Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

(vom 6. Juli 2011)[1]

Der Kirchenrat,

gestützt auf die Personalverordnung vom 11. Mai 2010 (PVO)[5]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Geltungsbereich und Begriffe

Geltungsbereich (§§ 1 und 2 PVO)

§ 1.

1

Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Sinn von §§ 4 und 5 PVO.

2

Sie gilt für besondere Arbeitsverhältnisse im Sinn von § 2 PVO, soweit das für diese massgebende Recht, die Personalverordnung, diese Verordnung oder der Kirchenrat nichts anderes bestimmen.

3

Sie gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinngemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände (§ 3 PVO)

§ 2.

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:

a.Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung ,

b.Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen

§ 2 a.[19]

Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Tage, Wochen, Monate

§ 3.

Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen

a.als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 5½- oder 6-Tage-Woche,

b.als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate.

B. Personalcontrolling und Stellenplan

Personalcontrolling (§ 9 Abs. 2 PVO)

§ 4.

1

Die Kirchgemeinden erheben in Bezug auf ihre Angestellten gegliedert nach den Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenordnung jeweils per 31. Dezember:

a.Anzahl der Stellen sowie je deren bewilligter und ausgeschöpfter prozentualer Umfang,

b.Anzahl der Angestellten und deren Pensen,

c.Funktionen gemäss § 41 Abs. 1 sowie Lohnklassen und Stufen,

d.Jahreslohnsumme,

e.Dienstjahre gemäss § 25 PVO, Lebensalter und Geschlecht.

2

Die Kirchgemeinden teilen die Angaben gemäss Abs. 1 dem Kirchenrat auf dem zur Verfügung gestellten Formular bis 31. März des Folgejahres mit.

3

Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss § 2 lit. b angehören, teilt dieser dem Kirchenrat die Angaben gemäss Abs. 1 mit.

4

Der Kirchenrat wertet die von den Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden zur Verfügung gestellten sowie die innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste erhobenen Daten aus. Er trifft gestützt auf die Ergebnisse der Auswertung und unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeinden, der Kirchgemeindeverbände und der Kirchensynode die erforderlichen Massnahmen.

Stellenplan (§ 10 PVO)

a. Inhalt, Gliederung

§ 5.

1

Der Stellenplan enthält insbesondere:

a.die Anzahl der bewilligten Stellen sowie je deren ausgeschöpften prozentualen Umfang,

b.die Zuordnung der Stellen zu den Lohnklassen gemäss Einreihungsplan,

c.die Bezeichnung der Stellen gemäss Einreihungsplan und bei Bedarf eine präzisierende Funktionsbezeichnung.

2

Der Stellenplan gliedert sich nach den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung.

b. Festsetzung und Bearbeitung

§ 6.

1

Die Kirchenpflege führt den Stellenplan der Kirchgemeinde, der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands dessen Stellenplan und der Kirchenrat den Stellenplan der Landeskirche. Der Stellenplan der Landeskirche umfasst auch die Stellenprozente in den Pfarrämtern der Kirchgemeinden.[25]

2

Die Zuordnung der Stellen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b ist zu begründen und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, insbesondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren.

3

Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat führen ihre Stellenpläne laufend nach.

4

Der Kirchenrat kann Richtlinien über die Gestaltung und Bearbeitung von Stellenplänen erlassen.

c. Aufsicht

§ 7.

Der Kirchenrat überwacht die Einreihungsordnung und die Entwicklung des Personalbestands der Landeskirche, von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchgemeinden.

2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis

A. Begründung und Dauer

Stellenausschreibung (§ 16 PVO)

§ 8.

1

Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt in geeigneter Weise im Internet sowie bei Bedarf in den einschlägigen Tages- und Wochenzeitungen sowie Fachpublikationen.

2

Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für eine Teilzeitbeschäftigung, den beruflichen Wiedereinstieg und die Beschäftigungsmöglichkeit von Personen mit einer Behinderung.

Bewerbung (§ 17 Abs. 1 PVO)

§ 9.[27]

1

Bewerberinnen und Bewerber legen der Anstellungsinstanz Ausweise über die Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten in Beruf und Freiwilligenarbeit vor.

2

Die Anstellungsinstanz kann zusätzliche Nachweise verlangen. Sie kann die Anstellung vom Ergebnis einer Eignungsabklärung oder einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen.

Stellenbeschreibung (§ 19 PVO)

§ 10.

1

Die Anstellungsinstanz erlässt die Stellenbeschreibung gemäss § 19 PVO.

2

Der Kirchenrat kann Richtlinien über den notwendigen Inhalt und die Gestaltung von Stellenbeschreibungen erlassen.

Fiktives Eintrittsdatum (§ 25 PVO)

§ 11.

1

Zur Berechnung der Dienstjahre wird für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ungeachtet der Zahl der Arbeitsverhältnisse ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses bezeichnet den Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.

2

Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehrfachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer im Einzelfall insgesamt drei Monate übersteigt, wobei nur die diese Dauer übersteigende Zeit berücksichtigt wird.

3

Die Dauer der einzelnen anrechenbaren Arbeitsverhältnisse wird auf den Tag genau berechnet.[13]

4

Die Anstellungsinstanz berechnet das fiktive Eintrittsdatum. Weisen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse bei Kirchgemeinden oder der Landeskirche auf, so ist diejenige Anstellungsinstanz zuständig, die das erste Arbeitsverhältnis begründete.

Anstellung im Stundenlohn

§ 12.

1

Eine Anstellung im Stundenlohn ist zulässig, wenn das durchschnittliche Pensum acht Stunden pro Woche nicht übersteigt. Dauert eine Anstellung nicht mehr als sechs Monate, so darf das durchschnittliche Pensum mehr als acht Stunden pro Woche betragen.

2

Anstelle eines Stundenlohns kann in besonderen Fällen eine pauschale Entschädigung pro Dienst vereinbart werden.

3

Im Übrigen erfolgen Anstellungen im Monatslohn unter Festlegung eines Beschäftigungsgrads.

Mehrzahl von teilzeitlichen Arbeitsverhältnissen

§ 13.

Bestehen für eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine Angestellte oder einen Angestellten mehrere teilzeitliche Arbeitsverhältnisse nebeneinander, so dürfen diese zusammen ein volles Pensum während längstens zwölf Monaten um höchstens 20% überschreiten. Vorbehalten bleiben §§ 93–95 PVO und § 174 betreffend Nebenbeschäftigungen.

Anstellung durch Vertrag (§ 2 Abs. 1 PVO)

§ 14.

1

Die Anstellung durch Vertrag ist zulässig für:

a.Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird,

b.Aushilfen,

c.Praktikantinnen und Praktikanten,

d.Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung,

e.Angestellte gemäss § 2 Abs. 2 PVO und § 195.

2

Im Übrigen ist die Anstellung durch Vertrag nur ausnahmsweise und für Spezialfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwingend von der Personalverordnung und von dieser Verordnung abgewichen werden muss.

Weiterbeschäftigung

a. Grundsatz

§ 15.

1

Die Anstellungsinstanz kann, sofern die Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge dies nicht ausschliessen, ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung und § 26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus bewilligen, wenn

a.die Nachfolge in der betreffenden Arbeitsstelle noch nicht geregelt ist,

b.die Aufhebung der betreffenden Arbeitsstelle absehbar ist,

c.der Anstellungsinstanz Fachwissen oder Erfahrung der betreffenden Person weiterhin zur Verfügung stehen sollen.

2

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.

b. Rahmenbedingungen

§ 16.[30]

1

Die Weiterbeschäftigung erfolgt durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Dessen Dauer beträgt höchstens ein Jahr. Es kann jeweils um dieselbe Dauer verlängert werden. § 23 Abs. 2 PVO findet keine Anwendung.

2

Die während der Weiterbeschäftigung geleisteten Dienstjahre werden nicht angerechnet. § 25 PVO findet keine Anwendung.

3

Der Lohn darf den von derselben Anstellungsinstanz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung und § 26 Abs. 2 lit. b PVO ausgerichteten Lohn nicht übersteigen.[14]

4

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit wird der Lohn während eines Monats weiter ausgerichtet. Bei Unfall gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[11].

5

Das Anstellungsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

B. Beendigung

Entlassung aus dem Pfarramt

§ 17.

1

Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die von ihrer Stelle zurücktreten wollen, reichen ihr Gesuch um Entlassung aus dem Amt dem Kirchenrat mindestens drei Monate vorher ein. Sie stellen der Kirchenpflege gleichzeitig eine Kopie ihres Gesuchs zu.

2

Der Kirchenrat entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Amt und regelt die Stellvertretung.

3

Bei einer Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung zeigt der Kirchenrat dies den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie der Kirchenpflege mindestens neun Monate im Voraus an. In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer teilen dem Kirchenrat mindestens sechs Monate im Voraus den genauen Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt mit.

Stellenabbau, unverschuldete Entlassung (§ 32 Abs. 2 lit. d PVO)

a. Massnahmen

§ 18.

1

Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so prüft sie alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte, die von einem Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer Stellen der Anstellungsinstanz Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie aussenstehende Bewerberinnen oder Bewerber.

b. Information

§ 19.

1

Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so informiert sie die betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten begleitenden Massnahmen.

2

Beabsichtigt sie Entlassungen, informiert sie die betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und stellt ihnen gemäss § 21 Abs. 1 Beratungsangebote zur Verfügung. Machen diese davon Gebrauch, so beachtet die Anstellungsinstanz eine Frist von sechs Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung, sofern dies die Verhältnisse gestatten.

c. Sozialplan

§ 20.

1

Führt ein Stellenabbau bei mindestens zehn Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen oder Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Anstellungsinstanz einen Sozialplan.

2

Die Anstellungsinstanz lädt betroffene Personalverbände und Personalvertretungen im Sinn von §§ 101 und 102 PVO ein, zu einem Sozialplan vor dessen Verabschiedung Stellung zu nehmen.

d. Begleitangebote

§ 21.

1

Die Anstellungsinstanz vermittelt von einem Stellenabbau betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Beratungsangebote. Sie kann zudem im Einzelfall für Unterstützungsmassnahmen, insbesondere für Aus- oder Weiterbildungen oder psychologische Beratungen, Beiträge bis Fr. 10 000 im Einzelfall sprechen.

2

Soweit die Kosten für Massnahmen gemäss Abs. 1 Fr. 5000 übersteigen, werden sie zur Hälfte von einer allfälligen Abfindung abgezogen. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

e. Höhe der Abfindung (§ 43 Abs. 2 PVO)

§ 22.

1

Die Abfindung nach § 43 PVO wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.

2

Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt:

Dienstjahre: Alter:10–1415–1920–24ab 25
45–501–22–33–44–6
51–553–44–55–66–7
56–605–66–77–88–9
ab 617–88–99–1010–12

3

Die Anstellungsinstanz berücksichtigt neben den Gesichtspunkten gemäss § 43 Abs. 2 PVO die Unterstützungspflichten und die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person.

f. Rückforderung (§ 44 Abs. 2 PVO)

§ 23.

Kommen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ihrer Informationspflicht gemäss § 44 Abs. 2 PVO nicht nach, so erkundigt sich die Anstellungsinstanz spätestens nach Ablauf der Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und ordnet die Rückzahlung an.

Austrittsgespräch

§ 24.

1

Die Anstellungsinstanz führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie Angestellten vor dem Austritt aus dem Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche ein Austrittsgespräch.

2

Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern ist für das Austrittsgespräch zuständig:

a.beim Ausscheiden aus dem Dienst einer Kirchgemeinde die Dekanin oder der Dekan,

b.bei Entlassung gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung, vorzeitigem Altersrücktritt oder Entlassung altershalber die Kirchenratspräsidentin, der Kirchenratspräsident, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber.

C. Standortbestimmung

Angestellte (§ 84 PVO)

a. Zweck und Gegenstand

§ 25.[30]

1

Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere:

a.der Begleitung und Förderung der Angestellten und der Personalentwicklung,

b.der Überprüfung von Leistung und Verhalten sowie der Arbeitssituation der Angestellten,

c.dem Gespräch mit den Angestellten über ihre berufliche und persönliche Entwicklung,

d.den Rückmeldungen der Angestellten zum Führungsverhalten der vorgesetzten Stelle.

2

Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere:

a.die Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz,

b.die Zielerreichung,

c.die Zielvereinbarung,

d.bei vorgesetzten Stellen die Führungskompetenz.

3

Die Angestellten erhalten vorab Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind.

b. Vorgehen

§ 26.[30]

1

Die vorgesetzte Stelle führt mit den Angestellten das Mitarbeitendengespräch. Dieses findet statt:

a.mindestens jährlich,

b.auf Anordnung der vorgesetzten Stelle oder auf Gesuch der oder des Angestellten,

c.in denjenigen Fällen, in denen die Personalverordnung oder diese Verordnung ein zusätzliches Mitarbeitendengespräch vorschreibt.

2

Der Kirchenrat stellt ein Formular für das Mitarbeitendengespräch zur Verfügung.

3

Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Die Angestellten können eigene Bemerkungen anbringen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie lediglich, dass das Mitarbeitendengespräch geführt worden ist und sie dessen Ergebnis zur Kenntnis genommen haben.

4

Die Angestellten können eine Besprechung mit der nächsthöheren vorgesetzten Stelle über das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs verlangen. Die Angestellten sind berechtigt, zu einer solchen Besprechung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.

5

Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs bildet Bestandteil der Personalakten. Die Angestellten erhalten eine Kopie.

c. Gesamteinschätzung

§ 27.[30]

Das Mitarbeitendengespräch enthält als Ergebnis gemäss § 26 Abs. 3 eine der folgenden Gesamteinschätzungen:

a.Die Zusammenarbeit verläuft erfolgreich.

b.Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sind Veränderungen erforderlich.

c.In wichtigen Bereichen genügt die Leistung beziehungsweise das Verhalten nicht.

Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 85 PVO)

a. Zweck und Gegenstand

§ 28.[30]

1

Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere:

a.der Begleitung und Förderung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Personalentwicklung,

b.der Sichtung und Evaluation der pfarramtlichen Arbeit entlang der vier Handlungsfelder gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung, einschliesslich der theologischen Reflexion des Gemeindeaufbaus,

c.der Erörterung der individuellen Arbeitssituation in der Kirchgemeinde,

d.dem Gespräch mit den Pfarrerinnen und Pfarrern über ihre berufliche und persönliche Entwicklung,

e.der Rückmeldung der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Leitungs- und Zusammenarbeitssituation in der Kirchgemeinde an die Kirchenpflege oder an die durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege gemäss § 30 Abs. 2 bezeichnete Stelle.

2

Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere:

a.die Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz,

b.die Zielerreichung,

c.die Zielvereinbarung.

3

Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten vorab Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind.

b. Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 85 Abs. 1 PVO)

§ 29.[30]

1

Die Dekanin oder der Dekan führt das Mitarbeitendengespräch mit den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern im Sinn eines Fach- und Evaluationsgesprächs und eines kollegialen Gesprächs entlang des vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulars.

2

Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird auf geeignete Weise schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten der Dekanin oder des Dekans. Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine Kopie.

3

Das Mitarbeitendengespräch findet pro Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einmal statt. Die Dekanin oder der Dekan kann zu weiteren Mitarbeitendengesprächen einladen.

c. In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 85 Abs. 2 PVO)

§ 30.[30]

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege führt das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestimmung mit den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde sowie mit Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung, die seit mindestens einem Jahr in der Kirchgemeinde tätig sind.

2

Die Geschäftsordnung der Kirchenpflege kann ein anderes Mitglied der Kirchenpflege oder das personalverantwortliche Mitglied einer unterstellten Kommission mit der Führung des Mitarbeitendengesprächs gemäss Abs. 1 beauftragen.

3

Das Mitarbeitendengespräch findet mindestens jährlich statt. Der Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen ein Formular für das Mitarbeitendengespräch zur Verfügung.

4

Die Dekanin oder der Dekan nimmt einmal pro Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer am Mitarbeitendengespräch teil. Auf Wunsch der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchenpflege, der gemäss Abs. 2 bezeichneten Stelle, der Pfarrerin oder des Pfarrers oder auf eigenen Wunsch kann die Dekanin oder der Dekan auch an den weiteren Mitarbeitendengesprächen teilnehmen.

5

Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten der Kirchenpflege. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält eine Kopie, ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder er am Gespräch teilgenommen hat.

