Kirchenordnung der evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
(vom 2. Juli 1967)[1]
Erster Hauptteil: Grundsätzliches 1. Grundlage
Art. 1. Kirche ist überall, wo Gottes Wort auf Grund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird, wo Menschen, durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und zur lebendigen Gemeinschaft verbunden, Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den Herrn und Erlöser der Welt anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.
Art. 2. Die Kirche bedarf einer ihrem Auftrage gemässen Ordnung. Diese hat ihr als Raum und Werkzeug zu dienen.
2. Evangelischreformierte Landeskirche
Art. 3. Die evangelischreformierte Landeskirche des Kantons Zürich besteht auf Grund des Evangeliums von Jesus Christus. Sie führt die von Huldrych Zwingli begonnene und gemäss den Beschlüssen des zürcherischen Rates verwirklichte Reformation weiter.
Bekenntnis
Volkskirche, Auftrag
Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein auf das Evangelium von Jesus Christus verpflichtet. Er ist einziger Ursprung und Herr ihres Glaubens, Lehrens und Lebens. Die Landeskirche bekennt dieses Evangelium in Gemeinschaft mit der gesamten christlichen Kirche aller Zeiten.
Sie weiss sich verpflichtet, ihre Lehre und Ordnung an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes immer wieder zu prüfen und sich von da her im Glauben, in der Hoffnung und in der Liebe stets zu erneuern. Art. 5. Entsprechend ihrem Auftrage versteht sich die Landeskirche als Volkskirche. In der Offenheit gegenüber dem ganzen Volke leistet sie ihren Dienst als Gesamtkirche, durch ihre Kirchgemeinden und ihre einzelnen Glieder. Er geschieht durch die Verkündigung des Wortes Gottes in Predigt, Taufe, Abendmahl, Unterweisung, Seelsorge und Werken der Liebe.
Verhältnis zum Staat, Autonomie
Grundsatz
Taufe
Als Landeskirche steht sie durch Geschichte und Verfassung in einem besonderen Verhältnis zum Staate Zürich.
Sie bestimmt ihre Organisation und ordnet ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selbstständig nach Massgabe des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 (Kirchengesetz)[10].
3. Mitgliedschaft
Art. 7. Als Glied der Landeskirche wird jeder evangelische Einwohner des Kantons betrachtet, der die in der Kirchenordnung umschriebenen kirchlichen Erfordernisse erfüllt und nicht ausdrücklich seinen Austritt oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat (Kirchengesetz § 8)[10].
Art. 8. Die Taufe gilt als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.
Evangelische Einwohner
Die kirchlichen Erfordernisse als Glied der Landeskirche erfüllt ohne weiteres, wer als Kind eines Gliedes einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche in diesem Glauben auferzogen wird oder wer sonst den in dieser Kirchenordnung vorgesehenen Unterricht besucht hat und konfirmiert worden ist.
Aufnahme
Austritt, Nichtzugehörigkeit
Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will, hat sich mit einem schriftlichen Gesuch an einen zürcherischen Pfarrer, eine zürcherische Pfarrerin oder an die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen zu wenden. Diese führen mit der aufnahmewilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie holen beim Kirchenrat eine Bescheinigung ein und vollziehen nach deren Vorliegen die Aufnahme.[41]
Aufgenommene, die noch nicht christlich getauft sind, empfangen als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi die Taufe.
Sofern der Bewerber noch einer andern staatlich anerkannten Kirche angehört, hat er dort anschliessend an die Aufnahme in die Landeskirche den Austritt zu erklären.
Der Kirchenrat fördert Bestrebungen der Kirchgemeinden, der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Gewinnung von Mitgliedern der Landeskirche.[41] Art. 11. Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche sind der Kirchenpflege des Wohnsitzes schriftlich einzureichen. Der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege ist zu beauftragen, mit dem Austretenden wenn immer möglich Rücksprache zu nehmen. Die Kirchenpflege stellt dem Austretenden einen Ausweis über seine Entlassung oder Nichtzugehörigkeit zu. Kollektive Austrittserklärungen sind ungültig.
Mitteilungspflicht
Die Kirchenpflegen teilen dem Kirchenrat binnen zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft alle Nichtzugehörigkeitserklärungen und unter Nennung der Beweggründe alle Austritte mit.
Sie melden Austritte und Nichtzugehörigkeitserklärungen binnen gleicher Frist der zuständigen Gemeindebehörde zur Nachführung der Stimm- und Steuerregister.
4. Aufbau und Organe der Landeskirche
Organisation
Die Landeskirche ist auf den Kirchgemeinden aufgebaut. Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung, ausführende Behörde die Kirchenpflege. Landeskirchliche Organe sind die evangelischreformierte Aktivbürgerschaft, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskommission.
Eignung und Verpflichtung
Jede Mitwirkung in kirchlichen Behörden und Ämtern ist ihrem Wesen nach Dienst an der Kirche, ihren Gemeinden und Gliedern im Gehorsam gegenüber Jesus Christus, dem alleinigen Herrn der Kirche.
Bei Wahlen in kirchliche Behörden und Ämter ist abgesehen von den rechtlichen Wahlvoraussetzungen die persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen in Betracht zu ziehen.
Mit der Annahme der Wahl in eine kirchliche Behörde oder in ein kirchliches Amt anerkennt der Gewählte stillschweigend oder, wo das vorgesehen ist, durch Ablegen eines Gelübdes das besondere Wesen des kirchlichen Auftrages und die Verpflichtung, diesen in christlicher Verantwortung nach bestem Vermögen zu erfüllen.
Aus- und Weiterbildung
Mitglieder kirchlicher Behörden, Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Angestellte der Kirchgemeinden und der Landeskirche sind gehalten, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten anzueignen und sich für ihre Aufgabe regelmässig weiterzubilden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Behörden und ihre Mitglieder, Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Angestellte üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der gesetzlichen Bestimmungen die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten aus. Zuständigkeitskonflikte beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde, im Zweifel der Kirchenrat.
Behörden und ihre Mitglieder sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Eingreifen verpflichtet, wenn sie Pflichtverletzungen oder Missstände feststellen. Liegen diese ausserhalb ihrer Befugnisse, so erstatten sie der zuständigen Behörde Meldung.
Personalrecht
Die Kirchgemeinden und die Landeskirche sorgen für ein von Wertschätzung, Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Arbeitsumfeld.
Die Kirchensynode erlässt für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie für die Pfarrer und Pfarrerinnen eine Personalverordnung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des staatlichen Rechts und der Kirchenordnung für die nach Kirchengesetz[10] gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen.
Die Personalverordnung regelt insbesondere Begründung, Auflösung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, die Grundzüge der Entlöhnung sowie die Rechte und Pflichten der Angestellten. Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug der Personalverordnung erforderlichen Vorschriften.
Amtsgeheimnis
Mitglieder der Behörden und Kommissionen sowie Beamte und Angestellte der Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beobachten, und zwar auch nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses.
Zuständig zur Entbindung vom kirchlichen Amtsgeheimnis ist in allen Fällen der Kirchenrat.
Datenschutz
Bestand
Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Jede Kirchenpflege bezeichnet eine in Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.
Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung für die Erfassung und Bearbeitung der notwendigen Personendaten. Vorbehältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusammenarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.
Der Kirchenrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen anderer öffentlichrechtlich anerkannter Kirchen tun.
Zweiter Hauptteil: Die Kirchgemeinde 1. Bestand und Organisation
Art. 19. Die im Kanton Zürich bestehenden evangelischreformierten Kirchgemeinden und französischen Kirchgemeinschaften sind im Anhang zum Kirchengesetz[10] aufgeführt.
Veränderungen im Bestand
Für die Neubildung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchgemeinden sowie für Grenzveränderungen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[3] (Kirchengesetz § 11 Abs. 2)[10].
Wo die örtlichen Verhältnisse und das Wachstum der Bevölkerung es nahelegen, sollen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, durch Teilung neue Kirchgemeinden geschaffen werden. Die Teilung ist in der Regel erst zu beantragen, wenn in den neu entstehenden Kirchgemeinden eine Kirche und die übrigen nötigen kirchlichen Gebäude vorhanden sind.
Die Kirchensynode nimmt von jeder Veränderung im Bestande der Kirchgemeinden Vormerk.
Organisation
Den Rahmen für die Organisation der Kirchgemeinde bildet das Gemeindegesetz[3]. Gemäss diesem besteht in jeder Kirchgemeinde die Kirchgemeindeversammlung, die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission.
Kirchgemeinde und Kirchenpflege können zur Prüfung bestimmter Geschäfte oder zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Kommissionen bestellen, wie Pfarrwahl-, Bau-, Unterrichts- oder Vortragskommissionen. Befugnisse und Antragsrecht der Kommissionen richten sich nach dem Gemeindegesetz[3].
Bei der Bestellung der Behörden, Kommissionen und Ämter ist auf den inneren Zusammenhalt der Kirchgemeinde Bedacht zu nehmen.
Autonomie
Innerhalb der Gesetzgebung und der Kirchenordnung regeln die Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbstständig.
Es stehen ihnen alle Aufgaben und Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem höheren Verbande übertragen sind.
Kirchgemeindeordnung
Zusammenarbeit
Kirchliche Rechte und Pflichten
Stimm- und Wahlrecht
Rechte und Pflichten der Aufenthalter und Ausländer
Rechtsstellung
Aufgaben
Freie Versammlungen
Die Kirchgemeinden regeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Organisation sowie die Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe in einer Kirchgemeindeordnung.
Die Kirchgemeindeordnung unterliegt der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Art. 24. Die Organe der Kirchgemeinde pflegen im Rahmen ihrer Befugnisse die Zusammenarbeit mit den Organen der örtlichen politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie mit anderen Kirchgemeinden.
2. Die Glieder der Kirchgemeinde
Art. 25. Jedes Glied der Landeskirche gehört der Kirchgemeinde seines Wohnortes an. Es ist als Gemeindeglied aufgerufen, an der Erfüllung des umfassenden Auftrages der Kirche in seiner Kirchgemeinde und überall sonst, wo sich christliches Leben gestalten lässt, nach seinen Gaben und Kräften mitzuwirken und dazu, wie für sich persönlich, die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Art. 26. Stimmberechtigt und wählbar sind die nach der Staatsverfassung[2] zur Ausübung politischer Rechte in kirchlichen Angelegenheiten befugten Glieder der Landeskirche (Kirchengesetz § 9 Abs. 1)[10].
Art. 27. Der Landeskirche angehörende Schweizer und Schweizerinnen, die in der Gemeinde niedergelassen, aber noch nicht stimmberechtigt sind, sowie in der Kirchgemeinde wohnhafte ausländische Glieder der Landeskirche haben, abgesehen vom Stimm- und Wahlrecht, die vollen Rechte und Pflichten als Glieder der Landeskirche.
3. Die Kirchgemeindeversammlung
Art. 28. Die Kirchgemeindeversammlung als oberstes Organ der Kirchgemeinde besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten. Diese üben ihre Rechte ausser in der Kirchgemeindeversammlung durch die Urne aus, wo dies durch Gesetz, Kirchgemeindeordnung, Kirchgemeindebeschluss oder Statut eines Zweckverbandes besonders vorgesehen ist.
Art. 29. Ausser den ihr durch das Gemeindegesetz[3] übertragenen Geschäften liegen der Kirchgemeindeversammlung namentlich ob:1
Erlass der Kirchgemeindeordnung;
2.Festsetzung der gottesdienstlichen Einrichtungen, soweit diese weder gesamtkirchlich geordnet noch durch Kirchgemeindeordnung oder Kirchgemeindebeschluss der Kirchenpflege übertragen sind;
3.Neuwahl der Pfarrer, soweit nicht in der Kirchgemeindeordnung oder im Einzelfall Urnenwahl angeordnet wurde;
4.Wahl evangelischreformierter Ergänzungsmitglieder der Rechnungsprüfungskommission gemäss § 134 Abs. 1 und 3 des Gemeindegesetzes[3];
5.Beschlussfassung über die Leistungen gemäss Kirchengesetz bei der Schaffung neuer Pfarrstellen;
6.[42]
7.Entgegennahme des Jahresberichtes der Kirchenpflege und Aussprache über den Stand des kirchlichen Lebens;
8.Geschäfte, die ihr durch Vermittlung der Kirchenpflege von den Oberbehörden unterbreitet werden;
9.weitere ihr durch Kirchgemeindeordnung oder Kirchgemeindebeschluss vorbehaltene oder von der Kirchenpflege vorgelegte Geschäfte. Art. 30. Die Kirchenpflege kann die Gemeindeglieder zur Beratung kirchlicher Anliegen zu freien Versammlungen einladen. Beschlüsse solcher Versammlungen haben den Sinn von Anregungen.
4. Die Kirchenpflege
Rechtsstellung, Zusammensetzung und Konstituierung
Die Kirchenpflege ist die leitende, beaufsichtigende, vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde.
Jede Kirchgemeinde bestellt eine Kirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich Präsident oder Präsidentin. Der Präsident oder die Präsidentin der Kirchenpflege wird von der Kirchgemeinde gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Kirchenpflege selbst. Sie teilt den einzelnen Mitgliedern Aufgabenbereiche zu.
Die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen sowie der Leiter oder die Leiterin des Gemeindekonvents wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht bei. Ist der Leiter oder die Leiterin des Gemeindekonvents eine Pfarrperson, so nimmt ein weiteres Mitglied des Gemeindekonvents an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Für Kirchgemeinden, die ausschliesslich Angestellte mit kleinen Pensen beschäftigen, regelt der Kirchenrat die Ausnahmen.
Wahl
Die Kirchenpflege wird im gleichen Zeitraume wie die anderen Gemeindebehörden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind sämtliche stimmberechtigten Glieder der Kirchgemeinde.
Bekanntgabe der Wahl
Erfolgte Wahlen in die Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren, dem Kirchenrat nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen und mit den weiteren Publikationsmitteln der Kirchgemeinde bekannt zu geben.[41]
Neu in die Kirchenpflege gewählte Mitglieder werden bei einem geeigneten Anlass der Gemeinde vorgestellt.
Kommissionen und Arbeitsgruppen
Die Kirchenpflege kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen. Sie formuliert deren Auftrag und regelt die Befugnisse.
Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Gemeindegliedern und weiteren Personen offen. Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der Kirchenpflege oder einem Mitglied des Gemeindekonvents geleitet.
Auftrag und Aufgaben
Die Kirchenpflege ist in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern und Pfarrerinnen sowie den Kirchgemeindeangestellten in erster Linie zum Aufbau der Gemeinde gerufen.
Die Kirchenpflege erfüllt ihre Aufgaben auf der Grundlage des Evangeliums mit Blick auf die Kirchgemeinde und die Landeskirche als Ganzes. Sie vertritt die Anliegen der evangelischen Hilfswerke und Missionen in der Gemeinde und ist für die Pflege und Förderung der Beziehungen in der Ökumene und zu anderen Glaubensgemeinschaften mit verantwortlich.
