Geschäftsordnung des Kirchenrates

(vom 31. August 1983)[1]

Erlassen vom Kirchenrat,

gestützt auf § 34 Abs. 4 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 und Art. 166 der Kirchenordnung vom 2. Juli 1967.

I. Die Gesamtbehörde

Konstituierung

§ 1.

Zu Beginn jeder Amtsperiode und nach Ersatzwahlen konstituiert sich der Kirchenrat nach Massgabe von Art. 166 der Kirchenordnung. Er fasst die ihm obliegenden Aufgaben zu Abteilungen zusammen und weist diese einzelnen Mitgliedern zu. Er regelt die Stellvertretung.

Sitzungen

§ 2.

1

Der Kirchenrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Begehren von mindestens 2 Mitgliedern.

2

Die Einladung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände ist den Mitgliedern vor der Sitzung zuzustellen, und es ist ihnen rechtzeitig die Einsichtnahme in die Akten zu ermöglichen.

3

Die vorliegenden Geschäfte werden in der vom Präsidenten festgesetzten Reihenfolge behandelt. Jedes Mitglied kann indessen Anträge zur Tagesordnung stellen.

4

Geschäfte, die nicht auf der Geschäftsliste stehen, können behandelt werden, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.

Gebet

§ 3.

Die Sitzungen des Kirchenrates werden mit Gebet eröffnet.

Anträge

§ 4.

Die Mitglieder des Kirchenrates sind berechtigt, die Behandlung irgendeines Geschäftes zu beantragen, das in den Geschäftsbereich des Kirchenrates fällt.

Ausstandspflicht

§ 5.

1

Die Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiber und sein Stellvertreter haben in Ausstand zu treten:

1.wenn sie bei einem zu behandelnden Geschäft persönlich beteiligt sind,

2.wenn jemand beteiligt ist, der mit ihnen in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem Grade der Geschwisterkinder blutsverwandt oder verschwägert ist.

2

Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.

Beratungen und Beschlussfähigkeit

§ 6.

1

Zur Gültigkeit von Verhandlungen und Beschlüssen muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein.

2

Der Kirchenratsschreiber und sein Stellvertreter nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Durch Beschluss des Kirchenrates können Mitarbeiter und Sachverständige mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften beigezogen werden.

Abstimmungsordnung

§ 7.

1

Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt.

2

Sitzt die Behörde in ungerader Zahl, so steht dem Präsidenten das Stimmrecht nur bei gleichgeteilten Stimmen der übrigen Mitglieder zu. Sitzt die Behörde in gerader Zahl, so nimmt der Präsident gleich den übrigen Mitgliedern an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen der Präsident gestimmt hat. Im übrigen sind alle anwesenden Mitglieder zur Stimmabgabe verpflichtet.

3

Auf Verlangen von drei Mitgliedern wird eine Wahl oder Abstimmung im geheimen Verfahren durchgeführt. Der Präsident stimmt hier in jedem Fall mit.

4

Der Präsident legt für die während einer Geschäftsbehandlung gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet die Behörde. Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln.

5

Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind an der folgenden Sitzung aufzulegen und im Protokoll festzuhalten.

Vorentscheide

§ 8.

Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die weitere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben.

Umfrage

§ 9.

Die Umfrage am Schluss jeder Sitzung dient der Information und dem Gedankenaustausch.

Protokoll

§ 10.

1

Über die Verhandlungen des Kirchenrates wird ein Protokoll geführt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegenstände sowie die vollständige Angabe aller Beschlüsse, wenn nötig mit deren Begründung, enthalten muss.

2

Eine Minderheit der Behörde ist berechtigt zu verlangen, dass ihre Stimmabgabe und die von ihr in der Sitzung geltend gemachten Gründe ins Protokoll aufgenommen werden. Jedes Mitglied kann ausserdem verlangen, dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung der Behörde zur Genehmigung vorgelegt wird.

3

Das Protokoll wird allen Behördemitgliedern zugestellt und ist, in der Regel in der darauffolgenden Sitzung, zur Genehmigung vorzulegen.

4

Die Aushändigung von Protokollauszügen an andere als die im Protokoll selbst vermerkten Empfänger darf nur mit Zustimmung des Kirchenratspräsidenten erfolgen.

Der Kirchenrat als Prüfungsbehörde

§ 11.

Als Prüfungsbehörde nimmt der Kirchenrat Kolloquien gemäss den von ihm erlassenen Satzungen ab. Beratung und wenn möglich Beschlussfassung schliessen unmittelbar an die Abnahme der Prüfung an und werden ins Protokoll aufgenommen.

II. Der Präsident und die einzelnen Mitglieder

Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten

§ 12.

1

Der Präsident leitet die Sitzungen des Kirchenrates gemäss den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Er legt die durch den Kirchenrat zu behandelnden Geschäfte selber der Behörde vor oder entscheidet über die Zuteilung von Geschäften, die nicht eindeutig einer der gemäss § 1 gebildeten Abteilungen zukommen.

