Geschäftsordnung der evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

(vom 18. November 1969)[1]

I. Konstituierung, Sitzungen, allgemeine Bestimmungen

1. Konstituierende Sitzung

a) Einladung

§ 1.

Die Synode versammelt sich nach ihrer Gesamterneuerung auf Einladung des Kirchenrates zur konstituierenden Sitzung.

b) Provisorisches Büro

§ 2.

Die konstituierende Sitzung wird durch das älteste anwesende Mitglied (Alterspräsident bzw. Alterspräsidentin) eröffnet. Ist dieses verhindert, so tritt das zweitälteste Mitglied an seine Stelle.

Der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin bezeichnet vor der konstituierenden Sitzung je zwei Sekretäre bzw. Sekretärinnen und Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen. Diese bilden zusammen das provisorische Büro.

Dieses bestellt vor der konstituierenden Sitzung eine provisorische Kommission von drei Mitgliedern zur Prüfung der Wahlakten.

c) Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin

§ 3.

Nach dem Eröffnungswort des Alterspräsidenten bzw. der Alterspräsidentin und der Vorlegung des Mitgliederverzeichnisses wählt die Synode den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Sofort nach der Wahl übernimmt der Präsident bzw. die Präsidentin die Leitung der Versammlung.

d) Erwahrung der Erneuerungswahl

§ 4.

Hierauf erwahrt die Synode aufgrund eines Berichtes der provisorischen Wahlaktenprüfungskommission die Gesamterneuerungswahl der Synode.

Ein Mitglied, dessen Wahl angefochten ist, hat sich bei der Behandlung der Wahleinsprache in den Ausstand zu begeben.

e) Amtsgelübde

§ 5.

Alsdann leisten die Mitglieder der Synode unter der Leitung des Präsidenten bzw. der Präsidentin das Amtsgelübde. Es lautet:

«Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Synode gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften zu fördern mit Gottes Hilfe.»

Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte «Ich gelobe es».

f) Übrige Wahlen

§ 6.

Hierauf vollzieht die Synode die übrigen Wahlen gemäss § 70 der GO, Absatz 1 lit. b–k.

2. Eintritt während der Amtsdauer

§ 7.

Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Synode eintreten, können erst nach Anerkennung ihrer Wahl und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen. Sie werden aber, auch wenn ihre Wahl bestritten ist, zu den Sitzungen eingeladen.

3. Sitzungen

a) Einberufung, Zeit und Ort

§ 8.

Die Synode hält ordentlicherweise jährlich zwei Sitzungen ab, die in der Regel im Frühling und im Herbst stattfinden (KG § 29 Abs. 2)[3].

Ausserordentlicherweise wird die Synode einberufen:

a)auf Verlangen des Kirchenrates;

b)auf Begehren von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder;

c)auf Anordnung ihres Präsidenten bzw. ihrer Präsidentin. Ausserordentliche Synodenversammlungen sollen möglichst gleichmässig auf das ganze Jahr verteilt stattfinden. Sie können auch, in der Regel einmal pro Amtsdauer, zur Aussprache über grundlegende Fragen einberufen werden.[13] Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich. Ausnahmsweise kann sie vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin mit Zustimmung des Büros an einen andern Ort einberufen werden.

b) Einladung

§ 9.

Die Einladung zur Synode geschieht, abgesehen von der konstituierenden Versammlung, durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin unter Mitteilung an den Kirchenrat. Das Einladungsschreiben soll ein möglichst vollständiges Verzeichnis der zu behandelnden Geschäfte enthalten.

Sowohl die Einladung als die für die Synode bestimmten Anträge und Berichte sollen womöglich vier Wochen vor der Sitzung schriftlich zugestellt werden. Kann diese Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, so wird dessen endgültige Behandlung auf eine spätere Sitzung verschoben, wenn ein hierauf gerichteter Antrag von 20 Mitgliedern unterstützt wird.

c) Synodalgottesdienst, Gebet und Gesang

§ 10.

Die konstituierende Versammlung und die ordentliche Herbstversammlung der Synode werden mit einem Gottesdienst, die übrigen Versammlungen in der Regel mit Gesang und Gebet eingeleitet.

Der Prediger bzw. die Predigerin wird von der Synode gewählt. Bestand dafür keine Gelegenheit, so bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin, wer die Predigt halten wird. Das gleiche Verfahren gilt auch für den Fall, dass ein gewählter Prediger bzw. eine gewählte Predigerin verhindert ist, den Auftrag zu erfüllen. Für die konstituierende Sitzung wird der Synodalprediger bzw. die Synodalpredigerin durch den Kirchenrat bestimmt.

d) Eröffnung

§ 11.

Der Präsident bzw. die Präsidentin widmet den seit der letzten Sitzung verstorbenen Mitgliedern einen kurzen Nachruf. Es steht ihm oder ihr auch frei, die Versammlung mit einer Ansprache zu eröffnen.

Sodann werden die zu behandelnden Geschäfte und deren Reihenfolge vorgelegt.

e) Teilnahmepflicht

f) Entschuldigungen

§ 12.

Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall haben sie sich bis spätestens drei Tage nach der Sitzung unter Angabe der Gründe beim Büro der Kirchensynode schriftlich zu entschuldigen.

Als genügende Entschuldigungsgründe gelten: eigene Krankheit, Krankheit und Todesfall in der Familie, Teilnahme an einer Bestattung, Militärdienst, unaufschiebbare Amts- und Berufsgeschäfte, Kur- und Ferienaufenthalt.

Über die Gültigkeit weiterer Entschuldigungsgründe entscheidet endgültig das Büro.

g) Präsenzkontrolle, Namensaufruf

§ 13.

