Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

(vom 6. Oktober 2010)[1]

Der Kirchenrat,

gestützt auf die Finanzverordnung vom 19. Januar 2010 (FiVO)[8]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt:

a.unter Vorbehalt von § 30 FiVO für die Kirchgemeinden und für Kirchgemeindeverbände im Sinn von § 2 FiVO,

b.für die Landeskirche.

Kirchgemeindeverbände

§ 2.

Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung.

Beschaffungswesen

§ 3.

Kirchgemeinden und Landeskirche unterstehen für ihr Verwaltungs- und Finanzvermögen den Bestimmungen des kantonalen Rechts über das öffentliche Beschaffungswesen.

2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltsführung

Rechnungslegung (§ 8 FiVO)

§ 4.

1

Die Rechnungslegung der Kirchgemeinden und der Landeskirche richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzverordnung.

2

Als Regelwerk im Sinn von § 8 Abs. 3 FiVO gelten:[14]

a.für die Kirchgemeinden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Finanzverordnung[8] und dieser Verordnung die Gemeindeverordnung und das Handbuch über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden,

b.[11] für die Zentralkasse der Landeskirche der Standard Swiss GAAP FER.

Haushaltsgleichgewicht (§§ 6 Abs. 1 und 31 Abs. 1 FiVO)

§ 5.[18]

1

Für die Berechnung des mittelfristigen Rechnungsausgleichs werden die Ergebnisse der Jahresrechnungen der letzten drei Rechnungsjahre, das budgetierte Ergebnis des laufenden Jahres sowie die Ergebnisse der folgenden drei Jahre gemäss Finanzplan berücksichtigt.

2

Die Summe der Ergebnisse gemäss Abs. 1 darf höchstens während fünf aufeinanderfolgenden Jahren negativ sein.

3

Ergibt die Summe der Ergebnisse gemäss Abs. 1 einen negativen Betrag, so ist dies zu begründen. Die Kirchenpflege zeigt auf, mit welchen Massnahmen der mittelfristige Rechnungsausgleich binnen der nächsten fünf Jahre erreicht wird.

3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung

A. Controlling

Risikomanagement (§ 14 Abs. 3 FiVO)

a. Im Allgemeinen

§ 6.

1

Der Kirchenrat errichtet für die Landeskirche ein System des Risikomanagements.

2

Dieses unterstützt den Kirchenrat insbesondere darin,

a.die Risiken und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie des dadurch drohenden Schadens zu beurteilen,

b.die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Risiken und zur Behebung eingetretener Schäden zu ergreifen.

3

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

Legislaturziele und Legislaturbericht

§ 8.

1

Die Legislaturziele des Kirchenrates orientieren sich am Auftrag und an den Aufgaben der Landeskirche. Sie stellen dar, welche Ziele der Kirchenrat für die Landeskirche unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in der Gesellschaft während der Legislaturperiode anstrebt. Sie geben Auskunft über die Massnahmen zu ihrer Umsetzung und deren finanzielle Auswirkungen.

2

Die Legislaturziele der Kirchenpflege orientieren sich unter Berücksichtigung der Legislaturziele des Kirchenrates am Auftrag und an den Aufgaben der Kirchgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung[7].

3

Im Legislaturbericht legen der Kirchenrat und die Kirchenpflege am Ende einer Legislaturperiode Rechenschaft ab über

a.das Erreichen der Legislaturziele,

b.die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben während der Legislaturperiode.

Finanzplan

§ 9.

1

Bestandteile des Finanzplans bilden:

a.finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,

b.eine Planerfolgsrechnung,

c.wesentliche Elemente der Bilanz,

d.eine Investitionsplanung.

2

Der Finanzplan stellt für die folgenden vier Jahre die Entwicklung dar, insbesondere:

a.der Einnahmen und Ausgaben,

b.des Eigenkapitals der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche,

c.des Steuerfusses der Kirchgemeinde beziehungsweise des Zentralkassenbeitragssatzes,

d.der Steuerkraftabschöpfung.

3

Der Finanzplan weist insbesondere Vorhaben aus, die

a.mit den Legislaturzielen zusammenhängen,

b.sich finanziell erheblich auswirken,

c.aus anderen Gründen für die Kirchgemeinde beziehungsweise Landeskirche bedeutsam sind.

4

Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 führen für ihre Kirchgemeinden einen gemeinsamen Finanzplan.

B. Berichterstattung

Jahresbericht (§ 17 Abs. 1 FiVO)

a. Landeskirche

§ 10.

Der Jahresbericht der Landeskirche enthält eine Gesamtsicht der Landeskirche im Berichtsjahr. Er nimmt Bezug auf die vom Kirchenrat für das Berichtsjahr gesetzten Schwerpunkte und stellt die wichtigsten Ereignisse sowie den Stand der Umsetzung der Legislaturziele dar. Er zeigt die Leistungen der Landeskirche im politischen und zivilgesellschaftlichen Zusammenhang auf.

b. Kirchgemeinden

§ 11.

