Reglement über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landeskirchlicher Behörden und Kommissionen (Entschädigungsreglement)

(vom 31. März 1992)[1]

Erlassen von der Kirchensynode,

gestützt auf das Budgetrecht (Finanzreglement vom 26. August 1980, § 3 Ziffern 3 und 4) und die §§ 28 bis 30 ihrer Geschäftsordnung sowie den Regierungsratsbeschluss Nr. 2426 vom 1. Juli 1981 über die Pauschalierung staatlicher Leistungen an die evangelischreformierte Landeskirche

1. Allgemeines

Grundsätze

§ 1.

Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauftragungen und Reisekosten betragen, soweit dieses Reglement keine Abweichungen enthält:

• für eine ganztägige SitzungFr. 200
• für eine halbtägige SitzungFr. 100
• für die Protokollführung durch ein KommissionsmitgliedFr. 100
• für die Protokollführung durch aussenstehende Personen pro Protokoll (Sitzungsgeld wird nicht ausgerichtet)Fr. 150
• für die Vorbereitungsarbeit der Kommissionspräsidenten bzw. Kommissionspräsidentinnen (nicht bei Subkommissionen) pro SitzungFr. 80
pro DoppelsitzungFr. 150
• für Übernachtung mit FrühstückFr. 100
• als Reiseentschädigung generell: Bahn-Retourbillett 2. Klasse oder Billett anderer öffentlicher Ver - kehrsmittel.

Für Beauftragte oder Gäste der Kirchensynode kann das Büro der Kirchensynode Bahnbillette 1. Klasse bewilligen. Für die Mitglieder des Kirchenrates und die ihm unterstellten Beauftragten, Beamten und Angestellten gelten die Ansätze gemäss kantonaler Beamtenverordnung und den dazugehörigen Vollziehungsbestimmungen.

Abrechnung

§ 2.

Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Das Sekretariat des Kirchenrates stellt für die Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung, die je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen sind. Abrechnungsformulare sind bis spätestens 30. November einzureichen. Später eingehende Formulare kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.

Abrechnungen für die Kirchensynode (Synode, Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste) erfolgen durch den 2. Sekretär bzw. die 2. Sekretärin mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halbjährlich. Letztere sind jeweils per Ende September zu überweisen. Das Büro nimmt vom Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.

2. Kirchensynode und Fraktionen

Mitglieder der Kirchensynode

§ 3.

Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 für Synodeversammlungen einen Spesenzuschlag von Fr. 20 bzw. für Büro- und Kommissionssitzungen von Fr. 10 pauschal. Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, so wird dieser Betrag nur einmal ausgerichtet.

Präsidium

§ 4.

Der Präsident bzw. die Präsidentin der Kirchensynode erhält neben den Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 3:

eine ganztägige Sitzung eine Zulage von Fr. 240

für eine halbtägige Sitzung eine Zulage von Fr. 120

für die Arbeit in der Zwischenzeit eine jährliche Pauschale von Fr. 7000

eine jährliche Telefonpauschale von Fr. 600

Sekretariat

§ 5.

Die Sekretäre bzw. Sekretärinnen der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 3:

1.Sekretär bzw. 1. Sekretärin:

• für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Protokoll - bereinigung der SynodeFr. 450

für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Protokollbereinigung der Synode Fr. 350

2.Sekretär bzw. 2. Sekretärin: • für das Büroprotokoll einschliesslich Vollzugskorrespondenz pro Sitzung Fr. 380 • für Arbeiten im Nachgang einer Synode (halb- oder ganztägig) pro Sitzung Fr. 250 • für Abrechnungen halbjährlich Fr. 300

Synodeprotokoll

§ 6.

Der Protokollführer bzw. die Protokollführerin erhält neben den Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 3:

für das Protokoll einer Ganztagssitzung Fr. 1000

für das Protokoll einer Halbtagssitzung Fr. 500

Hausdienste

§ 7.

An Weibel und Angestellte des Hausdienstes wird für die Bedienung der Synodeversammlungen eine Vergütung ausgerichtet:

für die Ganztagssitzung Fr. 100

für die Halbtagssitzung Fr. 50

Freier Kredit des Büros

§ 8.

Dem Büro der Kirchensynode steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 3000 pro Jahr zur Verfügung.

Entschädigungen an die GPK und die RPK

§ 9.

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag der Kommissionen, jedoch ausserhalb der Sitzungen, beziehen die Mitglieder der GPK und der RPK nebst dem Spesenersatz ein Sitzungsgeld nach § 1, entsprechend dem Zeitaufwand. Die Ausrichtung der Entschädigungen bedarf der Prüfung und Zustimmung durch den Kommissionspräsidenten bzw. die Kommissionspräsidentin.

Fraktionsbeiträge

§ 10.

Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag von Fr. 60. Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der 31. Mai. In den Jahren der Erneuerungswahl der Synode erfolgt nach der Neukonstituierung für das laufende Kalenderjahr keine Anpassung der Fraktionsansprüche.

