Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
(vom 29. November 2005)[1]
I. Konstituierung
1. Konstituierende Versammlung
a. Einladung
Die Kirchensynode versammelt sich nach ihrer Gesamterneuerung auf Einladung des Kirchenrates zur Konstituierung.
b. Alterspräsidium
Die konstituierende Versammlung wird durch das amts-älteste Mitglied (Alterspräsident beziehungsweise Alterspräsidentin) eröffnet. Bei gleicher Amtszeit von zwei und mehr Mitgliedern hat das ältere Mitglied Vorrang.
Ist der Alterspräsident beziehungsweise die Alterspräsidentin verhindert, so übernimmt dasjenige Mitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln gemäss Abs. 1 nachfolgt.
c. Provisorisches Büro
Der Alterspräsident beziehungsweise die Alterspräsidentin bezeichnet vor der konstituierenden Versammlung zwei Sekretäre beziehungsweise Sekretärinnen und vier Stimmenzähler beziehungsweise Stimmenzählerinnen. Diese bilden zusammen das provisorische Büro.
Dieses bestellt vor der konstituierenden Versammlung eine provisorische Kommission von drei Mitgliedern zur Prüfung der Wahlakten.
d. Wahl des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin
Nach dem Eröffnungswort des Alterspräsidenten beziehungsweise der Alterspräsidentin und der Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses durch Namensaufruf wählt die Kirchensynode den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin. Sofort nach der Wahl übernimmt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin die Leitung der Versammlung.
e. Erwahrung der Erneuerungswahl
Nach der Wahl des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin erwahrt die Kirchensynode auf Grund eines Berichts der provisorischen Wahlaktenprüfungskommission die Gesamterneuerungswahl der Kirchensynode.
Ein Mitglied, dessen Wahl angefochten ist, hat sich bei der Behandlung der Wahleinsprache in den Ausstand zu begeben.
f. Amtsgelübde
Im Anschluss an die Erwahrung der Gesamterneuerungswahl leisten die Mitglieder der Kirchensynode unter der Leitung des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin das Amtsgelübde. Es lautet: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Kirchensynode gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres Auftrags zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften zu fördern mit Gottes Hilfe.»
Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte «Ich gelobe es».
g. Übrige Wahlen
Hierauf vollzieht die Kirchensynode die übrigen Wahlen gemäss § 112 der Geschäftsordnung.
2. Eintritt während der Amtsdauer
Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Kirchensynode eintreten, können erst nach Erwahrung ihrer Wahl durch die Kirchensynode und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen.
II. Versammlungen
1. Einberufung
Die Kirchensynode wird vom Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ordentlicherweise jährlich zu zwei Versammlungen einberufen.
Ausserordentlicherweise wird die Kirchensynode einberufen:
a.auf Verlangen des Kirchenrates,
b.auf Begehren von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder,
c.auf Anordnung des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin.
2. Zeit und Ort
Ordentliche Versammlungen finden in der Regel im Juni und im November statt.
Ausserordentliche Versammlungen sollen möglichst gleichmässig auf das ganze Jahr verteilt stattfinden. Sie können auch, in der Regel einmal je Amtsdauer, zur Aussprache über grundlegende Fragen einberufen werden.
Die Kirchensynode tagt im Rathaus in Zürich. Ausnahmsweise kann sie vom Präsidenten beziehungsweise von der Präsidentin mit Zustimmung des Büros an einen anderen Ort einberufen werden.
3. Einladung
Mit Ausnahme der konstituierenden Versammlung wird die Kirchensynode vom Präsidenten beziehungsweise von der Präsidentin zu den Versammlungen eingeladen, unter gleichzeitiger Mitteilung an den Kirchenrat. Mitglieder, deren Wahl bestritten ist, werden ebenfalls eingeladen. Das Einladungsschreiben enthält ein möglichst vollständiges Verzeichnis der zu behandelnden Geschäfte.
Die Einladung sowie die für die Kirchensynode bestimmten Anträge und Berichte des Kirchenrates sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich zuzustellen. Kann diese Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, so wird dessen endgültige Behandlung auf eine spätere Versammlung verschoben, wenn ein hierauf gerichteter Antrag von 20 Mitgliedern unterstützt wird.
4. Synodalgottesdienst, Gebet und Gesang
Die konstituierende Versammlung und die ordentliche Versammlung im Herbst werden mit einem Gottesdienst, die übrigen Versammlungen mit Gesang und Gebet eingeleitet.
Der Synodalprediger beziehungsweise die Synodalpredigerin wird von der Kirchensynode gewählt. Ist dies nicht möglich oder ist der gewählte Synodalprediger beziehungsweise die gewählte Synodalpredigerin verhindert, so bestimmt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin, wer den Gottesdienst leitet. Für die konstituierende Versammlung bestimmt der Kirchenrat den Synodalprediger beziehungsweise die Synodalpredigerin.
5. Eröffnung
Dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin steht es frei, die Versammlungen mit einer Ansprache zu eröffnen. Den seit der letzten Versammlung verstorbenen Mitgliedern wird ein kurzer Nachruf gewidmet. Sodann werden die zu behandelnden Geschäfte und deren Reihenfolge vorgelegt.
6. Teilnahmepflicht, Entschuldigungen
Die Mitglieder der Kirchensynode sind verpflichtet, an allen Versammlungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie sich bis spätestens drei Tage nach der Versammlung unter Angabe der Gründe beim Büro der Kirchensynode schriftlich zu entschuldigen.
7. Präsenzkontrolle, Namensaufruf
Zu Beginn jeder Vor- und Nachmittagssitzung führt der 2. Sekretär beziehungsweise die 2. Sekretärin eine Präsenzkontrolle durch. Sie erfolgt durch Auflegen von Präsenzlisten, in die sich jedes Mitglied vor Verhandlungsbeginn einzutragen hat. Die Kirchensynode kann jederzeit zu Beginn der Sitzung oder vor wichtigen Abstimmungen und Wahlen eine Präsenzkontrolle durch Namensaufruf beschliessen.
Die Namen der abwesenden Mitglieder werden im Protokoll aufgeführt.
8. Unentschuldigte Absenzen
Mitglieder, die ohne Entschuldigung wegbleiben, sind vom Büro schriftlich zu ermahnen.
9. Verhandlungsfähigkeit
Die Kirchensynode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Scheint die Zahl der Anwesenden unter die Hälfte der Mitglieder zu sinken, so lässt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin, allenfalls auf Antrag eines Mitglieds, die Anwesenden zählen oder einen Namensaufruf vornehmen.