Sie besorgt die Geschäfte, die ihr als Gemeindebehörde durch das staatliche Recht, die Kirchenordnung und die Kirchgemeindeordnung übertragen sind, namentlich:
1.Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen,
2.Beschlussfassung über Jahresziele und Schwerpunktprogramm,
3.Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung,
4.Anstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
5.Personalführung und Personalunterstützung,
6.Aufsicht über das kirchliche Leben in der Gemeinde, die Amtsführung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Aufgabenerfüllung durch die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
7.Aufsicht über die Angebote der Religionspädagogik,
8.Information der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der Kirchgemeinde, der Landeskirche und der weiteren Öffentlichkeit,
9.Wahl des Leiters oder der Leiterin des Gemeindekonvents und Bestellung von Kommissionen,
10.Verabschiedung des jährlichen Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung,
11.Erlass und Nachführung des Finanzplans und des Stellenplans,
12.Entscheid über die Vergabungen und die Verwendung der Kollekten,
13.Unterhalt und Verwaltung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern, Pfarrhäusern, Pfarrwohnungen und weiteren Liegenschaften,
14.Mitwirkung bei gottesdienstlichen Aufgaben und Teilnahme am Leben der Gemeinde,
15.Unterstützung aller Bestrebungen, den Sonntag als Tag der christlichen Besinnung und als Ruhetag zu erhalten,
16.jährliche schriftliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit und das kirchliche Gemeindeleben zuhanden der Kirchgemeindeversammlung,
17.Aufsicht über die Führung der kirchlichen Register und des Archivs der Kirchgemeinde.
5. Zusammenarbeit[40]
Grundsatz der Zuordnung
Die Kirchenpflege, die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Kirchgemeindeangestellten tragen die Verantwortung für den Gemeindeaufbau gemeinsam.
Die Kirchenpflege nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der behördlichen Verantwortung wahr.
Die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Kirchgemeindeangestellten erfüllen ihre Aufgaben je in ihrem besonderen Dienst. Diese ergeben sich aus der Kirchenordnung, aus den Vorgaben der Kirchenpflege und den besonderen Gegebenheiten der Kirchgemeinde.
Gemeindekonvent
Die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Angestellten bilden den Gemeindekonvent. Die Kirchenpflege regelt die Organisation des Gemeindekonvents.
Der Gemeindekonvent koordiniert die Arbeit zwischen dem Pfarramt, den weiteren Diensten sowie den Freiwilligen der Kirchgemeinde und stellt den Informationsaustausch sicher. Er fördert den sorgsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln, eine zielorientierte Arbeitsweise und die Qualitätsentwicklung der kirchgemeindlichen Arbeit.
Im Weiteren kommen dem Gemeindekonvent folgende Aufgaben zu:
1.Umsetzung von Aufgaben gemäss den Aufträgen der Kirchenpflege,
2.Mitarbeit bei der Entwicklung der Jahresziele und der Schwerpunktprogramme,
3.Vernehmlassung zu Geschäften der Kirchenpflege auf deren Einladung,
4.Unterbreitung von Anträgen an die Kirchenpflege über alle Fragen des Gemeindelebens,
5.Wahlvorschlag für die Leitung des Gemeindekonvents zuhanden der Kirchenpflege.
Konventsleitung
Die Kirchenpflege wählt auf Vorschlag des Gemeindekonvents aus dessen Mitte die Konventsleitung auf eine bestimmte Dauer.
Die Konventsleitung koordiniert die Tätigkeit des Gemeindekonvents inhaltlich und organisatorisch.
Kirchgemeindesekretariat
Die Kirchgemeinden können administrative Aufgaben von Kirchenpflege, Pfarramt, Konventsleitung und Gemeindekonvent einem Kirchgemeindesekretariat übertragen.
Unstimmigkeiten in Behörde und Kirchgemeinde
Die Kirchenpflege klärt durch das Gespräch mit den Betroffenen Unstimmigkeiten in der Behörde, im Gemeindekonvent, in Kommissionen, in Arbeitsgruppen und unter den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Spannungen in der Kirchgemeinde. Sie kann den Dekan oder die Dekanin, den Präsidenten oder die Präsidentin des Diakonatskapitels und die Bezirkskirchenpflege beiziehen.
Lässt sich eine Klärung nicht erreichen, so trifft die Kirchenpflege die nötigen Anordnungen, soweit sie hierfür zuständig ist. Als Gemeindebehörde stehen ihr die Disziplinarkompetenzen gemäss dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen[24] zu.
Stösst die Kirchenpflege auf Tatbestände, deren Behandlung über ihre Kompetenz hinausgeht, so hat sie unter Beilegung der Akten der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten. Vorgesetzte Behörde bei Verstössen gegen die kirchliche Ordnung ist die Bezirkskirchenpflege, bei solchen gegen das staatliche Recht der Bezirksrat.
6. Besondere Gemeinschaften und Gemeindeverbände[41]
Französische Kirchgemeinschaften
Hinsichtlich der französischen Kirchgemeinschaften gelten die besonderen Vorschriften des Kirchengesetzes[10].
Die französische Kirchgemeinschaft Zürich umfasst die französisch sprechenden Glieder der Landeskirche in den staatlichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster und Dielsdorf. Sie ist der Bezirkskirchenpflege Zürich rechts der Limmat unterstellt. Ihre Pfarrer gehören dem Pfarrkapitel Zürich rechts der Limmat an.
Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur umfasst die französisch sprechenden Glieder der Landeskirche in den staatlichen Bezirken Hinwil, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen und Bülach. Sie ist der Bezirkskirchenpflege Winterthur unterstellt. Ihre Pfarrer gehören dem Pfarrkapitel Winterthur an.
Kirchliche Minderheiten
Für kirchliche Minderheiten gemäss § 22 des Kirchengesetzes[10] kommt das für Kirchgemeinden geltende Recht sinngemäss zur Anwendung.
Wo Gruppierungen Dienste beanspruchen, die im Angebot der Kirchgemeinde zu wenig zur Geltung kommen, können sie sich zu einem Gemeindeverein zusammenschliessen und mit der Kirchgemeinde durch Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen, auch wenn sie das im § 22 des Kirchengesetzes[10] vorgeschriebene Quorum (mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten) nicht erreichen. Mit der Zustimmung zu einer derartigen Vereinbarung durch die Kirchgemeindeversammlung können auch Beiträge zugesprochen werden.
Solche Vereinbarungen sind dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Er prüft insbesondere, ob kein Verstoss gegen Bestimmungen der Kirchenordnung vorliegt und der Gesamtzusammenhang von Kirchgemeinde und Landeskirche nicht missachtet wird.
Der Kirchenrat kann zuhanden der Kirchgemeinden Richtlinien erlassen.
Landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen
Zur Beratung und Begleitung von Kirchgemeinden in Minderheitenfragen wählt der Kirchenrat eine landeskirchliche Vermittlungskommission.
Die landeskirchliche Vermittlungskommission kann von Minderheiten, von Kirchenpflegen oder von Bezirkskirchenpflegen angerufen werden. Ihre Tätigkeit setzt die Zustimmung von Kirchenpflege und Minderheitenvertretung voraus. Während des Verfahrens vor der landeskirchlichen Vermittlungskommission werden hängige Verfahren über den Minderheitenkonflikt vor kirchlichen Behörden sistiert, sofern es nicht um Beseitigung oder Verhinderung offensichtlicher Rechtswidrigkeiten geht.
Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Evangelische Werke und freie evangelische Gemeinschaften
Evangelische Werke und freie evangelische Gemeinschaften, die auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen, können mit der Landeskirche in eine engere Beziehung treten. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind vertraglich zu regeln. Solche vom Kirchenrat abzuschliessende Verträge unterliegen der Genehmigung durch die Kirchensynode.
In diesen Verträgen können auch die Oberaufsicht des Kirchenrates und die Visitation durch die Bezirkskirchenpflege über die in diesen Werken und Gemeinschaften wirkenden Pfarrer festgelegt werden, sofern diese die volle oder partielle Wahlfähigkeit in der Landeskirche besitzen. Soweit der Vertrag die Zugehörigkeit nicht anders regelt, gehören solche Pfarrer dem Pfarrkapitel des Bezirkes ihres Wohnortes an. Sie werden vom zuständigen Dekan in ihren Dienst eingesetzt.
Vereinbarungen zwischen Kirchgemeinden
Filialen
Hinsichtlich der Bildung von Zweckverbänden oder des Abschlusses anderer Vereinbarungen zwischen Kirchgemeinden gilt § 14 des Kirchengesetzes[10].
Durch Vereinbarungen solcher Art sollen insbesondere die Arbeitsbelastungen der Pfarrer in benachbarten Gemeinden mit stark unterschiedlicher Ausdehnung und Seelenzahl ausgeglichen und regionale Pfarrdienste geschaffen werden. Entsprechende Dienstordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenrat. Art. 43. Neue kirchliche Filialen dürfen nicht gebildet werden. Von früher her noch bestehende Filialverhältnisse können durch Vereinbarung der Beteiligten abgelöst werden. Die Vereinbarungen sind von der Bezirkskirchenpflege zu begutachten und vom Kirchenrate zu genehmigen.
Dritter Hauptteil: Auftrag der Kirchgemeinde 1. Allgemeines
Dienst der Gemeinde
Die Kirchgemeinde hat an ihrem Orte den Auftrag der Kirche zu erfüllen. Ihr ist als wesentlicher Dienst die Aufgabe überbunden, das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen.
Das Evangelium wird im Gottesdienst (Predigt, Taufe, Abendmahl sowie Trauung und Abdankung), in der Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen, in der Seelsorge, aber auch bei jeder anderen angemessenen Gelegenheit auf jede geeignete Weise verkündigt und durch tätige Bruderliebe und christliche Gemeinschaft in Freud und Leid bekräftigt.
2. Der Gottesdienst
a. Allgemeine Bestimmungen
Gottesdienst
Der evangelische Christ ist aufgerufen, sein ganzes Leben in den Dienst Gottes zu stellen.
Gottesdienst im Sinne der gottesdienstlichen Feier ist die Versammlung der Gemeinde zum Lobpreis Gottes, zum Hören seines Wortes, zur Stärkung ihrer Glieder und zum Zeugnis in der Welt. So ist der Gottesdienst Quellort des Lebens der Gemeinde.
Bibel, Kirchenbuch, Gesangbuch
Kollekte
Im Gottesdienst wird die Zürcher Bibel verwendet.
Die Ordnung des Gottesdienstes richtet sich nach dem Kirchenbuch. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege.
Für den Gemeindegesang ist das «Gesangbuch der evangelischreformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» zu gebrauchen.
Die französischen Kirchgemeinschaften können Bibel, Kirchenbuch und Gesangbuch der französisch sprechenden reformierten Kirchen benützen. Art. 47. In jedem Gottesdienst ist eine Kollekte zu erheben.
Kirchenmusik
Öffentlichkeit des Gottesdienstes
Die Kirchenmusik hat eine dienende Aufgabe. Sie hat sich dem Charakter des reformierten Gottesdienstes unterzuordnen. Ihre Grundlage ist der Choral.
Träger der Kirchenmusik sind vor allem die singende Gemeinde, der Chor und der Organist.
Pfarrer, Organist und Kirchenpflege haben dahin zu wirken, dass Chöre und Musiker, welche gelegentlich im Gottesdienst, insbesondere bei Trauungen und Abdankungen, mitwirken, diese Richtlinien ebenfalls beachten. Chorleiter und Musiker haben das Einverständnis des amtierenden Pfarrers und des Organisten einzuholen. In strittigen Fällen entscheidet die Kirchenpflege. Art. 49. Alle Gottesdienste sind öffentlich. Das Geläute ist dafür Zeichen und Sinnbild. Die Kirchenpflege erlässt eine Läuteordnung oder entsprechende Weisungen.
Technische Aufnahmen
Private Foto- und Filmaufnahmen während gottesdienstlicher Anlässe sind nicht gestattet. Im kirchlichen und öffentlichen Interesse liegende Aufnahmen können vom Kirchenratspräsidenten bewilligt werden.
Tonbandaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Pfarrers gemacht werden.
Fernseh- und Radioübertragungen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege und des Pfarrers.
b. Sonntags-, Feiertags- und Wochengottesdienste
Sonntags- und Feiertagsgottesdienste
An Sonn- und kirchlichen Feiertagen ist unter Vorbehalt von Ausnahmen im Rahmen von Art. 55 in jeder Kirchgemeinde am Vormittag Gottesdienst zu halten. Die Zeit wird von der Kirchenpflege auf Grund der örtlichen Verhältnisse festgesetzt.
Zu jedem Gottesdienst gehören Predigt, Gebet und Gemeindegesang.
Weitere Gottesdienste
Die Kirchenpflege kann im Einverständnis mit dem Pfarramte zu andern Tageszeiten oder während der Woche weitere Gottesdienste anordnen.
Bei aussergewöhnlichen Gelegenheiten kann die Kirchenpflege im Einverständnis mit dem Pfarramt ausserhalb der kirchlichen Räume und der üblichen Zeiten Gottesdienste anordnen.
Der Kirchenrat ist befugt, für die ganze Landeskirche ausserordentliche Gottesdienste anzusetzen.
Kirchliche Feiertage
Als kirchliche Feiertage gelten:
Erster und zweiter Weihnachtstag, Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und -montag, Auffahrt, Pfingstsonntag und -montag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonntag (erster Sonntag im November).
Wenn in einer Kirchgemeinde am 24. Dezember (Heiliger Abend) und am 31. Dezember (Silvester) nach örtlichem Brauch Gottesdienst gehalten wird, sind diese Tage im Hinblick auf Ausnahmen gemäss Art. 55 den kirchlichen Feiertagen gleichgestellt.
Festzeiten, besondere Sonntage
Bei der Gestaltung der Gottesdienste sind die kirchlichen Festzeiten zu berücksichtigen.
Ausserdem sollen auch andere Sonntage in regelmässiger Wiederkehr an bestimmte Aufgaben der Kirche erinnern (Bibelverbreitung, Mission, Bruderhilfe usw.).
Der Sonntag vor dem Bettag gilt als Vorbereitungssonntag.
Zeitliche und örtliche Ausnahmen
Predigt
Monatlich einmal kann die Kirchenpflege den Gottesdienst vom Vormittag auf den Sonntagabend verlegen. Ein Gottesdienst am Samstagabend gilt als zusätzliches Angebot und kann den Sonntagsgottesdienst nicht ersetzen.
Am ersten Weihnachtstag ist Gottesdienst zu halten. Über Weihnachten und Neujahr hat die Kirchenpflege bei aufeinanderfolgenden Sonn- und kirchlichen Feiertagen die Gottesdienstzeiten so anzusetzen, dass in der Gemeinde über Weihnachten mindestens zwei Gottesdienste, über Silvester/Neujahr mindestens ein Gottesdienst stattfinden. An Ostern und Pfingsten ist am Sonntagvormittag Gottesdienst zu halten. Eine weitere Feier kann nach örtlichen Verhältnissen am Samstagabend, Sonntag oder Montag abgehalten werden.
Als regionale Gottesdienste können nach Übereinkunft mehrerer Kirchenpflegen durchgeführt werden:
a.die von der Kirchenpflege im Sinne von Art. 52 angeordneten Gottesdienste;
b.Gottesdienste am Oster- und Pfingstmontag;
c.einzelne Sonntagsgottesdienste während den Ferienzeiten.
Die Kirchenpflegen haben den Transportdienst aus ihren Gemeinden zum Gottesdienst zu gewährleisten. Über die Ansetzung regionaler Gottesdienste sind die zuständigen Bezirkskirchenpflegen zu informieren.
Erscheint der Kirchenpflege infolge besonderer Umstände die gänzliche Einstellung eines ordentlichen Gottesdienstes als geboten, so hat sie die Bewilligung des Kirchenrates einzuholen oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Entscheid nachträglich zu begründen. Art. 56. Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Die Textwahl bleibt dem Pfarrer überlassen. Die Predigt soll frei vorgetragen werden.
