und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden und über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst verfügen,

b.die, soweit von dieser Kirche vorgesehen, über die Ordination in einer evangelischen Kirche im Ausland verfügen, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden,

c.die anstelle eines Studienabschlusses in Theologie an einer universitären Hochschule über eine theologischkirchliche Grundausbildung verfügen, die Grundlage für ergänzende Studienleistungen in Theologie an einer universitären Hochschule bilden kann.

Fachstelle

§ 32.

1

Der Kirchenrat bezeichnet innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste eine Stelle, die Gesuche um Zulassung zum Kolloquium bearbeitet sowie Bewerberinnen und Bewerber für die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt berät und begleitet.

2

Der Stelle gemäss Abs. 1 obliegen insbesondere:

a.Prüfung von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss §§ 33–35,

b.bezüglich der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber Abgabe einer Empfehlung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich der zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34, der Inhalte des Kolloquiums und des Zeitpunkts der Anmeldung zum Kolloquium,

c.Abgabe einer Einschätzung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber zur Führung eines Pfarramts,

d.Beratung und Begleitung der Bewerberinnen und Bewerber bis zum Kolloquium,

e.Berichterstattung zuhanden des Kirchenrates sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die sich nach der Zulassung zum Kolloquium zu diesem anmelden wollen, hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur Anmeldung zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34.

3

Die Stelle gemäss Abs. 1 erfüllt ihre Aufgaben unter Einbezug der zuständigen Stellen des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst. Der Kirchenrat kann die Aufgaben der Stelle gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise dem Konkordat übertragen.

B. Zulassung zum Kolloquium

Zulassungsvoraussetzungen

a. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b

§ 33.

1

Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b gelten als Voraussetzungen für die Zulassungen zum Kolloquium:

a.Studienabschluss in Theologie an der Universität Basel, Bern oder Zürich oder an einer universitären Hochschule, deren Studienordnung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst als gleichwertig anerkannt ist,

b.eine kirchliche Ausbildung, die den Anforderungen des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst entspricht und von diesem als gleichwertig anerkannt ist,

c.Ordination durch eine Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes oder durch eine evangelische Kirche im Ausland, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, soweit von dieser Kirche eine solche vorgesehen ist,

d.Zulassung zum Pfarramt in einer Kirche gemäss lit. c,

e.Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung für die Ausübung des Pfarrberufs aufgrund einer Abklärung durch die Stelle gemäss § 32 Abs. 1.

2

Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b gelten als zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium:

a.mindestens zweijährige begleitete Tätigkeit in einer Kirchgemeinde der Landeskirche als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO,

b.hinreichende Kenntnisse der deutschen Standardsprache,

c.Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen.

b. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c

§ 34.

Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c gelten als Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium:

a.gute Allgemeinbildung,

b.berufliche Tätigkeit entsprechend einem vollzeitlichen Stellenpensum von drei Jahren in einer Kirchgemeinde der Landeskirche,

c.theologischkirchliche Grundausbildung, die Grundlage für ergänzende Studienleistungen in Theologie an einer universitären Hochschule bilden kann,

d.Kenntnis der neutestamentlichen griechischen und der Grundbegriffe der hebräischen Sprache,

e.Studium der Theologie während mindestens vier Semestern an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich,

f.Bestehen des Ekklesiologischpraktischen Semesters gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst oder Nachweis von gleichwertigen Leistungen,

g.Bestehen einer Eignungsabklärung.

Gesuch

a. Unterlagen

§ 35.

1

Bewerberinnen und Bewerber reichen das Gesuch um Zulassung zum Kolloquium schriftlich beim Kirchenrat ein.

2

Dem Gesuch sind beizulegen:

a.ein Handlungsfähigkeitszeugnis und ein Strafregisterauszug, beide nicht älter als drei Monate,

b.die Bestätigung der Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche, die dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) angehört,

c.von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a und b die Bestätigung des Studienabschlusses in Theologie an der Universität Basel, Bern oder Zürich oder an einer universitären Hochschule, die Bestätigung über die Zulassung zum Pfarramt in einer Kirche gemäss lit. b und die Ordinationsurkunde,

d.sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34 zu belegen,

e.ein Lebenslauf,

f.eine Darstellung, aus der sich die Beweggründe für die Bewerbung um die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche ergeben.

b. Behandlung

§ 36.

1

Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 prüft die Vollständigkeit der Unterlagen von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium.

2

Eine vom Kirchenrat beauftragte Person führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein Gespräch. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 kann zum Gespräch beigezogen werden.

3

Der Kirchenrat beurteilt anhand des Gesuchs und des Gesprächs gemäss Abs. 2 sowie aufgrund einer Einschätzung der Stelle gemäss § 32 Abs. 1 die fachliche und persönliche Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber zur Führung eines Pfarramts in der Landeskirche. Er fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an und holt über die Bewerberinnen und Bewerber mit deren Einverständnis weitere Auskünfte und Referenzen ein.

Entscheid

§ 37.

1

Der Kirchenrat teilt seinen Entscheid den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mit.

2

Entspricht der Kirchenrat einem Gesuch um Zulassung zum Kolloquium, so hält er in seinem Entscheid insbesondere fest:

a.in wie weit die Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34 erfüllt sind,

b.inwieweit im Einzelfall die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34 erlassen wird, insbesondere aus Gründen der Verhältnismässigkeit,

c.Auflagen und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur Anmeldung zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34,

d.Art und Gegenstand einer Beratung oder Begleitung von Bewerberinnen und Bewerbern sowie der Berichterstattung an den Kirchenrat darüber,

e.die Inhalte des Kolloquiums,

f.den Zeitpunkt des Kolloquiums und dessen allfällige zeitliche Staffelung,

g.den letztmöglichen Zeitpunkt einer Anmeldung zum Kolloquium.

Erlass des Kolloquiums

§ 38.

1

Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a das Kolloquium erlassen, wenn sie in einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbunds wenigstens sechs Jahre lang als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde tätig waren. Vorbehalten bleiben Art. 129 Abs. 3 und 131 Abs. 2 KO.

2

Der Kirchenrat kann den Erlass des Kolloquiums von der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen durch eine Bewerberin oder einen Bewerber abhängig machen, insbesondere eine Beratung oder Begleitung anordnen. Er legt Art, Gegenstand und Dauer einer solchen Beratung oder Begleitung fest.

C. Kolloquium

Anmeldung

§ 39.

1

Bewerberinnen und Bewerber melden sich spätestens bis zum Zeitpunkt gemäss § 37 Abs. 2 lit. g schriftlich beim Kirchenrat zum Kolloquium an. Halten sie diesen Termin nicht ein, so verfällt die Zulassung zum Kolloquium.

2

Sie legen ihrer Anmeldung den Bericht gemäss § 32 Abs. 2 lit. e bei.

Examinatorinnen und Examinatoren

§ 40.

1

Der Kirchenrat verantwortet das Kolloquium. Dessen Durchführung obliegt den vom Kirchenrat bezeichneten Examinatorinnen und Examinatoren.

2

Der Kirchenrat kann als Examinatorinnen und Examinatoren bezeichnen:

a.die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten sowie weitere Mitglieder des Kirchenrates,

b.die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber,

c.Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten der Theologischen Fakultät der Universität Zürich,

d.Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste mit einem Studienabschluss in Theologie an einer universitären Hochschule.

3

An jedem Kolloquium wirken mindestens zwei Examinatorinnen und Examinatoren mit. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 nimmt mit beratender Stimme am Kolloquium teil.

Termine

§ 41.

1

Der Kirchenrat legt den Termin des Kolloquiums fest.

2

Er kann das Kolloquium mit Rücksicht auf dessen Umfang sowie auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber auf zwei Termine aufteilen. Zwischen diesen liegen in der Regel mindestens ein und nicht mehr als sechs Monate.

3

Der Kirchenrat bestimmt rechtzeitig vor dem Kolloquium für jeden Inhalt des Kolloquiums eine Examinatorin oder einen Examinator. Er teilt den Bewerberinnen und Bewerbern die Namen der Examinatorinnen und Examinatoren mindestens vier Wochen vor dem Kolloquium mit.

Inhalte

a. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b

§ 42.

1

Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a und b hat zum Gegenstand:

a.zürcherische Kirchengeschichte,

b.Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfassung , das Kirchengesetz[4] , die Vollzugsverordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden[5] sowie die Kirchenordnung,

c.Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche,

d.Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO, insbesondere anhand der Kirchenpraxis, der Gottesdienstordnung, des Diakoniekonzepts und des Religionspädagogischen Gesamtkonzepts rpg.

2

Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b umfasst das Kolloquium zusätzlich:

a.eine Probepredigt,

b.eine Probelektion im Bereich der verbindlichen religionspädagogischen Module.