10. Beratende Stimme
Die Mitglieder des Kirchenrates haben in der Kirchensynode beratende Stimme. Der Kirchenrat kann den Kirchenratsschreiber beziehungsweise die Kirchenratsschreiberin mit der Berichterstattung beauftragen.
Befindet sich unter den Mitgliedern der Kirchensynode weder ein Dozent noch eine Dozentin der Theologischen Fakultät der Universität Zürich mit ordentlicher, ausserordentlicher oder Assistenzprofessur oder ist dieses Mitglied an der Teilnahme an einer Synodeversammlung verhindert, so lädt das Büro die Fakultät ein, für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Wer in diesem Sinn von der Fakultät abgeordnet wird, nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Kirchensynode teil.
Im Übrigen erfolgt der Beizug von Sachverständigen zu den Versammlungen der Kirchensynode durch den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin. Der Kirchenrat, die Fraktionsvorsitzenden und die Präsidenten beziehungsweise Präsidentinnen von Kommissionen der Kirchensynode können entsprechende Anträge stellen.
11. Ausstand
Mitglieder der Kirchensynode, die von einem Geschäft direkt oder indirekt über mit ihnen eng verbundene Personen betroffen sind, gelten als befangen. Sie sind von den Beratungen und Abstimmungen in Kommissionen und in der Versammlung ausgeschlossen.
Liegt ein Ausstandsgrund vor oder zweifelt ein Mitglied an seiner Ausstandspflicht, so ist der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Kirchensynode oder der betreffenden Kommission unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet die Kirchensynode endgültig.
Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften, die eine Vielzahl von Personen begünstigen oder benachteiligen.
12. Medien
Medienschaffende werden auf ihr Begehren hin zu den Versammlungen eingeladen und erhalten sämtliche Unterlagen zugestellt und soweit möglich im Versammlungssaal geeignete Plätze zugewiesen, sofern das Büro nicht etwas anderes beschliesst.
Medienschaffende sind gehalten, über die Verhandlungen der Kirchensynode wahrheitsgetreu zu berichten. Auf Begehren des Büros haben sie unzutreffende Angaben in ihren Medien unentgeltlich zu berichtigen.
13. Öffentlichkeit
Die Verhandlungen der Kirchensynode sind in der Regel öffentlich.
Wird über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit beraten, so haben sich die Zuhörer und Zuhörerinnen sowie Medienschaffende, die nicht Mitglieder der Kirchensynode sind, aus dem Versammlungssaal zu entfernen.
Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
14. Auflegen von Drucksachen
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin entscheidet über das Auflegen von Zeitungen, Zeitschriften, Flugblättern und weiteren Schriftstücken. Gegen diesen Entscheid kann beim Büro Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.
15. Zuhörer und Zuhörerinnen
Den Zuhörern und Zuhörerinnen sind im Versammlungssaal besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zuzuweisen. Im Rathaus in Zürich steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.
Die Zuhörer und Zuhörerinnen haben sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin ist befugt, Zuwiderhandelnde aus dem Versammlungssaal wegzuweisen.
Ton- und Bildaufnahmen im Versammlungssaal sind zulässig, soweit sie die Versammlung nicht stören. Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin kann Einschränkungen anordnen.
III. Leitung und Dienste
1. Büro
a. Stellung
Die Leitung der Kirchensynode obliegt dem Büro. Es vertritt die Kirchensynode nach aussen.
b. Zusammensetzung
Das Büro der Kirchensynode besteht aus dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten beziehungsweise Vizepräsidentinnen, zwei Sekretären beziehungsweise Sekretärinnen sowie den Fraktionsvorsitzenden. Letztere können sich im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden beziehungsweise die stellvertretende Fraktionsvorsitzende vertreten lassen.
Für die Versammlungen des Büros gelten §§ 86–94 und §§ 97–104 der Geschäftsordnung sinngemäss.
c. Präsident beziehungsweise Präsidentin
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin wacht über die Befolgung der Geschäftsordnung sowie über die Einhaltung der parlamentarischen Sitte und Ordnung im Saal.
Er oder sie eröffnet dem Büro sämtliche an die Kirchensynode gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise davon Kenntnis.
d. Vertretung im Vorsitz
Ist der Präsident beziehungsweise die Präsidentin verhindert, so übernimmt der 1. Vizepräsident beziehungsweise die 1. Vizepräsidentin den Vorsitz. Bei Verhinderung geht die Aufgabe an den 2. Vizepräsidenten beziehungsweise die 2. Vizepräsidentin. Ist auch dieser Vorsitz nicht möglich, so bezeichnet die Versammlung eine Stellvertretung.
e. Sekretäre beziehungsweise Sekretärinnen
Die Sekretäre beziehungsweise die Sekretärinnen sind für die Protokollführung in Kirchensynode und Büro sowie für entsprechende Ausfertigungen verantwortlich.
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin, bei Verhinderung ein Vizepräsident beziehungsweise eine Vizepräsidentin, unterzeichnet zusammen mit einem Sekretär beziehungsweise einer Sekretärin die von der Kirchensynode ausgehenden Schriftstücke.
2. Protokollführung
Wird die Protokollführung in der Kirchensynode und im Büro nicht durch die Sekretäre beziehungsweise die Sekretärinnen wahrgenommen, so kann das Büro hiefür Mitglieder der Kirchensynode, sonst geeignete Personen oder, nach Rücksprache mit dem Kirchenrat, Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste beiziehen.
3. Weibel
Die Kirchensynode wird durch die Person bedient, die das Weibelamt versieht. Ihre Entschädigung sowie die Entschädigung anderer Angestellter, deren Dienst die Kirchensynode in Anspruch nimmt, richten sich nach dem Entschädigungsreglement der Landeskirche beziehungsweise entsprechenden Beschlüssen des Büros.
IV. Protokoll
1. Inhalt
Das Protokoll enthält in zweckmässiger Reihenfolge die einzelnen Geschäfte, den wesentlichen Inhalt der gefallenen Voten, die gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei Zählung die Anzahl der befürwortenden und ablehnenden Stimmen sowie allfällige Disziplinarmassnahmen.
2. Genehmigung
Das Protokoll jeder Versammlung ist vom Büro zu genehmigen. Über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls entscheidet das Büro. Dessen Entscheid kann an die Kirchensynode weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.
3. Veröffentlichung, Beilagen zum Protokoll
Die Protokolle werden in gedruckter Form und im Internet veröffentlicht.
Die Protokolle enthalten als Beilage die Synodalpredigt, die Anträge und Berichte des Kirchenrates an die Kirchensynode sowie die Interpellationen und Schriftlichen Anfragen einschliesslich der Antwort des Kirchenrates. Andere Beilagen sind nur auf besonderen Beschluss des Büros aufzunehmen.
