Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung der Mitgliederzahlen der Bezirkskirchenpflegen

(vom 18. Februar 1971)[1]

Der Regierungsrat,

in Anwendung von § 25 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche[2], nach Anhören des Kirchenrates, auf Antrag der Direktion des Innern, beschliesst:

I.Die Mitgliederzahlen der Bezirkskirchenpflegen werden wie folgt festgesetzt:

Bezirkskirchenpflegen Zürich links der Limmat, Zürich rechts der Limmat und Winterthur9 Mitglieder
Bezirkskirchenpflegen Horgen, Meilen, Hinwil,
Uster und Bülach7 Mitglieder
Bezirkskirchenpflegen Limmattal3 , Affoltern,
Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf5 Mitglieder

II.Dieser Beschluss tritt auf Beginn der Amtsdauer 1971•1975 in Kraft.

III.Auf den gleichen Zeitpunkt werden der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Mitgliederzahlen der Bezirkskirchenpflegen vom 2. April 1947 und der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Mitgliederzahlen der drei Bezirkskirchenpflegen im Gebiete des staatlichen Bezirkes Zürich vom 15. Juli 1963 aufgehoben.

IV.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1 [1] OS 44, 59 und GS I, 708.


[2] 181. 11.

[3] Heute: Dietikon.

181.212 – Versionen

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00001.04.2014Version öffnen