Zu Beginn jeder Vor- und Nachmittagssitzung führt der 2. Sekretär bzw. die 2. Sekretärin eine Präsenzkontrolle durch. In der Regel erfolgt sie durch Auflegen von Präsenzlisten, in die sich jedes Mitglied vor Verhandlungsbeginn einzutragen hat. Die Synode kann jederzeit beschliessen, dass zu Beginn der Sitzung oder vor wichtigen Abstimmungen und Wahlen eine Präsenzkontrolle durch Namensaufruf zu erfolgen hat.[13]

Die Namen der abwesenden Mitglieder werden im Protokoll aufgeführt.[12]

Ein Mitglied, das nicht mindestens zwei Stunden pro Halbtag anwesend ist, erhält kein Sitzungsgeld.[14]

h) Unentschuldigte Absenzen

§ 14.

Mitglieder, die ohne genügende Entschuldigung wegbleiben, sind vom Büro schriftlich zu ermahnen, im Wiederholungsfall für jede versäumte Sitzung mit Fr. 50[10] zu büssen.

i) Verhandlungsfähigkeit

§ 15.

Die Synode ist nur dann verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Scheint die Zahl der Anwesenden unter das absolute Mehr zu sinken, so lässt der Präsident bzw. die Präsidentin, allenfalls auf Antrag eines Mitgliedes, die Anwesenden zählen oder einen Namensaufruf vornehmen.

k) Beratende Stimme

§ 16.[13]

Die Mitglieder des Kirchenrates haben in der Synode beratende Stimme. Der Kirchenrat kann den Kirchenratsschreiber bzw. die Kirchenratsschreiberin mit der Berichterstattung beauftragen.

Befindet sich unter den Synodalen weder ein Dozent noch eine Dozentin der Theologischen Fakultät der Universität Zürich mit ordentlicher, ausserordentlicher oder Assistenz-Professur, so lädt das Büro die Fakultät ein, für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Wer in diesem Sinne von der Fakultät abgeordnet wird, nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen der Kirchensynode teil.

Im übrigen erfolgt der Beizug von Experten bzw. Expertinnen für die Synodeversammlungen durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin der Kirchensynode. Der Kirchenrat, die Fraktionsvorsitzenden und die Präsidenten bzw. Präsidentinnen von Synodalkommissionen können entsprechende Anträge unterbreiten.

l) Presse und andere Berichterstatter bzw. Berichterstatterinnen

§ 17.

Berichterstatter bzw. Berichterstatterinnen, die sich verpflichten, über die Ratsverhandlungen der Wahrheit gemäss zu berichten, erhalten, soweit es der Raum gestattet, im Sitzungssaal geeignete Plätze.

Sie sind, auf Begehren eines Redners bzw. einer Rednerin oder des Büros, gehalten, irrtümliche Berichterstattung in ihren Blättern unentgeltlich richtigzustellen.

m) Öffentlichkeit

§ 18.

Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich (KG § 31)[3].

Wird über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit beraten, so haben sich die Zuhörer und Zuhörerinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Presse, die nicht Mitglieder der Synode sind, aus dem Verhandlungssaal zu entfernen.

Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

n) Zuhörer und Zuhörerinnen

§ 19.

Den Zuhörern und Zuhörerinnen sind im Verhandlungslokal besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zuzuweisen. Im Ratssaal steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.

Die Zuhörer und Zuhörerinnen haben sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Der Präsident bzw. die Präsidentin ist befugt, Zuwiderhandelnde aus dem Lokal entfernen zu lassen.

II. Büro und Bedienung

1. Büro

a) Zusammensetzung und Funktion

§ 20.

Das Büro der Synode besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten bzw. -präsidentinnen, zwei Sekretären bzw. Sekretärinnen, vier Stimmenzählern bzw. Stimmenzählerinnen. Es vertritt die Synode nach aussen.

Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion im Büro nicht vertreten ist, nehmen an den Bürositzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.[11]

b) Funktionen des Präsidenten bzw. der Präsidentin

§ 21.

Der Präsident bzw. die Präsidentin wacht über die genaue Befolgung der Geschäftsordnung sowie über die Einhaltung der parlamentarischen Sitte und Ordnung im Saale.

Er oder sie eröffnet dem Büro sämtliche an die Synode gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise davon Kenntnis. . . .[9]

c) Vertretung im Vorsitz

§ 22.

Ist der Präsident bzw. die Präsidentin verhindert, übernimmt der 1. Vizepräsident bzw. die 1. Vizepräsidentin den Vorsitz. Bei Verhinderung geht die Aufgabe an den 2. Vizepräsidenten bzw. die 2. Vizepräsidentin. Ist auch dieser Vorsitz nicht möglich, bezeichnet die Versammlung eine Stellvertretung.

d) Funktion der Sekretäre bzw. Sekretärinnen

§ 23.

Die Sekretäre bzw. die Sekretärinnen sind für die Protokollführung in Synode und Büro und für entsprechende Ausfertigungen verantwortlich. Auf Beschluss des Büros können für die Protokollführung in Synode, Büro und Kommissionen andere Synodale, sonst geeignete Personen oder auch, nach Rücksprache mit dem Kirchenrat, Beamte und Angestellte der kirchlichen Verwaltung beigezogen werden.

Der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Verhinderung ein Vizepräsident bzw. eine Vizepräsidentin, unterzeichnet zusammen mit einem Sekretär bzw. einer Sekretärin die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.

2. Protokoll

a) Inhalt

§ 24.

Das Protokoll hat in zweckmässiger Reihenfolge die Vorlagen, kurz den wesentlichen Inhalt der gefallenen Voten, die gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei Zählung die Anzahl der befürwortenden und ablehnenden Stimmen sowie allfällige Disziplinarmassnahmen zu enthalten.

b) Genehmigung

§ 25.