4. Empfänger und Empfängerinnen
Von den gedruckten Protokollen werden zugestellt:
1.der zuständigen Direktion und den Parlamentsdiensten des Kantonsrates die erforderlichen Exemplare,
2.dem Kirchenrat die erforderlichen Exemplare,
3.den Mitgliedern der Kirchensynode je ein Exemplar,
4.den Erstunterzeichnern beziehungsweise -unterzeichnerinnen von Motionen, Postulaten, Interpellationen und Resolutionen auf Verlangen in der Regel höchstens vier weitere Exemplare,
5.den Präsidien der Kirchenpflegen und der Bezirkskirchenpflegen je ein Exemplar,
6.den Pfarrern und Pfarrerinnen im Amt sowie auf Verlangen weiteren Mitgliedern des zürcherischen Ministeriums je ein Exemplar,
7.dem Rat des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und den leitenden Kirchenbehörden der Mitgliedkirchen des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes je ein Exemplar,
8.dem Staatsarchiv, der Zentralbibliothek Zürich und der Schweizerischen Landesbibliothek sowie auf Verlangen weiteren Bibliotheken im Kanton Zürich je zwei Exemplare,
9.den Medien nach Absprache mit dem Kirchlichen Informationsdienst beziehungsweise auf Verlangen je ein Exemplar,
10.soweit möglich weiteren Interessenten und Interessentinnen auf deren Verlangen.
Das Büro entscheidet über begründete Ausnahmen von diesen Regeln.
V. Versammlungsgelder und Entschädigungen
1. Mitglieder und Büro
Die Entschädigungen der Mitglieder der Kirchensynode, ihrer Kommissionen und des Büros für Versammlungen, Sitzungen, Abordnungen, Beauftragungen und Reisekosten richten sich nach dem Entschädigungsreglement der Landeskirche.
Ein Mitglied, das an einer Vor- oder Nachmittagssitzung der Kirchensynode während der ganzen Sitzung oder mindestens zwei Stunden anwesend ist, erhält ein Sitzungsgeld. Ausnahmen regelt das Büro.
2. Fraktionen
Die Fraktionen der Kirchensynode erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag. Das Entschädigungsreglement der Landeskirche regelt den Betrag und das Verfahren.
3. Auslagen, Abrechnung
Für die Auslagen der Kirchensynode, ihrer Kommissionen und des Büros hat ein Sekretär beziehungsweise eine Sekretärin des Büros dem Kirchenrat regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, ausführliche, mit der Unterschrift des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin der Kirchensynode versehene Abechnungen einzureichen.
Das gleiche gilt auch für die Anweisung der Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen für die abgehaltenen Versammlungen der Kirchensynode und Sitzungen ihrer Kommissionen.
Das Entschädigungsreglement der Landeskirche regelt die Einzelheiten.
VI. Gegenstände und Form der Verhandlungen
1. Verhandlungsgegenstände
Die Kirchensynode übt die ihr durch Kirchengesetz[3] und Kirchenordnung[4] übertragenen Befugnisse durch die Behandlung folgender Geschäfte aus:
1.Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission,
2.Voranschlag und Rechnungen der Zentralkasse und der Fonds,
3.Festsetzung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse in Steuerprozenten,
4.Anträge und Berichte des Kirchenrates sowie des Büros und der Kommissionen der Kirchensynode,
5.parlamentarische Vorstösse ihrer Mitglieder gemäss §§ 53–69 der Geschäftsordnung,
6.Resolutionen,
7.Petitionen,
8.Wahlen,
9.Referate über allgemeine oder besondere Fragen, die das Leben der Kirche berühren.
2. Gang der Verhandlungen
a. Versammlungsleitung
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin leitet die Verhandlungen und sorgt für die Beachtung der Geschäftsordnung sowie die Wahrung der parlamentarischen Gepflogenheiten.
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin sorgt für Ruhe im Versammlungssaal. Er oder sie kann bei störender Unruhe die Verhandlungen für bestimmte Zeit unterbrechen oder die Versammlung schliessen.
b. Beratung
Die Geschäfte werden vom Präsidenten beziehungsweise von der Präsidentin in der Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände im Einladungsschreiben vorgelegt. Die Kirchensynode kann Änderungen der Reihenfolge beschliessen.
Die Beratung besteht in der Regel aus Begründung oder Berichterstattung und Diskussion. Wer zu einem Geschäft spricht, fasst sich sachlich und kurz.
In der Regel werden Voten frei gehalten. Begründungen von Motionen, Postulaten, Interpellationen und Resolutionen, Referate zur Kommissionsberichterstattung, Erklärungen des Büros, des Kirchenrates und der Fraktionen sowie Fragen für die Fragestunde und persönliche Erklärungen können verlesen werden.
c. Worterteilung
In der Versammlung kann nur sprechen, wer vom Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin das Wort erhält. Das Wort steht jedem Mitglied der Kirchensynode und des Kirchenrates zu. Will der Präsident beziehungsweise die Präsidentin sich an den Beratungen beteiligen, so übergibt er oder sie die Leitung der Verhandlungen einem Vizepräsidenten beziehungsweise einer Vizepräsidentin.
Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge des Kirchenrates) wird das Wort zunächst den Sprechern beziehungsweise Sprecherinnen der Kommissionen erteilt. Anschliessend ist die Diskussion offen.
Bei den Diskussionen findet offenes Wortbegehren statt. Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung. Wer über den in Beratung liegenden Gegenstand noch nicht gesprochen hat, erhält den Vorrang vor denjenigen, die bereits das Wort ergreifen konnten. Mitglieder des Kirchenrates erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es verlangen.
Die Versammlung kann auf Antrag des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin oder eines Mitglieds die Rednerliste schliessen. Vor diesem Beschluss erfolgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.
d. Redezeit
Wer namens einer Kommission berichtet, wer namens des Kirchenrates oder einer Fraktion spricht, wer eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründet, darf nicht länger als 15 Minuten, Diskussionsredner und Diskussionsrednerinnen dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. Bei Ordnungsanträgen beträgt die Redezeit in allen Fällen drei Minuten.
Die Versammlung kann eine längere Redezeit bewilligen. Die Teilung der Rede zum nämlichen Gegenstand in mehrere Voten ist unzulässig.
e. Verhandlungssprache
Die Mitglieder der Kirchensynode bedienen sich in den Verhandlungen in der Regel der deutschen Standardsprache. Diese ist in jedem Fall für persönliche Erklärungen und Mitteilungen zu verwenden.
