Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

(vom 10. Juni 2020)[1][2]

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art. 142 Abs. 1, 219 Abs. 3 und 223 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)[6]

A. Organisation

Konstituierung

§ 1.

Der Kirchenrat konstituiert sich zu Beginn jeder Amtsdauer und nach Ersatzwahlen.

Amtsantritt

§ 2.

1

Der Amtsantritt des Kirchenrates erfolgt binnen dreier Monate seit der konstituierenden Versammlung der Kirchensynode.

2

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident bestimmt nach erfolgter Wahl den Zeitpunkt.

Ressorts

a. Grundsatz

§ 3.

1

Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen ihr Amt im Kollegium und in ihrem Ressort wahr.

2

Der Kirchenrat teilt jedem seiner Mitglieder ein Ressort zu.

3

Die Mitglieder sind verpflichtet, das ihnen zugeteilte Ressort zu übernehmen.

4

Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern das gleiche Ressort zu übernehmen.

b. Bildung

§ 4.

1

Der Kirchenrat bildet die Ressorts so, dass die zweckmässige, wirtschaftliche sowie ziel- und auftragsorientierte Erfüllung der Aufgaben des Kirchenrates und der Gesamtkirchlichen Dienste gewährleistet ist.

2

Er weist jedem Ressort die zu verantwortenden Themen- und Aufgabenbereiche zu.

3

Die Ressorts des Kirchenrates sind:

a.Präsidiales – Kirchliche Identität und Beziehungen,

b.Bildung und Theologie,

c.Gemeinde und Region,

d.Kirche und Gesellschaft,

e.Mitgliedschaft und Lebenswelten,

f.Diakonie und Soziales,

g.Finanzen und Infrastruktur.

Kollegium

§ 5.

1

Der Kirchenrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

2

Die Mitglieder des Kirchenrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.

3

Der Kirchenrat entscheidet endgültig über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Ressorts seiner Mitglieder.

Stellvertretung

§ 6.

1

Der Kirchenrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

2

Sind auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, so bezeichnet der Kirchenrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.

Delegationen

§ 7.

1

Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Kirchenrat seine Vertretungen in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen, Gesellschaften und anderen Organisationen.

2

Vertretungen werden für eine bestimmte Dauer bezeichnet, längstens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates.

Beschlussfähigkeit

§ 8.

Der Kirchenrat kann beschliessen, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

Ausstand

§ 9.

1

Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[5].

2

Er wird im Protokoll festgehalten.

Geschäftsplanung

§ 10.

1

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber legt in Absprache mit dem Kirchenrat dessen Geschäftsplanung fest.

2

Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Kirchenrat seine Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte und erstreckt sich über ein Semester oder ein Kalenderjahr.

Geschäftsleitung

§ 11.[10]

Der Kirchenrat zieht nach Bedarf und in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Geschäftsleitung in seine Beratungen bei.

Offenlegung von Interessenbindungen

§ 12.

1

Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber unterrichten die Kirchenratskanzlei beim Amtsantritt und zu Beginn jeden Jahres schriftlich über:

a.Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beratenden Gremien und Kommissionen von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen und Gesellschaften des privaten und des öffentlichen Rechts,

b.Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte umfassen.

2

Die Kirchenratskanzlei veröffentlicht die Angaben.

B. Sitzungen

Einberufung

§ 13.

1

Der Kirchenrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.

2

Er wird im Auftrag der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten durch die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber einberufen.

3

Mindestens zwei nebenamtliche Mitglieder des Kirchenrates können unter Angabe der zu traktandierenden Geschäfte und des gewünschten Termins jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.

Teilnahme

§ 14.

1

Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Verhinderungen und deren Gründe sind der Kirchenratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten rechtzeitig mitzuteilen.

2

Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

3

Der Kirchenrat kann weitere Personen mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften beiziehen. Sofern der Kirchenrat nichts anderes bestimmt, treten die beigezogenen Personen bei Abstimmungen in den Ausstand.

Sitzungsordnung

§ 15.

