Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

(vom 17. März 2009)[1]

Die Kirchensynode der Evangelischreformierten Landeskirche,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Kirchenrates vom 9. April 2008[4] und gestützt auf § 5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007[10]

Präambel

Im Vertrauen auf das Evangelium und im Wissen um die Vorläufigkeit menschlichen Tuns gibt sich die Evangelischreformierte Landeskirche des Kantons Zürich die folgende Kirchenordnung:

1. Teil: Die Evangelischreformierte Landeskirche des Kantons Zürich

1. Abschnitt: Ursprung und Bekenntnis

Kirche

Art. 1

1

Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird.

2

Kirche ist überall, wo Menschen Gott als den Schöpfer anerkennen, wo sie Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den Herrn und Versöhner der Welt bekennen und wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben gerufen und so zu lebendiger Gemeinschaft verbunden werden.

3

Kirche ist überall, wo Menschen durch Glaube, Hoffnung und Liebe das Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen.

Herkunft

Art. 2

1

Die Evangelischreformierte Landeskirche des Kantons Zürich besteht aufgrund des Wortes Gottes, das im Evangelium von Jesus Christus Gestalt gefunden hat.

2

Sie führt die von Huldrych Zwingli und Heinrich Bullinger begonnene Reformation weiter.

Verbundenheit und Bekenntnis

Art. 3

1

Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein dem Evangelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glauben, Lehren und Handeln.

2

Die Landeskirche bekennt das Evangelium mit der christlichen Kirche aller Zeiten. Sie ist im Sinne des altchristlichen Glaubensbekenntnisses Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. Sie ist in diesem ökumenischen Horizont evangelische Kirche.

3

Die Landeskirche gehört zur reformierten Kirchengemeinschaft. Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und reformatorischen Bekenntnissen sowie durch den Bezug zu neueren reformierten und ökumenischen Bekenntnisschriften.

4

Die Landeskirche prüft und erneuert ihr Lehren und Handeln immer wieder an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes.

Zuspruch und Verantwortung

Art. 4

1

Die Kirche lebt aus dem befreienden Zuspruch Gottes. Aus ihm leitet sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.

2

Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt wahr. In der Ausrichtung aller Lebensbereiche am Evangelium tritt sie ein für die Würde des Menschen, die Ehrfurcht vor dem Leben und die Bewahrung der Schöpfung.

Auftrag

Art. 5

1

Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in ihrer Vielfalt an.

2

Als Volkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber der ganzen Gesellschaft durch

a.die Verkündigung des Wortes Gottes in Liturgie, Predigt, Taufe und Abendmahl,

b.die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seelsorge,

c.die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,

d.die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde.

Familie

Art. 6

Die Landeskirche tritt ein für die Familie, für eine kinderfreundliche Gesellschaft und für das Miteinander der Generationen.

Sonntag

Art. 7

1

Die Kirche feiert den Sonntag in biblischer Tradition als Tag der Auferstehung Jesu Christi und als Tag der Ruhe.

2

Sie gestaltet den Sonntag als Zeit des Hörens und der Besinnung sowie der Gemeinschaft und der Gastfreundschaft.

3

Die Landeskirche tritt für die Achtung des Sonntags in der Gesellschaft ein.

Zürcher Bibel

Art. 8

1

Die Landeskirche ist aufgrund ihres reformatorischen Erbes der Übersetzung der Bibel verpflichtet.

2

Die Zürcher Bibel gilt als die in der Landeskirche eingeführte Übersetzung.

2. Abschnitt: Beziehungen und Partnerschaften

Reformierte Gemeinschaft

a. Grundsatz

Art. 9

1

Die Landeskirche hat Teil am reformierten Zeugnis in der Welt.

2

Sie unterhält Beziehungen zu anderen reformierten Kirchen.

3

Sie setzt sich für den Zusammenhalt des schweizerischen Protestantismus ein.

b. Evangelischreformierte Kirche Schweiz EKS

Art. 10

Die Landeskirche ist Mitglied der Evangelischreformierten Kirche Schweiz EKS[34].

c. In Europa und weltweit

Art. 11

Die Landeskirche ist durch die Evangelischreformierte Kirche Schweiz EKS[34] verbunden mit der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE, der Konferenz Europäischer Kirchen KEK, dem Reformierten Weltbund RWB und dem Ökumenischen Rat der Kirchen ÖRK.

