Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
(vom 19. Januar 2010)[1]
Die Kirchensynode,
nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht des Kirchenrates vom 9. September 2009 und der vorberatenden Kommission der Kirchensynode vom 16. Dezember 2009,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a.die Grundsätze der Haushaltführung der Kirchgemeinden und der Landeskirche,
b.das Controlling und die Berichterstattung der Kirchgemeinden und der Landeskirche,
c.die Haushaltkontrolle und die Finanzaufsicht über die Kirchgemeinden,
d.die Finanzen der Kirchgemeinden und der Landeskirche,
e.den Finanzausgleich,
f.die Baubeiträge an die Kirchgemeinden.
Kirchgemeindeverbände
Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung.
Koordinationsausschuss Finanzen
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.
Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht geforderten Koordination der Haushaltführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften Vorschläge zur Beschlussfassung betreffend die Einzelheiten der Darstellung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.
Der Kirchenrat bestimmt die Vertretung der Landeskirche im Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.
2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltführung
Im Allgemeinen
Die Haushaltführung der Kirchgemeinden und der Landeskirche richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts und der Sparsamkeit.
Die Leistungserbringung richtet sich nach den Grundsätzen der Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit.
Gesetzmässigkeit
Jede Ausgabe der Kirchgemeinden und der Landeskirche bedarf einer Rechtsgrundlage.
Die Rechtsgrundlage kann bestehen in:
a.einem Rechtssatz,
b.einem Entscheid der Stimmberechtigten an der Urne, der Kirchgemeindeversammlung oder der Kirchensynode,
c.einem Beschluss der Kirchenpflege oder des Kirchenrates,
d.einem rechtskräftigen Entscheid einer richterlichen Instanz.
Haushaltgleichgewicht
Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gleichen je ihre Rechnungen mittelfristig aus.
Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Finanzierbarkeit zu prüfen.
Budget
Die Kirchgemeinden und die Landeskirche legen im Budget für ein Kalenderjahr die zu erbringenden und die geplanten Leistungen sowie deren Finanzierung fest.
Sie erstellen ihr Budget nach anerkannten Grundsätzen. Sie beachten insbesondere die Grundsätze der Jährlichkeit, Klarheit und Vollständigkeit.
Rechnungslegung
Die Kirchgemeinden und die Landeskirche folgen in der Rechnungslegung anerkannten Grundsätzen. Der Kirchenrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung das anzuwendende Regelwerk und weist Abweichungen davon aus.
Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Vollständigkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung. Sie gibt die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wieder.
Alle Aufwendungen und Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst.
Vermögensverwaltung
a. Grundsatz
Die Kirchgemeinden und die Landeskirche verwalten ihr Vermögen langfristig im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrags gemäss Kirchenordnung[6].
b. Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.
c. Finanzvermögen
Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
Das Finanzvermögen ist so anzulegen, dass ein Substanzverlust weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Der Kirchenrat erlässt Empfehlungen zur Bewirtschaftung des Finanzvermögens. Er berücksichtigt dabei ethische und ökologische Gesichtspunkte. Er achtet auf die Ausgewogenheit von Ertragsmöglichkeiten und Anlagerisiken.
Verbot der Zweckbindung von Steuern
Die Zuweisung von vorbestimmten festen Anteilen der Kirchensteuern zur Deckung von vorbestimmten einzelnen Ausgaben ist ausgeschlossen.
Verursacherprinzip
Personen, die besondere Aufwendungen oder Ausgaben verursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.
3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung
A. Controlling
Zweck und Inhalt
Das Controlling unterstützt den Kirchenrat in seiner Leitungsaufgabe. Es dient der Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den zuständigen Stellen des Kantons.
Das Controlling des Kirchenrates unterstützt Zielfestlegung, Planung der Massnahmen sowie Steuerung und Überprüfung des kirchlichen Handelns.
Es erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a.Dienste und Leistungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung,
b.Finanzen und Bewirtschaftung des Vermögens der Kirchgemeinden und der Landeskirche,
c.Umgang mit Risiken, die Kirchgemeinden oder Landeskirche betreffen.