Sprecher beziehungsweise Sprecherinnen des Büros, der Fraktionen, der Kommissionen und des Kirchenrates bedienen sich ausschliesslich der deutschen Standardsprache.
f. Parlamentarische Ordnung
Wer sich zu sehr von dem in Beratung liegenden Gegenstand entfernt, wird vom Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ermahnt, bei der Sache zu bleiben.
Wer den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich sich beleidigende Äusserungen gegen die Versammlung oder deren Mitglieder erlaubt, ist vom Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin zur Ordnung zu rufen.
Missachtet ein Mitglied die Mahnungen des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, zur Sache zu sprechen, oder lässt es sich wiederholt eine Verletzung des parlamentarischen Anstandes zuschulden kommen, so wird ihm das Wort entzogen.
Erhebt das Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet die Kirchensynode ohne Diskussion.
g. Ausschluss von der Versammlung
Spricht ein Mitglied der Kirchensynode trotz Wortentzug weiter oder verletzt es wiederholt den parlamentarischen Anstand, so kann es von der Kirchensynode auf Antrag des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin für den Rest der Versammlung ausgeschlossen werden. Über den Antrag findet keine Diskussion statt.
h. Eintreten
Bei Vorlagen, die aus mehreren Abschnitten oder Artikeln bestehen, geht der abschnitt- oder artikelweisen Beratung eine Eintretensdebatte voraus.
In der Eintretensdebatte können die Mitglieder sich zur Vorlage als Ganzes äussern und Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Vertagung stellen. Am Schluss der Eintretensdebatte fasst die Versammlung Beschluss über das Eintreten auf die Vorlage.
i. Rückweisung
Ist die Kirchensynode auf eine Vorlage eingetreten, so kann sie diese auch später ganz oder teilweise an den Kirchenrat zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.
Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.
j. Anträge
Anträge sind von den Antragstellenden mündlich zu eröffnen und vor Schluss der Diskussion dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin schriftlich und unterzeichnet einzureichen.
k. Ordnungsantrag
Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, zum Beispiel ein Antrag auf Verschiebung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder auf Überweisung an eine Kommission, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrags unterbrochen.
l. Schluss der Beratung
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird.
Die Kirchensynode kann auf Antrag des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin oder eines ihrer Mitglieder Schluss der Beratung erklären, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Es findet darüber keine Diskussion statt. Vorbehalten bleibt § 52 dieser Geschäftsordnung.
m. Rückkommensantrag
Die Kirchensynode kann bis zur Schlussabstimmung über ein Geschäft auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.
n. Schlussworte
Sprecher beziehungsweise Sprecherinnen von Kommissionen und des Kirchenrates haben am Schluss der Beratung die Möglichkeit zu einem Schlusswort. Dieses Recht kommt vor ihnen auch jenen zu, die eine Kommissionsminderheit vertreten.
VII. Parlamentarische Vorstösse
1. Allgemeines
a. Form
Motionen, Postulate, Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Fragen für die Fragestunde sind dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin schriftlich und unterzeichnet einzureichen.
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin kann weitschweifige Begründungen kürzen sowie verletzende oder diskriminierende Ausführungen und Titel ändern. Dieser Entscheid ist endgültig.
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin bestätigt den Eingang solcher Vorstösse und leitet sie unverzüglich an den Kirchenrat weiter. Motionen, Postulate und Interpellationen sind in das Verzeichnis der zu behandelnden Geschäfte aufzunehmen. Schriftliche Anfragen und Fragen für die Fragestunde gibt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Kirchensynode in geeigneter Weise bekannt.
b. Einreichung
Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Motion oder ein Postulat einreichen. Motionen und Postulate sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung einzureichen, in der sie vorgebracht werden sollen. Der Text einer Motion und eines Postulats kann neben dem einreichenden Mitglied von weiteren Mitgliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.
Kommissionen können Motionen und Postulate einreichen, falls sich kein Mitglied dagegen ausspricht.
Verspätet eingereichte Motionen und Postulate, die mindestens sieben Tage vor der nächsten Versammlung eingereicht werden, können in dieser vorgebracht werden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder der Kirchensynode dafür ausspricht.
Motionen und Postulate von Kommissionen werden mit deren Antrag über das Geschäft, mit dem sie zusammenhängen, der Kirchensynode und dem Kirchenrat bekannt gegeben und bei der Behandlung des betreffenden Geschäfts beraten.
c. Rückzug
Motionen und Postulate können bis zur Überweisung an den Kirchenrat vom erstunterzeichnenden Mitglied der Kirchensynode schriftlich beim Präsidenten beziehungsweise bei der Präsidentin zurückgezogen werden.
d. Begründung
Motionen und Postulate sind unter Vorbehalt von Postulaten gemäss § 64 dieser Geschäftsordnung in knapper Form schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vorstoss einzureichen und wird den Mitgliedern der Kirchensynode zusammen mit dem Vorstoss zugestellt.
Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Fragen für die Fragestunde können kurz schriftlich begründet werden.
e. Abänderung
Der Text einer Motion oder eines Postulats darf im Lauf der Beratungen nur mit Zustimmung des erstunterzeichnenden Mitglieds der Kirchensynode abgeändert werden. Dieses ist berechtigt, eine Motion in ein Postulat umzuwandeln.
f. Erledigung
Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode spätestens binnen zwei Jahren Bericht und Antrag zu überwiesenen Motionen und Postulaten. Kann er diese Frist nicht einhalten, so legt er einen Zwischenbericht vor und begründet die Verzögerung. Die Kirchensynode entscheidet in diesem Fall über weitere Fristen, den Zeitpunkt einer allfälligen Traktandierung oder Abschreibung unter Verzicht auf weitere Behandlung.
Liegt zu einer überwiesenen Motion oder zu einem überwiesenen Postulat der schriftliche Bericht und Antrag des Kirchenrates vor, so beschliesst die Kirchensynode in der Sache und über die Abschreibung der Motion beziehungsweise des Postulats. Tritt sie auf den Bericht und Antrag nicht ein oder weist sie diese an den Kirchenrat zurück, so verlängert sich die Frist gemäss Abs. 1 um ein Jahr.
g. Abschreibung unbehandelter Vorstösse
Ein eingereichter parlamentarischer Vorstoss wird abgeschrieben, wenn das erstunterzeichnende Mitglied aus der Kirchensynode ausscheidet, bevor diese den Vorstoss behandelt hat. Keine Abschreibung erfolgt, wenn ein Vorstoss von einem amtierenden Mitglied der Kirchensynode übernommen wird.
h. Liste der hängigen Überweisungen
Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang des Jahresberichts des Kirchenrates mit einem Vermerk über den Stand des Geschäfts aufgeführt.