Ökumene und interreligiöser Dialog

Art. 12

1

Das Bekenntnis zu Jesus Christus verpflichtet zur Ökumene.

2

Aufgrund der gemeinsamen Wurzeln von Judentum und Christentum ist die Landeskirche dem christlichjüdischen Dialog verpflichtet. Sie pflegt insbesondere die Beziehung zu den jüdischen Glaubensgemeinschaften im Kanton Zürich.

3

Die Landeskirche führt den Dialog mit anderen Religionen und tritt für den religiösen Frieden ein.

Mission und Diakonie im weltweiten Bezug

Art. 13

1

Die Landeskirche versteht die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat als Auftrag im weltweiten Bezug.

2

Sie arbeitet mit den schweizerischen Missionswerken zusammen, namentlich mit mission 21.

3

Sie unterstützt insbesondere das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS als Werk der Evangelischreformierten Kirche Schweiz.[34]

Evangelische Werke und Gemeinschaften, Migrationskirchen

Art. 14

Die Landeskirche pflegt Beziehungen zu evangelischen Werken, Gemeinschaften und Migrationskirchen, die auf dem Boden des reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen.

Theologische Fakultät

Art. 15

1

Die Landeskirche arbeitet mit der Theologischen Fakultät der Universität Zürich zusammen, namentlich bei der Aus- und Weiterbildung von Theologinnen und Theologen sowie zur Bearbeitung wissenschaftlichtheologischer Fragestellungen.

2

Der Kirchenrat nimmt zu Berufungsanträgen der Theologischen Fakultät Stellung.

3

Die Theologische Fakultät ist eingeladen, eine Vertretung in die Kirchensynode abzuordnen.

3. Abschnitt: Organisatorische Grundlagen

Rechtspersönlichkeit, Autonomie

Art. 16

1

Die Evangelischreformierte Landeskirche des Kantons Zürich ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2

Sie organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.

Zusammenarbeit mit dem Kanton

Art. 17

1

Die Landeskirche steht durch die Geschichte, durch das Verständnis ihres Auftrages und aufgrund der Kantonsverfassung[5] in einem besonderen Verhältnis zum Kanton Zürich.

2

Sie arbeitet mit den zuständigen Stellen des Kantons partnerschaftlich zusammen.

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Art. 18

Die Landeskirche wahrt in ihrer Organisation und in ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze. Sie beachtet die Gleichstellung von Frau und Mann.

Petitionsrecht

Art. 19

1

Das Petitionsrecht an kirchliche Behörden und Organe ist gewährleistet.

2

Diese sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und binnen sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.

Stimm- und Wahlrecht

Art. 20[26]

1

Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer

a.Mitglied der Landeskirche ist,

b.im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,

c.über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und

d.das 16. Altersjahr vollendet hat.

2

Wählbar in Behörden und Organe der Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer

a.Mitglied der Landeskirche ist,

b.soweit erforderlich im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,

c.über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt,

d.das 18. Altersjahr vollendet hat und

e.die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt.

3

Die Kirchgemeinden lassen das Register der stimm- und wahlberechtigten Personen durch die politischen Gemeinden führen.

Wahlleitende Behörde

Art. 20 a[25]

Wahlleitende Behörde ist:

a.die Kirchenpflege für Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde,

b.der Vorstand eines Kirchgemeindeverbandes bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet,

c.der Kirchenrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für Wahlen im kirchlichen Bezirk.

Amtszwang

Art. 20 b[25]

Für die Mitglieder von Behörden und Organen der Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche besteht kein Amtszwang.

Amtsdauer

Art. 21

1

Die Amtsdauer der Behörden und Organe, der gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vorstände der Pfarrkapitel und Diakonatskapitel beträgt vier Jahre.

2

Wahlen und Ersatzwahlen innerhalb der Amtsdauer gelten für deren Rest.

3

Behörden und Organe unterliegen der Gesamterneuerung. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt.

Amtsgeheimnis

Art. 22

1

Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwillige sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz[8] besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.[26]

2

Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.

3

Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.

Datenschutz

Art. 23[26]

1

Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten richten sich nach dem kantonalen Recht.

2

Behörden und Organe der Kirchgemeinden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses befugt, untereinander Informationen, Personendaten und besondere Personendaten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten und bekannt zu geben.

