Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
(vom 6. Oktober 2010)[1]
Der Kirchenrat,
gestützt auf die Finanzverordnung vom 19. Januar 2010 (FiVO)[6]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt:
a.unter Vorbehalt von § 30 FiVO für die Kirchgemeinden und für Kirchgemeindeverbände im Sinn von § 2 FiVO,
b.für die Landeskirche.
Kirchgemeindeverbände
Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung.
Beschaffungswesen
Kirchgemeinden und Landeskirche unterstehen für ihr Verwaltungs- und Finanzvermögen den Bestimmungen des kantonalen Rechts über das öffentliche Beschaffungswesen.
2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltsführung
Rechnungslegung (§ 8 FiVO)
Die Rechnungslegung der Kirchgemeinden und der Landeskirche richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzverordnung.
Als Regelwerk im Sinn von § 8 Abs. 1 FiVO gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Finanzverordnung und dieser Verordnung:
a.für die Kirchgemeinden die Verordnung über den Gemeindehaushalt und das Handbuch des Rechnungswesens der zürcherischen Gemeinden,
b.für die Zentralkasse der Landeskirche der Standard Swiss GAAP FER 21.
Haushaltsgleichgewicht (§§ 6 Abs. 1 und 31 Abs. 1 FiVO)
Die Mittelfristigkeit im Sinn von § 6 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 FiVO umfasst einen Zeitraum von vier Jahren.
3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung
A. Controlling
Risikomanagement (§ 14 Abs. 3 FiVO)
a. Im Allgemeinen
Der Kirchenrat errichtet für die Landeskirche ein System des Risikomanagements.
Dieses unterstützt den Kirchenrat insbesondere darin,
a.die Risiken und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie des dadurch drohenden Schadens zu beurteilen,
b.die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Risiken und zur Behebung eingetretener Schäden zu ergreifen.
Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
b. Finanzcontrolling
Der Kirchenrat beurteilt jährlich die kurz-, mittel- und langfristigen finanziellen Risiken, die sich aus Beteiligungen, Leistungsverpflichtungen und Garantien der Landeskirche sowie aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss Kirchenordnung[5] ergeben.
Das Finanzcontrolling erfolgt insbesondere unter den Gesichtspunkten
a.der Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts,
b.des sparsamen und wirtschaftlichen sowie nachhaltigen Mitteleinsatzes.
Legislaturziele und Legislaturbericht
Die Legislaturziele des Kirchenrates orientieren sich am Auftrag und an den Aufgaben der Landeskirche. Sie stellen dar, welche Ziele der Kirchenrat für die Landeskirche unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in der Gesellschaft während der Legislaturperiode anstrebt. Sie geben Auskunft über die Massnahmen zu ihrer Umsetzung und deren finanzielle Auswirkungen.
Die Legislaturziele der Kirchenpflege orientieren sich unter Berücksichtigung der Legislaturziele des Kirchenrates am Auftrag und an den Aufgaben der Kirchgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung[5].
Im Legislaturbericht legen der Kirchenrat und die Kirchenpflege am Ende einer Legislaturperiode Rechenschaft ab über
a.das Erreichen der Legislaturziele,
b.die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben während der Legislaturperiode.
Finanzplan
Bestandteile des Finanzplans bilden:
a.finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,
b.eine Planerfolgsrechnung,
c.wesentliche Elemente der Bilanz,
d.eine Investitionsplanung.
Der Finanzplan stellt für die folgenden vier Jahre die Entwicklung dar, insbesondere:
a.der Einnahmen und Ausgaben,
b.des Eigenkapitals der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche,
c.des Steuerfusses der Kirchgemeinde beziehungsweise des Zentralkassenbeitragssatzes,
d.der Steuerkraftabschöpfung.
Der Finanzplan weist insbesondere Vorhaben aus, die
a.mit den Legislaturzielen zusammenhängen,
b.sich finanziell erheblich auswirken,
c.aus anderen Gründen für die Kirchgemeinde beziehungsweise Landeskirche bedeutsam sind.
Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 führen für ihre Kirchgemeinden einen gemeinsamen Finanzplan.
B. Berichterstattung
Jahresbericht (§ 17 Abs. 1 FiVO)
a. Landeskirche
Der Jahresbericht der Landeskirche enthält eine Gesamtsicht der Landeskirche im Berichtsjahr. Er nimmt Bezug auf die vom Kirchenrat für das Berichtsjahr gesetzten Schwerpunkte und stellt die wichtigsten Ereignisse sowie den Stand der Umsetzung der Legislaturziele dar. Er zeigt die Leistungen der Landeskirche im politischen und zivilgesellschaftlichen Zusammenhang auf.
b. Kirchgemeinden
Der Jahresbericht der Kirchgemeinde stellt insbesondere dar:
a.die wesentlichen im Berichtsjahr in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung wahrgenommenen Aufgaben,
b.die verfolgten und umgesetzten Projekte,
c.den Stand der Umsetzung von Legislaturzielen und Arbeitsschwerpunkten.