Die Kirchensynode beschliesst nach der Beratung des Jahresberichts auf Grund schriftlich begründeter Anträge des Kirchenrates oder der Geschäftsprüfungskommission, ob eine Motion oder ein Postulat aufrechterhalten oder abgeschrieben werden soll.
2. Motion
a. Gegenstand
Durch das Mittel der Motion wird der Kirchenrat in Bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Kirchensynode fallen, verpflichtet, einen Bericht oder Beschlussentwurf vorzulegen, oder es wird dem Kirchenrat verbindliche Weisung über einen zu stellenden Antrag erteilt.
Bezieht sich eine Motion auf die Geschäftsordnung der Kirchensynode oder auf die Organisation der Arbeit in der Kirchensynode, so wird das Büro verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.
b. Behandlung
Bei der Behandlung einer Motion ist zuerst dem Motionär beziehungsweise der Motionärin Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu erteilen. Bei persönlicher Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Kirchensynode diese Aufgabe übernehmen.
An zweiter Stelle erhält der Sprecher beziehungsweise die Sprecherin des Kirchenrates das Wort. Nimmt der Kirchenrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Kirchensynode kein Gegenantrag gestellt, so gilt sie als überwiesen. In diesem Fall darf das Wort nur dann weiter ergriffen werden, wenn Diskussion ausdrücklich beschlossen wird.
Wird die Überweisung einer Motion vom Kirchenrat oder aus der Mitte der Versammlung abgelehnt, so ist damit die Diskussion über dieses Geschäft ohne weiteres offen. Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Kirchensynode, ob die Motion überwiesen oder abgelehnt werden soll.
Enthält die Motion verschiedene Anregungen, so kann beim Entscheid über Ablehnung oder Überweisung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden.
3. Postulat
a. Gegenstand
Durch das Mittel des Postulats wird der Kirchenrat eingeladen, zu prüfen, ob er in einer Frage entweder der Kirchensynode einen Bericht oder einen Beschlussentwurf unterbreiten oder in eigener Kompetenz eine Massnahme treffen wolle.
b. Mündliche Postulate
Bei der Beratung des Jahresberichts des Kirchenrates und des Voranschlags der Zentralkasse können Postulate, die mit dem behandelten Gegenstand in nahem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sofort begründet werden. Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin unterzeichnet abzugeben.
Jedes Mitglied der Kirchensynode ist berechtigt, den Einwand des fehlenden nahen Zusammenhangs des Postulats mit dem Beratungsgegenstand zu erheben oder andere wichtige Gründe gegen die sofortige Behandlung geltend zu machen und den Entscheid der Kirchensynode hierüber zu verlangen. Die Behandlung wird auf die nächste Versammlung der Kirchensynode verschoben, wenn dies von 20 Mitgliedern verlangt wird.
Anerkennt die Kirchensynode den Einwand als berechtigt, so darf zu diesem Postulat das Wort nicht weiter ergriffen werden. In diesem Fall wird das Postulat auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung gesetzt.
Dem Kirchenrat steht es frei, erst in der nächstfolgenden Versammlung der Kirchensynode zu erklären, ob er das Postulat entgegennehmen oder ablehnen wolle. In diesem Fall ist das Postulat in die Traktandenliste der nächsten Versammlung aufzunehmen.
c. Behandlung
Im Übrigen werden Postulate in der Kirchensynode in gleicher Weise behandelt wie Motionen (§ 62 der Geschäftsordnung).
4. Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Fragestunde
a. Gegenstand
Durch Interpellationen, Schriftliche Anfragen und in der Fragestunde kann jedes Mitglied der Kirchensynode über einen das Leben und die Leitung der Landeskirche betreffenden Gegenstand vom Kirchenrat Auskunft verlangen.
b. Interpellationen
Eine Interpellation muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung von mindestens 20 weiteren Mitgliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.
Eine Interpellation, die sich auf ein Geschäft bezieht, das bereits in einer Kommission bearbeitet wird, kann vom Präsidenten beziehungsweise von der Präsidentin zurückgewiesen werden.
Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation schriftlich binnen vier Monaten seit ihrer Einreichung. Nach Vorliegen der schriftlichen Antwort ist diese zusammen mit der Interpellation als Geschäft in die Traktandenliste der nächsten Versammlung aufzunehmen und mit der Einladung den Mitgliedern der Kirchensynode zuzustellen. Der Kirchenrat ist berechtigt, die verlangte Auskunft unter Angabe der Gründe zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Weigerungsgründe entscheidet die Kirchensynode. Sie kann den Kirchenrat beauftragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.
Nach der Beantwortung der Interpellation kann der Interpellant beziehungsweise die Interpellantin erklären, ob er oder sie von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn die Kirchensynode dies mit Mehrheit beschliesst.
Jegliche Beschlussfassung über die von der Interpellation betroffenen Fragen ist ausgeschlossen.
c. Schriftliche Anfragen
Schriftliche Anfragen können von den Mitgliedern der Kirchensynode jederzeit eingereicht werden. Das Büro kann dem Verfasser beziehungsweise der Verfasserin nahe legen, die Fragestunde zu benützen oder ein Postulat einzureichen.
Der Kirchenrat teilt die Schriftliche Anfrage binnen vier Monaten seit ihrer Einreichung gleichzeitig mit seiner Antwort den Mitgliedern der Kirchensynode schriftlich mit. Begründung und Diskussion darüber in der Kirchensynode sind ausgeschlossen.
d. Fragestunde
Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat findet in jeder Versammlung der Kirchensynode eine Fragestunde statt. Kurzgefasste Fragen sind dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin der Kirchensynode schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung einzureichen.
Der Kirchenrat antwortet mündlich. Wenn er ein Thema als zu umfangreich erachtet, kann er den Fragesteller beziehungsweise die Fragestellerin auf den Weg der Interpellation oder der Schriftlichen Anfrage verweisen.
Der Fragesteller beziehungsweise die Fragestellerin ist berechtigt, eine sachbezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklärung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.
VIII. Erklärungen, Resolutionen und Petitionen
1. Erklärungen einzelner Mitglieder oder der Fraktionen
Erklärungen der Fraktionen und persönliche Erklärungen einzelner Mitglieder der Kirchensynode sind jederzeit möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin anzumelden. Persönliche Erklärungen sind kurz zu halten.
2. Resolutionen
Resolutionen sind öffentliche Erklärungen und Mandate im Sinn von Art. 209 der Kirchenordnung[4]. Sie können sich an das Kirchenvolk, die gesamte Öffentlichkeit oder auch nur an bestimmte Gruppen oder Behörden wenden.