Eckwerte und Kennzahlen
Der Kirchenrat legt für das Controlling Eckwerte fest.
Er erhebt bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Beiträge der Landeskirche erhalten, periodisch die Daten zu diesen Eckwerten.
Er kann bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Beiträge der Landeskirche erhalten, Kennzahlen erheben.
B. Berichterstattung
Gliederung
Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gliedern ihre Berichterstattung im Jahresbericht und in der Jahresrechnung nach den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.
Die Jahresrechnungen weisen die wesentlichen Ergebnisse der Dienste und Leistungen in den vier Handlungsfeldern sowie die entsprechenden Kosten und Erträge aus.
Jahresbericht
Die Jahresberichte der Kirchgemeinden und der Landeskirche geben Rechenschaft über wichtige Ereignisse und Entwicklungen in den kirchlichen Handlungsfeldern im Berichtsjahr. Sie erstatten Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kirchenpflege beziehungsweise des Kirchenrates.
Die Kirchenpflege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung den Jahresbericht der Kirchgemeinde bis Ende Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur Kenntnisnahme.
Der Kirchenrat legt den Jahresbericht der Landeskirche bis Ende September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres der Kirchensynode zur Genehmigung vor.
Tätigkeitsprogramm
a. Gliederung
Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes[5] umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur, weitere Tätigkeiten.
Der Kirchenrat kann die Bereiche unterteilen, sofern die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt. Dies gilt namentlich für die Seelsorge in Institutionen.
b. Bereiche
Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten:
a.die Umschreibung der Tätigkeiten,
b.die beabsichtigten Wirkungen,
c.den Adressatenkreis,
d.die Art der Leistungserbringung,
e.die finanziellen Eckwerte,
f.einen Kommentar.
Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum Tätigkeitsprogramm aufgeführt werden.
c. Berichterstattung
Die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 des Kirchengesetzes[5] über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und über die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms folgt dessen Gliederung. Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen zwischen beabsichtigter Wirkung und tatsächlichen Auswirkungen der erfassten Tätigkeiten.
Der Jahresbericht der Landeskirche nimmt Bezug auf das Tätigkeitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.
d. Zuständigkeit
Der Kirchenrat bezeichnet die Tätigkeiten der Kirchgemeinden und der Landeskirche mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft im Sinn von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes[5].
Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jahren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons. Er reicht sie der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.
Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode das Tätigkeitsprogramm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme.
Gesamtrechnung
a. Zweck
Die Gesamtrechnung fasst die wesentlichen Teile der Rechnungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zusammen.
b. Inhalt
Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und der Landeskirche unter Weglassung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds und der Baubeiträge pauschal zusammen.
Sie gliedert sich nach der Rechnung der Landeskirche.
c. Zuständigkeit
Die Kirchgemeinden reichen ihre Jahresrechnungen jährlich dem Kirchenrat ein. Dieser bestimmt in der Vollzugsverordnung Form und Zeitpunkt der Einreichung.
Der Kirchenrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Revisionsstelle der Landeskirche weiter.
Negative Zweckbindung
a. Grundsatz
Die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes[5] der negativen Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.
b. Nachweis
Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnahmen der Kirchgemeinden und der Landeskirche abzüglich der Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
Der Kirchenrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung der Revisionsstelle der Landeskirche zur Bestätigung ein.
Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahresberichts der Landeskirche.
c. Berechnung
Der Aufwand der Kirchgemeinden und der Landeskirche für kultische Zwecke setzt sich zusammen aus einem Anteil Personalaufwand und einem Anteil Sachaufwand.
Berechnungsgrundlage bildet der Personalaufwand für die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Davon wird ein Prozentsatz als Personalaufwand für kultische Zwecke ausgeschieden.
Der Sachaufwand für kultische Zwecke berechnet sich als prozentualer Anteil des gemäss Abs. 2 errechneten Personalaufwands für kultische Zwecke.
Der Kirchenrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.
d. Verfahren
Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeindesteuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen. Sie verwenden dafür das vom Kirchenrat zur Verfügung gestellte Formular.
Unterlagen der Kirchgemeinden
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung, welche Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat neben der Jahresrechnung einzureichen haben für
a.die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes ,
b.die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes .
Er bestimmt in der Vollzugsverordnung den Zeitpunkt der Einreichung dieser Unterlagen.
4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden
Anwendbares Recht
Soweit die Kirchenordnung[6], diese Verordnung und die Vollzugsbestimmungen des Kirchenrates keine Regelung enthalten, ist das kantonale Recht auf die Kirchgemeinden subsidiär anwendbar.
Das Handbuch des Rechnungswesens der zürcherischen Gemeinden bildet die Grundlage für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Kirchenrates.
Steuerfuss
Die Kirchgemeinden legen den Steuerfuss so fest, dass sie bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung erzielen.
Der Steuerfuss kann in halben Prozenten festgelegt werden.
Finanzierung
Die Kirchgemeinden finanzieren ihre Ausgaben durch:
a.die Erträge der Kirchensteuer,
b.Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds,
c.Baubeiträge und projektgebundene Beiträge der Landeskirche,
d.Erträge des Finanzvermögens,
e.Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie Erlöse.
Die Finanzierung der Kirchgemeinden durch Mittel gemäss Abs. 1 lit. e muss mit den Interessen und dem Auftrag der Kirchgemeinden und der Landeskirche gemäss Kirchenordnung[6] vereinbar sein. Der Kirchenrat entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer Finanzierung.
Erfolgen Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen ohne Zweckbindung, so kann der Kirchenrat den Kirchgemeinden eine solche im Einzelfall bewilligen. Die Vollzugsverordnung regelt die Einzelheiten.
Kontenplan
Die Kirchgemeinden verwenden den vom Kirchenrat festgelegten Kontenplan. Sie beachten entsprechende Weisungen des Kirchenrates.
Rückstellungen
Die Kirchgemeinden können für die Beiträge an die Zentralkasse und an den Finanzausgleichsfonds Rückstellungen bilden.
Der Kirchenrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und das Verfahren in der Vollzugsverordnung.
Haushaltkontrolle
Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 169 der Kirchenordnung[6].
Sie besorgt die Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinde nach finanzpolitischen und finanztechnischen Gesichtspunkten.
Die Kirchgemeinden können eine unabhängige Prüfstelle für die finanztechnische Prüfung einsetzen. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Verordnung über den Gemeindehaushalt[4] subsidiär anwendbar. Können sich die zuständigen Behörden und Organe nicht einigen, entscheidet die Bezirkskirchenpflege.
Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 dieser Verordnung übertragen die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens des Verbands einer geeigneten externen Prüfstelle.
Der Kirchenrat kann die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden einer geeigneten externen Prüfstelle übertragen oder selber vornehmen.
Aufsicht
a. Bezirkskirchenpflege
Die Bezirkskirchenpflegen überwachen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden im Bezirk. Sie können diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit der vom Kirchenrat gemäss § 38 Abs. 1 dieser Verordnung bezeichneten Stelle wahrnehmen.
Die Kirchgemeinden reichen der Bezirkskirchenpflege zusammen mit der Jahresrechnung die Anträge der Rechnungsprüfungskommission und die diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung ein.
b. Kirchenrat
Der Kirchenrat übt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. m der Kirchenordnung[6] die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden aus.
Er legt in der Vollzugsverordnung fest, welche Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat für die Ausübung der Oberaufsicht einzureichen haben.
c. Ausübung
Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, welche die Bezirkskirchenpflegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 36 Abs. 1 dieser Verordnung unterstützt.
Die Aufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden erfolgt anhand der von den Kirchgemeinden eingereichten Unterlagen und periodischer Stichproben.
Der Kirchenrat kann weiter gehende Prüfungen durch die Bezirkskirchenpflege anordnen oder selber vornehmen.
Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.
5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche
A. Zentralkasse
Bestand
Die Landeskirche hat eine Zentralkasse.
Der Landeskirche stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel der Zentralkasse und der Fonds der Landeskirche zur Verfügung.
