Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

(vom 15. März 2011)[1]

Die Kirchensynode,

gestützt auf Art. 212 der Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)[2]

1. Abschnitt: Konstituierung

Konstituierende Versammlung

a. Einladung

§ 1.[6]

1

Die Kirchensynode versammelt sich nach ihrer Gesamterneuerung auf Einladung des amtierenden Büros der Kirchensynode zur Konstituierung.

2

Das amtierende Büro der Kirchensynode lädt die Theologische Fakultät der Universität Zürich ein, eine Vertretung gemäss Art. 15 Abs. 3 KO in die Kirchensynode abzuordnen.

b. Alterspräsidentin, Alterspräsident

§ 2.

1

Die konstituierende Versammlung wird durch das amtsälteste Mitglied (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) eröffnet. Bei gleicher Amtszeit von zwei und mehr Mitgliedern hat das ältere Mitglied Vorrang.

2

Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Mitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln gemäss Abs. 1 nachfolgt.

c. Provisorisches Büro

§ 3.

Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident bezeichnet vor der konstituierenden Versammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler. Diese bilden zusammen das provisorische Büro.

d. Namensaufruf, Erwahrung der Erneuerungswahl

§ 4.

1

Nach dem Eröffnungswort der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten und der Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses durch Namensaufruf erwahrt die Kirchensynode aufgrund des Antrags und Berichts des Kirchenrates die Gesamterneuerungswahl der Kirchensynode.

2

Ein Mitglied, dessen Wahl angefochten ist, hat sich bei der Behandlung der Wahleinsprache in den Ausstand zu begeben.

e. Amtsgelübde

§ 5.

1

Im Anschluss an die Erwahrung der Gesamterneuerungswahl leisten die Mitglieder der Kirchensynode unter der Leitung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten das Amtsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Kirchensynode gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres Auftrags zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»

2

Die Mitglieder der Kirchensynode bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es».

f. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 6.

Nach der Leistung des Amtsgelübdes wählt die Kirchensynode ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Diese oder dieser übernimmt sofort nach der Annahme der Wahl die Leitung der Versammlung.

g. Übrige Wahlen

§ 7.

Hierauf vollzieht die Kirchensynode die übrigen Wahlen gemäss § 113.

Eintritt während der Amtsdauer

§ 8.

Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Kirchensynode eintreten, können erst nach Erwahrung ihrer Wahl durch die Kirchensynode und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen.

2. Abschnitt: Versammlungen

Einberufung

§ 9.

1

Die Kirchensynode versammelt sich ordentlicherweise vierteljährlich auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.

2

Ausserordentlicherweise wird die Kirchensynode einberufen:

a.auf Anordnung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten,

b.auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder,

c.auf Verlangen des Kirchenrates.

Zeit und Ort

§ 10.

1

Die Versammlungen der Kirchensynode finden gleichmässig auf das ganze Jahr verteilt statt. Die Kirchensynode kann auch, in der Regel einmal je Amtsdauer, zur Aussprache über grundlegende Fragen einberufen werden.

2

Die Kirchensynode tagt im Rathaus in Zürich. Ausnahmsweise kann sie die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode mit Zustimmung des Büros an einen anderen Ort einberufen.

Einladung

§ 11.

1

Die Kirchensynode wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten zu den Versammlungen eingeladen, unter gleichzeitiger Mitteilung an den Kirchenrat. Mitglieder, deren Wahl bestritten ist, werden ebenfalls eingeladen.[6]

2

In der Einladung werden die zu behandelnden Geschäfte möglichst vollständig aufgeführt.

3

Die Einladung sowie die für die Kirchensynode bestimmten Anträge und Berichte des Kirchenrates werden den Mitgliedern der Kirchensynode spätestens vier Wochen vor der Versammlung elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt. Ist dies bei einem Geschäft nicht möglich, so wird dessen Behandlung auf eine spätere Versammlung verschoben, wenn 20 Mitglieder einen hierauf gerichteten Antrag unterstützen.[9]

Bereitstellung und Zustellung von Unterlagen

§ 11 a.[9]

1

Die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchenrates sowie weitere Unterlagen werden den Mitgliedern der Kirchensynode elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.

2

Das Büro der Kirchensynode kann die Zustellung von Unterlagen in gedruckter Form anordnen.

3

Die Mitglieder der Kirchensynode können beim Sekretariat der Kirchensynode die Zustellung der Einladung und sowie der Anträge und Berichte des Kirchenrates in gedruckter Form verlangen. Für jede Amtsdauer ist ein neues Begehren zu stellen.

4

Massgebend für die Einhaltung von Fristen ist das Datum der elektronischen Bereitstellung.

5

Werden die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchenrates sowie weitere Unterlagen auch in gedruckter Form zugestellt, so ist die elektronisch bereitgestellte Fassung die massgebende.

Synodalgottesdienst, Gebet und Gesang

§ 12.

1

Die konstituierende Versammlung und die letzte ordentliche Versammlung im Jahr werden mit einem Gottesdienst, die übrigen Versammlungen mit Gesang und Gebet eingeleitet.

2

Ist die Kirchensynode nicht in der Lage, die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger zu wählen oder ist die gewählte Synodalpredigerin oder der gewählte Synodalprediger verhindert, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, wer den Gottesdienst leitet.

Eröffnung

§ 13.

1

Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode steht es frei, die Versammlungen mit einer Ansprache zu eröffnen.

2

Sie oder er legt der Versammlung die zu behandelnden Geschäfte und deren Reihenfolge zum Beschluss vor.

3

Den seit der letzten Versammlung verstorbenen Mitgliedern wird ein kurzer Nachruf gewidmet.

Teilnahmepflicht, Entschuldigungen

§ 14.[6]

1

Die Mitglieder der Kirchensynode sind verpflichtet, an allen Versammlungen von der Eröffnung bis zum Schluss teilzunehmen.

2

Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall bis spätestens drei Tage nach der Versammlung unter Angabe der Gründe bei der 2. Sekretärin oder beim 2. Sekretär der Kirchensynode schriftlich.

3

Mitglieder, die wiederholt ohne Entschuldigung fernbleiben, zu spät zur Sitzung erscheinen oder diese vorzeitig verlassen, werden vom Büro schriftlich ermahnt.

Präsenzkontrolle, Namensaufruf

§ 15.

1

Zu Beginn jeder Vormittags- und Nachmittagssitzung führt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär der Kirchensynode eine Präsenzkontrolle durch. Sie erfolgt durch Auflegen von Präsenzlisten, in die sich jedes Mitglied vor Verhandlungsbeginn einträgt.

2

Die Kirchensynode kann jederzeit zu Beginn der Sitzung oder vor wichtigen Abstimmungen und Wahlen eine Präsenzkontrolle durch Namensaufruf beschliessen.

Verhandlungsfähigkeit

§ 16.

1

Die Kirchensynode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

2

Scheint die Zahl der Anwesenden unter die Hälfte der Mitglieder zu sinken, so lässt die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, allenfalls auf Antrag eines Mitglieds der Kirchensynode, die Anwesenden ermitteln oder einen Namensaufruf vornehmen.