1

Die Sitzungen des Kirchenrates finden in der Regel mittwochs statt.

2

Der Kirchenrat führt Klausurtagungen durch, an denen er insbesondere grundlegende Fragestellungen mit weitreichender Bedeutung berät.

Einladung

§ 16.

1

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsidenten erstellt in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Sitzungseinladung mit der Angabe der traktandierten Geschäfte.

2

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sorgt dafür, dass die Einladung und die für die Beschlussfassung wesentlichen Unterlagen zu den traktandierten Geschäften den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel mindestens vier Tage vor der Sitzung zur Verfügung stehen.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 17.

Die Sitzungen des Kirchenrates sind nicht öffentlich.

Anträge

a. Antragstellung

§ 18.

Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber können die Beratung jedes Geschäfts beantragen, das in die Zuständigkeit des Kirchenrates fällt.

b. Form

§ 19.

1

Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge.

2

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber prüft die schriftlichen Anträge unter formellen, inhaltlichen und rechtlichen Gesichtspunkten. Sie oder er stellt sicher, dass schriftliche Anträge vom zuständigen Mitglied des Kirchenrates für die Beratung im Kirchenrat freigegeben sind.

c. Fristen

§ 20.

1

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist verantwortlich, dass der Kirchenrat die Geschäfte fristgerecht behandeln kann.

2

Schriftliche Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spätestens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können.

Gebet

§ 21.

Die Sitzungen des Kirchenrates werden mit einem Gebet oder einer kurzen Besinnung eröffnet.

Geschäftsbehandlung

a. Reihenfolge

§ 22.

1

Jedes Mitglied des Kirchenrates und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber können Änderungen der Traktandenliste betragen. Im Übrigen werden die Geschäfte in der festgelegten Reihenfolge behandelt.

2

Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.

b. Beratung

§ 23.

Für die Beratungen des Kirchenrates gilt:

a.Der Kirchenrat entscheidet unter Vorbehalt von §§ 30 und 31 nach gemeinsamer Beratung.

b.Die Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen.

c.Wird keine Beratung verlangt, so ist ein Geschäft beschlossen.

d.Wird ein schriftlicher Antrag abgeändert, so nimmt die Protokollführerin oder der Protokollführer die Änderungen im Antrag vor, soweit der Kirchenrat nicht etwas anderes bestimmt.

c. Abstimmungsordnung

§ 24.

1

Das vorsitzende Mitglied legt für die während der Beratung eines Geschäfts gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet der Kirchenrat endgültig.

2

Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt eines Geschäfts behandelt. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.

d. Beschlussfassung

§ 25.

1

Der Kirchenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

2

Die Mitglieder des Kirchenrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

3

Sitzt der Kirchenrat in ungerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Sitzt er in gerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

4

Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.

e. Minderheitsanträge

§ 26.

1

Eine Minderheit des Kirchenrates ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

2

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber kann eine abweichende Meinung im Protokoll vermerken lassen.

3

Begehren gemäss Abs. 1 und 2 sind sofort nach der Beschlussfassung des Kirchenrates zu stellen und sobald als möglich schriftlich zu begründen. § 5 Abs. 2 gilt ungeachtet eines solchen Begehrens.

4

Ein Minderheitsantrag und eine abweichende Meinung werden unter der nächstfolgenden Beschlussnummer in das Protokoll aufgenommen. Es erfolgt keine Eröffnung gemäss § 35 Abs. 2.

Beschlüsse

§ 27.

1

Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse namentlich als Zwischenentscheide, Endentscheide, Vorentscheide und Kenntnisnahmen.

2

Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die weitere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben.

Aussprache

§ 28.

Im Rahmen von Aussprachen berät der Kirchenrat Geschäfte, ohne dass er einen Beschluss gemäss § 27 fasst.

Umfrage

§ 29.

In jeder Sitzung findet eine Umfrage statt. Sie dient der gegenseitigen Information.

Ausserordentliche Beschlussfassung

a. Zirkularbeschlüsse

§ 30.