3

Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b können die Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO erst nach Bestehen des Kolloquiums über die Inhalte gemäss Abs. 1 aufnehmen.

c. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c

§ 43.

Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss

§ 31 lit. c hat zum Gegenstand:

a.Einleitungsfragen und Theologie des Alten Testaments,

b.Einleitungsfragen und Theologie des Neuen Testaments,

c.dogmatische Fragestellungen,

d.ethische Grundfragen,

e.Kirchen- und Theologiegeschichte in Auswahl sowie Konfessionskunde,

f.Homiletik,

g.zürcherische Kirchengeschichte,

h.Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfassung , das Kirchengesetz[4] , die Vollzugsverordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden[5] sowie die Kirchenordnung,

i.Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche,

j.Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO, insbesondere anhand der Kirchenpraxis, der Gottesdienstordnung, des Diakoniekonzepts und des Religionspädagogischen Gesamtkonzepts rpg.

Dauer

§ 44.

1

Das Kolloquium dauert für die Inhalte gemäss §§ 43 lit. a–f je 30 Minuten, für die übrigen Inhalte je 20 Minuten.

2

Probelektion und Probepredigt richten sich nach der am Ort ihrer Durchführung üblichen Dauer.

Bewertung

§ 45.

1

Die einzelnen Inhalte des Kolloquiums werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Das Kolloquium gilt als «bestanden», wenn alle Inhalte des Kolloquiums als «bestanden» bewertet wurden.

2

Das Kolloquium kann in Bezug auf als «nicht bestanden» bewertete Inhalte einmal wiederholt werden. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.

3

Sind auch nach einer Wiederholung nicht alle Inhalte des Kolloquiums als «bestanden» bewertet, so gilt das Kolloquium als «nicht bestanden».

D. Wirkungen des bestandenen Kolloquiums

Lernvikariat

§ 46.

Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c haben nach bestandenem Kolloquium das Lernvikariat gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst[10] zu bestehen.

Ordination

§ 47.

1

Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b, die das Kolloquium bestanden haben und nicht bereits in einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes oder einer evangelischen Kirche im Ausland, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) angehört, ordiniert worden sind, sowie Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c, die das Lernvikariat bestanden haben, werden vom Kirchenrat gemäss Art. 108 KO ordiniert.

2

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Ordination.

Wahlfähigkeit

§ 48.

1

Der Kirchenrat erteilt aufgrund von Kolloquium und Ordination die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO und stellt das Wahlfähigkeitszeugnis aus.

2

Wird die Wahlfähigkeit auf besonders umschriebene Pfarrstellen oder Aufgaben und Pflichten gemäss Art. 113 Abs. 1 KO beschränkt, so ist diese Beschränkung als Vorbehalt im Wahlfähigkeitszeugnis genau zu umschreiben.

3

Für die Anerkennung der Wahlfähigkeit durch andere Kirchen gelten die Bestimmungen dieser Kirchen.

6. Abschnitt: Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit

Zulassung

§ 49.

1

Der Kirchenrat kann nicht ordinierte Personen auf deren Gesuch hin als Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit in einer Kirchgemeinde zulassen.

2

Voraussetzungen für die Zulassung als Aushilfe sind:

a.ein schriftliches Gesuch an den Kirchenrat unter Beilage der Nachweise betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss lit. b–e,

b.ein Bachelor-Abschluss in Theologie an der Universität Zürich, Basel oder Bern oder an einer universitären Hochschule, deren Studienordnung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst als gleichwertig anerkannt ist,

c.ein als bestanden bewertetes Ekklesiologisch-Praktisches Semester gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst oder Nachweis praktischer Erfahrung, die vom Konkordat als gleichwertig anerkannt ist,

d.die zur Wahrnehmung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderliche persönliche Befähigung,

e.die Erfüllung von weiteren vom Kirchenrat im Einzelfall festgelegten Auflagen und Bedingungen.

3

Auf die Zulassung als Aushilfe durch den Kirchenrat besteht kein Anspruch.

Anstellung

§ 50.

1

Die Anstellung als Aushilfe erfolgt gemäss § 192 VVO PVO.

2

Sie erfolgt auf bestimmte Dauer oder bis zum Wegfall des Grundes, welcher der Anstellung zugrunde liegt, längstens aber für ein Jahr.

7. Abschnitt: Aufteilung von Pfarrstellen

A. Grundlagen

Geltungsbereich

§ 51.

§§ 52–69 sind anwendbar, wenn bei der Besetzung einer ordentlichen, gemeindeeigenen oder Ergänzungspfarrstelle im Wahlverhältnis diese gemäss Art. 120 KO aufgeteilt wird.

Grundsatz

§ 52.

1

Die Kirchgemeinden berücksichtigen bei der Aufteilung einer Pfarrstelle insbesondere:

a.den Gesamtzusammenhang der Gemeinde,

b.die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für die Gemeinde durch das Pfarramt,

c.die Erfüllung des Auftrags und der Amtspflichten gemäss Art. 112 und 113 KO durch das Pfarramt,

d.soweit geboten und möglich die beruflichen, persönlichen und familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer auf einer aufgeteilten Pfarrstelle.

2

Die Aufteilung einer Pfarrstelle erfolgt auf die Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO oder für deren Rest.

Stellenpensum

§ 53.

1

Eine Pfarrstelle darf höchstens auf zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer aufgeteilt werden.

2

Beide Stellenpensen einer aufgeteilten Pfarrstelle betragen je mindestens 30%.

3

Ein Stellenpensum gemäss Abs. 2 kann ausnahmsweise weniger als 30% betragen, wenn das Stellenpensum einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Wahlverhältnis in derselben Kirchgemeinde insgesamt mindestens 30% beträgt.

Wahl

§ 54.

1

Die Wahl und die Bestätigungswahl von Pfarrerinnen und Pfarrern auf eine aufgeteilte Pfarrstelle richtet sich für beide vorgeschlagenen Personen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[3], der Kirchenordnung sowie nach §§ 4–24.

2

Auf dem Stimmzettel werden die Stellenpensen der vorgeschlagenen Personen in der aufgeteilten Pfarrstelle in Prozenten aufgeführt. Zusätzlich kann erwähnt werden, ob es sich um die Aufteilung einer ordentlichen, gemeindeeigenen oder Ergänzungspfarrstelle handelt.

Stellenvakanz

§ 55.

1

Wird bei einer aufgeteilten Pfarrstelle eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 KO aus dem Amt entlassen oder gemäss Art. 133 KO abberufen oder stirbt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, so entlässt der Kirchenrat die andere Pfarrerin oder den anderen Pfarrer auf denselben Zeitpunkt aus dem Amt. Beträgt deren oder dessen in einem Wahlverhältnis verbleibendes Stellenpensum weniger als 30%, so erfolgt auch für dieses Stellenpensum sowie die weitere Pfarrerin oder den weiteren Pfarrer eine Entlassung aus dem Amt.

2

Stellt sich bei einer aufgeteilten Pfarrstelle eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nicht der Bestätigungswahl, so findet eine solche auch für die andere Pfarrerin oder den anderen Pfarrer nicht statt.

3

Der Kirchenrat stellt in der Regel die Pfarrerin oder den Pfarrer, die oder der gemäss Abs. 1 auf denselben Zeitpunkt entlassen wurde oder für die oder den gemäss Abs. 2 keine Bestätigungswahl stattfindet, mit dem bisherigen Stellenpensum als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a KO auf der bisher im Wahlverhältnis versehenen Pfarrstelle an. Er kann dieser Pfarrerin oder diesem Pfarrer überdies die Stellvertretung für das restliche Stellenpensum der Pfarrstelle ganz oder teilweise übertragen, höchstens aber bis zu einem Gesamtstellenpensum einer vollen Pfarrstelle. Diese oder dieser ist nicht verpflichtet, die Stellvertretung zu übernehmen.

B. Verfahren

Pfarrwahlkommission und Kirchenpflege

§ 56.

1

Die Pfarrwahlkommission oder die Kirchenpflege im Verfahren ohne Pfarrwahlkommission gemäss § 23 fasst zuhanden der Kirchgemeindeversammlung Beschluss über die Aufteilung der Pfarrstelle und setzt die Stellenpensen der für die aufgeteilte Pfarrstelle vorgeschlagenen Personen im Einvernehmen mit diesen fest.

2

Die Kirchenpflege legt im Einvernehmen mit den vorgeschlagenen Personen die Bedingungen gemäss §§ 61–65 betreffend die Aufteilung der Pfarrstelle fest.

3

Die Kirchenpflege holt zur Aufteilung einer Pfarrstelle und zur Festsetzung der Stellenpensen rechtzeitig vor der Beschlussfassung der Kirchgemeindeversammlung über den Wahlvorschlag die Stellungnahmen von Pfarrkonvent, Gemeindekonvent und Bezirkskirchenpflege ein.