Beratende Stimme und Antragsrecht

§ 17.

1

Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Vertreter der Theologischen Fakultät der Universität Zürich haben in der Kirchensynode beratende Stimme und Antragsrecht.

2

Der Beizug von Sachverständigen zu den Versammlungen der Kirchensynode erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchensynode. Der Kirchenrat, die Fraktionsvorsitzenden und die Präsidentinnen und Präsidenten von Kommissionen der Kirchensynode können entsprechende Anträge stellen.

Ausstand

§ 18.

1

Mitglieder der Kirchensynode, die von einem Geschäft direkt oder indirekt über mit ihnen eng verbundene Personen betroffen sind, gelten als befangen. Sie treten bei den Beratungen und Abstimmungen in den Kommissionen und den Versammlungen der Kirchensynode in den Ausstand.

2

Liegt ein Ausstandsgrund gemäss Abs. 1 vor oder zweifelt ein Mitglied an seiner Ausstandspflicht, so benachrichtigt es die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchensynode oder der betreffenden Kommission unverzüglich. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist die Ausstandspflicht streitig, so entscheiden die Kirchensynode und bei Kommissionen das Büro endgültig.

3

Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften, die eine Vielzahl von Mitgliedern der Kirchensynode begünstigen oder benachteiligen, insbesondere bei der Behandlung von Rechtserlassen und des Budgets.

Medien

§ 19.

1

Medienschaffende werden auf ihr Begehren hin zu den Versammlungen eingeladen und erhalten sämtliche Unterlagen zugestellt und soweit möglich im Versammlungssaal geeignete Plätze zugewiesen, sofern das Büro nicht etwas anderes beschliesst.

2

Medienschaffende sind gehalten, über die Verhandlungen der Kirchensynode wahrheitsgetreu zu berichten. Das Büro kann von den Medienschaffenden die Berichtigung unzutreffender Angaben in ihren Medien oder eine Gegendarstellung verlangen.

Öffentlichkeit

§ 20.

1

Die Verhandlungen der Kirchensynode sind in der Regel öffentlich.

2

Wird über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit beraten, so haben die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Medienschaffende, die nicht Mitglieder der Kirchensynode sind, den Versammlungssaal zu verlassen.

3

Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode erforderlich.

Auflegen von Drucksachen

§ 21.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode entscheidet über das Auflegen von Zeitungen, Zeitschriften, Flugblättern und weiteren Schriftstücken. Gegen diesen Entscheid kann beim Büro Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.

Zuhörerinnen und Zuhörer

§ 22.

1

Den Zuhörerinnen und Zuhörern werden im Versammlungssaal besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zugewiesen. Im Rathaus in Zürich steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.

2

Die Zuhörerinnen und Zuhörer enthalten sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ist befugt, Zuwiderhandelnde aus dem Versammlungssaal wegzuweisen.

3

Ton- und Bildaufnahmen im Versammlungssaal bedürfen einer Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchensynode.

3. Abschnitt: Leitung und Dienste

Büro

a. Stellung

§ 23.

1

Die Leitung der Kirchensynode obliegt dem Büro. Es vertritt die Kirchensynode nach aussen.

2

Der Kirchenrat teilt dem Büro im Blick auf die Planung der einzelnen Synodeversammlungen mindestens drei Monate im Voraus mit, welche Geschäfte er der Kirchensynode in der betreffenden Versammlung unterbreiten will. Ausnahmen bewilligt das Büro.[6]

b. Zusammensetzung

§ 24.

1

Das Büro besteht aus:

a.der Präsidentin oder dem Präsidenten,

b.den zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

c.den zwei Sekretärinnen oder Sekretären,

d.den Fraktionsvorsitzenden.

2

Die Fraktionsvorsitzenden können sich im Verhinderungsfall durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.

3

Für die Sitzungen des Büros gelten §§ 18, 46–51, 88–96, 99–106 und 111 sinngemäss.

c. Präsidentin, Präsident

§ 25.

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode wacht über die Befolgung dieser Geschäftsordnung sowie über die Einhaltung der parlamentarischen Sitte und Ordnung im Versammlungssaal.

2

Sie oder er eröffnet dem Büro sämtliche an die Kirchensynode gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise davon Kenntnis.

d. Vertretung im Vorsitz

§ 26.

Ist die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode verhindert, so übernimmt die 1. Vizepräsidentin oder der 1. Vizepräsident den Vorsitz. Bei Verhinderung geht die Aufgabe an die 2. Vizepräsidentin oder den 2. Vizepräsidenten. Ist auch dies nicht möglich, so bezeichnet die Versammlung aus ihren Reihen eine Stellvertretung.

e. Sekretärinnen und Sekretäre

§ 27.

1

Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode sind zuständig für die Protokollführung in Kirchensynode und Büro sowie für entsprechende Ausfertigungen.

2

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, bei Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, unterzeichnet zusammen mit einer Sekretärin oder einem Sekretär die von der Kirchensynode ausgehenden Schriftstücke.

Protokollführung

§ 28.

Wird die Protokollführung in der Kirchensynode und im Büro nicht durch die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode wahrgenommen, so kann das Büro hiefür Mitglieder der Kirchensynode, sonst geeignete Personen oder, nach Rücksprache mit dem Kirchenrat, Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste beiziehen.

Weibeldienst

§ 29.

Das Büro regelt den Weibeldienst.

4. Abschnitt: Protokoll

Beschlussprotokoll

§ 29 a.[8]

1

In jeder Versammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

2

Das Beschlussprotokoll enthält die Inhalte gemäss § 30 lit. c, e und f.

3

Es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kirchensynode genehmigt und binnen fünf Tagen nach der Versammlung elektronisch veröffentlicht.

Inhalt

§ 30.

Das Protokoll enthält in zweckmässiger Reihenfolge:

a.ein Verzeichnis der behandelten Geschäfte,

b.die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder der Kirchensynode,

c.die einzelnen Geschäfte,

d.den wesentlichen Inhalt der Voten,

e.die gestellten Anträge und die Art ihrer Erledigung,

f.bei der Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen die Anzahl der befürwortenden und ablehnenden Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen,

g.allfällige Disziplinarmassnahmen.

Genehmigung

§ 31.[6]

1

Das Büro genehmigt das Protokoll jeder Versammlung. Es regelt das Verfahren und bestimmt die für die Redaktion des Protokolls zuständigen Personen.

2

Die Mitglieder der Kirchensynode und der Kirchenrat können binnen 30 Tagen, von der elektronischen Veröffentlichung des Protokolls an gerechnet, gegen dessen Richtigkeit Einwendungen erheben. Das Büro entscheidet über solche Einwendungen.[9]

3

Der Entscheid des Büros kann an die Kirchensynode weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

Veröffentlichung

§ 31 a.[9]

1

Das Protokoll jeder Versammlung wird nach der Genehmigung gemäss § 31 Abs. 1 elektronisch veröffentlicht.

2

Der unbenutzte Ablauf der Frist für Einwendungen gemäss § 31 Abs. 2 oder der rechtskräftige Entscheid über Einwendungen gemäss § 31 Abs. 2 und 3 wird den Mitgliedern der Kirchensynode elektronisch mitgeteilt.