1

Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung gemäss § 13 zur Verfügung steht, kann die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident einzelne Geschäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen. Die Beschlussfassung erfolgt gemäss § 25.

2

Die Beschlüsse gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Beschlüssen gleichgestellt.

b. Präsidialverfügungen

§ 31.

1

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident kann selbstständig anstelle des Kirchenrates entscheiden:

a.dringende Angelegenheiten, die nicht rechtzeitig gemäss §§ 13 oder 30 behandelt werden können,

b.Angelegenheiten von geringer Bedeutung.

2

Entscheide gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Beschlüssen gleichgestellt.

3

Den Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber werden Entscheide gemäss Abs. 1 lit. a unverzüglich und Entscheide gemäss Abs. 1 lit. b in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

C. Protokoll und Ausfertigung

Protokoll

a. Führung und Genehmigung

§ 32.

1

Über die Verhandlungen des Kirchenrates wird ein Protokoll geführt.

2

Die von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber bezeichnete Person führt das Protokoll.

3

Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel binnen sieben Arbeitstagen nach der Sitzung zur Einsichtnahme bereitgestellt.

4

Es wird dem Kirchenrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

b. Inhalt

§ 33.

1

Das Protokoll enthält insbesondere:

a.die genaue Bezeichnung aller Geschäfte,

b.Beschlüsse gemäss § 27, Minderheitsanträge gemäss § 26, Zirkularbeschlüsse gemäss § 30 und Präsidialverfügungen gemäss § 31, je mit den entsprechenden Erwägungen,

c.zu jedem Beschluss und jeder Präsidialverfügung die Feststellung, ob

1.der Informationszugang gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) ohne Weiteres gewährt werden kann,

2.der Kirchenrat die Öffentlichkeit informiert,

d.die wesentlichen Ergebnisse von Aussprachen,

e.die Informationen aus der Umfrage.

2

Das Stimmenverhältnis wird nicht angegeben.

c. Zugang

§ 34.

1

Das Protokoll steht allen Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zur Verfügung.

2

Der Kirchenrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste, denen das Protokoll zugänglich gemacht wird.

3

Im Übrigen richten sich die Veröffentlichung und die Aushändigung von Protokollauszügen nach Art. 23 KO und dem IDG.

Ausfertigung

§ 35.

1

Die Kirchenratskanzlei fertigt die Beschlüsse und Präsidialverfügungen aus.

2

Beschlüsse und Präsidialverfügungen werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.

3

Jedes Mitglied des Kirchenrates kann in der Sitzung verlangen, dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung dem Kirchenrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

4

Beschlüsse gestützt auf schriftliche Anträge, die der Kirchenrat nicht abändert, werden nach der Sitzung unverzüglich ausgefertigt. Im Übrigen werden Beschlüsse unverzüglich ausgefertigt, sobald sie der Kirchenrat oder die von ihm bezeichnete Person freigibt. Vorbehalten bleiben abweichende Weisungen des Kirchenrates.

D. Mitglieder des Kirchenrates

Aufgaben

§ 36.

1

Die Mitglieder des Kirchenrates übernehmen im Kirchenrat und in ihrem Ressort die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Geschäfte, Aufträge und Abordnungen. Im Fall der Ablehnung entscheidet der Kirchenrat endgültig.

2

Sie informieren die weiteren Mitglieder des Kirchenrates und beziehen diese mit ein, wo ein Geschäft nicht nur ihr Ressort betrifft. Sie können zum schriftlichen Mitbericht einladen oder von sich aus Mitberichte zuhanden des Kirchenrates verfassen.

Kirchenratspräsidentin, Kirchenratspräsident

§ 37.

1

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident leitet die Geschäfte des Kirchenrates.

2

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident

a.sorgt dafür, dass der Kirchenrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,

b.leitet die Sitzungen des Kirchenrates,

c.vertritt den Kirchenrat gegenüber dem Büro der Kirchensynode,

d.vertritt den Kirchenrat nach aussen, sofern nicht ein anderes Mitglied des Kirchenrates zuständig ist,

e.schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Mitgliedern des Kirchenrates,

f.wacht darüber, dass die Aufsicht des Kirchenrates über die Gesamtkirchlichen Dienste zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.