Der Jahresbericht der Kirchgemeinde stellt insbesondere dar:

a.die wesentlichen im Berichtsjahr in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung wahrgenommenen Aufgaben,

b.die verfolgten und umgesetzten Projekte,

c.den Stand der Umsetzung von Legislaturzielen und Arbeitsschwerpunkten.

Negative Zweckbindung (§ 27 Abs. 4 FiVO)

§ 13.[14]

Der Kirchenrat beauftragt den Koordinationsausschuss Finanzen mit der Überprüfung der Prozentsätze gemäss § 27 Abs. 2 und 3 FiVO, sobald er eine wesentliche Veränderung der Berechnungsgrundlagen feststellt.

Tätigkeitsprogramm und Berichterstattung (§ 29 FiVO)

§ 14.[14]

1

Der Kirchenrat bezeichnet die für die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes[5] sowie die Berichterstattung gemäss §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes[5] benötigten Daten und Unterlagen nach Bedarf. Er gibt den Kirchgemeinden hiervon frühzeitig Kenntnis.

2

Die Kirchgemeinden reichen dem Kirchenrat die Daten und Unterlagen gemäss Abs. 1 in der von diesem bezeichneten Form bis 30. September des drittletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode gemäss § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes[5] ein.

3

Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss § 2 angehören, reicht dieser dem Kirchenrat auf der Grundlage der Daten und Unterlagen der Kirchgemeinden eine Zusammenstellung ein.

Termine (§§ 24 Abs. 1, 28 und 44 lit. b FiVO)

§ 15.

1

Kirchgemeinden, die nicht einem Kirchgemeindeverband gemäss § 2 angehören, reichen dem Kirchenrat ihre von der Kirchenpflege abgenommene Jahresrechnung bis 31. März des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres ein.

2

Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 stellen die vom Vorstand abgenommene Jahresrechnung des Kirchgemeindeverbands dem Kirchenrat bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu.

3

Die Kirchenpflegen melden dem Kirchenrat in der von diesem bezeichneten Form bis 31. März:[14]

a.den im zurückliegenden Rechnungsjahr erzielten Ertrag aus den Kirchensteuern der juristischen Personen,

b.im zurückliegenden Rechnungsjahr erzielte Einkünfte und getätigte Aufwendungen,

c.den Steuerfuss der Kirchgemeinde im zurückliegenden Rechnungsjahr.

4

Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss § 2 angehören, erstattet dessen Vorstand die Meldung gemäss Abs. 3.

4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden

Zweckbindung (§ 32 Abs. 3 FiVO)

a. Grundsatz

§ 16.

1

Die Zweckbindung von Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen, die einer Kirchgemeinde ohne Zweckbindung zugekommen sind, ist gemäss der Zuständigkeitsordnung für Ausgaben zu beschliessen.

2

Die Erträge aus gemäss Abs. 1 zweckgebundenen Mitteln werden diesen gutgeschrieben.

3

Die Kirchenpflege weist zweckgebundene Mittel in der Rechnung der Kirchgemeinde gesondert aus.

b. Bewilligung und Aufhebung

§ 17.

1

Der Kirchenrat bewilligt eine Zweckbindung, wenn

a.der Zweck genau umschrieben ist,

b.ein entsprechender Beschluss der Kirchgemeinde vorliegt und

c.die zweckgebundenen Mittel im Einzelfall mindestens Fr. 100 000 betragen.

2

Die Kirchenpflege hebt eine Zweckbindung auf, wenn

a.der Zweck erfüllt ist,

b.die Zweckbindung unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist,

c.die zweckgebundenen Mittel sich im Einzelfall auf weniger als 10% des ursprünglich bewilligten Betrags belaufen,

d.der Zweck seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.

3

Die Kirchenpflege kann unter den Voraussetzungen von Abs. 2 die Änderung einer Zweckbindung gemäss § 16 Abs. 1 beschliessen.

4

Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat die Änderung oder die Aufhebung einer von diesem bewilligten Zweckbindung unverzüglich mit. Sie überführt die bei der Aufhebung einer Zweckbindung vorhandenen Mittel in die Erfolgsrechnung der Kirchgemeinde.

Spendgut und Pfarramtskasse

§ 17 a.[22]

1

Verfügt eine Kirchgemeinde über ein Spendgut oder das Pfarramt über eine Pfarramtskasse, so gelten diese als zweckgebundene Zuwendungen gemäss § 91 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)[3].

2

Die Kirchgemeinden führen das Spendgut und die Pfarramtskasse je als Sonderrechnung. § 91 Abs. 2 GG[3] ist nicht anwendbar.

3

Soweit es zur Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist, führen die Kirchenpflege sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer die Kontobewegungen im Spendgut und in der Pfarramtskasse so, dass bei der Rechnungs- und Buchprüfung keine Rückschlüsse auf die begünstigten Personen möglich sind.

Rückstellungen für Beiträge

§ 18.[14]

Die Kirchgemeinden bilden für die Beiträge an die Zentralkasse und an den Finanzausgleich Rückstellungen.

Aktivierungsgrenze (§ 34 FiVO)

§ 19.[14]

Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens beträgt Fr. 50 000.

