Reglement über das Finanzwesen der evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzreglement)
(vom 26. August 1980)[1]
Erlassen von der Kirchensynode,
gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche[2].
Allgemeines
Gemäss Kirchengesetz[2] stehen der Landeskirche zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel der Zentralkasse und die Spezialfonds zur Verfügung.
Zweck der Zentralkasse ist:
a.die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Landeskirche, für die staatliche Mittel nicht beansprucht werden können;
b.die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen und Baukostenbeiträgen an Kirchgemeinden;
c.die Finanzierung von Aufgaben sowie die Ausrichtung von Beiträgen an Werke, die in Zusammenhang mit dem Auftrag der Kirche stehen.
Für die Fonds gelten die festgelegten Zweckbestimmungen.
Einnahmen
Die Zentralkasse wird aus den von der Kirchensynode festgesetzten Beiträgen der Kirchgemeinden, Erträgnissen, Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen gespiesen.
Zuständigkeit der Kirchensynode
Die Kirchensynode hat mit Bezug auf die Zentralkasse folgende Pflichten und Befugnisse:
1.sie erlässt das Reglement über das Finanzwesen und beschliesst über dessen Änderungen;
2.sie setzt die Beiträge der Kirchgemeinden im Rahmen der Kirchenordnung in Steuerprozenten fest;
3.sie entscheidet auf Antrag des Kirchenrates über neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben aus der Zentralkasse im Rahmen der in der Kirchenordnung festgelegten Kompetenzen;
4.sie setzt den jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Zentralkasse nach Massgabe der Gesetzgebung, der Kirchenordnung , dieses Reglementes und bestehender Beschlüsse fest;
5.sie prüft und genehmigt die Jahresrechnungen der Zentralkasse und der Fonds auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission;
6.sie wählt nach ihrer Erneuerungswahl auf Amtsdauer die Mitglieder und den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission aus ihrer Mitte;
7.sie beschliesst über wichtige Fragen der Zentralkasse, die ihr der Kirchenrat unterbreitet, in jedem Falle aber:
a.über die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen von über Fr. 300 000 zu Lasten der Zentralkasse oder eines Fonds;
b.über Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften auf Rechnung der Zentralkasse im Betrag von mehr als Fr. 500 000.
Zuständigkeit des Kirchenrates
Der Kirchenrat hat mit Bezug auf die Zentralkasse und die Fonds folgende Pflichten und Befugnisse:
1.er verwaltet die Zentralkasse und die Fonds nach Massgabe dieses Reglementes, wobei er den Kassenverkehr sowie die Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren der Zürcher Kantonalbank überträgt;
2.[8] er beschliesst in eigener Kompetenz:
a.über neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben der Zentralkasse, im Einzelfall bei einmaligen Ausgaben bis Fr. 100 000 und bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 30 000,
b.über Nachtragskredite zu den von der Kirchensynode bewilligten Verpflichtungskrediten, bis höchstens 10% des von der Kirchensynode im Einzelnen bewilligten Betrags, alles zusammen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 1000 000;
3.er entscheidet über Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften bis zum Betrag von Fr. 500 000;
4.er beschliesst über die Aufnahme oder die Gewährung von Darlehen nach Massgabe dieses Reglementes;
5.er beantragt der Kirchensynode neue einmalige oder jährlich wiederkehrende Ausgaben aus der Zentralkasse, die über seine Zuständigkeit gemäss Ziff. 2 und 3 hinausgehen;
6.er vollzieht die Beschlüsse der Kirchensynode und beschliesst insbesondere bei von ihr bewilligten Rahmenkrediten selbständig über die Ausrichtung zweckgebundener Beiträge; werden solche Kredite oder die Ausgabenbefugnis des Kirchenrates gemäss Ziff. 2 um mehr als 10% überschritten, so ist in jedem Fall bei der Kirchensynode ein Nachtragskredit einzuholen;
7.er stellt den jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Zentralkasse zuhanden der Kirchensynode auf;
8.er lässt die Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie aller ihm unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen durch einen Buchsachverständigen prüfen und verabschiedet die von diesem geprüften Jahresrechnungen zuhanden der Kirchensynode;
9.er unterbreitet der Kirchensynode wichtige Fragen der Zentralkasse im Sinne von § 3 Ziff. 7 dieses Reglementes.