3

Die Protokolle aller Versammlungen einer Amtsdauer der Kirchensynode werden in gedruckter Form veröffentlicht.

4

Stimmt der Wortlaut des gedruckten Protokolls nicht mit der elektronisch veröffentlichten Fassung überein, so ist die elektronisch veröffentlichte Fassung die massgebende.

Beilagen zum Protokoll

§ 32.[9]

Die Protokolle enthalten als Beilage die Synodalpredigt, den Jahresbericht der Landeskirche und der Rekurskommission sowie das Budget und die Rechnung der Zentralkasse. Über die Aufnahme weiterer Beilagen entscheidet das Büro.

Zustellung

§ 33.[9]

1

Von den gedruckten Protokollen werden zugestellt:

a.der zuständigen Direktion des Regierungsrates und den Parlamentsdiensten des Kantonsrates die erforderlichen Exemplare,

b.dem Kirchenrat die erforderlichen Exemplare,

c.dem Staatsarchiv des Kantons Zürich, der Zentralbibliothek Zürich und der Schweizerischen Nationalbibliothek sowie weiteren Bibliotheken im Kanton Zürich je zwei Exemplare.

d.. . .

e.. . .

f.. . .

g.. . .

h.. . .

i.. . .

2

Auf Verlangen werden gedruckte Protokolle zugestellt:

a.den Mitgliedern der Kirchensynode je ein Exemplar,

b.dem Rat der Evangelischreformierten Kirche Schweiz und den leitenden Kirchenbehörden der Mitgliedskirchen der Evangelischreformierten Kirche Schweiz je ein Exemplar,

c.den Medien und weiteren Personen je ein Exemplar.

5. Abschnitt: Versammlungsgelder und Entschädigungen

Mitglieder und Büro

§ 34.

1

Die Entschädigungen der Mitglieder der Kirchensynode, ihrer Kommissionen und des Büros für Versammlungen, Sitzungen, Abordnungen, Beauftragungen und Spesen richten sich nach dem Entschädigungsreglement der Landeskirche[4].

2

Ein Mitglied, das an einer Vormittags- oder Nachmittagssitzung der Kirchensynode während der ganzen Sitzung oder mindestens zweier Stunden anwesend ist, erhält ein Sitzungsgeld. Ausnahmen regelt das Büro.

Fraktionen

§ 35.

Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag. Das Entschädigungsreglement der Landeskirche[4] regelt den Betrag und das Verfahren.

Auslagen, Abrechnung

§ 36.

1

Für die Auslagen der Kirchensynode, ihrer Kommissionen und des Büros reicht eine Sekretärin oder ein Sekretär der Kirchensynode dem Kirchenrat regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, mit der Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchensynode versehene Abrechnungen ein.

2

Dies gilt auch für die Anweisung der Sitzungsgelder und Spesen für die abgehaltenen Versammlungen der Kirchensynode und Sitzungen ihrer Kommissionen.

3

Das Entschädigungsreglement der Landeskirche[4] regelt die Einzelheiten.

6. Abschnitt: Gegenstände und Form der Verhandlungen

Verhandlungsgegenstände

§ 37.

Die Kirchensynode nimmt über die ihr gemäss Art. 214–216 KO und weiterer Bestimmungen der Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus folgende Befugnisse wahr:

a.Wahlen,

b.Referate und Aussprachen über allgemeine oder besondere Fragen, die das Leben der Kirche berühren.

Freie Aussprache

§ 38.

1

. . .[7]

2

Aussprachen im Sinn von § 37 lit. b finden auf Anordnung des Büros oder auf Antrag einer Fraktion oder des Kirchenrates statt. Der Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode unter Angabe der zu behandelnden Themen spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.[6]

3

Die Aussprache dauert längstens eine Stunde. Sie kann auf Antrag eines Mitglieds der Kirchensynode verlängert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

4

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode sorgt für die thematische Gliederung der Aussprachevoten.

Gang der Verhandlungen

a. Versammlungsleitung

§ 39.

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode leitet die Verhandlungen und sorgt für die Beachtung der Geschäftsordnung sowie die Wahrung der parlamentarischen Gepflogenheiten.

2

Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für Ruhe im Versammlungssaal. Sie oder er kann bei störender Unruhe die Verhandlungen für bestimmte Zeit unterbrechen oder die Versammlung schliessen.

b. Beratung

§ 40.

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt die Geschäfte in der gemäss § 13 Abs. 2 beschlossenen Reihenfolge vor. Die Kirchensynode kann jederzeit Änderungen der Reihenfolge beschliessen.

2

Die Beratung besteht in der Regel aus Begründung oder Berichterstattung und Diskussion.

3

Wer zu einem Geschäft spricht, fasst sich sachlich und kurz.

4

...[7]

c. Worterteilung

§ 41.

1

In der Versammlung kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kirchensynode das Wort erhält.

2

Das Wort steht jedem Mitglied der Kirchensynode und des Kirchenrates zu. Will die Präsidentin oder der Präsident sich an den Beratungen beteiligen, so übergibt sie oder er die Leitung der Verhandlungen einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten.

3

Bei Sachgeschäften aufgrund von Berichten und Anträgen des Kirchenrates wird das Wort zunächst den Sprecherinnen und Sprechern von Kommissionen erteilt. Danach haben der Kirchenrat sowie allenfalls die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen das Wort. Anschliessend ist die Diskussion offen.[6]

4

Bei den Diskussionen erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung. Wer über den in Beratung liegenden Gegenstand noch nicht gesprochen hat, erhält den Vorrang vor denjenigen, die bereits das Wort ergreifen konnten. Die Mitglieder des Kirchenrates erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es verlangen.

5

Die Versammlung kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kirchensynode die Rednerliste schliessen. Vor diesem Beschluss erfolgte Wortmeldungen werden noch berücksichtigt.

d. Redezeit

§ 42.

1

Wer namens einer Kommission berichtet, wer namens einer Fraktion oder des Kirchenrates spricht, wer eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründet, darf nicht länger als zehn Minuten, Diskussionsrednerinnen und Diskussionsredner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Redezeit für persönliche Erklärungen beträgt fünf Minuten, bei Ordnungsanträgen in allen Fällen höchstens drei Minuten.[6]

2

Die Versammlung kann eine längere Redezeit bewilligen.

3

Die Teilung der Rede zum nämlichen Gegenstand in mehrere Voten ist unzulässig.

e. Verhandlungssprache

§ 43.

1

Die Mitglieder der Kirchensynode bedienen sich in den Verhandlungen in der Regel der deutschen Standardsprache. Diese ist in jedem Fall für persönliche Erklärungen und Mitteilungen zu verwenden.

2

Sprecherinnen und Sprecher des Büros, der Fraktionen, von Kommissionen und des Kirchenrates bedienen sich ausschliesslich der deutschen Standardsprache.

f. Parlamentarische Ordnung

§ 44.

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ermahnt Mitglieder, die sich zu sehr von dem in Beratung liegenden Gegenstand entfernen, bei der Sache zu bleiben.

