Reglement über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landeskirchlicher Behörden und Kommissionen (Entschädigungsreglement)
(vom 31. März 1992)[1]
Erlassen von der Kirchensynode,
gestützt auf das Budgetrecht (Finanzreglement vom 26. August 1980, § 3 Ziffern 3 und 4) und die §§ 28 bis 30 ihrer Geschäftsordnung sowie den Regierungsratsbeschluss Nr. 2426 vom 1. Juli 1981 über die Pauschalierung staatlicher Leistungen an die evangelischreformierte Landeskirche
1. Allgemeines
Grundsätze
Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauftragungen und Reisekosten betragen, soweit dieses Reglement keine Abweichungen enthält:
| • für eine ganztägige Sitzung | Fr. 200 |
| • für eine halbtägige Sitzung | Fr. 100 |
| • für die Protokollführung durch ein Kommissionsmitglied | Fr. 100 |
| • für die Protokollführung durch aussenstehende Personen pro Protokoll (Sitzungsgeld wird nicht ausgerichtet) | Fr. 150 |
| • für die Vorbereitungsarbeit der Kommissionspräsidenten bzw. Kommissionspräsidentinnen (nicht bei Subkommissionen) pro Sitzung | Fr. 80 |
| pro Doppelsitzung | Fr. 150 |
| • für Übernachtung mit Frühstück | Fr. 100 |
| • als Reiseentschädigung generell: Bahn-Retourbillett 2. Klasse oder Billett anderer öffentlicher Ver - kehrsmittel. |
Für Beauftragte oder Gäste der Kirchensynode kann das Büro der Kirchensynode Bahnbillette 1. Klasse bewilligen. Für die Mitglieder des Kirchenrates und die ihm unterstellten Beauftragten, Beamten und Angestellten gelten die Ansätze gemäss kantonaler Beamtenverordnung und den dazugehörigen Vollziehungsbestimmungen.
Abrechnung
Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Das Sekretariat des Kirchenrates stellt für die Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung, die je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen sind. Abrechnungsformulare sind bis spätestens 30. November einzureichen. Später eingehende Formulare kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.
Abrechnungen für die Kirchensynode (Synode, Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste) erfolgen durch den 2. Sekretär bzw. die 2. Sekretärin mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halbjährlich. Letztere sind jeweils per Ende September zu überweisen. Das Büro nimmt vom Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.
2. Kirchensynode und Fraktionen
Mitglieder der Kirchensynode
Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 für Synodeversammlungen einen Spesenzuschlag von Fr. 20 bzw. für Büro- und Kommissionssitzungen von Fr. 10 pauschal. Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, so wird dieser Betrag nur einmal ausgerichtet.
Präsidium
Der Präsident bzw. die Präsidentin der Kirchensynode erhält neben den Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 3:
•
eine ganztägige Sitzung eine Zulage von Fr. 240
•
für eine halbtägige Sitzung eine Zulage von Fr. 120
•
für die Arbeit in der Zwischenzeit eine jährliche Pauschale von Fr. 7000
•
eine jährliche Telefonpauschale von Fr. 600
Sekretariat
Die Sekretäre bzw. Sekretärinnen der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 3:
1.Sekretär bzw. 1. Sekretärin:
| • für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Protokoll - bereinigung der Synode | Fr. 450 |
•
für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Protokollbereinigung der Synode Fr. 350
2.Sekretär bzw. 2. Sekretärin: • für das Büroprotokoll einschliesslich Vollzugskorrespondenz pro Sitzung Fr. 380 • für Arbeiten im Nachgang einer Synode (halb- oder ganztägig) pro Sitzung Fr. 250 • für Abrechnungen halbjährlich Fr. 300
Synodeprotokoll
Der Protokollführer bzw. die Protokollführerin erhält neben den Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 3:
•
für das Protokoll einer Ganztagssitzung Fr. 1000
•
für das Protokoll einer Halbtagssitzung Fr. 500
Hausdienste
An Weibel und Angestellte des Hausdienstes wird für die Bedienung der Synodeversammlungen eine Vergütung ausgerichtet:
•
für die Ganztagssitzung Fr. 100
•
für die Halbtagssitzung Fr. 50
Freier Kredit des Büros
Dem Büro der Kirchensynode steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 3000 pro Jahr zur Verfügung.
Entschädigungen an die GPK und die RPK
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag der Kommissionen, jedoch ausserhalb der Sitzungen, beziehen die Mitglieder der GPK und der RPK nebst dem Spesenersatz ein Sitzungsgeld nach § 1, entsprechend dem Zeitaufwand. Die Ausrichtung der Entschädigungen bedarf der Prüfung und Zustimmung durch den Kommissionspräsidenten bzw. die Kommissionspräsidentin.
