Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)[8]

(vom 20. März 2007)[1]

Die Kirchensynode,

gestützt auf Art. 214 lit. h der Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009[2] und § 65 Abs. 2 der Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO)[3][4] beschliesst:

1. Allgemeines

Entschädigungen

§ 1.

Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauftragungen und Reisekosten betragen, soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält[8]:

a.11 Sitzungen:
– für eine GanztagessitzungFr. 320
– für eine Sitzung bis 6 StundenFr. 240
– für eine Sitzung bis 4 Stunden / HalbtagessitzungFr. 160
– für eine Sitzung bis 2 StundenFr. 110
b. spezielle Funktionen:

für die Protokollführung durch ein Kommissions- oder Behördenmitglied oder durch aussenstehende Personen, sofern sie nicht Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche sind, pro Protokoll doppeltes Sitzungsgeld

für die Leitung der Sitzung einschliesslich Vorbereitungsarbeit (nicht bei Subkommissionen) pro Sitzung doppeltes Sitzungsgeld

c.Spesen:

für Übernachtung mit Frühstück Fr. 125

als Reiseentschädigung die Reisekosten 2. Klasse für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Abrechnungen

a. Grundsatz

§ 2.

1

Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.

2

Abrechungen sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen, in jedem Fall aber bis spätestens 30. November. Später eingehende Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.

b. Kirchensynode

§ 3.

1

Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder, Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste) besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.

2

Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halbjährlich. Letztere sind per Ende September zu überweisen.

Synodemitglieder

§ 3 a.[10]

Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 500.

2. Kirchensynode und Fraktionen

Präsidium

§ 4.[11]

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält neben den Entschädigungen gemäss § 1 als jährliche Pauschale:

für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen Fr. 10 000

zusätzlich für Bürospesen Fr. 2 000

Vizepräsidium

§ 5.[11]

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchensynode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.

Sekretariat

§ 6.[11]

Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:

a.

1.Sekretärin oder 1. Sekretär:

für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 550

für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 440

b.

2.Sekretärin oder 2. Sekretär:

für Arbeiten im Nachgang zu einer Synodeversammlung pro Sitzung (halb- oder ganztägig) Fr. 380

für Abrechnungen halbjährlich Fr. 550 §§ 7 und 8.[12]

Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission

§ 9.[11]

1

Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grundlage von § 1 lit. a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kommission oder des Präsidiums vorliegt.

2

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1300.

Fraktionspräsidium

§ 10.[11]

Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten erhalten für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.

Fraktionsbeiträge

§ 11.

1

Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag von Fr. 100.[11]

2

Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der 30. Juni.

3. Landeskirchliche Rekurskommission

Besondere Entschädigungen

§ 12.[8]

Die Mitglieder der Landeskirchlichen Rekurskommission erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:

Verfahrensleitung, Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden sowie persönliche Vorbereitungszeit (Akten- und Rechtsstudium), einschliesslich Büro-

infrastrukturkosten, pro StundeFr. 110
– Erstellung des SitzungsprotokollsFr. 160
– Ausfertigung des Rekursentscheids, pro EntscheidFr. 160

Präsidium

§ 12 a.[7]

Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission erhält neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 lit. a und c, 12, 12 b und 12 c für die Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben eine jährliche Pauschale von Fr. 1000.

Sekretariatsentschädigung

§ 12 b.[9]

Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 und 12 eine Entschädigung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreichere Sekretariatsarbeiten.

Auslagenersatz

§ 12 c.[9]

Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien, Porti und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.

4. Kirchenrat

Mitglieder des Kirchenrates

§ 13.[4]

1

Die Mitglieder des Kirchenrates beziehen einen Lohn gemäss § 65 Abs. 1 PVO[3].

2

Der Lohn des Kirchenratspräsidenten oder der Kirchenratspräsidentin entspricht dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 21, jener der weiteren Mitglieder des Kirchenrates dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 19.

3

Der Kirchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale festlegen.

Abgangsentschädigung

a. Anspruch

§ 14.[7]

1

Die Mitglieder des Kirchenrates haben bei Nichtwiederwahl für eine weitere Amtsdauer Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern sie bei der Beendigung des Amtes das Altersjahr, das den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründet, noch nicht vollendet haben.

