Verordnung über die religionspädagogischen Angebote (rpg-Verordnung)

(vom 30. Januar 2008)[1]

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art. 87, 89 und 92 a Abs. 3 der Kirchenordnung vom 2. Juli 1967[2]

I. Teil: Grundlagen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die religionspädagogischen Angebote der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung und dem Religionspädagogischen Gesamtkonzept rpg.

Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten:

1.Angebote: die religionspädagogischen Angebote der Kirchgemeinden im Rahmen des Religionspädagogischen Gesamtkonzeptes rpg,

2.Gesamtkonzept: das Religionspädagogische Gesamtkonzept rpg,

3.Abteilung: die für die Religionspädagogik zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche.

Ziele

§ 3.

Die Kirchgemeinden führen durch ihr religionspädagogisches Handeln Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien in den evangelischen Glauben und in die reformierte Kirche ein. Sie eröffnen ihnen Raum zur Mitgestaltung und ermutigen sie zum Bekenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.

Trägerschaft

§ 4.

Trägerinnen des religionspädagogischen Handelns sind die Kirchgemeinden.

Mitarbeitende

a. Beschäftigungsform

§ 5.

1

Personen, die im Rahmen der Angebote tätig sind, werden auf Grund der Beschlüsse der Kirchgemeinde und der Empfehlungen des Kirchenrates von der Kirchenpflege angestellt oder beauftragt. Vorbehalten bleibt die Abordnung von Pfarrerinnen und Pfarrern durch den Kirchenrat.

2

Mit Freiwilligen werden Einsatzvereinbarungen abgeschlossen.

b. Entschädigung

§ 6.

1

Die Entschädigung der Angestellten und Beauftragten erfolgt auf Grund der Beschlüsse der Kirchgemeinde und gemäss den Empfehlungen des Kirchenrates.

2

Sie erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Jahreslektionen.

3

Die Entschädigung für eine Lektion beinhaltet alle Vorbereitungsund Begleitaufgaben im Zusammenhang mit dem katechetischen Grundauftrag.

c. Versicherung

§ 7.

Die Kirchgemeinden gewährleisten Personen, die in den Angeboten tätig sind, Versicherungsschutz bei Unfall und Haftpflicht.

II. Teil: Angebote

1. Abschnitt: Im Allgemeinen

Bezeichnung

§ 8.

1

Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige Angebote.

2

Sie kennzeichnen die Angebote mit einem Namen. Sie beachten dabei und beim Erscheinungsbild der Angebote die Vorgaben der Abteilung.

Dimensionen und Schwerpunkte

§ 9.

1

Die Kirchgemeinden gestalten die Angebote so, dass die Dimensionen des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden werden.

2

In der Vorschulzeit liegt der Schwerpunkt beim Feiern, in der Primarschulzeit beim Lernen, in der Konfirmationszeit beim Teilen und bei jungen Erwachsenen beim Gestalten.

Form, Zeit und Ort

§ 10.

1

Die Kirchgemeinden bestimmen im Rahmen dieser Verordnung die Form sowie die zeitliche und räumliche Gestaltung der Angebote.

2

Innerhalb der Kirchgemeinde koordinieren sie ihre verbindlichen und freiwilligen Angebote.

Zusammenarbeit

§ 11.

1

Die Kirchgemeinden gestalten ihre Angebote unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse.

2

Sie pflegen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und über diese hinaus, insbesondere mit benachbarten Kirchgemeinden, Jugendverbänden und anderen gesellschaftlichen Trägern ähnlicher Zielsetzung.

Freiwillige

§ 12.

Leiterinnen und Leiter eines Angebotes beziehen nach Möglichkeit Freiwillige ein.

Gemeindekonzept rpg

§ 13.

1

Die Kirchgemeinden erlassen im Rahmen der Kirchenordnung, des Gesamtkonzeptes und dieser Verordnung ein Gemeindekonzept rpg.