4

Die Kirchenpflege ersucht den Kirchenrat um Bewilligung der Aufteilung einer Pfarrstelle. Sie legt ihrem Gesuch die Beschlüsse gemäss Abs. 1 und 2 sowie die Stellungnahmen gemäss Abs. 3 bei.

Kirchenrat

§ 57.

1

Der Kirchenrat bewilligt Gesuche um Aufteilung einer Pfarrstelle unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung zur Aufteilung der Pfarrstelle.

2

Er berücksichtigt bei der Beurteilung von Gesuchen insbesondere die Stellungnahmen gemäss § 56 Abs. 3.

3

Der Kirchenrat erteilt die Bewilligung, wenn

a.die Vorgaben gemäss § 53 eingehalten sind,

b.die von der Kirchenpflege gemäss § 56 Abs. 2 festgelegten Bedingungen den Gesamtzusammenhang der Gemeinde und die Gesamtverantwortung für diese wahren,

c.die Aufteilung der Pfarrstelle sich nicht absehbar nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde und die Gesamtstellensituation der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Landeskirche auswirkt,

d.die Kirchgemeinde die Mehrkosten gemäss § 66 übernimmt.

4

Die Bewilligung ergeht in der Regel zusammen mit der Erteilung der Wählbarkeit gemäss § 26 Abs. 1.

Kirchgemeindeversammlung

§ 58.

1

Liegt die Bewilligung des Kirchenrates gemäss § 57 vor, so unterbreitet die Kirchenpflege den Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission oder ihren eigenen Wahlvorschlag zusammen mit dem Beschluss über die Aufteilung der Pfarrstelle, dem Beschluss gemäss § 56 Abs. 2 und der Stellungnahme der Bezirkskirchenpflege gemäss § 56 Abs. 3 der Kirchgemeindeversammlung.

2

Die Kirchgemeindeversammlung genehmigt die Aufteilung der Pfarrstelle und den Beschluss der Kirchenpflege gemäss § 56 Abs. 2, bevor sie über den Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission oder der Kirchenpflege für die aufgeteilte Pfarrstelle zuhanden der Urnenabstimmung befindet oder eine Wahl vornimmt.

Weiterführung der Stellenteilung

§ 59.

Wird eine aufgeteilte Pfarrstelle gemäss § 55 Abs. 1 und 2 frei, so ist über die Aufteilung der Pfarrstelle gemäss §§ 56–58 neu zu befinden.

Änderung von Stellenpensen

§ 60.

1

Die Kirchenpflege kann die Stellenpensen von Pfarrerinnen und Pfarrern auf einer aufgeteilten Pfarrstelle während der laufenden Amtsdauer nur im Einvernehmen mit diesen ändern. Eine solche Änderung erfolgt ohne Entlassung aus dem Amt und erneute Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer.

2

Die Änderung der Stellenpensen von Pfarrerinnen und Pfarrern auf einer aufgeteilten Pfarrstelle auf Beginn einer neuen Amtsdauer muss vor der Beschlussfassung über den Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung der Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgen. Sie bedarf des Einvernehmens zwischen der Kirchenpflege und den betreffenden Pfarrerinnen und Pfarrern.

3

Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeinde in geeigneter Weise über eine Änderung der Stellenpensen.

C. Bedingungen

Aufgabenteilung und Zusammenarbeit

§ 61.

1

Die Aufgabenteilung in einer aufgeteilten Pfarrstelle richtet sich nach Art. 115 KO. Sie berücksichtigt vorab den Gesamtzusammenhang der Gemeinde sowie die Gesamtverantwortung für diese. Sie hat so zu erfolgen, dass die Zusammenarbeit zwischen Kirchenpflege, Pfarramt, Angestellten und Freiwilligen sowie innerhalb des Pfarramts gewährleistet ist. Sie nimmt Rücksicht auf anderweitige Tätigkeiten der für die aufgeteilte Pfarrstelle vorgeschlagenen Personen.

2

Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeinde in geeigneter Weise über die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit gemäss Abs. 1.

Amtspflichten

§ 62.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer in aufgeteilten Pfarrstellen erfüllen ihre Aufgaben und Amtspflichten gemäss Art. 112 und 113 KO umfassend im Rahmen ihres Stellenanteils sowie von § 61 Abs. 1.

2

Sie stehen hinsichtlich Pfarrkonvent und Gemeindekonvent sowie der Teilnahme an den Sitzungen der Kirchenpflege in gleichen Rechten und Pflichten wie Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem vollzeitlichen Pensum. Unter Vorbehalt von Art. 162 Abs. 3 KO teilen sie sich mit dem Einverständnis der Kirchenpflege in der Teilnahme an deren Sitzungen.

3

Sie gestalten anderweitige Tätigkeiten so, dass diese die Erfüllung der Aufgaben und Amtspflichten gemäss Abs. 1 nicht beeinträchtigen.

Stellvertretung

§ 63.

1

Die Stellvertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in aufgeteilten Pfarrstellen richtet sich nach § 89 Abs. 2 PVO.

2

Leben Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Kirchgemeinde mit nur einer Pfarrstelle tätig sind, als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammen und versehen sie diese Pfarrstelle in Stellenteilung, so gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Freisonntage § 132 Abs. 1 und 4 VVO PVO.

3

Ist in einer aufgeteilten Pfarrstelle für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer eine Stellvertretung gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. b KO erforderlich, so stellt der Kirchenrat in der Regel die andere Pfarrerin oder den anderen Pfarrer als Stellvertreterin oder Stellvertreter an, soweit deren oder dessen Gesamtstellenpensum das einer vollen Pfarrstelle nicht übersteigt. Diese oder dieser ist nicht verpflichtet, die Stellvertretung zu übernehmen.

Pfarrhaus, Pfarrwohnung

§ 64.

1

Die Wohnsitzpflicht von Pfarrerinnen und Pfarrern in einer aufgeteilten Pfarrstelle richtet sich nach Art. 122 KO.

2

Die Kirchenpflege bestimmt bei Pfarrerinnen und Pfarrern in einer aufgeteilten Pfarrstelle, wer von beiden das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung nutzt.

3

Nutzt nur eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die Pfarrwohnung oder das Pfarrhaus, so wird der volle Mietwertanteil gemäss § 67 Abs. 1 PVO in Abzug gebracht. Die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer erfährt keinen Mietwertabzug und hat unter Vorbehalt von Art. 247 Abs. 2 KO für die Wohnkosten selber aufzukommen. Bei gemeinsamer Nutzung der Pfarrwohnung oder des Pfarrhauses erfolgt der Abzug des Mietwertanteils entsprechend den Stellenpensen der aufgeteilten Pfarrstelle.

Amtsräume

§ 65.

1

Der Anspruch auf Amtsräume richtet sich nach § 247 Abs. 3 KO.

2

Nutzen beide Pfarrerinnen und Pfarrer das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung gemeinsam und sind im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung Amtsräume vorhanden, so haben sie keinen Anspruch auf Amtsräume ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.

Mehrkosten

§ 66.

Kirchgemeinden, denen der Kirchenrat die Aufteilung einer Pfarrstelle bewilligt, tragen die sich daraus ergebenden Mehrkosten gegenüber der Stellenbesetzung mit nur einer Pfarrerin oder einem Pfarrer.

D. Beendigung

Beendigung

a. Durch die Kirchgemeindeversammlung

§ 67.

1

Will die Kirchenpflege die Aufteilung einer Pfarrstelle auf das Ende einer Amtsdauer beenden, so beantragt sie dies der Kirchgemeindeversammlung mindestens sechs Monate vor ihrem Beschluss gemäss Art. 125 Abs. 2 KO auf Bestätigung oder Nichtbestätigung der betreffenden Pfarrerinnen und Pfarrer.

2

Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet mindestens sechs Wochen vor dem Beschluss der Kirchenpflege gemäss Art. 125 Abs. 2 KO auf Bestätigung oder Nichtbestätigung der betreffenden Pfarrerinnen und Pfarrer.

3

Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung, die Aufteilung einer Pfarrstelle auf das Ende einer Amtsdauer zu beenden, so informiert die Kirchenpflege unverzüglich die in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die Bezirkskirchenpflege und den Kirchenrat über die Beschlüsse von Kirchenpflege und Kirchgemeindeversammlung sowie in geeigneter Weise die Kirchgemeinde.

b. Durch den Kirchenrat

§ 68.

1

Der Kirchenrat entzieht einer Kirchgemeinde die Bewilligung zur Aufteilung einer Pfarrstelle auf das Ende einer Amtsdauer, wenn eine der Voraussetzungen gemäss § 57 Abs. 3 nicht mehr erfüllt ist.