Gesamtrechnung (§ 23 Abs. 1 FiVO)
Als Erträge im Sinn von § 23 Abs. 1 FiVO gelten:
a.die Netto-Kirchensteuererträge der Kirchgemeinden,
b.die Erträge des Finanzvermögens,
c.Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie Erlöse, die nicht zweckgebunden sind.
Der Netto-Kirchensteuerertrag berechnet sich gemäss § 22 Abs. 1.
Die Aufwendungen im Sinn von § 23 Abs. 1 FiVO umfassen die gesamten Ausgaben der Kirchgemeinden abzüglich der Beiträge an die Zentralkasse und an den Finanzausgleichsfonds sowie der freiwilligen Zuwendungen zugunsten Dritter an die Kirchgemeinden.
Negative Zweckbindung (§ 27 Abs. 4 FiVO)
Der Kirchenrat beauftragt den Koordinationsausschuss Finanzen mit der Überprüfung der Prozentsätze gemäss § 27 Abs. 2 und 3 FiVO, sobald er eine wesentliche Veränderung der Berechnungsgrundlagen feststellt, mindestens aber zu Beginn des Jahres, in dem eine neue Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer beginnt.
Tätigkeitsprogramm und Berichterstattung (§ 29 FiVO)
Der Kirchenrat bezeichnet die für die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes[3] sowie die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes[3] benötigten Unterlagen nach Bedarf. Er gibt den Kirchgemeinden hiervon frühzeitig Kenntnis.
Die Kirchgemeinden reichen diese Unterlagen dem Kirchenrat bis 30. September des drittletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode gemäss § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes[3] ein. Sie verwenden die vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulare.
Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss § 2 angehören, reicht dieser dem Kirchenrat auf der Grundlage der Unterlagen der Kirchgemeinden eine Zusammenstellung ein.
Termine (§§ 24 Abs. 1, 28 und 44 lit. b FiVO)
Kirchgemeinden, die nicht einem Kirchgemeindeverband gemäss § 2 angehören, reichen dem Kirchenrat ihre von der Kirchenpflege abgenommene Jahresrechnung bis 31. März des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres ein.
Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 stellen die vom Vorstand abgenommene Jahresrechnung des Kirchgemeindeverbands dem Kirchenrat bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu.
Die Kirchenpflegen melden dem Kirchenrat bis 31. März unter Verwendung der vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulare:
a.den im zurückliegenden Rechnungsjahr erzielten Ertrag aus den Kirchensteuern der juristischen Personen,
b.im zurückliegenden Rechnungsjahr erzielte Einkünfte gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c sowie getätigte Aufwendungen,
c.den Steuerfuss der Kirchgemeinde im zurückliegenden Rechnungsjahr.
Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss § 2 angehören, erstattet dessen Vorstand die Meldung gemäss Abs. 3.
4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden
Zweckbindung (§ 32 Abs. 3 FiVO)
a. Grundsatz
Die Zweckbindung von Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen, die einer Kirchgemeinde ohne Zweckbindung zugekommen sind, ist gemäss der Zuständigkeitsordnung für Ausgaben zu beschliessen.
Die Erträge aus gemäss Abs. 1 zweckgebundenen Mitteln werden diesen gutgeschrieben.
Die Kirchenpflege weist zweckgebundene Mittel in der Rechnung der Kirchgemeinde gesondert aus.
b. Bewilligung und Aufhebung
Der Kirchenrat bewilligt eine Zweckbindung, wenn
a.der Zweck genau umschrieben ist,
b.ein entsprechender Beschluss der Kirchgemeinde vorliegt und
c.die zweckgebundenen Mittel im Einzelfall mindestens Fr. 100 000 betragen.
Die Kirchenpflege hebt eine Zweckbindung auf, wenn
a.der Zweck erfüllt ist,
b.die Zweckbindung unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist,
c.die zweckgebundenen Mittel sich im Einzelfall auf weniger als 10% des ursprünglich bewilligten Betrags belaufen,
d.der Zweck seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.
Die Kirchenpflege kann unter den Voraussetzungen von Abs. 2 die Änderung einer Zweckbindung gemäss § 16 Abs. 1 beschliessen.
Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat die Änderung oder die Aufhebung einer von diesem bewilligten Zweckbindung unverzüglich mit. Sie überführt die bei der Aufhebung einer Zweckbindung vorhandenen Mittel in die Erfolgsrechnung der Kirchgemeinde.
Rückstellungen für Beiträge (§ 34 FiVO)
Rückstellungen für die Beiträge an die Zentralkasse und an den Finanzausgleichsfonds sind für das Rechnungsjahr, in dem sie zur Zahlung fällig werden, und höchstens im Betrag der erwarteten Beiträge zulässig.
Solche Rückstellungen sind im Rechnungsjahr, für das sie bestimmt sind, über die Erfolgsrechnung aufzulösen.
Abschreibungen, Wertberichtigungen und dauernde Wertminderungen
Die Bewertung von Positionen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens richtet sich nach § 64 Abs. 1 und 2 FiVO.