6

Ist die Dekanin oder der Dekan gewählte Pfarrerin oder gewählter Pfarrer, so nimmt die Vizedekanin oder der Vizedekan am Mitarbeitendengespräch mit der Dekanin oder dem Dekan teil.

d. Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO (§ 85 Abs. 4 KO)

§ 30 a.[29]

1

Die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen führen unter Verwendung des vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulars regelmässig das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestimmung mit Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung.

2

Die Stellen gemäss Abs. 1 können aus den Kirchgemeinden, in denen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seit dem letzten Mitarbeitendengespräch tätig war, die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege oder die gemäss § 30 Abs. 2 zuständige Stelle sowie die Dekanin oder den Dekan des betreffenden Pfarrkapitels zum Gespräch beiziehen.

3

Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält eine Kopie, ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder er am Gespräch teilgenommen hat.

e. Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste (§ 85 Abs. 4 PVO)

§ 30 b.[29]

Das Mitarbeitendengespräch mit Pfarrerinnen und Pfarrern in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste richtet sich nach §§ 25–27.

f. Dekaninnen und Dekane

§ 31.[30]

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident führt einmal pro Amtsdauer ein Mitarbeitendengespräch mit den Dekaninnen und Dekanen. Neben den Gesichtspunkten gemäss § 28 bildet das Amt der Dekanin und des Dekans, insbesondere hinsichtlich Fragen der Leitung, Gegenstand des Gesprächs.

D. Datenschutz

Personalakten

§ 32.

1

Personalakten im Sinn dieser Verordnung sind alle Dokumente, die sich mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten sowie deren Arbeitsverhältnis befassen.

2

Zu den Personalakten gehören insbesondere:

a.der Personalbogen und andere Akten mit Personalien und Angaben über die persönlichen Verhältnisse,

b.Bewerbungsunterlagen,

c.Akten, die im Rahmen des Anstellungs- oder Wahlverfahrens angelegt werden, wie zusätzlich eingeholte Informationen, grafologische Gutachten, andere Eignungsabklärungen, Referenzauskünfte, Aktennotizen über Einstellungsgespräche, Auszüge aus dem Strafregister und Leumundsberichte,

d.Anordnungen sowie die dazugehörenden Akten,

e.Akten über Lohn und Versicherungen,

f.Akten über Ferien, Urlaube und andere Dienstaussetzungen sowie über Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,

g.[30] Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen,

h.[23] Akten über Aus- und Weiterbildungen sowie die Karriereplanung,

i.ärztliche Zeugnisse und Gutachten,

j.Jahresabrechnungen der persönlichen Zeitbuchhaltung,

k.Korrespondenzen zwischen der Anstellungsinstanz sowie Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,

l.Akten über besondere Ereignisse und Verfahren.

3

Die Personalakten sind verschlossen aufzubewahren sowie vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und Veränderungen durch unbefugte Personen zu schützen, insbesondere wenn sie zur Bearbeitung von Personalgeschäften durch verschiedene Stellen versandt werden müssen.

Personaldossier

§ 33.

1

Die Anstellungsinstanz führt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ein Personaldossier. Die Kirchenpflege und die Dekanin oder der Dekan führen für die in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer je ein eigenes Personaldossier. Der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die in einer dem Kirchgemeindeverband angehörenden Kirchgemeinde tätig sind, ein eigenes Personaldossier führen.

2

Das Personaldossier umfasst sämtliche Personalakten einer Person. Es kann elektronisch geführt werden.[23]

3

Ausserhalb des Personaldossiers dürfen keine Personalakten geführt werden. Ausgenommen sind Aktennotizen, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind und anderen Stellen nicht bekannt gegeben werden dürfen. Sie sind zu vernichten, wenn

a.sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,

c.die betreffende Person die Stelle wechselt,

d.seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.

4

Die Anstellungsinstanz bezeichnet die zur Führung der Personaldossiers zuständige Stelle und regelt den Zugriff. Niemand darf sein eigenes Personaldossier führen.

Aufbewahrung von Personendaten

§ 34.

Personaldossiers sind durch die zur Führung zuständige Stelle periodisch zu überprüfen. Personalakten, die weder für die Aufgabe dieser Stelle noch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses geeignet und notwendig sind, sind vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung zu vernichten.

Fallbegleitung

a. Grundsätze

§ 35.

1

Die mit einer Fallbegleitung gemäss § 38 Abs. 1 PVO zusammenhängenden Datenbearbeitungen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten.

2

Die Begleitperson (Case Managerin oder Case Manager) erarbeitet zu Beginn der Fallbegleitung zusammen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten und der Anstellungsinstanz eine Vereinbarung über die Bearbeitung der persönlichen und medizinischen Daten, die zwischen ihr, der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten, der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt und den zuständigen Versicherungen ausgetauscht werden können.

3

Die Begleitperson darf persönliche und medizinische Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestellten oder des Angestellten nur in anonymisierter Form an die Anstellungsinstanz weitergeben. Ausgenommen sind Daten, die für arbeitsplatzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig sind.

4

Die Begleitperson informiert die Anstellungsinstanz periodisch über den Stand der Fallführung, soweit dies für den Vollzug des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern sorgt der Kirchenrat für eine angemessene Information der Kirchenpflege.

b. Falldossier

§ 36.

1

Die Begleitperson führt für jede Fallbegleitung ein eigenes, von den Personalakten getrenntes Falldossier, das alle wesentlichen Informationen enthält. Dieses und die betreffenden Fallakten bilden nicht Teil der Personalakten gemäss § 32.

2

Die Bekanntgabe von Informationen aus dem Falldossier bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten. Es besteht kein Einsichtsrecht der Anstellungsinstanz.

3

Die Begleitperson informiert die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten auf deren Gesuch hin jederzeit über den Inhalt des Falldossiers.

4

Nach Abschluss der Fallbegleitung bewahrt die Anstellungsinstanz das Falldossier für die Dauer von drei Jahren verschlossen im Personaldossier auf. Ein jederzeitiges Einsichtsrecht in das Falldossier steht nur der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten zu.

Elektronische Datensammlungen

§ 37.

Die Bestimmungen über die Personalakten und Personaldossiers sowie über die Beschaffung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personaldaten gelten auch für elektronische Datensammlungen.

Elektronische Datenverarbeitungssysteme

§ 38.

1

Die Anstellungsinstanz kann für den Personalbereich elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen. Diese dienen insbesondere der Lohnverarbeitung, dem Verkehr mit den Sozialversicherungen und der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, der einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling im Sinn von § 9 Abs. 1 PVO sowie der Erstellung von Personal- und Lohnstatistiken.

2

In elektronischen Datenverarbeitungssystemen gemäss Abs. 1 dürfen insbesondere folgende Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bearbeitet werden:

a.Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Zivilstand,

b.Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungs- oder Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger,

c.Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners,

d.die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungen und zur Erhebung der Quellensteuer,

e.Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,

f.für den Bezug von Familienzulagen Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,

g.Stellenbeschreibung,

h.Stellenplan,

i.Ausbildung und berufliche Laufbahn,

j.[23] Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Weiterbildung,

k.Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle, insbesondere Daten über Eintritt und Beschäftigungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten,

l.Absenzen und Urlaube,

m.Bezüge wie Amts- und Dienstwohnungen, Dienstkleider oder Schlüssel,

n.Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,

o.[30] Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen,

p.weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben.

3

Die Anstellungsinstanz regelt die Zugriffsrechte.

Benützung technischer Einrichtungen

§ 39.

1

Bei der Benützung technischer Einrichtungen, insbesondere von Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten aufgezeichnet werden.

2

Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.

3

Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.

4

Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Nutzungen können Kontrollen durchgeführt werden. Diese sind vorab anzukündigen.

5

Vorbehalten bleiben §§ 180–188.

3. Abschnitt: Lohn

A. Allgemeine Bestimmungen

Einreihungsplan (§ 60 PVO)

a. Stelleneinreihung

§ 40.

1

Die Einreihung der Funktionen in den Kirchgemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche in eine oder mehrere Lohnklassen erfolgt aufgrund einer einheitlichen Funktionsbewertung.

2

Massgebend für die Funktionsbewertung sind:

a.vorausgesetztes Fachwissen,

b.erforderliche Kenntnisse von Strukturen und Abläufen,

c.geforderte soziale Kompetenzen,

d.Denkrahmen und Schwierigkeitsgrad in der Auftragserfüllung,

e.Entscheidungsspielraum,

f.Verantwortung bei der Auftragserfüllung und für die Zielerreichung.

b. Funktionsbereiche

§ 41.

1

Der Kirchenrat umschreibt die Funktionen in den Kirchgemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche sowie die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle zu einer Funktion. Er kann die Umschreibungen nach Funktionsbereichen gliedern.

2

Der Einreihungsplan enthält folgende Funktionsbereiche:

a.Kirchgemeinden,

b.Kirchgemeindeverbände,

c.Kirchenleitung,

d.Pfarramt,

e.Gesamtkirchliche Dienste.

c. Festlegung (§ 61 Abs. 2–4 PVO)

§ 42.

1

Der Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirchgemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

2

Die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen sind im Anhang 2 festgelegt.

d. Pfarrerinnen und Pfarrer

§ 43.

1

Die Zusatzklasse gemäss § 62 PVO steht für Pfarrerinnen und Pfarrer nicht zur Verfügung.

2

Die für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Verfügung stehenden Lohnklassen werden in einem mit der Zusatzklasse vergleichbaren Umfang erweitert.

3

Die Beträge dieser Lohnklassen und die Stufen sind im Anhang 3 zu dieser Verordnung festgelegt.

Anfangslohn (§ 63 Abs. 1 PVO)

§ 44.[16]

1

Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn unter Berücksichtigung von § 55 Abs. 1 und 2 PVO im unteren oder mittleren Bereich einer Lohnklasse fest.

2

Ausnahmen sind insbesondere möglich,

a.wenn Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte für die betreffende Stelle über eine überdurchschnittliche nutzbare Erfahrung oder ausgewiesene besondere Fähigkeiten und Eignungen verfügt,

b.wenn dies für die Gewinnung von geeigneten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten unabdingbar ist.

3

Die Kirchenrat regelt die Festsetzung des Anfangslohns von Pfarrerinnen und Pfarrern.

Dienstkleider

§ 45.

1

Verpflichtet die Anstellungsinstanz Angestellte, besondere Dienstkleider zu tragen, so stellt sie diese unentgeltlich zur Verfügung oder leistet sie einen Beitrag an die Anschaffungskosten.

2

Besteht keine Pflicht zum Tragen besonderer Dienstkleider, so kann die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten einen Beitrag an die Anschaffungskosten gewähren.

3

Die Anstellungsinstanz regelt die Einzelheiten.

Diensträume

§ 46.

Die Anstellungsinstanz setzt die Entschädigung für Räume fest, die Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte in Absprache mit ihr für amtliche oder dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft und die ortsüblichen Mietzinse.

Mietwert (§ 67 Abs. 1 und 2 PVO)

§ 47.

1

Die Anstellungsinstanz zieht den Mietwert für das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung vom Lohn der berechtigten Person ab.

2

Der Kirchenrat überweist den Kirchgemeinden den Mietwert für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die von in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern genutzt werden.

Mitarbeit von Familienangehörigen und Drittpersonen

§ 48.

Erfordern die Aufgaben von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten eine Mitwirkung von Familienangehörigen oder Drittpersonen und überschreitet diese ein übliches Mass, so begründet die Anstellungsinstanz mit diesen ein eigenes Anstellungsverhältnis.

B. Individuelle Lohnerhöhungen

Angestellte

a. Voraussetzungen

§ 49.[30]

Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb einer Lohnklasse ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs eine Gesamteinschätzung gemäss § 27 lit. c enthält.

b. Umfang

§ 50.

1

Die Anstellungsinstanz legt im Rahmen des Budgets den prozentualen Anteil der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen fest.

2

Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Lohnklasse umfasst höchstens drei Stufen.[14]

c. Zusatzklasse

§ 51.

1

Ein Wechsel in die Zusatzklasse kann erfolgen, wenn das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs eine Gesamteinschätzung gemäss § 27 lit. a enthält.[30]

2

Bei einem Wechsel in die Zusatzklasse werden zum bisherigen Lohn 1,2% des Minimums der Zusatzklasse addiert. Der neue Lohn wird in der Stufe oberhalb dieses Betrags festgesetzt.

3

Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Zusatzklasse umfasst höchstens eine Stufe.

d. Stellenneubewertung

§ 51 a.[30]

1

Mit der Stellenneubewertung wird die Einreihung einer Stelle in eine Lohnklasse aufgrund veränderter Anforderungen in der Stellenbeschreibung angepasst und der Lohn der oder des betreffenden Angestellten neu festgesetzt.

2

Ergibt die Stellenneubewertung die Einreihung in eine höhere Lohnklasse, so werden zum bisherigen Lohn 1,2% des Minimums der neuen Lohnklasse addiert. Der neue Lohn wird bis zu vier Stufen oberhalb dieses Betrags festgesetzt.

3

Sieht der Einreihungsplan für eine neubewertete Stelle keine höhere Lohnklasse vor, so erfolgt ein Funktionswechsel gemäss § 51 b Abs. 2.

e. Funktionswechsel

§ 51 b.[29]

1

Übernehmen Angestellte im Rahmen eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eine neue Funktion, so erfolgt ein Funktionswechsel.

2

Bei einem Funktionswechsel wird der Lohn unter Beibehaltung der bisherigen Stufe in eine Lohnklasse überführt, die der Einreihungsplan für die neue Funktion vorsieht.

Pfarrerinnen und Pfarrer

§ 52.

1

Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Rahmen von § 50 eine individuelle Lohnerhöhung gewähren.

2

Die mittelfristige individuelle Lohnerhöhung bei Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung bei den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste aufgrund erfolgter individueller Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum.

3

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei insbesondere das gemäss § 25 PVO anrechenbare Dienstalter.

Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses

§ 52 a.[30]

Eine individuelle Lohnerhöhung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bei der Anstellungsinstanz im Zeitpunkt, auf den eine individuelle Lohnerhöhung gewährt wird, ununterbrochen mehr als sechs Monate bestanden hat.

Weiterbildungspflicht

§ 52 b.[32]

1

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst, die ihre Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 nicht erfüllt haben, eine individuelle Lohnerhöhung ganz oder teilweise verweigern.[23]

2

Die Nachgewährung der verweigerten individuellen Lohnerhöhung ist ausgeschlossen.

Termine

§ 53.

1

Termine für individuelle Lohnerhöhungen sind der 1. Januar und der 1. Juli.

2

Individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 63 Abs. 3 PVO sind auf Beginn jedes Monats zulässig.

C. Lohnzahlung

Teilzeitbeschäftigte

§ 54.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mit einem teilzeitlichen Pensum werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad entlöhnt.

Katechetinnen und Katecheten

§ 55.

1

Die Lohnzahlung an Angestellte im katechetischen Dienst erfolgt auf der Grundlage von Jahreslektionen.

2

Angestellte im katechetischen Dienst, die auf Beginn eines Unterrichtsjahres angestellt werden, beziehen den Lohn vom 1. August an. Bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf Ende eines Unterrichtsjahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.

3

Bei Begründung oder Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Verlauf des Unterrichtsjahres beginnt oder endet dieses mit dem ersten oder letzten Unterrichtstag.

Auszahlung (§ 59 Abs. 2 PVO)

a. Im Allgemeinen

§ 56.

1

Der Lohn wird monatlich in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.[14]

2

Bei einer Anstellung im Stundenlohn erfolgt die Auszahlung der Arbeitsstunden, die in der von der Anstellungsinstanz bezeichneten Zeitperiode geleistet worden sind, auf den Termin gemäss Abs. 1.

3

Lohnvorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Fall einer Notlage der lohnberechtigten Person ausbezahlt werden. Sie sind von der Anstellungsinstanz oder der von dieser bezeichneten Stelle schriftlich zu bewilligen.

b. Ein- und Austritt

§ 57.

1

Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf eines Monats wird der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.

2

Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.

3

Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausgerichtet.

13. Monatslohn

a. Auszahlung

§ 58.

Der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Lohn für den Dezember ausgerichtet. Die Anstellungsinstanz kann stattdessen den 13. Monatslohn in einem früheren Zeitpunkt oder je zur Hälfte Mitte und Ende Jahr ausrichten.

b. Ausnahmen vom Anspruch

§ 59.

Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:

a.Entschädigungen und weitere Vergütungen gemäss dem Reglement über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landeskirchlicher Behörden und Kommissionen ,

b.Zulagen gemäss §§ 63–65,

c.Ersatz von dienstlichen Auslagen,

e.Vergütungen für Bereitschaftsdienst.

D. Dienstaltersgeschenk

Bemessung (§ 69 Abs. 2 PVO)

§ 60.

1

Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenks nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn beziehungsweise fünf Jahre.

2

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die mit einem vollzeitlichen Pensum bei einer Anstellungsinstanz tätig sind, erhalten auf Nebenbeschäftigungen gemäss § 93 PVO, die sie bei einer Anstellungsinstanz ausüben, kein Dienstaltersgeschenk.

3

Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse mit einem teilzeitlichen Pensum bei mehreren Anstellungsinstanzen, wird das Dienstaltersgeschenk anteilsmässig auf die Anstellungen aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Fälligkeit und Bezug (§ 69 Abs. 4 PVO)

§ 61.

1

Das Dienstaltersgeschenk wird am Ende des Monats fällig, in dem die Dienstjahre gemäss § 69 Abs. 2 PVO vollendet werden.

2

Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Die Anstellungsinstanz kann den Aufschub um höchstens ein weiteres Jahr bewilligen.

3

Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet. Der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.

4

Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung, Angestellten im katechetischen Dienst und Angestellten, deren Pensum 20 Stellenprozent nicht übersteigt, kann ein Dienstaltersgeschenk auf Gesuch hin ausnahmsweise ausbezahlt werden, wenn ein Bezug als bezahlter Urlaub aus amtlichen, dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich ist und die Auszahlung im Interesse der Anstellungsinstanz sowie der betreffenden Kirchgemeinde liegt.[30]

E. Zulagen

Teuerungszulage (§ 70 PVO)

§ 62.

1

Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf

a.Jahreslöhnen oder Teilen davon,

b.ständigen, wiederkehrenden Funktionszulagen gemäss § 72 PVO.

2

Vorbehalten bleiben die Löhne und Entschädigungen bei besonderen Arbeitsverhältnissen gemäss § 2 PVO und Arbeitsverhältnissen, bei denen der Lohn oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.

3

Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn eingebaut. Der Kirchenrat passt die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen gemäss Anhang zur Personalverordnung sowie Anhängen 2 und 3 zu dieser Verordnung entsprechend an.

Familienzulage (§ 71 PVO)

§ 63.[30]

1

Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach § 71 PVO[5] sowie nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

2

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, welche die Familienzulage nicht selber beziehen, erhalten diese insoweit ausgerichtet, als sie den Mindestansatz nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts übersteigt. Sie erbringen auf Verlangen der Anstellungsinstanz die nötigen Nachweise über den Bezug der Familienzulage durch beide Elternteile.

3

Die Familienzulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbseinkommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeldleistungen unter die Mindesthöhe gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht fällt.

Funktionszulagen (§ 72 PVO)

§ 64.

1

Eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO kann insbesondere Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gewährt werden,

a.deren Aufgaben, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung oder den Amtspflichten ergeben, durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend abgedeckt sind und deren Höhereinreihung nicht gerechtfertigt ist,

b.denen während mindestens drei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, sofern ein Unterschied von mindestens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht, höchstens aber im Betrag der Lohndifferenz.

2

Funktionszulagen werden für die Dauer der Ausübung der betreffenden Funktion ausgerichtet.

Einmalzulagen und Leistungsprämien (§ 73 PVO)

§ 65.

1

Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten anstelle von einmaligen Zulagen durch andere Anreize wie bezahlten Urlaub, Naturalgaben oder Umsatzbeteiligung belohnen.

2

Sie kann Zulagen im Sinn von § 73 PVO nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewähren.

Termine

§ 66.

Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien sind nicht an die Termine für individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 53 Abs. 1 gebunden.

4. Abschnitt: Ersatz von dienstlichen Auslagen und Sachschaden

A. Dienstliche Auslagen

Begriff

§ 67.

Als dienstliche Auslagen gelten Auslagen, die Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten in Ausübung der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen.

Grundsatz

§ 68.

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet, ihre dienstlichen Auslagen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Ausübung der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit nicht notwendig sind, tragen sie selber.

2

Dienstliche Auslagen werden nach Ereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet. Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pauschalen festlegen, insbesondere für regelmässig anfallende dienstliche Auslagen.

3

Der Kirchenrat kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement erlassen.

Reisekosten

a. Dienstreisen

§ 69.

1

Als Dienstreise gilt die Fahrt zu einer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit, die an einem anderen als dem üblichen oder vereinbarten Arbeitsort auswärts erfolgt. Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort als Dienstreise anerkennen.

2

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benützen für Dienstreisen die öffentlichen Verkehrsmittel.

3

Dienstreisen ins Ausland bedürfen vorgängig einer Bewilligung der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte legen ihrem Antrag ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung bei. Die Vergütung gemäss § 74 Abs. 1 kann angemessen erhöht werden.

b. Öffentlicher Verkehr

§ 70.

1

Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes Billette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.

2

Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann an das Halbtax-Abonnement oder ein privates Strecken-, Verbund- oder Generalabonnement Beiträge gewähren oder solche Abonnemente zur Verfügung stellen.

3

In den Fällen von Abs. 1 werden für Dienstreisen innerhalb der Schweiz Billette zur halben Taxe vergütet, wenn

a.ein Beitrag an die Kosten eines privaten Halbtax-Abonnements geleistet oder ein solches zur Verfügung gestellt wird,

b.ein nicht kostendeckender Beitrag an ein privates Strecken-, Verbund- oder Generalabonnement geleistet wird, sofern die Dienstreise in dessen Geltungsbereich erfolgt.

4

Die Kosten für die Benützung eines Taxis werden nur in begründeten Fällen vergütet, insbesondere wenn kein Angebot öffentlicher Verkehrsmittel besteht.

c. Flugzeuge

§ 71.

1

Bei Benützung von Flugzeugen sind die günstigsten Flugverbindungen zu wählen.

2

Es werden die Reisekosten der günstigsten Kategorie entschädigt. In begründeten Fällen können ausnahmsweise die Reisekosten einer höheren Kategorie vergütet werden.

d. Private Fahrzeuge

§ 72.

1

Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeugs werden vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung stehen.

2

Die Vergütung erfolgt als Kilometerentschädigung. Sie entspricht den Ansätzen des Kantons für Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung.

3

Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder schnellste Weg vom Wohnort über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer vergütet.

Verpflegungskosten

§ 73.

1

Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Beiträge an die auswärtige Mittagsverpflegung ausrichten, insbesondere durch die vergünstigte Abgabe von Lunch-Checks.

2

Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten werden vergütet, wenn die Verpflegungsart nicht gewählt werden kann.

3

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können im amtlichen oder dienstlichen Interesse Drittpersonen einladen. Sie dokumentieren zuhanden der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde Art und Teilnehmende des Anlasses sowie das amtliche oder dienstliche Interesse an der Einladung.

Übernachtungskosten

§ 74.

1

Für Übernachtungskosten werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie entschädigt werden.

2

Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen.

Benützung von privaten IT-Mitteln

§ 75.

1

Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die ihre privaten IT-Mittel, namentlich Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, an ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten zur Verfügung stellen, eine angemessene Entschädigung oder einen Beitrag an die Anschaffungskosten leisten.

2

Die Anstellungsinstanzen können für Entschädigungen und Beiträge gemäss Abs. 1 Richtlinien erlassen.

Zuständigkeit

§ 76.

1

Für den Ersatz von dienstlichen Auslagen gemäss §§ 68–75 sind zuständig:

a.die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinde und in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung und des Kirchenrates,

b.der Kirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.

2

Der Kirchenrat richtet den in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern Pauschalen im Sinn von § 68 Abs. 2 gemäss den Angaben der Kirchenpflege zusammen mit dem Lohn aus. Er stellt diese Pauschalen der betreffenden Kirchgemeinde in Rechnung.

Abrechnung

§ 77.

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte reichen der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde in der Regel quartalsweise eine Abrechnung über dienstliche Auslagen ein, sofern keine Pauschalen gemäss § 68 Abs. 2 geleistet werden.

2

Die Abrechnung beinhaltet neben den Belegen insbesondere Angaben über:

a.Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthalts,

b.Dauer der Dienstreise,

c.Reisekosten beziehungsweise Kilometerzahl,

d.vergütungsberechtigte Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung,

e.Übernachtungskosten,

f.weitere Auslagen.

3

Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Einreichung der Abrechnungen gemäss Abs. 1 und die Zuständigkeit für die Kontrolle dieser Abrechnungen fest.

B. Sachschaden

Grundsatz

§ 78.

1

Kirchgemeinden und Landeskirche können Sachschäden, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten erleiden, ganz oder teilweise ersetzen.

2

Sie können die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kürzen oder verweigern.

Privatfahrzeuge

§ 79.

Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung werden nach Massgabe der Bestimmungen der Versicherung gedeckt, die Kirchgemeinden und Landeskirche hierfür abgeschlossenen haben. Kirchgemeinden und Landeskirche tragen den Selbstbehalt dieser Versicherung, soweit er Fr. 500 übersteigt.

Zuständigkeit

§ 80.

Die Zuständigkeit von Kirchgemeinden und Landeskirche im Rahmen von §§ 78 und 79 richtet sich nach § 76 Abs. 1.

5. Abschnitt: Ferien, Urlaub, Abordnung und Elternschaft

A. Ferien

Anspruch

a. Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirchgemeinde

§ 81.

Beziehen in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Ferien nicht wochenweise, so entsprechen fünfeinhalb Arbeitstage einer Ferienwoche.

b. Katechetinnen und Katecheten

§ 82.

1

Die Angestellte im katechetischen Dienst beziehen ihre Ferien während der örtlichen Schulferien. §§ 83–90 sind nicht anwendbar.

2

Die zusätzliche Ferienwoche gemäss § 78 Abs. 1 PVO, die Angestellten ab Beginn des Kalenderjahres zusteht, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, wird Angestellten im katechetischen Dienst durch einen Zuschlag auf den Lohn von 1,96% abgegolten.[26]

c. Teilzeitliches Pensum

§ 83.

Der Ferienanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum anteilmässig. Berechnet er sich nach Arbeitstagen, so wird er auf halbe Tage aufgerundet.

d. Eintritts- und Austrittsjahr

§ 84.

1

Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet.

2

Die Anstellungsinstanz kann zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr mit dem Lohn verrechnen oder eine Lohnrückforderung geltend machen.

e. Kürzung

§ 85.

1

Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten zwei Monate unabhängig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.

2

Frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls werden bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt, wenn während sechs zusammenhängender Monate wieder das vor der Dienstaussetzung massgebende Pensum geleistet wurde.

3

Für die Kürzung wird ein Bruchteil eines Tages auf den nächsten vollen oder halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch des folgenden Kalenderjahres.

f. Stundenlohn

§ 86.

Der Ferienanspruch von Angestellten im Stundenlohn wird durch einen Zuschlag zum Stundenlohn wie folgt abgegolten:

a.bei fünf Wochen Ferien im Jahr: 10,64%,

b.bei sechs Wochen Ferien im Jahr:13,04%.

Bezug

a. Grundsatz

§ 87.

1

Die Anstellungsinstanz und bei in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchenpflege bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Sie berücksichtigen dabei die Wünsche der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten so weit, als dies mit den Interessen der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche vereinbar ist.

2

Die Ferien sind so zu beziehen, dass

a.grundsätzlich zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen und auf das laufende Kalenderjahr fallen,

b.sich Pfarrerinnen und Pfarrer beziehungsweise Angestellte so weit als möglich gegenseitig vertreten können.

3

Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus amtlichen, dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sind bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.

4

Ferien des laufenden Kalenderjahres können im Umfang von höchstens drei Ferienwochen auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Weiter gehende Übertragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedürfen bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Bewilligung der Kirchenpflege und im Übrigen der Anstellungsinstanz.

b. Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemeinden

§ 88.

1

In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sorgen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege oder der durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege bezeichneten Stelle für eine Stellvertretung während ihrer Ferien. Sie bedienen sich nach Möglichkeit der kollegialen Absprache mit anderen Pfarrerinnen und Pfarrern. In einem Pfarramt mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern vertreten sich diese gegenseitig.[30]

2

Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich, so ersuchen Pfarrerinnen und Pfarrer den Kirchenrat um eine Stellvertretung.

3

Die Kosten einer Ferienstellvertretung trägt die Kirchgemeinde, welche die Vertretung in Anspruch nimmt. Der Kirchenrat stellt dieser Rechnung. Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, so übernimmt die Landeskirche die Kosten von Ferienstellvertretungen für den Sonntagsgottesdienst, soweit eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich ist, höchstens aber entsprechend dem Ferienanspruch der betreffenden Personen.

c. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste

§ 88 a.[19]

1

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste vertreten sich während ihrer Ferien innerhalb ihres Seelsorgebereichs oder ihres Pfarramtes gegenseitig.

2

Ist eine gegenseitige Stellvertretung nicht möglich, so regeln Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste die Stellvertretung in Absprache mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einer Kirchgemeinde im Einzugsgebiet der Institution oder des Pfarramtes der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind. Bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft erfolgt die Stellvertretung nach Möglichkeit durch die verantwortlichen Personen der weiteren Trägerinnen und Träger.

3

Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 und 2 nicht möglich, so ist der Kirchenrat um die Abordnung einer Stellvertretung zu ersuchen.

c. Ruhetage, Krankheit und Unfall

§ 89.

1

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.

2

Krankheits- und Unfalltage während der Ferien werden nicht als Ferien gerechnet, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind, das bestätigt, dass die Fähigkeit zum Bezug der Ferien beeinträchtigt war.

Abgeltung

§ 90.

1

Nicht bezogene Ferien werden nicht ausbezahlt. Ausgenommen bleiben

a.der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der massgebenden gesetzlichen oder vereinbarten Frist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus amtlichen, dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Fristablauf nicht mehr bezogen werden konnten,

b.Ferien, die beim Tod der anspruchsberechtigten Person noch nicht bezogen sind.

2

Die Auszahlung von Ferien bedarf der Bewilligung der Anstellungsinstanz.

B. Urlaub

Grundsatz

§ 91.

1

Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, so halten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering.

2

Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.

3

Liegen überwiegende amtliche oder dienstliche Interessen vor, so kann die Gewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen gemacht werden.

Bezahlter Urlaub

a. Familiäre Ereignisse

§ 92.

1

Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:[27]

a.[30] eigene Hochzeit drei Arbeitstage,

b.[30] Hochzeit eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Vater oder Mutter ein Arbeitstag,

c.Aufnahme eines Kindes in ein dauerhaftes Pflegeverhältnis in den ersten zwei Monaten seit Aufnahme des Kindes fünf Arbeitstage,

d.Krankheit oder Unfall in der Familie,

1.wenn andere Hilfe fehlt, die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage pro Ereignis,

2.bei Familien mit eigenen Kleinkindern oder Kindern im schulpflichtigen Alter die notwendige Zeit, höchstens aber fünf Arbeitstage pro Ereignis,

3.wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt, die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage,

e.Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern drei Arbeitstage,

f.Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen und Geschwistern die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage,

g.Tod von Grosseltern, Ehegatten von Geschwistern, Geschwistern der Ehegattin oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten oder Onkeln die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag,

h.Tod anderer Verwandter oder Dritter die notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens aber ein Arbeitstag.

2

Zur Familie gemäss Abs. 1 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 3 stehen.

3

Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflegeverhältnisse sowie für die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, solche im Zusammenhang mit der Ehegattin beziehungsweise dem Ehegatten auch für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.

b. Persönliche Angelegenheiten

§ 93.

1

Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub gewährt:

a.Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit,

b.Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, in der Regel höchstens fünf Arbeitstage,

c.Wohnungswechsel ein Arbeitstag,

d.An- und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit,

e.Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde die notwendige Zeit.

2

Eltern können zur Begleitung ihrer Kinder im Zusammenhang mit der Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten die notwendige Zeit beanspruchen, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage. § 92 Abs. 3 gilt in gleicher Weise.

c. Personalverbände

§ 94.

1

Vorstandsmitgliedern von Interessenvertretungen der kirchlichen Berufe und von Personalvertretungen wird für interne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage.