2

Sie oder er ruft Mitglieder zur Ordnung, die den parlamentarischen Anstand verletzen, namentlich sich beleidigende Äusserungen gegen die Versammlung oder deren Mitglieder erlauben.

3

Missachtet ein Mitglied die Mahnungen der Präsidentin oder des Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt es sich wiederholt eine Verletzung des parlamentarischen Anstands zuschulden kommen, so entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort.

4

Erhebt das Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet die Kirchensynode ohne Diskussion.

g. Ausschluss von der Versammlung

§ 45.

Spricht ein Mitglied der Kirchensynode trotz Wortentzug weiter oder verletzt es wiederholt den parlamentarischen Anstand, so kann die Kirchensynode dieses auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten für den Rest der Versammlung ausschliessen. Über den Antrag findet keine Diskussion statt.

h. Eintreten

§ 46.

1

Die Kirchensynode berät, ob sie auf eine Vorlage eintreten will. Sie kann auf eine Eintretensdebatte verzichten, wenn keine Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt werden.

2

Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen gemäss Art. 203 KO, bei der Überweisung von Motionen und Postulaten, beim Budget und beim Jahresbericht der Landeskirche sowie bei Rechnungen.

3

Wird eine Eintretensdebatte geführt, so steht diese für Voten zur Vorlage als Ganzes zur Verfügung. Es können Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt werden.[6]

4

Wird auf die Vorlage eingetreten, so folgt die Detailberatung. Die Kirchensynode kann beschliessen, die Vorlage abschnitts- oder artikelweise, nach Sachgebieten oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.

i. Rückweisung

§ 47.

1

Ist die Kirchensynode auf eine Vorlage eingetreten, so kann sie diese auch später ganz oder teilweise an den Kirchenrat zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.

2

Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.

j. Anträge

§ 48.

Wer einen Antrag stellt, eröffnet diesen mündlich und reicht ihn vor Schluss der Diskussion der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode schriftlich und unterzeichnet ein.

k. Ordnungsantrag

§ 49.

Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrags unterbrochen.

l. Schluss der Beratung

§ 50.

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird.

2

Die Kirchensynode kann auf Antrag der Präsidentin, des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kirchensynode Schluss der Beratung erklären, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Über den Antrag findet keine Diskussion statt. Vorbehalten bleibt § 52.

m. Rückkommensantrag

§ 51.

Die Kirchensynode kann bis zur Schlussabstimmung über ein Geschäft auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.

n. Schlussworte

§ 52.

Sprecherinnen und Sprecher von Kommissionen und des Kirchenrates haben am Schluss der Beratung die Möglichkeit zu einem Schlusswort. Dieses Recht kommt vor ihnen auch jenen Mitgliedern der Kirchensynode zu, die eine Kommissionsminderheit vertreten.

7. Abschnitt: Parlamentarische Vorstösse

Allgemeines

§ 53.

1

Motionen, Postulate, Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Fragen für die Fragestunde sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode schriftlich und unterzeichnet sowie in elektronischer Form einzureichen.[9]

2

Die Präsidentin oder der Präsident kann weitschweifige Begründungen kürzen sowie verletzende oder diskriminierende Ausführungen und Titel ändern. Dieser Entscheid ist endgültig.

3

Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang solcher Vorstösse und leitet sie unverzüglich an den Kirchenrat und die Mitglieder des Büros der Kirchensynode weiter.

4

Motionen und Postulate werden in ein Verzeichnis der hängigen parlamentarischen Vorstösse aufgenommen. Interpellationen und Schriftliche Anfragen gibt die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode in geeigneter Weise bekannt.

Motionen und Postulate

a. Einreichung

§ 54.

1

Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Motion oder ein Postulat einreichen. Der Text einer Motion oder eines Postulats kann neben dem einreichenden Mitglied von weiteren Mitgliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.

2

Eine Kommission der Kirchensynode kann Motionen und Postulate einreichen, falls sich kein Mitglied der Kommission dagegen ausspricht. Solche Motionen und Postulate werden mit deren Antrag über das Geschäft, mit dem sie zusammenhängen, der Kirchensynode und dem Kirchenrat bekannt gegeben und bei der Behandlung des betreffenden Geschäfts beraten.

3

Motionen und Postulate sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung einzureichen, in der gemäss § 62 ihre Überweisung behandelt werden soll. Werden sie mindestens sieben Tage vor einer Versammlung eingereicht, so können sie in dieser vorgebracht werden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder der Kirchensynode dafür ausspricht.[6]

b. Rückzug

§ 55.

Motionen und Postulate können bis zur Überweisung an den Kirchenrat vom erstunterzeichnenden Mitglied der Kirchensynode schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kirchensynode zurückgezogen werden.

c. Begründung

§ 56.[9]

Motionen und Postulate sind in knapper Form schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vorstoss einzureichen und wird den Mitgliedern der Kirchensynode zusammen mit dem Vorstoss elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.

d. Abänderung

§ 57.

Der Text einer Motion oder eines Postulats darf im Lauf der Beratungen nur mit Zustimmung des erstunterzeichnenden Mitglieds der Kirchensynode abgeändert werden. Dieses ist berechtigt, eine Motion in ein Postulat umzuwandeln.

e. Erledigung

§ 58.

1

Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode spätestens binnen zweier Jahre Bericht und Antrag zu überwiesenen Motionen und Postulaten. Kann er diese Frist nicht einhalten, so legt er einen Zwischenbericht vor und begründet die Verzögerung. Die Kirchensynode entscheidet in diesem Fall über weitere Fristen, den Zeitpunkt einer allfälligen Behandlung oder die Abschreibung unter Verzicht auf weitere Behandlung.

2

Liegt zu einer überwiesenen Motion oder zu einem überwiesenen Postulat der schriftliche Bericht und Antrag des Kirchenrates vor, so beschliesst die Kirchensynode in der Sache und über die Abschreibung der Motion oder des Postulats. Tritt sie auf den Bericht und Antrag nicht ein, weist sie diese an den Kirchenrat zurück oder schreibt sie die Motion oder das Postulat nicht ab, so verlängert sich die Frist gemäss Abs. 1 um ein Jahr.

f. Abschreibung noch nicht überwiesener Motionen und Postulate

§ 59.[6]

Die Kirchensynode schreibt eine Motion oder ein Postulat ab, wenn das erstunterzeichnende Mitglied aus der Kirchensynode ausscheidet, bevor diese die Motion oder das Postulat gemäss §§ 62 oder 65 überwiesen hat.

g. Liste der hängigen Überweisungen

§ 60.

1

Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang des Jahresberichts des Kirchenrates mit einem Vermerk über den Stand der Bearbeitung des Geschäfts aufgeführt.

2

Die Kirchensynode beschliesst nach der Beratung des Jahresberichts aufgrund schriftlich begründeter Anträge des Kirchenrates oder der Geschäftsprüfungskommission, ob eine Motion oder ein Postulat aufrechterhalten oder abgeschrieben werden soll.

h. Gegenstand von Motionen

§ 61.