2

Der Kirchenrat entscheidet nach Anhörung der Kirchenpflege, der betreffenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie weiterer Beteiligter und nach Einholen einer Stellungnahme der Bezirkskirchenpflege.

Pfarrhaus, Pfarrwohnung

§ 69.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer, die das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung gemäss § 64 Abs. 3 nutzen und bei Beendigung der Stellenteilung auf der bisherigen Pfarrstelle als Stellvertreterin oder Stellvertreter angestellt werden, sind berechtigt, das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung für die Dauer der Stellvertretung zu unveränderten Bedingungen weiter zu benutzen.

2

Werden sie nicht als Stellvertreterin oder Stellvertreter angestellt, so steht ihnen das Benutzungsrecht gemäss Abs. 1 während längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt zu, in dem die Aufteilung der Pfarrstelle endet. Verzichten sie von sich aus auf die Übernahme der Stellvertretung, so endet das Benutzungsrecht gemäss § 64 Abs. 3 in dem Zeitpunkt, in dem sie ihren Dienst in der aufgeteilten Pfarrstelle beenden.

8. Abschnitt: Stellenpensum und Zusatzdienst

Stellenpensum

a. Bemessung

§ 70.

1

Das Pensum der ordentlichen Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde mit weniger als 1000 Mitgliedern beträgt 60%.

2

Der Kirchenrat kann das Pensum der ordentlichen Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde mit weniger als 1000 Mitgliedern auf höchstens 80% erhöhen, wenn besondere Verhältnisse für die pfarramtliche Tätigkeit vorliegen.

b. Verfahren

§ 71.

1

Die Festsetzung des Stellenpensums gemäss § 70 Abs. 2 erfolgt auf Beginn einer Amtsdauer.

2

Das Stellenpensum gemäss § 70 Abs. 2 wird auf Amtsdauer oder bestimmte Dauer gewährt, längstens aber bis zum Ablauf der Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO.

3

Das Stellenpensum gemäss § 70 Abs. 2 wird während der Amtsdauer überprüft, wenn

a.die Voraussetzungen wegfallen, die gemäss § 70 Abs. 2 zur Erhöhung des Stellenpensums geführt haben,

b.die Pfarrstelle infolge Entlassung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers aus dem Amt gemäss Art. 132 und 133 KO oder Tod der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers frei wird.

4

Das Stellenpensum gemäss § 70 Abs. 2 wird während der Amtsdauer vermindert, wenn die Überprüfung gemäss Abs. 3 ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäss § 70 Abs. 2 nicht mehr erfüllt sind.

5

Auf das Verfahren sind §§ 11–17 und 20 der Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen sinngemäss anwendbar.

Zusatzdienst

§ 72.

1

Auf die Zuweisung eines Zusatzdienstes gemäss Art. 117 Abs. 1 KO besteht kein Anspruch.

2

Der Lohn für den Zusatzdienst richtet sich nach den für die betreffende Funktion massgebenden Ansätzen.

3

Soll eine Pfarrstelle gemäss Art. 117 Abs. 1 KO als Vollamt besetzt werden, so wendet sich die Kirchenpflege rechtzeitig an den Kirchenrat. Der Kirchenrat nimmt vor der Zuweisung eines Zusatzdienstes Rücksprache mit der Kirchenpflege.

9. Abschnitt: Wahrnehmung von gesamtkirchlichen Aufgaben

Gesamtkirchliche Aufgaben

§ 73.

Pfarrerinnen und Pfarrer können die gemäss § 88 Abs. 1 PVO im Rahmen der Amtspflichten ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahrzunehmenden Aufgaben insbesondere erfüllen durch:

a.Tätigkeit in der Armeeseelsorge und der Notfallseelsorge,

b.Entlastung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Notfallseelsorge oder der Armeeseelsorge tätig sind,

c.Aus- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitenden im Auftrag des Kirchenrates,

d.Mitarbeit in regionalen kirchlichen Bildungsangeboten und Bildungsangeboten der Landeskirche,

e.Mitarbeit in Projekten des Kirchenrates,

f.Ausübung des Amts der Dekanin, des Dekans, der Vizedekanin oder des Vizedekans,

g.Mitarbeit im Vorstand eines Pfarrkapitels,

h.Mitwirkung in nicht kirchlichen Behörden und Organisationen im Auftrag des Kirchenrates.

Umfang

§ 74.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer sind gehalten, für Amtspflichten, die sie gemäss § 88 Abs. 1 PVO ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahrnehmen, zu verwenden:

a.bei einem Stellenpensum von 50% und mehr bis zu einem Halbtag pro Woche,

b.bei einem Stellenpensum von weniger als 50% bis zu einem Halbtag pro zwei Wochen.

2

Die Inanspruchnahme gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise mehr Zeit beanspruchen, insbesondere wenn der Kirchenrat Pfarrerinnen, Pfarrern oder der betreffenden Kirchgemeinde für die gemäss § 88 Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entlastung gewährt.

3

Vorbehalten bleiben §§ 174 Abs. 2 und 3 sowie 175 Abs. 2 VVO PVO über die Beanspruchung von Arbeitszeit für das Ausüben einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes.

Entschädigung

§ 75.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Notfallseelsorge tätig sind und in einem bestimmten Umfang Bereitschaftsdienst leisten oder im Rahmen der Notfallseelsorge besondere Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine Funktionszulage. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

2

Erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer für die gemäss § 88 Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entschädigung, so richtet sich deren Ablieferung nach §§ 174–175 a VVO PVO. Davon ausgenommen sind Entschädigungen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss § 73 lit. a und f.

10. Abschnitt: Einzelvertretungen

Begriff

§ 76.

1

Sind Pfarrerinnen und Pfarrer kurzzeitig an der Ausübung der pfarramtlichen Aufgaben verhindert und ist eine gegenseitige Stellvertretung gemäss § 89 Abs. 2 PVO und §§ 88 Abs. 1, 88 a Abs. 1 und 2 sowie 157 a Abs. 1 VVO PVO nicht möglich, so ersuchen sie den Kirchenrat um eine Einzelvertretung.[17]

2

Die Einzelvertretung erfolgt als Übernahme eines einzelnen Gottesdienstes oder einer anderen pfarramtlichen Aufgabe im Einzelfall oder als Amtswochenvertretung.

3

Eine Einzelvertretung wird insbesondere zur Verfügung gestellt bei Verhinderung wegen:

a.Ferien,

b.bezahltem Urlaub gemäss § 69 Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO PVO,

c.Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,

d.Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,

e.Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,

f.Krankheit und Unfall,

g.Bezug eines Freisonntags gemäss § 132 Abs. 1–3 VVO PVO,

h.[17] Weiterbildung gemäss § 155 Abs. 1 VVO PVO,

i.Retraite des Pfarrkapitels,

j.Veranstaltungen der Kirchgemeinde.

Dauer

§ 77.

1

Als kurzeitig gemäss § 76 Abs. 1 gilt eine Verhinderung, wenn sie einzelne Tage, längstens aber ununterbrochen zwei Wochen dauert.

2

Eine Verhinderung wegen Ferien gilt ungeachtet ihrer Dauer als kurzzeitig.

Amtswochenvertretung

§ 78.

Ist eine Einzelvertretung ununterbrochen für mindestens fünf Tage erforderlich, so erfolgt sie als Amtswochenvertretung.

Entschädigung

§ 79.[17]

1

Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Einzelvertretung leisten, erhalten eine Pauschalentschädigung.

2

Nehmen sie eine Amtswochenvertretung wahr, so wird ihnen für die Tage der Amtswochenvertretung, an denen sie keinen Gottesdienst halten und keine andere pfarramtliche Aufgabe ausüben, ein Amtswochengeld ausgerichtet.

3

Der Kirchenrat setzt die Entschädigungen gemäss Abs. 1 und 2 fest.

4

Als Reisekosten wird eine Tageskarte zweiter Klasse für alle Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes zur vollen Taxe vergütet.

Kostentragung

§ 80.[1]

Die Landeskirche übernimmt die Kosten einer Einzelvertretung bei:[17]

a.Ferien gemäss § 88 Abs. 3 VVO PVO, soweit es sich um eine Kirchgemeinde mit nur einer Pfarrstelle handelt,

b.bezahltem Urlaub gemäss §§ 92–99 VVO PVO,

c.Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,

d.Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,

e.Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,

f.Krankheit und Unfall,

g.Retraiten des Pfarrkapitels, sofern der Kirchenrat die Teilnahme an diesen als verbindlich erklärt,

h.Dekaninnen und Dekanen im Rahmen der Entlastung gemäss § 123,

i.Verhinderung von Vizedekaninnen und Vizedekanen wegen Inanspruchnahme durch ihr Amt. 2 Im Übrigen trägt die Kirchgemeinde, die eine Einzelvertretung in Anspruch nimmt, die Kosten dieser Einzelvertretung.[15]

11. Abschnitt: Lohn

A. Festsetzung des Anfangslohns

Grundsatz

§ 81.