2

Für Sitzungen mit den Anstellungsinstanzen wird die notwendige Zeit gewährt, für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschweizerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige Zeit, pro Kalenderjahr aber höchstens drei Arbeitstage.

d. Feuerwehr

§ 95.

1

Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkursen wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr aber höchstens 20 Arbeitstage.

2

Für Einsätze in Ernstfällen sowie Instruktorinnen und Instruktoren wird die notwendige Zeit gewährt.

e. Verschiedene Tätigkeiten

§ 96.

1

Für die leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in der Landeskirche, in einer Kirchgemeinde oder in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie in Jugend- und Sportkursen, einschliesslich der hierfür notwendigen Aus- und Weiterbildung, wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr insgesamt aber höchstens fünf Arbeitstage.

2

Funktionärinnen und Funktionären an kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler Bedeutung wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr aber höchstens zwei Arbeitstage. Für Teilnehmende an solchen Anlässen wird die notwendige Zeit bewilligt, pro Kalenderjahr höchstens aber ein Arbeitstag.

f. Humanitäre Einsätze

§ 97.[30]

Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes, der Rettungskette Schweiz, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie der Evangelischreformierten Kirche Schweiz EKS und von mit dieser verbundenen Organisationen wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei Kalenderjahren aber höchstens sechs Monate.

g. Gesamtkirchliche Aufgaben

§ 98.

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können für die Erfüllung gesamtkirchlicher Aufgaben beurlaubt werden.

2

Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach der zu erfüllenden gesamtkirchlichen Aufgabe. Dabei sind die Interessen der betroffenen Kirchgemeinde und der Landeskirche zu berücksichtigen.

3

Die Dauer der Beurlaubung wird den Dienstjahren gemäss § 25 PVO zugerechnet.

h. Weiterbildung

§ 99.[23]

Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und die individuelle Weiterbildung kann im Rahmen von §§ 163 und 164– 166 Urlaub gewährt werden.

i. Besondere Fälle

§ 100.

Im Übrigen kann im erforderlichen Umfang Urlaub für weitere Ereignisse und Fälle gewährt werden, insbesondere für die Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall sowie für die Durchführung besonderer Projekte und Studien.

Unbezahlter Urlaub

§ 101.

Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

Zuständigkeit

§ 102.[30]

1

Für die Gewährung von Urlaub ist zuständig:

a.bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern in den Fällen von §§ 92–96 die Kirchenpflege oder die durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege bezeichnete Stelle,

b.im Übrigen die Anstellungsinstanz.

2

Bei der Gewährung von Urlaub werden die Anliegen der Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten berücksichtigt. Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.

C. Abordnung

Begriff

§ 103.

1

Als Abordnung gilt jede Delegation im amtlichen oder dienstlichen Interesse an eine Veranstaltung, namentlich an Konferenzen, Tagungen und Kongresse sowie als Referentin oder Referent an Weiterbildungsveranstaltungen.[23]

2

Eine Abordnung bedarf der Bewilligung durch die Anstellungsinstanz, wenn sie im Einzelfall mehr als fünf Arbeitstage beansprucht. Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.

D. Elternschaft

Mutterschaftsurlaub

§ 104.

1

Pfarrerinnen und Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Müssen Pfarrerinnen und Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, so werden die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

2

Beantragen Pfarrerinnen und Angestellte den Aufschub der Mutterschaftsentschädigung wegen längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes im Sinn von Art. 16 c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft[12], so verschiebt sich der Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs entsprechend. Haben Pfarrerinnen und Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder mussten sie ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden während der letzten zwei Wochen vor der Niederkunft niederlegen, so wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

3

Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Pfarrerin oder der Angestellten herabgesetzt werden, soweit die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse dies zulassen.[30]

Vaterschaftsurlaub

§ 105.[27]

1

Bei der Geburt eines Kindes wird dem Vater wie folgt bezahlter Urlaub gewährt:

a.zehn Arbeitstage im ersten halben Lebensjahr des Kindes,

b.zusätzlich fünf Arbeitstage im ersten Lebensjahr des Kindes.

2

Der Vater hat im ersten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub.

3

Bei einer Mehrlingsgeburt steht dem Vater der Urlaub gemäss Abs. 1 und 2 nur einmal zu.

4

Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 ist auf die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.

Kündigungsschutz

§ 106.

1

Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Angestellten darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht gekündigt werden. Die Kündigung während der Probezeit aus anderen Gründen bleibt vorbehalten.

2

Bei befristeten Anstellungsverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungsinstanz nachweist, dass keine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses vorgesehen war.

3

Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend schwangere Frauen und stillende Mütter[10] sinngemäss anwendbar.

Urlaub bei Begründung eines Pflegekindverhältnisses

§ 107.

Bei der Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption gelten §§ 104 und 105 sinngemäss. Der Urlaub wird im Einzelfall festgelegt.

Besondere Verhältnisse

§ 108.

Liegen im Einzelfall besondere Verhältnisse vor, so kann die Anstellungsinstanz eine angemessene Lösung treffen.

Zuständigkeit

§ 109.

Die Anstellungsinstanz ist zuständig für die Gewährung von Urlaub bei Elternschaft. Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.

6. Abschnitt: Krankheit, Unfall und Tod

Begriff

§ 110.

Als Lohn im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts gelten der vereinbarte Lohn gemäss § 56 Abs. 1 PVO zuzüglich der ständigen Zulagen mit Lohncharakter.

A. Krankheit und Unfall

Meldung, Arztzeugnis

§ 111.

1

Können Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte wegen Krankheit oder Unfalls ihre amtliche oder dienstliche Tätigkeit nicht uneingeschränkt ausüben, so melden sie dies der Anstellungsinstanz so rasch als möglich.

2

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte der Anstellungsinstanz binnen angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Anstellungsinstanz kann auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.

3

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jeweils zu Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung der Anstellungsinstanz weitere ärztliche Zeugnisse ein.

4

In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer informieren gleichzeitig die Kirchenpflege, Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte die vorgesetzte Stelle.

Fallbegleitung (§ 38 PVO)

a. Abklärungen

§ 112.

1

Die Anstellungsinstanz hält Kontakt mit erkrankten oder verunfallten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.

2

Sie klärt zusammen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung (Case Management) ab:

a.bei einer voraussichtlich länger dauernden vollen oder teilweisen Dienstaussetzung innerhalb der ersten zwei Monate der Abwesenheit,

b.bei Feststellung einer möglicherweise länger dauernden Leistungseinbusse in der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit, die auf Krankheit oder Unfall zurückgeführt werden kann.

b. Voraussetzungen

§ 113.

1

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als zwei Monate oder hält die Leistungseinbusse an und bestehen eine grosse Komplexität sowie ein hoher Koordinationsbedarf, wird gesundheitlich beeinträchtigten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten in der Regel eine Fallbegleitung angeboten.

2

Unterstützungshandlungen im Rahmen einer Fallbegleitung bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten.

3

Eine Fallbegleitung wird nicht angeboten oder eine bestehende Fallbegleitung wird abgebrochen, wenn

a.die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht mehr zulässt,

b.die Lohnfortzahlung gemäss § 58 Abs. 1 PVO sowie §§ 115 und 116 eingestellt worden ist,

c.eine Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebenden besteht,

d.insgesamt ein Beschäftigungsgrad von weniger als 25% besteht.

c. Begleitperson

§ 114.

1

Für die Fallbegleitung wird der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten eine Begleitperson (Case Managerin oder Case Manager) beigegeben.

2

Die Begleitperson wirkt in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten, der Anstellungsinstanz und weiteren betroffenen Stellen darauf hin, dass

a.die Pfarrerin, der Pfarrer, die Angestellte oder der Angestellte möglichst rasch in die bisherige, allenfalls angepasste amtliche oder dienstliche Tätigkeit zurückkehren oder eine neue Arbeitsstelle besetzen kann,

b.das Arbeitsverhältnis nicht wegen Invalidität ganz oder teilweise aufgelöst werden muss.

3

Eine Fallbegleitung umfasst in der Regel eine Standortbestimmung, eine Zielvereinbarung, die Planung von Unterstützungshandlungen und Massnahmen, die Durchführung und Leistungssteuerung sowie eine abschliessende Evaluation.

4

Die Begleitperson untersteht bezüglich der Informationen aus der Fallbegleitung dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 22 der Kirchenordnung. Sie ist in der Fallbegleitung fachlich unabhängig und wahrt bestmöglich die Interessen der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestellten oder des Angestellten.

Lohnfortzahlung (§ 58 Abs. 3 PVO)

a. Grundsatz

§ 115.

1

Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder wegen Unfalls im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[11] werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.

2

Während der Dauer einer Dienstaussetzung wegen Krankheit oder wegen Unfalls bleibt der versicherte Lohn unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit der erkrankten oder verunfallten Person und von einer Lohnkürzung gemäss § 117 unverändert. Vorbehalten bleiben eine Änderung des Pensums der betreffenden Stelle, individuelle Lohnerhöhungen und Anpassungen des versicherten Lohns aufgrund der massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts.[13]

b. Wiederholte Dienstaussetzung, Teilarbeitsfähigkeit

§ 116.

1

Sofern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnfortzahlung nicht berücksichtigt.

2

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis 18 Monate vor der neuen Dienstaussetzung zurück.

3

Werden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, so wird ihnen der volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet.

c. Kürzung

§ 117.

1

Die Anstellungsinstanz kann den Lohn kürzen, wenn Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte

a.einen Unfall oder eine Krankheit absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben oder diese die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung sind,

b.ein ärztliches Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig einreichen,

c.die zumutbare Mitwirkung verweigern,

d.die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigern oder verzögern.

2

Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind, wird der Lohn in der Regel im gleichen Verhältnis gekürzt wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung.

Anrechnung

a. Taggelder

§ 118.

1

Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung stehen der Anstellungsinstanz zu und werden auf den Lohn angerechnet. In dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden sie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ausbezahlt.

2

Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls werden auf den Lohn angerechnet.

3

Bezieht die erkrankte oder verunfallte Person gemäss § 58 Abs. 2 PVO Taggelder der Krankentaggeldversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung, so wird der Lohn für die Dauer des Taggeldbezugs auf 80% des bisherigen Lohns festgesetzt.[13]

b. Renten

§ 119.

1

Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, so ist die Anstellungsinstanz berechtigt, den Lohn, den sie trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für den entsprechenden Zeitraum nachzuzahlenden Rente bei der betreffenden Versicherung zurückzufordern.

2

Im Fall künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat, entscheidet die Anstellungsinstanz über die Anrechnung der Rente auf den Lohn.

3

Wurde die Rente vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Anstellungsinstanz zugesprochen, so entscheidet diese im Rahmen der Begründung des Arbeitsverhältnisses über die Anrechnung der Rente.

4

Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit, oder die Notwendigkeit häufiger Arzt- oder Therapiebesuche bei der Festsetzung des Lohns berücksichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Ansprüche gegenüber Dritten

§ 120.

1

Erkrankte oder verunfallte Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte treten Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Lohns an die Anstellungsinstanz ab und wirken bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mit.

2

Die Anstellungsinstanz kann im Fall der Weigerung den Lohn im entsprechenden Umfang gemäss § 117 Abs. 1 lit. c kürzen.

Gesundheitskontrolle

§ 121.

1

Die Anstellungsinstanz kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.

2

Sie kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigern.

Berufskrankheit und Berufsunfall

a. Grundsatz

§ 122.

1

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufskrankheit und Berufsunfalls im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[11] wird Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.

2

Vom dreizehnten Monat der Arbeitsunfähigkeit an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

3

Im Umfang der Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 gehen Ansprüche der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf die Anstellungsinstanz über.

b. Invalidität und Tod

§ 123.

1

Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, so kann die Anstellungsinstanz die von der obligatorischen Unfallversicherung festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Lohn ausrichten.

2

Komplementärrenten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge werden auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.

c. Nicht obligatorisch Versicherte

§ 124.

Erleiden Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte, die nicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung[11] versichert sind, im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit einen Berufsunfall, so erbringt die Anstellungsinstanz die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, wenn die amtliche oder dienstliche Tätigkeit bei der Anstellungsinstanz nicht durch eine Unfallversicherung aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit versichert ist.

Krankentaggeld- und Unfallversicherung

§ 125.

1

Der Anstellungsinstanz obliegen namentlich:

a.Betreuung von Krankentaggeld- und Unfallversicherungen, insbesondere der Verkehr mit den Versicherungen,

b.die allgemeine Information von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,

c.Übergabe der erforderlichen Wegleitungen zur Krankentaggeld- und Unfallversicherung an neu eintretende Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte,

d.Information von neu eintretenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten darüber, ob sie für Nichtberufsunfall versichert sind,

e.schriftliche Information der aus dem Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten über die notwendige Meldung an ihre Krankenversicherung.

2

Die Anstellungsinstanz kann mit einem Kollektiv-Versicherungsvertrag zusätzliche Leistungen zur obligatorischen Unfallversicherung versichern.

3

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung und einer Versicherung gemäss Abs. 2 zur Hälfte.

4

Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, eine Krankentaggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen, einem Taggeld von 80% des versicherten Lohns und einer Wartefrist von mindestens 30 und längstens 90 Tagen ab. Sie legen die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten an die Krankentaggeldversicherung im Rahmen § 100 Abs. 2 PVO fest.[14]

B. Leistungen im Todesfall

Bemessung

§ 126.

1

Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter ausgerichtet. Hinterbliebenen von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird der Lohn auch für die beiden darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Anstellungsverhältnis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.

2

Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vorausgegangenen Kürzung, massgebend. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks.

3

Die Anstellungsinstanz kann im Einzelfall für Hinterbliebene von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört haben, sowie in anderen besonderen Fällen weiter gehende Leistungen festgelegen.

4

Als Hinterbliebene im Sinn dieser Bestimmung gelten:

a.die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte der verstorbenen Person,

b.die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte der verstorbenen Person, wenn sie oder er das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie oder er durch den Todesfall einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht,

c.die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner der verstorbenen Person,

d.die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft der verstorbenen Person, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

1.beide Partner sind weder verheiratet, noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft, noch besteht zwischen ihnen eine nahe Verwandtschaft,

2.die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todesfalls nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden,

3.die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Todesfall der Anstellungsinstanz eingereicht,

e.Kinder und Stiefkinder der verstorbenen Person, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufgekommen ist, sowie Kinder, welche die verstorbene Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat, sofern die Kinder und Stiefkinder

1.das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben,

2.das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in der Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind.

7. Abschnitt: Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst

Obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienst, Zivildienst (§ 57 Abs. 2 PVO)

§ 127.

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Bevölkerungsschutzdienstes oder wegen Zivildienstes den vollen Lohn.

2

Als obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militär- oder Bevölkerungsschutzdienst oder von Rotkreuzdienst gemeldet haben.

3

Der Kirchenrat legt die Voraussetzungen für die Rückforderung des Lohnes fest, falls die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Bevölkerungsschutz- oder Zivildienstes oder wegen Rotkreuzdienstes bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Anstellungsinstanz überschreitet.

Freiwilliger Militär- und Bevölkerungsschutzdienst

§ 128.

1

Für freiwilligen Militär- und Bevölkerungsschutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuzdienst ist die Zustimmung der Anstellungsinstanz erforderlich. Diese wird erteilt, wenn die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.

2

Die Ausrichtung des Lohns richtet sich nach § 127 Abs. 1 und 3.

Meldepflicht, Dienstverschiebung

§ 129.

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte melden bevorstehende Militär-, Bevölkerungsschutz-, Rotkreuz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich der Anstellungsinstanz.

2

Beeinträchtigt die Dienstleistung die Erfüllung des amtlichen oder dienstlichen Auftrags erheblich, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte auf Wunsch der Anstellungsinstanz ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.

Erwerbsersatz

§ 130.

1

Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung steht der Anstellungsinstanz zu. Ist der Lohnanspruch von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten niedriger als die Entschädigung, so wird ihnen der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.

2

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte übergeben der Anstellungsinstanz die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.

8. Abschnitt: Arbeitszeit

A. Pfarrerinnen und Pfarrer

Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemeinden (§ 91 PVO)

a. Im Allgemeinen

§ 131.