1

Eine Motion verpflichtet den Kirchenrat in Bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Kirchensynode fallen, einen Bericht oder Beschlussentwurf vorzulegen, oder sie erteilt dem Kirchenrat verbindliche Weisung über einen zu stellenden Antrag.

2

Bezieht sich eine Motion auf die Geschäftsordnung der Kirchensynode oder auf die Organisation der Arbeit in der Kirchensynode, so wird das Büro verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.

i. Überweisung von Motionen

§ 62.

1

Bei der Beratung der Überweisung einer Motion erhält zuerst die Motionärin oder der Motionär Gelegenheit zur mündlichen Begründung. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Kirchensynode diese Aufgabe übernehmen. An zweiter Stelle erhält die Sprecherin oder der Sprecher des Kirchenrates das Wort.[6]

2

Nimmt der Kirchenrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Kirchensynode kein Gegenantrag gestellt, so gilt sie als überwiesen. In diesem Fall darf das Wort nur dann weiter ergriffen werden, wenn die Kirchensynode Diskussion beschliesst.

3

Wird die Überweisung einer Motion vom Kirchenrat oder aus der Mitte der Versammlung abgelehnt, so ist die Diskussion über dieses Geschäft ohne Weiteres offen. Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Kirchensynode, ob sie die Motion überweisen oder ablehnen will.

4

Enthält die Motion verschiedene Anregungen, so kann beim Entscheid über Ablehnung oder Überweisung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden.

j. Gegenstand von Postulaten

§ 63.

Ein Postulat lädt den Kirchenrat ein, zu prüfen, ob er in einer Frage entweder der Kirchensynode einen Bericht oder einen Beschlussentwurf unterbreiten oder in eigener Kompetenz eine Massnahme treffen will.

l. Überweisung von Postulaten

§ 65.[9]

Die Überweisung von Postulaten richtet sich nach § 62.

Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Fragestunde

a. Gegenstand

§ 66.

Mit einer Interpellation, einer Schriftlichen Anfrage und in der Fragestunde kann über einen das Leben und die Leitung der Landeskirche betreffenden Gegenstand vom Kirchenrat Auskunft verlangt werden.

Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Fragestunde

b. Interpellationen

§ 67.

1

Eine Interpellation muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.

2

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode kann eine Interpellation zurückweisen, die sich auf ein Geschäft bezieht, das bereits in einer Kommission bearbeitet wird.

3

Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation schriftlich binnen vier Monaten seit ihrer Einreichung. Das Büro kann diese Frist auf Antrag des Kirchenrates um höchstens zwei Monate verlängern. Nach Vorliegen der schriftlichen Antwort wird diese zusammen mit der Interpellation in die Einladung gemäss § 11 Abs. 2 für die nächste Versammlung der Kirchensynode aufgenommen und mit der Einladung den Mitgliedern der Kirchensynode elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.[9]

4

Der Kirchenrat ist berechtigt, die verlangte Auskunft unter Angabe der Gründe zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Weigerungsgründe entscheidet die Kirchensynode. Sie kann den Kirchenrat beauftragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.

5

Nach der Beantwortung der Interpellation kann die Interpellantin oder der Interpellant erklären, ob sie oder er von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn die Kirchensynode dies beschliesst.

6

Eine Beschlussfassung über die von der Interpellation betroffenen Fragen ist ausgeschlossen.

c. Schriftliche Anfragen

§ 68.

1

Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Schriftliche Anfrage einreichen. Das Büro kann dem betreffenden Mitglied nahelegen, die Fragestunde zu benützen oder ein Postulat einzureichen.

2

Der Kirchenrat stellt die Schriftliche Anfrage den Mitgliedern der Kirchensynode binnen dreier Monate seit ihrer Einreichung gleichzeitig mit seiner Antwort elektronisch zur Einsichtnahme bereit. Begründung und Diskussion in der Kirchensynode sind ausgeschlossen.[9]

d. Fragestunde

§ 69.

1

Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat findet in jeder Versammlung der Kirchensynode eine Fragestunde statt.

2

Kurzgefasste Fragen können der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung eingereicht werden.

3

Der Kirchenrat antwortet mündlich. Erachtet er ein Thema als zu umfangreich, so kann er die Fragestellerin oder den Fragesteller auf den Weg der Interpellation oder der Schriftlichen Anfrage verweisen.

4

Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sachbezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklärung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.

8. Abschnitt: Erklärungen, Resolutionen und Petitionen

Erklärungen

§ 70.[6]

Erklärungen der Fraktionen und persönliche Erklärungen einzelner Mitglieder der Kirchensynode sind jederzeit möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode anzumelden.

Resolutionen

§ 71.

1

Resolutionen sind öffentliche Erklärungen im Sinn von Art. 214 lit. j KO. Sie wenden sich an die Mitglieder der Landeskirche, die gesamte Bevölkerung oder an bestimmte Gruppen oder Behörden.

2

Einzelne Mitglieder, die Fraktionen, das Büro oder der Kirchenrat können der Kirchensynode Resolutionsentwürfe unterbreiten. Diesen kann eine kurze schriftliche Begründung beigefügt werden.

3

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode bestätigt den Eingang des Resolutionsentwurfs und stellt dessen Wortlaut den Mitgliedern der Kirchensynode und dem Kirchenrat elektronisch zur Einsichtnahme bereit.[9]

4

Wird ein Resolutionsentwurf der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode mindestens sieben Tage vor einer Versammlung schriftlich und unterzeichnet sowie in elektronischer Form eingereicht, so wird er der Kirchensynode in dieser Versammlung zur Behandlung unterbreitet.[9]

5

Bei der Behandlung einer Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das Eintreten. Beschliesst die Versammlung Eintreten und werden Änderungen am Resolutionsentwurf beantragt, so berät sie diesen inhaltlich. Solche Änderungen können ohne Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Resolution beschlossen werden.

Petitionen

§ 72.

1

Petitionen sind Eingaben von Personen, die der Kirchensynode nicht angehören. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode schriftlich einzureichen.

2

Das Büro kann Petitionen nach Einholen einer Stellungnahme des Kirchenrates direkt beantworten. Rechtfertigen es die Komplexität oder die Tragweite eines Gegenstands, so legt das Büro der Kirchensynode Antrag und Bericht vor. Zur Vorbereitung kann es eine aus Mitgliedern der Kirchensynode und Fachleuten zusammengesetzte Kommission bestellen.

3

Betrifft das Anliegen einen Gegenstand, für den der Kirchenrat zuständig ist, so überweist das Büro diesem die Petition zur Beantwortung.

4

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt dieser von erledigten Petitionen Kenntnis. Die Mitglieder der Kirchensynode können das Anliegen einer durch das Büro erledigten Petition durch einen parlamentarischen Vorstoss aufgreifen. Legt das Büro Antrag und Bericht vor, so entscheidet die Kirchensynode über die weiteren Folgen der Petition.

9. Abschnitt: Kommissionen

Ständige Kommissionen

a. Bestand

§ 73.

Ständige Kommissionen der Kirchensynode sind:

a.die Geschäftsprüfungskommission,

b.die Finanzkommission.

b. Mitgliederzahl

§ 74.

