Statuten der evangelischreformierten französischen Kirchgemeinschaft Winterthur

(vom 24. März 1968)[1]

I. Stellung zur Landeskirche

§ 1.

Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur wird gemäss § 23 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche[4] gebildet aus den in den staatlichen Bezirken Winterthur, Andelfingen, Bülach, Hinwil oder Pfäffikon wohnhaften Gliedern der evangelischreformierten Landeskirche, deren Umgangssprache die französische Sprache ist.

§ 2.

Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts.

Sie bildet ein besonderes Pfarramt mit einem oder mehreren Pfarrern und mit eigener Kirche, in welcher der Gottesdienst in französischer Sprache abgehalten wird.

Die Organe der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur werden hinsichtlich der kirchlichen Angelegenheiten durch die Bezirkskirchenpflege Winterthur, im übrigen aber durch den Bezirksrat Winterthur beaufsichtigt.

§ 3.

Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur bildet zusammen mit der französischen Kirchgemeinschaft Zürich einen besonderen Synodalwahlkreis.

II. Mitgliedschaft

§ 4.

Zum Beitritt zur französischen Kirchgemeinschaft Winterthur sind alle in den politischen Bezirken Winterthur, Andelfingen, Bülach, Hinwil oder Pfäffikon wohnhaften Glieder der Landeskirche, deren Umgangssprache die französische ist, berechtigt.

§ 5.

Der Beitritt zu dieser Gemeinschaft und der Austritt aus derselben erfolgen durch schriftliche Erklärung an die Kirchenpflege der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur. Die Kirchenpflege ist verpflichtet, den Kirchenpflegen sowie der Einwohnerkontrolle derjenigen Gemeinden, auf deren Gebiet Mitglieder der Kirchgemeinschaft wohnen, von deren Ein- und Austritt sofort Kenntnis zu geben.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kirchenordnung[5] und der entsprechenden Verordnung des Kirchenrates.

III. Organe der Kirchgemeinschaft

A. Versammlung der Kirchgemeinschaft

§ 6.

Oberstes Organ der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Der Versammlung der Kirchgemeinschaft stehen analoge Befugnisse wie den Kirchgemeindeversammlungen zu; insbesondere:

a)die Wahl der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission

b)die Wahl des oder der Pfarrer

c)die Festsetzung des jährlichen Voranschlages

d)die Abnahme der Jahresrechnung

e)die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

f)die Genehmigung von ausserordentlichen Ausgaben oder Überschreitungen des Voranschlages, in beiden Fällen nur wenn ein von ihr festzusetzender Betrag überstiegen wird. Die Bestimmungen der Kirchenordnung[5] bleiben vorbehalten.

§ 7.

Die Ankündigung jeder Versammlung hat • dringende Fälle vorbehalten • mindestens acht Tage vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände im Kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.

Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kirchenpflege geleitet.

Die Bestimmungen der §§ 40•54 des Gemeindegesetzes[2] finden auf die Versammlung der Kirchgemeinschaft analoge Anwendung.

B. Kirchenpflege

§ 8.

Alle vier Jahre, jeweilen im Wahljahr der ordentlichen Gemeindebehörden, wählt die Versammlung der Kirchgemeinschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kirchenpflege, welche aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, und aus deren Mitte ihren Präsidenten.

Der Kirchenpflege stehen analoge Befugnisse wie der Kirchenpflege einer Kirchgemeinde zu. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[2] und der Kirchenordnung[5] sind massgebend.

Die Pfarrer der Gemeinschaft wohnen den Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht bei. Sie können auch zu Mitgliedern, nicht aber zum Präsidenten gewählt werden.

§ 9.

Die Kirchenpflege führt ein vorschriftsgemäss angelegtes Stimmregister und Steuerregister.

Die §§ 56•72 und 80 des Gemeindegesetzes[2] finden auf die Kirchenpflege der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur analoge Anwendung.

C. Pfarramt

§ 10.

Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur verfügt je nach Bedarf über einen oder mehrere Pfarrer, Pfarrhelfer oder Lernvikare.

Die Pfarrer werden von der Versammlung der Kirchgemeinschaft nach Eingang der Wahlfähigkeitserklärung des Kirchenrates gewählt.

§ 11.

Die Bestimmungen des Kirchengesetzes[4], insbesondere die §§ 16•19 und 39•53, sowie der Kirchenordnung[5], insbesondere die §§ 110•142 finden für die Geistlichen der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur ebenfalls Anwendung.

D. Rechnungsprüfungskommission

§ 12.

Gleichzeitig wie die Kirchenpflege wählt die Versammlung der Kirchgemeinschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Rechnungsprüfungskommission von fünf Mitgliedern und aus deren Mitte ihren Präsidenten.

Für die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission ist § 135 des Gemeindegesetzes[2] anwendbar.

E. Koordinations-Kommission

§ 13.

Diese Kommission wird aus den Ausschüssen der Kirchenpflegen der beiden französischen Kirchgemeinschaften von Winterthur und Zürich gebildet. Sie hat die Aufgabe, die mit der Wahl der Vertreter in der Synode zusammenhängenden administrativen Arbeiten auszuführen. Im übrigen kann sie das Wirken dieser beiden Gemeinschaften koordinieren.

Sie tagt je nach Bedarf.

IV. Finanzen

§ 14.

Die Ausgaben der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur werden bestritten:

a)aus den Leistungen des Staates an die Besoldung der Pfarrer und an die Entschädigung der Lernvikare

b)aus allfälligen Staatsbeiträgen gemäss § 20 des Kirchengesetzes

c)aus den Beiträgen ihrer Mitglieder

d)aus freiwilligen Beiträgen, Legaten usw. Diese Liste hat nicht abschliessende Wirkung.

§ 15.

Gemäss § 23 Absatz 4 des Kirchengesetzes[4] sind die Mitglieder der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur berechtigt, ihre Beiträge nach § 14 lit. c von den Kirchensteuern ihres Wohnortes in Abzug zu bringen.

§ 16.

Gehört von Ehegatten nur der Ehemann oder nur die Ehefrau der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur an, so wird nur die Hälfte des zu entrichtenden Beitrages gemäss § 14 lit. c berechnet.

§ 17.

Die Kasse und das Rechnungswesen der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur werden durch einen Kirchengutsverwalter, der Mitglied der Kirchenpflege ist, geführt.

Der Kirchengutsverwalter ist verpflichtet, eine Kaution gemäss § 132 des Gemeindegesetzes[2] zu leisten.

Für die Rechnungsführung gelten die Vorschriften der §§ 133•135 und 144 des Gemeindegesetzes[2], sowie die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 11. November 1926[3].

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18.

Diese in deutscher und in französischer Sprache abgefassten und durch die Versammlung der Kirchgemeinschaft vom 24. März 1968 genehmigten Statuten werden in beiden Ausfertigungen dem Regierungsrate zur Genehmigung vorgelegt.

Sie treten nach dieser Genehmigung sofort in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten wird das durch die Versammlung der Kirchgemeinschaft vom 19. Januar 1964 als provisorisches Statut angenommene «Statut der Evangelischfranzösischen Kirchgemeinschaft in Zürich vom 10. Juli 1903» mit nachträglichen Abänderungen aufgehoben.

Allfällige Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Genehmigung des Regierungsrates.


[1] GS I, 619.

[2] 131. 1.

[3] 133. 1 (Heute: Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984).

[4] 181. 11.

[5] 181. 12.

181.112 – Versionen

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