1

Die zeitliche Beanspruchung der in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer richtet sich nach den Erfordernissen des Pfarramtes als umfassender Dienst im Rahmen der Landeskirche und nach den Aufgaben gemäss Art. 113 der Kirchenordnung.

2

Die zeitliche Beanspruchung orientiert sich an einer 5½-Tage-Woche.

3

In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Rahmen der Erfordernisse des Pfarramtes und der Aufgaben gemäss Art. 113 der Kirchenordnung in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei. Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Kirchenpflege fest.

4

Der Kirchenrat kann in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichten, auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung zu führen.

b. Freisonntage

§ 132.

1

Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, so haben sie Anspruch auf[25]:

a.einen Freisonntag für jede Ferienwoche entsprechend dem Ferienanspruch gemäss § 78 PVO,

b.vier Freisonntage im Kalenderjahr, die nicht auf einen kirchlichen Feiertag gelegt werden dürfen,

c.einen Freisonntag unmittelbar nach der Leistung obligatorischen Militär- und Bevölkerungsschutzdienstes, sofern der Dienst ununterbrochen mindestens fünf Tage dauert und erst am vorangehenden Freitag endet,

d.einen Freisonntag unmittelbar nach der Leitung eines Lagers oder einer vergleichbaren Veranstaltung im Rahmen der religionspädagogischen Module, sofern diese ununterbrochen mindestens fünf Tage dauern und erst am vorangehenden Freitag enden.

2

In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf einen Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armeeseelsorger von mindestens fünf Tagen pro Kalenderjahr und einen weiteren Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armeeseelsorger von zehn und mehr Tagen pro Kalenderjahr.

3

Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer unter Einbezug des Ferienanspruchs gemäss § 78 PVO und des Anspruchs auf Freisonntage gemäss Abs. 1 und 2 die Möglichkeit haben, durchschnittlich einmal im Monat einen Freisonntag zu beziehen.

4

Die Stellvertretung bei Bezug eines Freisonntags richtet sich nach § 89 Abs. 2 PVO, § 88 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sowie §§ 76–80 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche[7].

5

Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen trägt die Kirchgemeinde. Vorbehalten bleibt § 88 Abs. 3.

c. Ruhetage

§ 132 a.[29]

1

Trifft der Kirchenrat in besonderen Fällen keine abweichende Regelung, so gelten Neujahrstag, Berchtoldstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 1. August und zweiter Weihnachtstag sowie weitere Tage nach örtlichem Gebrauch als zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag oder einen kirchlichen Feiertag fallen, an dem gemäss Art. 53 der Kirchenordnung Gottesdienst zu halten ist.

2

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf einen Samstag oder Sonntag sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit einem teilzeitlichen Pensum auf einen Tag ausserhalb der abgesprochenen Arbeitstage fallen, werden nicht nachgewährt.

d. Ausgleich

§ 133.

Für Arbeitszeit, die über die zeitliche Beanspruchung gemäss § 131 Abs. 2 hinaus geleistet wird, besteht kein Anspruch auf Zeitausgleich oder Vergütung.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen

a. Im Allgemeinen

§ 134.[20]

1

Die Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen wird durch die Erfüllung des Seelsorgeauftrags gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen bestimmt. Sie wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der Interessen der betreffenden Institution flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse der Anstellungsinstanz.

2

Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Sie wird auf höchstens sechs Arbeitstage verteilt.

3

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, wöchentlich mindestens einen arbeitsfreien Tag zu beziehen. Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Anstellungsinstanz fest.

4

Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto 2496 Stunden (52 Wochen  48 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pensum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäftigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch und die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage gemäss § 135 Abs. 1 in Abzug gebracht.

5

Die tägliche Sollzeit gemäss § 140 Abs. 2 darf 9 Stunden 36 Minuten nicht überschreiten. Im Übrigen sind §§ 140–146, 150 und 150 a anwendbar.[30]

b. Bereitschaftsdienst

§ 134 a.[19]

1

Zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss § 134 Abs. 2 ist der vorgeschriebene oder nach den örtlichen Verhältnissen vorgesehene Bereitschaftsdienst zu leisten. Der Kirchenrat kann dessen Umfang festlegen.

2

Der Bereitschaftsdienst ist zusätzlich zur Sollzeit gemäss § 134 Abs. 5 zu leisten. Er gilt als Bereitschaftsdienst gemäss dieser Bestimmung, wenn er ausserhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird.

3

Einsätze während des Bereitschaftsdienstes gelten als Arbeitszeit.

4

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen organisieren den Bereitschaftsdienst so, dass die seelsorglichen Dienste in der Institution innerhalb einer Stunde nach dem Aufgebot gewährleistet sind.

5

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen vertreten sich im Bereitschaftsdienst gegenseitig. Sie können die Unterstützung von Pfarrerinnen und Pfarrern beiziehen, die in Kirchgemeinden im Einzugsgebiet der betreffenden Institution tätig sind. Diese sind nicht verpflichtet, Bereitschaftsdienst in einem Pfarramt in Institutionen zu leisten.

c. Ruhetage

§ 135.[30]

1

Für die Ruhetage von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen gilt § 138.

B. Angestellte

Grundsätze

§ 136.

1

Die Arbeitszeit der Angestellten beträgt 42 Stunden pro Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt. Samstag und Sonntag sind unter Vorbehalt besonderer dienstlicher Verhältnisse arbeitsfrei, sofern Angestellte nicht ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feiertagen zu leisten haben.

2

Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse der Anstellungsinstanz.

3

Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto 2184 Stunden (52 Wochen  42 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pensum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäftigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht.

4

Die Anstellungsinstanz regelt die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen.

5

Die Anstellungsinstanzen können weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlassen.

Katechetinnen und Katecheten

§ 137.

1

Die Arbeitszeit von Angestellten im katechetischen Dienst richtet sich nach der ordnungsgemässen Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der religionspädagogischen Module, nach den weiteren Berufspflichten sowie nach der obligatorischen und freiwilligen Weiterbildung[23].

2

Die Unterrichtsverpflichtung für ein volles Pensum umfasst 28 Wochenlektionen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.

3

Die Unterrichtsvorbereitung, die Zusammenarbeit in der Kirchgemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit der Kirchenpflege und die Erledigung administrativer Arbeiten finden unabhängig vom Pensum in der unterrichtsfreien Zeit statt und bilden Bestandteile der Lektionen gemäss Abs. 2.

4

Die Weiterbildung[23] ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr berechtigt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.

5

§§ 136, 139 Abs. 2–4 und 140–151 sind nicht anwendbar.

Ruhetage

a. Grundsatz

§ 138.

1

Sofern der Kirchenrat in besonderen Fällen keine abweichende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen

a.als zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Nachmittag des 24. Dezember, erster und zweiter Weihnachtstag sowie weitere Tage nach örtlichem Gebrauch,

b.als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester; an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen, auf 15.00 Uhr festgesetzt.

2

Für die Ruhetage von Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, gelten Abs. 1 lit. b und § 132 a Abs. 1.[30]

b. Nachgewährung

§ 139.

1

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Anstellungsverhältnisse, in denen am Samstag oder Sonntag voll- oder teilzeitlich gearbeitet wird.

2

Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Der Kirchenrat berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage entfallenden Stunden.

3

Angestellten im Stundenlohn werden Ruhetage mit einem Zuschlag von 4% auf dem Stundenlohn abgegolten.

4

Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, ist wöchentlich mindestens ein freier Tag zu gewähren. Ausserhalb ihrer Ferien haben sie im Kalenderjahr Anspruch auf vier Freisonntage, die nicht auf einen kirchlichen Feiertag gelegt werden dürfen. Die Anstellungsinstanz kann zusätzliche Freisonntage gewähren.

5

Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen gemäss Abs. 4 trägt die Anstellungsinstanz.

Tagesrahmen, Sollzeit, Regelarbeitszeit

§ 140.

1

Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr.

2

Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, die gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und gemäss dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.

3

Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

4

Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Verhältnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.

Pausen

§ 141.

1

Bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit.

2

Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens 15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Arbeitszeitsaldo

a. Grundsatz

§ 142.

1

Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.

2

Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, einschliesslich bewilligter Abwesenheiten gemäss §§ 92–100 und von Abordnungen gemäss § 103.

3

Im Tag sind grundsätzlich höchstens 14 Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Anstellungsinstanz ausgedehnt werden.

4

Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Anrechnung von Arbeitszeit, die im Rahmen von besonderen Angeboten und Veranstaltungen geleistet wird.

b. Arbeiten an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes

§ 143.

1

An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tagesrahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung der Anstellungsinstanz auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden.

2

Bei Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, erfolgt für die an solchen Tagen innerhalb des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit stets eine Anrechnung. Die Anstellungsinstanz bezeichnet die betreffenden Dienste.

c. Bezahlter Urlaub

§ 144.

Bei bezahltem Urlaub gemäss §§ 92–100 wird die tatsächliche Abwesenheit, höchstens aber die vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Der bezahlte Urlaub darf den Arbeitszeitsaldo nicht erhöhen.

d. Ausgleich

§ 145.

1

Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen ausgeglichen werden.

2

Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 15 ganze Arbeitstage ausgeglichen werden. Der Ausgleichsanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum anteilmässig.

3

Die Anstellungsinstanz kann einen höheren Kompensationsrahmen vorsehen oder diesen nach Massgabe der dienstlichen Verhältnisse einschränken.

e. Übertragung, Ausgleich und Vergütung

§ 146.

1

Der Arbeitszeitsaldo ist nach Möglichkeit innerhalb des Kalenderjahres auszugleichen. Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang der Sollzeit von höchstens zwei Arbeitswochen übertragen werden.

2

Ein den Umfang gemäss Abs. 1 übersteigender positiver Arbeitszeitsaldo verfällt am Jahresende. Die Anstellungsinstanz kann dessen Übertragung oder Auszahlung bewilligen, wenn ein Ausgleich innerhalb des Kalenderjahres aus zwingenden dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Angestellten ab Lohnklasse 15 wird ein positiver Arbeitszeitsaldo nur ausbezahlt, wenn er mehr als 120 Stunden beträgt.[16]

3

Ein negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit dem Ferienguthaben oder geleisteten Überstunden verrechnet.

4

Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos richtet sich nach Abs. 2. Sie erfolgt ohne Zuschlag. Die Anstellungsinstanz kann einen negativen Arbeitszeitsaldo mit dem Lohn verrechnen.[16]

Überstunden

a. Begriff

§ 147.

1

Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch die Sollzeit überschritten wird.

2

Überstunden sind durch die Anstellungsinstanz schriftlich anzuordnen oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche schriftlich zu genehmigen.

3

Bei Angestellten ab Lohnklasse 15 wird nach Massgabe von Abs. 1 und 2 geleistete Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitsaldos gemäss §§ 142 und 143 berücksichtigt.

b. Ausgleich

§ 148.

1

Überstunden sind durch Gewährung entsprechender Freizeit nach Möglichkeit innerhalb dreier Monate nach ihrer Entstehung auszugleichen. Ausserhalb des Tagesrahmens gemäss § 140 Abs. 1 geleistete Überstunden sind so rasch als möglich auszugleichen.

2

Ist ein Zeitausgleich aufgrund der dienstlichen Verhältnisse nicht möglich, werden Überstunden ausnahmsweise vergütet.

c. Zuschlag und Vergütung

§ 149.

1

Angestellten bis Lohnklasse 11 wird für Überstunden bei Zeitausgleich ein Zeitzuschlag und bei Barvergütung ein Geldzuschlag von 25% gewährt.

2

Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden12184 des Jahreslohns.

3

Pro Kalenderjahr werden höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Anstellungsinstanz kann ausnahmsweise eine höhere Stundenzahl vergüten.

Zeitbuchhaltung

a. Grundsatz

§ 150.

1

Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die vorgesetzte Stelle kann jederzeit Einblick in diese Zeitbuchhaltung nehmen.

2

Die Angestellten verantworten die Richtigkeit ihrer Zeitbuchhaltung. Sie erstellen jeweils per Monats- und Jahresende eine Abrechnung und unterzeichnen diese. Die vorgesetzte Stelle bestätigt deren Kenntnisnahme durch ihr Visum.

3

Die Angestellten verwenden für die persönliche Zeitbuchhaltung die von der Anstellungsinstanz zur Verfügung gestellten Mittel.

4

Die Anstellungsinstanz kann ihren Bedürfnissen entsprechend eine Projektzeiterfassung einführen.

b. Befreiung

§ 150 a.[29]

1

Die Anstellungsinstanz kann Angestellte ab Lohnklasse 15 von der Pflicht befreien, eine persönliche Zeitbuchhaltung zu führen.

2

§§ 142, 143, 145–149 und 150 Abs. 1–3 sind auf Angestellte gemäss Abs. 1 nicht anwendbar. Die Anrechnung sowie der Ausgleich eines Arbeitszeitsaldos und von Überstunden sind ausgeschlossen.

3

Angestellte gemäss Abs. 1 erfassen den Bezug von Ferien und eines Dienstaltersgeschenks sowie Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall und Urlaub mit dem Mittel gemäss § 150 Abs. 3.

4

Die Anstellungsinstanz schützt die Gesundheit der Angestellten gemäss Abs. 1 durch geeignete Massnahmen.

Bereitschaftsdienst

§ 151.

1

Die Anstellungsinstanz kann bei besonderen dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Bereitschaftsdienst anordnen.

2

Bereitschaftsdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft ausserhalb desselben.

3

Der am Arbeitsort geleistete Bereitschaftsdienst und die im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes erbrachte dienstliche Tätigkeit gelten als Überstunden, sofern die Voraussetzungen gemäss § 147 erfüllt sind. Im Übrigen werden sie auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet.

4

Die Anstellungsinstanz kann für Bereitschaftsdienste ausserhalb des Arbeitsortes eine Entschädigung ausrichten.[20]

Öffnungszeiten

§ 152.

1

Die Kirchenpflegen regeln die Öffnungszeiten der Dienste der Kirchgemeinde, der Kirchenrat jene der Gesamtkirchlichen Dienste.

2

Die Kirchenpflegen und der Kirchenrat können die Dienste der Kirchgemeinde beziehungsweise die Gesamtkirchlichen Dienste während allgemeinen Festtagspausen, insbesondere über Weihnacht und Neujahr, oder in Ferienzeiten ganz oder teilweise schliessen. Die während solchen Schliessungen ausfallende Arbeitszeit unterliegt grundsätzlich dem Zeitausgleich.

9. Abschnitt: Weiterbildung

23

A. Allgemeine Bestimmungen

Begriffe

a. Fortbildung

§ 153.

1

Im Rahmen der Fortbildung setzen sich Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mit neuen Entwicklungen in ihrem Berufs- und Arbeitsumfeld auseinander. Sie eignen sich die zum Erhalt der beruflichen Qualifikation und die für die zeitgemässe Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an.

2

Fortbildungsveranstaltungen umfassen in der Regel höchstens fünf Tage und führen zu einer Bestätigung.

b. Zusatzausbildung

§ 154.[23]

1

Im Rahmen der Zusatzausbildung erwerben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bezüglich ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit neue, ergänzende oder vertiefende fachliche Kompetenzen.

2

Zusatzausbildungen umfassen in der Regel mindestens fünf Tage und führen zu einem qualifizierten Abschluss.

Bewilligung

§ 155.[23]

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benötigen für Weiterbildungen, für die Arbeitszeit beansprucht wird oder an deren Kosten sich die Anstellungsinstanz beteiligt, eine Bewilligung der Anstellungsinstanz. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Die Bewilligungspflicht gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern auch im Fall einer Kostenbeteiligung der Kirchgemeinde.

3

Im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 und 2 berücksichtigt die Anstellungsinstanz insbesondere,

a.ob eine Weiterbildung im Zusammenhang mit der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten steht, erforderlich ist und im Interesse der Anstellungsinstanz liegt oder ob an einer Weiterbildung aus anderen Gründen ein erhebliches amtliches oder dienstliches Interesse besteht,

b.den Leistungsausweis und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten sowie deren bisherige Inanspruchnahme von Weiterbildungen,

c.die Qualität eines Weiterbildungsangebots unter Einbezug von dessen Zielsetzungen, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Art des Abschlusses.

4

Weiterbildungen werden zwischen der Anstellungsinstanz sowie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten vorgängig abgesprochen und in der Regel schriftlich festgehalten.

Verpflichtung

§ 156.[23]

1

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zu einer bestimmten Weiterbildung verpflichten.