Erbschaften und Zuwendungen Dritter

§ 20.

Die Kirchenpflege beschliesst über die Annahme von Erbschaften und von Zuwendungen Dritter, sofern die Kirchgemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

Aufsicht (§§ 36–38 FiVO)

§ 21.

Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflegen und des Kirchenrates über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den Kirchgemeinden.

5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche

A. Beitrag an die Zentralkasse

Berechnung (§§ 43 und 44 lit. a FiVO)

§ 22.[14]

Der Netto-Kirchensteuerertrag einer Kirchgemeinde entspricht dem Gesamtertrag der Kirchensteuern der natürlichen und juristischen Personen innerhalb eines Kalenderjahres abzüglich der Aufwendungen für den Steuerbezug und von Steuerrückerstattungen an die Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr. Wertberichtungen auf Steuerforderungen werden nicht berücksichtigt.

Fälligkeit, Verzugszins (§ 44 lit. c FiVO)

§ 23.

1

Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden den Beitrag an die Zentralkasse bis 31. Juli des laufenden Jahres in Rechnung. Der Beitrag wird je zu einem Viertel am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des Folgejahres zur Zahlung fällig.

2

Die Kirchgemeinden überweisen den Beitrag binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit auf das vom Kirchenrat bezeichnete Konto.

3

Leistet eine Kirchgemeinde den Beitrag nicht termingerecht, so kann der Kirchenrat einen Verzugszins von 5% erheben.

B. Budget

Inhalt

§ 24.

1

Das Budget der Zentralkasse gliedert sich in eine Erfolgsrechnung und eine Investitionsrechnung.

2

Die Erfolgsrechnung gliedert sich in einen Teil nach den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung[7] und einen Teil entsprechend der Aufbauorganisation der Landeskirche.

3

Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds werden nicht eingerechnet.

4

Der Budgetkredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

Noch nicht beschlossene Vorhaben

§ 25.

Haben die Stimmberechtigten oder die Kirchensynode zum Zeitpunkt der Budgetierung ein bestimmtes voraussehbares Vorhaben noch nicht beschlossen, werden die entsprechenden Positionen ins Budget aufgenommen.

Budgetbindung

§ 26.

1

Budgetkredite dürfen nur für Aufwendungen jener Kostenstelle verwendet werden, für die sie vorgesehen sind.

2

Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitionsausgaben sind innerhalb des Budgetkredits einer Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste zu kompensieren.[14]

Fehlender Budgetbeschluss (§ 49 Abs. 3 FiVO)

§ 27.

Unerlässliche Ausgaben gemäss § 49 Abs. 3 FiVO sind insbesondere:

a.der Personalaufwand für bestehende Arbeitsverhältnisse und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich der Ausgaben für den Teuerungsausgleich und für individuelle Lohnerhöhungen,

b.Ausgaben, für die aufgrund von § 51 Abs. 1 lit. a–c FiVO eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,

c.Ausgaben für laufende Projekte,

d.Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredits gemäss Art. 215 lit. b der Kirchenordnung ,

e.weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Vornahme gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

Nachtragskredit (§ 50 FiVO)

§ 28.

1

Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar:

a.die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,

b.die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen.

2

Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.

3

Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser vom Kirchenrat spätestens mit dem Nachtragskredit beschlossen oder der Kirchensynode beantragt werden.

4

Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist kein Nachtragskredit erforderlich.

Kreditüberschreitung (§ 51 FiVO)

§ 29.

1

Die Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht.

2

Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.

3

Kreditüberschreitungen werden der Kirchensynode im Rahmen der Jahresrechnung zur Kenntnis gebracht. § 28 Abs. 1 ist sinngemäss anwendbar.

Kreditübertragung (§ 52 FiVO)

§ 30.

1

Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Differenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kostenstelle zulässig.

2

Der Kirchenrat bewilligt Kreditübertragungen. Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditübertragung stellt dar:

a.die Ursachen der Verzögerung des Vorhabens,

b.die Höhe der beantragten Kreditübertragung,

c.die Differenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kostenstelle.

3

Der Budgetkredit einer Kostenstelle erhöht sich im Folgejahr im Umfang der Kreditübertragung.

4

Verzögert sich ein Vorhaben weiter, so ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen.

C. Fonds

Verwaltung (§ 53 FiVO)

§ 31.[14]

Investitionen für Zwecke eines Fonds werden durch die Zentralkasse vorfinanziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen belastet.

D. Ausgaben

Begriff (§ 54 Abs. 2 FiVO)

§ 32.

1

Als Ausgaben im Sinn von § 54 Abs. 2 FiVO gelten insbesondere:

a.Verminderungen des Finanzvermögens zwecks Erbringung der durch die Kirchenordnung , weitere Erlasse sowie die Beschlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat vorgesehenen Leistungen,

b.Umwandlungen von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,

c.[14] projektgebundene Beiträge,

d.Darlehen,

e.Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,

f.Einnahmenverzichte.

2

Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlungen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.

Grundsatz der Einheit (§ 55 Abs. 5 FiVO)

§ 33.

1

Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, so ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.

