Reglement über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landeskirchlicher Behörden und Kommissionen (Entschädigungsreglement)

(vom 20. März 2007)[1]

Die Kirchensynode,

gestützt auf Art. 214 lit. h der Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009[2] und § 65 Abs. 2 der Personalverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO)[3][4] beschliesst:

1. Allgemeines

Entschädigungen

§ 1.

Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauftragungen und Reisekosten betragen, soweit dieses Reglement keine Abweichungen enthält:

a. Sitzungen:
– für eine GanztagessitzungFr. 240
– für eine Sitzung bis 6 StundenFr. 200
– für eine Sitzung bis 4 Stunden / HalbtagessitzungFr. 150
für eine Sitzung bis 2 Stunden b. spezielle Funktionen:Fr. 100

für die Protokollführung durch ein Kommissions- oder Behördenmitglied oder durch aussenstehende Personen, sofern sie nicht Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche sind, pro Protokoll doppeltes Sitzungsgeld

für die Leitung der Sitzung einschliesslich Vorbereitungsarbeit (nicht bei Subkommissionen) pro Sitzung doppeltes Sitzungsgeld

c.Spesen:

für Übernachtung mit Frühstück Fr. 125

als Reiseentschädigung die Reisekosten 2. Klasse für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Abrechnungen

a. Grundsatz

§ 2.

1

Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.

2

Abrechungen sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen, in jedem Fall aber bis spätestens 30. November. Später eingehende Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.

b. Kirchensynode

§ 3.

1

Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder, Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste) besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.

2

Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halbjährlich. Letztere sind per Ende September zu überweisen.

2. Kirchensynode und Fraktionen

Präsidium

§ 4.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält neben den Entschädigungen gemäss § 1 als jährliche Pauschale:

für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen Fr. 7500

für Büro- und Telefonspesen Fr. 1200

Vizepräsidium

§ 5.

Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchensynode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen sowie für Büro- und Telefonspesen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c eine jährliche Pauschale von Fr. 1200.

Sekretariat

§ 6.

Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:

a.

1.Sekretärin oder 1. Sekretär:

für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 500

für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 400

b.

2.Sekretärin oder 2. Sekretär:

für das Büroprotokoll einschliesslich Vollzugskorrespondenz pro Sitzung Fr. 500

für Arbeiten im Nachgang zu einer Synodeversammlung pro Sitzung (halb- oder ganztägig) Fr. 350

für Abrechnungen halbjährlich Fr. 500

Synodeprotokoll

§ 7.

Die Protokollführerin oder der Protokollführer erhält neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:

für das Protokoll einer Ganztagessitzung Fr. 3000

für das Protokoll einer Halbtagessitzung Fr. 2000

Freier Kredit

§ 8.

Dem Büro der Kirchensynode steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 3000 pro Jahr zur Verfügung.

Geschäftsprüfungs- und Rechnungsprüfungskommission

§ 9.

1

Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Rechnungsprüfungskommission werden für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grundlage von § 1 lit. a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kommission oder des Präsidiums vorliegt.

2

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Rechnungsprüfungskommission erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie für Büro- und Telefonspesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1200.

Fraktionspräsidium

§ 10.

Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten erhalten für ihre Arbeit sowie für Büro- und Telefonspesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1200.

Fraktionsbeiträge

§ 11.

1

Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag von Fr. 75.

2

Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der 30. Juni.

3. Landeskirchliche Rekurskommission

Besondere Entschädigungen

§ 12.[8]

1

Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:

Zulage für die persönliche Vorbereitungsarbeit (Akten- und Rechtsstudium), pro Fall Fr. 135

Referatsentschädigung, pro Referat Fr. 440

Sitzungsprotokoll Fr. 165

Ausfertigung des Rekursentscheids, pro Entscheid Fr. 165

2

Die Geschäftsleitung der Rekurskommission kann bei umfangreicheren Fällen die Entschädigungen gemäss Abs. 1 auf höchstens den vierfachen Betrag erhöhen.

Sekretariatsentschädigung

§ 12 a.[7]

Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 und 12 eine Entschädigung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreichere Sekretariatsarbeiten.

Auslagenersatz

§ 12 b.[7]

Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien, Porti und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.

4. Kirchenrat

Mitglieder des Kirchenrates

§ 13.[4]

1

Die Mitglieder des Kirchenrates beziehen einen Lohn gemäss § 65 Abs. 1 PVO3.

2

Der Lohn des Kirchenratspräsidenten oder der Kirchenratspräsidentin entspricht dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 21, jener der weiteren Mitglieder des Kirchenrates dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 19.

3

Der Kirchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale festlegen. §§ 14 und 15.[5]

Kirchenrätliche Kommissionen

§ 16.

Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die Entschädigungen gemäss § 1.

5. Bezirkskirchenpflege, Dekanat und Diakonatskapitelspräsidium

Bezirkskirchenpflege

a. Entschädigungen

§ 17.

1

Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visitationen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss § 1.

2

Jeder Bezirkskirchenpflege steht für das Präsidium und weitere Funktionen eine jährliche Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt[6]

a.für Bezirkskirchenpflegen mit 5 Mitgliedern Fr. 7000,

b.für Bezirkskirchenpflegen mit 7 Mitgliedern Fr. 10 000,

c.für Bezirkskirchenpflegen mit 9 Mitgliedern Fr. 14 000,

d.für Bezirkskirchenpflegen mit 11 und mehr Mitgliedern Fr. 20 000.

3

Die Bezirkskirchenpflege entscheidet zu Beginn jeder Amtsdauer über die Aufteilung der Pauschale. Sie meldet den Verteilerschlüssel dem Kirchenrat.

b. Auslagenersatz

§ 18.

Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.

Dekanat, Diakonatskapitelspräsidium

§ 19.

Der Kirchenrat regelt die Entschädigungen und den Auslagenersatz für Dekaninnen und Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane, Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Diakonatskapitel.

6. Schlussbestimmungen

Revision

§ 20.

Änderungen dieses Reglements werden von der Kirchensynode beschlossen. Sie setzen einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchensynode und des Kirchenrates voraus.

Inkrafttreten

§ 21.

Dieses Reglement tritt auf den 15. Juni 2007 in Kraft und ersetzt das Entschädigungsreglement vom 31. März 1992.


[1] OS 62, 110.

[2] LS 181. 10.

[3] LS 181. 40.

[4] Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABl 2011, 1834). In Kraft seit 1. Oktober 2011.

[5] Aufgehoben durch B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABl 2011, 1834). In Kraft seit 1. Oktober 2011.

[6] Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABl 2011, 1834). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[7] Eingefügt durch B vom 25. November 2014 (OS 69, 602; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[8] Fassung gemäss B vom 25. November 2014 (OS 69, 602; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. Januar 2015.

181.25 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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11901.01.202301.01.2024Version öffnen
08701.01.201501.01.2023Version öffnen
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07401.10.201101.01.2012Version öffnen
05715.06.200701.10.2011Version öffnen
00015.06.2007Version öffnen