Prediger und Lektoren
Abkündigungen
Die Predigt ist durch einen ordinierten Theologen, in der Regel den Gemeindepfarrer, zu halten.
Ob für einzelne Gottesdienste an Nichtordinierte Predigtaufgaben übertragen werden können, entscheidet die Kirchenpflege im Einverständnis mit dem Pfarramte. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Kirchenrates.
Kirchenpfleger und andere Gemeindeglieder helfen nach Möglichkeit im Einverständnis mit dem Pfarrer bei der Gestaltung der Gottesdienste mit. Art. 58. Im Sonntagsgottesdienst werden der Gemeinde die kirchlichen Amtshandlungen der vorangegangenen Woche mitgeteilt.
c. Taufe und Abendmahl
Taufe
Die Taufe als Zeugnis von Gottes Barmherzigkeit ist der Kirche von ihrem Herrn aufgetragen. Sie ist Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.
Form der Taufe
Die Taufe wird gemäss dem Neuen Testament in der im Kirchenbuch festgelegten Form an Kindern und an Erwachsenen vollzogen.
Sie findet in der Regel im Gemeindegottesdienst statt.
Die Kirchenpflege kann besondere Taufsonntage und Taufgottesdienste ansetzen.
Kindertaufe
Bei Kindertaufen sind nach zürcherischem Brauch die Eltern und in der Regel ein Pate und eine Patin anwesend.
Eltern
Die Eltern gehen die Verpflichtung ein, das Kind im evangelischen Glauben zu erziehen und mit dem Leben der Gemeinde vertraut zu machen.
Sie sorgen dafür, dass es den Unterricht besucht.
Mindestens ein Elternteil soll der evangelischreformierten Kirche angehören. Fehlt diese Voraussetzung, so kann der Pfarrer oder die Pfarrerin taufen, wenn die Seelsorge am Kind und an der Familie dies nahelegt.
Paten
Die Paten übernehmen die Aufgabe, das Kind zu begleiten, die Eltern in der Erziehung des Kindes zum evangelischen Glauben zu unterstützen und ihm nötigenfalls beizustehen. Sie sollen deshalb einer christlichen Konfession angehören. Die Übernahme des Patenamtes setzt die Konfirmation oder das zurückgelegte 16. Altersjahr voraus.
Vorbereitung und Begleitung
Vor der Taufe führt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit den Eltern und nach Möglichkeit mit den Paten ein Taufgespräch. Die Eltern sollen auf geeignete Weise begleitet werden.
Gemeinde und Fürbitte
Die Gemeinde bezeugt durch ihre Anwesenheit ihre Mitverantwortung für das Leben der Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf.
Eltern, die ihr Kind nicht taufen lassen wollen, können es zur Fürbitte in den Gemeindegottesdienst bringen. Das Kirchenbuch enthält dafür geeignete Texte.
Erwachsenentaufe
Bei Erwachsenen erfolgt die Taufe nach entsprechender Vorbereitung im Gemeindegottesdienst oder in Gegenwart einer Vertretung der Kirchenpflege.
Einmaligkeit der Taufe
Die Taufe wird nur einmal erteilt. Die in einer anderen christlichen Gemeinschaft empfangene Taufe wird anerkannt. Kann für den Empfang der Taufe kein urkundlicher Ausweis beigebracht werden, so klärt die Kirchenpflege ab, ob die Taufe als vollzogen erachtet werden könne.
Register und Meldung
Die Taufe wird am Ort ihres Vollzugs in das Taufregister eingetragen und auf einem Taufschein bestätigt.
Erfolgt die Taufe nicht am Wohnort, so ist das Pfarramt der Wohngemeinde zu verständigen.
Abendmahl
Das Abendmahl wird nach dem Zeugnis des Neuen Testamentes als Zeichen des Bundes begangen, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es verkündet Tod und Auferstehung Jesu Christi und das Kommen seines Reiches. In der Gemeinschaft mit ihm hat die im Abendmahl sichtbare Verbundenheit des Glaubens und der Liebe ihren Grund. Die Gemeinde vereinigt sich dazu in Dankbarkeit, Freude und Gehorsam.
Zum Abendmahl ist jeder Gottesdienstbesucher eingeladen.
Durchführung
Einzelabendmahl
Das Abendmahl wird an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, am Bettag und am Reformationssonntag gefeiert. Die Ansetzung weiterer Abendmahlsfeiern steht für die einzelne Kirchgemeinde im Ermessen der Kirchenpflege, für die Landeskirche im Ermessen des Kirchenrates. Abendmahlsgottesdienste an Auffahrt, am Vorbereitungssonntag vor dem Bettag oder ausserhalb der Festzeiten an bestimmten Sonntagen sind den Gemeinden empfohlen.
Das Abendmahl wird nach den im Kirchenbuch festgelegten Formen in der Regel als «Sitzende Kommunion» gefeiert. Es steht den Kirchgemeinden frei, auf Beschluss der Kirchgemeindeversammlung einzelne Abendmahlsfeiern in anderer, u. a. «wandelnder» Form durchzuführen.
Die Austeilung von Brot und Wein ist Sache des Pfarrers, der Kirchenpfleger, des Sigristen und allfällig weiterer zu diesem Dienste zugezogener Gemeindeglieder.
Über Fragen wie gemeinsamer Kelch oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener oder unvergorener Wein entscheidet die Kirchgemeindeversammlung.
Die Kirchenpflege sorgt für die Beschaffung von Brot und Wein und die Bereitstellung der für das Abendmahl erforderlichen Geräte. Die Abendmahlsgeräte sind in der Regel im Pfarrhaus oder in der Kirche in würdiger Weise aufzubewahren. Art. 67. Kranken, Betagten, Gebrechlichen, die der Abendmahlsfeier der Gemeinde fernbleiben müssen, kann auf ihr Verlangen das Abendmahl zu Hause oder in Spitälern und Anstalten dargereicht werden.
d. Trauung und Abdankung
Kirchliche Trauung
Die Neuvermählten stellen sich in der kirchlichen Trauung unter Gottes Verheissung und Gebot. Sie erbitten Gottes Segen und versprechen, ihre Ehe im Geiste des Evangeliums zu führen.
Der Traugottesdienst findet in der Kirche statt.
Voraussetzungen
Vor jeder Trauung hat der Pfarrer mit dem Brautpaar ein Traugespräch zu führen.
Er hat sich vor der Trauung durch Einsicht in den zivilstandsamtlichen Eheschein zu vergewissern, dass die bürgerliche Eheschliessung vorangegangen ist.
Auswärtige Traupaare
Kirchliche Abdankung
Anspruch
Ein Pfarrer ist nicht zur Übernahme der Trauung von Ehepaaren verpflichtet, die nicht in der Kirchgemeinde wohnen.
Wird die Trauung durch einen auswärtigen Pfarrer gewünscht, so hat sich dieser mit dem Ortspfarramte zu verständigen. Art. 71. Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst. Er wird bei Erd- und Feuerbestattungen gehalten. Im Mittelpunkte steht die Abdankungspredigt des Pfarrers. Art. 72. Anspruch auf kirchliche Abdankung haben alle Glieder der Landeskirche. Für Verstorbene, die nicht der Landeskirche angehört haben, kann auf ihren letzten Wunsch hin, oder wenn seelsorgerliche Gründe gegenüber den Angehörigen dafür sprechen, eine kirchliche Abdankung gehalten werden.
Gestaltung und Zuständigkeit
Andere Abdankungen
Der Pfarrer ist für die Gestaltung zuständig. Andere Sprecher, Chöre oder Musiker haben den gottesdienstlichen Charakter der kirchlichen Feier zu achten. Die Kirchenpflege unterstützt Pfarrer und Organisten in diesen Bestrebungen.
In der Kirche werden keine Särge aufgebahrt.
Die Kirchenpflege bestimmt, an welchen Orten (Kirche, Friedhofkapelle, Krematorium usw.) die kirchlichen Abdankungen stattfinden können.
Die kirchliche Abdankung wird grundsätzlich vom Pfarrer gehalten, in dessen Kirchgemeinde der Verstorbene zuletzt niedergelassen war. Wird von dieser Regel abgewichen, so ist der zuständige Pfarrer zu benachrichtigen. Art. 74. Kirchen und Glocken können anderen christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften für Abdankungen überlassen werden. Der Entscheid steht der Kirchenpflege zu, sofern die politische Gemeinde diese Einrichtungen nicht ohnehin für Bestattungen beanspruchen kann.
e.[42]
3. Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie 41
a. Grundsätzliches[32]
Aufgabe
Die Beheimatung der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familien im evangelischen Glauben und ihre Begleitung im Leben gehören zu den wesentlichen Aufgaben der Kirche.
Die Kirche nimmt diesen Auftrag wahr durch Weitergabe des biblischen Erbes und der christlichen Überlieferung an Kinder und Jugendliche, durch Unterstützung der Familien bei ihrer Erziehungsaufgabe, durch verbindliche und freiwillige Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien sowie durch Bildungsarbeit mit Eltern und Erziehenden.
Verantwortung
Die Eltern oder die Erziehungsberechtigten tragen als Erste die Verantwortung für die Erziehung der Kinder im evangelischen Glauben.
Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben der Gemeinde und an den Angeboten im Bereich Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie.
Kirche und Eltern oder Erziehungsberechtigte unterstützen einander in der Weitergabe des Glaubens an die Kinder und Jugendlichen.
b. Schulischer Religionsunterricht[41]
Religiöse Bildung
Die Kirche setzt sich dafür ein, dass das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe und der christlichen Überlieferung an den Volks- und Mittelschulen gewahrt bleibt.
Sie fördert das Gespräch zwischen den Konfessionen und Religionen im Rahmen der Schule und des schulischen Religionsunterrichts.
Unterstützung durch die Kirche
Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Schule. Sie setzen sich für den Religionsunterricht auf allen Stufen der Volks- und Mittelschule ein. Sie bieten Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte, bei der Erarbeitung von Lehrplänen, bei der Bereitstellung von Unterrichtshilfen, bei der Gestaltung von Projekttagen und bei der Schulseelsorge.
c. Religionspädagogisches Handeln[41]
Ziele
Die Kirche führt Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene sowie deren Familien in das Leben der christlichen Gemeinde ein. Die Heranwachsenden werden mit dem evangelischen Glauben vertraut gemacht. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und Gestalten, insbesondere durch Erfahrungen gottesdienstlichen Feierns und gemeinschaftlichen Teilens.
Umsetzung
Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er legt den Rahmen für die religionspädagogischen Angebote der Kirchgemeinden in einer Verordnung[13] fest.
Zusammenarbeit
Die Kirchgemeinden gestalten ihre religionspädagogischen Angebote unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse. Sie pflegen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und über diese hinaus, insbesondere mit Jugendverbänden und anderen gesellschaftlichen Trägern ähnlicher Zielsetzung.
Angebote
Die Kirchgemeinden führen sowohl verbindliche als auch freiwillige religionspädagogische Angebote. Der Kirchenrat legt die Kernthemen der verbindlichen Angebote gemäss den Beschlüssen der Kirchensynode fest.
Die Kirchgemeinden koordinieren die verschiedenen Angebote untereinander und mit dem schulischen Religionsunterricht.
Kinder bis acht Jahre
Kinder bis zu acht Jahren werden in die Grundformen des Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.
Die Kirche unterstützt die Eltern oder die Erziehungsberechtigten dabei, mit ihren Kindern den Glauben zu leben.
Kinder von acht bis zwölf Jahren
Den Kindern von acht bis zu zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwissen über den Glauben vermittelt. Sie werden angeleitet, für den Glauben Sprache und Ausdruck zu finden.
Die verbindlichen Angebote für Kinder von acht bis zu zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie in der fünften bis siebten Klasse. Kinder- und jugendgemässe Gottesdienste sind Bestandteil der Angebote.
Jugendliche
Die Kirche begleitet Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation auf der Suche nach einem mündigen Glauben und nach einem Leben in christlicher Verantwortung. Ausgehend von Erfahrungen gelebter Gemeinschaft regt sie die Jugendlichen zu einer Auseinandersetzung mit den biblischen Traditionen von Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an.
Die verbindlichen Angebote für Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation umfassen mindestens 72 Stunden.
Konfirmation
Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für die Konfirmanden und Konfirmandinnen um den Segen Gottes. Sie lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein.
Die Konfirmation der Jugendlichen erfolgt in der Regel im letzten obligatorischen Schuljahr an einem Sonntag nach Pfingsten.
Voraussetzung für die Konfirmation ist der Besuch der verbindlichen religionspädagogischen Angebote in der zweiten bis siebten Klasse, des Konfirmandenunterrichts sowie des Religionsunterrichts an der Volks- und Mittelschule oder einer anderen Schule. Ausnahmen regelt der Kirchenrat in der Verordnung. Es ist die Regel, dass die Konfirmanden und Konfirmandinnen getauft sind.
Junge Erwachsene
Die Kirche ermutigt junge Erwachsene, Verantwortung zu übernehmen. Sie gibt ihnen die Möglichkeit, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Gemeinde zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.
d.[42]
Grundsätzliches
4. Das kirchliche Gemeindeleben
Art. 95. Die Kirchgemeinde weiss sich dazu aufgerufen, durch ihr Wirken den evangelischen Glauben und die christliche Lebensgemeinschaft unter ihren Gliedern zu vertiefen. Sie unterstützt, was das Leben und die Würde des Menschen schützt, die Freiheit persönlicher Überzeugung sichert, die Familie gesund erhält und das wahre Wohl des Volkes fördert.
Seelsorge
Jedes einzelne Gemeindeglied hat auf Grund des allgemeinen Priestertums eine Mitverantwortung innerhalb der Gemeinde und seines Lebenskreises. Kirchenpflege und Pfarrer trachten darnach, die Gemeindeglieder nach deren Kräften und Gaben auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auszurüsten.
Die Gemeindeglieder machen Kirchenpfleger oder Pfarrer auf Fälle aufmerksam, in denen besondere seelsorgerliche Hilfe als nötig erscheint. Sie wissen sich vor allem für die Betreuung der Kranken, Einsamen und Betagten mitverantwortlich.
Erwachsenenbildung
Die Kirchgemeinden wissen sich der Bildungsarbeit mit Erwachsenen verpflichtet. Sie sind bestrebt, untereinander zusammenzuarbeiten.
Durch ihre Angebote suchen die Kirchgemeinden den Glauben zu wecken und zu vertiefen. Sie berücksichtigen die theologische Vielfalt der Landeskirche. Sie stärken das religiöse, soziale und kulturelle Urteilsvermögen und unterstützen die Erwachsenen insbesondere bei der Suche nach christlicher Identität.
Für Erwachsene, die sich taufen oder konfirmieren lassen wollen, sowie für solche, die in die evangelischreformierte Landeskirche eintreten wollen, können gemeindeweise oder regional entsprechende Unterrichtsveranstaltungen durchgeführt werden.
Gemeinschaftsformen
Innerhalb der Gemeinde entfaltet sich das christliche Leben in Familie und Nachbarschaft, im Beruf und in verschiedenen Gruppen als besonderen Gemeinschaftsformen der christlichen Gemeinde.
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben in der Kirchgemeinde und zur Mitarbeit an gesamtkirchlichen Aufgaben fördert die Kirchgemeinde die Bildung von Gemeindegruppen und entsprechende Veranstaltungen. Es kommen je nach Gemeindeverhältnissen in Betracht: Jugend-, Alters- und Schicksalsgruppen, Frauen- und Männerkreise, Bibelgruppen, Vortrags- und Diskussionsgruppen, Schulungsgruppen, Helferkreise, kirchliche Gemeindevereine, Kirchgemeindeabende und Wochenendtagungen.