Das Protokoll jeder Sitzung ist vom Büro zu genehmigen. Über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls entscheidet das Büro der Synode. Sein Entscheid kann an die Synode weitergezogen werden.

c) Beilagen zum gedruckten Protokoll

§ 26.

Die Protokolle werden gedruckt. Als Beilage soll die Synodalpredigt aufgenommen werden, von welcher der Synodalprediger bzw. die Synodalpredigerin 20 Abzüge unentgeltlich erhält.

Andere Beilagen sind nur auf besonderen Beschluss der Synode aufzunehmen.

d) Empfänger und Empfängerinnen der Protokolle

§ 27.[13]

Von diesen gedruckten Protokollen werden zugestellt:

1.der Staatskanzlei die erforderlichen Exemplare für Regierungsrat und Kantonsrat;

2.dem Kirchenrat die erforderlichen Exemplare;

3.den Synodalen je ein Exemplar;

4.den Erstunterzeichnern bzw. -unterzeichnerinnen von Motionen, Interpellationen und Resolutionen auf Verlangen in der Regel höchstens vier weitere Exemplare;

5.den Kirchenpflegen und Bezirkskirchenpflegen in der Regel ein Exemplar;

6.den Pfarrern und Pfarrerinnen im Amt sowie auf Verlangen weiteren Mitgliedern des zürcherischen Ministeriums je ein Exemplar;

7.dem Vorstand des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und den leitenden Kirchenbehörden der Mitgliedkirchen des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes in der Regel ein Exemplar;

8.öffentlichen Bibliotheken im Kanton Zürich und der Schweizerischen Landesbibliothek je ein Exemplar;

9.im Kanton Zürich oder gesamtschweizerisch wirkenden Presse- und anderen Medienorganen nach Absprache mit dem landeskirchlichen Informationsdienst bzw. auf Verlangen je ein Exemplar;

10.weiteren Interessenten und Interessentinnen auf deren Wunsch nach Verfügung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode. Das Büro entscheidet über begründete Ausnahmen von diesen Regeln.

3. Sitzungsgelder und Entschädigungen

§ 28.[10]

Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder der Kirchensynode und ihrer Kommissionen sowie Entschädigungen für ausserhalb der Sitzungen zu leistende Arbeit der Sekretäre bzw. Sekretärinnen und allenfalls anderer Büromitglieder werden im landeskirchlichen Entschädigungsreglement festgelegt. In der Regel sollen die für den Kantonsrat geltenden Ansätze wegleitend sein.

4. Weibel

§ 29.[13]

Die Synode wird durch die Person, die das Weibelamt versieht, bedient. Ihre Entschädigung sowie diejenige anderer Angestellter, deren Dienst die Synode in Anspruch nimmt, richtet sich nach dem Entschädigungsreglement bzw. entsprechenden Beschlüssen des Büros.

5. Auslagen

§ 30.

Für die Auslagen der Synode und ihrer Kommissionen hat ein Sekretär bzw. eine Sekretärin spezifizierte, mit der Unterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode versehene Rechnung dem Kirchenrat einzureichen.

Das gleiche gilt auch für die Anweisung der Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen für die abgehaltenen Sitzungen der Synode und ihrer Kommissionen.

III. Gegenstände und Form der Verhandlungen

1. Verhandlungsgegenstände

§ 31.

Die Synode übt die ihr durch § 30 des Kirchengesetzes[3] und die Kirchenordnung[4], insbesondere deren Art. 161, übertragenen Befugnisse durch Behandlung folgender Geschäfte aus.

1.Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission;

2.Voranschlag und Rechnungen der Zentralkasse und der Fonds;

3.Anträge und Berichte des Kirchenrates und der Kommissionen der Synode;

4.[6] Anträge und Anfragen ihrer Mitglieder gemäss §§ 41 bis 48 b;

5.Resolutionen;

6.Petitionen;

7.Wahlen;

8.Referate über allgemeine oder besondere Fragen, welche das Leben der Kirche berühren.

2. Gang der Verhandlungen

a) Im allgemeinen

§ 32.

Die Geschäfte werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin in der Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände im Einladungsschreiben vorgelegt. Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) wird das Wort zunächst allfälligen Sprechern bzw. Sprecherinnen des Kirchenrates oder der Kommissionen erteilt und alsdann die Diskussion eröffnet. Vorbehalten sind die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 2 und 47 Abs. 2.

b) Eintretensdebatte

§ 33.[14]

Bei Vorlagen, die aus mehreren Teilen, Abschnitten oder Artikeln bestehen, soll der Detailberatung eine Eintretensdebatte vorausgehen, hauptsächlich zum Zweck, den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zur Vorlage als Ganzes zu äussern und Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen.

Eine Detailberatung findet in diesen Fällen nur statt, wenn die Synode Eintreten beschliesst.

c) Diskussion

§ 34.[13]

Bei den Diskussionen findet offenes Wortbegehren statt.

Der Präsident bzw. die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung. Wer über den in Beratung liegenden Gegenstand noch nicht gesprochen hat, erhält den Vorrang vor denjenigen, die bereits das Wort ergreifen konnten.

In der Regel werden Voten frei gehalten. Begründungen von Motionen, Interpellationen, Resolutionen und Postulaten, Referate zur Kommissionsberichterstattung, Erklärungen des Büros, des Kirchenrates, der Fraktionen sowie Fragen zur Fragestunde und persönliche Erklärungen können verlesen werden.

