Beschluss des Regierungsrates über die Ausrichtung von Entschädigungen an die landeskirchliche Rekurskommission

(vom 16. November 1967)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und der Sekretär der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten Sitzungsgelder und Vergütungen nach den Ansätzen und Bestimmungen, die für die Ersatzmänner des Verwaltungsgerichtes gelten.

II.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1 [1] OS 42, 795 und GS I, 713.


[2] Siehe 175. 22.

181.231 – Versionen

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00001.04.2014Version öffnen