1

Der Anfangslohn von Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht Stufe 1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO.

2

Die Anrechnung von nutzbarer Erfahrung richtet sich nach §§ 82–85.

3

Zur Stufe 1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO werden die Stufen hinzugezählt, die gemäss Abs. 2 anrechenbar sind.

4

Anhand der Zahl der anrechenbaren Stufen gemäss Abs. 3 wird die Stufe innerhalb der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO bestimmt.

Nutzbare Erfahrung

a. Pfarramt und Gesamtkirchliche Dienste

§ 82.

1

Für jedes in einem Pfarramt oder in den Gesamtkirchlichen Diensten bis Ende 2011 geleistete Dienstjahr wird eine Stufe angerechnet, wenn die betreffende Tätigkeit im einzelnen Jahr mindestens sechs Monate dauerte.

2

Für jede ab dem Jahr 2012 in einem Pfarramt oder in den Gesamtkirchlichen Diensten geleistete Tätigkeit, soweit diese im einzelnen Jahr mindestens sechs Monate dauerte, werden jene Stufen angerechnet, die Pfarrerinnen und Pfarrern ab dem Jahr 2012 als individuelle Lohnerhöhung gemäss § 93 im jeweiligen Lohnentwicklungsbereich gewährt wurden.

3

Dienstjahre gemäss Abs. 1 und Tätigkeiten gemäss Abs. 2 mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50% und mehr werden voll und bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und mehr als 20% zur Hälfte angerechnet. Dienstjahre und Tätigkeiten mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad bis 20% werden nicht berücksichtigt.

b. Erfahrung in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit

§ 83.

Haben Pfarrerinnen und Pfarrer ihre hauptberufliche Tätigkeit zugunsten von Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit während ununterbrochen mindestens eines Jahres aufgegeben, so wird ihnen für diese Zeit während längstens acht Jahren pro Jahr eine Stufe angerechnet.

c. Allgemeine Berufserfahrung

§ 84.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine nicht pfarramtliche Berufstätigkeit nachweisen, erhalten für diese angerechnet:

a.zwei Stufen bei Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren mit oder mindestens vier Jahren ohne entsprechende Berufsausbildung,

b.vier Stufen bei Berufstätigkeit von mindestens sechs Jahren mit oder mindestens acht Jahren ohne entsprechende Berufsausbildung,

c.sechs Stufen bei Berufstätigkeit von mindestens acht Jahren mit oder mindestens zehn Jahren ohne entsprechende Berufsausbildung.

2

Eine Anrechnung gemäss Abs. 1 erfolgt, wenn das Gesamtpensum der einzelnen Anstellungen mindestens 50% erreichte und die einzelne Anstellung mindestens sechs Monate dauerte.

3

Nicht berücksichtigt werden Berufsausbildungen, das Lernvikariat gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst[10], Praktika und vergleichbare Tätigkeiten.

4

Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung sowohl gemäss dieser Bestimmung als auch gemäss § 83 erfüllt, so erfolgt die Einstufung nach jener Bestimmung, die für die Pfarrerin oder den Pfarrer günstiger ist.

d. Berufserfahrung in leitender Stellung

§ 85.

Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Berufstätigkeit von mindestens sechs Jahren in leitender Stellung als mittleres oder oberes Kader nachweisen, erhalten zusätzlich zur Einstufung gemäss § 84 zwei Stufen angerechnet.

Ausserordentliche Fälle

§ 86.

In besonderen Fällen können zusätzlich zur Einstufung gemäss §§ 81–85 bis zu vier Stufen angerechnet werden.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen

§ 87.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt in einer Institution tätig sind und noch nicht über die vom Kirchenrat vorausgesetzte Zusatzausbildung verfügen, werden bis zum Erwerb dieser Zusatzausbildung in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht.

2

Die Einreihung in der Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO erfolgt auf Beginn des ersten Monats nach Erwerb der Zusatzausbildung.

B. Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Lohnklasse 15

§ 88.

Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in der Lohnklasse 15 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht bei:

a.Stellvertretung in einer Kirchgemeinde oder Institution mit mehreren Pfarrstellen,

b.Stellvertretung von längstens sechs Monaten,

c.Stellvertretung während eines Weiterbildungsurlaubs gemäss § 81 Abs. 1 PVO.

Lohnklasse 16

§ 89.

Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht bei:

a.Stellvertretung in einer Kirchgemeinde mit nur einer Pfarrstelle,

b.Stellvertretung von mehr als sechs Monaten Dauer,

c.Stellvertretung während mehrerer aufeinanderfolgender Weiterbildungsurlaube gemäss § 81 Abs. 1 PVO in derselben Kirchgemeinde.

Lohnklasse 17

§ 90.

Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in der Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht bei:

a.Stellvertretung der anderen Amtsinhaberin oder des anderen Amtsinhabers gemäss § 55 Abs. 3 in einer aufgeteilten Pfarrstelle,

b.Stellvertretung in einer Kirchgemeinde, die besondere Anforderungen an die Amtsführung stellt, insbesondere aufgrund der Gemeindesituation, unter Vorbehalt von § 91 Abs. 3,

c.Stellvertretung in einer Kirchgemeinde bis zum Stellenantritt im Wahlverhältnis in dieser Kirchgemeinde,

d.Stellvertretung gemäss § 33 Abs. 2 lit. a.

Einstufung

§ 91.

1

Die Einreihung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 KO in der massgebenden Lohnklasse richtet sich nach §§ 81–86.

2

Nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirchgemeinde oder in einer Institution die Stellvertretung einer anderen Pfarrerin oder eines anderen Pfarrers dieser Kirchgemeinde oder Institution wahr, so wird diese Stellvertretung entsprechend der Einreihung der eigenen Tätigkeit entschädigt.

3

Der Lohn von Pfarrerinnen und Pfarrern, die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind, wird in den Fällen von § 88 auf Stufe 15 der Lohnklassen 15 gemäss Anhang 3 VVO PVO und im Übrigen auf Stufe 15 der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO festgesetzt.

C. Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit

Lohn

§ 92.

1

Der Lohn von Aushilfen gemäss § 49 beträgt 80% des Betrags von Lohnklasse 15 Stufe 1 gemäss Anhang 3 VVO PVO.

2

Eine Anrechnung von nutzbarer Erfahrung gemäss §§ 81–86 erfolgt nicht.

3

Eine individuelle Lohnerhöhung gemäss § 93 wird nicht gewährt.

D. Individuelle Lohnerhöhung

Lohnentwicklung

§ 93.

1

Die Lohnklassen 15–17 gemäss Anhang 3 VVO PVO umfassen je vier Lohnentwicklungsbereiche:

a.Stufen 2–17, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 2 Stufen, insgesamt 16 Stufen,

b.Stufen 18–29, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1½ Stufen, insgesamt 12 Stufen,

c.Stufen 30–35, entsprechend 6 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1 Stufe, insgesamt 6 Stufen,

d.Stufen 35–41, entsprechend 12 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich einer ½ Stufe, insgesamt 6 Stufen.

2

Ausgehend von der Ersteinstufung gemäss § 81, wird Pfarrerinnen und Pfarrern aufgrund ihrer jeweiligen Einstufung in einem Lohnentwicklungsbereich gemäss Abs. 1 die in diesen Lohnentwicklungsbereich vorgesehene individuelle Lohnerhöhung gewährt.

3

Eine individuelle Lohnerhöhung umfasst mindestens eine Stufe und höchstens drei Stufen.

4

Ab dem Erreichen von Stufe 41 der Lohnklassen 15–17 gemäss Anhang 3 VVO PVO werden keine individuellen Lohnerhöhungen mehr gewährt.

12. Abschnitt: Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume

A. Anforderungen

Raumangebot

§ 94.

1

Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen umfassen:

a.ein Arbeitszimmer sowie ein Sprech- und Wartezimmer als Amtsräume, soweit diese Räume nicht ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung stehen,

b.so viele Wohnräume, dass sich das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung auch als Familienwohnung eignet,

c.die üblichen Nebenräume.

2

Bezüglich der den Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Wohnräume können deren persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden.

3

Das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer können aus einem Raum bestehen.

Abstellplätze

§ 95.

1

Zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehört mindestens ein Autoabstellplatz.

2

Ist kein Autoabstellplatz vorhanden, so stellt die Kirchgemeinde einen Autoabstellplatz zur Verfügung, wenn das private Fahrzeug zur Ausübung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderlich ist.

Volumen und Flächen

§ 96.