Wer namens einer Kommission berichtet, wer namens des Kirchenrates oder einer Fraktion spricht, wer eine Motion oder eine Interpellation begründet, darf nicht länger als 20 Minuten, Diskussionsredner bzw. Diskussionsrednerinnen dürfen nicht länger als 5 Minuten sprechen. Die Synode kann eine längere Redezeit bewilligen. Die Teilung der Rede zum nämlichen Gegenstand in mehrere Voten ist unzulässig.

d) Anträge

§ 35.

Alle Anträge sind von den Antragstellenden mündlich zu eröffnen und vor Schluss der Diskussion dem Präsidenten bzw. der Präsidentin schriftlich und unterzeichnet einzureichen.

e) Parlamentarische Ordnung

§ 36.

Wer sich zu sehr von dem in Beratung liegenden Gegenstand entfernt, wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin ermahnt, bei der Sache zu bleiben.

Wer den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich sich beleidigende Äusserungen gegen die Versammlung oder deren Mitglieder erlaubt, ist vom Präsidenten bzw. der Präsidentin zur Ordnung zu rufen.

Missachtet ein Mitglied die Mahnungen des Präsidenten bzw. der Präsidentin, zur Sache zu sprechen, oder lässt es sich wiederholt eine Verletzung des parlamentarischen Anstandes zuschulden kommen, so wird ihm das Wort entzogen.

Erhebt das Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet die Synode.

f) Ordnungsantrag

§ 37.

Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, zum Beispiel ein Antrag auf Abbruch der Diskussion, auf Verschiebung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf Überweisung an eine Kommission usw., so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.[14]

g) Schluss der Beratung

§ 38.

Die Synode kann Schluss der Beratung erklären. Für einen solchen Beschluss ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitgliedern, die im Augenblick der Antragstellung in der Liste der Redner und Rednerinnen eingetragen sind, ist das Wort noch zu erteilen.

h) Wiedererwägung

§ 39.

Die Synode kann bis zum Abschluss der Beratung auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen. Wiedererwägungsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern. Die Synode kann die Behandlung solcher Anträge bis zum Schluss der Beratung verschieben.

i) Schlussworte

§ 40.

Wer für eine Kommission referiert und wer den Kirchenrat vertritt, hat am Schluss der Beratung noch das Recht zur Aussprache.

Dieses Recht kommt vor ihnen auch jenen zu, die eine Kommissionsminderheit vertreten.

IV. Motionen, Postulate, Resolutionen, Interpellationen, Kleine Anfragen, Fragestunde, Persönliche Erklärungen, Petitionen[10]

1. Motionen

a) Gegenstand, Einreichung

§ 41.

Motionen sind selbständige Anträge, die den Kirchenrat verpflichten wollen, über einen in den Zuständigkeitsbereich der Synode fallenden Gegenstand einen Bericht oder Beschlussentwurf vorzulegen, oder die dem Kirchenrat verbindliche Weisungen über einen zu stellenden Antrag erteilen wollen.

Jedes Mitglied der Synode ist jederzeit berechtigt, eine Motion einzureichen. Sie muss spätestens 20 Tage vor der Sitzung, in welcher sie vorgebracht werden soll, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin in schriftlicher Form übergeben werden. Der Motionstext muss an erster Stelle vom Motionär bzw. von der Motionärin und anschliessend von allfälligen Mitunterzeichnern und Mitunterzeichnerinnen unterschrieben sein.

Der Präsident bzw. die Präsidentin sorgt für die Aufnahme der Motion in die Traktandenliste und für die Bekanntgabe des Motionstextes an die Mitglieder der Synode und den Kirchenrat. Der Empfang der Motion ist schriftlich zu bestätigen.

Verspätet eingereichte Motionen können nur dann noch in der nächsten Sitzung behandelt werden, wenn sich nicht mehr als 20 Mitglieder der Synode dagegen aussprechen.

b) Behandlung

§ 42.

Bei der Behandlung einer Motion ist zuerst dem Motionär bzw. der Motionärin Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu erteilen. Bei persönlicher Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Synode diese Aufgabe übernehmen.

An zweiter Stelle erhält der Sprecher bzw. die Sprecherin des Kirchenrates das Wort. Nimmt der Kirchenrat die Motion entgegen, und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, so gilt sie als überwiesen. In diesem Fall darf das Wort nur dann weiter ergriffen werden, wenn Diskussion ausdrücklich beschlossen wird.

Wird die Überweisung einer Motion vom Kirchenrat oder aus der Mitte der Synode bekämpft, so ist damit die Diskussion über dieses Geschäft ohne weiteres offen. Nach Abschluss der Aussprache entscheidet die Synode, ob die Motion überwiesen oder abgelehnt werden soll.

Enthält die Motion verschiedene Anregungen, so kann beim Entscheid über Ablehnung oder Überweisung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden. Der Motionstext darf im Laufe der Beratungen nur mit Zustimmung des Motionärs bzw. der Motionärin abgeändert werden.

Liegt zu einer überwiesenen Motion der schriftliche Bericht und Antrag des Kirchenrates vor, so beschliesst die Synode endgültig die Erheblicherklärung oder Abschreibung der Motion.

Der Kirchenrat unterbreitet der Synode spätestens innert drei Jahren Bericht und Antrag zu einer überwiesenen Motion. Kann er diese Frist nicht einhalten, so legt er einen Zwischenbericht vor und begründet die Verzögerung. Die Synode entscheidet in diesem Fall über weitere Fristen, den Zeitpunkt einer allfälligen Traktandierung oder Abschreibung unter Verzicht auf weitere Behandlung.[13]

2. Postulate

§ 43.

Postulate sind selbständige Anträge, mit denen der Kirchenrat eingeladen wird zu prüfen, ob er in einer Frage entweder der Synode einen Bericht oder einen Beschlussentwurf unterbreiten oder in eigener Kompetenz eine Massnahme treffen wolle.