Die ständigen Kommissionen zählen sieben Mitglieder.

c. Amtszeitbeschränkung

§ 75.

1

Die Mitglieder einer ständigen Kommission dürfen dieser ununterbrochen während längstens acht Jahren angehören.

2

Das Präsidium einer ständigen Kommission darf während höchstens vier aufeinanderfolgenden Jahren ausgeübt werden. Erreicht die Präsidentin oder der Präsident einer ständigen Kommission während der Ausübung des Präsidiums die längstens zulässige Amtszeit gemäss Abs. 1, so verlängert sich diese bis zur höchstens zulässigen Dauer des Präsidiums.

3

Der Unterbruch bis zu einer neuen Wahl als Mitglied, Präsidentin oder Präsident derselben ständigen Kommission muss mindestens vier Jahre betragen.

d. Geschäftsprüfungskommission

§ 76.

Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die Prüfung der Geschäftsführung sowie der Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission.

e. Finanzkommission

§ 77.

Der Finanzkommission obliegt die Prüfung:

a.der Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie aller dem Kirchenrat unterstehenden Verwaltungen und Fonds auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten Beschlüssen,

b.des Budgets der Zentralkasse,

c.des Finanzplans der Landeskirche,

d.von Anträgen des Kirchenrates an die Kirchensynode betreffend

1.[9] Art. 215 lit. a und b KO,

2.die Festsetzung des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse,

3.Fragen der Zentralkasse, die der Kirchenrat der Kirchensynode unterbreitet, in jedem Fall aber bei Aufnahme von Darlehen zulasten der Zentralkasse oder eines Fonds sowie bei Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften auf Rechnung der Zentralkasse, je gemäss dem in der Finanzverordnung festgelegten Betrag.

f. Weitere Aufgaben

§ 78.

Den ständigen Kommissionen obliegen überdies:

a.Prüfung von Anträgen und Berichten des Kirchenrates gemäss § 79 Abs. 1,

b.Erstattung von Mitberichten gemäss § 83.

Nichtständige Kommissionen

§ 79.

1

Das Büro kann zur Prüfung von Anträgen und Berichten des Kirchenrates an die Kirchensynode vorberatende Kommissionen einsetzen. Als solche können auf Weisung des Büros auch die ständigen Kommissionen amten.

2

Das Büro setzt die Mitgliederzahl der vorberatenden Kommissionen fest. Diese zählen in der Regel neun Mitglieder. Es wählt die Mitglieder, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Protokollführerin oder den Protokollführer. Die Mitglieder der Kirchensynode werden über die Einsetzung und die Zusammensetzung von vorberatenden Kommissionen orientiert.

3

In allen anderen Fällen entscheidet die Kirchensynode über die Bestellung nichtständiger Kommissionen, umschreibt deren Auftrag und bestimmt die Anzahl der Mitglieder. Nimmt sie die Wahl der Mitglieder und der Präsidentin oder des Präsidenten nicht selber vor, so obliegt diese dem Büro.

Überweisung an Kommissionen

§ 80.

Die Kirchensynode und das Büro können jedes vor die Kirchensynode gelangende Geschäft mit Ausnahmen von Interpellationsantworten in jedem Stadium der Behandlung einer Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen.

Mitgliedschaft in Kommissionen

§ 81.

Ein Mitglied der Kirchensynode kann nicht gleichzeitig dem Büro und einer ständigen Kommission sowie nicht gleichzeitig mehr als einer ständigen Kommission angehören.

Verfahren

a. Bereitstellung von Unterlagen

§ 82.

1

Der Kirchenrat stellt Jahresberichte, Jahresrechnung, Budget sowie weitere Anträge und Berichte dem Büro und den zuständigen Kommissionen mindestens zwei Monate vor der Versammlung der Kirchensynode, in der sie behandelt werden sollen, elektronisch zur Einsichtnahme bereit.[9]

2

Kann der Kirchenrat diese Frist nicht einhalten, so teilt er dies der zuständigen Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Die Kommission kann in diesem Fall der Kirchensynode beantragen, die Behandlung des Geschäfts auf die nächste Versammlung zu verschieben.

b. Mitberichte

§ 83.[6]

Das Büro kann von sich aus oder auf Antrag einer ständigen oder der vorberatenden Kommission die zuständige ständige Kommission anweisen, einen Mitbericht zuhanden der vorberatenden Kommission zu erstatten.

c. Einbezug des Kirchenrates

§ 84.[6]

1

Das zuständige Mitglied des Kirchenrates oder dessen Vertretung nimmt an den Beratungen von Kommissionen der Kirchensynode teil. Über Ausnahmen entscheiden die Kommissionen.

2

Die Teilnahme des zuständigen Mitglieds des Kirchenrates an den Beratungen der ständigen Kommissionen erfolgt auf Einladung der betreffenden Kommission.

3

Beabsichtigt eine Kommission oder eine Kommissionsminderheit Anträge an die Kirchensynode zu stellen, die von Anträgen des Kirchenrates abweichen, so hört die Kommission das zuständige Mitglied des Kirchenrates vorgängig an.

d. Kontakte zu den Gesamtkirchlichen Diensten

§ 85.

Kommissionen dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Kirchenrates direkte, die Kommissionstätigkeit betreffende Kontakte mit Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste aufnehmen.

e. Einholen von Auskünften

§ 86.

1

Die ständigen Kommissionen können vom Kirchenrat Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten verlangen.

2

Einem Begehren gemäss Abs. 1 ist bei abgeschlossenen Geschäften stets zu entsprechen. Bei laufenden Geschäften kann der Kirchenrat das Begehren unter Angabe der Gründe ablehnen. Sein Entscheid ist endgültig. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht ist der wesentliche Inhalt der Akten bekannt zu geben.

3

Auf Wunsch erhalten die ständigen Kommissionen Kopien von Akten gemäss Abs. 1, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und damit kein übermässiger Aufwand verbunden ist.

f. Berichterstattung

§ 87.

1

Die Kommissionen stellen der Kirchensynode unter gleichzeitiger Nennung des Stimmenverhältnisses in der Schlussabstimmung schriftlich Antrag und erstatten in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Beratungen und Prüfungen Bericht. Sie führen Minderheitsanträge von Kommissionsmitgliedern und Anträge von zum Mitbericht eingeladenen Kommissionen im schriftlichen Kommissionsantrag auf und erwähnen diese in der Berichterstattung.

2

Wer einen Minderheitsantrag stellt, ist berechtigt, diesen unmittelbar nach der Kommissionssprecherin oder dem Kommissionssprecher mündlich zu begründen. Zum Mitbericht eingeladene Kommissionen können bei der Beratung des betreffenden Geschäfts in der Kirchensynode eigene Anträge stellen und selbstständig Bericht erstatten.

3

Die Kommissionen legen ihre Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, in der sie behandelt werden sollen, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode vor.

6. Kommissionssitzungen

a. Verfahren

§ 88.

Auf die Sitzungen der Kommissionen finden §§ 18, 46–51, 99–106 und 111 sinngemäss Anwendung.

b. Einladung

§ 89.

1

Die Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.