1

Richtwerte für das Gebäudevolumen und die Zimmergrundflächen von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind:

a.1200 m 3 Gebäudeinhalt gemäss SIA-Norm Nr. 416 (Flächen und Volumen von Gebäuden),

b.140 m 2 Zimmergrundfläche für Wohn- und Amtsräume,

c.30 m 2 Zimmergrundfläche für die Amtsräume der Pfarrerin oder des Pfarrers, bestehend aus Arbeitszimmer und Sprechzimmer einschliesslich Wartezimmer.

2

Nasszellen, Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den Flächen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht enthalten.

Ausbaustandard

§ 97.

1

Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen weisen einen zeitgemässen und soliden Ausbau auf, der dem eines Einfamilienhauses mittlerer Preislage und Komfortstufe im allgemeinen Wohnungsbau entspricht.

2

Ein Anspruch auf Neuwertigkeit besteht nicht.

Mietliegenschaften

§ 98.

§§ 94–97 gelten in gleicher Weise für:

a.Pfarrerinnen und Pfarrern von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellte Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die nicht im Eigentum der Kirchgemeinde stehen,

b.Amtsräume, die Pfarrerinnen und Pfarrern ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werden.

B. Nutzung

Zuteilung von Pfarrliegenschaften

§ 99.

1

Unterliegen in einer Kirchgemeinde mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer der Wohnsitzpflicht gemäss Art. 122 Abs. 2 KO, so weist die Kirchenpflege diesen je ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zu. Vorbehalten bleibt § 64 Abs. 2.

2

Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Zuweisung eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung insbesondere die persönlichen und familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer, die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 KO und die Interessen der Kirchgemeinde.

Regelung

§ 100.

1

Die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde, in der sie tätig sind, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen, richtet sich nach § 67 PVO, § 171 VVO PVO und §§ 101–122. Findet sich in diesen Bestimmungen keine Regelung, so sind die Bestimmungen des Obligationenrechts[12] über die Miete sinngemäss anwendbar.

2

Über das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung wird kein Mietvertag abgeschlossen, wenn

a.gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung in der Kirchgemeinde bewohnen, in der sie tätig sind,

b.die Voraussetzungen gemäss § 171 Abs. 2 VVO PVO erfüllt sind,

c.eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bis zum Stellenantritt im Wahlverhältnis oder nach Beendigung des Wahlverhältnisses im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung der Kirchgemeinde wohnt, in der sie oder er als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a KO tätig ist.

3

Im Übrigen schliesst die Kirchenpflege mit Nutzerinnen und Nutzern eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung einen Mietvertrag nach den Bestimmungen des Obligationenrechts[12]. Erfolgt die Vermietung unbefristet, so bringt sie den Vorbehalt einer Kündigung wegen Eigenbedarfs an.

Dauer

§ 101.

1

Der Anspruch von Pfarrerinnen und Pfarrern auf Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und Umgebung endet im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der betreffenden Kirchgemeinde.

2

Das Erlöschen des Anspruchs gemäss Abs. 1 erfasst auch Angehörige und weitere Personen, die zusammen mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen.

3

Überlässt die Kirchenpflege einer Pfarrerin oder einem Pfarrer das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Nutzung, so richten sich die Dauer und der Gegenstand der Nutzung nach dem gemäss § 100 Abs. 3 abzuschliessenden Mietvertrag.

4

Vorbehalten bleibt § 171 Abs. 2 VVO PVO.

Untermiete

§ 102.

1

Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedürfen die unentgeltliche Überlassung und die Untervermietung des Pfarrhauses, der Pfarrwohnung, der Autoabstellplätze oder einzelner Räume einer Bewilligung durch die Kirchenpflege.

2

Im Fall der Untervermietung kann die Kirchenpflege im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 festlegen, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer einen angemessenen Anteil des Ertrags aus der Untervermietung der Kirchgemeinde abliefert.

Gewerbliche Nutzung

§ 103.

1

Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedarf die gewerbliche Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung oder einzelner Räume der Bewilligung durch die Kirchenpflege.

2

Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 eine angemessene Entschädigung für die gewerbliche Nutzung festsetzen.

Übergabe

§ 104.

1

Die Kirchenpflege übergibt das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und gut gereinigten sowie Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand.

2

Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen sich über den Zeitpunkt der Übergabe. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.

3

Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe ein Übergabeprotokoll.

4

Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege nachträglich festgestellte Mängel binnen 14 Tagen seit der Übergabe schriftlich. Unterbleibt eine entsprechende Meldung, so gilt das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und Umgebung als im protokollierten Zustand übergeben.

5

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten für die Anfertigung von Namensschildern an Sonnerie, Briefkasten sowie Haus- und Wohnungstür.

Rückgabe

§ 105.

1

Das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze sind vollständig geräumt, gut gereinigt und in gutem Zustand unter Berücksichtigung der aus der bestimmungsgemässen Nutzung sich ergebenden Abnützung oder Veränderung, Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand zurückzugeben.

2

Die von der Pfarrerin oder vom Pfarrer vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten sind fachgemäss auszuführen und bis zum Zeitpunkt der Rückgabe zu beenden.

3

Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen sich über den Zeitpunkt der Rückgabe. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.

4

Die Kirchenpflege erstellt bei der Rückgabe ein Rückgabeprotokoll, das den Zustand des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume und der Autoabstellplätze sowie des Gartens und der Umgebung festhält.

5

Verweigert die Pfarrerin oder der Pfarrer die Mitwirkung am Rückgabeprotokoll, so gilt die Rückgabe als im protokollierten Zustand erfolgt. Die Kirchenpflege ist berechtigt, auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers zur Beweissicherung einen amtlichen Befund aufnehmen zu lassen.

6

Die Kirchenpflege teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer diejenigen Mängel, für die diese oder dieser einzustehen hat, unverzüglich und Mängel, die trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, spätestens ein Jahr nach der Rückgabe mit.

Schlüssel

§ 106.

1

Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung ein Schlüsselverzeichnis.

2

Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf zusätzliche Schlüssel nur mit schriftlicher Einwilligung der Kirchenpflege anfertigen lassen. Sie oder er übergibt solche Schlüssel bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung entschädigungslos der Kirchenpflege.

3

Die Pfarrerin oder der Pfarrer ersetzt im Verlauf der Nutzungsdauer abhanden gekommene Schlüssel spätestens auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung auf eigene Kosten.

4

Die Kirchenpflege ist bei einem Schlüsselverlust der Pfarrerin oder des Pfarrers berechtigt, die betreffenden Schlösser und Schlüssel sowie allenfalls die betreffende Schliessanlage auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers zu ersetzen oder abzuändern.

Sorgfalt

§ 107.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume, der Autoabstellplätze und der vorhandenen Einrichtungen sowie Garten und Umgebung bestimmungsgemäss zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor Schaden zu bewahren.

2

Alle Räume im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung sind regelmässig zu lüften. Die Heizung darf während des Winters in keinem Raum ganz abgestellt werden.

Tierhaltung

§ 108.

1

Das Halten von Haustieren ist erlaubt, wenn es sich um gängige Haustiere handelt, die Nachbarschaft nicht belästigt wird und keine anderen wichtigen Gründe dagegensprechen. Im Übrigen entscheidet die Kirchenpflege.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer schliessen im Fall der Tierhaltung eine Versicherung ab, die durch das Tier und die Tierhaltung verursachte Schäden deckt.

Umzugskosten

§ 109.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Umzugskosten selber.

2

Die Kirchgemeinde trägt die Umzugskosten für einen von der Kirchenpflege verlangten Wechsel des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.

Einrichtung

§ 110.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer richten auf eigene Kosten ein:

a.das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,

b.das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer als Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer nutzen nach Möglichkeit vorhandene IT-Mittel der Kirchgemeinde.

3

Soweit die Kirchgemeinde die notwendigen IT-Mittel nicht zur Verfügung stellt, obliegt deren Anschaffung und Unterhalt der Pfarrerin oder dem Pfarrer.

Mietwertanteil

§ 111.

1

Der Mietwertanteil gemäss § 67 Abs. 1 PVO für das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung beträgt unabhängig von der Grösse und Lage der Liegenschaft 1700 Franken im Monat.

2

Bewilligt die Kirchenpflege gemäss Art. 122 Abs. 2 KO einer gewählten Pfarrerin oder einem gewählten Pfarrer die Wohnsitznahme in der Kirchgemeinde ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, so entfällt der Abzug des Mietwertanteils vom Lohn.

3

Verfügen Pfarrerinnen und Pfarrer über eine Bewilligung gemäss Abs. 2, so können sie bezüglich ihrer Wohnsituation keine Ansprüche gegenüber der Kirchgemeinde geltend machen. Der Anspruch auf Amtsräume richtet sich nach Art. 247 Abs. 3 KO und § 65 Abs. 2. Für von der Pfarrerin oder vom Pfarrer zur Verfügung gestellte Amtsräume gilt § 46 VVO PVO.