Zweck
Zweck der Zentralkasse ist
a.die Finanzierung der Dienste, Institutionen und Aufgaben der Landeskirche gemäss Kirchenordnung ,
b.die Ausrichtung von Entschädigungen an die Mitglieder der Behörden und Organe der Landeskirche,
c.die Finanzierung von Aufgaben der Behörden und Organe der kirchlichen Bezirke,
d.die Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Landeskirche in den Gesamtkirchlichen Diensten,
e.die Ausrichtung von Baubeiträgen und projektgebundenen Beiträgen an die Kirchgemeinden,
f.die Finanzierung von Aufgaben und die Ausrichtung von Beiträgen an Werke, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Landeskirche stehen.
Für die Fonds der Landeskirche gelten die festgelegten Zweckbestimmungen.
Einnahmen
Die Ausgaben der Zentralkasse werden finanziert durch:
a.Beiträge der Kirchgemeinden,
b.Kostenbeiträge gemäss § 19 des Kirchengesetzes sowie Beiträge des Kantons auf anderer rechtlicher Grundlage,
c.Erträge des Finanzvermögens,
d.Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen an die Landeskirche sowie Erlöse.
Beiträge der Kirchgemeinden
a. Grundsatz
Die Kirchgemeinden entrichten zur Deckung des Ausgabenüberschusses der Landeskirche jährliche Beiträge an die Zentralkasse.
b. Berechnung
Zur Ermittlung des Beitrags einer Kirchgemeinde an die Zentralkasse wird der Netto-Kirchensteuerertrag der Kirchgemeinde durch deren Steuerfuss dividiert und mit dem Beitragssatz gemäss § 42 Abs. 2 dieser Verordnung multipliziert.
Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Steuererträge und des Steuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.
Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,5.
Die Summe der jährlichen Beiträge an die Zentralkasse gemäss § 42 Abs. 1 dieser Verordnung und an den Finanzausgleichsfonds gemäss § 73 Abs. 1 dieser Verordnung darf 37% der Netto-Kirchensteuererträge, welche die Kirchgemeinden im Vorjahr der Beitragsfestsetzung erzielen, nicht übersteigen.
c. Vollzug
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung:
a.die Berechnung des Netto-Kirchensteuerertrags,
b.für die Kirchgemeinden den Zeitpunkt der Einreichung der zur Berechnung des Beitragssatzes benötigten Grundlagen,
c.die Fälligkeit des Beitrags an die Zentralkasse und allfällige Verzugszinsen.
Darlehen
Der Kirchenrat kann bis zum Betrag von 300 000 Franken im Einzelfall Darlehen aufnehmen. Über Darlehen, die diesen Betrag übersteigen, entscheidet die Kirchensynode.
Der Kirchenrat kann den Fonds der Landeskirche aus der Zentralkasse Darlehen gewähren.
Grundstücke
Der Kirchenrat kann im Rahmen seiner Ausgabenbefugnisse gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung[6]
Grundstücke erwerben oder veräussern.
Finanzplan
Der Kirchenrat legt der Verwendung und Verwaltung der Mittel der Zentralkasse eine Finanzplanung zugrunde.
Er unterbreitet den Finanzplan der Kirchensynode jährlich zur Kenntnisnahme. Diese erfolgt zusammen mit dem Entscheid der Kirchensynode über das Budget der Zentralkasse und die Festsetzung des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse.
Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode Bericht und beantragt Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, wenn der mittelfristige Ausgleich der Rechnung der Zentralkasse gefährdet ist.
B. Haushaltführung
Grundsatz
Der Kirchenrat verwaltet die Zentralkasse und die Fonds der Landeskirche nach Massgabe dieser Verordnung.
Er achtet bei der Vermögensanlage auf eine ausreichende Liquidität der Zentralkasse.
Budget
a. Grundsatz
Der Kirchenrat erstellt das jährliche Budget der Einnahmen und Ausgaben der Zentralkasse.
Die Kirchensynode setzt das Budget bis 31. Dezember fest.
Liegt am 1. Januar kein Budget vor, so ist der Kirchenrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
b. Nachtragskredit
Der Kirchenrat beantragt der Kirchensynode einen Nachtragskredit, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht und der Nachtragskredit die Ausgabenbefugnisse des Kirchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung[6] überschreitet.
c. Kreditüberschreitung
Der Kirchenrat kann eine Kreditüberschreitung bewilligen:
a.bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für die Landeskirche nachteilige Folgen hätte,
b.wenn das übergeordnete Recht eine Ausgabe vorschreibt,
c.gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eines Gerichts,
d.für Abschreibungen sowie Wertberichtigungen.