Jedes Mitglied der Synode kann dem Präsidenten bzw. der Präsidentin jederzeit ein Postulat schriftlich und unterzeichnet einreichen. Dieses Recht steht auch den Kommissionen bei der Antragstellung über ein ihnen zugewiesenes Geschäft zu.

Der Präsident bzw. die Präsidentin bestätigt schriftlich den Empfang des Postulats und gibt dessen Wortlaut den Mitgliedern der Synode und dem Kirchenrat bekannt.

Die Synode kann die sofortige Behandlung beschliessen, wenn das Postulat spätestens 14 Tage vor ihrer Versammlung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin eingereicht worden ist.

Postulate von Kommissionen werden mit deren Antrag über das Geschäft, mit welchem sie zusammenhängen, der Synode und dem Kirchenrat bekanntgegeben und bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes beraten.

Bei der Beratung des Jahresberichtes des Kirchenrates und des Voranschlages der Zentralkasse der evangelischreformierten Landeskirche können Postulate, die mit dem behandelten Gegenstand in nahem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sofort begründet werden. Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin unterzeichnet abzugeben.

Jedes Mitglied der Synode ist berechtigt, den Einwand des fehlenden nahen Zusammenhanges des Postulats mit dem Beratungsgegenstand oder andere wichtige Gründe gegen die sofortige Behandlung geltend zu machen und den Entscheid der Synode hierüber zu verlangen. Die Behandlung wird auf die nächste Sitzung der Synode verschoben, wenn dies von 20 Synodalen verlangt wird.

Anerkennt die Synode den Einwand als berechtigt, so darf zu diesem Postulat das Wort nicht weiter ergriffen werden. In diesem Fall wird das Postulat als ordentliches Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Synode gesetzt.

Dem Kirchenrat steht es in allen Fällen frei, erst in der nächstfolgenden Sitzung der Synode zu erklären, ob er das Postulat zur Prüfung entgegennehmen oder ablehnen wolle. In diesem Fall ist das Postulat in die Geschäftsliste der nächsten Sitzung aufzunehmen.

Im übrigen werden Postulate in gleicher Weise behandelt wie Motionen (§§ 41 und 42).

3. Liste der hängigen Überweisungen

§ 44.

Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang des Jahresberichtes des Kirchenrates aufgeführt mit einem Vermerk über den Stand des Geschäftes.

Die Synode hat nach der Beratung des Jahresberichtes aufgrund der schriftlich begründeten Anträge des Kirchenrates oder der Geschäftsprüfungskommission zu beschliessen, ob eine Motion oder ein Postulat aufrechterhalten oder abgeschrieben werden soll.

4. Resolutionen

§ 45.[13]

Resolutionen sind öffentliche Erklärungen und Mandate im Sinne von Art. 209 der Kirchenordnung.[4]

Sie können sich an das Kirchenvolk, die gesamte Öffentlichkeit oder auch nur an bestimmte Gruppen oder Behörden wenden.

Resolutionsentwürfe können der Synode von einzelnen Mitgliedern, von den Fraktionen, vom Büro oder vom Kirchenrat unterbreitet werden. Es kann ihnen eine kurze, schriftliche Begründung beigefügt werden. Sie kommen auf die Traktandenliste, wenn sie dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht worden sind. Der Präsident bzw. die Präsidentin gibt den Wortlaut des Resolutionsentwurfs den Mitgliedern der Synode sowie dem Kirchenrat bekannt und bestätigt dem Absender bzw. der Absenderin den Eingang schriftlich.

Später als 14 Tage vor der Synodeversammlung eingereichte Resolutionsentwürfe werden nicht behandelt, wenn sich mehr als 20 Synodale dagegen aussprechen.

Bei der Behandlung der Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Danach erfolgt die materielle Behandlung des Resolutionsentwurfs, sofern die Mehrheit der Stimmenden Eintreten beschliesst.

Eine Diskussion findet nur statt, falls die Resolution bekämpft wird oder falls textliche Änderungen vorgeschlagen werden. Änderungen des Resolutionstextes können auch ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin beschlossen werden.

5. Interpellation, Kleine Anfragen, Fragestunde und persönliche Erklärungen

a) Gegenstand

§ 46.

Durch Interpellationen, Kleine Anfragen und in der Fragestunde kann jedes Mitglied der Synode über einen das Leben und die Leitung der Landeskirche betreffenden Gegenstand vom Kirchenrat Auskunft verlangen.

b) Interpellationen

§ 47.

Eine Interpellation ist spätestens 30 Tage vor der Sitzung, in welcher sie behandelt werden soll, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Synode schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Es kann ihr vorläufig eine kurze, schriftliche Begründung zuhanden des Kirchenrates beigefügt werden. Ihr Empfang wird dem Interpellanten bzw. der Interpellantin vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin schriftlich bestätigt und ihr Wortlaut dem Kirchenrat unverzüglich und den Mitgliedern der Synode rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. Die Interpellation kommt zur Behandlung, sofern sie von wenigstens 20 weiteren Mitgliedern unterstützt wird. Die Interpellation ist vom Interpellanten bzw. von der Interpellantin mündlich zu begründen.[8]

Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation schriftlich. Die Antwort ist entweder spätestens mit der Einladung zur nächstfolgenden ordentlichen Synodeversammlung zu verschicken oder an der Versammlung mündlich vorzutragen. Im Falle der mündlichen Antwort steht es dem Kirchenrat frei, die schriftliche Fassung erst im Anschluss daran den Mitgliedern der Kirchensynode abzugeben. Der Kirchenrat ist berechtigt, unter Angabe der Gründe die verlangte Auskunft zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Weigerungsgründe entscheidet die Synode. Sie kann den Kirchenrat beauftragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.[7]

Nach der Beantwortung der Interpellation kann der Interpellant bzw. die Interpellantin erklären, ob er oder sie von der erhaltenen Auskunft befriedigt sei oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn die Synode mit Mehrheit entsprechend beschliesst.