C. Nebenkosten

Grundsatz

§ 112.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Nebenkosten für:

a.das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,

b.die Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden,

c.die Autoabstellplätze,

d.Garten und Umgebung.

2

Zu den Nebenkosten zählen:

a.Wasser-, Abwasser- und Meteorwassergebühren, einschliesslich Grundgebühren,

b.Kehrichtabfuhrgebühren einschliesslich Grundgebühren,

c.Gartenabraumgebühren einschliesslich Grundgebühren für den von der Pfarrerin oder vom Pfarrer zu unterhaltenden Teil des Gartens und der Umgebung,

d.Kosten für elektrische Energie und Gas,

e.Kabelempfangsgebühren,

f.Kosten des Gemeinwesens für Schneeräumung sowie für die Reinigung privater Zugangsstrassen und -wege,

g.Kosten für Hauswartung und Reinigung,

h.Liftbetriebskosten,

i.Kosten von Serviceabonnements für technische Geräte.

3

Die Kirchgemeinde bezahlt die Gebäudeversicherungsprämie.

Heizung

§ 113.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Kosten für die Heizung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie der Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden.

2

Zu den Heizkosten zählen insbesondere:

a.Brennstoffeinkauf,

b.Kosten der elektrischen Energie für den Heizungsbetrieb,

c.Kosten der Kaminreinigung,

d.Gebühren für die Feuerungskontrolle,

e.Kosten für Serviceabonnements,

f.Tankversicherungsprämien,

g.Tankrevisionskosten pro rata.

3

Pfarrerinnen und Pfarrer erwerben bei der Übernahme des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung den vorhandenen Brennstoffvorrat zum ausgewiesenen Preis. Die gleiche Pflicht trifft die Kirchgemeinde bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.

4

Betragen die Heizkosten im Kalenderjahr mehr als 3000 Franken, so trägt die Kirchgemeinde den 3000 Franken übersteigenden Teil der Heizkosten.

5

Übersteigen die Heizkosten für das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung den Betrag von 3000 Franken im Jahr regelmässig oder ist eine genaue Aufteilung der Heizkosten zwischen der Pfarrwohnung und öffentlich genutzten Räumen im Pfarrhaus nicht möglich, so kann die Kirchgemeinde die Heizkosten übernehmen und diese der Pfarrerin oder dem Pfarrer pauschal in Rechnung stellen. Die Pauschale beträgt höchstens 3000 Franken pro Kalenderjahr.

D. Unterhalt

Verwaltung und baulicher Unterhalt

§ 114.

1

Die Kirchgemeinden sind zuständig für die Verwaltung und den baulichen Unterhalt der Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen einschliesslich der Amtsräume, der Autoabstellplätze, des Gartens und der Umgebung, soweit diese in ihrem Eigentum stehen.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege Mängel des baulichen Zustands sowie alles, was den Wert oder die sachgemässe Nutzung der Liegenschaft beeinträchtigen kann.

3

Die Kirchenpflege ist berechtigt, unter 48-stündiger Voranzeige Begehungen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, der Autoabstellplätze, des Gartens und der Umgebung durchzuführen, soweit sie zur Wahrung der Eigentumsrechte der Kirchgemeinde oder im Blick auf dieser obliegende Reparaturen und Renovationen notwendig sind.

Reparaturen

§ 115.

1

Reparaturen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen sowie am Garten und an der Umgebung werden von der Kirchenpflege angeordnet und gehen zulasten der Kirchgemeinde, soweit sie gemäss § 116 nicht den Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen.

2

Erträgt die Behebung eines Schadens keinen Aufschub, so haben Pfarrerinnen und Pfarrer die Reparatur unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Kirchenpflege ohne Verzug zu veranlassen.

3

Pfarrerinnen und Pfarrer haben zerbrochene Fensterscheiben auf eigene Kosten gleichwertig zu ersetzen, sofern der Bruch nicht nachweisbar von Dritten verursacht wurde oder ein Spannungsriss vorliegt.

Kleiner Unterhalt

§ 116.

1

Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden, und der Autoabstellplätze erforderlichen Ausbesserungen, die im Einzelfall 200 Franken nicht übersteigen. Sie sorgen dafür, dass solche Unterhaltsarbeiten fachmännisch ausgeführt werden.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des kleinen Unterhalts bis zum Betrag von 2000 Franken pro Kalenderjahr selber.

3

Über Reparaturen und Instandstellungen, die den Betrag von 200 Franken im Einzelfall übersteigen, entscheidet die Kirchenpflege.

Reinigung und Pflege

§ 117.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung, die Amtsräume, soweit diese Teil des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung bilden, und die Autoabstellplätze regelmässig zu reinigen, insbesondere auch Fenster, Fensterrahmen, Rollläden, Storen und Jalousien sowie Balkone und Terrassen.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer haben die zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehörenden Bepflanzungen auf Sitzplätzen, Balkonen und Terrassen so zu pflegen, dass ein übermässiger Pflanzenwuchs verhindert wird.

Erneuerungsarbeiten und bauliche Änderungen

a. Durch die Kirchenpflege

§ 118.

1

Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Zumutbarkeit Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen und am Garten ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers vornehmen. Vorbehalten bleibt der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Herabsetzung des Mietwertabzugs während der Dauer der Arbeiten.

2

Die Kirchenpflege setzt den Zeitpunkt von Umbauten, Renovationen und Neuinstallationen, die erhebliche Eingriffe zur Folge haben und den Gebrauch der Liegenschaft beeinträchtigen, im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer fest.

3

Pfarrerinnen und Pfarrer gewährleisten Handwerkern und Lieferanten bis zur Vollendung der Arbeiten gemäss Abs. 1 und zur Behebung von Garantiemängeln den Zutritt zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung, zu den Amtsräumen, zu den Autoabstellplätzen sowie zum Garten und zur Umgebung.

b. Durch Pfarrerinnen und Pfarrer

§ 119.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, und an den Autoabstellplätzen, für das Anbringen von Einrichtungen und Vorrichtungen ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie für die Änderung bestehender Einrichtungen und Vorrichtungen vorgängig eine Bewilligung der Kirchenpflege.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des Unterhalts und des Ersatzes der von ihnen getätigten Erneuerungen und Änderungen selber.

3

Stellen durch die Kirchenpflege bewilligte und von der Pfarrerin oder vom Pfarrer veranlasste und bezahlte Erneuerungen und Änderungen einen erheblichen Mehrwert dar, so kann die Kirchenpflege diese gegen finanzielle Abgeltung übernehmen. Ein Anspruch auf Abgeltung besteht nicht.

4

Pfarrerinnen und Pfarrer stellen auf Verlangen der Kirchenpflege auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder her.

Lebensdauer

§ 120.

1

Die Lebensdauer von Einrichtung und Vorrichtungen in Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen richtet sich nach der entsprechenden Tabelle des Hauseigentümerverbandes Schweiz und des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen bei vorzeitigem Ersatz von Einrichtungen und Vorrichtungen die entsprechenden Kosten anteilmässig.

Garten und Umgebung

§ 121.

1

Der Garten und die Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung steht den Pfarrerinnen und Pfarrern zur Nutzung zur Verfügung.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer besorgen die fachgerechte Pflege und den Unterhalt des Gartens und der Umgebung auf eigene Kosten. Soweit sie zuständig sind, schneiden sie Bäume und Sträucher zur richtigen Jahreszeit und nehmen sie alle übrigen Gartenarbeiten so vor, dass stets ein guter und gepflegter Gesamteindruck besteht. Der Gartenertrag steht ihnen zu.

3

Umfassen Garten und Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einen öffentlich zugänglichen Teil oder als Bestandteil einer kirchlichen Gebäudegruppe einen öffentlich überblickbaren Teil, so ist die Kirchgemeinde für Anlage und Unterhalt dieses Teils zuständig. Die Kirchenpflege legt den betreffenden Teil des Gartens und der Umgebung fest.

4

Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer für die Pflege und den Unterhalt von Garten und Umgebung zuständig sind, tragen sie die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der hierfür benötigten Geräte.

5

Sache der Kirchgemeinde sind in allen Teilen des Gartens und der Umgebung:

a.das Umgestalten des Gartens und der Umgebung, insbesondere das Setzen und Entfernen von Bäumen und Sträuchern, das Anbringen oder Setzen von Einfriedungen und Hecken, das Vergrössern und Verkleinern der Rasenfläche, das Anlegen oder Entfernen von Blumenrabatten und Gemüsebeeten, die Vornahme von Erdbewegungen,

b.der Unterhalt von Einfriedungen, Hecken, Bäumen und über einen Meter hohen Sträuchern, einschliesslich deren regelmässiges Schneiden.