Die vom Kirchenrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden der Kirchensynode in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
d. Kreditübertragung
Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, so können die im Budget dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.
Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.
Fonds
Die Fonds der Landeskirche sind zweckgebundene Mittel zur Finanzierung bestimmter kirchlicher Aufgaben.
Der Kirchenrat verwaltet die Fonds der Landeskirche gemäss den bestehenden Zweckbestimmungen. Er weist die Fonds der Landeskirche in der Jahresrechnung gesondert aus.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, können Vermögen und Verpflichtungen der Fonds der Landeskirche verzinst werden. Der Kirchenrat entscheidet über die Verzinsung.
Darlehen aus Fonds der Landeskirche dürfen die Hälfte des Fondsvermögens nicht übersteigen. Der Kirchenrat entscheidet über die Verzinsung und Rückzahlung dieser Darlehen.
C. Ausgaben
Grundsatz
Die Ausgabenbefugnisse von Kirchensynode und Kirchenrat richten sich nach der Kirchenordnung[6] und dieser Verordnung.
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere die Umschreibung der Ausgaben und die Berechnung der massgebenden Ausgabenhöhe.
Neue und gebundene Ausgaben
Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
Ausgaben gelten als gebunden, wenn der Kirchenrat durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Organe und durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihm sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden getrennt bewilligt.
Verpflichtungskredit
a. Begriff
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
b. Ausgestaltung
Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, sind in denselben Verpflichtungskredit aufzunehmen.
Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn allfällige Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.
Er kann eine Preisstandsklausel enthalten, gemäss welcher sich die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst.
c. Formen
Der Verpflichtungskredit wird beschlossen
a.bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
b.bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des Programms.
Der Kirchenrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmenkredits in einzelne Objektkredite.
d. Zusatzkredit
Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorhaben zu verwirklichen, so ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leistungen oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Zusatzkredits bestimmt sich aufgrund der für das Vorhaben als Ganzes benötigten Kreditsumme.
In dringenden Fällen entscheidet der Kirchenrat. Er informiert die Kirchensynode unverzüglich.
e. Kürzung und Aufhebung
Wird ein bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung
a.die Kirchensynode auf Antrag des Kirchenrates, sofern der Betrag der Herabsetzung die Grenze des fakultativen Referendums gemäss Art. 205 Abs. 1 lit. c der Kirchenordnung übersteigt,
b.der Kirchenrat in den übrigen Fällen.
f. Verwendung und Abrechnung
Der Kirchenrat beschliesst über die Verwendung eines bewilligten Verpflichtungskredits.
Er rechnet einen Verpflichtungskredit ab, sobald das betreffende Vorhaben oder Programm abgeschlossen ist und allfällige Beiträge Dritter eingegangen sind.
Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode die Abrechnung über einen von ihr mit besonderem Beschluss bewilligten Verpflichtungskredit zur Genehmigung.
D. Jahresrechnung
Elemente
Die Jahresrechnung umfasst:
a.die Bilanz,
b.die Erfolgsrechnung,
c.den Eigenkapitalnachweis,
d.die Geldflussrechnung unter Einschluss der Investitionsrechnung.
Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
Grundsätze
a. Bilanzierung
Vermögensteile werden aktiviert, wenn
a.ihre Nutzung zur Erfüllung von Aufgaben der Landeskirche vorgesehen ist oder sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen und
b.ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Verpflichtungen werden passiviert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ein Mittelabfluss zur Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
b. Bewertung
Positionen des Finanzvermögens werden zum Anschaffungswert bilanziert. Der Verkehrswert ist massgebend, wenn er tiefer ist als der Anschaffungswert.
Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen bilanziert.
Vermögenswerte sind zum Verkehrswert an Dritte zu veräussern. Bei überwiegendem kirchlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert festgelegt werden.
c. Abschreibungen und Wertminderungen
Die Entwertung des Verwaltungsvermögens wird durch dessen planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden. Er überprüft diese periodisch.
Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Prüfung
Der Kirchenrat lässt die Jahresrechnungen der Zentralkasse und der Fonds der Landeskirche durch eine fachkundige und unabhängige Revisionsstelle prüfen. Er verabschiedet die geprüften Jahresrechnungen zuhanden der Kirchensynode.
Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchensynode erhält den Revisionsbericht vorgängig zur Rechnungsabnahme der Kirchensynode zugestellt.
E. Liegenschaften
Unterhalt und Verwaltung
Der Kirchenrat sorgt für den Unterhalt und die Verwaltung der im Eigentum der Landeskirche stehenden Liegenschaften.
6. Abschnitt: Finanzausgleich
A. Grundlagen
Grundsatz
Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft leisten Beiträge an den Finanzausgleichsfonds.
Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds können an Kirchgemeinden mit ungenügender finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden.
Finanzausgleichsfonds
Die Landeskirche führt einen Finanzausgleichsfonds.
Der Finanzausgleichsfonds wird durch die Beiträge der Kirchgemeinden im Rahmen der Steuerkraftabschöpfung gespeist.
Der Kirchenrat erhebt die Beiträge bei den Kirchgemeinden, verwaltet den Finanzausgleichsfonds und bewilligt Leistungen aus diesem.
Der Finanzausgleichsfonds wird nicht verzinst.
Termine
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere
a.den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Höhe des Beitrags der Kirchgemeinden an den Finanzausgleichsfonds,
b.die Fälligkeit der Beiträge an den Finanzausgleichsfonds,
c.den Zeitpunkt, an dem Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds dem Kirchenrat spätestens einzureichen sind,
d.den Zeitpunkt des Entscheids über hängige Gesuche,
e.den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds.
Fällige Beiträge an den Finanzausgleichsfonds sind binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit zu überweisen. Im Säumnisfall kann ein vom Kirchenrat festgelegter Verzugszins erhoben werden.
B. Steuerkraftabschöpfung
Grundsatz
Kirchgemeinden, deren Steuerkraft pro Mitglied über dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden liegt, unterliegen der Steuerkraftabschöpfung.
Die Steuerkraftabschöpfung schöpft einen Teil der Differenz zwischen der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden ab.
Berechnung
a. Steuerkraft
Zur Berechnung der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde wird deren Netto-Kirchensteuerertrag gemäss § 44 lit. a dieser Verordnung durch deren Steuerfuss und dieses Ergebnis durch die Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinde dividiert.
b. Abschöpfungsbetrag
Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirchgemeinde ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft pro Mitglied und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden, multipliziert je mit dem Steuerkraftabschöpfungssatz und der Anzahl der Kirchgemeindemitglieder.
Der Kirchenrat legt den Steuerkraftabschöpfungssatz unter Vorbehalt der Genehmigung des Budgets der Landeskirche durch die Kirchensynode so fest, dass der Finanzausgleichsfonds ausgeglichen ist.
Kürzung
Kirchgemeinden, die zur Finanzierung des Beitrags an den Finanzausgleichsfonds einen Steuerfuss erheben müssen, der mehr als einen Prozentpunkt über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt, können den Kirchenrat um eine angemessene Kürzung ihres Beitrags ersuchen.
Sie haben glaubhaft zu machen, dass ihr Budget und der sich daraus ergebende Steuerfuss § 4 dieser Verordnung entsprechen. Sie legen ihrem Gesuch die erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Nachweise verlangen.
Auf eine Kürzung des Beitrags an den Finanzausgleichsfonds besteht kein Anspruch. Der Kirchenrat berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die finanzielle Situation der gesuchstellenden Kirchgemeinde, des Finanzausgleichsfonds und der Landeskirche.
C. Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds
Bezugsberechtigung
Kirchgemeinden, die einen Steuerfuss benötigen, der drei oder mehr Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt, können beim Kirchenrat Leistungen aus dem Finanzausgleichfonds beantragen.
Sie können Ausgaben, die durch die Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds nicht gedeckt werden, durch einen Steuerfuss finanzieren, der mehr als drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt.