Die Kirchenpflegen führen eine Anlagebuchhaltung gemäss § 48 Abs. 2.
Positionen des Verwaltungsvermögens, welche die Aktivierungsgrenze erreichen oder überschreiten, werden auf den Zeitpunkt des Beginns ihrer Nutzung aktiviert. Die Aktivierungsgrenzen entsprechen den im Handbuch des Rechnungswesens der Zürcherischen Gemeinden festgelegten Beträgen zur Führung der Investitionsrechnung. Positionen des Verwaltungsvermögens, die diese Mindestbeträge nicht erreichen, werden über die Erfolgsrechnung direkt abgeschrieben.
Im Übrigen richten sich die Abschreibung des Verwaltungsvermögens, Wertberichtigungen und dauernde Wertminderungen nach §§ 48–50.
Erbschaften und Zuwendungen Dritter
Die Kirchenpflege beschliesst über die Annahme von Erbschaften und von Zuwendungen Dritter, sofern die Kirchgemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
Aufsicht (§§ 36–38 FiVO)
Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflegen und des Kirchenrates über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den Kirchgemeinden.
5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche
A. Beitrag an die Zentralkasse
Berechnung (§§ 43 und 44 lit. a FiVO)
Der Netto-Kirchensteuerertrag einer Kirchgemeinde entspricht dem Gesamtertrag der Kirchensteuern der natürlichen und juristischen Personen innerhalb eines Kalenderjahres abzüglich der Aufwendungen für den Steuerbezug und von Steuerrückerstattungen an die Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr.
Fälligkeit, Verzugszins (§ 44 lit. c FiVO)
Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden den Beitrag an die Zentralkasse bis 31. Juli des laufenden Jahres in Rechnung. Der Beitrag wird je zu einem Viertel am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des Folgejahres zur Zahlung fällig.
Die Kirchgemeinden überweisen den Beitrag binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit auf das vom Kirchenrat bezeichnete Konto.
Leistet eine Kirchgemeinde den Beitrag nicht termingerecht, so kann der Kirchenrat einen Verzugszins von 5% erheben.
B. Budget
Inhalt
Das Budget der Zentralkasse gliedert sich in eine Erfolgsrechnung und eine Investitionsrechnung.
Die Erfolgsrechnung gliedert sich in einen Teil nach den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung[5] und einen Teil entsprechend der Aufbauorganisation der Landeskirche.
Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds werden nicht eingerechnet.
Der Budgetkredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
Noch nicht beschlossene Vorhaben
Haben die Stimmberechtigten oder die Kirchensynode zum Zeitpunkt der Budgetierung ein bestimmtes voraussehbares Vorhaben noch nicht beschlossen, werden die entsprechenden Positionen ins Budget aufgenommen.
Budgetbindung
Budgetkredite dürfen nur für Aufwendungen jener Kostenstelle verwendet werden, für die sie vorgesehen sind.
Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitionsausgaben sind innerhalb des Budgetkredits einer Kostenstelle zu kompensieren.
Fehlender Budgetbeschluss (§ 49 Abs. 3 FiVO)
Unerlässliche Ausgaben gemäss § 49 Abs. 3 FiVO sind insbesondere:
a.der Personalaufwand für bestehende Arbeitsverhältnisse und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich der Ausgaben für den Teuerungsausgleich und für individuelle Lohnerhöhungen,
b.Ausgaben, für die aufgrund von § 51 Abs. 1 lit. a–c FiVO eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,
c.Ausgaben für laufende Projekte,
d.Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredits gemäss Art. 215 lit. b der Kirchenordnung ,
e.weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Vornahme gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.
Nachtragskredit (§ 50 FiVO)
Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar:
a.die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,
b.die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen.
Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.
Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser vom Kirchenrat spätestens mit dem Nachtragskredit beschlossen oder der Kirchensynode beantragt werden.
Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist kein Nachtragskredit erforderlich.
Kreditüberschreitung (§ 51 FiVO)
Die Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht.
Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.
Kreditüberschreitungen werden der Kirchensynode im Rahmen der Jahresrechnung zur Kenntnis gebracht. § 28 Abs. 1 ist sinngemäss anwendbar.
Kreditübertragung (§ 52 FiVO)
Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Differenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kostenstelle zulässig.
Der Kirchenrat bewilligt Kreditübertragungen. Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditübertragung stellt dar:
a.die Ursachen der Verzögerung des Vorhabens,
b.die Höhe der beantragten Kreditübertragung,
c.die Differenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kostenstelle.
Der Budgetkredit einer Kostenstelle erhöht sich im Folgejahr im Umfang der Kreditübertragung.
Verzögert sich ein Vorhaben weiter, so ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen.
C. Fonds
Verwaltung (§ 53 FiVO)
Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht. Ertrags- oder Aufwandüberschüsse verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse der Zentralkasse gegenüber den Fonds.
Investitionen für Zwecke eines Fonds werden durch die Zentralkasse vorfinanziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen belastet.