Jugendarbeit
Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinde fördert die Beziehungsfähigkeit unter Jugendlichen, bietet Gelegenheit zur Beteiligung und stärkt das eigenverantwortliche Handeln.
Träger der Kirchenmusik
Kirchliche Chöre und Instrumentalgruppen stellen sich in den Dienst der Kirchgemeinde. Diese fördert in Mitverantwortung ihre Bestrebungen.
Mit dem Organisten sind Kirchen- und Jugendchöre, Kantoreien und Singkreise, Bläser- und andere Instrumentalgruppen der für das gottesdienstliche Singen und Musizieren in besonderer Weise verantwortliche Teil der Gemeinde. Ihr Anliegen ist neben der Stützung und Förderung des Gemeindegesangs die gesungene Verkündigung des Bibelwortes in Gottesdiensten, Abendmusiken und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen.
Die Kirchenpflege unterstützt die Weiterbildung der kirchenmusikalischen Leiter.
Andere örtliche Gesang- und Musikvereine können bei Gelegenheit zur Mitwirkung im Gottesdienste beigezogen werden.
Diakonischer Auftrag
Missionsauftrag
Ökumenische Verantwortung
Wo sich in der Kirchgemeinde Nöte und Missstände zeigen, prüft die Kirchenpflege die Möglichkeit, sie zu überwinden. Sie ergreift hiezu nötigenfalls die Initiative.
Die Kirchgemeinde fördert alle Bestrebungen, die für die Betagten Verständnis wecken und ihnen Sinn und Möglichkeiten ihres Alters erkennen und gestalten helfen.
Kirchgemeinden oder Verbände solcher können soziale Werke ungeachtet deren Rechtsform errichten und betreiben oder sich an deren Aufbau beteiligen. In Betracht kommen vor allem Heime und Wohnbauten, insbesondere für kinderreiche Familien, Invalide und Betagte.
Die Kirchgemeinde weiss sich für die Glaubensgenossen in der Diaspora sowie in den Auslandschweizergemeinden verantwortlich und trägt zur zwischenkirchlichen Hilfe in der Schweiz und im Auslande bei.
Sie pflegt die Beziehungen zu den Werken der inneren Mission und der Diakonie (Blaues Kreuz, Fürsorge für geistig und körperlich Behinderte usw.). Art. 101. Die Kirchgemeinde erkennt die Mission als ihren eigenen Auftrag. Sie weiss sich den mit der Landeskirche verbundenen Missionsgesellschaften und den aus deren Arbeit herausgewachsenen Kirchen verpflichtet. Sie unterstützt die entsprechenden Anstrengungen der Landeskirche und der von ihr eingesetzten Institutionen. Art. 102. Kirchenpflege und Pfarramt fördern nach Möglichkeit die Zusammenarbeit der Kirchen und freikirchlichen Gemeinschaften auf dem Gebiete der Gemeinde. Stellung und Eigenart der Landeskirche sollen dabei gewahrt bleiben.
Kirchgemeinde und öffentliches Leben
Die Kirchgemeinde unterstützt die Bestrebungen, die Erziehung in Familie und Schule sowie die Lehrerbildung in christlicher Verantwortung zu verankern.
Unter Wahrung der Besonderheit kirchlicher Liebestätigkeit arbeiten die Kirchgemeinden und ihre Amtsträger mit der gemeinnützigen und staatlichen Fürsorge zusammen.
Sie trachten ferner danach, die Bestrebungen der Landeskirche auf dem Gebiete der Informationsmittel (Presse, Radio, Film, Fernsehen) im örtlichen Bereiche fruchtbar zu machen.
Die Kirchgemeinde sorgt in geeigneter Weise für eine genügende Information der Öffentlichkeit über ihre Anliegen. Als Publikationsorgan der Kirchgemeinde wird neben der Lokalpresse der «Kirchenbote für den Kanton Zürich» empfohlen.
Die Kirchgemeinde fördert kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen.
Sie leitet ihre Glieder auf geeignete Weise an, sich mit Fragen der Zeit und Welt auseinanderzusetzen und Stellung zu beziehen, z. B. zu politischen und sozialen Problemen, Erhaltung des Friedens und der Freiheit. Sie ist bestrebt, den Auftrag der Kirche in diesen Bereichen mit den ihr gegebenen Mitteln zu erfüllen.
5. Der Haushalt der Kirchgemeinde
Gemeindehaushalt
Gebäude und Liegenschaften
Erstellung und Unterhalt der Kirchen, Kirchgemeindehäuser, Pfarrhäuser und der Unterrichtslokale sind Sache der Kirchgemeinden, sofern sie nicht kraft bestehender Rechtsverhältnisse dem Staat oder Dritten obliegen.
Die dauernde Nutzung von Kirchen zu anderen als kirchlichen Zwecken und ihre Veräusserung bedürfen der Zustimmung des Kirchenrates. Im Bereich der Stadtverbände Zürich und Winterthur entscheidet der Kirchenrat unter Einbezug der Verbandsvorstände.[40]
Bei Festsetzung des Steuerfusses sind die Ausgaben für den Unterhalt der Gebäude angemessen zu berücksichtigen. Für die Erweiterung und die Erneuerung bisheriger und für die Erstellung neuer kirchlicher Bauten sind die gesetzlich zulässigen Reservebildungen vorzunehmen.
Staatsbeiträge, Denkmalpflege
Für Staatsbeiträge an Neubauten und Hauptreparaturen von Kirchen und Pfarrhäusern ist die entsprechende Verordnung des Regierungsrates[22] massgebend.
Bei Renovationen kirchlicher Gebäude sind unter Wahrung der Gemeindebedürfnisse allfällige Anliegen der Denkmalpflege nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Kollekten
Zweck
Zusammenarbeit in der Gemeinde
Pfarramt
Der Entscheid über die Verwendung der kirchlichen Kollekten steht der Kirchenpflege zu. Die ohne besondere Zweckbestimmung erhobenen Kollektengelder sind dem Spendgut oder einer Spendkasse der Kirchgemeinde zuzuweisen. Solche Mittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steuern zu decken sind.
Die vom Kirchenrat angeordneten Kollekten sind den Kirchgemeinden bekanntzugeben und sollen von ihnen erhoben werden. Ist eine solche Sammlung aus besonderen Gründen nicht durchführbar oder ist die Verschiebung auf einen anderen Zeitpunkt zu empfehlen, so hat die Kirchenpflege dem Kirchenrat Mitteilung zu machen.
Vierter Hauptteil: Ämter und Dienste der Kirchgemeinde 1. Grundsätzliches[29]
Art. 108. Um ihren Auftrag zu erfüllen, schafft die Kirchgemeinde die geeigneten Ämter und Dienste.
Art. 109. Pfarrer, Pfarrerinnen und Kirchenpflegemitglieder sorgen gemeinsam für eine gemeindefördernde Zusammenarbeit unter sich, den Kirchgemeindeangestellten und Freiwilligen der Kirchgemeinde.
2. Das Pfarramt[29]
a. Pfarrstellen
Art. 110. In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt mit mindestens einer Pfarrstelle.
Neue Pfarrstellen
Zeitlich befristete Pfarrstellen
Neue Pfarrstellen werden nach Vorschrift des Kirchengesetzes[10] errichtet.2
Sobald ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin mehr als 3000 Gemeindeglieder zu betreuen hat, ist die Kirchenpflege verpflichtet, die Errichtung einer neuen Pfarrstelle in die Wege zu leiten. Erscheint ihr der Aufschub dieser Massnahme gerechtfertigt, so holt sie die Zustimmung des Kirchenrates ein.
Art. 112. Über zeitlich befristete Pfarrstellen entscheidet der Kirchenrat auf der Grundlage von § 19 des Kirchengesetzes[10] und im Rahmen des staatlichen Kredites. Über Errichtung, Dauer und Aufhebung zeitlich befristeter Pfarrstellen erlässt der Kirchenrat eine Verordnung[19], die der Genehmigung durch die Kirchensynode unterliegt.
Spezialpfarrämter, gemeindeeigene Pfarrstellen
Im Einverständnis mit dem Kirchenrat können Kirchgemeinden und deren Verbände Spezialpfarrämter oder gemeindeeigene Pfarrstellen mit oder ohne zeitliche Befristung errichten, wenn sie die gesetzlichen Leistungen für sie übernehmen. Die Inhaber und Inhaberinnen solcher Ämter und Dienste müssen wählbar sein. Sie unterstehen der Visitation der Bezirkskirchenpflege und der Oberaufsicht des Kirchenrates.
Aufteilung von Pfarrstellen
In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle kann auf Beschluss der Kirchgemeindeversammlung ausnahmsweise eine Pfarrstelle auf zwei zum Pfarramt Wählbare unter den vom Kirchenrat in einer Verordnung[21] festgelegten Bedingungen aufgeteilt werden. In Kirchgemeinden mit nur einer Pfarrstelle ist die definitive Besetzung mit Aufteilung nur für Pfarrerehepaare zulässig.
b. Wahl, Bestätigungswahl, Wahlfähigkeit, Wählbarkeit
Wahl
Voraussetzung für die Wahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin an eine Pfarrstelle der zürcherischen Landeskirche ist die Wählbarkeit.
Das Verfahren bei Neuwahlen von Pfarrern und Pfarrerinnen wird durch eine Verordnung des Kirchenrates geregelt, die der Genehmigung des Regierungsrates bedarf (Kirchengesetz § 16 Abs. 3)[10].
Bestätigungswahl
Die Pfarrer und Pfarrerinnen der Kirchgemeinden werden auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Bei zeitlich befristeten Pfarrstellen richtet sich die Amtsdauer nach dem entsprechenden Beschluss des Kirchenrates. Wahlen innerhalb einer Amtsdauer gelten für deren Rest.
Gedenkt eine Kirchenpflege Pfarrer bzw. Pfarrerinnen nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, so hat sie ihnen nach vorangegangener Aussprache mindestens drei Monate vor dem Wahltermin davon Kenntnis zu geben.
Bei aufgeteilten Pfarrstellen ist vor Ablauf der Amtsdauer zur Vorbereitung der Bestätigungswahlen die Weiterführung der Aufteilung abzuklären. Die Einzelheiten über die Abklärung und die danach von der Kirchenpflege zuhanden der Stimmberechtigten zu veröffentlichende Stellungnahme richten sich nach der kirchenrätlichen Verordnung.[21] Erhält bei der Bestätigung an der Urne nur ein Teil die Mehrheit der Stimmberechtigten, so wird die Bestätigung für den anderen Teil nicht rechtskräftig, und er tritt von Gesetzes wegen in den Stand der Verweserei, bis eine neue Lösung gefunden ist.[34]
Wahlfähigkeit
Wer gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst[16] das Wahlfähigkeitszeugnis erhalten hat und von der zuständigen Kirche ordiniert worden ist, besitzt die Wahlfähigkeit für ein Pfarramt.[41]
Ausserdem kann der Kirchenrat, in der Regel nach Abnahme einer mündlichen Prüfung (Kolloquium), andere Personen als wahlfähig bezeichnen, sowohl unbeschränkt für alle zürcherischen, als auch beschränkt für besonders umschriebene Pfarrstellen.
Wählbarkeit
Die Wählbarkeit für ein Pfarramt setzt ausser der Wahlfähigkeit die für die Führung des Pfarramtes nötigen persönlichen Eigenschaften voraus.
Bei aufgeteilten Pfarrstellen gelten die persönlichen Eigenschaften nur als erfüllt, wenn eine schriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zu den Bedingungen der kirchenrätlichen Verordnung über aufgeteilte Pfarrstellen und zu den entsprechenden Kirchgemeindebeschlüssen vorliegt.[34]
Vor der Wahl an eine zürcherische Kirchgemeinde ist die Wählbarkeit vom Kirchenrat festzustellen.
Stehen ordinierte Theologen bzw. Theologinnen während sechs Jahren ausserhalb des Kirchendienstes, so prüft der Kirchenrat im Hinblick auf die Feststellung der Wählbarkeit, ob die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Befähigung noch vorhanden seien. Zu diesem Zwecke kann er in besonderen Fällen eine mündliche Prüfung (Kolloquium) in einem von Fall zu Fall zu bestimmenden Umfange verlangen.
Pfarreinsatz
Hat der Regierungsrat von einer Pfarrwahl Vormerk genommen, so lädt der Kirchenrat Dekan bzw. Dekanin des betreffenden Kapitels ein, die Amtseinführung vorzunehmen.
Die Einsetzung wird an einem zwischen Dekan bzw. Dekanin, der Kirchenpflege und dem bzw. der Einzusetzenden vereinbarten Sonntag im Morgengottesdienst vollzogen. Die Feier wird von Dekan bzw. Dekanin geleitet. Neugewählte sollen von einem Mitglied der Kirchenpflege begrüsst werden. Sie leisten das Amtsgelübde nach dem Wortlaute des Kirchenbuches und halten anschliessend die Antrittspredigt.
c. Die Amtsverrichtungen des Pfarrers und der Pfarrerin
Beruf des Pfarrers und der Pfarrerin
Der Pfarrer und die Pfarrerin sind theologisch ausgebildet für die Verkündigung des Gotteswortes in Predigt, Taufe und Abendmahl, für die Seelsorge und für den kirchlichen Unterricht. Im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche und gebunden durch das Ordinationsgelübde sind sie in der Wortverkündigung frei. Ihnen kommt die Leitung des Gottesdienstes und der Seelsorge in der Gemeinde zu.
Mit dem Dienst in einer Kirchgemeinde oder in einer gesamtkirchlichen Aufgabe der Landeskirche erhalten die Mitglieder des Ministeriums den Titel Pfarrer oder Pfarrerin. Sie tragen ihn auch im Ruhestand. Der Kirchenrat kann den Pfarrertitel Theologen und Theologinnen in andern Stellungen zuerkennen, wenn sie einen gottesdienstlichen, seelsorgerlichen oder leitenden Dienst als Beruf im Rahmen ihres Ordinationsgelübdes versehen.
Amtspflichten
Der Pfarrer und die Pfarrerin haben sämtliche ihnen nach Kirchengesetz[10] und Kirchenordnung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Sie sind verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollziehen kirchliche Trauungen und Abdankungen, erteilen den kirchlichen Unterricht und sind Seelsorger oder Seelsorgerin der Gemeinde.
Sie erteilen Religionsunterricht an der Volksschule oder an einer Mittelschule gemäss Art. 128 der Kirchenordnung. Vorbehalten bleibt die Übertragung anderer Aufgaben.[36]
Sie haben die Anliegen der Gesamtkirche in der Gemeinde zu vertreten, insbesondere die der Kirchensynode, des Kirchenbundes, der Mission und der Ökumene.
Sie führen die kirchlichen Register, beurkunden die in der Gemeinde vollzogenen Taufen, Konfirmationen, Konversionen, Trauungen und Abdankungen und betreuen das Pfarrarchiv.
Amtshandlungen, die sie in schwere Gewissensnot brächten, können sie nach Rücksprache mit dem Dekan bzw. der Dekanin ablehnen.