Resolutionsentwürfe können der Kirchensynode von einzelnen Mitgliedern, von den Fraktionen, vom Büro oder vom Kirchenrat unterbreitet werden. Es kann ihnen eine kurze schriftliche Begründung beigefügt werden. Sie kommen auf die Traktandenliste, wenn sie dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin der Kirchensynode mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich und unterzeichnet eingereicht worden sind. Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin gibt den Wortlaut des Resolutionsentwurfs den Mitgliedern der Kirchensynode sowie dem Kirchenrat bekannt und bestätigt dem Absender beziehungsweise der Absenderin den Eingang.
Bei der Behandlung der Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das Eintreten. Beschliesst die Versammlung Eintreten, erfolgt die inhaltliche Beratung des Resolutionsentwurfs. Eine Diskussion findet dabei nur statt, falls Änderungen des Resolutionstexts vorgeschlagen werden. Solche Änderungen können auch ohne Zustimmung des Antragstellers beziehungsweise der Antragstellerin beschlossen werden.
3. Petitionen
Petitionen sind Eingaben von Gliedern der Landeskirche, die der Kirchensynode nicht angehören. Sie sind dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin schriftlich einzureichen.
Petitionen kann das Büro nach Einholen einer Stellungnahme des Kirchenrates direkt beantworten. Betrifft das Anliegen einen Gegenstand, für den der Kirchenrat zuständig ist, so überweist ihm das Büro die Petition zur Beantwortung. Wenn die Komplexität oder die Tragweite eines Gegenstands es rechtfertigen, legt das Büro der Kirchensynode Antrag und Bericht vor. Zur Vorbereitung kann es eine aus Mitgliedern der Kirchensynode und Fachleuten zusammengesetzte Kommission bestellen.
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Kirchensynode gibt der Kirchensynode von den durch das Büro oder den Kirchenrat erledigten Petitionen Kenntnis. Den Mitgliedern der Kirchensynode steht es frei, das Anliegen einer direkt erledigten Petition durch einen parlamentarischen Vorstoss aufzugreifen. Legt das Büro Antrag und Bericht vor, so entscheidet die Kirchensynode über die weiteren Folgen der Petition.
IX. Kommissionen
1. Ständige Kommissionen
a. Bestand
Ständige Kommissionen der Kirchensynode sind:
a.die Wahlaktenprüfungskommission,
b.die Geschäftsprüfungskommission,
c.die Rechnungsprüfungskommission.
b. Amtszeitbeschränkung
Das Präsidium von Geschäftsprüfungskommission und Rechnungsprüfungskommission darf während höchstens vier Jahren von einem Mitglied der Kirchensynode ununterbrochen ausgeübt werden.
Der Unterbruch bis zu einer neuen Wahl muss jeweils mindestens vier Jahre betragen.
c. Wahlaktenprüfungskommission
Die Wahlaktenprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die nach der Erneuerungswahl auf Amtsdauer gewählt werden.
Der Wahlaktenprüfungskommission obliegt die Prüfung von Ersatzwahlen, die während der Amtsdauer stattgefunden haben. Sie erstattet der Kirchensynode Bericht und Antrag. Diese entscheidet über die Gültigkeit solcher Ersatzwahlen.
d. Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern, die nach der Erneuerungswahl auf Amtsdauer gewählt werden.
Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die Prüfung der Geschäftsführung sowie der Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission.
Sie prüft Anträge und Berichte des Kirchenrates gemäss § 78 Abs. 1 der Geschäftsordnung und erstattet Mitbericht gemäss § 82 der Geschäftsordnung.
e. Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern, die nach der Erneuerungswahl auf Amtsdauer gewählt werden.
Der Rechnungsprüfungskommission obliegen:
1.Prüfung der Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie aller dem Kirchenrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten Beschlüssen sowie Antragstellung hierüber an die Kirchensynode,
2.Überprüfung des Voranschlags der Zentralkasse und Antragstellung hierüber an die Kirchensynode,
3.Begutachtung von Anträgen des Kirchenrates an die Kirchensynode betreffend
a.die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse in Steuerprozenten,
b.neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben aus der Zentralkasse,
c.Fragen der Zentralkasse, die der Kirchenrat der Kirchensynode unterbreitet, in jedem Fall aber bei Aufnahme oder Gewährung von Darlehen zu Lasten der Zentralkasse oder eines Fonds sowie bei Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften auf Rechnung der Zentralkasse, je gemäss dem im Finanzreglement festgelegten Betrag,
4.Prüfung von Anträgen und Berichten des Kirchenrates gemäss § 78 Abs. 1 der Geschäftsordnung,
5.Erstattung von Mitberichten gemäss § 82 der Geschäftsordnung.
2. Nichtständige Kommissionen
Das Büro kann zur Prüfung von Anträgen und Berichten des Kirchenrates an die Kirchensynode vorberatende Kommissionen einsetzen. Als solche können auf Weisung des Büros auch die Geschäftsprüfungskommission und die Rechnungsprüfungskommission amten.
Das Büro setzt die Mitgliederzahl der vorberatenden Kommissionen fest. Diese zählen in der Regel neun Mitglieder. Das Büro wählt die Mitglieder und den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin. Die Mitglieder der Kirchensynode sind über die Einsetzung und die Zusammensetzung von vorberatenden Kommissionen zu orientieren.
In allen anderen Fällen entscheidet die Kirchensynode über die Bestellung nichtständiger Kommissionen, umschreibt deren Auftrag und bestimmt die Anzahl der Mitglieder. Soweit sie die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin nicht selber vornimmt, obliegt diese dem Büro.
3. Überweisung an Kommissionen
Die Kirchensynode und das Büro können jedes vor die Kirchensynode gelangende Geschäft mit Ausnahmen von Interpellationsantworten in jedem Stadium der Behandlung einer Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen.
4. Mitgliedschaft in Kommissionen
Ein Mitglied der Kirchensynode kann nicht gleichzeitig dem Büro und einer ständigen Kommission sowie nicht gleichzeitig mehr als einer ständigen Kommission angehören.
5. Verfahren
a. Zustellung von Unterlagen
Der Kirchenrat hat den Kommissionen die Jahresberichte, die Jahresrechnung und den Voranschlag sowie weitere Anträge und Berichte mindestens zwei Monate vor der Versammlung der Kirchensynode zuzustellen, in der sie behandelt werden sollen.