2

Das Gemeindekonzept rpg hält insbesondere fest

a.bei den verbindlichen Angeboten die Form sowie die zeitliche und räumliche Gestaltung, den Zeitplan der Einführung und die Handhabung der Verbindlichkeit am Ort,

b.bei den freiwilligen Angeboten die inhaltliche Gestaltung und die Schwerpunkte,

c.den längerfristigen Bedarf an personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln.

2. Abschnitt: Verbindliche Angebote

A. Im Allgemeinen

Gliederung

§ 14.

1

Das Gesamtkonzept umfasst bis zur Konfirmation fünf verbindliche Angebote. Diese erfolgen in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften bis siebten Klasse und als Konfirmationsunterricht.

2

Der Konfirmationsunterricht kommt in der Regel im letzten obligatorischen Schuljahr zum Abschluss.

Gestaltung

a. Inhalt und Form

§ 15.

1

Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der verbindlichen Angebote bilden die durch die Kirchenordnung, das Gesamtkonzept und diese Verordnung vorgegebenen Themen sowie die Arbeitshilfen der Abteilung.

2

Die Kirchgemeinden gestalten die verbindlichen Angebote als ein Ganzes. Sie achten auf eine Vielfalt der Formen und Methoden.

b. Umfang

§ 16.

1

Die verbindlichen Angebote umfassen insgesamt mindestens 192 Stunden, davon je mindestens 30 Stunden oder 40 Lektionen zu 45 Minuten in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften bis siebten Klasse. Der Konfirmationsunterricht zählt mindestens 72 Stunden oder 96 Lektionen zu 45 Minuten.

2

Ein Halbtag zählt höchstens drei Stunden, ein ganzer Tag höchstens fünf Stunden, eine Lagerwoche von mindestens fünf Tagen höchstens 20 Stunden.

c. Gruppengrösse

§ 17.

Eine Gruppe zählt in den verbindlichen Angeboten in der Regel

a.in der zweiten und dritten Klasse bis 15 Kinder,

b.in der vierten und in der fünften bis siebten Klasse sowie im Konfirmationsunterricht bis 20 Kinder oder Jugendliche.

Zulassung

§ 18.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem verbindlichen Angebot bildet der Besuch der vorangehenden verbindlichen Angebote sowie des schulischen Religionsunterrichts.

Präsenzkontrolle

§ 19.

Die Kirchgemeinden verfügen über eine Präsenzkontrolle betreffend den Besuch der verbindlichen Angebote.

Bestätigung

§ 20.

Nach Abschluss eines verbindlichen Angebotes erhalten die Kinder und Jugendlichen eine Bestätigung.

Arbeitshilfen

§ 21.

Die Kirchgemeinden stellen die Arbeitshilfen für die verbindlichen Angebote unentgeltlich zur Verfügung.

B. Angebote von der zweiten bis siebten Klasse

Leitung

§ 22.

Die verbindlichen Angebote in der zweiten bis siebten Klasse werden von Personen mit katechetischer Lehrbefähigung oder mit einer von der Landeskirche als gleichwertig anerkannten Qualifikation geleitet.

Themen

§ 23.

Themen der verbindlichen Angebote von der zweiten bis siebten Klasse sind:

a.zweite Klasse: Kirche als Gemeinschaft und Kirche als Haus – Advent, Weihnachten und Kindheit Jesu – Wandergeschichten des Alten Testaments – Schöpfung,

b.dritte Klasse: Taufe und Abendmahl – Gebet – Pfingsten – Goldene Regel,

c.vierte Klasse: Bibel – Urgeschichten – David – Jesus und die Kirche,

d.fünfte bis siebte Klasse: Paulus – Lebensbilder von Christinnen und Christen – Orte der Kirchengeschichte – Einblick in andere Lebenswelten – weltweite Solidarität.

C. Konfirmationsunterricht und Konfirmation

Konfirmationsunterricht

§ 24.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer leiten den Konfirmationsunterricht und verantworten dessen Gestaltung.

2

Sie regen die Jugendlichen zur Auseinandersetzung mit den Themen Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an. Sie eröffnen ihnen Raum, den eigenen Glauben auszudrücken und Kirche zu gestalten. Sie begleiten die Jugendlichen auf dem Weg zur religiösen Mündigkeit.