Zusätzlicher Dienst
Der Kirchenrat ist berechtigt, Pfarrern und Pfarrerinnen kleiner Kirchgemeinden ohne Gewährung von Besoldungszulagen zusätzliche Funktionen im Dienste der Landeskirche zu übertragen (Kirchengesetz § 51 Abs. 2)[10]. Der Kirchenrat erlässt hierüber eine Verordnung.
Berufsgeheimnis
Alle regulär, stellvertretend oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung mit pfarramtlichen Verrichtungen Beschäftigten haben Geheimnisse zu wahren, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.
Soweit andere Personen den zur Geheimhaltung Verpflichteten bei der Ausübung ihres Berufes behilflich sind, unterstehen sie der gleichen Geheimhaltungspflicht.
Wer von Berechtigten oder nach deren Tode von sämtlichen Erben von der Geheimhaltungspflicht entbunden wird, entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Wahrung des Geheimnisses durch das wirkliche Interesse von Berechtigten oder durch ein höheres Interesse nicht gleichwohl geboten sei. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zeugnispflicht.
Der Kirchenrat kann Pfarrer bzw. Pfarrerinnen und die andern gemäss diesem Artikel zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen auf deren Gesuch hin von der Geheimhaltungspflicht schriftlich entbinden, wenn ein höheres Interesse es gebietet.
Pfarrarchiv, kirchliche Register, Amtsakten
In jeder Kirchgemeinde ist ein Pfarrarchiv zu führen. Seinen Inhalt bilden:
a.die offiziellen kirchlichen Register: das Taufregister das Konfirmandenregister das Trauregister das Konvertitenregister das Abdankungsregister,
b.[42]
c.[42]
d.die Personal- und Familienregister oder Kartotheken,
e.wichtige Briefwechsel in kirchlichen Angelegenheiten,
f.[42]
g.Akten der dem Pfarramte zur Verwaltung übergebenen Stiftungen privater Natur.
In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle bestimmt der Pfarrkonvent, welcher Pfarrer bzw. welche Pfarrerin für Archiv- und Registerführung verantwortlich ist.
Archiv- und Registerführung
Das Pfarrarchiv und die kirchlichen Register sind gemäss den Vorschriften der Direktion des Innern, des Staatsarchivs und den Weisungen des Kirchenrates zu führen. Die Bezirkskirchenpflege übt die regelmässige Kontrolle darüber aus.
Wechselt die Verantwortung für Archiv- und Registerführung, so ist durch ein Mitglied der Bezirks- und der Gemeindekirchenpflege in Anwesenheit des bzw. der bisher Verantwortlichen ein Protokoll aufzunehmen. Ist ein Pfarramt vorübergehend unbesetzt, so ist in dieser Zeit die Kirchenpflege für das Pfarrarchiv und die kirchlichen Register verantwortlich.
Der Kirchenrat erlässt über Archiv- und Registerführung eine Verordnung.
Pfarrkonvent
In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle bilden die Pfarrer und Pfarrerinnen den Pfarrkonvent. Sie bezeichnen in frei gewähltem Turnus oder zu Beginn jeder Amtsdauer, wer den Vorsitz führt. Der oder die Vorsitzende des Pfarrkonvents ist in erster Linie verantwortlich für die geordnete Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege, dem Gemeindekonvent und den vorgesetzten kirchlichen Instanzen.
Pfarrdienstordnung
Wo zwei oder mehrere Pfarrer bzw. Pfarrerinnen in einer Kirchgemeinde wirken, kann die Kirchenpflege die Arbeitseinteilung und Arbeitsverpflichtung unter ihnen in einer Dienstordnung festlegen. Der Pfarrkonvent ist befugt, der Kirchenpflege in allen Fragen der Dienstordnung Anträge zu stellen.
Pfarrdienstordnungen sind von der Bezirkskirchenpflege zu begutachten.
Arbeitsteilung
In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen kann die Kirchenpflege zur übersichtlicheren Gestaltung der Gemeindearbeit für die Fürsorge, den Besuchsdienst, allenfalls für die Amtshandlungen und für den Unterricht Pfarrkreise bezeichnen.
Auf Vorschlag des Pfarrkonventes kann die Kirchenpflege für die Übernahme von Taufen, Trauungen und Abdankungen durch die Pfarrer bzw. Pfarrerinnen bestimmte Ordnungen, insbesondere die Amtswoche, einführen.
Im Einverständnis mit der Kirchenpflege können die beteiligten Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen ihre Arbeit untereinander auch nach Arbeitsgebieten aufteilen.
Der Gesamtzusammenhang der Gemeinde ist zu wahren, und die Gemeindeglieder sollen die Möglichkeit haben, die Dienste jedes Gemeindepfarrers bzw. jeder Gemeindepfarrerin in Anspruch zu nehmen.
Schulunterricht
Der Kirchenrat legt in Ausführung der Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer[20] fest, welcher Unterricht an staatlichen Schulen im Rahmen der pfarramtlichen Pflichten zu erteilen ist.
Der Kirchenrat ist nach Einholen einer Stellungnahme der Kirchenpflege zuständig für die Bewilligung anderer Aufgaben an Stelle von Unterricht im Rahmen einer örtlichen Arbeitsteilung gemäss Art. 127 Abs. 3 der Kirchenordnung oder in Verbindung mit regionalen bzw. gesamtkirchlichen Bedürfnissen.
Der Kirchenrat erlässt die erforderlichen Weisungen.
Nebenämter
Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, ihre Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amte zu widmen und sich aller Nebenbeschäftigungen zu enthalten, soweit diese die Erfüllung ihrer Hauptaufgaben beeinträchtigen. Doch gehört es zum pfarramtlichen Auftrag, sich auch ausserhalb der kirchlichen Amtspflichten um die Aufgaben der Fürsorge und der Schule sowie um kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen ratend und helfend zu kümmern.
Vor der Übernahme zeitraubender Ämter oder Aufgaben sowie für besoldete Nebenbeschäftigungen hat der Pfarrer bzw. die Pfarrerin eine Bewilligung des Kirchenrates einzuholen. Dem Gesuch ist eine Stellungnahme der Kirchenpflege beizulegen. Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen sind, sofern sie eine angemessene Pauschale überschreiten, grundsätzlich gemäss Beschluss des Kirchenrates abzuliefern bzw. an der Besoldung anrechnen zu lassen.
Tätigkeit ausserhalb der Gemeinde
Feldprediger
Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen in anderen Kirchgemeinden nur im Einverständnis mit dem betreffenden Ortspfarrer bzw. der -pfarrerin und der zuständigen Kirchenpflege eine pfarramtliche Tätigkeit ausüben.
Übernehmen Pfarrer oder Pfarrerinnen Aufgaben in gesamtkirchlichen Institutionen und Organisationen, so haben sie der Kirchenpflege davon Kenntnis zu geben. Entstehen über Art und Mass Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet die Bezirkskirchenpflege und in letzter Instanz der Kirchenrat. Art. 131. Pfarrer oder Pfarrerinnen, die militärdiensttauglich sind und eine Rekrutenschule bestanden haben, können sich der schweizerischen Armee als Feldprediger bzw. Feldpredigerin zur Verfügung stellen. Sie haben sich hiefür beim Sekretariat des Kirchenrates anzumelden. Der Kirchenrat unterbreitet den militärischen Dienststellen Vorschläge.
d. Besoldung, Ferien, Urlaub, Vikariate und Verwesereien
Besoldung
Ferien
Im Rahmen von Kirchengesetz und staatlicher Besoldungsverordnung[20] leistet die Kirchgemeinde bzw. ein Kirchgemeindeverband und bei kantonalen Pfarrämtern mit besonderen Diensten die landeskirchliche Zentralkasse einen Anteil an die einstufungsgemässe Gesamtbesoldung einschliesslich Arbeitgeberanteile an Sozialversicherungen.
Der Kirchenrat sorgt für Berechnung, Abzüge, Gutschriften und Koordination zwischen Besoldungsberechtigten, Kirchenpflegen und Finanzdirektion in Absprache mit der Direktion des Innern. Art. 133. Für die Ferien von Pfarrern und Pfarrerinnen gelten die Bestimmungen der regierungsrätlichen Besoldungsverordnung für Pfarrer[20] und die dazu erlassenen Richtlinien des Kirchenrates.
Studienurlaub
Pfarrern und Pfarrerinnen, die während 12 Jahren im zürcherischen Kirchendienste gestanden haben, kann der Kirchenrat im Einverständnis mit der Kirchenpflege auf ein Gesuch hin einen bezahlten Studienurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. Mit dem Gesuch wird der Studienplan vorgelegt. Der Kirchenrat bestimmt im Einvernehmen mit der Kirchenpflege und dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin den Zeitpunkt des Urlaubes und ordnet die Stellvertretung.
Für die Regelung der Besoldung (staatliche Besoldung, Übernahme der Stellvertretungskosten) holt der Kirchenrat die Zustimmung des Regierungsrates und für die Ausrichtung des Gemeindeanteils der Besoldung die der örtlichen Kirchenpflege ein.
Beurlaubung für Sonderaufgaben
Der Kirchenrat ist befugt, nach Anhören der Kirchenpflege Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen zur Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben bis auf ein Jahr zu beurlauben. Er sorgt für die notwendige Stellvertretung. Für die Regelung der Besoldung holt er die Zustimmung des Regierungsrates ein.
Amtswohnung und Wohnsitz
Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde zu wohnen. Hinsichtlich ihrer Amtswohnung gelten das Kirchengesetz[10] und die Verordnung des Regierungsrates über die Amtswohnungen der Pfarrer[23].
Für die Dauer der tatsächlichen Benützung einer Amtswohnung wird der kantonal festgelegte Mietwertanteil von der einstufungsgemässen Besoldung abgezogen. Dieser wird von der Direktion des Innern nach Anhören des Kirchenrates im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt.
Bei teilzeitlicher Tätigkeit regelt der Kirchenrat das Erforderliche. Stellt die Kirchenpflege nicht gewählten pfarramtlich Tätigen eine Amtswohnung zur Verfügung, so ist ein Überlassungsvertrag für die Dauer der Tätigkeit abzuschliessen. Der Kirchenrat kann in Absprache mit der Direktion des Innern ein kantonales Formular verbindlich erklären.
Aushilfe
Sind Pfarrer oder Pfarrerinnen an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder wollen sie ihre Ferien beziehen, so haben sie in Verbindung mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Kirchenpflege für Vertretung zu sorgen.
In Gemeinden mit mehreren Pfarrern bzw. Pfarrerinnen sollen diese in erster Linie einander aushelfen.
Besteht diese Möglichkeit nicht oder reicht sie nicht aus, so hat sich der Pfarrer bzw. die Pfarrerin für Aushilfe an einzelnen Sonntagen oder für einzelne Wochenfunktionen durch kollegiale Absprache zu behelfen oder beim Kirchenrat um Abordnung einer Stellvertretung zu ersuchen.
Vikariate
Aushilfskräfte
Verweserei
Ist mit längerer Verhinderung eines Pfarrers bzw. einer Pfarrerin zu rechnen, so hat die Kirchenpflege den Kirchenrat um Bestellung eines Vikariates zu ersuchen oder kann der Kirchenrat von sich aus ein solches anordnen.
Ist die Verhinderungsursache Krankheit, so ist dem Kirchenrat ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Art. 139. Zur Aushilfe im Pfarrdienst darf neben ordinierten Theologen und Theologinnen nur eingesetzt werden, wer eine Bewilligung des Kirchenrates besitzt. Wer sich dafür zur Verfügung stellen möchte, hat dem Kirchenrat ein Gesuch einzureichen, begleitet von Ausweisen über Bildungsgang und bisherige Tätigkeit. Art. 140. An eine freie Pfarrstelle ordnet der Kirchenrat bis zu ihrer Wiederbesetzung einen Verweser bzw. eine Verweserin ab. Auch an eine neugeschaffene Pfarrstelle kann bis zur ordentlichen Besetzung ein Verweser bzw. eine Verweserin abgeordnet werden. Eine Verweserei soll in der Regel längstens zwei Jahre dauern (Kirchengesetz § 42)[10].
Rücktritt
Pfarrer und Pfarrerinnen, die von ihrer Stelle zurücktreten wollen, haben unter gleichzeitiger Anzeige an die Kirchenpflege ihr Entlassungsgesuch wenigstens drei Monate vorher dem Kirchenrat einzureichen. Dieser entscheidet, auf welchen Zeitpunkt dem Gesuch entsprochen werden kann.
Gemäss den Bestimmungen des Kirchengesetzes[10] sind die Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet, auf das der Vollendung des 65. Altersjahres folgende Frühjahr bzw. im Einvernehmen mit Kirchenpflege und Kirchenrat auf das folgende Schuljahrende vom Pfarramte zurückzutreten. Ein früherer altersbedingter Rücktritt bleibt nach den Bestimmungen der Beamtenverordnung[8] und der Beamtenversicherungskasse[9] gewährleistet. Bei Pfarrermangel kann ein Pfarrer oder eine Pfarrerin mit Zustimmung der Kirchenpflege und des Kirchenrates das Amt bis zur Vollendung des 70. Altersjahres bekleiden.
Versicherungen
Die Pfarrer und Pfarrerinnen gehören der kantonalen Beamtenversicherungskasse an. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat (Kirchengesetz § 51 Abs. 3)[10].
Als Grundlage für die versicherte Besoldung sind die einstufungsgemässe Besoldung gemäss kantonaler Besoldungsverordnung20 und der Beschäftigungsgrad massgebend.
Der Kirchenrat regelt die Kollektivunfallversicherung in Absprache mit den zuständigen staatlichen Stellen.
3. Gemeindedienste
Kirchenmusiker, Kirchenmusikerin
Organisten und Organistinnen, Kantoren und Kantorinnen, Chorleiter und Chorleiterinnen sowie weitere beauftragte Musiker und Musikerinnen nehmen die kirchenmusikalischen Aufgaben der Kirchgemeinde wahr. Sie sind zusammen mit den Pfarrern und den Pfarrerinnen insbesondere für das Singen im Gottesdienst und die weitere musikalische Gestaltung der Liturgie verantwortlich.
Sozial-Diakonischer Mitarbeiter, Sozial-Diakonische Mitarbeiterin
Sozial-Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfüllen Aufgaben im Rahmen des diakonischen Auftrags der Kirchgemeinde.[41]
Katechet, Katechetin
Katecheten und Katechetinnen erfüllen Aufgaben im Rahmen des religionspädagogischen Auftrags der Kirchgemeinde.
Kirchliche Sekretariatsangestellte
Kirchliche Sekretariatsangestellte übernehmen administrative Aufgaben der Kirchgemeinde.
Sigrist, Sigristin, Hauswart, Hauswartin
Sigristen und Sigristinnen warten in erster Linie die kirchlichen Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten. Sie verantworten die Zurüstung der gottesdienstlichen Veranstaltungen gemäss den Beschlüssen der Kirchenpflege oder nach den Weisungen des Pfarrers oder der Pfarrerin.
Hauswarte und Hauswartinnen warten die kirchlichen Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten, soweit diese Aufgabe nicht vom Sigristen oder von der Sigristin wahrgenommen wird.
Berufsprofile
Der Kirchenrat legt für die kirchlichen Berufe Berufsprofile fest. Diese beschreiben die grundsätzlichen Aufgaben und Anforderungen.
4. Freiwillige[40]
Freiwilligenarbeit
Die Freiwilligen beteiligen sich an der Gestaltung des Gemeindelebens.
Die Kirchgemeinden schaffen für die Freiwilligen ein von Wertschätzung, Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Umfeld. Sie sorgen für gute Rahmenbedingungen. Sie berücksichtigen die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und fördern diese im Hinblick auf ihren Einsatz.
Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Freiwilligenarbeit.
Fünfter Hauptteil: Der kirchliche Bezirk 1. Grundsatz
Einteilung
Die Einteilung der kirchlichen Bezirke ist durch das Kirchengesetz (§ 24)[10] festgelegt.
2. Die Bezirkskirchenpflege
Zusammensetzung, Organisation
Zusammensetzung und Organisation der Bezirkskirchenpflege richten sich nach dem Kirchengesetz[10] und dem Gesetz über die Bezirksverwaltung[6].[31]
Der Dekan oder die Dekanin nimmt an den Sitzungen der Bezirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Der Präsident oder die Präsidentin des Diakonatskapitels im Bezirk nimmt auf Einladung der Bezirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil, wenn entsprechende Geschäfte vorliegen, mindestens aber einmal jährlich.[40]
Aufgaben
Die Bezirkskirchenpflege beaufsichtigt die Kirchgemeinden und deren Organe hinsichtlich der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben sowie die Amtsführung der Pfarrer und ihrer Vertreter. Sie wacht über das kirchliche Leben im Bezirke. Sie entscheidet Rekurse gegen Beschlüsse kirchlicher Natur der Kirchgemeinden und der Kirchenpflegen (Kirchengesetz § 26)[10].
Der Bezirkskirchenpflege kommen namentlich folgende Aufgaben zu:
1.regelmässige Pflege der Beziehungen zu den Kirchgemeinden sowie zu deren Angestellten,
2.Visitation des kirchlichen Lebens in den Kirchgemeinden, insbesondere in den Bereichen Gottesdienst, Diakonie und Religionspädagogik,
3.Vermittlung bei Spannungen innerhalb einer Kirchgemeinde, zwischen Kirchgemeinden sowie zwischen ihren Amtsträgern und Amtsträgerinnen, Angestellten und Mitgliedern,
4.Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen,
5.Begutachtung von Gesuchen um Errichtung von zeitlich befristeten Pfarrstellen,
6.Unterstützung der Kirchgemeinden in der übergemeindlichen Zusammenarbeit,
7.Einberufung kirchlicher Bezirksversammlungen und Veranstaltung kirchlicher Bezirkstage,
8.Aufsicht über die Führung der Pfarrarchive und der kirchlichen Register, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Staatsarchivs,
9.Vertretung der Anliegen der Landeskirche im Bezirk,
10.Berichterstattung an den Kirchenrat über Vorkommnisse gemäss Ziff. 3 und 4 sowie Erstattung eines jährlichen Berichts an den Kirchenrat über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens im Bezirk,
11.Behandlung weiterer durch die Kirchenordnung und den Kirchenrat zugewiesener Geschäfte.
Die Bezirkskirchenpflege steht unter der Aufsicht des Kirchenrates. Dieser regelt die Aufsichts- und Visitationstätigkeit der Bezirkskirchenpflegen.[41]
Disziplinarkompetenzen
Wenn die Bezirkskirchenpflege in einer Kirchgemeinde erhebliche Spannungen, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt, hat sie mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und darüber dem Kirchenrate Meldung zu erstatten.
Die ihr als Bezirksbehörde zustehenden Disziplinarkompetenzen werden durch das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen[24] geregelt.
Bei Verstössen gegen staatliches Recht ist die Angelegenheit dem Bezirksrate zu überweisen.
Für Einstellung im Amt, Abberufung und Entzug der Wählbarkeit ist gemäss Kirchengesetz[10] der Kirchenrat zuständig. Beantragt eine Gemeindekirchenpflege derartige Massnahmen oder hält die Bezirkskirchenpflege solche von sich aus für angezeigt, so überweist die Bezirkskirchenpflege die Angelegenheit mit ihrem Berichte dem Kirchenrat.
3. Bezirksversammlungen und -kirchentage
Bezirksversammlungen, kirchliche Bezirkstage
Zu kirchlichen Bezirksversammlungen werden die Mitglieder der Kirchenpflegen sowie weitere Vertreter und Vertreterinnen der Kirchgemeinden, die Mitglieder des Pfarrkapitels, die Mitglieder des Diakonatskapitels im Bezirk und die Synodalen aus dem Bezirk eingeladen.[41]
Die Bezirksversammlung bespricht gemeinsame Aufgaben der Kirchgemeinden des Bezirks und kirchliche Probleme.
Die Bezirkskirchentage bringen die Zusammengehörigkeit der Glieder der Landeskirche über die einzelne Kirchgemeinde hinaus zum Ausdruck und bieten Gelegenheit, zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung zu nehmen.
4. Das Pfarrkapitel
Zusammensetzung
Im Pfarrkapitel des Bezirks versammeln sich die Mitglieder des zürcherischen Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk. Mitglieder, die im Dienst einer Kirchgemeinde, der Landeskirche oder einer mit ihr verbundenen Institution stehen und ihren Tätigkeitsschwerpunkt ausserhalb des Bezirks haben, nehmen dort Einsitz in das Pfarrkapitel.
Konstituierung
Das Pfarrkapitel konstituiert sich auf Einladung des Dekans oder der Dekanin binnen dreier Monate nach Beginn der sechsjährigen Amtsdauer.
Das Pfarrkapitel wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren auf die Dauer von sechs Jahren einen Vorstand, bestehend aus Dekan oder Dekanin, Vizedekan oder Vizedekanin und Aktuar oder Aktuarin. Dekan oder Dekanin und Vizedekan oder Vizedekanin müssen im Pfarrkapitel stimmberechtigt sein und dürfen nicht dem Kirchenrat angehören.
Versammlungen
Aufgaben
Das Pfarrkapitel versammelt sich ordentlicherweise im Frühjahr und im Herbst, ausserordentlicherweise auf Einladung des Dekans oder der Dekanin oder auf Begehren von wenigstens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
Die im Amt stehenden Pfarrer und Pfarrerinnen sind zum Besuch der Kapitelsversammlung verpflichtet.
Stimm- und wahlberechtigt sind die im Dienst einer Kirchgemeinde, der Landeskirche oder einer mit ihr verbundenen Institution stehenden Mitglieder des Pfarrkapitels. Weitere Mitglieder nehmen an den Kapitelsversammlungen mit beratender Stimme teil. Art. 156. Dem Pfarrkapitel liegen insbesondere ob:
1.Begutachtung von Vorlagen für allgemein verbindliche Beschlüsse über kirchliche Angelegenheiten zuhanden der Synode, beziehungsweise des Kirchenrates.
2.Begutachtung anderer auf das Leben der Kirche bezüglicher oder theologischer Fragen, die ihm von der Kirchensynode oder vom Kirchenrate vorgelegt werden.
3.Behandlung theologischer und praktischkirchlicher Fragen zur wissenschaftlichen Anregung und Fortbildung.
4.[41] Antragstellung zu kirchlichen Fragen und Einrichtungen, bezüglich des eigenen Bezirks zuhanden der Bezirkskirchenpflege und des Diakonatskapitels, im Übrigen zuhanden des Kirchenrates,
5.Erörterung der Anliegen von Spezialpfarrämtern.
5. Dekan und Dekanin[40]
Stellung
Der Dekan oder die Dekanin leitet das Pfarrkapitel und vertritt dieses nach aussen.
Neu gewählte Dekane und Dekaninnen werden im Rahmen eines Gottesdienstes durch ein Mitglied des Kirchenrates in ihr Amt eingesetzt.
Dekane und Dekaninnen, die im Dienst der Landeskirche oder einer Kirchgemeinde stehen, können in ihrer Tätigkeit zeitlich entlastet werden. Sind sie teilzeitlich tätig oder stehen sie im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen Institution, so kann ihnen oder der Institution stattdessen eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kirchenrat setzt die Entlastung oder Entschädigung fest.
Aufgaben
Dem Dekan oder der Dekanin obliegen innerhalb des Pfarrkapitels insbesondere:
1.Einsetzung der neu gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen in ihr Amt sowie Einführung in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,
2.seelsorgerliche Begleitung sowie fachliche Beratung und Förderung der Mitglieder des Pfarrkapitels,
3.Vermittlung bei Spannungen unter Pfarrern und Pfarrerinnen sowie in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege zwischen diesen und der Kirchenpflege,
4.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Pfarrern und Pfarrerinnen im Pfarrkapitel,
5.Vertretung des Kirchenrates im Pfarrkapitel und im Bezirk in Belangen der Amtsführung der Pfarrer und Pfarrerinnen,
6.Teilnahme an der Dekanenkonferenz und Vertretung der Anliegen des Pfarrkapitels in der Dekanenkonferenz,
7.Berichterstattung an den Kirchenrat.
Dekane und Dekaninnen sind im Rahmen ihrer Obliegenheiten befugt, wenn nötig einzelne Mitglieder ihres Pfarrkapitels zu ermahnen und Anweisungen zu erteilen.
6. Das Diakonatskapitel[40]
Zusammensetzung, Bestand
Sozial-Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im Dienst einer Kirchgemeinde, der Landeskirche oder einer mit ihr verbundenen Institution stehen, sind Mitglieder eines Diakonatskapitels. Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.
Es bestehen die Diakonatskapitel Stadt Zürich rechts der Limmat (Bezirk Zürich rechts der Limmat), Stadt Zürich links der Limmat (Bezirk Zürich links der Limmat), Winterthur (Bezirke Winterthur und Andelfingen), Unterland (Bezirke Bülach, Dielsdorf und Dietikon), Oberland (Bezirke Uster, Pfäffikon und Hinwil) und Zürichsee (Bezirke Meilen, Horgen und Affoltern).
Konstituierung
Das Diakonatskapitel konstituiert sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin im zweiten Semester des Jahres, das auf die Gesamterneuerungswahlen der Kirchenpflegen folgt.
Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren auf die Dauer von vier Jahren seinen Vorstand, bestehend aus Präsident oder Präsidentin, Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Aktuar oder Aktuarin. Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin müssen im Diakonatskapitel stimmberechtigt sein und dürfen nicht dem Kirchenrat angehören.
Versammlungen
Das Diakonatskapitel versammelt sich ordentlicherweise im Frühjahr und im Herbst, ausserordentlicherweise auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Begehren von wenigstens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
Die stimmberechtigten Mitglieder sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflichtet.
Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder, die mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 30 Prozent bei einer Kirchgemeinde, der Landeskirche oder einer mit ihr verbundenen Institution tätig sind. Weitere Mitglieder nehmen an den Kapitelsversammlungen mit beratender Stimme teil.
Aufgaben
Dem Diakonatskapitel obliegen insbesondere:
1.Begutachtung von Fragen zum Leben der Kirche, die ihm von Kirchensynode, Kirchenrat, Bezirkskirchenpflege oder Pfarrkapitel vorgelegt werden,
2.Behandlung diakonischer und kirchlicher Fragen,
3.Antragstellung zu kirchlichen Fragen und Einrichtungen, bezüglich des eigenen Diakonatskapitels zuhanden der zuständigen Bezirkskirchenpflege und des zuständigen Pfarrkapitels, im Übrigen zuhanden des Kirchenrates,
4.Kontakte mit kirchlichen Diensten und verwandten Einrichtungen.
7. Präsidium des Diakonatskapitels[40]
Stellung und Aufgaben
Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Diakonatskapitel und vertritt dieses nach aussen.
Präsidenten und Präsidentinnen, die im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen, können in ihrer beruflichen Tätigkeit zeitlich entlastet werden. Sind sie teilzeitlich tätig oder stehen sie im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen Institution, so kann ihnen oder der Institution stattdessen eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kirchenrat regelt in Absprache mit der betreffenden Kirchgemeinde oder Institution die Einzelheiten.
Aufgaben
Dem Präsidenten und der Präsidentin obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.auf Einladung der Kirchenpflege Mitwirkung bei der Einsetzung von neu angestellten Sozial-Diakonischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in ihren Dienst sowie Einführung in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,
2.Beratung und Begleitung der Mitglieder des Diakonatskapitels,
3.im Einzugsbereich des Diakonatskapitels Vermittlung bei Spannungen unter Sozial-Diakonischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege zwischen diesen und der Kirchenpflege,
4.Teilnahme an der Diakonatspräsidienkonferenz und Vertretung der Anliegen des Diakonatskapitels in der Diakonatspräsidienkonferenz,
5.Berichterstattung an den Kirchenrat.
Sechster Hauptteil: Die Landeskirche 1. Bestand und Organisation
Aufbau
Die Landeskirche als staatlich anerkannte Körperschaft fasst die evangelischreformierten Kirchgemeinden des Kantons Zürich zusammen.
Organe der Landeskirche sind die reformierte Aktivbürgerschaft, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskommission.
2. Die Aktivbürgerschaft
Bestand und Rechte
Die reformierte Aktivbürgerschaft besteht aus der Gesamtheit aller Stimmberechtigten der Landeskirche.
Sie wählt in den Synodalwahlkreisen die 180 Mitglieder der Kirchensynode und stimmt über die ihr nach den Grundsätzen des Initiativ- und Referendumsrechts zu unterbreitenden landeskirchlichen Vorlagen ab.
Initiative
Die Initiative der Stimmberechtigten umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung.
Solche Begehren können gestellt werden:
1.von einem Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,
2.von 40 Kirchgemeinden,
3.von 5000 Stimmberechtigten.
Initiativen sind dem Kirchenrat einzureichen.
Referendum
Dem obligatorischen Referendum unterstehen:
1.Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
2.Teilrevisionen, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.
Dem fakultativen Referendum unterstehen:
1.andere Teilrevisionen der Kirchenordnung,
2.Beschlüsse der Kirchensynode über neue, einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000 oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200 000.
Das Referendum kann ergriffen werden:
1.von einem Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,
2.von 3000 Stimmberechtigten.
Das Referendum ist dem Kirchenrat einzureichen.
Die Kirchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.
Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Referendumsbedingungen zu veröffentlichen.
3. Die Kirchensynode
Rechtsstellung
Befugnisse
Archiv
Die Kirchensynode ist die Vertretung der gesamten Landeskirche.
Betreffend Zusammensetzung und Wahlart, Amtsdauer, Pflichten und Befugnisse, Sitzungen und Ordnung der Verhandlungen gelten das Kirchengesetz[10], das Wahlgesetz[5] und die Geschäftsordnung der Kirchensynode[14].
Gegen Wahlen, welche die Kirchensynode vollzogen hat, ist eine Einsprache nicht zulässig. Art. 161. Über die im Kirchengesetz[10] festgelegten Aufgaben hinaus liegen der Kirchensynode ob:
1.Beschlussfassung über Bibelübersetzung, Liturgie, Gesangbuch und Lehrbücher;
2.Beschlussfassung über besondere gesamtkirchliche Aufgaben;
3.Genehmigung von Verordnungen des Kirchenrates, soweit dies die Kirchenordnung für den Einzelfall vorsieht;
4.Antragstellung an den Regierungsrat bezüglich Schaffung von Pfarrämtern für besondere Dienste;
5.Wahl des Kirchenratspräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren;
6.Wahl des Synodalpredigers;
7.Behandlung von Motionen, Postulaten, Initiativen, Resolutionen, Interpellationen, Kleinen Anfragen und Petitionen;
8.endgültige Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von Fr. 2 000 000 nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 200 000;
9.Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 2 000 000 sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200 000 unter Vorbehalt des fakultativen Referendums;
10.Festsetzung des jährlichen Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Zentralkasse;
11.Festsetzung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse in Steuerprozenten bis zu einer Höchstgrenze von zwei Steuerprozenten;
12.Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Zentralkasse, der Fonds und der Separatgüter;
13.Beratung und allfällige Beschlussfassung über andere ihr vom Kirchenrat vorgelegte Geschäfte. Art. 162. Sämtliche Akten der Kirchensynode und ihrer Kommissionen sind dem Kirchenrate zur ordnungsgemässen Archivierung zu übergeben.