Kann der Kirchenrat diese Frist nicht einhalten, so teilt er dies der betreffenden Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Die Kommission kann in diesem Fall der Versammlung beantragen, die Behandlung des Geschäfts auf die nächste Versammlung der Kirchensynode zu verschieben.
b. Mitberichte
Erachtet es eine nichtständige Kommission als erforderlich oder wird sie hierzu vom Büro angewiesen, so holt sie bei der Geschäftsprüfungskommission oder der Rechnungsprüfungskommission einen Mitbericht ein.
c. Vernehmlassung des Kirchenrates
Sieht sich eine Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen veranlasst, so hat sie dem Kirchenrat vor dem endgültigen Abschluss ihrer Beratungen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. Bei Bedarf kann eine Kommission zusätzliche Anhörungen des Kirchenrates oder einzelner seiner Mitglieder durchführen.
d. Einholung von Auskünften
Kommissionen dürfen nur mit Zustimmung des ressortverantwortlichen Mitglieds des Kirchenrates direkte, die Kommissionstätigkeit betreffende Kontakte mit Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste aufnehmen.
Der Geschäftsprüfungskommission und der Rechnungsprüfungskommission steht das Recht zu, in Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit eine Abordnung des Kirchenrates beizuziehen. Sie können überdies vom Kirchenrat Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten verlangen.
Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften stets zu entsprechen. Bei laufenden Geschäften kann der Kirchenrat das Begehren unter Angabe der Gründe ablehnen. Sein Entscheid ist endgültig. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht ist der wesentliche Inhalt der Akten bekannt zu geben.
e. Berichterstattung
Die Kommissionen stellen der Kirchensynode unter gleichzeitiger Nennung des Stimmenverhältnisses in der Schlussabstimmung schriftlich Antrag und erstatten in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Beratungen und Prüfungen Bericht. Minderheitsanträge von Kommissionsmitgliedern und Anträge von zum Mitbericht eingeladenen Kommissionen sind im schriftlichen Kommissionsantrag aufzuführen und in der Berichterstattung zu erwähnen.
Wer einen Minderheitsantrag stellt, ist berechtigt, diesen unmittelbar nach dem Kommissionssprecher beziehungsweise der Kommissionssprecherin mündlich zu begründen. Zum Mitbericht eingeladene Kommissionen können bei der Beratung des betreffenden Geschäfts in der Kirchensynode eigene Anträge stellen und selbstständig Bericht erstatten.
Alle Anträge von Kommissionen müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, in der sie behandelt werden sollen, beim Präsidenten beziehungsweise bei der Präsidentin der Kirchensynode vorliegen.
6. Kommissionssitzungen
a. Verfahren
Für die Sitzungen der Kommissionen finden §§ 46–51 und §§ 97–104 der Geschäftsordnung sinngemäss Anwendung.
b. Einladung
Die Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihres Präsidenten beziehungsweise ihrer Präsidentin. Die Einladung ergeht unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände in der Regel spätestens vier Tage vor der Sitzung unter Beilage der Sitzungsunterlagen oder unter Bezeichnung einer Aktenauflage.
c. Teilnahme
Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, an allen Kommissionssitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie sich vor der Sitzung beim Präsidenten beziehungsweise bei der Präsidentin der Kommission unter Angabe der Gründe zu entschuldigen.
d. Abstimmung
Bei Abstimmungen in Kommissionen stimmt der Vorsitzende beziehungsweise die Vorsitzende mit. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Vorschlag als angenommen, für den der beziehungsweise die Vorsitzende gestimmt hat. Für die Abstimmung über Anträge an die Kirchensynode besteht Stimmzwang.
Die bei Anträgen an die Kirchensynode unterliegenden Mitglieder sind berechtigt, einen Minderheitsantrag zu stellen, sofern sie unmittelbar nach der Schlussabstimmung eine entsprechende Erklärung zu Protokoll geben.
e. Protokolle
Über die Verhandlungen der Kommissionen wird ein Protokoll geführt, welches das Wesentliche der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse festhält.
Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen.
Die Kommissionen bezeichnen aus ihrer Mitte einen Protokollführer beziehungsweise eine Protokollführerin. In begründeten Fällen können sie mit Zustimmung des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin der Kirchensynode für die Protokollführung eine Person beiziehen, die nicht Mitglied der betreffenden Kommission ist.
f. Verwendung der Protokolle und Unterlagen
Die Kommissionsprotokolle werden den Kommissionsmitgliedern zugestellt. Aussenstehende Sitzungsteilnehmende erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.
Protokolle von nichtständigen Kommissionen sowie Protokolle der Geschäftsprüfungskommission und der Rechnungsprüfungskommission, wenn diese als vorberatende Kommissionen amten, werden dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin der Kirchensynode sowie den Präsidenten beziehungsweise Präsidentinnen der Fraktionen zugestellt. Die Protokolle der Beratungen über rechtssetzende Erlasse stehen allen Mitgliedern der Kirchensynode zur Einsicht offen. Sie stehen nach Inkrafttreten des Erlasses für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung.
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für weitere Unterlagen der Kommissionen.
g. Archiv
Sämtliche Akten der Kommissionen sind dem Kirchenrat zur ordnungsgemässen Archivierung zu übergeben.
7. Berichterstattung
a. Orientierung
Stellt eine nichtständige Kommission eine mangelhafte Geschäfts- oder Rechnungsführung fest, so informiert sie die Geschäftsprüfungskommission oder die Rechnungsprüfungskommission.
b. Information der Öffentlichkeit
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin oder ein beauftragtes Kommissionsmitglied kann im Einverständnis der Kommission und in Absprache mit dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin der Kirchensynode die Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten. Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an den Kommissionssitzungen greifen dieser Information nicht vor.
Die Bekanntgabe kann auch die Kommissionsbeschlüsse mit dem Stimmenverhältnis, die wesentlichen Anträge sowie die in den Beratungen hauptsächlich vertretenen Ansichten umfassen. Mit Zustimmung der Kommission kann auch über die Stellungnahmen und die Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder informiert werden.
X. Fraktionen
1. Bestand und Funktionen
Mindestens zehn Mitglieder der Kirchensynode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. Jedes Mitglied der Kirchensynode kann nur einer Fraktion angehören.
Die Fraktionen sind bei der Bestellung des Büros und der Kommissionen grundsätzlich nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.
2. Konferenz der Fraktionsvorsitzenden
Die Konferenz der Fraktionsvorsitzenden bereitet insbesondere die von der Kirchensynode zu treffenden Wahlen vor. Sie konstituiert sich und ist nur beschlussfähig, wenn alle Fraktionen in ihr vertreten sind.