3

Abs. 2 gilt gleichermassen für die Zusammenarbeit mit

a.den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern,

b.dem Kanton, den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden,

c.den Mitgliedskirchen der Evangelischreformierten Kirche Schweiz EKS sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern.

4

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann diese gemeinsam mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften erlassen.

Haftung

Art. 23 a[25]

Die Haftung für Handlungen von kirchlichen Behörden, Organen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und ihrer Mitglieder sowie von Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und Freiwilligen richtet sich nach dem kantonalen Recht.

4. Abschnitt: Mitgliedschaft

Grundsatz

Art. 24

1

Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die

a.das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern der Landeskirche angehören,

b.das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern dies so bestimmen, ohne selber der Landeskirche anzugehören,

c.als Mitglied der Landeskirche nach Vollendung des 16.Altersjahres nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt hat.

2

Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die

a.als Mitglied einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich begründet,

b.nicht Mitglied der Landeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird,

c.nach Vollendung des 16. Altersjahres aufgrund ihrer Erklärung in die Landeskirche aufgenommen wird.

3

Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirchgemeinde am Wohnsitz.

Aufnahme

Art. 25

1

Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will, wendet sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche oder an die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen. Diese führen mit der beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme und teilen diese der Kirchenpflege, dem Kirchenrat und der politischen Gemeinde unverzüglich mit.[26]

2

Personen, die einer anderen kantonalen kirchlichen Körperschaft angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklären.

3

Aufgenommene, die noch nicht getauft sind, empfangen als Zeichen ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe.

Austritt, Nichtzugehörigkeit

Art. 26

1

Der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzugehörigkeit zu dieser ist der Kirchenpflege am Wohnsitz schriftlich zu erklären. Kollektive Austritts- und Nichtzugehörigkeitserklärungen sind ungültig.

2

Die Pfarrerin, der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege sucht das Gespräch mit der austretenden Person.

3

Die Kirchenpflege bestätigt der betreffenden Person den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit.

Mitteilung

Art. 27[26]

1

Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat Nichtzugehö-rigkeitserklärungen und unter Nennung der Beweggründe Austritte mit. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

2

Sie meldet Nichtzugehörigkeitserklärungen und Austritte binnen zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Rechtskraft der politischen Gemeinde zur Nachführung ihrer Register.

Gewinnung von Mitgliedern

Art. 28

Der Kirchenrat fördert Bestrebungen zur Gewinnung von Mitgliedern der Landeskirche.

Mitgliederregister

Art. 28 a[25]

1

Der Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.

2

Die Kirchensynode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Landeskirche fest.

3

Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.

2. Teil: Handlungsfelder

Grundsatz

Art. 29

1

Die Landeskirche nimmt ihren Auftrag wahr durch die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.

2

Sie tut dies in den Kirchgemeinden, in regionalen Aufgaben und Projekten, in den kirchlichen Bezirken sowie auf landeskirchlicher Ebene.

3

Sie ist dabei einer sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit verpflichtet.

Kirchliche Handlungen

Art. 30[26]

1

Kirchliche Handlungen und Dienste stehen im Rahmen der Kirchenordnung allen Mitgliedern der Landeskirche offen.

2

Werden kirchliche Handlungen und Dienste durch im Dienst der Landeskirche oder ihrer Kirchgemeinden stehende Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vorgenommen, so sind sie im üblichen Rahmen für die Mitglieder der Landeskirche unentgeltlich.

3

In seelsorglich begründeten Fällen können kirchliche Handlungen und Dienste auch gegenüber Personen erbracht werden, die nicht Mitglieder der Landeskirche sind.

1. Abschnitt: Verkündigung und Gottesdienst

A. Grundlagen

Bedeutung

Art. 31

1

Die Verkündigung des Evangeliums geschieht in Wort und Tat. Sie berührt das ganze Leben.

2

Der Gottesdienst ist Mittelpunkt der Verkündigung. Er ist Quell des Lebens der Gemeinde und Zeugnis in der Welt.

3

Im Reden und Schweigen hört die Gemeinde auf Gottes Wort. Sie lobt und dankt, singt und betet, bekennt und klagt. Sie feiert Gottes Gegenwart im Heiligen Geist und wird so gestärkt in ihrem Leben und Wirken.