2

Die Einladung ergeht unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände in der Regel spätestens vier Tage vor der Sitzung unter Beilage der Sitzungsunterlagen oder unter Bezeichnung einer Aktenauflage.

c. Teilnahme

§ 90.

1

Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, an allen Kommissionssitzungen teilzunehmen.

2

Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall unter Angabe der Gründe vor der Sitzung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kommission.

3

Ist ein Mitglied einer nichtständigen Kommission an der Teilnahme an einer Kommissionssitzung verhindert, so ist die Fraktion, der dieses Mitglied angehört, berechtigt, aus ihrer Mitte ein anderes Mitglied in die Kommissionssitzung zu entsenden. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ist über die Stellvertretung frühzeitig zu benachrichtigen.[5]

d. Abstimmung

§ 91.

1

Bei der Abstimmung über Anträge an die Kirchensynode besteht Stimmzwang.

2

Die bei Anträgen an die Kirchensynode unterliegenden Mitglieder sind berechtigt, einen Minderheitsantrag zu stellen, sofern sie unmittelbar nach der Schlussabstimmung eine entsprechende Erklärung zu Protokoll geben.

e. Protokolle

§ 92.

1

Die Kommissionen führen über ihre Verhandlungen ein Protokoll, welches das Wesentliche der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse festhält.

2

Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen.

f. Verwendung der Protokolle und Unterlagen

§ 93.

1

Die Kommissionsprotokolle werden den Kommissionsmitgliedern und dem an der betreffenden Kommissionssitzung teilnehmenden Mitglied des Kirchenrates oder dessen Vertretung elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt. Weitere Sitzungsteilnehmende erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.[9]

2

Die ständigen Kommissionen, soweit sie gemäss § 79 Abs. 1 Anträge und Berichte des Kirchenrates prüfen, und die weiteren Kommissionen stellen ihre Protokolle der Präsidentin oder dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchensynode sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen zu.[6]

3

Die Kommissionsprotokolle unterstehen bis zur Beschlussfassung der Kirchensynode über das betreffende Geschäft der Geheimhaltung.[6]

4

Abs. 1–3 gelten sinngemäss für weitere Unterlagen der Kommissionen.

g. Archiv

§ 94.[9]

Die Kommissionen übergeben ihre Akten dem Kirchenrat zur ordnungsgemässen Archivierung, soweit diese nicht im Geschäftsverwaltungssystem des Kirchenrates geführt werden.

7. Berichterstattung

a. Orientierung

§ 95.

Stellt eine Kommission eine mangelhafte Geschäfts- oder Rechnungsführung fest, so informiert sie die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission.

b. Information der Öffentlichkeit

§ 96.

1

Die Präsidentin, der Präsident oder ein beauftragtes Mitglied der Kommission kann im Einverständnis mit der Kommission und in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode die Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten.

2

Die Bekanntgabe kann überdies beinhalten:

a.die Kommissionsbeschlüsse mit dem Stimmenverhältnis,

b.die wesentlichen Anträge,

c.die in den Beratungen hauptsächlich vertretenen Ansichten,

d.mit Zustimmung der Kommission die Stellungnahmen und die Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder.

3

Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an den Kommissionssitzungen greifen dieser Information nicht vor.

10. Abschnitt: Fraktionen

Bestand

§ 97.

1

Mindestens zehn Mitglieder der Kirchensynode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

2

Jedes Mitglied der Kirchensynode kann nur einer Fraktion angehören.

3

Die Fraktionen werden bei der Bestellung des Büros und der Kommissionen grundsätzlich nach ihrer Stärke berücksichtigt.

Konferenz der Fraktionsvorsitzenden

§ 98.

1

Die Konferenz der Fraktionsvorsitzenden bereitet insbesondere die von der Kirchensynode und dem Büro zu treffenden Wahlen vor.

2

Sie konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Fraktionen in ihr vertreten sind.

3

Für die Sitzungen der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden gelten §§ 88–92, 94–96, 99–106 und 111 sinngemäss.

11. Abschnitt: Abstimmungen

Fragestellung

§ 99.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt die Fragestellung der Versammlung vor der Abstimmung vor. Über Einwendungen gegen die Abstimmungsart entscheidet die Versammlung.

Vorfragen

§ 100.

Über alle Anträge, die sich auf eine Vorfrage beziehen, namentlich die Rückweisung an den Kirchenrat, die sonstige Aussetzung des Entscheids über die Hauptsache oder die Trennung des Beratungsgegenstands bei der Abstimmung, ist zuerst abzustimmen.

Eventualabstimmung

§ 101.

1

Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen.

2

Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist nicht gehalten, auch für den Abänderungsantrag zu stimmen. Ebenso wenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Hauptantrag voraus.

Gleichgeordnete Anträge

§ 102.

1

Liegen mehr als zwei gleich geordnete Anträge vor, so sind sie nebeneinander zur Abstimmung zu bringen. Jedes Mitglied der Kirchensynode kann nur für einen dieser Anträge stimmen.

2

Wenn kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung. Auf gleiche Weise wird zwischen den übrig gebliebenen Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Beschlussfassung ohne Abstimmung

§ 103.

1

Steht einem Antrag kein Gegenantrag gegenüber, so erklärt die Präsidentin oder Präsident der Kirchensynode diesen ohne Abstimmung zum Beschluss der Kirchensynode.

2

Die Stimmenzahlen werden in jedem Fall ermittelt bei der Schlussabstimmung über[6]

a.Geschäfte, die dem Referendum unterstehen,

b.Berichte des Kirchenrates zur Beantwortung von Motionen und Postulaten.

Beschlussfassung bei Berichten des Kirchenrates

§ 104.

Die Versammlung nimmt die Berichte des Kirchenrates «zur Kenntnis», «zustimmend zur Kenntnis» oder «ablehnend zur Kenntnis».

Teilung von Anträgen und Abstimmungsfragen

§ 105.

Ist ein Antrag oder eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann die Behandlung des Antrags oder die Abstimmung getrennt erfolgen, wenn die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchensynode dies verlangt und die Versammlung zustimmt.

Schlussabstimmung

§ 106.[6]

Eine Schlussabstimmung über ein Geschäft als Ganzes findet statt, wenn

a.das Geschäft mehrere Anträge umfasst nach der Beratung und Beschlussfassung über die einzelnen Anträge,

b.ein rechtsetzender Erlass mehrere Artikel umfasst nach der Beratung und Beschlussfassung über die einzelnen Bestimmungen.

Stimmabgabe

a. Im Allgemeinen

§ 107.

1

Versammelt sich die Kirchensynode im Rathaus, so erfolgt die Stimmabgabe mit der elektronischen Abstimmungsanlage. Im Übrigen und in besonderen Fällen kann das Abstimmungsergebnis durch Auszählen ermittelt werden.

2

Die Abstimmungsfrage kann mit Ja oder Nein beantwortet werden. Stimmenthaltung ist zulässig.

3

Die Stimmabgabe erfolgt persönlich am Sitzplatz. Wer für eine Kommission am Rednerpult Bericht erstattet, stimmt dort. Die stellvertretende Stimmabgabe ist unzulässig.