2

Ist der Kirchenrat für neue und gebundene Ausgaben zuständig, so bewilligt er die Ausgaben gleichzeitig. Sind der Kirchenrat und die Kirchensynode zuständig, so beschliesst der Kirchenrat die Ausgaben in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.

Ausgabenhöhe (§ 54 Abs. 2 FiVO)

§ 34.

1

In die Ausgabe werden eingerechnet:

a.alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere:

1.Projektierungskosten, soweit über diese nicht gesondert Beschluss gefasst wurde,

2.Landerwerb,

3.Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,

4.Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,

5.Rückbauten bei Mietverhältnissen,

6.die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,

7.Reserven für Unvorgesehenes,

8.Steuern und Abgaben.

b.[14] vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investitionsbeiträgen, soweit sie nach dem gemäss § 4 Abs. 2 lit. b anwendbaren Regelwerk zu aktivieren sind.

2

Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet. Reserven für Unvorgesehenes werden besonders ausgewiesen.

3

Liegenschaften des Finanzvermögens werden zum aktuellen Buchwert in das Verwaltungsvermögen übertragen.

4

Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.

5

Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung der Landeskirche. Lässt sich der Höchstbetrag nicht zuverlässig ermitteln, so beschliesst die Kirchensynode über die Bürgschaft oder die Garantieverpflichtung.

Leasing

§ 35.

1

Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) wird als wiederkehrende, Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) als einmalige Ausgabe behandelt.

2

Die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing ist im Einzelfall auszuweisen.

Ausgabenbewilligung (§ 61 Abs. 1 FiVO)

a. Form

§ 36.

Ausgaben werden durch Beschluss des Kirchenrates oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchenrat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt.

b. Inhalt

§ 37.

1

Der Kirchenrat stellt in den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung dar:

a.die gesetzliche Grundlage,

b.die Übereinstimmung mit dem Auftrag der Landeskirche und den Legislaturzielen,

c.die beanspruchte Budgetposition,

d.Angaben zur Nutzungsdauer,

e.Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge,

f.betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.

2

Er legt im Beschluss über die Verwendung eines Verpflichtungskredits fest:

a.den Ablauf und die Organisation des Projekts,

b.Angaben über den Abschluss von Verträgen zur Verwendung des Kredits,

c.die Zahlungsmodalitäten,

d.im Fall der Aufteilung eines Rahmenkredits in Objektkredite mit dem ersten Objektkredit das Programm der weiteren Objektkredite,

e.den Abrechnungsrhythmus bei wiederkehrenden Ausgaben.

Kreditabrechnung (§ 61 Abs. 2 und 3 FiVO)

§ 38.

1

Der Kirchenrat stellt in der Kreditabrechnung dar:

a.inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten,

b.die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliesslich der Begründung einer Abweichung,

c.die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung getroffen wurden,

d.die teuerungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält,

e.die Verwendung der Reserven.

2

Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden.

3

Ausgaben, die durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchenrat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt werden, bedürfen keiner Kreditabrechnung gemäss § 61 Abs. 2 FiVO.

E. Einnahmen

Übertragung aus dem Verwaltungsvermögen

§ 39.

1

Der Kirchenrat beschliesst über die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen.

2

Solche Vermögenswerte sind auf den Zeitpunkt der Übertragung neu zu bewerten und werden zu diesem Wert ins Finanzvermögen übertragen.

Verträge

§ 40.

1

Der Kirchenrat ist zuständig für den Abschluss von Verträgen, die nach Abzug der Leistungen der Landeskirche zu Einnahmen führen.

2

Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.

Erbschaften und Zuwendungen Dritter

§ 41.

Der Kirchenrat beschliesst über die Annahme von Erbschaften und von Zuwendungen Dritter.

F. Jahresrechnung

§§ 42 und 43.[15]

Aktivierungsgrenze

§ 44.[14]

Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens beträgt Fr. 100 000. Massgebend sind die Gesamtkosten eines Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.

§§ 45–47.[15]

Abschreibungen (§ 65 Abs. 1 und 2 FiVO)

§ 48.[14]

1

Die Abschreibung des Verwaltungsvermögens erfolgt in der Regel planmässig linear über die Nutzungsdauern gemäss Abs. 2.

2

Der Kirchenrat regelt die Anlagekategorien und die entsprechenden Nutzungsdauern in einem Reglement.[20]

3

Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt. §§ 49–53.[15]

Anlagerichtlinien

§ 54.

Der Kirchenrat erlässt Richtlinien betreffend die Anlage des Finanzvermögens der Landeskirche.

§§ 55–58.[15]

G. Prüfung[14]

Revisionsstelle (§ 66 Abs. 1 FiVO)

§ 59.[12]

Die Kirchensynode bezeichnet die Revisionsstelle der Landeskirche.

6. Abschnitt: Finanzausgleich

Kantonales Mittel der Steuerkraft (§ 71 FiVO)

§ 60.

Das kantonale Mittel der Steuerkraft der Kirchgemeinden berechnet sich aus der Summe der Netto-Kirchensteuererträge der Kirchgemeinden pro Steuerprozent geteilt durch die Zahl der Mitglieder der Landeskirche.