Fraktionsbeiträge
Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag von Fr. 60. Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der 31. Mai. In den Jahren der Erneuerungswahl der Synode erfolgt nach der Neukonstituierung für das laufende Kalenderjahr keine Anpassung der Fraktionsansprüche.
Die Beiträge sind jeweils bis Ende September und erstmals 1992 auszurichten.
3. Landeskirchliche Rekurskommission
Allgemeine und besondere Entschädigungen
Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten neben den allgemeinen Entschädigungen gemäss § 1:
| • eine Zulage für die persönliche Vorbereitungsarbeit (Aktenstudium) pro Fall von | Fr. 120 |
| • eine Referentenentschädigung von | Fr. 400 |
| • für Sitzungsprotokoll und Ausfertigung des Rekursentscheides | Fr. 300 |
Administrative Mitarbeit des Kirchenratssekretariates
Über eine allfällige administrative Mitarbeit des Sekretariates des Kirchenrates hat sich der Präsident bzw. die Präsidentin mit dem Kirchenratsschreiber bzw. der Kirchenratsschreiberin abzusprechen.
4. Kirchenrat
Kirchenratspräsident bzw. -präsidentin und Kirchenratsschreiber bzw. -schreiberin
Der Präsident bzw. die Präsidentin und der Schreiber bzw. die Schreiberin des Kirchenrates beziehen eine Besoldung gemäss kantonaler Beamtenverordnung. Der Kirchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale festlegen.
Nebenamtliche Mitglieder
Für die nebenamtlichen Mitglieder des Kirchenrates stehen insgesamt die Besoldungsbetreffnisse gemäss der in der Beamtenverordnung festgelegten Besoldungsklasse einschliesslich 13. Monatsbesoldung zur Verfügung. Die eine Hälfte des Gesamtbetrages wird auf alle nebenamtlichen Mitglieder nach gleichen Teilen, die andere Hälfte nach Massgabe der Ressortbelastungen aufgeteilt. Der Kirchenrat legt den entsprechenden Schlüssel jeweils zu Beginn einer Amtsdauer sowie während einer Amtsdauer bei jeder Ressortumteilung fest. In der Pauschalentschädigung sind Leistungen für Stellvertretungen inbegriffen.
Für Sitzungen und Abordnungen erhalten die Kirchenratsmitglieder ein Sitzungsgeld nach den für die Mitglieder von Kantonsratskommissionen geltenden Ansätzen.
Für die mit der Amtstätigkeit verbundenen Auslagen werden Spesenentschädigungen gemäss den in der kantonalen Beamtenverordnung und den Vollziehungsbestimmungen festgelegten Ansätzen ausgerichtet.
Kirchenratsvikariat
Staatliche Leistungen für das Kirchenratsvikariat werden dem Konto des Kirchenrates gutgeschrieben.
Kirchenrätliche Kommissionen
Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die Entschädigungen gemäss § 1.
5. Theologische Konkordatsprüfungsbehörde
Allgemeine und besondere Entschädigungen
Mitglieder der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde erhalten neben den allgemeinen Entschädigungen gemäss § 1:
| • pro gelesene Examenarbeit | Fr. | 15 |
| • pro gelesene und qualifizierte Seminararbeit | Fr. | 20 |
6. Bezirkskirchenpflegen und Dekanate
Behördenmitglieder, Dekan und Vizedekan
Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visitationen, Besichtigungen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss § 1. Für Präsidium und Aktuariat steht jeder Bezirkskirchenpflege eine Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt ab 1. Januar 1992:
•
für die kirchlichen Bezirke Winterthur, Zürich rechts und links der Limmat Fr. 4500
•
für die übrigen kirchlichen Bezirke Fr. 3500
Über die Aufteilung entscheidet die Bezirkskirchenpflege zu Beginn jeder Amtsdauer und meldet den Verteilerschlüssel an das Sekretariat des Kirchenrates.
Die Dekane und Vizedekane erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Bezirkskirchenpflege, an Konferenzen und für die Pfarreinsätze die Entschädigungen gemäss § 1.
Büroauslagen
Ausgewiesene Barauslagen der Bezirkskirchenpflegen und Dekane für Büromaterialien, Telefonspesen usw. werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.
Abrechnung
Das Abrechnungsformular ist bis spätestens 30. November dem Sekretariat des Kirchenrates einzureichen.
7. Schlussbestimmung
Änderungsverfahren, Inkrafttreten
Änderungen dieses Reglementes werden von der Kirchensynode beschlossen. Sie setzen einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchensynode und des Kirchenrates voraus. Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft und ersetzt das bisherige vom 17. November 1981.
[1] OS 52, 117.