Für die Sitzungen der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden gelten §§ 86–90, §§ 92–94 und §§ 97–104 der Geschäftsordnung sinngemäss.
XI. Abstimmungen
1. Fragestellung
Vor der Abstimmung legt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin die Fragestellung der Versammlung vor. Werden Einwendungen gegen die Abstimmungsart erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung.
2. Vorfragen
Über alle Anträge, die sich auf eine Vorfrage beziehen, wie auf die Rückweisung an den Kirchenrat, auf die sonstige Aussetzung des Entscheids über die Hauptsache oder auf die Trennung des Beratungsgegenstands bei der Abstimmung, ist zuerst abzustimmen.
3. Eventualabstimmung
Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen.
Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist nicht gehalten, auch für den Abänderungsantrag zu stimmen. Ebenso wenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Hauptantrag voraus.
4. Gleichgeordnete Anträge
Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Jedes Mitglied kann nur für einen dieser Anträge stimmen. Wenn kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung. Auf gleiche Weise wird zwischen den übriggebliebenen Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
5. Beschlussfassung ohne Abstimmung
Steht einem Antrag kein Gegenantrag gegenüber, so ist er ohne Abstimmung vom Präsidenten beziehungsweise von der Präsidentin als Beschluss der Kirchensynode zu erklären. Bei Vorlagen, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, sind die Stimmenzahlen bei der Schlussabstimmung zu ermitteln.
6. Beschlussfassung bei Berichten des Kirchenrates
Berichte des Kirchenrates können «zur Kenntnis genommen», «zustimmend zur Kenntnis genommen» oder «ablehnend zur Kenntnis genommen» werden.
7. Teilung von Anträgen und Abstimmungsfragen
Wenn ein Antrag oder eine Abstimmungsfrage teilbar ist, kann die Behandlung des Antrags oder die Abstimmung getrennt erfolgen, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin oder ein Mitglied der Kirchensynode dies verlangt und die Versammlung zustimmt.
8. Schlussabstimmung
Besteht ein Beratungsgegenstand aus mehreren Artikeln oder Abschnitten, so wird nach dem Schluss der artikel- beziehungsweise abschnittsweisen Beratung eine Abstimmung über das Ganze vorgenommen.
9. Stimmabgabe
Die Stimmabgabe geschieht durch Aufstehen oder unter Namensaufruf. Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen haben ihre Stimmabgabe erkennbar durchzuführen.
10. Ermittlung der Mehrheit
Bei der Abstimmung ist das Gegenmehr aufzunehmen, wenn es verlangt wird.
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin erklärt, ob die Mehrheit vorhanden sei. Bestehen hierüber Zweifel oder wird es vom Präsidenten beziehungsweise von der Präsidentin oder von einem Mitglied verlangt, so sind die Stimmen zu zählen.
Die Stimmenzähler beziehungsweise Stimmenzählerinnen geben von ihrem Standort aus das Ergebnis der Zählung dem Sekretariat laut bekannt. Ein Sekretär beziehungsweise eine Sekretärin wiederholt die Meldungen und leitet das Gesamtergebnis an den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin weiter.
11. Abstimmung unter Namensaufruf
Abstimmung unter Namensaufruf muss vorgenommen werden, wenn 20 Mitglieder es verlangen. Im Protokoll ist zu vermerken, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.
12. Stimme des Präsidenten
Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin stimmt nicht mit, gibt aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid und hat das Recht diesen zu begründen.
13. Redaktionelle Bereinigung
Bei grösseren Vorlagen wird das Ergebnis der Abstimmung vom Büro durchgesehen und formell bereinigt.
Das Büro ist nicht befugt, materielle Änderungen an den Beschlüssen der Kirchensynode vorzunehmen. Ergeben sich in einer Vorlage Widersprüche, die nach der Ansicht des Büros materielle Änderungen nötig machen, so erstattet es der Kirchensynode darüber Bericht und gewärtigt ihre Verfügungen.
Die Kirchensynode kann die redaktionelle Bereinigung grösserer Vorlagen einer aus ihrer Mitte zu bestellenden Redaktionskommission übertragen, die Bericht erstattet und Anträge für die Redaktionslesung stellt.
XII. Wahlen
1. Anwendbares Recht
Für die von der Kirchensynode und von ihrem Büro vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[2], des Kirchengesetzes[3] und der Kirchenordnung[4] massgebend.
2. Geheime Wahlen
Die Wahl des Kirchenratspräsidenten beziehungsweise der Kirchenratspräsidentin und der übrigen Mitglieder des Kirchenrates erfolgt im geheimen Verfahren. Die übrigen Wahlen finden geheim statt, wenn ein Drittel der anwesenden Synodemitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt.
Bei geheimen Wahlen gibt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin die Zahl der anwesenden Mitglieder und die Zahl der eingegangenen Stimmzettel bekannt. Übersteigt diese die Zahl der anwesenden Mitglieder, so ist der Wahlgang nichtig und wird wiederholt.
Die Stimmenzähler beziehungsweise die Stimmenzählerinnen zählen die Stimmzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahlprotokoll, das der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Versammlung bekannt gibt. Die Stimmzettel sind nach der Versammlung zu vernichten.
Mit der Zustimmung der Kirchensynode kann die Auszählung der Stimmen auch ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
3. Wahlbefugnisse
Die Kirchensynode wählt auf Amtsdauer:
a.ihren Präsidenten beziehungsweise ihre Präsidentin,
b.zwei Vizepräsidenten beziehungsweise Vizepräsidentinnen,
c.zwei Sekretäre beziehungsweise Sekretärinnen,
d.vier Stimmenzähler beziehungsweise Stimmenzählerinnen und zwei Ersatzleute,
e.zuerst einzeln den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin und dann die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,
f.die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission,
g.die Mitglieder und Präsidenten beziehungsweise Präsidentinnen der ständigen Kommissionen,
h.die Vertretung für die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes sowie zwei Ersatzleute.
Die Kirchensynode wählt überdies den Synodalprediger beziehungsweise die Synodalpredigerin innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung.
XIII. Revisions- und Schlussbestimmung
Inkrafttreten, Änderungen
Diese Geschäftsordnung ersetzt diejenige vom 18. November 1969 und tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Änderungen der Geschäftsordnung können auf Grund eines schriftlichen Antrags des Büros von der Kirchensynode beschlossen werden. Entsprechende Anträge von Mitgliedern der Kirchensynode sind als Motion dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin zuhanden des Büros einzureichen. Dieses behandelt solche Motionen binnen eines Jahres analog § 58 der Geschäftsordnung.
[3] LS 181. 11.
[4] LS 181. 12.