Konfirmation

a. Bedeutung

§ 25.

Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Sie lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Landeskirche ein.

b. Zulassung

§ 26.

Zur Konfirmation zugelassen ist, wer den Konfirmationsunterricht besucht hat und die Voraussetzungen gemäss § 18 dieser Verordnung erfüllt.

c. Termin

§ 27.

Die Konfirmation findet in der Regel an einem Sonntag nach Pfingsten statt.

3. Abschnitt: Freiwillige Angebote

Grundsatz und Umfang

§ 28.

1

Die Kirchgemeinden entscheiden im Rahmen der Kirchenordnung, des Gesamtkonzeptes, dieser Verordnung und des Gemeindekonzeptes rpg, welche freiwilligen Angebote sie anbieten.

2

Sie legen Schwerpunkte, Inhalte und Umfang der freiwilligen Angebote fest.

Ausrichtung und Schwerpunkte

§ 29.

Die freiwilligen Angebote umfassen

a.in der Vorschulzeit: Gottesdienste mit Klein und Gross, Projekte zur Entlastung der Familien, Elternbildung, einen an der Taufe orientierten Gemeindeaufbau sowie als Schwerpunkte Familienkirche oder Musik,

b.in der Volksschulzeit: offene Kinder- und Jugendarbeit, Förderung der Beziehungsfähigkeit von Heranwachsenden, Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, in der Kirchgemeinde mitzuwirken und eigenen Raum zu gestalten, sowie als Schwerpunkt gemeinsame Wochenenden und Lager,

c.nach der Konfirmation: Gelegenheiten für junge Erwachsene, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Gemeinde zu beteiligen und in diesem Rahmen eigene Projekte zu realisieren, sowie als Schwerpunkt die Übernahme von Leitungsverantwortung durch junge Erwachsene für Jüngere.

Begleitung

§ 30.

1

Mit der Leitung eines freiwilligen Angebotes können Personen betraut werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

2

Für Leiterinnen und Leiter eines freiwilligen Angebotes, die nicht Angestellte der Kirchgemeinde oder der Landeskirche sind, bezeichnet die Kirchenpflege ein Mitglied des Gemeindekonvents als Begleitperson. Diese unterstützt und fördert die Leiterinnen und Leiter in fachlicher Hinsicht.

III. Teil: Zuständigkeiten

1. Abschnitt: Die Kirchenpflege

Zuständigkeit

§ 31.

Die Kirchenpflege verantwortet die Umsetzung des Gesamtkonzeptes und die Angebote der Kirchgemeinde.

Aufgaben

§ 32.

Der Kirchenpflege kommen im Rahmen dieser Verordnung und des Gesamtkonzeptes namentlich folgende Aufgaben zu:

a.Erlass eines Gemeindekonzeptes rpg gemäss § 13 dieser Verordnung,

b.Bereitstellung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmberechtigten,

c.Anstellungen und Beauftragungen sowie der Abschluss von Einsatzvereinbarungen mit Freiwilligen,

d.Förderung der Aus- und Weiterbildung von Angestellten, Beauftragten und Freiwilligen,

e.Genehmigung des Jahresprogrammes der Angebote,

f.Aufsicht über die Angebote der Kirchgemeinde, über deren periodische Evaluation und über die etappenweise Umsetzung des Gesamtkonzeptes im Rahmen des Gemeindekonzeptes rpg,

g.Einsetzung der rpg-Kommission gemäss § 34 dieser Verordnung, Ernennung ihrer Mitglieder und Bestimmung ihrer Aufgaben.

Ressortverantwortung

§ 33.

Die Kirchenpflege bezeichnet aus ihrer Mitte ein für die Religionspädagogik zuständiges Mitglied. Dieses koordiniert die Aufgaben der Kirchenpflege im Bereich Religionspädagogik und ist Ansprechperson für die in diesem Bereich tätigen Personen.