4. Der Kirchenrat
Rechtsstellung
Dem Kirchenrate steht die Vertretung der Landeskirche nach aussen zu, soweit Kirchengesetz[10] und Kirchenordnung nichts anderes bestimmen. Insbesondere vertritt er die Landeskirche gegenüber den staatlichen Behörden, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, in der Konkordatskonferenz und gegenüber anderen Kirchen.
Der Kirchenrat vollzieht die Beschlüsse der Kirchensynode und übt die Oberaufsicht über das kirchliche Leben der Bezirke und der Gemeinden aus.
Wahl
Der Kirchenrat besteht aus sieben von der Kirchensynode aus den stimmberechtigten Gliedern der Landeskirche gewählten Mitgliedern.
Amtsgelübde
Nach ihrer Wahl leisten die Mitglieder des Kirchenrates vor der Kirchensynode oder deren Büro das Amtsgelübde. Es lautet: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied des Kirchenrates gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften zu fördern mit Gottes Hilfe.»
Das Amtsgelübde wird geleistet durch Aussprechen der Worte: «Ich gelobe es.»
Konstituierung
Der Kirchenrat konstituiert sich nach seiner Gesamterneuerung auf Einladung des Präsidenten. Er wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren seinen Vizepräsidenten und den Kirchenratsschreiber sowie die kirchenrätlichen Abordnungen in Kommissionen und Körperschaften.
Er bestellt sein Sekretariat und gibt sich eine Geschäftsordnung nach Massgabe des Kirchengesetzes[10]. Ist der Kirchenratsschreiber nicht Mitglied der Behörde, so hat er beratende Stimme.
Befugnisse und Aufgaben
Über die im Kirchengesetz[10] genannten Befugnisse hinaus stehen dem Kirchenrate zu:
1.Antragstellung an die Kirchensynode für alle Geschäfte, die in ihren Geschäftskreis fallen;
2.Begutachtung der Berichte und Anträge der Synodalkommissionen;
3.Vollzug der Synodalbeschlüsse;
4.Erlass von Verordnungen, die nicht in die Kompetenz der Kirchensynode fallen;
5.Anordnung allgemeiner und besonderer Visitationen;
6.Anhandnahme gesamtkirchlicher Aufgaben;
7.Oberaufsicht über die kirchlichen Behörden, die Pfarrer und die Angestellten der Kirchgemeinden;
8.Aufsicht über die Pfarrämter für besondere Dienste und Wahl ihrer Amtsträger;
9.Herausgabe der Zürcher Bibel, des Kirchenbuches und kirchlicher Gesang- und Lehrbücher;
10.Herausgabe des kirchlichen Amtsblattes und Erlass von Kreisschreiben und Mandaten;
11.Pflege der Beziehungen zur Theologischen Fakultät der Universität Zürich und zu den Konkordatsbehörden;
12.Beratung zürcherischer Theologiestudenten;
13.Regelung der praktischen Ausbildung der zürcherischen Theologiekandidaten;
14.[41] Weiterbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen, Aus- und Weiterbildung der Inhaber und Inhaberinnen anderer kirchlicher Dienste sowie der Mitglieder von Bezirkskirchenpflegen und Kirchenpflegen;
15.[41] Oberaufsicht über das religionspädagogische Handeln der Kirchgemeinden;
16.Festsetzung der Obliegenheiten der Verweser und Vikare;
17.Entscheidungen über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bezirkskirchenpflegen und Zuweisung von Angelegenheiten, die mehr als einen Bezirk betreffen, zur einheitlichen Behandlung an eine der beteiligten zuständigen Behörden;
18.[41] Einberufung der Präsidien der Kirchenpflegen und Bezirkskirchenpflegen zu Konferenzen;
19.[41] Einberufung der Dekane und Vizedekane sowie der Präsidien der Diakonatskapitel zur Beratung aktueller kirchlicher Fragen;
20.alle weiteren ihm durch die Kirchenordnung übertragenen Aufgaben.
Der Kirchenrat kann Versuche namentlich auf dem Gebiet des Gottesdienstes und des Unterrichtes, die den Rahmen der geltenden Kirchenordnung überschreiten, selber veranlassen oder einzelnen Kirchgemeinden auf ihr Gesuch hin die Ermächtigung hiezu erteilen. Solche Versuche müssen begründet, sachlich genau umschrieben und zeitlich befristet sein. Sie bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung. Ihre Durchführung ist vom Kirchenrat zu begleiten. Nach Abschluss der Versuche ist dem Kirchenrat Bericht zu erstatten. Über die Ergebnisse ist der Kirchensynode Rechenschaft abzulegen.
Finanzielle Befugnisse
Geschäftsbericht
Geschäftsordnung und Sekretariat
Dienste der Landeskirche
Der Kirchenrat beschliesst in eigener Kompetenz
1.über neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben der Zentralkasse im folgenden Umfang:
a.einmalige Ausgaben bis Fr. 100 000 im Einzelfall,
b.jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30 000 im Einzelfall,
2.über Nachtragskredite zu den von der Kirchensynode bewilligten Verpflichtungskrediten, bis höchstens zehn Prozent des von der Kirchensynode im Einzelnen bewilligten Betrags, alles zusammen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 1 000 000.
Der Kirchenrat ist nach Massgabe des Finanzreglements11 zur Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie zum Ankauf und Verkauf von Liegenschaften ermächtigt. Art. 168. Der Kirchenrat ist für seine Amtsführung der Kirchensynode verantwortlich. Er erstattet ihr jährlich Bericht über seine Geschäftsführung, legt ihr Rechnung ab über alle ihm unterstellten Verwaltungen und unterbreitet ihr den Voranschlag der Zentralkasse für das nächstfolgende Jahr.
5. Die Rekurskommission
Art. 169. Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ihr Sekretariat. Aufgabe und Organisation richten sich nach dem Kirchengesetz[10].
Siebenter Hauptteil: Aufgaben und Werke der Landeskirche 1. Grundsätzliches
Art. 170. Die Landeskirche erfüllt Aufgaben, die über den Rahmen und die Kraft der einzelnen Gemeinden hinausgehen. Sie ist deren Sprecherin gegenüber der Öffentlichkeit und hilft ihnen mit Ermunterung, Rückhalt und Mahnung ihren Auftrag erfüllen.
2. Bibelübersetzung, Kirchenbuch, Gesangbuch
Zürcher Bibel
Kirchenbuch
Kirchengesangbuch
Theologische Fakultät
Studenten der Theologie
Kirchendienst von Kandidaten der Theologie
Praktika
In Fortführung des Erbes der Reformationszeit weiss sich die Landeskirche der Aufgabe der Bibelübersetzung und Bibelverbreitung verpflichtet.
Die von der Kirchensynode beschlossene und vom Kirchenrat herausgegebene Übersetzung gilt als die in Zürich kirchlich eingeführte Bibelausgabe.
Die Kirchgemeinden sind aufgefordert, durch regelmässige Kollekten zur Verbreitung und Verbilligung der Bibel beizutragen. Art. 172. Das auf Grund der Beschlüsse der Kirchensynode vom Kirchenrat herausgegebene Kirchenbuch enthält die Grundlagen für die Gestaltung der Gottesdienste und Handlungen der Landeskirche. Art. 173. Zusammen mit anderen Kantonalkirchen gibt die Landeskirche das «Gesangbuch der evangelischreformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» heraus.
3. Ausbildung, Ordination und Weiterbildung der Pfarrer
Art. 174. Zur Sicherung der wissenschaftlichen Berufsbildung der Theologen, zur Bearbeitung und Erweiterung des Gebietes der theologischen Wissenschaft und zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnis besteht gemäss dem Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen des Kantons Zürich[25] an der Universität Zürich die Theologische Fakultät.
Art. 175. Landeskirche und Kirchgemeinden sind für den theologischen Nachwuchs mitverantwortlich. Sie kümmern sich um die Studenten der Theologie und fördern das Stipendienwesen.
Art. 176. Studierende der Theologie dürfen erst nach bestandener propädeutischer Prüfung und dem Besuch eines homiletischen, beziehungsweise eines katechetischen Seminars kirchliche Aushilfsdienste leisten. Sie sind dabei dem Vorsteher der Hilfsprediger unterstellt. Sie dürfen Gottesdienste und Amtshandlungen nur im Einvernehmen mit ihm und im Auftrage der zuständigen Kirchenpflege übernehmen.
Art. 177. Bevor die Kandidaten vom Kirchenrate der Konkordatsprüfungsbehörde zur theologischpraktischen Prüfung empfohlen werden, haben sie zur praktischen Ausbildung im Pfarrdienste gemäss den Bestimmungen des Konkordates[16]
Praktika zu bestehen. Der Kirchenrat erlässt hierüber die nötigen Richtlinien.
Praktikantenkurse
Innerhalb ihrer praktischen Ausbildung haben die Kandidaten einen Schulkurs, bestehend aus einer Vorbereitung auf die Schulführung an der Oberstufe und nachfolgendem Praktikum, zu absolvieren. Der Kirchenrat regelt die Organisation der Schulkurse.
Für die in der praktischen Ausbildung stehenden Kandidaten der Theologie führt der Kirchenrat Kurse zur Einführung ins Pfarramt durch.
Zur Teilnahme an diesen Kursen können auch Absolventen des Kolloquiums und andere Theologen, denen die Wahlfähigkeit erteilt werden soll, verpflichtet werden. Es können auch Kandidaten anderer Landeskirchen zugelassen werden.
Konkordat und Konkordatsexamen
Art. 179. 41 1 Die Landeskirche beteiligt sich am Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst 16. 2
Auf Grund dieser Vereinbarung überträgt die Landeskirche die reguläre Prüfung der von ihr empfohlenen Kandidaten und Kandidatinnen den zuständigen Konkordatsorganen, soweit die Kirchenordnung keine andere Regelung vorsieht.3
Die von der Konkordatskonferenz erlassene Prüfungsordnung17
regelt Voraussetzungen für die Zulassung zur Konkordatsprüfung und deren Durchführung.
Satzungen für Kolloquien
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur kantonalen mündlichen Prüfung (Kolloquium), deren Durchführung sowie gänzlichen oder teilweisen Erlass und die Erteilung des Zeugnisses der Wahlfähigkeit für alle oder für besonders umschriebene zürcherische Pfarrstellen werden in den vom Kirchenrat erlassenen Satzungen für Kolloquien[18] geregelt. Nach diesen soll Bewerbern der Eintritt ins Pfarramt ermöglicht werden, wenn ihnen das Konkordatsexamen aus triftigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sie sich aber durch entsprechende Unterlagen und eine mündliche Prüfung über ausreichende wissenschaftliche Bildung sowie über die praktische Befähigung für das Pfarramt ausweisen können.
Bewerber für das Pfarramt an einer evangelischfranzösischen Kirchgemeinschaft haben keine mündliche Prüfung zu bestehen, wenn sie in einer dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund angeschlossenen kantonalen Kirche ordiniert worden sind.
Bewerbern, die bereits in einer anderen evangelischen Kirche oder als Missionar einer dem Schweizerischen Evangelischen Missionsrat angeschlossenen Mission ordiniert worden sind und die sich in mehrjähriger praktischer Tätigkeit über ihre Befähigung für das Pfarramt ausgewiesen haben, kann der Kirchenrat die mündliche Prüfung ganz oder teilweise erlassen.
Ordination
Die Ordination ist die Aufnahme von Gliedern der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort. Sie setzt das Bestehen der Konkordatsprüfungen oder die Zulassung zum Kirchendienste nach den Satzungen für Kolloquien[18] voraus. Mit seinem Gelübde verspricht der Ordinand, den Dienst der Schriftauslegung als Pfarrer oder in einer andern beruflichen Stellung in theologischer Verantwortung zu erfüllen und die mit dieser Aufgabe verbundenen persönlichen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Die Landeskirche verpflichtet sich mit der Ordination dazu, den Dienern am Wort in der Verkündigung jede mögliche Förderung und Hilfe zu gewähren.
Die Ordination wird von einem Mitglied des Kirchenrates in einem öffentlichen Gottesdienst oder in einer Versammlung der Kirchensynode nach erfolgtem Ordinationsgelübde vollzogen. Dem Gelübde geht eine Ermahnung voraus. Das Ordinationsgelübde lautet: «Ich gelobe vor Gott, den Dienst an seinem Wort auf Grund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes in Verantwortung zu erfüllen. Ich gelobe, im Gehorsam gegenüber Jesus Christus diesen Dienst durch mein Leben zu bezeugen, wo immer ich hinberufen werde.»
Die Ordination erfolgt im übrigen nach den von der Kirchensynode im Kirchenbuch festgelegten Formen.
Ministerium
Lernvikariate
Nach der Ordination trägt sich jeder Verbi Divini Minister (VDM, Diener am göttlichen Wort) in die Liste des zürcherischen Ministeriums ein.
Das Ministerium umfasst alle von der Landeskirche ordinierten Theologen. Ausserdem gehören ihm die von einer anderen evangelischen Kirche ordinierten Theologen an, wenn sie ein Pfarramt im Dienste der Landeskirche versehen oder im Dienste einer gemäss Kirchenordnung mit der Landeskirche verbundenen Institution stehen und auf Gesuch hin vom Kirchenrat ins Ministerium aufgenommen worden sind. Der Eintritt in den Ruhestand berührt die Zugehörigkeit zum Ministerium nicht. Art. 183. Für Lernvikariate gilt § 43 des Kirchengesetzes[10].
Fortbildung der Pfarrer
Archivkurs
Allgemeines
Die persönliche Fortbildung gehört zu den Amtspflichten des Pfarrers.
Der Kirchenrat sorgt in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät und anderen Institutionen für Fortbildungsmöglichkeiten der Pfarrerschaft. Die Pfarrer im Dienst der evangelischreformierten Landeskirche sind zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.
Der Kirchenrat erlässt zur Regelung der Pfarrerfortbildung eine Verordnung. Art. 185. Der Kirchenrat veranstaltet zusammen mit dem Staatsarchiv regelmässig Kurse zur Einführung ins Archivwesen. Er kann neu in den zürcherischen Kirchendienst tretenden Pfarrern den Besuch vorschreiben.
4. Ausbildung und Weiterbildung[41]
Art. 186. Die Landeskirche weiss sich verpflichtet, ihre Amtsträger, Angestellten und Glieder für die Erfüllung ihrer Aufgabe in Kirche und Welt auszurüsten.
Amtsträger und Amtsträgerinnen
Zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Gemeinde- und Bezirkskirchenpflegen, der Dekane und Dekaninnen sowie der Präsidenten und Präsidentinnen der Diakonatskapitel führt der Kirchenrat Kurse und Tagungen durch, besonders zu Beginn einer neuen Amtsdauer.
Angestellte
Der Kirchenrat stellt im Zusammenwirken mit den Kirchgemeinden die Aus- und Weiterbildung der kirchlichen Angestellten sicher.
Die Landeskirche kann Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe errichten oder unterstützen.