3

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers.

E. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber

Funktion und Stellung

§ 38.

1

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber bildet zusammen mit den Stabsdiensten die allgemeine Stabsstelle der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und des Kirchenrates.

2

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste.

3

Sie oder er hat gegenüber den Stabsdiensten die Stellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters.

4

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt gegenüber den Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte.

Stellvertretung

§ 39.

1

Der Kirchenrat bezeichnet auf Vorschlag der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers für diese oder diesen mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

2

Sind die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, regelt die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident das Erforderliche.

Aufgaben

§ 40.

1

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber leitet die Gesamtkirchlichen Dienste unter Beachtung der Grundsätze einer zeitgemässen Verwaltungsführung und insbesondere des Grundsatzes der Übereinstimmung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung. Sie oder er leitet, steuert und koordiniert die Tätigkeiten der Gesamtkirchlichen Dienste und fördert deren Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit.

2

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber[10]

a.unterstützt den Kirchenrat und dessen Mitglieder in der Wahrnehmung der Aufgaben,

b.vollzieht die Beschlüsse des Kirchenrates,

c.gewährleistet den Informationsfluss zwischen dem Kirchenrat und den Gesamtkirchlichen Diensten,

d.entscheidet über die Zuteilung von Geschäften innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste,

e.regelt unter Vorbehalt der Befugnisse des Kirchenrates die organisatorischen und administrativen Belange der Gesamtkirchlichen Dienste,

f.leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung,

g.legt für die Sitzungen der Geschäftsleitung die Geschäfte und deren Reihenfolge fest,

h.sorgt dafür, dass die Geschäftsleitung ihre Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,

i.leitet die Stabsdienste,

j.schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Stabsdiensten und den Abteilungen sowie zwischen den Abteilungen untereinander,

k.nimmt die weiteren gemäss dieser Verordnung und vom Kirchenrat zugewiesenen Aufgaben wahr.

Erlass von Verfügungen

§ 41.

1

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt in den in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Bereichen gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständig.

2

Überträgt der Kirchenrat der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständige Entscheidungsbefugnisse, entscheidet sie oder er im eigenen Namen.

3

Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers werden in das Protokoll der Geschäftsleitung aufgenommen.[10]

4

Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.

5

Gegen Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers kann Neubeurteilung beim Kirchenrat verlangt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015[3] über die Neubeurteilung. Dem Lauf der Frist zur Neubeurteilung und der Einreichung des Begehrens kommt in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Dienst, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung keine aufschiebende Wirkung zu.[14]

F. Ausschüsse und Kommissionen

Ausschüsse

§ 42.

1

Der Kirchenrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Diese bestehen aus höchstens drei Mitgliedern.

2

Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Kirchenrates vor, begleiten einzelne Geschäfte des Kirchenrates oder führen für den Kirchenrat Verhandlungen mit anderen Behörden oder mit Privaten.

3

Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Aufträge und Zuständigkeiten seiner Ausschüsse. Er kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Kommissionen

§ 43.

1

Der Kirchenrat kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen bestellen.

2

Ein Mitglied des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt Einsitz in eine solche Kommission.

3

Der Kirchenrat setzt die Mitgliederzahl fest und ernennt unter Vorbehalt von Abs. 2 in freier Wahl die Mitglieder der Kommission und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er bestimmt die Aufträge, Zuständigkeiten und Organisation von Kommissionen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 44.

1

Für die Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen gelten §§ 13–31 sinngemäss, soweit der Kirchenrat nichts anderes bestimmt.

2

Entscheidungsbefugnisse des Kirchenrates können nicht auf Ausschüsse und Kommissionen übertragen werden.

3

Ausschüsse und Kommissionen sind administrativ der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zugeordnet.

4

Die Ernennung der Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen erfolgt für eine bestimmte Dauer, längstens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates.

G. Zeichnungsbefugnis

Unterschriften

§ 45.