Das gewogene kantonale Mittel der Kirchensteuerfüsse des laufenden Jahres ist massgebend für die Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds im kommenden Jahr.
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse.
Gesuch
Die Kirchgemeinden legen ihrem Gesuch um Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds die erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.
Bemessung
Der Kirchenrat prüft aufgrund der Rechnung des zurückliegenden Rechnungsjahres und des Budgets für das kommende Jahr die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirchgemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds für das kommende Jahr fest. Er berücksichtigt dabei vergleichsweise entsprechende Kennzahlen anderer Kirchgemeinden und das Eigenkapital der gesuchstellenden Kirchgemeinde.
Kirchgemeinden, die bereits Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauvorhaben oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichsberechtigt würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung einzuholen.
Keine Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds werden ausgerichtet für
a.Einlagen in Spezialfinanzierungen,
b.zusätzliche Abschreibungen,
c.ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des Kirchenrates vorliegt,
d.Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können.
Rückerstattung
Zeigt sich aufgrund der Jahresrechnung, dass eine Kirchgemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds nicht oder nur teilweise ausgeschöpft hat, so verpflichtet der Kirchenrat diese, den nicht beanspruchten Betrag an den Finanzausgleichsfonds zurückzuerstatten.
Der Kirchenrat kann den zurückzuerstattenden Betrag mit künftigen Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds verrechnen. In ausserordentlichen Fällen kann er zwecks Verbesserung der finanziellen Lage der Kirchgemeinde auf eine Rückerstattung verzichten.
Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Rückerstattung in der Vollzugsverordnung.
7. Abschnitt: Baubeiträge
A. Grundlagen
Grundsatz
Der Kirchenrat berücksichtigt im Rahmen der Richtlinien gemäss Art. 243 Abs. 3 der Kirchenordnung[6] für die Bewirtschaftung kirchlicher Liegenschaften und zum Raumbedarf der Kirchgemeinden insbesondere kirchlichkulturelle Werte, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und zukünftige Bedürfnisse.
Er erhebt periodisch den Raum- und Unterhaltsbedarf der Kirchgemeinden.
Er bezeichnet eine Fachstelle, die auf Ersuchen
a.Bauvorhaben der Kirchgemeinden begutachtet und begleitet,
b.Kirchgemeinden bei der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften unterstützt.
Zweck
Der Kirchenrat kann den Kirchgemeinden auf Ersuchen zur Erhaltung für das kirchliche Gemeindeleben wichtiger sowie wertvoller historischer und kultureller Bauten Baubeiträge ausrichten.
Beitragsberechtigte Bauten sind Kirchen, Kirchgemeindehäuser, Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen.
Baubeitragsfonds
Die Landeskirche führt einen Baubeitragsfonds.
Der Baubeitragsfonds wird aus den Beiträgen der Kirchgemeinden an die Zentralkasse gespeist.
Der Kirchenrat verwaltet den Baubeitragsfonds und bewilligt Leistungen aus diesem.
Der Baubeitragsfonds wird nicht verzinst.
Kreditrahmen
Die Kirchensynode bewilligt im Rahmen des Budgets jährlich einen Rahmenkredit für Baubeiträge.
Baubeiträge werden höchstens im Umfang des von der Kirchensynode bewilligten Rahmenkredits ausgerichtet.
Beitragsgesuche werden zurückgestellt, wenn der Rahmenkredit ausgeschöpft ist.
Verfall und Rückforderung
Ein Baubeitrag verfällt, wenn das betreffende Bauvorhaben nicht binnen zweier Jahre, vom Tag der Beitragsbewilligung an gerechnet, begonnen wird.
Der Kirchenrat verweigert, kürzt oder fordert einen Baubeitrag zurück, wenn dieser nicht seinem Zweck entsprechend verwendet wird oder die Kirchgemeinde Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt.
Auskunftspflicht
Kirchgemeinden, die einen Beitrag aus dem Baubeitragsfonds zugesprochen erhalten haben, stellen dem Kirchenrat auf dessen Ersuchen alle für die Überprüfung der Verwendung des Beitrags sowie der Einhaltung von mit diesem verbundenen Auflagen und Bedingungen notwendigen Unterlagen zur Verfügung und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
B. Verfahren
Gesuch
Kirchgemeinden, die um einen Beitrag aus dem Baubeitragsfonds ersuchen, unterbreiten Bauvorhaben rechtzeitig vor Baubeginn dem Kirchenrat zur Projektgenehmigung und Beitragszusicherung.