Darlehen gemäss § 45 Abs. 2 FiVO sind nur zulässig, wenn die zweckgebundenen Erträge die Aufwendungen vorübergehend nicht decken.
D. Ausgaben
Begriff (§ 54 Abs. 2 FiVO)
Als Ausgaben im Sinn von § 54 Abs. 2 FiVO gelten insbesondere:
a.Verminderungen des Finanzvermögens zwecks Erbringung der durch die Kirchenordnung , weitere Erlasse sowie die Beschlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat vorgesehenen Leistungen,
b.Umwandlungen von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,
c.Beiträge an den Baubeitragsfonds und projektgebundene Beiträge,
d.Darlehen,
e.Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
f.Einnahmenverzichte.
Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlungen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.
Grundsatz der Einheit (§ 55 Abs. 3 FiVO)
Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, so ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
Ist der Kirchenrat für neue und gebundene Ausgaben zuständig, so bewilligt er die Ausgaben gleichzeitig. Sind der Kirchenrat und die Kirchensynode zuständig, so beschliesst der Kirchenrat die Ausgaben in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.
Ausgabenhöhe (§ 54 Abs. 2 FiVO)
In die Ausgabe werden eingerechnet:
a.alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere:
1.Projektierungskosten, soweit über diese nicht gesondert Beschluss gefasst wurde,
2.Landerwerb,
3.Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,
4.Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,
5.Rückbauten bei Mietverhältnissen,
6.die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,
7.Reserven für Unvorgesehenes,
8.Steuern und Abgaben.
b.vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investitionsbeiträgen, soweit sie gemäss § 63 Abs. 1 FiVO zu aktivieren sind.
Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet. Reserven für Unvorgesehenes werden besonders ausgewiesen.
Liegenschaften des Finanzvermögens werden zum aktuellen Buchwert in das Verwaltungsvermögen übertragen.
Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.
Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung der Landeskirche. Lässt sich der Höchstbetrag nicht zuverlässig ermitteln, so beschliesst die Kirchensynode über die Bürgschaft oder die Garantieverpflichtung.
Leasing
Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) wird als wiederkehrende, Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) als einmalige Ausgabe behandelt.
Die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing ist im Einzelfall auszuweisen.
Ausgabenbewilligung (§ 61 Abs. 1 FiVO)
a. Form
Ausgaben werden durch Beschluss des Kirchenrates oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchenrat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt.
b. Inhalt
Der Kirchenrat stellt in den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung dar:
a.die gesetzliche Grundlage,
b.die Übereinstimmung mit dem Auftrag der Landeskirche und den Legislaturzielen,
c.die beanspruchte Budgetposition,
d.Angaben zur Nutzungsdauer,
e.Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge,
f.betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.
Er legt im Beschluss über die Verwendung eines Verpflichtungskredits fest:
a.den Ablauf und die Organisation des Projekts,
b.Angaben über den Abschluss von Verträgen zur Verwendung des Kredits,
c.die Zahlungsmodalitäten,
d.im Fall der Aufteilung eines Rahmenkredits in Objektkredite mit dem ersten Objektkredit das Programm der weiteren Objektkredite,
e.den Abrechnungsrhythmus bei wiederkehrenden Ausgaben.
Kreditabrechnung (§ 61 Abs. 2 und 3 FiVO)
Der Kirchenrat stellt in der Kreditabrechnung dar:
a.inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten,
b.die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliesslich der Begründung einer Abweichung,
c.die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung getroffen wurden,
d.die teuerungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält,
e.die Verwendung der Reserven.
Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden.
Ausgaben, die durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchenrat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt werden, bedürfen keiner Kreditabrechnung gemäss § 61 Abs. 2 FiVO.
E. Einnahmen
Übertragung aus dem Verwaltungsvermögen
Der Kirchenrat beschliesst über die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen.
Solche Vermögenswerte sind auf den Zeitpunkt der Übertragung neu zu bewerten und werden zu diesem Wert ins Finanzvermögen übertragen.
Verträge
Der Kirchenrat ist zuständig für den Abschluss von Verträgen, die nach Abzug der Leistungen der Landeskirche zu Einnahmen führen.
Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.
Erbschaften und Zuwendungen Dritter
Der Kirchenrat beschliesst über die Annahme von Erbschaften und von Zuwendungen Dritter.
F. Jahresrechnung
Bilanz (§ 62 Abs. 1 lit. a FiVO)
a. Grundsatz
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen. Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der kirchlichen Aufgabenerfüllung dienen.
c. Aktivierung (§ 63 Abs. 1 FiVO)
Positionen des Verwaltungsvermögens werden auf den Zeitpunkt des Beginns ihrer Nutzung aktiviert.
Die Aktivierungsgrenze beträgt Fr. 100 000. Massgebend sind die Gesamtkosten eines Projekts oder einer Anschaffung.