1

Vom Kirchenrat beschlossene Schreiben und Verträge werden von der Kirchenratspräsidentin oder vom Kirchenratspräsidenten und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber unterzeichnet. Der Kirchenrat erteilt den Mitgliedern des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall oder für bestimmte Aufgaben besondere Vollmachten.

2

Anträge, Berichte und Antworten des Kirchenrates an die Kirchensynode tragen die Namen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers.

3

Verträge über wiederkehrende Verpflichtungen benötigen eine Doppelunterschrift. Unter Vorbehalt von Abs. 1 unterzeichnen je in ihrem Zuständigkeitsbereich:

a.die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchratspräsident zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und umgekehrt,

b.die Mitglieder des Kirchenrates mit der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter,

c.die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber.

4

Im Übrigen richtet sich die Unterschriftenberechtigung der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers und von Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste nach den Ausgabenbefugnissen gemäss § 46.

Ausgaben

§ 46.

Die Befugnis der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers und von Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste, in eigener Zuständigkeit Ausgaben zu tätigen, richtet sich im Rahmen der Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1 und 2 KO nach Anhang 2 dieser Verordnung. Der Kirchenrat kann im Einzelfall und befristet Ausnahmen beschliessen.

H. Geschäftsverwaltungssystem

47.

1

Der Kirchenrat verfügt über ein elektronisches Geschäftsverwaltungssystem.

2

Das Geschäftsverwaltungssystem dient insbesondere:

a.der Erfassung und Behandlung der beim Kirchenrat und bei den Gesamtkirchlichen Dienste eingegangenen Geschäfte,

b.der Führung einer Geschäftskontrolle,

c.[10] der Abwicklung der Geschäfte des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers, der Geschäftsleitung und der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Kirchensynode.

3

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem, den Prozess der Datenaufbewahrung und in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archivierung der Daten.

I. Übergangsbestimmung

Ausschüsse und Kommissionen

§ 48.

Ausschüsse und Kommissionen des Kirchenrates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sowie deren Aufträge, Zuständigkeiten und Organisation bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Kirchenrat gemäss §§ 42–44 unverändert.

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Anhänge

Anhang 1[12] Selbstständige Verfügungsbefugnisse der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers gemäss § 41 Abs. 1

1.Erlass von Grundsätzen für die Personalführung in den Gesamtkirchlichen Diensten.

2.Entscheid über die Verschiebung von Stellenprozenten innerhalb der Stabdienste und Abteilungen der Gesamtkirchlichen Dienste sowie zwischen diesen, innerhalb der vom Kirchenrat im Stellenplan für die Gesamtkirchlichen Dienste bewilligten Stellenprozente.

3.Entscheid über die Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen gemäss Einreihungsplan (§ 18 Abs. 1 Personalverordnung ).

4.Anstellung von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern durch Verfügung nach rechtskräftig erfolgter Wahl (§ 18 Abs. 2 Personalverordnung).

5.Entscheid über die Gewährung individueller Lohnerhöhungen für Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen (§§ 49 ff. Vollzugsverordnung zur Personalverordnung ), unter einmal jährlicher Information des Kirchenrates über die gewährten individuellen Lohnerhöhungen und die dabei berücksichtigten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten.

6.Entscheid über die Gewährung von Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien (§§ 64 und 65 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung), unter einmal jährlicher Information des Kirchenrates über die gewährten Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien und die dabei berücksichtigten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten.

7.Entscheid über die Wiederbesetzung freier Stellen in den Pfarrämtern in Institutionen und in den Gesamtkirchlichen Diensten.

8.Entlassung von Pfarrerinnen und Pfarrern aus dem Amt (Art. 132 KO ), soweit einem Gesuch vollumfänglich entsprochen wird oder sie von Gesetzes wegen erfolgt.

9.[14] Entscheid über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 KO , von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen gemäss Einreihungsplan (§§ 26 ff. Personalverordnung[7]).

10.Entscheid über die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs (§ 80 Personalverordnung).