2

Der Kirchenrat kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte als verbindlich erklären.[27]

3

Der Nachweis der besuchten Weiterbildungen obliegt den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.

Zeitpunkt

§ 157.[16]

Die Anstellungsinstanz legt den Zeitpunkt einer gemäss § 155 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtigen Weiterbildung[23] oder eines Weiterbildungsurlaubs in Absprache mit den betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten fest. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme.

Stellvertretung

§ 157 a.[23]

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bedienen sich für die Stellvertretung während Weiterbildungen der kollegialen Absprache mit anderen Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.

2

Ist bei Pfarrerinnen und Pfarrern eine Stellvertretung in kollegialer Absprache nicht möglich, so ersuchen diese den Kirchenrat um die Abordnung einer Stellvertretung.

3

Die Kosten einer Stellvertretung trägt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchgemeinde, welche die Stellvertretung in Anspruch nimmt, und im Übrigen die Anstellungsinstanz.

Kostenbeteiligung

a. Grundsatz

§ 158.[23]

1

Sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss § 156 Abs. 1 und 2 zu einer Weiterbildung verpflichtet sind, so trägt die Anstellungsinstanz die Kosten. Im Übrigen richtet sich die Kostenbeteiligung für gemäss § 155 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Weiterbildungen nach §§ 160 und 160 a.

2

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird keine Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen gewährt, wenn deren Arbeitsverhältnis gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung oder § 26 Abs. 2 lit. b PVO endete.

b. Formen

§ 158 a.[23]

1

Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen erfolgt durch:

a.Gewährung von bezahltem Urlaub,

b.Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung gemäss § 157 a Abs. 2,

c.Übernahme insbesondere von Kursgeldern, Tagungsbeiträgen und Prüfungsgebühren,

d.Vergütung von Spesen gemäss § 161,

e.Gewährung von Sachleistungen, insbesondere die Benützung der Infrastruktur der Anstellungsinstanz.

2

Ein Tag bezahlter Urlaub gemäss Abs. 1 lit. a entspricht 1260 des Jahreslohns.

c. Gesuch

§ 158 b.[23]

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ersuchen die Anstellungsinstanz auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formular so rechtzeitig um eine Beteiligung an den Kosten einer Weiterbildung, dass der Entscheid gemäss § 158 c vor Beginn der Weiterbildung ergehen kann.

2

Wird das Gesuch nachträglich eingereicht, so wird keine Beteiligung an den Kosten der betreffenden Weiterbildung gewährt.

3

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte legen dem Gesuch bei:

a.eine Beschreibung des Weiterbildungsangebots, insbesondere dessen Inhalte, Ziele und Dauer,

b.das Programm des Weiterbildungsangebots,

c.eine Zusammenstellung der Kosten einschliesslich Unterkunft und Verpflegung.

4

Bei Fortbildungen kann die Anstellungsinstanz anstelle eines Gesuchs gemäss Abs. 1 die vorgängige schriftliche Information auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formular als ausreichend erklären. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

d. Entscheid

§ 158 c.[23]

1

Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Beteiligung an den Kosten einer Weiterbildung.

2

Kirchgemeinden, welche die Kosten einer Zusatzausbildung von Pfarrerinnen und Pfarrer ganz oder teilweise übernehmen, holen vor der Beschlussfassung die Zustimmung des Kirchenrates ein.

3

Die Anstellungsinstanz regelt die Beteiligung an den Kosten einer Zusatzausbildung durch schriftliche Anordnung. Diese hält mindestens fest:

a.die Bezeichnung, den Inhalt und die Dauer der Zusatzausbildung,

b.den gesamten Zeitaufwand der Zusatzausbildung und den in die Arbeitszeit fallenden Anteil,

c.die Gesamtkosten der Zusatzausbildung gemäss § 158 a,

d.die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss §§ 160 und 160 a,

e.den Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss § 159,

f.die Folgen eines erfolglosen Abschlusses der Zusatzausbildung.

4

Die Anstellungsinstanz kann die Beteiligung an den Kosten einer Fortbildung in begründeten Fällen gemäss Abs. 2 und 3 regeln.

5

Gewährte Beteiligungen an den Kosten von Weiterbildungen werden von der Anstellungsinstanz zuhanden des Personaldossiers der betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erfasst.

e. Abrechnung

§ 158 d.[23]

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die eine Weiterbildung besuchen, bezahlen die ihnen dafür in Rechnung gestellten Kosten.

2

Sie reichen der Anstellungsinstanz binnen dreier Monate nach Abschluss der Weiterbildung eine Abrechnung ein, ansonsten der Anspruch auf die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten der Weiterbildung verfällt. Sie legen geeignete Zahlungsnachweise bei.

3

Die gewährte Kostenbeteiligung wird nach Beendigung der Weiterbildung aufgrund der Abrechnung gemäss Abs. 2 ausbezahlt, soweit im Entscheid gemäss § 158 c nichts anderes bestimmt wird.

f. Rückzahlung

§ 159.[23]

1

Beteiligt sich die Anstellungsinstanz an den Kosten einer Zusatzausbildung, so sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zur Rückzahlung dieser Kostenbeteiligung verpflichtet:

a.zu 100%, wenn

1.sie die Zusatzausbildung vorzeitig aus Gründen beenden, die sie selber zu vertreten haben,

2.ihr Arbeitsverhältnis auf eigenes Begehren aufgrund eines bewilligten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung vor Abschluss der Zusatzausbildung endet,

3.ihr Arbeitsverhältnis vor Abschluss oder binnen zweier Jahre nach Abschluss der Zusatzausbildung durch Kündigung gemäss §§ 31 und 34 PVO oder durch Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung beendet wird.

b.zu 50%, wenn ihr Arbeitsverhältnis binnen eines Jahres nach Abschluss der Zusatzausbildung auf eigenes Begehren aufgrund eines bewilligten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung endet.

2

Keine Rückzahlung ist geschuldet:

a.für die Kosten von Zusatzausbildungen gemäss § 156 Abs. 1 und 2,

b.für Kosten gemäss § 158 a Abs. 1 lit. a und e,

c.bei vorzeitiger Beendigung einer Zusatzausbildung auf Wunsch der Anstellungsinstanz oder aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, die eine Fortsetzung der Zusatzausbildung verunmöglichen und durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind.

3

Als Zeitpunkt des Abschlusses einer Zusatzausbildung gemäss Abs. 1 und 2 lit. c gilt der tatsächliche Abschluss einer Zusatzausbildung, insbesondere die Erteilung eines Abschlusszertifikats oder, soweit kein solches vorgesehen ist, die Abschlussprüfung oder der letzte Kurstag.

4

Die Anstellungsinstanz legt den Betrag der Rückzahlung durch schriftliche Anordnung fest.

g. Ansätze

§ 160.[23]

1

Der Kirchenrat legt Tagesansätze und Höchstbeträge einer Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss § 158 a Abs. 1 lit. a–c fest.

2

Die Anstellungsinstanz legt im Einzelfall fest, welche Sachleistungen gemäss § 158 a Abs. 1 lit. e sie im Rahmen einer Weiterbildung gewährt.

h. Umfang

§ 160 a.[22]

1

Die Anstellungsinstanz beteiligt sich im Rahmen der Ansätze gemäss § 160 Abs. 1 an den Kosten einer Weiterbildung:

a.zu 100%, wenn

1.Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte diese benötigen, um die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben in wesentlichen Teilen und in der geforderten Qualität erfüllen zu können,

2.die Weiterbildung unmittelbar im Zusammenhang mit den amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Gründen im Interesse der Anstellungsinstanz liegt,

b.zu 50%, wenn die Weiterbildung teilweise im Zusammenhang mit den amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Gründen teilweise im Interesse der Anstellungsinstanz liegt,

c.zu 25%, wenn

1.die Weiterbildung es Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ermöglicht, grundlegende Kenntnisse und Befähigungen zu erwerben, die auf einen möglichen neuen Aufgabenbereich vorbereiten, und zugleich wesentlich der beruflichen oder persönlichen Weiterentwicklung dient,

2.die Voraussetzungen gemäss lit. a und b nicht erfüllt sind, damit aber ein wesentlicher Beitrag zur arbeitsplatzbezogenen Gesamtsituation geleistet wird.

2

Bei einem teilzeitlichen Pensum richten sich nach dem Beschäftigungsgrad:

a.die Gewährung von bezahltem Urlaub gemäss § 158 a Abs. 1 lit. a,

b.die Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung in der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit gemäss § 158 a Abs. 1 lit. b.

i. Spesen

§ 161.[23]

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen unter Vorbehalt von Abs. 2 die im Zusammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Spesen selber.

2

Soweit sie nicht in den Tagungs- und Kurskosten inbegriffen sind, übernimmt die Anstellungsinstanz:

a.die Spesen bei Weiterbildungen gemäss § 156 Abs. 1 und 2,

b.bei Fortbildungen die Reisekosten öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb der Schweiz sowie die Verpflegungs- und Übernachtungskosten.

3

Die Vergütung von Spesen gemäss Abs. 2 richtet sich nach §§ 68– 74 und 77.

Anspruch

a. Beginn

§ 162.

1

Ein Anspruch auf Weiterbildung[23] besteht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

2

Für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die bereits während ihrer Ausbildung bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche tätig sind, entsteht der Anspruch gemäss Abs. 1 ab Beginn des ersten Kalenderjahres nach Abschluss der Ausbildung. Vorbehalten bleibt die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren für Pfarrerinnen und Pfarrer.

b. Umfang

§ 163.[23]

1

Der Anspruch auf Weiterbildung beträgt innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren:

a.zehn Arbeitstage bei Pfarrerinnen und Pfarrern,

b.84 Stunden bei Angestellten.

2

Der Anspruch gemäss Abs. 1 ist nicht auf die Folgejahre übertragbar.

3

Bei Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten mit einem teilzeitlichen Pensum besteht der Anspruch gemäss Abs. 1 entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.

4

Die Weiterbildung gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern als zeitliche Beanspruchung gemäss § 131 Abs. 2, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen als Arbeitszeit gemäss § 134 Abs. 2 und bei Angestellten als Arbeitszeit gemäss § 136 Abs. 1. Vorbehalten bleibt für Angestellte im katechetischen Dienst § 137 Abs. 4.

5

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst haben sich alle vier Jahre über den Besuch von Weiterbildungen auszuweisen, die insgesamt mindestens fünf Kurstage oder 32 Stunden umfassen. Sie können von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen von dieser Verpflichtung entbunden werden.

6

Weiterbildungen gemäss Abs. 5 sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren werden auf den Anspruch gemäss Abs. 1 angerechnet. Keine Anrechnung auf den Anspruch gemäss Abs. 1 erfolgt für Weiterbildungen gemäss § 156 Abs. 1 und 2 sowie für die Teilnahme an Retraiten der Pfarrkapitel und der Diakonatskapitel, sofern der Kirchenrat die Teilnahme an diesen als verbindlich erklärt.

c. Inhalt

§ 163 a.[23]

1

Die Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 kann namentlich erfüllt werden durch Besuch von:

a.kirchlichen Angeboten zur Weiterbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Angestellte im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst,

b.geeigneten Angeboten an einer Universität, universitären Hochschule, Fachhochschule oder höheren Fachschule,

c.Angeboten im Blick auf besondere pfarramtliche oder dienstliche Aufgaben,

d.Fortbildungsangeboten der Pfarrkapitel und der Diakonatskapitel,

e.weiteren Angeboten, die vom Kirchenrat anerkannt sind.

2

Die Anstellungsinstanz kann in begründeten Fällen als Erfüllung der Weiterbildungspflicht auch wissenschaftliche Arbeit anerkennen, sofern sie über längere Zeit betrieben und durch Vorlesungen oder Veröffentlichungen ausgewiesen wird.

3

Pfarrerinnen und Pfarrer widmen sich unabhängig von der Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 in einem angemessenen Umfang dem persönlichen Literaturstudium.

Begleitung und Unterstützung

§ 163 b.[23]

Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bei der Planung und Durchführung von Weiterbildungen sowie Weiterbildungsurlauben unterstützt und begleitet. Die Stelle begutachtet zuhanden der Anstellungsinstanz insbesondere Plan und Inhalte von Weiterbildungsurlauben.

B. Weiterbildungsurlaub

Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 81 Abs. 2 PVO)

§ 164.[16]

1

Weiterbildungsurlaube werden nur im Rahmen des von der Kirchensynode bewilligten Budgets gewährt. Gesuche, die nicht berücksichtigt werden können, werden für das Folgejahr vorgemerkt.[2] Pfarrerinnen und Pfarrern wird ein Weiterbildungsurlaub gewährt, wenn[23]

a.ein Plan vorliegt, aus dem sich die Inhalte und der zeitliche Ablauf des Weiterbildungsurlaubs ergeben,

b.die Inhalte des Weiterbildungsurlaubs sich auf die Handlungsfelder gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung beziehen,

c.die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 nachgewiesen ist,

d.Pfarrerinnen und Pfarrer, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst verfügen, die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren besucht haben,

e.das Einverständnis der Kirchenpflege zum beantragten Zeitpunkt des Weiterbildungsurlaubs vorliegt. 3 Pfarrerinnen und Pfarrer legen dem Gesuch für einen Weiterbildungsurlaub neben den Unterlagen gemäss Abs. 2 einen Vorschlag für die Regelung der Stellvertretung bei.4 Der Weiterbildungsurlaub gemäss § 81 Abs. 1 PVO umfasst in der Regel zusätzlich vier Wochen zulasten des Ferienanspruchs für das laufende Jahr. Die Stellvertretung während dieser vier Wochen richtet sich nach §§ 76–80 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche[7].

Angestellte der Kirchgemeinden

§ 165.

1

Die Kirchenpflege kann Angestellten der Kirchgemeinde auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie[30]

a.während acht Jahren in einem Dienst gemäss Art. 135–139 der Kirchenordnung gestanden haben, davon mindestens die letzten vier Jahre in der Kirchgemeinde, die um Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs ersucht wird,

b.bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der Evangelischreformierten Kirche Schweiz bezogen haben.

2

Die Kirchenpflege kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn

a.seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens zwölf Jahre vergangen sind,

b.die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.

3

§ 164 Abs. 2 lit. a–c gilt in gleicher Weise.

4

Der Weiterbildungsurlaub kann ausnahmsweise tageweise bezogen werden.[16]

Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste

§ 166.[30]

1

Der Kirchenrat kann Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie

a.während acht Jahren im Dienst der Landeskirche gestanden haben, davon mindestens die letzten vier Jahre in den Gesamtkirchlichen Diensten,

b.bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der Evangelischreformierten Kirche Schweiz bezogen haben.

2

Der Kirchenrat kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn

a.seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens zwölf Jahre vergangen sind,

b.die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.

3

§§ 164 Abs. 2 lit. a und b sowie 165 Abs. 4 gelten in gleicher Weise.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 167.[30]

1

Auf die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs gemäss §§ 80 und 81 PVO besteht kein Anspruch.

2

Ein Weiterbildungsurlaub, der gemäss § 164 Abs. 2 lit. a weniger als drei Jahre vor der Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 26 Abs. 2 lit. b PVO endet, wird nicht gewährt.

3

Das Gesuch um Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs ist der Anstellungsinstanz mindestens sechs Monate vor dessen Beginn einzureichen.

4

§§ 155 und 156 Abs. 1 gelten sinngemäss.

5

Ein Weiterbildungsurlaub beginnt unter Vorbehalt des tageweisen Bezugs gemäss § 165 Abs. 4 am ersten Tag eines Monats.

6

Die Anstellungsinstanz regelt die Stellvertretung während eines Weiterbildungsurlaubs. Diese erfolgt in erster Linie in kollegialer Absprache. Ist dies nicht möglich, so trägt die Anstellungsinstanz die Kosten der Stellvertretung.[22]

7

Während des Weiterbildungsurlaubs wird die Lohnzahlung weitergeführt. Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bleiben Rechte und Pflichten in Bezug auf das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung gewahrt.

8

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verfassen zuhanden der Anstellungsinstanz einen schriftlichen Bericht über Verlauf und Ergebnisse des Weiterbildungsurlaubs und über gemachte Erfahrungen. Sie reichen den Bericht der Anstellungsinstanz und der Stelle gemäss § 163 b binnen eines Monats nach Abschluss des Weiterbildungsurlaubs ein.