Der Kirchenrat beschliesst, welche Aufwendungen bei der Berechnung der Aktivierungsgrenze berücksichtigt werden. Er kann tiefere Aktivierungsgrenzen vorsehen.
d. Rückstellungen
Für Verpflichtungen gemäss § 63 Abs. 2 FiVO, die auf demselben Sachverhalt beruhen, können ab einer Höhe von Fr. 50 000 Rückstellungen gebildet werden.
Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche können ab einer Höhe von Fr. 20 000 gebildet werden.
e. Fonds
Fonds werden dem Fremdkapital zugerechnet, wenn ihnen die Mittel treuhänderisch zur Verfügung stehen.
Alle anderen Fonds werden dem Eigenkapital zugerechnet.
Bestandesveränderungen aufgrund von Anlagegeschäften von Fonds im Fremdkapital sowie von Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht. Die Über- oder Unterdeckungen der Fonds im Eigenkapital werden als Teil des Jahresergebnisses ausgewiesen und im Eigenkapitalnachweis dargestellt.
Das Jahresergebnis vor der erfolgswirksamen Verbuchung der Bestandesänderung von Fonds wird im Anhang der Jahresrechnung offengelegt.
Erfolgsrechnung (§ 62 Abs. 1 lit. b FiVO)
a. Inhalt
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Der Saldo verändert das Eigenkapital.
Die Gliederung erfolgt nach Aufwand- und Ertragsarten sowie nach Kostenstellengruppen und Kostenträgergruppen.
Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme sowie Kontrolle entziehen.
b. Abschreibungen (§ 65 Abs. 1 und 2 FiVO)
Planmässige Abschreibungen des Verwaltungsvermögens erfolgen linear über die Nutzungsdauern gemäss Abs. 3 und 4. Sie beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung ist eine Jahresabschreibung vorzunehmen.
Der Kirchenrat führt eine Anlagebuchhaltung. Diese gliedert sich in Anlagekategorien und entsprechende Nutzungsdauern. Sie verzeichnet Gegenstand, Betrag und Nutzungsbeginn von der Abschreibung unterliegenden Positionen des Verwaltungsvermögens sowie zusätzliche Abschreibungen auf diesem gemäss Abs. 6.
Das Verwaltungsvermögen weist folgende Nutzungsdauern und Anlagekategorien auf:
a.20 Jahre für Grundstücke, bestehende Gebäude und Rohbauten, entsprechend einem Abschreibungssatz von 5%,
b.zehn Jahre für Innenausbauten von bestehenden Gebäuden oder Rohbauten, entsprechend einem Abschreibungssatz von 10%,
c.fünf Jahre für Mobiliar, Maschinen und weitere Mobilien, entsprechend einem Abschreibungssatz von 20%.
Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren sowie Beteiligungen, die sich aus rechtlichen, vertraglichen, kirchlichen oder politischen Gründen nicht veräussern lassen und keinen oder einen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen, werden über zehn Jahre abgeschrieben. Darlehen mit einer kürzeren Laufzeit und andere Beteiligungen werden nicht abgeschrieben und zum Nominalwert bilanziert.
Positionen des Verwaltungsvermögens, welche die Mindestbeträge gemäss § 44 Abs. 2 und 3 nicht erreichen, werden über die Erfolgsrechnung direkt abgeschrieben.
Soweit kein Bilanzfehlbetrag entsteht, können zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden. Sie müssen im Budget enthalten sein und sind in der Jahresrechnung in dem Umfang zu verringern, als sie einen Bilanzfehlbetrag verursachen würden. Sie sind in der Erfolgsrechnung als ausserordentlicher Aufwand gemäss § 47 Abs. 3 zu verbuchen.
c. Wertberichtigungen
Wertberichtigungen von Aktiven für eingetretene oder absehbare Entwertungen aufgrund vergangener Entwicklungen oder Ereignisse werden grundsätzlich einzeln ermittelt. Pauschale Wertberichtigungen sind zulässig, wenn solide Erfahrungswerte vorliegen.
Wertberichtigungen erfolgen sofort und vollständig bei:
a.Werten des Finanzvermögens im Umfang von nachweisbaren Wertminderungen oder Verlusten,
b.Verlusten von flüssigen Mitteln,
c.Verlusten von Kontokorrent-, Steuer- und anderen Debitorenguthaben,
d.Wertschriften auf den Verkehrswert, wenn dieser um mindestens 20% unter den bisherigen Buchwert gefallen ist,
e.Liegenschaften aufgrund von Wertminderungen wegen Verträgen oder behördlicher Entscheidungen,
f.Vorräten im Umfang der tatsächlichen Wertminderungen.
d. Dauernde Wertminderungen (§ 65 Abs. 3 FiVO)
Die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens werden einmal jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft.
Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine dauernde Wertminderung festgestellt, wird eine zusätzliche Abschreibung gemäss § 48 Abs. 6 oder eine Wertberichtigung gemäss § 49 vorgenommen.
Eigenkapitalnachweis (§ 62 Abs. 1 lit. c FiVO)
Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Geldflussrechnung (§ 62 Abs. 1 lit. d FiVO)
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit gegliedert.