6

Die Kirchenpflege kann Umgestaltungen gemäss Abs. 5 lit. a, die sie auf Wunsch von Pfarrerinnen und Pfarrern vornimmt, von einer angemessenen Kostenbeteiligung abhängig machen.

Schneeräumung

§ 122.

1

Die Schneeräumung ist Sache der Pfarrerinnen und Pfarrer:

a.auf den Zugangswegen zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung, wenn dieses oder diese ausschliesslich pfarramtlichen und Wohnzwecken dient,

b.auf den Autoabstellplätzen,

c.im privaten Teil des Gartens und der Umgebung.

2

Im Übrigen obliegt die Schneeräumung der Kirchgemeinde.

3

Die Kirchenpflege kann mit den Pfarrerinnen und Pfarrern durch schriftliche Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.

13. Abschnitt: Dekanat, Vizedekanat und Pfarrkapitel

Dekaninnen und Dekane

a. Entlastung und Entschädigung

§ 123.

1

Der Kirchenrat regelt im Einzelfall die Entlastung und Entschädigung der Dekaninnen und Dekane gemäss Art. 193 KO. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Zahl der im betreffenden Pfarrkapitel stimm- und wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der Kirchgemeinden im Pfarrkapitel.

2

Dekaninnen und Dekane erhalten die Entlastung und Entschädigung für die Dauer der Ausübung ihres Amtes.

b. Funktionszulage

§ 124.

1

Dekaninnen und Dekane beziehen als Entschädigung für ihre amtlichen Verrichtungen eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO.

2

Die Funktionszulage beträgt jährlich:

a.2500 Franken in den Pfarrkapiteln Affoltern, Andelfingen, Dielsdorf, Dietikon und Pfäffikon,

b.5000 Franken in den Pfarrkapiteln Bülach, Hinwil, Horgen, Meilen und Uster,

c.7500 Franken in den Pfarrkapiteln Winterthur und Zürich.

3

Dekaninnen und Dekane erhalten die Funktionszulage für die Dauer der Ausübung ihres Amtes. Sie wird pro Kalenderjahr ausgerichtet.

Vizedekaninnen und Vizedekane

a. Entschädigung

§ 125.

1

Vizedekaninnen und Vizedekane beziehen als Entschädigung für ihre amtlichen Verrichtungen ein Sitzungsgeld gemäss § 1 EntschR.

2

Gemäss Abs. 1 entschädigt werden:

a.die Teilnahme an einer Sitzung der Bezirkskirchenpflege,

b.die Teilnahme an der Dekanenkonferenz und an weiteren Veranstaltungen des Kirchenrates für die Dekanate,

c.die Durchführung von Fach- und Evaluationsgesprächen gemäss § 29 VVO PVO und die Teilnahme an Standortbestimmungen gemäss § 30 VVO PVO,

e.Vermittlungsgespräche im Auftrag des Dekans, der Dekanin oder der Bezirkskirchenpflege,

f.die Vertretung der Dekanin oder des Dekans in amtlichen Verrichtungen.

3

Vizedekaninnen und Vizedekane beziehen für Installationen gemäss Art. 110 KO ein doppeltes Sitzungsgeld gemäss § 1 EntschR für eine Sitzung bis 6 Stunden.

b. Funktionszulage

§ 126.

1

Anstelle der Entschädigung gemäss § 125 können Vizedekaninnen und Vizedekane für ihre amtlichen Verrichtungen eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO beziehen.

2

Die Funktionszulage beträgt jährlich:

a.1000 Franken in den Pfarrkapiteln Affoltern, Andelfingen, Dielsdorf, Dietikon und Pfäffikon,

b.1500 Franken in den Pfarrkapiteln Bülach, Hinwil, Horgen, Meilen und Uster,

c.2000 Franken in den Pfarrkapiteln Winterthur und Zürich.

3

Vizedekaninnen und Vizedekane erhalten die Funktionszulage für die Dauer der Ausübung ihres Amtes. Sie wird pro Kalenderjahr ausgerichtet.

4

Teilen Dekanin oder Dekan und Vizedekanin oder Vizedekan die Aufgaben gemäss § 192 KO in einem bestimmten Verhältnis untereinander auf, so können sie ihre Funktionszulagen zusammenrechnen und im gewünschten Verhältnis untereinander aufteilen. Sie informieren darüber den Kirchenrat.

Auslagen

§ 127.

1

Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit amtlichen Verrichtungen als Dekanin, Dekan, Vizedekanin und Vizedekan richtet sich nach §§ 67–75 VVO PVO und dem Allgemeinen Spesenreglement des Kirchenrates.

2

Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane reichen ihre Abrechnungen dem Kirchenrat jährlich bis spätestens 30. November ein. Später eingehende Abrechnungen kommen im folgenden Rechnungsjahr zur Abrechnung.

Pfarrkapitel

§ 128.

1

Die Pfarrkapitel tragen ihren Aufwand selber. Der Kirchenrat kann für einzelne Aufgaben und Veranstaltungen, insbesondere im Bereich der Fortbildung, die Übernahme des Aufwands durch die Landeskirche beschliessen.

2

Die Pfarrkapitel können zur Deckung ihres Aufwands von ihren Mitgliedern einen jährlichen Beitrag erheben. Die Pfarrkapitel setzen den Beitrag fest.

14. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Grundsatz

§ 129.

Für die Verhältnisse des Pfarramts in der Landeskirche und für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Verfahren gilt ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung. Vorbehalten bleiben §§ 130–135.

Bestellung von Pfarrwahlkommissionen

§ 130.

§ 11 Abs. 2 findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Pfarrwahlkommissionen nur für Ergänzungen gemäss § 12 Abs. 3 Anwendung.

Ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt

§ 131.

Bewerberinnen und Bewerber um eine ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Kolloquium zugelassen sind, haben die Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium gemäss bisherigem Recht zu erfüllen und legen gemäss bisherigem Recht das Kolloquium ab.

Aufteilung von Pfarrstellen

§ 132.

Bestehende Vereinbarungen zwischen der Kirchenpflege sowie Pfarrerinnen und Pfarrern über die Aufteilung von Pfarrstellen behalten ihre Gültigkeit.

Stellenpensum

§ 133.

Die Pensen der ordentlichen Pfarrstellen in Kirchgemeinden mit weniger als 1000 Mitgliedern werden erstmals auf Beginn der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss §§ 70 und 71 festgesetzt.

Festsetzung des Anfangslohns

§ 134.

Unter bisherigem Recht festgesetzte Anfangslöhne von Pfarrerinnen und Pfarrern werden nicht angepasst.

Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume

§ 135.

Die Kirchenpflegen passen bestehende Regelungen und Vereinbarungen mit Pfarrerinnen und Pfarrern betreffend das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung, die Amtsräume, die Autoabstellplätze sowie Garten und Umgebung binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung an.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 136.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

a.Verordnung über die Neuwahl von Pfarrern vom 1. Dezember 1976,

b.Satzungen für Kolloquien vom 18. August 1982,

c.Verordnung zur Regelung der Fortbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen vom 24. Oktober 1984,

d.Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen vom 24. November 1993,

e.Weisungen zu Art. 128 Abs. 3 der Kirchenordnung (Unterrichtsverpflichtung der Pfarrer und Pfarrerinnen) vom 2. März 1994,

f.Richtlinien für die von Kirchgemeinden zur Verfügung gestellten Pfarramtswohnungen (Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen) vom 6. April 1994,

g.Verordnung über die zusätzlichen Funktionen von Pfarrerinnen und Pfarrern im Dienste der Landeskirche vom 1. Juni 1994,

h.Richtlinien des Kirchenrates zur Regelung von Studienurlaub der Pfarrer vom 8. Mai 1985,

i.Empfehlung betreffend die Abgeltung von EDV-Aufwendungen der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 22. August 2001,

j.weitere Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser Verordnung widersprechen.

Änderung bisherigen Rechts

§ 137.

Die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli 2011[9] wird wie folgt geändert: . . .[13]

Inkrafttreten

§ 138.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


[1] OS 69, 410; Begründung siehe ABl 2014-09-19.

[2] LS 101.

[3] LS 161.

[4] LS 180. 1.

[5] LS 180. 11.

[6] LS 181. 10.

[7] LS 181. 25.

[8] LS 181. 40.

[9] LS 181. 401.

[10] LS 181. 41.

[11] LS 181. 421.

[12] SR 220.

[13] Text siehe OS 69, 451.

[14] Eingefügt durch B vom 20. April 2016 (OS 71, 276; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

[15] Fassung gemäss B vom 20. April 2016 (OS 71, 276; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

[16] Fassung gemäss B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 277; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

[17] Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 615; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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