Gewogenes Mittel der Kirchensteuerfüsse (§ 75 Abs. 4 FiVO)

§ 61.

1

Für die Berechnung des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse wird für jede Kirchgemeinde deren Steuerfuss mit der Zahl der Steuerpflichtigen der Kirchgemeinde multipliziert. Die Summe dieser Ergebnisse wird durch die Zahl der Steuerpflichtigen in allen Kirchgemeinden geteilt und dieses Ergebnis auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet.[14]

2

Massgebend ist die Zahl der Steuerpflichtigen in den Kirchgemeinden am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungsjahres gemäss der Erhebung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich.

Steuerkraftabschöpfung

a. Berechnungsgrundlagen (§§ 71 und 73 Abs. 1 FiVO)

§ 62.

1

Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirchgemeinde berechnet sich aufgrund des Netto-Kirchensteuerertrags und des Kirchensteuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.

2

Massgebend ist die Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden und der Landeskirche am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungsjahres gemäss der Erhebung der Wohnbevölkerung nach § 15 der Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden[6].

b. Beitragszahlung (§ 70 Abs. 1 lit. a und b FiVO)

§ 63.

1

Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden, die der Steuerkraftabschöpfung unterliegen, bis 31. Juli den voraussichtlichen Beitrag an den Finanzausgleich[14] für das Folgejahr in Rechnung.

2

Beiträge von weniger als Fr.1500 werden nicht in Rechnung gestellt. Der Steuerkraftabschöpfungssatz wird bei Bedarf angepasst.

3

Der Beitrag wird je zur Hälfte am 31. Januar und am 31. Juli des Folgejahres zur Zahlung fällig.

4

Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Beiträge den Verzugszins gemäss § 23 Abs. 3.

Leistungen aus dem Finanzausgleich

a. Gesuch (§ 76 FiVO)

§ 64.

Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich[14] beantragen, legen ihrem Gesuch bei:

a.die Rechnung des zurückliegenden Rechnungsjahres,

b.das Budget des laufenden Jahres und des Folgejahres,

c.die vom Kirchenrat bezeichneten Eckwerte und Kennzahlen.

b. Rückerstattung (§ 78 FiVO)

§ 65.

1

Verpflichtet der Kirchenrat eine Kirchgemeinde zur Rückerstattung von Leistungen aus dem Finanzausgleich[14], so wird der zurückzuerstattende Betrag zehn Tage nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses des Kirchenrates fällig.

2

Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Rückerstattungen den Verzugszins gemäss § 23 Abs. 3.

3

Der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen aus dem Finanzausgleich[14] verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit deren Auszahlung.

c. Termine (§ 70 Abs. 1 lit. c–e FiVO)

§ 66.

1

Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich[14] beantragen wollen, reichen ihr Gesuch dem Kirchenrat bis spätestens 10. September ein. Der Kirchenrat nimmt zum Gesuch bis spätestens

31.Oktober Stellung.

2

Die Auszahlung von Leistungen aus dem Finanzausgleich[14] erfolgt per 30. September des Jahres, für das sie beantragt werden. Der Kirchenrat kann einer Kirchgemeinde in begründeten Fällen die teilweise oder vollständige Auszahlung von Leistungen vor diesem Zeitpunkt gewähren.

3

Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich[14] bezogen haben, reichen ihre von der Kirchenpflege abgenommene Jahresrechnung dem Kirchenrat bis 31. März des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres ein. Kirchgemeindeverbände gemäss § 2, die Leistungen aus dem Finanzausgleich[14] bezogen haben, stellen die vom Vorstand abgenommene Jahresrechnung dem Kirchenrat bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu.

7. Abschnitt: Beiträge

A. Beiträge der Landeskirche

§§ 67–74.[15]

Teilzahlung (§ 86 a Abs. 3 FiVO)

§ 75.

1

Teilzahlungen von Beiträgen der Landeskirche werden im Rahmen von § 86 a Abs. 1 und 2 FiVO auf Gesuch hin nach Massgabe der bewilligten Kredite ausgerichtet.[14]

2

Jährlich können höchstens zwei Teilzahlungen geleistet werden.

3

...[23] §§ 76–78.15

B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse[14]

Beiträge an Projektkosten (§ 88 a FiVO)

a. Arten

§ 79.[14]

1

Als Beiträge an Projektkosten gemäss § 88 a FiVO gelten Anschubfinanzierung, Zusammenschlussbeitrag und Integrationsbeitrag.

2

Die Anschubfinanzierung beteiligt sich nach Aufwand an den Kosten, die einer Kirchgemeinde im Rahmen eines Zusammenschlusses durch die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen entstehen.

3

Der Zusammenschlussbeitrag leistet einen pauschalen Beitrag an die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde.

4

Der Integrationsbeitrag unterstützt nach Aufwand das Zusammenwachsen der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde durch die Beteiligung an den Kosten, die dieser durch die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen entstehen.

b. Voraussetzungen

§ 80.[14]

1

Die Anschubfinanzierung wird einer Kirchgemeinde ausgerichtet, die sich an einem Zusammenschlussprojekt mit anderen Kirchgemeinden beteiligt und im Rahmen eines solchen Projekts kostenpflichtige Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt.