2. Abschnitt: rpg-Kommission

Zusammensetzung und Konstituierung

§ 34.

1

In der rpg-Kommission nehmen mindestens das zuständige Mitglied der Kirchenpflege, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sowie eine Katechetin oder ein Katechet Einsitz.

2

Das für die Religionspädagogik zuständige Mitglied der Kirchenpflege führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die rpg-Kommission selber.

Aufgaben

§ 35.

1

Die rpg-Kommission übernimmt im Rahmen des Gesamtkonzeptes und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die Kirchenpflege ihr überträgt.

2

Sie ist namentlich zuständig für

a.die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbindlichkeit von Angeboten durch die Leiterinnen und Leiter,

b.die Bearbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Verbindlichkeit, die Zulassung zu einem verbindlichen Angebot sowie Massnahmen gemäss §§ 45–47 dieser Verordnung betreffen,

c.die Planung, Konzipierung und Koordination des Aufbaus der Angebote in der Kirchgemeinde,

d.die Organisation der Erfassung von Kindern und Jugendlichen zwecks Einladung zu den verbindlichen Angeboten.

3. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter

Leitungspersonen und Aufgaben

§ 36.

1

Leiterinnen und Leiter der verbindlichen und freiwilligen Angebote sind Katechetinnen und Katecheten, Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozial-Diakoninnen und Sozial-Diakone sowie Beauftragte oder Freiwillige, denen gemäss § 30 dieser Verordnung eine Begleitperson zugewiesen ist.

2

Den Leiterinnen und Leitern eines Angebotes kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a.Planung, Ausgestaltung und Durchführung ihres Angebotes in Absprache mit der Kirchenpflege,

b.Anleitung und Begleitung der weiteren im Angebot tätigen Personen,

c.Information der Eltern sowie Einladung der Kinder und Jugendlichen,

d.Koordination des Übergangs von einem Angebot in das nachfolgende,

e.Führung einer Präsenzkontrolle und schriftliche Bestätigung des Besuchs eines verbindlichen Angebotes.

4. Abschnitt: Abteilung

Aufgaben

§ 37.

Die Abteilung unterstützt die Kirchgemeinden namentlich durch:

a.Aus- und Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten,

b.Arbeitshilfen,

c.Beratung bei der Integration von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung in die Angebote in Zusammenarbeit mit dem Pfarramt für Menschen mit cerebraler und geistiger Behinderung,

d.Coaching im Praxisjahr und Intervisionsmöglichkeiten,

e.Entwicklungs- und Konfliktberatung,

f.Richtlinien, Wegleitungen und Empfehlungen.

IV. Teil: Aus- und Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten

Umfang

§ 38.

Die Ausbildung zur Katechetin oder zum Katecheten umfasst zwei Grundkurse, je einen Aufbaukurs für die Unterstufe und die Mittelstufe sowie ein Praxisjahr.

Zulassung

§ 39.

1

Die Zulassung zu den Ausbildungskursen für Katechetinnen und Katecheten setzt voraus:

a.eine abgeschlossene Berufsausbildung,

b.das Interesse an der Mitwirkung in den Angeboten der Kirchgemeinde,

c.die Zusicherung einer Kirchenpflege, während des Praxisjahres ein verbindliches Angebot in der Kirchgemeinde leiten zu können.

2

Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die in der Ausbildung vermittelt werden, führen mit den Ausbildungsverantwortlichen ein Gespräch darüber, welche Module zu besuchen sind.

Abschluss

§ 40.

1

Der Besuch der Grundkurse wird mit einem Ausweis bestätigt.

2

Die Aufbaukurse für die Unter- und Mittelstufe schliessen mit der provisorischen Stufen-Lehrbefähigung ab. Die definitive Stufen-Lehrbefähigung erhalten Personen, die das Praxisjahr erfolgreich absolviert und die Stufenprüfung bestanden haben. Sie erhalten den Ausweis «Unterstufen-Katechetin», «Unterstufen-Katechet» oder «Mittelstufen-Katechetin», «Mittelstufen-Katechet».

