Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)

(vom 16. November 2022)[1][2]

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art. 181 a Abs. 3 der Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)[4]

A. Die Konferenz

Zusammensetzung

§ 1.

1

Die Dekaninnen und Dekane sowie die Vizedekaninnen und Vizedekane versammeln sich in der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

2

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist von Amtes wegen Mitglied der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

Leitung

§ 2.

1

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident leitet die Konferenz der Dekaninnen und Dekane. Im Verhinderungsfall obliegt die Leitung der Konferenz der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Kirchenrates.

2

Die Kirchenratskanzlei führt das Protokoll in den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

Teilnahme

§ 3.

1

Die Dekaninnen und Dekane, die Vizedekaninnen und Vizedekane sowie die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident sind zur Teilnahme an den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane verpflichtet.

2

Weitere Mitglieder des Kirchenrates sind in den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane als Gäste vertreten.

3

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und eine Vertretung der in den Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche für die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle nehmen an den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane von Amtes wegen teil.

4

Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane oder der Kirchenrat kann für einzelne Geschäfte weitere Personen zu den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane einladen.

Versammlungen und Retraiten

§ 4.

1

Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane versammelt sich auf Einladung des Kirchenrates in der Regel dreimal jährlich.

2

Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane oder die Hälfte der Mitglieder der Konferenz der Dekaninnen und Dekane kann jederzeit die Einberufung weiterer Versammlungen verlangen. Sofern es nicht anders verlangt wird, versammelt sich die Konferenz innert dreier Wochen nach Eingang des Gesuchs.

3

Der Kirchenrat stellt den Mitgliedern der Konferenz der Dekaninnen und Dekane mindestens zwei Wochen vor einer Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einladung zu. Diese Frist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden.

4

Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft sich auf Einladung des Kirchenrates in der Regel einmal jährlich zu einer Retraite.

Antrags-, Stimm- und Wahlrecht

§ 5.

1

Die Mitglieder der Konferenz der Dekaninnen und Dekane verfügen in deren Versammlungen über beratende Stimme und Antragsrecht.

2

Stimm- und wahlberechtigt in den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sind die Dekaninnen und Dekane sowie die Vizedekaninnen und Vizedekane.

3

Weitere Personen nehmen an den Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane mit beratender Stimme teil.

Beschlussfassung

§ 6.

1

Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied der Konferenz der Dekaninnen und Dekane zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen.

2

Bei Stimmengleichheit ist ein Entscheid nicht zustande gekommen.

3

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

4

Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015[3] sinngemäss.

Aufgaben

§ 7.

Der Konferenz der Dekaninnen und Dekane obliegen insbesondere:

a.Vertretung der Anliegen der Pfarrkapitel gegenüber dem Kirchenrat,

b.zuhanden des Kirchenrates Beratung in Angelegenheiten betreffend die Pfarrkapitel, die Pfarrschaft und die Personalentwicklung sowie Fragen der Kirchenentwicklung,

c.Entgegennahme von Informationen des Kirchenrates zuhanden der Pfarrkapitel,

d.Meinungs- und Informationsaustausch unter den Mitgliedern der Konferenz,

e.Wahl der Delegierten für das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane aus ihrer Mitte.

B. Das Büro

Zusammensetzung

§ 8.

Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane setzt sich zusammen aus:

a.drei Delegierten aus der Mitte der Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane,

b.der Kirchenratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten,

c.der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber,

d.einer Vertretung der in den Gesamtkirchlichen Diensten der Landeskirche für die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle.

Delegierte

§ 9.

1

Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane wählt ihre Delegierten innert dreier Monate nach der Konstituierung der Pfarrkapitel gemäss Art. 188 KO.

2

Die Delegierten dürfen nicht dem gleichen Pfarrkapitel angehören.

3

Die Wiederwahl der Delegierten ist möglich.

Leitung

§ 10.

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident leitet das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane. Im Verhinderungsfall obliegt die Leitung des Büros der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Kirchenrates.

Organisation

§ 11.

1

Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft sich auf Einladung der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zur Vorbereitung der Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

2

Mindestens zwei Mitglieder des Büros der Konferenz der Dekaninnen und Dekane können jederzeit die Einberufung einer Sitzung des Büros verlangen.

3

Die Einladung zu den Sitzungen des Büros der Konferenz der Dekaninnen und Dekane wird den Mitgliedern des Büros mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zugestellt. Diese Frist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden.

4

Die Organisation der Sitzungen des Büros obliegt der in den Gesamtkirchlichen Diensten der Landeskirche für die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle.

5

Der Kirchenrat oder mindestens zwei Delegierte der Konferenz der Dekaninnen und Dekane können verlangen, dass ein Geschäft der Versammlung der Konferenz der Dekaninnen und Dekane unterbreitet wird.

6

Die Delegierten der Konferenz der Dekaninnen und Dekane können sich jederzeit untereinander zur Vorbesprechung der Sitzungen des Büros treffen.

Beschlussfassung

§ 12.

1

Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Delegierte der Konferenz der Dekaninnen und Dekane, die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber anwesend sind.

2

Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft seine Entscheidungen im Konsensverfahren. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3

Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten den Ausschlag.

Aufgaben

§ 13.

Dem Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane obliegen insbesondere:

a.Zusammenstellen der Geschäfte für die Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane,

b.Vorbereitung der Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sowie der jährlichen Retraite,

c.Entgegennahme von Anliegen aus den Pfarrkapiteln und des Kirchenrates zuhanden der Konferenz der Dekaninnen und Dekane,

d.Vorbereitung der Wahl der Delegierten der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

Entschädigung

§ 14.

1

Die Mitarbeit der Delegierten der Konferenz der Dekaninnen und Dekane im Büro gilt als durch die Entlastung und Entschädigung gemäss §§ 123 und 124 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014[5] abgegolten.

2

Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach § 127 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche.

C. Schlussbestimmung

§ 15.

Dieser Verordnung widersprechende Beschlüsse des Kirchenrates und der Konferenz der Dekaninnen und Dekane werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.


[1] OS 78, 67; Begründung siehe ABl 2022-11-25.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2023.

[3] LS 131. 1.

[4] LS 181. 10.

[5] LS 181. 402.

181.222 – Versionen

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