2

Der Anspruch auf einen Zusammenschlussbeitrag entsteht, sobald der Beschluss der Kirchensynode, mit dem diese den Zusammenschluss bewilligt hat, in Rechtskraft erwachsen ist.

3

Der Integrationsbeitrag wird an eine zusammengeschlossene Kirchgemeinde ausgerichtet, sobald der Beschluss der Kirchensynode, mit dem diese den Zusammenschluss bewilligt hat, in Rechtskraft erwachsen ist und sofern die zusammengeschlossene Kirchgemeinde im Rahmen eines fachlich begleiteten Integrationsprozesses kostenpflichtige Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt.

c. Sockelbeitrag und Pro-Kopf-Beitrag

§ 81.[14]

1

Die Beiträge an die Projektkosten setzen sich aus einem Sockelbeitrag und einem Pro-Kopf-Beitrag zusammen.

2

Der Sockelbeitrag richtet sich nach der Zahl der an einem Zusammenschluss beteiligten Kirchgemeinden.

3

Der Pro-Kopf-Beitrag richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der antragstellenden Kirchgemeinde. Massgebend ist die Zahl der vom Statistischen Amt des Kantons Zürich ermittelten Mitglieder am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem das Beitragsgesuch eingereicht wird.

4

Der Kirchenrat setzt den Sockelbeitrag und den Pro-Kopf-Beitrag im Rahmen und auf die Dauer der bewilligten Kredite fest.

d. Beitragshöhe

§ 82.[14]

1

Die Anschubfinanzierung und der Integrationsbeitrag werden nur für tatsächlich bezogene und ausgewiesene Beratungsdienstleistungen ausgerichtet.

2

Die Anschubfinanzierung und der Integrationsbeitrag entsprechen je höchstens der Summe von Sockelbeitrag und Pro-Kopf-Beitrag, die der antragstellenden Kirchgemeinde zustehen.

3

Der Zusammenschlussbeitrag entspricht der Summe von Sockelbeitrag und Pro-Kopf-Beitrag. Er wird unabhängig vom tatsächlichen Aufwand ausgerichtet.

e. Verfahren

§ 83.[21]

1

Beiträge an Projektkosten werden nur einmal ausgerichtet.

2

Beteiligt sich eine zusammengeschlossene Kirchgemeinde an einem weiteren Zusammenschluss von Kirchgemeinden, so hat sie erneut Anspruch auf Beiträge an Projektkosten.

3

Beteiligt sich eine Kirchgemeinde an mehreren Zusammenschlussprojekten, so wird ihr die Anschubfinanzierung nur für das erste Zusammenschlussprojekt gewährt. Bei den weiteren Zusammenschlussprojekten wird sie bei der Berechnung des Sockelbeitrags gemäss § 80 Abs. 2 mitgezählt.

4

Die Kirchgemeinden reichen ein Gesuch um Beiträge an die Projektkosten ein:

a.für die Anschubfinanzierung bis ein Jahr nach Abschluss des Zusammenschlussprojekts, spätestens aber bis ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss,

b.für den Zusammenschlussbeitrag bis ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss,

c.für den Integrationsbeitrag bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss.

5

Der Anspruch auf Beiträge gemäss § 79 verwirkt drei Jahre nach Ablauf der Fristen gemäss Abs. 4.

6

Im Übrigen regelt der Kirchenrat das Verfahren.

Entschuldungsbeiträge (§ 88 b FiVO)

a. Voraussetzungen

§ 83 a.[24]

Ein Entschuldungsbeitrag geäss § 88 b Abs. 1 FiVO kann einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde für jede beteiligte Kirchgemeinde ausgerichtet werden, die für vier aufeinanderfolgende Rechnungsjahre für jedes derselben

a.höchstens 3000 Mitglieder zählte,

b.eine Nettoschuld von mehr als 200 Franken pro Mitglied aufwies und

c.einen Steuerfuss von mindestens drei Prozentpunkten über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse gemäss § 61 Abs. 1 aufwies.

b. Berechnungsgrundlagen

§ 83 b.[24]

1

Für die Zahl der Mitglieder gemäss § 83 a Abs. 1 lit. a ist die Mitgliederzahl gemäss der Erhebung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich am 31. Dezember des jeweiligen Rechnungsjahres massgebend.

2

Die Nettoschuld gemäss § 83 a Abs. 1 lit. b berechnet sich gemäss Anhang 2 Ziff. 3.4 der Gemeindeverordnung[4]. Massgebend sind die von der Kirchgemeindeversammlung genehmigten Jahresrechnungen.

3

Massgebend sind die vier Rechnungsjahre, die dem Jahr vorangehen, in dem die beteiligten Kirchgemeinden über den Zusammenschluss beschliessen.

c. Beitragshöhe

§ 83 c.[13]

1

Für beteiligte Kirchgemeinden mit höchstens 2000 Mitgliedern entspricht der Entschuldungsbeitrag dem Ergebnis der Multiplikation des Betrags, um den die Nettoschuld pro Mitglied 200 Franken übersteigt, mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde.