Kosten und Spesen

§ 168.[23]

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, denen ein Weiterbildungsurlaub gewährt wird, tragen die im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsurlaub anfallenden Kosten und Spesen.

2

Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen im Rahmen oder während des Weiterbildungsurlaubs richtet sich nach §§ 158–160 a.

3

Spesen im Zusammenhang mit Weiterbildungen im Rahmen oder während des Weiterbildungsurlaubs werden gemäss § 161 vergütet.

10. Abschnitt: Weitere Rechte und Pflichten

A. Rechte

Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung

§ 170.

1

Die Anstellungsinstanzen sorgen durch geeignete Massnahmen für den Schutz von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten vor sexueller Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Belästigung keine weiteren Nachteile erwachsen.

2

Soweit nicht anderweitig eine Stelle bestimmt ist, bezeichnet der Kirchenrat für die Kirchgemeinden und die Landeskirche eine Anlaufstelle, die von sexueller Belästigung betroffenen Personen beratend und unterstützend zur Verfügung steht. Die Anlaufstelle kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich mit vorgesetzten Stellen, Gespräche führen.

3

Wer eine sexuelle Belästigung geltend macht oder wem eine solche vorgeworfen wird, kann bei der Anstellungsinstanz die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.

Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung (§ 67 Abs. 3 PVO)

§ 171.[16]

1

Die Anstellungsinstanz kann zum Ausgleich der steuerlichen Belastung, die sich aufgrund des Unterschieds zwischen dem Mietwert gemäss § 47 Abs. 1 und der gemäss Steuerrecht als Einkommen anrechenbaren Nutzung der Dienstwohnung ergibt, eine Zulage leisten. Die Anstellungsinstanz bestimmt die Höhe der Zulage.

2

Die Kirchenpflege stellt das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung während längstens sechs Monaten zu unveränderten Bedingungen zur Verfügung:

a.den Angehörigen auf deren Verlangen beim Tod der berechtigten Person,

b.der bisher berechtigten Person bei Nichtwiederwahl oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Kirchgemeinde.

3

Der Kirchenrat erlässt Bestimmungen über die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer.

4

Die Kirchenpflegen regeln die Nutzung von Dienstwohnungen durch ihre Angestellten. Soweit sie keine Regelungen treffen, sind die Bestimmungen die Bestimmungen des Obligationenrechts[8] über die Miete anwendbar.

Betriebliches Vorschlagswesen

§ 172.

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten für Vorschläge zur Verbesserung kirchlicher Dienste und Dienstleistungen sowie zur Optimierung administrativer Abläufe einmalige Zulagen ausrichten. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Kirchenpflege zuständig, soweit sich die Vorschläge auf die betreffende Kirchgemeinde beziehen.

Abgabe von Verordnungen

§ 173.

1

Die Anstellungsinstanzen übergeben Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die Personalverordnung, diese Verordnung und weitere für das Arbeitsverhältnis massgebende Regelungen oder eine gleichwertige Übersicht und informieren über Änderungen.

2

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben Anspruch auf den kostenlosen Bezug von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen und Regelungen gemäss Abs. 1. Sie beziehen diese bei der Anstellungsinstanz.

B. Pflichten

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

a. Nebenbeschäftigungen (§ 93 ff. PVO)

§ 174.[16]

1

Erfordert die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäss §§ 94 Abs. 2 oder 95 Abs. 1 PVO eine Bewilligung, so richten sich der Ausgleich von beanspruchter Arbeitszeit und die Ablieferung von Nebeneinkünften nach Abs. 2–4.

2

Arbeitszeit, die für eine überwiegend im amtlichen oder dienstlichen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen werden.

3

Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist auszugleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu höchstens einem halben Tag pro Woche.

4

Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen, die abzüglich von Spesenentschädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr übersteigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, ausser wenn die beanspruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird.

b. Öffentliche Ämter (§ 96 PVO)

§ 175.

1

Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss § 96 Abs. 1 oder 3 PVO eine Bewilligung, so richtet sich der Ausgleich von beanspruchter Arbeitszeit und Ablieferung der Einkünfte aus einem öffentlichen Amt nach Abs. 2 und 3.[25]

2

Fällt die Ausübung eines öffentlichen Amtes in die Regelarbeitszeit, so kann dafür Arbeitszeit bis zu höchstens einem halben Tag pro Woche beansprucht werden. In diesem Umfang besteht keine Pflicht zum Ausgleich beanspruchter Arbeitszeit. Die Anstellungsinstanz legt die Arbeitszeit, die beansprucht werden darf, mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten im Einzelnen fest.

3

Einkünfte aus öffentlichen Ämtern, die abzüglich von Spesenentschädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr übersteigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, ausser wenn die beanspruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird.

c. Abrechnung

§ 175 a.[15]

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes gemäss §§ 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 sowie 96 Abs. 1 und 3 PVO eine Bewilligung benötigen, reichen der Anstellungsinstanz jährlich bis Ende Februar eine Abrechnung über die im Vorjahr aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern je erzielten Einkünfte und bezogenen Spesenentschädigungen ein.

2

Die Anstellungsinstanz stellt Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten je den gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 abzuliefernden Teil der aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern erzielten Einkünfte in Rechnung.

3

Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem öffentlichen Amt direkt der Anstellungsinstanz überwiesen, so erstattet die Anstellungsinstanz den betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gestützt auf die Abrechnung gemäss Abs. 1 jährlich bis Ende Mai den diesen gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 aus dem Vorjahr je zustehenden Teil an den Einkünften.

4

Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem öffentlichen Amt von einer oder einem Pfarrer erzielt, die oder der auf einer gemeindeeigenen Pfarrstelle tätig ist, so überweist der Kirchenrat der betreffenden Kirchgemeinde:

a.den gemäss Abs. 2 abgelieferten Betrag,

b.den der Landeskirche direkt überwiesenen Betrag abzüglich des Anteils der Pfarrerin oder des Pfarrers an den Einkünften gemäss Abs. 3.

Vertrauensärztliche Untersuchung (§ 97 PVO)

a. Gründe

§ 176.

Als begründete Fälle für die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gelten insbesondere:

a.Abklärung der körperlichen oder psychischen Eignung für eine bestimmte Arbeitsstelle, insbesondere im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens,

b.anhaltende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus körperlichen oder psychischen Gründen,

c.wiederholte oder länger dauernde volle oder teilweise Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls,

d.Vorbereitung des Entscheids über die Durchführung einer Fallbegleitung,

e.Abklärungen im Blick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss § 39 PVO.

b. Verweigerung der Untersuchung

§ 177.

Leisten Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte der Einladung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Folge, so fordert sie die Anstellungsinstanz durch schriftliche Anordnung dazu auf, unter gleichzeitigem Hinweis auf mögliche Säumnisfolgen.

Private Benützung von IT-Mitteln, Fotokopien

§ 178.

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vergüten die private Benützung von ihnen zur Verfügung gestellten IT-Mitteln, namentlich von Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, soweit sie einen üblichen Umfang übersteigt.

2

Fotokopien für private Zwecke sind zu vergüten.

3

Die Anstellungsinstanz setzt die zu leistenden Vergütungen fest und regelt deren Einzug.

Parkplätze

§ 179.

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motorfahrzeuges einen Platz innerhalb einer Liegenschaft der Kirchgemeinde oder der Landeskirche benützen, entrichten dafür in der Regel eine Gebühr. Ausgenommen ist das kurzzeitige Parkieren im Zusammenhang mit amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten.

2

Die Kirchenpflege bei Liegenschaften der Kirchgemeinde und der Kirchenrat bei Liegenschaften der Landeskirche setzen die Gebühr fest und regeln deren Einzug.

3

Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung der Anstellungsinstanz für Parkplätze in Zusammenhang mit Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung.

11. Abschnitt: Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen

A. Nutzungsvorschriften

Nutzungseinschränkungen

§ 180.

1

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit untersagt,

a.Internetseiten und elektronische Kommunikationsplattformen mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt anzuwählen und zu nutzen,

b.Inhalte gemäss Abs. 1 lit. a elektronisch oder auf andere Weise weiterzuverbreiten,

c.elektronisch Kettenbriefe zu versenden.

2

Der Zugang zu Internetseiten und elektronischen Kommunikationsplattformen mit Inhalten gemäss Abs. 1 lit. a kann gesperrt werden. Zur Wahrung der Leistungsfähigkeit der IT-Systeme kann überdies der Datenverkehr eingeschränkt werden.

3

Über die Sperrung von Internetseiten und elektronischen Kommunikationsplattformen sowie die Einschränkung des Datenverkehrs entscheidet:

a.die Anstellungsinstanz gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, soweit diese die technische Infrastruktur der Anstellungsinstanz nutzen,

b.die Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde nutzen,

c.die betreffende Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Institution nutzen.

Private Nutzung

§ 181.

1

Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte Internet, E-Mail und elektronische Kommunikationsplattformen während der Arbeitszeit für private Zwecke, so beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.

2

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist zu privaten Zwecken untersagt:

a.das Ablegen von amtlichen oder dienstlichen E-Mails im Internet und auf elektronischen Kommunikationsplattformen,

b.der Versand von elektronischen Mitteilungen mit starker IT-Systembelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,

c.das Herunterladen oder Installieren von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet und von elektronischen Kommunikationsplattformen.

3

Abs. 2 lit. b und c gilt für in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte, soweit sie die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde, der betreffenden Institution oder der Anstellungsinstanz nutzen.

Ergänzende Bestimmungen

§ 182.

1

Die Anstellungsinstanzen können ergänzende Bestimmungen erlassen und die private Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen weiter einschränken.

2

Die Befugnisse gemäss Abs. 1 stehen überdies zu:

a.der Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde nutzen,

b.der betreffenden Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Institution nutzen.

Schriftliche Bestätigung

§ 183.

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bestätigen gegenüber der Anstellungsinstanz schriftlich, dass sie auf §§ 180–188 aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen zur Kenntnis genommen haben.

2

Die Bestätigung wird im Personaldossier abgelegt.

B. Missbrauch

Anonyme Berichte

§ 184.

1

Die Anstellungsinstanz kann Berichte erstellen lassen, die Aufschluss geben über:

a.die angewählten Internetadressen und elektronischen Kommunikationsplattformen,

b.soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragenen Datenmengen.

2

Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte oder einzelne Arbeitsplätze zulassen.

Personenbezogene Berichte

a. Abmahnung

§ 185.

1

Besteht Verdacht auf einen Missbrauch von erheblicher Tragweite, so weist die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Voraus darauf hin, dass die Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen personenbezogen protokolliert und ausgewertet wird.

2

Ein Missbrauch im Sinn von Abs. 1 besteht in einem Verstoss gegen §§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 und 2 sowie gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss § 182 Abs. 1.

3

Nach erfolgter Abmahnung kann die Anstellungsinstanz personenbezogene Berichte gemäss Abs. 1 erstellen lassen.

b. Inhalt

§ 186.

1

Personenbezogene Berichte gemäss § 185 Abs. 1 enthalten:

a.den Namen der Nutzerin oder des Nutzers von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen,

b.die angewählten Adressen,

c.soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragenen Datenmengen,

d.den Versandzeitpunkt von E-Mails und elektronischen Nachrichten.

2

Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.

c. Administrativuntersuchung

§ 187.

1

Die Anstellungsinstanz entscheidet aufgrund der personenbezogenen Berichte, ob gegen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird. Sie teilt diesen ihren Entscheid mit.

2

Verzichtet die Anstellungsinstanz auf eine Administrativuntersuchung, so vernichtet sie die personenbezogenen Berichte.

Zuständigkeit des Kirchenrates

§ 188.

Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, welche die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde beziehungsweise der Institution nutzen, nimmt der Kirchenrat die Befugnisse gemäss §§ 184– 187 wahr. Er wird von sich aus oder aufgrund eines Gesuchs der betreffenden Kirchenpflege beziehungsweise Institution tätig.

12. Abschnitt: Mitsprache in den Gesamtkirchlichen Diensten

20

Grundsatz

§ 188 a.[19]

Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen üben die Mitsprache gemäss

§ 102 PVO[5] durch die Urabstimmung, die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Personalvertretung aus.

Mitwirkungsstatut

§ 188 b.[19]

1

Die Mitsprache wird in einem Mitwirkungsstatut geregelt.

2

Das Mitwirkungsstatut regelt unter Vorbehalt von §§ 188 c–188 f insbesondere die Formen der Mitsprache der Personalvertretung gegenüber dem Kirchenrat und dem Kirchenratsschreiber, die Organisation der Urabstimmung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Personalvertretung.

3

Der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts bedürfen der Zustimmung in der Urabstimmung und der Genehmigung des Kirchenrates. Im Übrigen regelt das Mitwirkungsstatut das Verfahren für dessen Änderung.

Urabstimmung

§ 188 c.[19]

1

Die Urabstimmung ist die schriftliche Abstimmung unter den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen.

2

Der Urabstimmung unterliegen:

a.der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts,

b.Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn ein Drittel der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt,

c.weitere Geschäfte durch Beschluss der Personalvertretung.

3

Ein Antrag gilt als in der Urabstimmung angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.

Versammlung

§ 188 d.[19]

1

Die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt sich aus den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen zusammen.

2

Der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegen:

a.die Beschlussfassung über das Mitwirkungsstatut zuhanden der Urabstimmung,

b.die Wahl der Mitglieder der Personalvertretung,

c.weitere Aufgaben, die ihr gemäss Mitwirkungsstatut zugewiesen sind.

3

Die Teilnahme an den Versammlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist freiwillig. Sie wird auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet.

Personalvertretung

a. Im Allgemeinen

§ 188 e.[19]

1

Die Personalvertretung vertritt die Interessen der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gegenüber dem Kirchenrat und dem Kirchenratsschreiber und pflegt den Austausch mit diesen.

2

Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, sich jederzeit an die Personalvertretung zu wenden. Deren Mitglieder sind insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3

Enthält das Mitwirkungsstatut keine Regelung, so nimmt die Personalvertretung alle Aufgaben im Rahmen der Mitsprache in den Gesamtkirchlichen Diensten wahr, die nicht der Urabstimmung oder der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind.

b. Mitsprache

§ 188 f.[19]

1

Die Personalvertretung nimmt zu Änderungen der Personalverordnung[5] und der zugehörigen Vollzugsverordnungen Stellung.

2

Beschlüsse des Kirchenrates und der Landeskirche betreffend die für die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge bedürfen der Zustimmung der Personalvertretung.

13.

21

Abschnitt: Vollzug des Personalrechts

Einheitliche Anwendung des Personalrechts

§ 189.

Dem Kirchenrat obliegen in Bezug auf den Vollzug des landeskirchlichen Personalrechts insbesondere:

a.der Erlass der für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Richtlinien und Weisungen,

b.die Sicherstellung der Auslegung und Anwendung des Personalrechts und der Lohnordnung der Landeskirche nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen, namentlich durch die Koordination der Praxis der Anstellungsinstanzen und durch die Abgabe von Empfehlungen,

c.die Planung und Entwicklung organisatorischer, administrativer und technischer Hilfsmittel für die Personalführung,

d.[23] die Planung und Organisation der Aus- und Weiterbildung sowie Durchführung von Schulungsmassnahmen,

e.die angemessene Information der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten über personelle Angelegenheiten,

f.die Beratung der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten in personellen Angelegenheiten.

Lohnadministration

§ 190.

Der Kirchenrat kann die Lohnadministration für andere Anstellungsinstanzen übernehmen. Er setzt die von diesen zu leistende Entschädigung fest.

14.

21

Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen

A. Angestellte in den Gemeindediensten

Aufgaben und Anforderungen (§ 13 PVO)

§ 191.

1

Der Kirchenrat bestimmt für die Angestellten, die in den Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenordnung tätig sind, die Aufgaben. Er legt die für die Ausübung dieser Dienste nötigen Anforderungen fest, welche die Angestellten in fachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen haben.

2

Er bezeichnet die Ausbildungen, welche die Angestellten als Voraussetzung für die Zulassung zum kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst sowie zum Dienst im Sekretariat einer Kirchgemeinde, als Sigristin oder Sigrist sowie als Hauswartin oder Hauswart vorzuweisen haben.

B. Besondere Anstellungsverhältnisse

Aushilfen

§ 192.

1

Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre angestellt werden.

2

Aushilfen unterstehen der Personalverordnung und dieser Verordnung, soweit der Kirchenrat keine abweichenden Vorschriften erlässt.