4

Die Präsidentin oder Präsident der Kirchensynode gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.

b. Abstimmung unter Namensaufruf

§ 108.

Eine Abstimmung unter Namensaufruf muss vorgenommen werden, wenn 20 Mitglieder der Kirchensynode es verlangen. Im Protokoll ist zu vermerken, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.

c. Elektronische Stimmabgabe

§ 109.

1

Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden auf Bildschirmen angezeigt. Das Abstimmungsergebnis wird ausgedruckt.

2

Bei Abstimmungen unter Namensaufruf werden das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis auf Namenslisten ausgedruckt. Diese sind öffentlich zugänglich.

3

Das Büro kann Richtlinien zur elektronischen Stimmabgabe erlassen.

d. Abstimmung mit Auszählung

§ 110.

1

Die Stimmabgabe bei Abstimmung mit Auszählung geschieht durch Aufstehen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler haben ihre Stimmabgabe erkennbar durchzuführen.

2

Bei der Abstimmung ist das Gegenmehr aufzunehmen, wenn es verlangt wird.

3

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erklärt, ob die Mehrheit vorhanden sei. Bestehen hierüber Zweifel oder verlangt dies die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchensynode, so sind die Stimmen zu zählen.

4

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben von ihrem Standort aus das Ergebnis der Zählung dem Sekretariat laut bekannt. Eine Sekretärin oder ein Sekretär wiederholt die Meldungen und leitet das Gesamtergebnis an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchensynode weiter.

Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 111.[6]

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.

Redaktionelle Bereinigung

§ 112.

1

Das Büro prüft bei umfangreichen Vorlagen das Ergebnis der Abstimmungen und bereinigt dieses formell.

2

Erachtet das Büro aufgrund der Prüfung materielle Änderungen als erforderlich, so erstattet es der Kirchensynode darüber Antrag und Bericht.

3

Die Kirchensynode kann die redaktionelle Bereinigung von Vorlagen einer Redaktionskommission übertragen. Diese stellt der Kirchensynode Antrag für die Redaktionslesung und erstattet Bericht. Die Wahl der Mitglieder einer Redaktionskommission richtet sich nach § 79 Abs. 2.

12. Abschnitt: Wahlen

Zuständigkeit

§ 113.

1

Die Kirchensynode wählt auf Amtsdauer:

a.ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten,

b.zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

c.zwei Sekretärinnen oder Sekretäre,

d.vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und zwei Ersatzleute,

e.zuerst einzeln die Präsidentin oder den Präsidenten und anschliessend die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,

f.die Mitglieder der Rekurskommission,

g.die Mitglieder sowie unter Vorbehalt von § 75 Abs. 2 die Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen,

h.[11] die Synodalen für die Synode der Evangelischreformierten Kirche Schweiz und so viele Ersatzleute, wie die Kirchensynode Fraktionen zählt,

i.die Vertretung der Kirchensynode im Trägerverein reformiert.zü-rich.

2

Die Kirchensynode wählt überdies die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte. Für die konstituierende Versammlung bestimmt der Kirchenrat die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger.

Wahlverfahren

§ 114.

1

Wahlen in der Kirchensynode und im Büro erfolgen offen.

2

Die Kirchensynode wählt im geheimen Verfahren:

a.die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten und die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,

b.wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode einem entsprechenden Antrag zustimmt,

c.[5] wenn bei einer offenen Wahl mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Stellen zu besetzen sind.

Offene Wahlen

§ 115.

1

Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt, falls nicht Auszählung verlangt wird.

2

Die Stimmerhebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Vorgeschlagenen.

3

Es findet ein Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.[6]

4

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode wählt nicht mit.[6]

Geheime Wahlen

a. Verfahren

§ 116.[6]

1

In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden.

2

Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.

3

Aus der Wahl scheidet aus, wer

a.im zweiten oder einem weiteren Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält,

b.im dritten oder in einem weiteren Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige die geringste Stimmenzahl auf sich.

4

Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.

5

Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.

6

Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

b. Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 117.

1

Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Wahlzetteln.

2

Wahlzettel, die nicht amtlich sind oder die ehrverletzende Äusserungen enthalten, sind ungültig.

3

Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt.

4

Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen werden gestrichen.

5

Steht der Name einer Person mehr als einmal auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

6

Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben gestrichen.

c. Auszählung und Bekanntgabe

§ 118.

1

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahlprotokoll. Die Wahlzettel werden vom Wahlbüro verschlossen sowie von der 2. Sekretärin oder vom 2. Sekretär bis zum Eintritt der Rechtskraft aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

2

Mit der Zustimmung der Kirchensynode kann die Auszählung der Stimmen auch ausserhalb des Ratssaals erfolgen.

3

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Zahl der ausgeteilten und der eingegangenen Wahlzettel sowie das Ergebnis der Wahl bekannt. Sie oder er nennt mindestens jene Personen, die zehn und mehr Stimmen erhalten haben. Die Wahl der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und der weiteren Mitglieder des Kirchenrates wird amtlich publiziert.[11]

4

Übersteigt die Zahl der eingegangenen Wahlzettel jene der anwesenden Mitglieder oder der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der Wahlgang nichtig und wird wiederholt.

13. Abschnitt: Revisions- und Schlussbestimmung

Revision

§ 119.

1

Die Kirchensynode entscheidet über Änderungen der Geschäftsordnung aufgrund eines schriftlichen Antrags des Büros.

2

Entsprechende Anträge von Mitgliedern der Kirchensynode sind als Motion der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode zuhanden des Büros einzureichen. Für die Behandlung solche Motionen binnen eines Jahres gilt § 58 sinngemäss.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 120.

Diese Verordnung ersetzt die Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich vom 29. November 2005.

Inkrafttreten

§ 121.

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.


[1] OS 66, 370; ABl 2011, 959.

[2] LS 181. 10.

[3] LS 181. 13.

[4] LS 181. 25.

[5] Eingefügt durch B vom 24. März 2015 (OS 70, 139; ABl 2015-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2015.

[6] Fassung gemäss B vom 24. März 2015 (OS 70, 139; ABl 2015-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2015.

[7] Aufgehoben durch B vom 24. März 2015 (OS 70, 139; ABl 2015-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2015.

[8] Eingefügt durch B vom 25. Juni 2019 (OS 74, 484; ABl 2019-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

[9] Fassung gemäss B vom 25. Juni 2019 (OS 74, 484; ABl 2019-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

[10] Aufgehoben durch B vom 25. Juni 2019 (OS 74, 484; ABl 2019-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

[11] Fassung gemäss B vom 7. Juli 2020 (OS 75, 459; ABl 2020-07-10). In Kraft seit 1. Dezember 2020.

181.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13001.10.2025Version öffnen
12101.07.202301.10.2025Version öffnen
11301.06.202101.07.2023Version öffnen
11101.12.202001.06.2021Version öffnen
10601.10.201901.12.2020Version öffnen
08901.07.201501.10.2019Version öffnen
07401.09.201101.07.2015Version öffnen
05201.03.200601.09.2011Version öffnen
02401.03.2006Version öffnen
01031.03.1999Version öffnen
00330.06.1995Version öffnen