2

Der Präsident ist berechtigt, Geschäfte von untergeordneter Bedeutung oder ausserordentlicher Dringlichkeit durch Präsidialverfü-gungen zu erledigen.

3

Präsidialverfügungen sind den Mitgliedern spätestens an der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und im Protokoll festzuhalten.

4

Der Präsident ist direkter Vorgesetzter des Kirchenratsschreibers; er regelt dessen Stellvertretung. Weitere Mitarbeiter können dem Präsidenten direkt unterstellt werden.

Die einzelnen Mitglieder

§ 13.

Die Mitglieder des Kirchenrates sind verpflichtet:

a.Zur Teilnahme an den Sitzungen des Kirchenrates. Verhinderungsgründe sind dem Präsidenten rechtzeitig mitzuteilen.

b.Zur Übernahme der ihnen zugeteilten Aufgaben, Geschäfte, Aufträge und Abordnungen. Im Falle der Ablehnung entscheidet die Behörde.

c.Zur Information und zum Einbezug anderer Behördemitglieder in die Vorbereitung, wo ein Geschäft mehr als eine Abteilung berührt.

III. Das Sekretariat und die gesamtkirchlichen Dienste

Sekretariat

§ 14.

Das Sekretariat des Kirchenrates wird durch den vom Kirchenrat gewählten Kirchenratsschreiber geleitet.

Gesamtkirchliche Dienste

§ 15.

Der Kirchenratsschreiber übernimmt die Koordination der Arbeit der gesamtkirchlichen Dienste im Hinblick auf die Erfüllung der durch den Kirchenrat gesetzten Ziele.

IV. Ausschüsse, Kommissionen und Sachverständige

Ausschüsse

§ 16.

Der Kirchenrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er umschreibt deren Auftrag und Kompetenzen. Werden einem Ausschuss Geschäfte zur selbstständigen Erledigung zugewiesen, so haben die Betroffenen das Recht, innert zwanzig Tagen den Entscheid der Gesamtbehörde zu verlangen.

Kommissionen

§ 17.

1

Der Kirchenrat bestellt Kommissionen im Sinne von Art. 197 Abs. 2 der Kirchenordnung für gesamtkirchliche Pfarrämter und Institutionen sowie im Sinne von Art. 166 Abs. 3 nach Bedarf für besondere Aufgaben. Er setzt die Mitgliederzahl fest, wählt aus seiner Mitte das Präsidium und in freier Wahl die weiteren Mitglieder. Er umschreibt den Auftrag und allfällige besondere Kompetenzen.

2

Ergebnisse der Kommissionsarbeit sind dem Kirchenrat schriftlich in Form von Protokollen, Berichten oder begründeten Anträgen vorzulegen.

Kommissionsausschüsse und Subkommissionen

§ 18.

1

Die Kommissionen können in eigener Kompetenz Ausschüsse einsetzen. Subkommissionen und deren Präsidenten werden vom Kirchenrat gewählt.

2

Die Protokolle der Subkommissionen sind allen Kommissionsmitgliedern zuzustellen.

Sitzungen

§ 19.

Im übrigen gilt für die Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und Subkommissionen diese Geschäftsordnung sinngemäss, soweit nicht besondere Verordnungen und Kirchenratsbeschlüsse etwas anderes festlegen.

Sachverständige

§ 20.

Über den Beizug von Sachverständigen entscheidet das für die Abteilung zuständige Kirchenratsmitglied, sofern ihm der erforderliche Kredit zur Verfügung steht, in allen übrigen Fällen der Kirchenrat.

V. Vertretung und Zeichnungsbefugnis

Grundsatz

§ 21.

1

Beschlüsse und Verfügungen, welche öffentlich bekanntgegeben werden, ferner Schreiben an übergeordnete und gleichgestellte Behörden sowie Verträge von grösserer Tragweite sind vom Präsidenten und vom Kirchenratsschreiber zu unterzeichnen.

2

Anderen Behörden und Amtsstellen sowie Privaten kann die Erledigung eines Geschäftes durch Protokollauszug oder durch Zuschrift mitgeteilt werden, welche von einem Einzelunterschriftsberechtigten des Sekretariates ausgefertigt werden.

3

Analoges gilt im Verkehr mit der Kirchensynode und mit anderen Kirchen.

Einzelunterschrift von Behördemitgliedern und Mitarbeitern

§ 22.

Der Kirchenrat regelt die Unterschriftsberechtigung einzelner Behördemitglieder oder leitender Mitarbeiter.

VI. Schlussbestimmungen

Anwendung des Entschädigungsreglementes

§ 23.

Für die Entschädigungen und Spesen sämtlicher Behörde- und Kommissionsmitglieder kommt das Reglement über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden und Kommissionen zur Anwendung.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 24.

Diese Geschäftsordnung ersetzt diejenige vom 30. November 1947.

Inkrafttreten

§ 25.

Diese Geschäftsordnung tritt mit der konstituierenden Kirchenratssitzung für die Amtsdauer 1983/1987 am 21. September 1983 in Kraft.


[1] OS 48, 774.

181.22 – Versionen

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