Jegliche Beschlussfassung über die von der Interpellation betroffenen Fragen ist ausgeschlossen.

c) Kleine Anfragen

§ 48.[10]

Kleine Anfragen können von den Mitgliedern der Synode dem Präsidenten bzw. der Präsidentin jederzeit schriftlich und unterzeichnet zugestellt werden. Ihr Wortlaut wird dem Kirchenrat zur Kenntnis gebracht. Das Büro kann dem Verfasser bzw. der Verfasserin nahelegen, die Fragestunde zu benützen oder ein Postulat einzureichen.

Der Kirchenrat teilt die Kleine Anfrage gleichzeitig mit seiner Antwort den Mitgliedern der Synode schriftlich mit. Begründung und Diskussion darüber in der Synode sind ausgeschlossen. Im Protokoll ist vom Eingang und der Beantwortung der Kleinen Anfrage Vormerk zu nehmen.

d) Fragestunde

§ 48 a.[5]

Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat findet in jeder ordentlichen Versammlung eine Fragestunde statt. Kurzgefasste Fragen sind dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Kirchensynode schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung einzureichen.

Der Kirchenrat antwortet mündlich. Wenn er ein Thema als zu umfangreich erachtet, kann er den Fragesteller bzw. die Fragestellerin auf den Weg der Interpellation oder der Kleinen Anfrage verweisen.

Der Fragesteller bzw. die Fragestellerin ist berechtigt, eine sachbezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklärung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.

e) Erklärungen einzelner Mitglieder oder der Fraktionen

§ 48 b.[13]

Erklärungen der Fraktionen und persönliche Erklärungen einzelner Mitglieder sind möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe dem Präsidenten bzw. der Präsidentin anzumelden.

6. Petitionen

§ 49.

Petitionen sind Eingaben von Gliedern der Landeskirche, welche der Synode nicht angehören. Sie sind dem Präsidenten bzw. der Präsidentin schriftlich einzureichen.

Petitionen, die nicht als unzulässig erscheinen, kann das Büro nach Einholen einer Stellungnahme des Kirchenrates direkt beantworten. Betrifft das Anliegen einen Gegenstand, für den der Kirchenrat zuständig ist, so überweist ihm das Büro die Petition zur Beantwortung. Wenn die Komplexität oder die Tragweite eines Gegenstandes es rechtfertigen, legt das Büro der Kirchensynode Antrag und Bericht vor. Zur Vorbereitung kann es eine aus Synodalen und Fachleuten zusammengesetzte Kommission bestellen.[13]

Die Synode nimmt von den durch das Büro oder den Kirchenrat erledigten Petitionen unter den Präsidialmitteilungen Kenntnis. Den Mitgliedern steht es frei, das Anliegen einer direkt erledigten Petition durch einen parlamentarischen Vorstoss aufzugreifen. Wenn das Büro Antrag und Bericht vorlegt, entscheidet die Synode über die weiteren Folgen der Petition.[13]

V. Kommissionen und Fraktionen[11]

1. Wahlaktenprüfungskommission

§ 50.

Die Wahlaktenprüfungskommission zählt drei Mitglieder, deren Amtsdauer mit derjenigen der Synode zusammenfällt. Diese Kommission erstattet der Synode Bericht und Antrag über die Ersatzwahlen, die während der Amtsdauer stattgefunden haben. Die Synode entscheidet über die Gültigkeit solcher Ersatzwahlen.

2. Geschäftsprüfungskommission

§ 51.

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern, die nach der Erneuerungswahl auf Amtsdauer gewählt werden.[8]

Ein Mitglied darf der Kommission ununterbrochen während höchstens acht Jahren seit Übernahme der Funktion angehören; das Präsidium darf während höchstens vier aufeinanderfolgenden Jahren ausgeübt werden. Der Unterbruch bis zu einer neuen Wahl muss jeweils mindestens vier Jahre betragen.[14]

Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die Prüfung der Geschäftsführung sowie der Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission. Die Jahresberichte sind ihr bis Mitte April vorzulegen. Die Geschäftsprüfungskommission stellt Antrag über deren Verabschiedung und erstattet der Synode Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen, schriftlich abgefasst zuhanden des Protokolls.[14]

Die Geschäftsprüfungskommission kann in Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit eine Abordnung des Kirchenrates beiziehen und von ihm Auskünfte über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten verlangen.

Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften stets zu entsprechen; bei laufenden Geschäften kann es der Kirchenrat unter Angabe der Gründe an die Kommission ablehnen.

Sieht sich die Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen veranlasst, so hat sie dem Kirchenrat vor dem endgültigen Abschluss ihrer Beratungen Gelegenheit zu einer Aussprache zu geben.

3. Rechnungsprüfungskommission

§ 52.

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern, welche nach der Erneuerungswahl auf Amtsdauer gewählt werden. Für Mitgliedschaft und Präsidium gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für die Geschäftsprüfungskommission.[14]

Der Rechnungsprüfungskommission obliegt:

a)[14] die Prüfung der Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie aller dem Kirchenrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten Beschlüssen. Die Rechnungsprüfungskommission stellt Antrag über die Verabschiedung der Rechnungen und erstattet der Synode Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen, schriftlich abgefasst zuhanden des Protokolls.

b)Die Überprüfung des Voranschlages der Zentralkasse sowie der Anträge des Kirchenrates an die Synode gemäss § 3 Ziffer 2 bis 4 und 7 des Reglementes über das Finanzwesen. Die Kommission stellt der Synode darüber Antrag. Die Bestimmungen von § 51 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäss auf das Verfahren der Rechnungsprüfungskommission anwendbar.