Die Investitionsrechnung enthält die Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen.
Anhang
Der Anhang der Jahresrechnung
a.nennt das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen,
b.fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c.bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d.enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind.
Zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage im Sinn von Abs. 1 lit. d sind insbesondere:
a.im Berichtsjahr vorgenommene Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen sowie deren Auswirkungen,
b.wesentliche rechnungsrelevante Annahmen und Schätzungen,
c.wesentliche Finanzrisikofaktoren,
d.Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung gemäss § 7,
e.Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen,
f.Gesamtbetrag der nichtbilanzierten Leasingverbindlichkeiten,
g.Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen,
h.Beteiligungen, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Landeskirche wesentlich sind,
i.das Inventar gemäss § 58 über die Vermögenswerte des Finanzvermögens,
j.weitere Informationen zu den Positionen der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Geldflussrechnung und des Eigenkapitalnachweises,
k.Eventualforderungen und -verbindlichkeiten,
l.finanzielle Zusicherungen,
m.wesentliche Ereignisse, die sich nach dem Bilanzstichtag zugetragen haben.
Finanzielle Zusicherungen im Sinn von Abs. 2 lit. l werden im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach diesem zu Verpflichtungen führen. Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere:
a.Verpflichtungskredite,
b.langfristige Verträge, die zu künftigen Verpflichtungen führen,
c.rechtsgültig zugesicherte Beiträge.
Anlagerichtlinien
Der Kirchenrat erlässt Richtlinien betreffend die Anlage des Finanzvermögens der Landeskirche.
G. Rechnungsführung
Buchführung
a. Vollständigkeit und Richtigkeit
Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung enthält sämtliche erfassungspflichtigen Sachverhalte.
Vorgänge und Sachverhalte werden in der Buchhaltung willkürfrei und unverfälscht erfasst.
b. Rechtzeitigkeit
Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
c. Nachprüfbarkeit
Die Buchhaltung erfasst die wirtschaftlichen Sachverhalte klar und verständlich. Korrekturen werden gekennzeichnet.
Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirtschaftliche Sachverhalt hervorgeht und der von der zuständigen Person gegengezeichnet ist.
Inventarführung
Der Kirchenrat führt über Vermögenswerte des Finanzvermögens ein Inventar. Er legt einen Mindestwert für die Aufnahme von Vermögenswerten in das Inventar fest.
Das Inventar wird laufend aufgrund der Anschaffungs- und Abgangsbelege geführt und jährlich mit dem Bestand verglichen.
H. Prüfung
Revisionsstelle (§ 66 Abs. 1 FiVO)
Der Kirchenrat bezeichnet die Revisionsstelle der Landeskirche.
6. Abschnitt: Finanzausgleich
Kantonales Mittel der Steuerkraft (§ 71 FiVO)
Das kantonale Mittel der Steuerkraft der Kirchgemeinden berechnet sich aus der Summe der Netto-Kirchensteuererträge der Kirchgemeinden pro Steuerprozent geteilt durch die Zahl der Mitglieder der Landeskirche.
Gewogenes Mittel der Kirchensteuerfüsse (§ 75 Abs. 4 FiVO)
Für die Berechnung des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse wird für jede Kirchgemeinde deren Steuerfuss mit der Zahl der Steuerpflichtigen der Kirchgemeinde multipliziert. Die Summe dieser Ergebnisse wird durch die Zahl der Steuerpflichtigen in allen Kirchgemeinden geteilt.
Massgebend ist die Zahl der Steuerpflichtigen in den Kirchgemeinden am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungsjahres gemäss der Erhebung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich.
Steuerkraftabschöpfung
a. Berechnungsgrundlagen (§§ 71 und 73 Abs. 1 FiVO)
Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirchgemeinde berechnet sich aufgrund des Netto-Kirchensteuerertrags und des Kirchensteuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.
b. Beitragszahlung (§ 70 Abs. 1 lit. a und b FiVO)
Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden, die der Steuerkraftabschöpfung unterliegen, bis 31. Juli den voraussichtlichen Beitrag an den Finanzausgleichsfonds für das Folgejahr in Rechnung.
Beiträge von weniger als Fr.1500 werden nicht in Rechnung gestellt. Der Steuerkraftabschöpfungssatz wird bei Bedarf angepasst.
Der Beitrag wird je zur Hälfte am 31. Januar und am 31. Juli des Folgejahres zur Zahlung fällig.
Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Beiträge den Verzugszins gemäss § 23 Abs. 3.
Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds
a. Gesuch (§ 76 FiVO)
Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds beantragen, legen ihrem Gesuch bei:
a.die Rechnung des zurückliegenden Rechnungsjahres,
b.das Budget des laufenden Jahres und des Folgejahres,
c.die vom Kirchenrat bezeichneten Eckwerte und Kennzahlen.
b. Rückerstattung (§ 78 FiVO)
Verpflichtet der Kirchenrat eine Kirchgemeinde zur Rückerstattung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds, so wird der zurückzuerstattende Betrag zehn Tage nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses des Kirchenrates fällig.
Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Rückerstattungen den Verzugszins gemäss § 23 Abs. 3.
Der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit deren Auszahlung.
c. Termine (§ 70 Abs. 1 lit. c–e FiVO)
Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds beantragen wollen, reichen ihr Gesuch dem Kirchenrat bis spätestens 10. September ein. Der Kirchenrat nimmt zum Gesuch bis spätestens 31. Oktober Stellung.
Die Auszahlung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds erfolgt per 30. September des Jahres, für das sie beantragt werden. Der Kirchenrat kann einer Kirchgemeinde in begründeten Fällen die teilweise oder vollständige Auszahlung von Leistungen vor diesem Zeitpunkt gewähren.
Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds bezogen haben, reichen ihre von der Kirchenpflege abgenommene Jahresrechnung dem Kirchenrat bis 31. März des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres ein. Kirchgemeindeverbände gemäss § 2, die Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds bezogen haben, stellen die vom Vorstand abgenommene Jahresrechnung dem Kirchenrat bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu.
7. Abschnitt: Beiträge
A. Beiträge der Landeskirche
Im Allgemeinen
a. Begriff
Beiträge der Landeskirche sind zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im landeskirchlichen Interesse.
Sie werden als Kostenanteile oder Subventionen ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.
b. Kostenanteile
Kostenanteile sind Beiträge der Landeskirche, auf die ein Erlass einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus einem Erlass ergibt.
c. Subventionen
Subventionen sind Beiträge der Landeskirche zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im landskirchlichen Interesse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.
d. Wiederkehrende Beiträge
Der Kirchenrat kann einen jährlich wiederkehrenden Beitrag der Landeskirche im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung[5] längstens während dreier Jahre gewähren.
Werden Beiträge gemäss Abs. 1 während mehr als drei Jahren gewährt, so weist der Kirchenrat diese im Budget der Landeskirche gesondert aus.
Bemessung
Beiträge der Landeskirche werden nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Ausmass des landeskirchlichen Interesses gewährt.
Aufwendungen werden angerechnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich und nachhaltig sind sowie den Aufwand der Landeskirche für gleichartige Leistungen nicht übersteigen.
An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.
Verfahren
a. Gesuch
Die Gewährung von Beiträgen der Landeskirche setzt voraus, dass ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt.
Bei befristeter Beitragsberechtigung ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.
b. Entscheid
Der Entscheid über die Gewährung eines Beitrags der Landeskirche hält insbesondere fest:
a.die Rechtsgrundlage,
b.die Berechnung, den Höchstbetrag und die Geltungsdauer,
c.weitere Bedingungen und Auflagen zur bestimmungsgemässen Verwendung des Beitrags,
d.einen entsprechenden Vorbehalt, soweit die Kreditbewilligung im Rahmen des Budgets noch aussteht.
Die Gewährung eines Beitrags der Landeskirche kann davon abhängig gemacht werden, dass
a.Gewähr hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung besteht,
b.zumutbare Eigenleistungen erbracht werden,
c.Beiträge Dritter von den Beitragsbezügerinnen und -bezügern vollumfänglich geltend gemacht werden.
Beiträge der Landeskirche für Investitionen werden gekürzt, wenn Beitragsbezügerinnen und -bezüger vor dem Entscheid der zuständigen Stelle ohne deren Ermächtigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind.
c. Auszahlung
Die Auszahlung von Beiträgen der Landeskirche richtet sich nach den mit dem Budget und den Nachtragskrediten bewilligten Krediten.
Die Beiträge werden ausbezahlt, wenn die Auflagen und Bedingungen gemäss § 73 Abs. 1 lit. c erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen.
Beiträge der Landeskirche werden gekürzt oder verweigert, wenn
a.Auflagen und Bedingungen nicht, nicht mehr oder nicht vollständig erfüllt sind,
b.nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen vorliegen,
c.sie die Aufwendungen übersteigen,
d.die Auszahlungen die vom Kirchenrat festgelegten Mindestbeträge nicht erreichen.
Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen der Schlussabrechnung.
d. Teilzahlung
Teilzahlungen von Beiträgen der Landeskirche werden auf Gesuch hin nach Massgabe der bewilligten Kredite und der Beitragszusicherung ausgerichtet.
Jährlich können höchstens zwei Teilzahlungen geleistet werden.
Teilzahlungen unter Fr. 10 000 werden nicht ausgerichtet.
Sicherung des Beitragszwecks
a. Zweckbindung
Die Beiträge der Landeskirche sind ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen zu verwenden.
Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern im Entscheid gemäss § 73 Abs. 1 nichts anderes festgelegt wurde.
Der Kirchenrat kann, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder andere wichtige Gründe vorliegen, Zweckänderungen bewilligen oder von einzelnen Auflagen und Bedingungen befreien.
b. Widerruf und Rückforderung
Auf den Widerruf und die Rückforderung von Beiträgen der Landeskirche sind die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes subsidiär anwendbar.
c. Verjährung
Ansprüche auf Beiträge der Landeskirche sowie auf Rückforderungen verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.
