Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
(vom 16. September 2020)[1][2]
Der Kirchenrat,
gestützt auf Art. 220 Abs. 2 lit. n der Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)[3]
A. Allgemeines
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Kirchenrates über kirchliche Stiftungen gemäss Art. 87 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[6], die der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen.
Der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen Stiftungen, die
a.der Landeskirche oder mehreren kirchlichen Bezirken angehören oder
b.auf andere Weise die Förderung von Aufgaben der Landeskirche zum Zweck der Stiftung haben.
Verzeichnis
Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis der seiner Aufsicht unterstehenden kirchlichen Stiftungen. Er kann von den Stiftungen die dafür erforderlichen Angaben einfordern.
Er macht das Verzeichnis der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich.
Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011[4] subsidiär anwendbar.
Sinngemässe Anwendbarkeit
Diese Verordnung gilt sinngemäss für die Aufsicht über kirchliche Stiftungen gemäss Art. 87 ZGB, die gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB unter der Aufsicht einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbands oder einer Bezirkskirchenpflege stehen.
B. Aufsicht
Übernahme
Die Übernahme der Aufsicht über eine kirchliche Stiftung durch den Kirchenrat setzt voraus:
a.ein Gesuch des obersten Organs der Stiftung,
b.die Eintragung der Stiftung im Handelsregister,
c.die Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss § 1 Abs. 2.
Sie erfolgt durch Beschluss des Kirchenrates frühestens auf den Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung im Handelsregister.
Aufgaben
a. Grundsatz
Der Kirchenrat wacht darüber, dass die kirchlichen Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwenden.
Er ist zuständige Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a ZGB.
b. im Einzelnen
Der Kirchenrat nimmt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen insbesondere wahr, indem er
a.die jährliche Rechenschaftsablage prüft,
b.über wesentliche und unwesentliche Organisations- und Zweckänderungen sowie sonstige Änderungen der Stiftungsurkunde entscheidet,
c.die von den Stiftungsorganen erlassenen Reglemente oder Reglementsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht und der Stiftungsurkunde überprüft,
d.beim zuständigen Gericht die Aufhebung der Stiftung beantragt,
e.die weiteren gemäss dem Gesetz der Aufsichtsbehörde über eine Stiftung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
Prüfung
Im Rahmen der Prüfung der Rechenschaftsablage gemäss § 7 lit. a nimmt der Kirchenrat Einsicht in die jährliche Berichterstattung der kirchlichen Stiftungen.
Der Kirchenrat prüft jährlich insbesondere:
a.die Organisation der Stiftung,
b.die Jahresrechnung und die Bilanz unter Berücksichtigung des Berichts der Revisionsstelle,
c.die Verwendung der finanziellen Mittel und des Vermögens der Stiftung,
d.die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrags, der Risikoverteilung und der Liquidität,
e.die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Stiftungsurkunde und den rechtlichen Vorgaben.
Massnahmen
Der Kirchenrat schreitet unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein, sobald er im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über eine kirchliche Stiftung Missstände, Missbräuche, Pflicht- oder Gesetzesverletzungen feststellt.
Er kann insbesondere:
a.Weisungen und Auflagen erteilen,
b.Gutachten und Expertisen anordnen,
c.Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
d.gesetzes- oder urkundenwidrige Beschlüsse der Stiftungsorgane aufheben oder abändern,
e.Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen,
f.eine amtliche Verwaltung einsetzen,
g.eine eingeschränkte oder eine ordentliche Revision anordnen und gegebenenfalls die Revisionsstelle ernennen oder abberufen.
Er kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom obersten Stiftungsorgan Auskünfte und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
Pflichten der Stiftungen
Die kirchlichen Stiftungen reichen dem Kirchenrat binnen dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres die jährliche Rechenschaftsablage ein. Diese umfasst:
a.die vom obersten Stiftungsorgan genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Erfolgsrechnung und Bilanz sowie das Protokoll über deren Genehmigung,
b.den jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung,
c.den Bericht der Revisionsstelle, sofern die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle nicht befreit worden ist,
d.die weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
Sie reichen Änderungen der Stiftungsurkunde sowie neue oder geänderte Reglemente dem Kirchenrat umgehend zur Prüfung und zum Entscheid ein.
Sie benachrichtigen den Kirchenrat unverzüglich bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflussen oder ein rasches Einschreiten erfordern.
Rechtsmittel
Anordnungen des Kirchenrates im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen sind gemäss Art. 228 und 229 KO anfechtbar.
C. Gebühren
Der Kirchenrat erhebt für die Prüfung der jährlichen Rechenschaftsablage keine Gebühren. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
Er kann für umfangreichere Prüfungsarbeiten oder dann Gebühren erheben, wenn eine kirchliche Stiftung ihren Pflichten nicht fristgerecht oder vollständig nachkommt.
Die Gebühren gemäss Abs. 2 betragen zwei Drittel der nach §§ 3 und 4 Gebührenreglement BVS[5] vom 10. Oktober 2012 bemessenen Gebühren.
Die Gebühren werden 30 Tage nach der Rechnungstellung fällig.
D. Übergangsbestimmung
Diese Verordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen, deren jährliche Rechenschaftsablage per 31. Dezember 2020 und später erfolgt, sowie für Prüfungshandlungen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.
[1] OS 75, 475; ABl 2020-09-18.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
[3] LS 181. 10.
[4] LS 833. 1.
[5] LS 833. 15.