3

Katechetinnen und Katecheten, welche die Stufenprüfung für die Unterstufe und für die Mittelstufe bestanden haben, erhalten den Ausweis «Primarstufen-Katechetin» oder «Primarstufen-Katechet».

Weiterbildung

§ 41.

1

Katechetinnen und Katecheten sind gehalten, alle zwei Jahre eine fachspezifische Weiterbildung von zwei bis vier Tagen Dauer zu besuchen.

2

Die anstellende Kirchgemeinde beteiligt sich an den Kosten.

Ausbildungskommission

§ 42.

1

Die Ausbildungskommission für Katechetinnen und Katecheten setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Kirchenrates, der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung sowie je einer Person aus den Reihen der für die Ausbildung Verantwortlichen und der Praxiscoaches.

2

Die Ausbildungskommission ist zuständig für

a.die Herausgabe von Richtlinien zur Ausbildung, zur Dispensation vom Besuch von Modulen sowie zu Beurteilungen und Prüfungen,

b.die Aufsicht über die Bestätigung der Kursbesuche, die Abnahme der Stufenprüfungen und das Coaching während des Praxisjahres,

c.die Erteilung der provisorischen und der definitiven Lehrbefähigung.

V. Teil: Visitation

Zuständigkeit

§ 43.

1

Das zuständige Mitglied der Kirchenpflege besucht innerhalb von zwei Jahren alle Personen, die ein Angebot leiten.

2

Die Bezirkskirchenpflege visitiert die Angebote der Kirchgemeinde nach Massgabe der Visitationsverordnung[3].

Massnahmen

§ 44.

1

Vernachlässigen Leiterinnen oder Leiter eines Angebotes ihre Aufgaben, führt die Kirchenpflege mit ihnen das Gespräch.

2

Bleibt das Gespräch ohne Erfolg, so ergreift die Kirchenpflege die erforderlichen Massnahmen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zuständigkeit, gelangt sie an die Bezirkskirchenpflege.

VI. Teil: Handhabung der Verbindlichkeit

Gespräch

§ 45.

1

Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem verbindlichen Angebot nicht erfüllt, werden vereinbarte Kompensationen nicht wahrgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Angebote wiederholt, so führt die Leiterin oder der Leiter des Angebotes mit den Kindern und Jugendlichen sowie mit den Eltern das Gespräch.

2

Führt das Gespräch zu keiner Lösung, so orientiert die Leiterin oder der Leiter des Angebotes das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Dieses unterbreitet die Angelegenheit der rpg-Kommission zuhanden der Kirchenpflege.

Ermahnung

§ 46.

1

Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, so stellt sie gleichzeitig weitere Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete oder endgültige Wegweisung aus dem Angebot, die Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.

2

Die Ermahnung ist nach Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern mündlich auszusprechen und schriftlich zu bestätigen.

Massnahmen

§ 47.

1

Bleibt die Ermahnung erfolglos, so trifft die Kirchenpflege nach Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern die in Aussicht gestellten Massnahmen.

2

Der Beschluss ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, schriftlich zu eröffnen und in Kopie der Bezirkskirchenpflege zuzustellen.

VII. Teil: Schlussbestimmungen

Einführung der verbindlichen Angebote

§ 48.

Die Kirchgemeinden führen die verbindlichen Angebote schrittweise ein

a.für die vierte Klasse bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2008/ 2009,

b.für die zweite Klasse bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2012/ 2013,

c.für die fünfte bis siebte Klasse bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2015/2016.

Inkrafttreten

§ 49.

1

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den landeskirchlichen Unterricht (Landeskirchliche Unterrichtsverordnung – LUV) vom 4. April 1990 aufgehoben.

2

Diese Verordnung tritt am

1.Mai 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 169.

[2] LS 181. 12.

[3] LS 181. 43.

181.17 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.08.2022Version öffnen
07501.01.201201.08.2022Version öffnen
06101.05.200801.01.2012Version öffnen
01104.04.199001.05.2008Version öffnen
00530.09.1995Version öffnen
00031.03.1994Version öffnen