2

Beteiligte Kirchgemeinden mit mehr als 2000 und höchstens 3000 Mitgliedern erhalten einen verminderten Entschuldungsbeitrag, der dem Ergebnis der Multiplikation folgender Faktoren entspricht:

a.Entschuldungsbeitrag gemäss Abs. 1,

b.3000 abzüglich Mitgliederzahl gemäss § 83 b Abs. 1 dividiert durch 2000.

3

Der Kirchenrat setzt den Entschuldungsbeitrag im Rahmen und auf die Dauer der bewilligten Kredite im Einzelfall fest.

d. Verfahren

§ 83 d.

1

An einem Zusammenschluss beteiligte Kirchgemeinden reichen das Gesuch um einen Entschuldungsbeitrag in der Regel so rechtzeitig ein, dass der Kirchenrat dieses vor dem Beschluss der beteiligten Kirchgemeinden über den Zusammenschluss entscheiden kann.[24]

2

Die Auszahlung des Entschuldungsbeitrags erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss an die zusammengeschlossene Kirchgemeinde.

3

Ein Entschuldungsbeitrag wird jeder an einem Zusammenschluss beteiligten Kirchgemeinde und einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde, der gemäss Abs. 2 ein Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, nur einmal gewährt.

4

Übersteigen die Gesuche um einen Entschuldungsbeitrag den budgetierten Kredit, so berücksichtigt der Kirchenrat bei der Zurückstellung eines Gesuchs in der nachstehenden Reihenfolge:

a.den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs,

b.den Stand des betreffenden Zusammenschlussprojekts,

c.die Finanzlage der beteiligten Kirchgemeinden.

e. Rückzahlung

§ 83 e.[13]

1

Zusammengeschlossene Kirchgemeinden, denen ein Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, reichen dem Kirchenrat nach der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags während zehn Kalenderjahren jährlich Jahresrechnung und Bilanz ein.

2

Nimmt das Eigenkapital einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde, der ein Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, innerhalb von fünf Jahren seit der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags mindestens um das Eineinhalbfache des ausbezahlten Entschuldungsbeitrags zu, insbesondere durch die Veräusserung von Liegenschaften, durch die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen oder durch zweckfreie Zuwendungen Dritter, so ist der Entschuldungsbeitrag zurückzuzahlen.

3

Tritt die Zunahme des Eigenkapitals gemäss Abs. 2 mehr als fünf Jahre nach der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags ein, so verringert sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes folgende Jahr um einen Fünftel.

4

Der Kirchenrat beschliesst über die Rückzahlung.

5

Der zurückzuzahlende Betrag wird binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses gemäss Abs. 4 zur Zahlung fällig.

8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden[13]

Fachstelle (§§ 89 Abs. 3 und 89 d Abs. 2 FiVO)

§ 83 f.[13]

1

Die Fachleute gemäss § 89 Abs. 3 und die Fachstelle gemäss § 89 d Abs. 2 FiVO stellen den Kirchgemeinden die erbrachten Leistungen nach Aufwand in Rechnung.

2

Sind die Fachleute oder die Fachstelle Teil der Gesamtkirchlichen Dienste, so beachten sie bei der Verrechnung des Aufwands, dass ihre Erträge aus den Leistungen zugunsten der Kirchgemeinden ihre jährlichen Kosten nicht übersteigen.

Ausbaustandard

§ 83 g.[13]

1

Bei Renovationen, Um- und Neubauten von kirchlichen Liegenschaften ist ein solider, einfacher und zweckmässiger Ausbau- und Installationsstandard zu wählen.

2

Für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen bleiben §§ 94–97 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche[9] vorbehalten.

9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen[14]

Jahresbericht

§ 84.

Die Kirchenpflegen und der Kirchenrat erstellen ihre Jahresberichte über das Jahr 2011 erstmals gemäss §§ 10 und 11.

Abschreibungen

§ 85.

1

Abschreibungen und Wertberichtigungen werden erstmals für das Rechnungsjahr 2012 gemäss § 19 und §§ 48–50 vorgenommen.

2

Es erfolgt keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens.

3

Die zu Beginn des Jahres 2012 bestehenden Restbuchwerte von der Abschreibung unterstehenden Positionen des Verwaltungsvermögens werden linear abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt über eine Dauer von mindestens fünf und höchstens acht Jahren. Kirchenpflegen und Kirchenrat legen die Dauer im Einzelfall fest.

4

Ergibt die Abschreibung nach Abs. 3 eine übermässige Belastung für eine Kirchgemeinde, für den Finanzausgleich[14], soweit eine Kirchgemeinde aus diesem Leistungen bezieht, oder für die Zentralkasse, so kann der Kirchenrat die Abschreibungsdauer im Einzelfall auf höchstens 20 Jahre verlängern.[10]

5

Die Anlagebuchhaltung gemäss § 19 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 ist bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.

Beiträge an die Zentralkasse

§ 86.