11.[12] Empfehlung von Pfarrerinnen und Pfarrern für die Aufnahme in den Weiterbildungsstudiengang zur Ausbildungspfarrerin oder zum Ausbildungpfarrer, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.

12.Empfehlung von Personen, die sich um den Quereinstieg in das Pfarramt bewerben, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.

13.Empfehlung für das Lernvikariat von Anwärterinnen und Anwärtern für das Pfarramt sowie Bezeichnung der Kirchgemeinde, in der diese das Lernvikariat absolvieren, und der zuständigen Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.

14.Erstreckung der Frist für die Einberufung einer Kirchgemeindeversammlung zur Wahl einer Pfarrwahlkommission oder zum Entscheid über einen Wahlvorschlag ohne Einsetzung einer Pfarrwahlkommission (§ 9 Abs. 1 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche ), unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.

15.Erteilung der Wählbarkeit für Pfarrerinnen und Pfarrer (Art. 129 KO).

16.Entscheid über die Zulassung zum Kolloquium (§ 37 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche ).

17.Abordnung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (Art. 121 KO).

18.Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und der Übernahme von öffentlichen Ämtern einschliesslich des Entscheids über den Ausgleich von beanspruchter Arbeitszeit und über die Ablieferung von Einkünften (§§ 93 ff. Personalverordnung).

19.Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern von der Wohnsitzpflicht für längstens sechs Monate (Art. 122 Abs. 3 KO).

20.Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub (§§ 92 ff. Vollzugsverordnung zur Personalverordnung).

21.Gewährung von Urlaub bei Elternschaft (§§ 104 ff. Vollzugsverordnung zur Personalverordnung).

22.[13] Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste von der Pflicht, eine persönliche Zeitbuchhaltung zu führen (§ 150 a Abs. 1 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung ).

23.Entscheid über die Genehmigung von Kirchgemeindeordnungen (Art. 153 Abs. 3 KO).

Anhang 2 Ausgabenbefugnisse gemäss § 46 GO KR

1.Kirchenratspräsidentin oder Kirchenratspräsident Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahmeausfälle:

bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,

bis Fr. 10 000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Ausgaben.

2.Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber

a.Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich:

mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Kirchenrates über Fr. 50 000 und nicht mehr als Fr. 100 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,

bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,

bis Fr. 25 000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Ausgaben,

gebundene Ausgaben.

b.Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich bis höchstens 20% des pro Kostenstelle oder Kostenträger budgetierten Betrags, sofern dieser Betrag im Gesamtbudget der Gesamtkirchlichen Dienste ausgeglichen wird.

c.Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungskredite.

3.Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste

a.Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich:

bis Fr. 30 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,

bis Fr. 5000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Ausgaben,

gebundene Ausgaben.

b.Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungskredite.

4.Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben.

5.Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, sofern die Delegation der Zuständigkeit schriftlich erfolgt und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber genehmigt ist.

6.[12] Geschäftsführerin oder Geschäftsführer von Kloster Kappel Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich gemäss dem Leistungsauftrag des Kirchenrates.

7.[11] Leiterin oder Leiter der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit DFA Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich.


[1] OS 75, 407; Begründung siehe ABl 2020-06-19.

[2] Inkrafttreten: 1. November 2020.

[3] LS 131. 1.

[4] LS 170. 4.

[5] LS 175. 2.

[6] LS 181. 10.

[7] LS 181. 40.

[8] LS 181. 401.

[9] LS 181. 402.

[10] Fassung gemäss B vom 16. Juni 2021 (OS 76, 283; ABl 2021-06-25). In Kraft seit 1. Oktober 2021.

[11] Eingefügt durch B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Februar 2023.

[12] Fassung gemäss B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Februar 2023.

[13] Eingefügt durch B vom 20. August 2025 (OS 80, 251; ABl 2025-08-22). In Kraft seit 1. November 2025.

[14] Fassung gemäss B vom 20. August 2025 (OS 80, 251; ABl 2025-08-22). In Kraft seit 1. November 2025.

181.22 – Versionen

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