Reglement über den Finanzausgleich der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement)
(vom 20. November 1984)[1]
Erlassen von der Kirchensynode,
gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche.
Allgemeines
Gemäss § 6 des Kirchengesetzes[2] werden aus der Zentralkasse an Kirchgemeinden Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet.
Berechtigung
Finanzausgleichsbeiträge werden an Kirchgemeinden ausgerichtet, die einen Kirchensteuersatz benötigen, der mehr als 3 Steuerprozente über dem gewogenen kantonalen Mittel der evangelischreformierten Kirchensteuersätze liegt. Das gewogene kantonale Mittel des laufenden Jahres ist massgebend für die Finanzausgleichsbeiträge des kommenden Jahres.
Gesuche
Kirchgemeinden, welche einen Finanzausgleichsbeitrag beanspruchen, haben dem Kirchenrat jeweils bis 10. September ein Gesuch einzureichen und die Vorjahresrechnung sowie den Voranschlag für das kommende Jahr beizulegen.
Der Kirchenrat nimmt bis spätestens 31. Oktober zu den eingereichten Gesuchen Stellung.
Bemessung
Aufgrund der Vorjahresrechnung und des Voranschlages prüft der Kirchenrat die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirchgemeinde den Finanzausgleichsbeitrag für das nächste Jahr fest.
Kirchgemeinden, die bereits Finanzausgleichsbeiträge beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauten oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichsberechtigt würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung einzuholen.
Für folgende budgetierten Aufwendungen werden keine Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet:
1.Einlagen in Spezialfinanzierungen;
2.zusätzliche Abschreibungen;
3.ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des Kirchenrates vorliegt;
4.Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können.
Verwendung von Einnahmen-überschüssen
Zeigt sich beim Rechnungsabschluss einer Kirchgemeinde, dass sie den Finanzausgleichsbeitrag nicht oder nur teilweise ausschöpfen musste, hat sie den nicht benötigten Betrag zurückzuerstatten.
Der Kirchenrat kann diesen Betrag jedoch stehenlassen und ihn mit allfälligen künftigen Beiträgen verrechnen. In ausserordentlichen Fällen kann er ihn der Kirchgemeinde zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage überlassen.
Begutachtung der Jahresrechnungen
Die Jahresrechnung ist jeweils bis 31. März dem Kirchenrat zur Begutachtung vorzulegen.
Baukostenbeiträge
Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Zentralkasse kann der Kirchenrat zur Erfüllung ausserordentlicher Bauaufgaben an Finanzausgleichsgemeinden Baukostenbeiträge ausrichten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Das Vorhaben muss dem Kirchenrat spätestens im Zeitpunkt einer ersten Projektierung angemeldet werden.
2.Dem Kirchenrat ist rechtzeitig ein Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung mit den notwendigen Unterlagen wie Baubeschrieb, Pläne, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Kreditbeschluss der Kirchgemeinde und Zeitplan einzureichen.
3.Projektgenehmigung und Beitragszusicherung müssen bei Baubeginn vorliegen.
4.Arbeiten, die zur Abwendung drohenden Schadens sofort ausgeführt werden müssen, sind spätestens bei Erteilung des Auftrages zu melden. Genehmigungsgesuch und Kostenvoranschlag sind so bald als möglich nachzuliefern.
Staatliche Beitragsverordnung
Bei kirchlichen Bauten, die unter die staatliche Beitragsverordnung fallen, ist in der Regel die Genehmigung des Projektes und die Zusicherung eines Staatsbeitrages abzuwarten.
Weitere Bedingungen
Wird ein Bau nicht innert zweier Jahre vom Tage der Beitragsbewilligung an gerechnet begonnen, so verfällt der Beitrag.
Nachträgliche Änderungen des vom Kirchenrat genehmigten Projektes und Mehrkosten, die zehn Prozent der veranschlagten Kosten übersteigen oder auf nachträglich hinzugekommenen Mehrarbeiten beruhen, müssen dem Kirchenrat unverzüglich gemeldet werden.
Baukostenbeiträge können an die Bedingung geknüpft werden, dass bei umfangreicheren Bauten einzelne, für die Gemeinde besonders wichtige Teile zuerst ausgeführt werden. Kosten für aufwendige Gebäudeteile, soweit sie über die Normen der Kantonalen Baudirektion wesentlich hinausgehen, sind nicht beitragsberechtigt.
Missachtung von Vorschriften oder Auflagen kann eine Kürzung oder Verweigerung des Baukostenbeitrages zur Folge haben.
Projektbegutachtung
Der Kirchenrat kann die Projekte durch das Begutachtungsbüro der Direktion der öffentlichen Bauten oder durch einen besonderen Bauberater begutachten lassen.
Finanzierung
Für die auszurichtenden Finanzausgleichs- und Baukostenbeiträge bewilligt die Kirchensynode im Rahmen des jährlichen Voranschlages der Zentralkasse den erforderlichen Kredit.
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts mit Übergangsbestimmung
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft und ersetzt das Reglement über den Finanzausgleich der evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. August 1980.
Die Verwendung eines allfälligen Einnahmenüberschusses aus der Jahresrechnung 1984 richtet sich nach den Bestimmungen von § 5 dieses Reglementes.
[1] OS 49, 201.
[2] 181. 11.