Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
(vom 16. März 2010)[1]
Die Kirchensynode,
gestützt auf Art. 210 Abs. 4 der Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)[4]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Wahlleitung
Wahlleitende Behörde ist der Kirchenrat.
Der Kirchenrat kann die Aufgabe der Wahlleitung der zuständigen Stelle des Kantons übertragen.
Wahlkreise
a. Einteilung
Die Wahlen in die Kirchensynode erfolgen in den Wahlkreisen, die gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte[2] für die Kantonsratswahlen bestehen.
b. Sitzzuteilung
Der Kirchenrat legt gemäss Art. 209 Abs. 1 KO vor jeder Gesamterneuerungswahl bis Mitte des Vorjahres die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise fest.
Wohnsitz
Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 20 Abs. 2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
Unvereinbarkeit
a. Grundsatz
Die Mitgliedschaft in der Kirchensynode ist unvereinbar mit:
a.der Mitgliedschaft im Kirchenrat,
b.dem Amt der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers,
c.der Mitgliedschaft in der Rekurskommission,
d.einer Anstellung in den Gesamtkirchlichen Diensten, ausgenommen die Tätigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in Institutionen gemäss Art. 123 Abs. 1 KO.
b. Verfahren
Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person dem Kirchenrat binnen fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie sich entschieden hat.
Ohne solche Erklärung weist der Kirchenrat der betroffenen Person ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu:
a.das bisherige Amt vor dem neuen Amt,
b.Entscheid durch das Los.
Amtliche Veröffentlichungen
Amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wahlen in die Kirchensynode erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zürich.
Der Kirchenrat informiert betroffene Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Bezirkskirchenpflegen über erfolgte amtliche Veröffentlichungen.
2. Abschnitt: Anordnung der Wahlen
Anordnung
Der Kirchenrat ordnet die Erneuerungswahlen und Ersatzwahlen in die Kirchensynode unter Berücksichtigung der kantonalen Wahl- und Abstimmungstermine an.
Die Anordnung wird mindestens sieben Wochen vor dem Wahltag amtlich veröffentlicht.
Wahlunterlagen
Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[2] über die Wahlunterlagen sind subsidiär anwendbar.
3. Abschnitt: Vorverfahren
Wahlvorschläge
a. Frist
Der Kirchenrat setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, binnen welcher Wahlvorschläge bei ihm eingereicht werden können.
Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.
b. Inhalt
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind.
Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein.
Vorgeschlagene erklären auf dem entsprechenden Wahlvorschlag, ob sie als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Angestellter im Dienste einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen.
c. Gestaltung
Auf dem Wahlvorschlag wird für jede vorgeschlagene Person aufgeführt:
a.Name, Vorname und Geschlecht,
b.Geburtsdatum,
c.Beruf,
d.Angabe gemäss § 12 Abs. 3 dieser Verordnung,
e.Adresse.
Zudem kann angegeben werden:
a.Rufname,
b.Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Kirchensynode schon bisher angehört hat.
Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu.
Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
d. Unterzeichnung und Vertretung
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein.
Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
Bezeichnen die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person, so gilt die erstunterzeichnende Person und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, den Wahlvorschlag zurückzuziehen oder andere Erklärungen abzugeben.
e. Prüfung
Der Kirchenrat prüft, ob die Wahlvorschläge den massgebenden Vorschriften entsprechen, insbesondere ob die vorgeschlagenen Personen wahlfähig sind, die Angaben gemäss § 13 Abs. 1 lit. a, b und e dieser Verordnung mit jenen im Stimmregister übereinstimmen und die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.
Bei einem Mangel setzt der Kirchenrat eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an. Wird ein Mangel binnen Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.
Weist ein Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.
f. Zweite Frist
Der Kirchenrat veröffentlicht die Namen der vorgeschlagenen Personen amtlich und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.
Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
Der Kirchenrat prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.
Die Namen der definitiv Vorgeschlagenen werden amtlich veröffentlicht.
Bezirkskirchenpflegen
Die Bezirkskirchenpflegen informieren in geeigneter Weise über die Wahlen in die Kirchensynode. Sie unterstützen und koordinieren die Erstellung der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Sie beachten dabei die Wahl- und Abstimmungsfreiheit.
Sie tragen dazu bei, dass Wahlvorschläge in demokratischer Weise zustande kommen.
4. Abschnitt: Wahlen
Wahlzettel
Sind weniger oder gleich viele Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Sitze im Wahlkreis zu besetzen sind, werden alle vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amtlichen Wahlzettel gedruckt.
Auf dem Wahlzettel werden für jede vorgeschlagene Person angegeben:
a.Name und Vorname,
b.Geburtsjahr,
c.Wohnort,
d.Beruf,
e.die ergänzenden Angaben gemäss § 13 Abs. 2 dieser Verordnung.
Sind mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, wird ein leerer Wahlzettel verwendet und dazu ein Beiblatt verschickt, auf dem die Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge sowie die allfällige Bezeichnung des Wahlvorschlages gemäss § 13 Abs. 4 dieser Verordnung aufgeführt sind. Das Beiblatt ist so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem amtlichen Wahlzettel ausgeschlossen werden kann.
Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.
Stimmabgabe, Auswertung der Wahlzettel, Ermittlung des Wahlergebnisses
Auf die Stimmabgabe, die Auswertung der Wahlzettel und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung über die politischen Rechte[3] subsidiär anwendbar.
Mitteilung und Veröffentlichung
Der Kirchenrat teilt den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mit. Er weist sie hin auf
a.die Rechtsmittel,
b.die Möglichkeit der schriftlichen Wahlablehnung binnen fünf Tagen nach der Mitteilung,
c.die Unvereinbarkeit gemäss § 6 dieser Verordnung,
d.die Vorschrift von Art. 210 Abs. 3 KO, wonach die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises nicht als Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen darf.
Er veröffentlicht das Ergebnis der Wahl mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung amtlich.
Quorum
Ist nach Ablauf der Frist gemäss § 20 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung die Vorschrift von Art. 210 Abs. 3 KO nicht eingehalten, wonach die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises nicht als Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen darf, wird wie folgt verfahren:
a.Haben weniger oder gleich viele Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig.
b.Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Die weiteren Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, rücken nach.
Können auf diese Weise nicht alle Sitze besetzt werden, so findet für die freien Sitze ein Wahlgang gemäss § 23 dieser Verordnung statt.
Nicht besetzte Sitze
Lehnt eine Person die Wahl ab oder kann ein Sitz aus anderen Gründen nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Zweiter Wahlgang
Beim zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für den ersten Wahlgang mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten:
a.Die Anordnung des zweiten Wahlganges wird mindestens 22 Tage vor dem Wahlgang amtlich veröffentlicht.
b.Das Vorverfahren gemäss §§ 11–17 dieser Verordnung findet nicht statt. Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigten erhalten einen leeren Wahlzettel.
c.Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen.
d.Entscheidend ist das relative Mehr.
Erwahrung
Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchenrat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält die Ergebnisse der Wahlen.
Die Kirchensynode entscheidet an ihrer konstituierenden Versammlung über die gegen die Wahlen erhobenen Rechtsmittel und erwahrt die Ergebnisse der Wahlen.
Ersatzwahlen
a. Vorzeitiger Rücktritt
Der vorzeitige Rücktritt aus der Kirchensynode ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode mitzuteilen.
Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode informiert über einen Rücktritt
a.unverzüglich den Kirchenrat mit dem Ersuchen, die Ersatzwahl anzuordnen,
b.die Kirchensynode an ihrer nächstfolgenden Versammlung.
b. Verfahren
Auf die Ersatzwahl finden die Bestimmungen über die Erneuerungswahlen der Kirchensynode Anwendung. Vorbehalten bleibt die stille Wahl gemäss § 27 dieser Verordnung.
Erfolgt der Rücktritt weniger als sechs Monate vor den Erneuerungswahlen der Kirchensynode, findet keine Ersatzwahl statt.
c. Stille Wahl
Der Kirchenrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn
a.gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Sitze zu besetzen sind, und
b.die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen.
Für die nicht besetzten Sitze wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt.
d. Erwahrung
Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchenrat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält das Ergebnis der Wahl.
Die Kirchensynode entscheidet über die gegen die Wahl erhobenen Rechtsmittel und erwahrt das Ergebnis der Wahl.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Stimmrechtsrekurs
Mit Stimmrechtsrekurs an die Kirchensynode können Handlungen und Unterlassungen des Kirchenrates und der von ihm gemäss § 2 Abs. 2 dieser Verordnung beauftragten Stelle angefochten werden, welche die Stimmberechtigung von Mitgliedern der Landeskirche im Rahmen der Wahl der Kirchensynode oder die Durchführung der Wahl der Kirchensynode betreffen.
Legitimation
Zum Rekurs berechtigt sind:
a.die Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises und die Kandidierenden,
b.politische Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahlkreis tätig sind.
Frist
Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.
Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.
Der Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl.
Aufschiebende Wirkung, Nachzählungen
Wird der Rekurs vor dem Wahltag eingereicht, kommt ihm aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn diese vom Büro der Kirchensynode auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.
Das Büro der Kirchensynode kann Nachzählungen vornehmen lassen.
Entscheid
Die Kirchensynode entscheidet Stimmrechtsrekurse aufgrund eines Antrags und Berichts ihres Büros.
Die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe dafür bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse der Kirchensynode und des Kirchenrates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Bezirk Zürich
Die Bezirke Zürich links der Limmat und Zürich rechts der Limmat gelten für die Gesamterneuerungswahlen der Kirchensynode im Jahr 2011 als ein Bezirk im Sinn von § 3 dieser Verordnung.
Ersatzwahlen
Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden bis zu den Gesamterneuerungswahlen der Kirchensynode im Jahr 2011 keine Ersatzwahlen mehr durchgeführt.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufende Ersatzwahlen werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
[4] LS 181. 10.