Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemeinschaften Zürich und Winterthur

(vom 10. November/24. November 1985)[1] in Ausführung von § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die evang.-ref. Landeskirche vom 7. Juli 1963 (in der Fassung vom 3. September 1983)[3] und von § 3 der Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich vom 25. Februar 1968[4] sowie der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur vom 24. März 1968[5].

1. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt gemäss Gesetz und Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen[2] die Durchführung der Erneuerungs- und Ersatzwahlen von Synodemitgliedern im Wahlkreis der französischen Kirchgemeinschaften; vorbehalten bleibt die Stille Wahl bei Ersatzwahlen, wo die gesetzlichen Bedingungen dazu erfüllt sind.

2. Wahlbüro

Art. 2

Die Kirchenpflegen der beiden französischen Kirchgemeinschaften bilden gemeinsam das Wahlbüro. Die aus den Ausschüssen der Kirchenpflegen gemäss § 13 der Statuten[4][5] bestehende Koordinationskommission ist für alle administrativen Aufgaben des Wahlbüros verantwortlich.

Art. 3

Die Koordinationskommission konstituiert sich durch Bezeichnung eines Präsidenten und eines Sekretärs sowie deren Stellvertreter. Sie verteilt die einzelnen Funktionen auf die Mitglieder des Wahlbüros. Ihr kommen alle Funktionen zu, die örtlich gemäss Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen dem Gemeinderat obliegen. Insbesondere sorgt sie für einen den gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen der Direktion des Innern entsprechenden Wahlablauf. Sie veranlasst rechtzeitig die erforderlichen Publikationen.

Art. 4

Das Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich besorgt als zentrale Stelle für die Dauer eines Wahlverfahrens das Stimmregister, steht für die briefliche Stimmabgabe zur Verfügung und erledigt alle mit der Wahl zusammenhängenden Aufgaben, welche örtlich durch die Gemeindeverwaltung zu erfüllen sind.

3. Vorbereitung der Wahl

Art. 5

Vor jeder Wahl sind rechtzeitig die Stimmregister zu bereinigen und im Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich für die Dauer des Wahlverfahrens zu vereinigen.

Art. 6

Die Koordinationskommission sorgt für die erforderlichen Publikationen und Informationen sowie für den Versand der Stimmausweise sowie der Stimmzettel an die stimmberechtigten Mitglieder der französischen Kirchgemeinschaften Zürich und Winterthur.

Art. 7

Der Hinweis auf die Wahl und die Möglichkeit brieflicher Stimmabgabe ist mindestens 4 Wochen (28 Tage) vor dem Wahltermin zu publizieren.

4. Durchführung der Wahl

Art. 8

Wer brieflich stimmen will, meldet dies dem Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich spätestens am dritten Freitag, d. h. 16 Tage vor dem Wahltermin.

Art. 9

Während der ordentlichen Bürozeiten können die Stimmberechtigten beider französischen Kirchgemeinschaften ab Mittwoch vor dem Wahltermin im Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich ihre Stimme abgeben.

Art. 10

Am Wahltag stehen in Zürich und Winterthur die Urnen während einer Stunde nach Beendigung des Gottesdienstes, ausserdem am Vortag des Wahltages während mindestens einer Stunde den Stimmberechtigten zur Stimmabgabe offen. Das Wahlbüro ist verantwortlich für die Urnenaufsicht. Die Öffnungszeiten werden auf dem Stimmausweis aufgedruckt.

5. Auszählung

Art. 11

Eine Stunde nach Beendigung der Gottesdienste werden die Urnen geschlossen, in Zürich oder in Winterthur vereinigt und vom einberufenen Wahlbüro ausgezählt.

Art. 12

Für das Wahlprotokoll ist das von der Direktion des Innern zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dieses ist vom Präsidenten, vom Sekretär und von drei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen.

Art. 13

Das weitere Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den im Kantonalen Amtsblatt für alle Synodalwahlkreise veröffentlichten Anordnungen der Direktion des Innern.

6. Schlussbestimmung

Art. 14

Diese Verordnung tritt nach Annahme je durch die Kirchgemeindeversammlung der französischen Kirchgemeinschaft von Zürich und von Winterthur rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.[161]


[1] OS 50, 141.

[2] und 161. 1.

[3] 181. 11.

[4] 181. 111.

[5] 181. 112.

181.113 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
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00015.05.2013Version öffnen