Die Beiträge sind jeweils bis Ende September und erstmals 1992 auszurichten.

3. Landeskirchliche Rekurskommission

Allgemeine und besondere Entschädigungen

§ 11.

Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten neben den allgemeinen Entschädigungen gemäss § 1:

• eine Zulage für die persönliche Vorbereitungsarbeit (Aktenstudium) pro Fall vonFr. 120
• eine Referentenentschädigung vonFr. 400
• für Sitzungsprotokoll und Ausfertigung des RekursentscheidesFr. 300

Administrative Mitarbeit des Kirchenratssekretariates

§ 12.

Über eine allfällige administrative Mitarbeit des Sekretariates des Kirchenrates hat sich der Präsident bzw. die Präsidentin mit dem Kirchenratsschreiber bzw. der Kirchenratsschreiberin abzusprechen.

4. Kirchenrat

Kirchenratspräsident bzw. -präsidentin und Kirchenratsschreiber bzw. -schreiberin

§ 13.

Der Präsident bzw. die Präsidentin und der Schreiber bzw. die Schreiberin des Kirchenrates beziehen eine Besoldung gemäss kantonaler Beamtenverordnung. Der Kirchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale festlegen.

Nebenamtliche Mitglieder

§ 14.

Für die nebenamtlichen Mitglieder des Kirchenrates stehen insgesamt die Besoldungsbetreffnisse gemäss der in der Beamtenverordnung festgelegten Besoldungsklasse einschliesslich 13. Monatsbesoldung zur Verfügung. Die eine Hälfte des Gesamtbetrages wird auf alle nebenamtlichen Mitglieder nach gleichen Teilen, die andere Hälfte nach Massgabe der Ressortbelastungen aufgeteilt. Der Kirchenrat legt den entsprechenden Schlüssel jeweils zu Beginn einer Amtsdauer sowie während einer Amtsdauer bei jeder Ressortumteilung fest. In der Pauschalentschädigung sind Leistungen für Stellvertretungen inbegriffen.

Für Sitzungen und Abordnungen erhalten die Kirchenratsmitglieder ein Sitzungsgeld nach den für die Mitglieder von Kantonsratskommissionen geltenden Ansätzen.

Für die mit der Amtstätigkeit verbundenen Auslagen werden Spesenentschädigungen gemäss den in der kantonalen Beamtenverordnung und den Vollziehungsbestimmungen festgelegten Ansätzen ausgerichtet.

Kirchenratsvikariat

§ 15.

Staatliche Leistungen für das Kirchenratsvikariat werden dem Konto des Kirchenrates gutgeschrieben.

Kirchenrätliche Kommissionen

§ 16.

Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die Entschädigungen gemäss § 1.

5. Theologische Konkordatsprüfungsbehörde

Allgemeine und besondere Entschädigungen

§ 17.

Mitglieder der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde erhalten neben den allgemeinen Entschädigungen gemäss § 1:

• pro gelesene ExamenarbeitFr.15
• pro gelesene und qualifizierte SeminararbeitFr.20

6. Bezirkskirchenpflegen und Dekanate

Behördenmitglieder, Dekan und Vizedekan

§ 18.

Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visitationen, Besichtigungen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss § 1. Für Präsidium und Aktuariat steht jeder Bezirkskirchenpflege eine Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt ab 1. Januar 1992:

für die kirchlichen Bezirke Winterthur, Zürich rechts und links der Limmat Fr. 4500

für die übrigen kirchlichen Bezirke Fr. 3500

Über die Aufteilung entscheidet die Bezirkskirchenpflege zu Beginn jeder Amtsdauer und meldet den Verteilerschlüssel an das Sekretariat des Kirchenrates.

Die Dekane und Vizedekane erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Bezirkskirchenpflege, an Konferenzen und für die Pfarreinsätze die Entschädigungen gemäss § 1.

Büroauslagen

§ 19.

Ausgewiesene Barauslagen der Bezirkskirchenpflegen und Dekane für Büromaterialien, Telefonspesen usw. werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.

Abrechnung

§ 20.

Das Abrechnungsformular ist bis spätestens 30. November dem Sekretariat des Kirchenrates einzureichen.

7. Schlussbestimmung

Änderungsverfahren, Inkrafttreten

§ 21.

Änderungen dieses Reglementes werden von der Kirchensynode beschlossen. Sie setzen einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchensynode und des Kirchenrates voraus. Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft und ersetzt das bisherige vom 17. November 1981.


[1] OS 52, 117.

181.25 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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11901.01.202301.01.2024Version öffnen
08701.01.201501.01.2023Version öffnen
07501.01.201201.01.2015Version öffnen
07401.10.201101.01.2012Version öffnen
05715.06.200701.10.2011Version öffnen
00015.06.2007Version öffnen