Praktikantinnen und Praktikanten

§ 193.

1

Die Anstellungsinstanzen können im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel Praktikantinnen und Praktikanten anstellen.

2

Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen der Personalverordnung und dieser Verordnung, soweit der Kirchenrat keine abweichenden Vorschriften erlässt.

Lernende

§ 194.

1

Lehrstellen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung[9] werden mit dem Stellenplan festgesetzt.

2

Die Anstellung erfolgt durch die Anstellungsinstanz. Diese setzt die Löhne für die Lernenden nach ortsüblichen Ansätzen fest.

3

Der Lehrvertrag untersteht vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts[8] dem öffentlichen Recht.

Gastwirtschaftsbetriebe

§ 195.

Kirchgemeinden, die über einen Gastwirtschaftsbetrieb verfügen, können die im Gastwirtschaftsbereich tätigen Angestellten hinsichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Arbeitszeit und Freizeit den Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe unterstellen.

15.

21

Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anpassungen

a. Bestehende Arbeitsverhältnisse

§ 196.

1

Die Anstellungsinstanzen ersetzen bestehende Arbeitsverträge durch Anstellungsverfügungen und -beschlüsse gemäss § 18 PVO. Vorbehalten bleibt § 14.

2

Sie passen bestehende Anstellungsverfügungen und -beschlüsse an die Personalverordnung und diese Verordnung an.

3

Die Anpassungen gemäss Abs. 1 und 2 haben binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. Für die Anpassung der Löhne an die Personalverordnung und diese Verordnung gilt die nämliche Frist. Vorbehalten bleiben §§ 107 Abs. 2 und 108 PVO.

b. Personaldossiers

§ 197.

Die Anstellungsinstanzen passen bestehende Personalakten und Personaldossiers binnen dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen gemäss §§ 32 und 33 an.

Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern

§ 197 a.[15]

1

Die Abrechnung über Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern erfolgt für die im Vorjahr erzielten Einkünfte erstmals im Jahr 2015 gemäss § 175 a.

2

Bestehende Vereinbarungen zwischen Kirchgemeinden und Schulgemeinden über die Abgeltung von Lektionen im Fach Religion und Kultur, die Pfarrerinnen und Pfarrer erteilen, fallen auf Ende des Schuljahres 2014/2015 dahin.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 198.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

a.Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer vom 13. Juli 1964,

b.Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) vom 10. September 1986,

c.Übergangsbestimmungen des Kirchenrates zum Personalrecht vom 24. März 1999,

d.Reglement des Kirchenrates über die Arbeitszeit vom 18. Juni 1997,

e.Reglement über die Hilfsprediger der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 8. Februar 1961,

f.Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser Verordnung widersprechen.

Änderung bisherigen Rechts

§ 199.

Es werden aufgehoben:

a.§§ 11 und 13 der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge vom 26. Juni 2002,

b.§ 41 der Verordnung über die religionspädagogischen Angebote vom 30. Januar 2008 .

Inkrafttreten

9 10

§ 200.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2017

(OS 72, 604)

§ 160 a ist auf die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits bewilligten Weiterbildungen nicht anwendbar.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2019

(OS 74, 259)

Der Anspruch gemäss § 82 Abs. 2 besteht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 27. März 2019.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 2024

(OS 79, 379)

I.Auf Weiterbildungsurlaube, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung gemäss § 167 Abs. 2 beantragt sind, bleiben §§ 165 Abs. 1 lit. a und 166 Abs. 1 lit. a in der Fassung vom 6. Juli 2011 anwendbar.

II.Auf Weiterbildungsurlaube, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung gemäss § 167 Abs. 3 beantragt sind, ist § 167 Abs. 2 nicht anwendbar.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1: Einreihungsplan Klasse 1

Betriebsangestellte/r

Klasse 2

Betriebsangestellte/r

Klasse 3

Betriebsangestellte/r

Mitarbeiter/in Kirchenmusik

Sekretär/in

Klasse 4

Betriebsangestellte/r

Mitarbeiter/in Kirchenmusik

Mitarbeiter/in Sigristendienst

Sekretär/in

Klasse 5

Betriebsangestellte/r mbA

Hauswart/in

Mitarbeiter/in Diakonie

Mitarbeiter/in Kirchenmusik

Mitarbeiter/in Sigristendienst

Mitarbeiter/in Soziales

Sekretär/in

Sigrist/in

Klasse 6

Betriebsangestellte/r mbA

Chorleiter/in

Hauswart/in

Hauswart/in mbA

Mitarbeiter/in Diakonie

Mitarbeiter/in Soziales

Organist/in

Sekretär/in

Sigrist/in

Sigrist/in mbA

Klasse 7

Betriebsangestellte/r mbA

Chorleiter/in

Hauswart/in

Hauswart/in mbA

Mitarbeiter/in Diakonie[13]

Mitarbeiter/in Katechetik

Organist/in

Sachbearbeiter/in

Sigrist/in

Sigrist/in mbA

Sozialdiakon/in in Ausbildung

Klasse 8

Betriebsangestellte/r mbA

Chorleiter/in

Hauswart/in mbA

Katechet/in in Ausbildung

Mitarbeiter/in Diakonie[13]

Mitarbeiter/in Katechetik

Organist/in

Sachbearbeiter/in

Sigrist/in mbA

Sozialdiakon/in in Ausbildung

Klasse 9

Administrative/r Leiter/in

Chorleiter/in

Erwachsenenbildner/in HF

Katechet/in

Organist/in

Polygraf/in

Sachbearbeiter/in

Sozialarbeiter/in HF

Sozialdiakon/in HF

Klasse 10

14

Administrative/r Leiter/in

Chorleiter/in

Erwachsenenbildner/in HF

Katechet/in

Organist/in

Polygraf/in

Sekretariatsleiter/in

Sozialarbeiter/in HF

Sozialdiakon/in FH

Sozialdiakon/in HF

Stabsmitarbeiter/in

Klasse 11

Administrative/r Leiter/in

Betriebsleiter/in

Chorleiter/in[13]

Chorleiter/in mbA

Erwachsenenbildner/in FH

Katechet/in

Kirchgemeindeverwalter/in

Organist/in[13]

Organist/in mbA

Polygraf/in mbA

Sekretariatsleiter/in

Sozialarbeiter/in FH

Sozialdiakon/in FH

Sozialdiakon/in HF[13]

Stabsmitarbeiter/in

Klasse 12

Betriebsleiter/in

Chorleiter/in mbA

Erwachsenenbildner/in FH

Katechet/in mbA

Kirchgemeindeverwalter/in

Organist/in mbA

Polygraf/in mbA

Sekretariatsleiter/in

Sozialarbeiter/in FH

Sozialdiakon/in FH

Sozialdiakon/in mbA

Stabsmitarbeiter/in

Klasse 13

Betriebsleiter/in

Chorleiter/in mbA

Erwachsenenbildner/in mbA

Kirchgemeindeverwalter/in

Organist/in mbA

Sozialarbeiter/in mbA

Sozialdiakon/in mbA

Stabsmitarbeiter/in

Klasse 14

Betriebsleiter/in mbA

Erwachsenenbildner/in mbA

Kantor/in

Kirchgemeindeverwalter/in

Sozialarbeiter/in mbA

Sozialdiakon/in mbA

Stabsmitarbeiter/in mbA

Klasse 15

25

Bereichsleiter/in

Betriebsleiter/in mbA

Geschäftsleiter/in

Kantor/in

Mittelschulseelsorger/in

Stabsmitarbeiter/in mbA

Klasse 16

Bereichsleiter/in

Geschäftsleiter/in

Kantor/in

Mittelschulseelsorger/in

Pfarrstellvertreter/in

Stabsmitarbeiter/in mbA

Klasse 17

Abteilungsleiter/in

Bereichsleiter/in

Gemeindepfarrer/in

Geschäftsleiter/in

Pfarrer/in in Institutionen

Klasse 18

Abteilungsleiter/in

Geschäftsleiter/in

Klasse 19

Kirchenratsschreiber/in

Mitglied des Kirchenrates

Klasse 21

Kirchenratspräsident/in

Anhang 2: Beträge der Lohnklassen

28
LK123456789
36B3 1075 00777 35680 09383 23286 80590 86095 417100 516106 190
35B3 974 36776 69679 41182 52286 06690 08594 60499 659105 285
34B3 873 72876 03778 72881 81385 32589 31193 79198 803104 380
33B3 773 08875 37878 04581 10584 58688 53792 97897 947103 476
32B3 672 44974 71877 36280 39483 84687 76292 16697 089102 571
31B3 571 80974 06076 68079 68583 10686 98791 35296 234101 666
30B3 471 17273 40075 99778 97582 36786 21490 53995 375100 760
29B3 370 53172 74175 31578 26581 62585 43989 72594 52099 855
28B3 269 89272 08274 63377 55780 88784 66488 91193 66398 950
27B3 169 25371 42373 95076 84780 14783 89088 09892 80698 045
26B2 1068 61370 76473 26776 13979 40783 11687 28591 94997 140
25B2 967 97470 10572 58375 42978 66782 34186 47191 09396 236
24B2 867 33669 44571 90274 71877 92881 56685 65990 23595 331
23B2 766 69668 78671 21874 01077 18880 79384 84589 38094 425
22B2 666 05668 12670 53673 30076 44780 01984 03388 52293 520
21B2 565 41667 46769 85572 59175 70879 24483 21987 66692 615
20B2 464 77866 80869 17171 88274 96878 47082 40586 81091 709
19B2 364 13966 14968 48871 17474 22977 69581 59385 95390 805
18B2 263 49965 49067 80670 46373 48876 92180 77985 09789 900
17B2 162 86064 83167 12369 75472 74976 14779 96784 23988 995
16B1 1462 22164 17166 44169 04572 00975 37279 15383 38488 089
15B1 1361 58163 51265 75968 33471 26974 59778 34182 52587 184
14B1 1260 94362 85265 07667 62670 52973 82477 52781 67086 280
13B1 1160 30362 19364 39366 91769 79073 04976 71380 81285 375
12B1 1059 66461 53463 71066 20769 05072 27475 90179 95784 470
11B1 959 02560 87463 02865 49868 30971 50075 08779 09983 565
10B1 858 38560 21562 34564 78967 56970 72674 27578 24382 660
9B1 757 74559 55661 66264 07966 83069 95173 46177 38681 754
8B1 657 10858 89560 98063 36966 09169 17772 64876 52980 849
7B1 556 46858 23660 29862 66065 35068 40271 83575 67379 944
6B1 455 82857 57759 61361 95164 61067 62871 02174 81779 039
5B1 355 18956 91858 93261 24263 87266 85570 20773 95978 134
4B1 254 55056 25958 25060 53263 13166 08069 39473 10377 229
3B1 153 91055 59957 56659 82362 39165 30568 58072 24676 324
2B1 053 27154 94056 88459 11461 65264 53267 76871 38975 420
1AS51 99353 62155 51957 69460 17262 98266 14269 67673 609

Beträge der Lohnklassen

1112131415161718192021
119 403127 019135 350143 270153 167163 899174 336186 872200 372214 875230 429
118 386125 937134 196142 049151 863162 501172 849185 279198 665213 043228 466
117 369124 852133 043140 829150 557161 105171 365183 686196 956211 213226 501
116 351123 771131 889139 608149 251159 707169 880182 094195 249209 381224 538
115 334122 689130 735138 385147 946158 311168 393180 501193 540207 549222 575
114 316121 606129 582137 165146 641156 914166 907178 909191 834205 718220 611
113 297120 524128 428135 943145 335155 518165 421177 316190 126203 886218 647
112 280119 442127 276134 724144 030154 120163 935175 723188 419202 056216 683
111 263118 357126 122133 503142 725152 724162 450174 131186 710200 225214 719
110 245117 275124 967132 280141 418151 327160 964172 538185 003198 393212 754
109 228116 193123 815131 060140 113149 929159 478170 945183 295196 562210 791
108 210115 111122 661129 838138 809148 533157 991169 353181 587194 730208 828
107 192114 028121 507128 618137 502147 135156 506167 759179 879192 898206 863
106 175112 946120 353127 398136 198145 739155 021166 167178 171191 068204 899
105 157111 863119 201126 175134 892144 343153 535164 574176 465189 236202 935
104 139110 780118 046124 955133 586142 945152 049162 981174 757187 405200 971
103 122109 698116 893123 733132 280141 549150 563161 389173 049185 574199 008
102 104108 616115 740122 513130 976140 152149 077159 796171 341183 742197 044
101 086107 534114 585121 291129 671138 755147 592158 204169 633181 912195 080
100 069106 450113 432120 070128 365137 358146 106156 612167 926180 080193 115
99 052105 367112 279118 850127 060135 961144 619155 019166 217178 249191 151
98 034104 285111 126117 628125 753134 564143 134153 427164 510176 417189 187
97 015103 202109 972116 408124 448133 167141 649151 834162 802174 585187 224
95 998102 120108 817115 185123 143131 772140 163150 241161 096172 755185 260
94 980101 038107 665113 964121 838130 373138 677148 649159 387170 923183 297
93 96299 956106 511112 745120 533128 977137 190147 056157 680169 093181 333
92 94698 872105 357111 523119 227127 580135 704145 464155 971167 261179 368
91 92897 790104 204110 303117 921126 183134 220143 870154 264165 429177 405
90 91096 708103 051109 080116 616124 786132 734142 277152 556163 599175 442
89 89395 624101 896107 859115 311123 390131 248140 685150 849161 767173 477
88 87494 542100 744106 639114 006121 992129 762139 092149 141159 935171 513
87 85693 46099 590105 418112 700120 596128 275137 499147 433158 104169 549
86 84092 37898 435104 198111 395119 200126 790135 907145 726156 272167 585
85 82291 29497 283102 975110 089117 802125 305134 314144 018154 441165 622
84 80490 21296 129101 754108 783116 406123 819132 722142 310152 610163 658
82 76988 04793 82299 312106 173113 612120 846129 536138 894148 948159 729

Anhang 3: Beträge der Lohnklassen 16 und 17 für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchgemeinden und in Institutionen[28]

LK1617
41172 279183 251
40170 882181 766
39169 486180 279
38168 089178 794
37166 692177 309
36165 295175 822
35163 899174 336
34162 501172 849
33161 105171 365
32159 707169 880
31158 311168 393
30156 914166 907
29155 518165 421
28154 120163 935
27152 724162 450
26151 327160 964
25149 929159 478
24148 533157 991
23147 135156 506
22145 739155 021
21144 343153 535
20142 945152 049
19141 549150 563
18140 152149 077
17138 755147 592
16137 358146 106
15135 961144 619
14134 564143 134
13133 167141 649
12131 772140 163
11130 373138 677
10128 977137 190
9127 580135 704
8126 183134 220
7124 786132 734
6123 390131 248
5121 992129 762
4120 596128 275
3119 200126 790
2117 802125 305
1116 406123 819

[1] OS 66, 680; Begründung siehe ABl 2011, 2129.

[2] LS 181. 10.

[3] LS 181. 17.

[4] LS 181. 25.

[5] LS 181. 40.

[6] LS 181. 41.

[7] LS 181. 402.

[8] SR 220.

[9] SR 412. 10 ff.

[10] SR 822. 11; Art. 35 ff.

[11] SR 832. 20.

[12] SR 834. 1.

[13] Eingefügt durch B vom 4. September 2013 (OS 68, 388; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[14] Fassung gemäss B vom 4. September 2013 (OS 68, 388; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[15] Eingefügt durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[16] Fassung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[17] Aufgehoben durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[18] Nummerierung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[19] Eingefügt durch B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

[20] Fassung gemäss B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

[21] Nummerierung gemäss B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

[22] Eingefügt durch B vom 20. September 2017 (OS 72, 604; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[23] Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 604; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[24] Fassung gemäss B vom 28. November 2018 (OS 74, 12). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[25] Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 261; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.

[26] Eingefügt durch B vom 27. März 2019 (OS 74, 259; ABl 2019-03-29). In Kraft seit 1. August 2019.

[27] Fassung gemäss B vom 25. August 2021 (OS 76, 467; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. Januar 2022.

[28] Fassung gemäss B vom 29. November 2023 (OS 78, 541). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[29] Eingefügt durch B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025.

[30] Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025.

[31] Aufgehoben durch B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025.

[32] Nummerierung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2025.

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