Kirchliche Erwachsenenbildung
Art. 191. Die kirchliche Erwachsenenbildung trägt dazu bei, Glieder der Kirche in Fragen des Glaubens und des christlichen Lebens durch Information und Gespräch zur Verantwortung und zum Dienst in der Welt zu führen. Die Landeskirche unterstützt den Ausbau der kirchlichen Erwachsenenbildung. Der Kirchenrat erlässt entsprechende Weisungen.
5. Gesamtkirchliche Pfarrämter und Dienste[41]
Gesamtkirchliche Pfarrämter
Gesamtkirchliche Pfarrämter erfüllen pfarramtliche Aufgaben in Spitälern, Heimen, Gefängnissen und weiteren Institutionen sowie in besonderen Diensten der Landeskirche.
Einsetzung und Einordnung
Die an Gesamtkirchliche Pfarrämter und mit der Landeskirche verbundenen Institutionen gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen werden im Auftrag des Kirchenrates vom zuständigen Dekan oder von der zuständigen Dekanin in ihr Amt eingesetzt.
Sie unterstehen hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit dem für ihr Pfarramt oder ihre Institution bestellten Aufsichtsorgan und der Oberaufsicht des Kirchenrates.
Gesamtkirchliche Dienste
Heimstätten
Die Gesamtkirchlichen Dienste übernehmen Aufgaben, die sich der Landeskirche gesamthaft stellen. Sie unterstützen den Kirchenrat und weitere kirchliche Behörden, Organe sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Erfüllung ihres Auftrags. Sie erbringen insbesondere Leistungen zu Gunsten der Kirchgemeinden und fördern die übergemeindliche Zusammenarbeit.
Der Kirchenrat leitet die Gesamtkirchlichen Dienste. Er regelt ihre Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten. Art. 196. Die Landeskirche unterstützt und fördert die Arbeit reformierter, vor allem zürcherischer Heimstätten. Sie weiss sich besonders der Arbeit des Tagungs- und Studienzentrums Boldern verbunden.
6. Landeskirchliche Mittel
Zentralkasse
Der Zweck der Zentralkasse ist:
a.die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Landeskirche, für die staatliche Mittel nicht beansprucht werden können;
b.die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen und Baukostenbeiträgen an Kirchgemeinden;
c.die Finanzierung von Aufgaben sowie die Ausrichtung von Beiträgen an Werke, die in Zusammenhang mit dem Auftrag der Kirche stehen.
Finanzausgleichs- und Baukostenbeiträge werden vom Kirchenrat nach Massgabe des Reglementes über den Finanzausgleich[12] im Rahmen des von der Kirchensynode jährlich eröffneten Kredites ausgerichtet. Sie sind so zu bemessen, dass die Kirchensteuersätze nicht mehr als drei Steuerprozente über dem gewogenen Mittel der evangelischreformierten Kirchensteuersätze liegen. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Zentralkasse kann die Kirchensynode die Berechtigungslimite auch tiefer ansetzen.
Fonds
Kirchliche Stiftungen
Die Landeskirche verfügt über Fonds für kirchliche Zwecke. Ihre Verwendung und Verwaltung ist nach den für sie bestehenden Vorschriften dem Kirchenrat übertragen. Die Kirchensynode hat auch die Fondsrechnungen prüfen zu lassen.
Im Jahresbericht des Kirchenrates werden die Fonds unter Angabe ihres Zweckes aufgeführt. Art. 200. Die selbstständigen, auf Grund des Zivilgesetzbuches[26] zur Förderung von Aufgaben der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden geschaffenen kirchlichen Stiftungen unterstehen der Aufsicht des Kirchenrates.
7. Das Disziplinarrecht
Verfahren
Verweise und Geldbussen
Die Überwindung von Spannungen innerhalb von Behörden und Kirchgemeinden soll vorerst auf dem Wege seelsorgerlicher Bemühungen angestrebt werden.
Bleiben diese Bestrebungen ohne Erfolg oder erscheinen sie als aussichtslos, so sind die rechtlichen Behelfe anzuwenden, für welche die kirchlichen Behörden gemäss Gesetzgebung und Kirchenordnung zuständig sind. Alsdann richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[7]. Ergänzende Vollziehungsbestimmungen für das Verfahren in kirchlichen Disziplinarangelegenheiten werden in einer Verordnung des Kirchenrates erlassen, die der Genehmigung der Kirchensynode bedarf. Art. 202. Nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen[24] steht sämtlichen kirchlichen Behörden die Befugnis zu, Disziplinarvergehen ihrer Mitglieder sowie der ihnen untergeordneten Behörden und deren Mitglieder, ferner der ihnen unterstellten Beamten oder Bediensteten und der mit ihnen in mündlichem oder schriftlichem Geschäftsverkehr stehenden Privaten mit Verweis oder Geldbusse zu ahnden.
Einstellung im Amt, Abberufung und Entzug der Wählbarkeit
Der Kirchenrat kann Pfarrer und andere mit kirchlichen Funktionen betraute Personen nach Massgabe des Kirchengesetzes[10] im Amte einstellen, vom Amte abberufen oder ihnen in besonders schweren Fällen die Wählbarkeit entziehen.
Die Wählbarkeit erlischt von Rechts wegen mit dem Verluste der Handlungsfähigkeit oder mit der gerichtlichen Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. Sie kann ferner nach Massgabe des schweizerischen Strafgesetzbuches[27] durch den Richter entzogen werden.
Wird einem Pfarrer im Gebiete des Konkordates von der zuständigen Kirchenbehörde die Wählbarkeit entzogen, so gilt dieser Entzug auch für den zürcherischen Kirchendienst, sofern er in einem dem zürcherischen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist.
Wird einem Mitgliede des zürcherischen Ministeriums die Wählbarkeit vom Kirchenrat oder durch richterliches Urteil entzogen, so ist es aus der Liste des zürcherischen Ministeriums zu streichen.
Rehabilitation
Wird einem Pfarrer oder einer anderen mit pfarramtlichen Funktionen betrauten Person die Wählbarkeit vom Kirchenrat entzogen oder ist ein Verzicht auf die Wählbarkeit wegen Unfähigkeit oder Unwürdigkeit erklärt worden, so kann der Kirchenrat den Betroffenen auf sein Gesuch hin wieder als wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn seit dem Verluste der Wählbarkeit zehn Jahre verstrichen sind. Unter besonderen Verhältnissen kann die Frist bis auf fünf Jahre herabgesetzt werden.
Ist dem Betroffenen vom Strafrichter die Ausübung des Berufes untersagt, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ablauf der vom Strafrichter gesetzten Frist wieder erteilt werden.
Der Kirchenrat kann in besonderen Fällen verlangen, dass der Gesuchsteller sich einer mündlichen Prüfung (Kolloquium) in dem vom Kirchenrat von Fall zu Fall zu bestimmenden Umfang unterziehe.
8. Mission, Diakonie, Hilfswerk
Mission
Liebestätigkeit, Diakonie
Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft
Die Landeskirche erkennt die Mission als ihren Auftrag.
Sie arbeitet mit den schweizerischen Missionswerken zusammen, namentlich mit «mission21».[41] Art. 206. Die Landeskirche anerkennt die innere Mission und die Diakonie als ihre eigenen Aufgaben und fördert die hiefür bestehenden Werke, ungeachtet ihrer Rechtsform. Art. 207. Unter dem Patronat der Kirchensynode besteht die Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft der evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Die Genossenschaft bezweckt, Angehörigen der Landeskirche durch Übernahme von Bürgschaften, Gewährung von Darlehen, Beratung in wirtschaftlichen Fragen und durch Buchführungshilfe beizustehen. Mitglieder der Genossenschaft können nur evangelischreformierte Kirchgemeinden sein. Der Kirchenrat ernennt ein Mitglied des Vorstandes.
Zwischenkirchliche Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit
Sie setzt sich für die Förderung und Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit ein.
9. Dienst am öffentlichen Leben
Landeskirche und öffentliches Leben
Die Landeskirche verkündigt die Herrschaft Gottes über alle Gebiete des Lebens. Sie setzt sich mit Fragen von Zeit und Welt auseinander, z. B. mit politischen und sozialen Problemen, Erhaltung des Friedens und der Freiheit. Sie tritt für eine Ordnung von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ein, die sich aus christlichem Glauben verantworten lässt. Sie fordert ihre Glieder auf, sich in diesem Sinne am öffentlichen und kulturellen Leben zu beteiligen.
Kirchensynode und Kirchenrat sind bestrebt, den über die einzelne Kirchgemeinde hinausgehenden Auftrag der Kirche mit den ihnen gegebenen Mitteln, insbesondere auf den Gebieten der Schulung und der Informationsmittel sowie kultureller Bestrebungen, zu erfüllen.
Sie treten in Ausübung des Wächteramtes der Kirche gegen Verletzungen der Mitmenschlichkeit und gegenüber den Gefahren der Vermassung auf.
Sie können zu wichtigen Fragen durch öffentliche Erklärungen und Mandate Stellung nehmen.
Landeskirche und Schule
Die Landeskirche bejaht die volkserzieherische Aufgabe der Schule und unterstützt alle Bestrebungen, Erziehung und Lehrerbildung in christlicher Verantwortung zu verankern.
Landeskirche und Informationsmittel
Die Landeskirche benützt auf geeignete Weise zur Verkündigung des Wortes Gottes auch die Massenmedien (Presse, Radio, Film und Fernsehen) und sorgt durch sie für eine genügende Information der Öffentlichkeit über ihre eigenen Anliegen sowie über jene des schweizerischen Protestantismus und seiner Kirchen.
Der Kirchenrat trifft geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der kirchlichen Mitverantwortung und zur Förderung kirchlicher Mitarbeit auf dem Gebiete der Informationsmittel. Hiezu arbeitet er insbesondere mit dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und dessen Institutionen, mit dem Schweizerischen Evangelischen Pressedienst und mit der Redaktion des «Kirchenboten für den Kanton Zürich» zusammen.
Landeskirche und kulturellgemeinnützige Bestrebungen
Die Landeskirche fördert über die einzelne Kirchgemeinde hinausgehende kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen, zumal solche, die sich mit der Lösung von Fragen befassen, welche für die Zukunft unseres Volkes lebenswichtig sind.
Kirchensynode und Kirchenrat können solche Bestrebungen insbesondere durch Gewährung von Beiträgen aus ihnen dafür zur Verfügung stehenden Mitteln oder durch Empfehlung von Kollekten unterstützen.
10. Aufgaben im schweizerischen Protestantismus
Kirchenbund
Diaspora
Auslandschweizergemeinden
Reformierter Weltbund und Ökumenischer Rat der Kirchen
Die evangelischreformierte Landeskirche des Kantons Zürich ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK). So hilft sie die Einheit und Kraft des schweizerischen Protestantismus fördern.
Die Kirchensynode wählt auf ihre Amtsdauer die Vertreter der zürcherischen Landeskirche für die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Art. 214. Die Landeskirche weiss sich für die Glaubensgenossen in der Diaspora verantwortlich. Deshalb arbeitet sie mit dem Protestantischkirchlichen Hilfsverein des Kantons Zürich zusammen und empfiehlt den Kirchgemeinden, jährlich mindestens eine Kollekte zu seinen Gunsten zu erheben. Art. 215. Der Landeskirche ist die Mitverantwortung für die Auslandschweizergemeinden überbunden. Sie bemüht sich daher, solchen dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund angeschlossenen Gemeinden mit kirchlichen Kräften und finanziellen Mitteln beizustehen und zurückkehrenden Pfarrern den Wiedereintritt in den hiesigen Kirchendienst zu erleichtern.
11. Ökumene
Art. 216. Durch den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund ist die Landeskirche dem Reformierten Weltbund und dem Ökumenischen Rate der Kirchen angeschlossen.
Zusammenarbeit
Auftrag
Die Landeskirche bemüht sich um ökumenische Zusammenarbeit. Sie wirkt für gegenseitiges Verständnis und für Achtung unter allen christlichen Konfessionen.
Übergangsbestimmungen
Aufhebung von Erlassen
Durch diese Kirchenordnung und ihre Änderungen werden alle widersprechenden früheren Vorschriften der evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich aufgehoben, insbesondere die Kirchenordnung vom 13. Februar 1905 mit den seitherigen Änderungen.
Kirchgemeindeordnung, Gemeindekonvent
Kirchgemeinden, die über keine Kirchgemeindeordnung verfügen, erlassen eine solche binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten der Teilrevision der Kirchenordnung vom 31. Januar 2006.
Binnen der nämlichen Frist nimmt der Gemeindekonvent seine Tätigkeit auf.
Religionspädagogisches Handeln
Art. 86–92 b der Kirchenordnung in der Fassung gemäss Synodebeschluss vom 31. Januar 2006 treten in den Kirchgemeinden schrittweise mit der Einführung der verbindlichen Angebote des religionspädagogischen Handelns in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für den kirchlichen Unterricht Art. 86–91 der Kirchenordnung in der Fassung gemäss Synodebeschluss vom 26. September 1989 weiter.
Inkrafttreten
Diese Kirchenordnung und ihre Änderungen treten, unter Vorbehalt der Annahme durch die Stimmberechtigten und der Erwahrung durch die Kirchensynode im Fall einer Referendumsabstimmung, nach der amtlichen Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrates[43] auf den vom Kirchenrat bestimmten Termin in Kraft[44].
[1] OS 42, 863 und GS I, 627.
[3] LS 131. 1.
[4] LS 133. 1.
[5] LS 161. Heute: Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003.
[6] LS 173. 1.
[7] LS 175. 2.
[8] LS 177. 11.
[9] LS 177. 201.
[10] LS 181. 11.
[11] LS 181. 13.
[12] LS 181. 14.
[13] LS 181. 17.
[14] LS 181. 21.
[15] LS 181. 22.
[16] LS 181. 41.
[17] LS 181. 415.
[18] LS 181. 417.
[19] LS 181. 421.
[20] LS 181. 45.
[21] LS 181. 46.
[22] LS 181. 61.
[23] LS 181. 62.
[25] LS 410. 1. Heute: Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002.
[27] SR 311. 0.
[28] Heute gemäss § 83 a Abs. 2f.
[29] Sprachliche Anpassungen im Sinne der Gleichberechtigung; vgl. OS 52, 634 (Ziffer V).
[30] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 26. Juni 1984 (OS 49, 199). In Kraft seit 1. Januar 1985.
[31] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 19. November 1985 (OS 49, 558).
[32] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 26. September 1989 (OS 51, 48).
[33] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 26. September 1989 (OS 51, 48).
[34] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 19. März 1991 (OS 52, 625). In Kraft seit 1. Juli 1994.
[35] Aufgehoben durch B der Kirchensynode vom 23. November 1993 (OS 52, 634). In Kraft seit 1. Juli 1994.
[36] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 23. November 1993 (OS 52, 634). In Kraft seit 1. Juli 1994.
[37] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 (OS 55, 454). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
[38] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 1. Dezember 1998 (OS 55, 454). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
[39] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 9. Juni 1998 (OS 56, 110). In Kraft seit 1. Juli 2000.
[40] Eingefügt durch B der Kirchensynode vom 31. Januar 2006 (OS 61, 263). In Kraft seit 1. September 2006.
[41] Fassung gemäss B der Kirchensynode vom 31. Januar 2006 (OS 61, 263). In Kraft seit 1. September 2006.
[42] Aufgehoben durch B der Kirchensynode vom 31. Januar 2006 (OS 61, 263). In Kraft seit 1. September 2006.
[43] Vom Regierungsrat genehmigt am 20. Juni 2006.
[44] In Kraft seit 1. September 2006.