2

Mitglieder des Kirchenrates, die ihr Amt nach weniger als vier Jahren gemäss Abs. 1 beenden, haben Anspruch auf die halbe Abgangsentschädigung gemäss § 15.

3

Kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht bei Beendigung des Amtes:

a.invaliditätshalber, altershalber oder bei vorzeitigem Altersrücktritt,

b.aufgrund einer schweren Amtspflichtverletzung oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

b. Bemessung

§ 15.[7]

1

Die Abgangsentschädigung wird in Monatsbetreffnissen berechnet. Als Monatsbetreffnis gilt ein Zwölftel des Jahres-Bruttolohns im Zeitpunkt der Beendigung des Amtes zuzüglich der ständigen Zulagen. Eine später eintretende Teuerung wird nicht berücksichtigt.

2

Die Abgangsentschädigung beträgt sechs Monatsbetreffnisse.

c. Kürzung

§ 15 a.[7]

1

Erzielt das berechtigte Mitglied des Kirchenrates während der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus einer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit ein Einkommen, wird die Abgangsentschädigung gekürzt, wenn diese Tätigkeit und das bisherige Pensum als Mitglied des Kirchenrates zusammen ein volles Pensum übersteigen. Die Abgangsentschädigung wird um so viel gekürzt, wie ein volles Pensum überschritten wird.

2

Mitglieder des Kirchenrates, die eine Abgangsentschädigung erhalten, sind verpflichtet, den Kirchenrat über das während der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus beruflichen und amtlichen Tätigkeiten erzielte Einkommen zu informieren.

Kirchenrätliche Kommissionen

§ 16.

Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die Entschädigungen gemäss § 1.

5. Organe der kirchlichen Bezirke[8]

Bezirkskirchenpflegen

a. Entschädigungen

§ 17.[8]

1

Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visitationen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss § 1.

2

Mitglieder von Bezirkskirchenpflegen, die über eine Universitätsoder Fachhochschulstudium in Rechtswissenschaft verfügen und als Referentin oder Referent Rekursfälle oder Aufsichtsbeschwerden behandeln, erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:

Verfahrensleitung, persönliche Vorbereitungszeit sowie Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden (Akten- und Rechtsstudium), pro Stunde Fr. 85

Ausfertigung des Entscheids, pro Entscheid Fr. 160

3

Jeder Bezirkskirchenpflege steht für das Präsidium und weitere Funktionen eine jährliche Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt[6]

a.für Bezirkskirchenpflegen mit 5 Mitgliedern Fr. 7000,

b.für Bezirkskirchenpflegen mit 7 Mitgliedern Fr. 10 000,

c.für Bezirkskirchenpflegen mit 9 Mitgliedern Fr. 14 000,

d.für Bezirkskirchenpflegen mit 11 und mehr Mitgliedern Fr. 20 000.

4

Die Bezirkskirchenpflege entscheidet zu Beginn jeder Amtsdauer über die Aufteilung der Pauschale. Sie meldet den Verteilerschlüssel dem Kirchenrat.

b. Auslagenersatz

§ 18.

Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.

Kapitel

§ 19.[8]

Der Kirchenrat regelt die Entschädigungen und den Auslagenersatz für Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane sowie Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitel.

6. Schlussbestimmungen

Revision

§ 20.[8]

Änderungen dieser Verordnung werden von der Kirchensynode beschlossen. Soweit sie die Entschädigungen der Kirchensynode betreffen, setzen sie einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchensynode und des Kirchenrates voraus.

Inkrafttreten

§ 21.

Dieses Reglement tritt auf den 15. Juni 2007 in Kraft und ersetzt das Entschädigungsreglement vom 31. März 1992.


[1] OS 62, 110.

[2] LS 181. 10.

[3] LS 181. 40.

[4] Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABl 2011, 1834). In Kraft seit 1. Oktober 2011.

[5] Obsolet.

[6] Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABl 2011, 1834). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[7] Eingefügt durch B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABl 2022-09-23). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[8] Fassung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABl 2022-09-23). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[9] Nummerierung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABl 2022-09-23). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[10] Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[11] Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[12] Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1. Januar 2024.

181.25 – Versionen

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