Verwaltung
Bei der Verwaltung und Verwendung der Mittel der Zentralkasse hat der Kirchenrat den Fragen der langfristigen Finanzplanung Beachtung zu schenken. Er stellt zu Beginn jeder Amtsperiode einen mehrjährigen Finanzplan auf, den er der Kirchensynode unterbreitet, ebenso, wenn er eine Änderung des für die Kirchgemeinden verbindlichen Beitragssatzes beantragt.[5]
Er hat bei der Vermögensanlage, insbesondere bei der Gewährung von Darlehen, darauf zu achten, dass eine ausreichende Reserve jederzeit verfügbarer Mittel vorhanden ist.
Liegenschaften
Im Eigentum der Landeskirche stehende Liegenschaften gehören zum Vermögen der Zentralkasse. Der Kirchenrat sorgt für ihren Unterhalt und die sachgemässe Verwaltung, über welche für jede Liegenschaft gesondert eine Rechnung zu führen ist. In dieser ist der Mietwert von Räumlichkeiten, die Aufgaben und Werken der Landeskirche dienen, nicht unter den Einnahmen aufzuführen.
Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern der Kirchensynode. Sie prüft die Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie alle dem Kirchenrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten Beschlüssen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen erstattet die Kommission der Kirchensynode einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag über die Verabschiedung der Rechnung.
Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Voranschlag der Zentralkasse sowie die Anträge des Kirchenrates an die Kirchensynode gemäss § 3 Ziff. 2 bis 4 und 7 dieses Reglementes und stellt der Kirchensynode darüber Antrag.
Beiträge der Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden entrichten jährliche Beiträge an die Zentralkasse nach dem von der Kirchensynode festgelegten Steuersatz.
Die Beiträge berechnen sich aufgrund der Netto-Kirchensteuereinnahmen des zurückliegenden Rechnungsjahres. Die Kirchengutsverwalter melden dem Kirchenrat auf vorgedrucktem Formular bis 31. März den zu entrichtenden Beitrag für das folgende Jahr.
Beitragsgesuche
Beiträge aus der Zentralkasse und aus Fonds setzen ein schriftlich begründetes Gesuch an den Kirchenrat voraus. Es soll die genaue Bezeichnung der Aufgaben oder Werke enthalten, für welche die Unterstützung verlangt wird, und von einem Ausweis über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller, wie Jahresrechnung, Budget, Finanzplan, begleitet sein. Der Kirchenrat kann die erforderlichen Unterlagen von Fall zu Fall näher bezeichnen.
Darlehen
Anstelle von Beiträgen kann der Kirchenrat im Sinne einer finanziellen Hilfe Darlehen zu ermässigtem Zins oder zinsfrei gewähren. In jedem Fall sind die Darlehensbedingungen schriftlich festzulegen, wobei die Amortisation innert längstens 25 Jahren zu erfolgen hat.
Fonds
Im Sinne von Art. 199 der Kirchenordnung[3] verwaltet der Kirchenrat die Fonds der Landeskirche gemäss den bestehenden Zweckbestimmungen.
Darlehen aus Fonds dürfen die Hälfte des Fondsvermögens nicht übersteigen.
Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt auf den gleichen Zeitpunkt wie die von der Kirchensynode am 26. August 1980 beschlossene Kirchenordnungs-Revision in Kraft[4]. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Reglemente und Bestimmungen kirchlicher Ordnungen werden mit seinem Inkrafttreten aufgehoben, insbesondere:
1.Das Reglement über die Zentralkasse vom 20. Juni 1967 samt den seitherigen Änderungen.
2.§ 70 lit. h der Geschäftsordnung der Kirchensynode vom 18. November 1969.
[1] OS 47, 547 und GS I, 681.
[2] LS 181. 11.
[3] LS 181. 12.
[4] In Kraft seit 1. Januar 1981.
[5] Fassung gemäss B vom 12. Juni 1984 (OS 49, 108).
[6] Aufgehoben durch B vom 20. November 1990 (OS 51, 324).
[7] Fassung gemäss B vom 20. November 1990 (OS 51, 324).
[8] Fassung gemäss B vom 21. November 2006 (OS 61, 465). In Kraft seit 1. März 2007.