B. Baubeiträge
Fachstelle (§ 79 Abs. 3 FiVO)
Die Fachstelle gemäss § 79 Abs. 3 FiVO stellt den Kirchgemeinden die von ihr erbrachten Leistungen nach Aufwand in Rechnung.
Bildet die Fachstelle Teil der Gesamtkirchlichen Dienste, so beachtet sie bei der Verrechnung des Aufwands, dass ihre Erträge aus den Leistungen zugunsten der Kirchgemeinden die jährlichen Kosten der Fachstelle nicht übersteigen.
Zurückstellung von Gesuchen (§ 82 Abs. 2 und 3 FiVO)
Übersteigen die Gesuche um einen Beitrag aus dem Baubeitragsfonds den von der Kirchensynode bewilligten Rahmenkredit, so berücksichtigt der Kirchenrat bei der Zurückstellung eines Gesuchs in der nachstehenden Reihenfolge:
a.die Dringlichkeit des Bauvorhabens,
b.den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs,
c.die Finanzlage der gesuchstellenden Kirchgemeinde.
Beitragsberechtigte Kosten (§§ 86 Abs. 2 und 87 Abs. 1 lit. d FiVO)
Bei der Übertragung einer Liegenschaft vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen werden der Erwerbspreis und seine angemessene Verzinsung sowie wertvermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.
Ein Baubeitrag wird ausgerichtet, wenn die beitragsberechtigten Kosten gemäss § 86 FiVO mindestens Fr. 200 000 betragen.
Zweckänderung
Die Kirchenpflegen teilen dem Kirchenrat die Veräusserung oder dauernde Zweckänderung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern, Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen, für die Baubeiträge ausgerichtet wurden, unverzüglich mit.
Der Kirchenrat kann die Kirchgemeinden zu einer angemessenen Rückerstattung von Baubeiträgen verpflichten, die ihnen innerhalb von 20 Jahren vor der Veräusserung oder dauernden Zweckänderung für eine Liegenschaft gewährt wurden.
Abrechnung und Auszahlung (§§ 84 und 89 FiVO)
Kirchgemeinden, denen ein Baubeitrag bewilligt wurde, reichen dem Kirchenrat nach Abschluss des Bauvorhabens die von der Kirchenpflege genehmigte Schlussabrechnung ein, aus der die bestimmungsgemässe Verwendung des Baubeitrags und die Erfüllung mit diesem verbundener Auflagen und Bedingungen ersichtlich ist.
Baubeiträge werden nach Vorliegen der Abrechnung gemäss Abs. 1 ausbezahlt.
8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Jahresbericht
Die Kirchenpflegen und der Kirchenrat erstellen ihre Jahresberichte über das Jahr 2011 erstmals gemäss §§ 10 und 11.
Abschreibungen
Abschreibungen und Wertberichtigungen werden erstmals für das Rechnungsjahr 2012 gemäss § 19 und §§ 48–50 vorgenommen.
Es erfolgt keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens.
Die zu Beginn des Jahres 2012 bestehenden Restbuchwerte von der Abschreibung unterstehenden Positionen des Verwaltungsvermögens werden linear abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt über eine Dauer von mindestens fünf und höchstens acht Jahren. Kirchenpflegen und Kirchenrat legen die Dauer im Einzelfall fest.
Ergibt die Abschreibung nach Abs. 3 eine übermässige Belastung für eine Kirchgemeinde, für den Finanzausgleichsfonds, soweit eine Kirchgemeinde aus diesem Leistungen bezieht, oder für die Zentralkasse, so kann der Kirchenrat die Abschreibungsdauer im Einzelfall auf höchstens 20 Jahre verlängern.[7]
Die Anlagebuchhaltung gemäss § 19 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 ist bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.
Beiträge an die Zentralkasse
Die Fälligkeit und die Zahlung von Beiträgen an die Zentralkasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt wurden, richtet sich nach § 23.
Jahresrechnung
Die Jahresrechnung der Zentralkasse wird erstmals für das Rechnungsjahr 2011 gemäss §§ 42–53 erstellt.
Finanzausgleich
Die Rückerstattungen von Leistungen aus dem Finanzausgleich, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, richtet sich nach § 65.
Beiträge der Landeskirche und Baubeiträge
Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig gemachten Beitragsgesuche sowie auf gewährte oder ausbezahlte Beiträge der Landeskirche und Baubeiträge ist nach ihrem Inkrafttreten diese Verordnung anwendbar.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a.die Verordnung über Staatsbeiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen vom 24. September 1980,
b.die Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnung vom 22. Oktober 1980,
c.alle dieser Verordnung widersprechenden Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände.
[2] ABl 2010, 2204 und.
[3] LS 180. 1.
[4] LS 180. 11.
[5] LS 181. 10.
[6] LS 181. 13.
[7] Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 9. November 2011 (OS 66, 965; ABl 2011, 3423). In Kraft seit 1. Januar 2012.