Die Fälligkeit und die Zahlung von Beiträgen an die Zentralkasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt wurden, richtet sich nach § 23.

Jahresrechnung

§ 87.

Die Jahresrechnung der Zentralkasse wird erstmals für das Rechnungsjahr 2011 gemäss §§ 42–53 erstellt.

Finanzausgleich

§ 88.

Die Rückerstattungen von Leistungen aus dem Finanzausgleich, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, richtet sich nach § 65.

Beiträge der Landeskirche und Baubeiträge

§ 89.

Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig gemachten Beitragsgesuche sowie auf gewährte oder ausbezahlte Beiträge der Landeskirche und Baubeiträge ist nach ihrem Inkrafttreten diese Verordnung anwendbar.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 90.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

a.die Verordnung über Staatsbeiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen vom 24. September 1980,

b.die Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnung vom 22. Oktober 1980,

c.alle dieser Verordnung widersprechenden Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände.

Inkrafttreten

§ 91.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft[2].

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Oktober 2017

(OS 72, 592)

I.Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die materiellen Haushaltsvorschriften des Gemeindegesetzes und der Gemeindeverordnung sowie der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017 und der Teilrevision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Oktober 2017 erstmals auf das Budget 2019 angewendet. Dieses zeigt auf Stufe Funktionsbereiche und Kontengruppen einen Vergleich mit dem Budget 2018. Im Übrigen gelten für die Kirchgemeinden §§ 47 Abs. 2 und 3 sowie 48 der Gemeindeverordnung.

II.Die Kirchgemeinden weisen das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapitel gemäss § 122 des Gemeindegesetzes erstmals in der Jahresrechnung 2019 auf der Grundlage der Werte der Schlussbilanz per 31. Dezember 2018 aus.

III.Die Kirchgemeinden erstellen auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz, in der neu bewertet werden:

a.das Finanzvermögen nach Verkehrswerten,

b.die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen nach den Nominalwerten.

IV.Das Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet.

V.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Oktober 2017 laufende Abschreibungen bleiben §§ 19 Abs. 4 und 48 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 anwendbar.

VI.Der Anspruch von Kirchgemeinden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017 vom Kirchenrat zugesicherte Baubeiträge bleibt bestehen. §§ 79–81 und 83 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 bleiben auf solche Baubeiträge anwendbar.

VII.Auf zugesicherte oder ausbezahlte Baubeiträge bleibt § 82 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 anwendbar.

VIII.Beiträge an Projektkosten, die vor dem Inkrafttreten der Teilrevision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Oktober 2017 ausgerichtet wurden, gelten als Anschubfinanzierung gemäss § 79 Abs. 2.

IX.[16] Die Kirchgemeinden können die gemäss § 18 zurückzustellenden Beiträge an die Zentralkasse und Leistungen an den Finanzausgleich in den Rechnungsjahren 2019 und 2020 als nicht erfolgswirksame Buchungen in der Bilanz erfassen (Eigenkapital an Rückstellungen). Die Kirchenpflege beschliesst darüber für beide Jahre einheitlich, spätestens zusammen mit dem Entscheid über das Budget 2019.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Februar 2021

(OS 76, 118)

§ 83 Abs. 4 und 5 gilt für alle Zusammenschlussprojekte und Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden, bei denen die Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss nach dem 1. Januar 2018 eingetreten ist.[2226]


[1] OS 65, 657.

[2] ABl 2010, 2204 und.

[3] LS 131. 1.

[4] LS 131. 11.

[5] LS 180. 1.

[6] LS 180. 11.

[7] LS 181. 10.

[8] LS 181. 13.

[9] LS 181. 402.

[10] Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 9. November 2011 (OS 66, 965; ABl 2011, 3423). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[11] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 10. Juli 2013 (OS 68, 340; ABl 2013-07-26). In Kraft seit 1. November 2013.

[12] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 30. Januar 2013 (OS 68, 339; ABl 2013-02-15). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[13] Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 592; ABl 2017-10-13). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[14] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 592; ABl 2017-10-13). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[15] Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 592; ABl 2017-10-13). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[16] Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 18. April 2018 (OS 73, 196; ABl 2018-04-27). In Kraft seit 1. August 2018.

[17] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 29. August 2018 (OS 73, 396; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1. Dezember 2018.

[18] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 13. März 2019 (OS 74, 219; ABl 2019-03-22). In Kraft seit 1. Juni 2019.

[19] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 8. Mai 2019 (OS 74, 317; ABl 2019-05-10). In Kraft seit 1. August 2019.

[20] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 18. September 2019 (OS 74, 564; ABl 2019-09-20). In Kraft seit 1. Dezember 2019.

[21] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 3. Februar 2021 (OS 76, 118; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1. Juni 2021.

[22] Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 22. September 2021 (OS 76, 466; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1. Januar 2022.

[23] Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 1. Februar 2023 (OS 78, 125; ABl 2023-02-03). In Kraft seit 1. April 2023.

[24] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 26. November 2025 (OS 81, 40; ABl 2025-12-05). In Kraft seit 1. März 2026.

181.131 – Versionen

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