Das Gesuch umfasst insbesondere Baubeschrieb, Pläne, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Kreditbeschluss der Kirchgemeinde und Zeitplan.
Beitragsberechtigte Kosten
Der Kirchenrat legt unter Berücksichtigung der Richtlinien gemäss Art. 243 Abs. 3 der Kirchenordnung[6] für die Bewirtschaftung kirchlicher Liegenschaften und zum Raumbedarf der Kirchgemeinden sowie anhand des Kostenvoranschlags die beitragsberechtigten Kosten fest. Aufwendungen werden angerechnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Verwirklichung des Bauvorhabens erforderlich sind.
Beitragsberechtigt sind:
a.der Erwerb des Baugrundstücks oder einer Liegenschaft,
b.Bauarbeiten einschliesslich Erschliessung und einfache Umgebungsarbeiten,
c.gesetzliche Abgaben sowie Bau- und Kapitalzinsen,
d.eine zweckentsprechende Einrichtung,
e.bei Kirchen und Kirchgemeindehäusern eine massvolle künstlerische Ausschmückung.
Soweit der Erwerb von Grundeigentum beitragsberechtigt ist, werden die tatsächlichen Aufwendungen angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.
Nicht beitragsberechtigt sind Bauland, Bauteile und Einrichtungen, die ein übliches Mass überschreiten.
Bedingungen
Baubeiträge werden ausgerichtet, wenn
a.das Bauvorhaben dem Kirchenrat spätestens im Zeitpunkt einer ersten Projektierung angemeldet wird,
b.dem Kirchenrat rechtzeitig ein Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung mit den notwendigen Unterlagen eingereicht wird,
c.die Projektgenehmigung und die Beitragszusicherung des Kirchenrates bei Baubeginn vorliegen,
d.die beitragsberechtigten Kosten gemäss § 86 dieser Verordnung den vom Kirchenrat in der Vollzugsverordnung festgelegten Betrag erreichen oder übersteigen.
Arbeiten, die zur Abwendung drohenden Schadens sofort ausgeführt werden müssen, sind spätestens bei Erteilung des betreffenden Auftrags dem Kirchenrat zu melden. Das Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung einschliesslich der weiteren Unterlagen gemäss § 85 Abs. 2 dieser Verordnung sind so bald als möglich nachzuliefern.
Nachträgliche Änderungen des vom Kirchenrat genehmigten Bauvorhabens und Mehrkosten, die 10% der veranschlagten Kosten übersteigen oder auf nachträglich hinzugekommenen Mehrarbeiten beruhen, sind dem Kirchenrat unverzüglich zu melden und zu begründen.
Baubeiträge können an die Bedingung geknüpft werden, dass bei umfangreicheren Bauten einzelne, für die Kirchgemeinde besonders wichtige Teile zuerst ausgeführt werden.
Bemessung
Die Baubeiträge betragen bei:
a.Kirchen:
1.Steuerfuss bis 13%: 10% der beitragsberechtigten Kosten,
2.Steuerfuss über 13%: 20% der beitragsberechtigten Kosten,
b.Kirchgemeindehäusern, Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen:
1.Steuerfuss bis 13%: 5% der beitragsberechtigten Kosten,
2.Steuerfuss über 13%: 15% der beitragsberechtigten Kosten.
Der Kirchenrat kann Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds beziehen, in besonderen Fällen einen höheren Baubeitrag bewilligen.
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Vollzug
Der Kirchenrat sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug der Finanzverordnung. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über das Finanzwesen der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzreglement) vom 26. August 1980 und das Reglement über den Finanzausgleich der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement) vom 20. November 1984 werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleichsfonds oder um einen Baubeitrag anwendbar.
Der Kirchenrat erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
[3] LS 132. 2.
[4] LS 133. 1.
[5] LS 180. 1.
[6] LS 181. 10.