4. Weitere Kommissionen

§ 53.

Die Synode kann jedes vor sie gelangende Geschäft in jedem Stadium der Behandlung einer Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen. Vorbehalten sind Abs. 3 und 4 von § 47.

Bei den zur Traktandierung eingegangenen Geschäften sowie zur Vorbereitung der Aussprachesynoden entscheidet das Büro nach Rücksprache mit dem Kirchenrat über die Bestellung einer vorberatenden Kommission. Diese soll in der Regel neun Mitglieder umfassen. Das Büro wählt die Mitglieder und den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Die Mitglieder der Synode sind über die Einsetzung und die Zusammensetzung der Kommission zu orientieren.[14]

In allen anderen Fällen entscheidet die Synode über die Bestellung nichtständiger Kommissionen, umschreibt deren Auftrag und bestimmt die Anzahl der Mitglieder. Soweit sie die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten bzw. der Präsidentin nicht selber vornimmt, obliegt diese dem Büro.[14]

5. Vernehmlassung des Kirchenrates

§ 54.

Findet sich eine Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen veranlasst, so soll sie vor dem Abschluss ihrer Beratungen dem Kirchenrat Gelegenheit zur Vernehmlassung bieten.

Kommissionsanträge betreffend Motionen sind vom Kirchenrat zu begutachten.

6. Anträge und Berichte

§ 55.

Jedes Kommissionsgutachten soll ausser dem Antrag auch allfällige Minderheitsansichten enthalten. Die Beratung des betreffenden Geschäftes in der Synode wird mit der mündlichen Berichterstattung der Kommission und allenfalls des Kirchenrates eröffnet.

7. Sitzungen

§ 56.

Für die Sitzungen der Kommission finden die Vorschriften der §§ 32 bis 34 und 36 bis 39 sowie 57ff. sinngemäss Anwendung.[14]

8. Fraktionen

§ 56 a.[11]

Mindestens zehn Mitglieder der Synode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. Dieser stehen Fraktionsbeiträge gemäss Entschädigungsreglement zu. Jedes Mitglied der Synode kann nur einer Fraktion angehören.

Die Fraktionen sind bei der Bestellung des Büros und der Kommissionen grundsätzlich nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt § 20 Absatz 2 bezüglich der Teilnahme von Fraktionsvorsitzenden an Sitzungen des Büros.

Die Konferenz der Fraktionsvorsitzenden bereitet insbesondere die von der Synode zu treffenden Wahlen vor. Betreffend die Organisation und das Verfahren erlässt das Büro ein Reglement. Die Grundsätze für die Ausrichtung von Sitzungsgeldern an Mitglieder von Kommissionen sind sinngemäss anwendbar.[15]

VI. Abstimmungen

1. Fragestellung

§ 57.

Vor der Abstimmung legt der Präsident bzw. die Präsidentin die Fragestellung der Versammlung vor. Werden Einwendungen gegen die Abstimmungsart erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung.

2. Mehrere Hauptanträge

§ 58.

Sind mehr als zwei koordinierte Haupteinträge vorhanden, so werden alle nebeneinander in die Abstimmung gebracht. Bei dieser Abstimmung kann jedes Mitglied nur für einen dieser Anträge stimmen. Wenn über alle Anträge abgestimmt ist und keiner die Mehrheit erhalten hat, so wird abgestimmt, welcher von denjenigen zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigten, aus der Abstimmung fallen soll. Sodann wird zwischen den übrigbleibenden abgestimmt und auf gleiche Weise fortgefahren, bis einer derselben die absolute Mehrheit erhält.

3. Eventualabstimmung

§ 59.

Die Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor dem Hauptantrag ins Mehr zu setzen.

Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist darum noch nicht gehalten, auch für den Abänderungsantrag zu stimmen; ebensowenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrages die Zustimmung zum Hauptantrag voraus.

4. Abänderungsanträge grundsätzlicher Art

§ 60.

Wenn zu dem Entwurf eines Beschlusses oder rechtsetzenden Erlasses Abänderungsanträge gestellt werden, die auf einem abweichenden Grundgedanken beruhen, so kann ausnahmsweise nach Vornahme eines über das Ganze sich erstreckenden Ratschlages zunächst darüber entschieden werden, welcher der verschiedenen Entwürfe der artikelweisen Beratung zugrunde gelegt werden soll.

5. Teilung von Anträgen und Abstimmungsfragen

§ 61.

Wenn ein Antrag oder eine Abstimmungsfrage teilbar ist, so kann die Behandlung des Antrages beziehungsweise die Abstimmung getrennt und die Trennung sowohl vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin angeordnet als von jedem Mitglied verlangt werden.

6. Schlussabstimmung

§ 62.

Besteht ein Beratungsgegenstand aus mehreren Artikeln, so wird nach dem Schluss der artikelweisen Beratung eine Abstimmung über das Ganze vorgenommen.

7. Stimmabgabe

§ 63.

Die Stimmabgabe geschieht durch Aufstehen oder unter Namensaufruf.

8. Ermittlung der Mehrheit

§ 64.

Bei der Abstimmung ist das Gegenmehr aufzunehmen, wenn es verlangt wird.

Die Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen haben zu erklären, ob die Mehrheit vorhanden sei. Sind sie hierüber im Zweifel oder wird es vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin oder von einem Mitglied verlangt, so sind die Stimmen zu zählen.

9. Abstimmung unter Namensaufruf

§ 65.

Abstimmung unter Namensaufruf muss vorgenommen werden, wenn 20 Mitglieder es verlangen.

Im Protokoll ist vorzumerken, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.

10. Stimme des Vorsitzenden

§ 66.

Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende stimmt nicht mit, gibt aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid mit dem Recht, diesen zu begründen. . . .[16]

11. Redaktionelle Bereinigung

§ 67.

Bei grösseren Vorlagen wird das Ergebnis der Abstimmung vom Büro durchgesehen und formell bereinigt.

Das Büro ist nicht befugt, materielle Änderungen an den Beschlüssen der Synode vorzunehmen. Wenn sich Widersprüche in einer Vorlage ergeben sollten, die nach der Ansicht des Büros materielle Änderungen nötig machen, so erstattet es der Synode darüber Bericht und gewärtigt ihre Verfügungen.

Die Synode kann die redaktionelle Bereinigung grösserer Vorlagen einer aus ihrer Mitte zu bestellenden Redaktionskommission übertragen, welche Bericht und Anträge für ihre Redaktionslesung stellt.

12. Abstimmungen im Büro und in Kommissionen

§ 67 a.[15]

Bei Abstimmungen im Büro und in Kommissionen stimmt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt. Für die Abstimmung über Anträge an die Synode besteht Stimmzwang.

Die bei Anträgen an die Synode unterliegenden Mitglieder sind berechtigt, einen Minderheitsantrag zu stellen, sofern sie unmittelbar nach der Schlussabstimmung eine entsprechende Erklärung zu Protokoll geben.

VII. Wahlen

1. Anwendbares Recht

§ 68.

Für die von der Synode und von ihrem Büro vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen[2], des Kirchengesetzes[3] und der Kirchenordnung[4] massgebend.

2. Geheime Wahlen

§ 69.[14]

Die Wahl des Kirchenratspräsidenten bzw. der Kirchenratspräsidentin und diejenige der übrigen Mitglieder des Kirchenrates erfolgt in geheimer Wahl. Die übrigen Wahlen finden geheim statt, wenn ein Drittel der anwesenden Synodemitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt.

Bei geheimen Wahlen gibt der Präsident bzw. die Präsidentin die Zahl der anwesenden Mitglieder und die Zahl der eingegangenen Stimmzettel bekannt. Übersteigt diese die Zahl der anwesenden Mitglieder, so ist der Wahlgang nichtig und wird wiederholt.

Die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen zählen die Stimmzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahlprotokoll, welches der Präsident bzw. die Präsidentin der Synode bekanntgibt. Die Stimmzettel sind nach der Sitzung zu vernichten.

Mit der Zustimmung der Synode kann die Auszählung der Stimmen auch ausserhalb des Ratssaales erfolgen.

3. Wahlbefugnisse

§ 70.

Die Synode wählt auf Amtsdauer:

a)ihren Präsidenten bzw. ihre Präsidentin;

b)zwei Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen;

c)zwei Sekretäre bzw. Sekretärinnen;

d)vier Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen;

e)zuerst den Präsidenten bzw. die Präsidentin und dann die weiteren Mitglieder des Kirchenrates;

f)die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission;

g)die Mitglieder und Präsidenten bzw. Präsidentinnen der ständigen Kommissionen, deren Wahl sie nicht dem Büro überlässt;

h)

i)den bzw. die Abgeordnete in die interkantonale Prüfungsbehörde und eine Stellvertretung;

k)die Vertretung für die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes sowie zwei Ersatzleute. Die Synode wählt überdies:

a)den Synodalprediger bzw. die Synodalpredigerin innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte, soweit nicht der Präsident bzw. die Präsidentin zur Bezeichnung zuständig ist (GO § 10 Abs. 2);

b)die Mitglieder und Präsidenten bzw. Präsidentinnen der nicht ständigen Kommissionen, deren Wahl sie nicht dem Büro überlasst. Scheiden Mitglieder von Kommissionen, die von der Synode gewählt worden sind, aus oder nehmen sie die auf sie gefallene Wahl nicht an, so trifft das Büro die Ersatzwahl.

VIII. Revisions- und Schlussbestimmung

§ 71.

Diese Geschäftsordnung ersetzt diejenige vom 12. Mai 1959 und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Änderungen der Geschäftsordnung können aufgrund eines schriftlichen Antrages des Büros von der Kirchensynode beschlossen werden. Entsprechende Anträge von Mitgliedern der Synode sind als Motion dem Präsidenten bzw. der Präsidentin zuhanden des Büros einzureichen und werden von diesem analog den §§ 41 und 42 der Geschäftsordnung behandelt.[161]


[1] OS 43, 513 und GS I, 688; redaktionell angepasst gemäss B der Kirchensynode vom 21. März 1995 (Ziffer II), OS 53, 153.

[2] .

[3] 181. 11.

[4] 181. 12.

[5] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 15. Juni 1982 (OS 48, 471).

[6] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 15. Juni 1982 (OS 48, 471).

[7] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 10. Juni 1986 (OS 49, 633).

[8] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 10. Juni 1986 (OS 49, 633).

[9] Aufgehoben durch B der Kirchensynode vom 19. März 1991 (OS 51, 504).

[10] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 19. März 1991 (OS 51, 504).

[11] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 30. März 1993 (OS 52, 418).

[12] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 21. März 1995 (OS 53, 153).

[13] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 21. März 1995 (OS 53, 153).

[14] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 (OS 55, 161).

[15] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 (OS 55, 161).

[16] Aufgehoben durch B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 (OS 55, 161).

181.21 – Versionen

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12101.07.202301.10.2025Version öffnen
11301.06.202101.07.2023Version öffnen
11101.12.202001.06.2021Version öffnen
10601.10.201901.12.2020Version öffnen
08901.07.201501.10.2019Version öffnen
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05201.03.200601.09.2011Version öffnen
02401.03.2006Version öffnen
01031.03.1999Version öffnen
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