4

Gottesdienst kann überall gefeiert werden, wo der kirchliche Auftrag wahrgenommen wird.

Liturgie

Art. 32

1

Die Liturgie macht den Weg der im Namen des dreieinigen Gottes versammelten Gemeinde durch den Gottesdienst sichtbar.

2

Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte und Sendung sind die fünf Schritte der Zürcher Liturgie. Sie bilden zusammen ein lebendiges Ganzes.

3

Die Sakramente Taufe und Abendmahl sind Teil des Gottesdienstes.

Predigt

Art. 33

1

Die Wortverkündigung umfasst die Lesung aus der Bibel und die Predigt.

2

Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Wahl des Bibeltextes frei.

3

Die Predigt wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer gehalten. Über Ausnahmen für einzelne Gottesdienste entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Kirchenrates.

Kirchenmusik

a. Im Gottesdienst

Art. 34

1

Die Kirchenmusik gehört wesentlich zum Gottesdienst und hat Teil an der Verkündigung des Evangeliums.

2

Dem Singen der Gemeinde, dem Chorgesang, dem Orgelspiel und der weiteren Instrumentalmusik ist Beachtung zu schenken.

3

Die Vielfalt verschiedener Musikstile wird gepflegt.

b. In der Gemeinde

Art. 35

1

Die Kirchenmusik hat mit ihren verschiedenen Ausprägungen Teil am Aufbau der Gemeinde.

2

Sie erfüllt einen kulturellen Auftrag. Dazu gehört die Aufführung geistlicher Werke.

Leitung, Mitwirkung von Gemeindegliedern

Art. 36

1

Der Gottesdienst steht unter der Leitung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege und des Pfarramtes.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer sprechen sich mit den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern hinsichtlich der liturgischmusikalischen Gestaltung des Gottesdienstes ab.

3

Sie beziehen bei der Gestaltung von Gottesdiensten nach Möglichkeit Gemeindeglieder mit ein.

4

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen in der Regel den Talar.

Bibel und Gesangbuch

Art. 37

1

Im Gottesdienst werden in der Regel die Zürcher Bibel und das Gesangbuch der Evangelischreformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz verwendet.

2

Die Kirchgemeinschaften verwenden Bibelübersetzung, Gesangbuch und Liturgie entsprechend ihrer Tradition.

Abkündigungen

Art. 38

Die kirchlichen Amtshandlungen werden der Gemeinde im Sonntagsgottesdienst mitgeteilt.

Kollekte

Art. 39

In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Sie ist Ausdruck des diakonischen Auftrages und der Verbundenheit mit der weltweiten Kirche.

Ort

Art. 40

1

Der Gemeindegottesdienst findet in der Kirche statt. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt.

2

Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.

Zeit

Art. 41

1

Die Kirchenpflege setzt die Zeit des Gottesdienstes am Sonntagvormittag aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest.

2

Sie kann den Sonntagsgottesdienst einmal im Monat auf den Vorabend oder auf den Sonntagabend verlegen.

Öffentlichkeit, Läutordnung

Art. 42

1

Der Gottesdienst ist öffentlich. Das Läuten der Glocken ist ein Zeichen dafür.

2

Die Kirchenpflege erlässt eine Läutordnung.

Bild- und Tonaufnahmen

Art. 43

1

Private Bild- und Tonaufnahmen während des Gottesdienstes sind nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer.

2

Öffentliche Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege.

3

Bild- und Tonaufnahmen dürfen die Sammlung der Gemeinde nicht stören.

B. Sakramente

Taufe und Abendmahl

Art. 44

Taufe und Abendmahl sind die Sakramente der reformierten Kirche. Sie sind Zeichen für den Bund Gottes mit den Menschen in Jesus Christus und Bekenntnis des Glaubens.

a. Taufe

Bedeutung und Form

Art. 45

1

In der Taufe wird Gottes Ja zum einzelnen Menschen bezeugt. Sie ist Ausdruck für dessen Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.

2

Die Taufe von Kindern oder Erwachsenen erfolgt gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes auf den Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.

3

Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Die in einer anderen Kirche empfangene Taufe wird anerkannt.

4

Die Taufe wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer vollzogen.

Ort

Art. 46[26]

1

Die Taufe findet in einem Gemeindegottesdienst statt. Die Gemeinde bezeugt durch ihre Anwesenheit ihre Mitverantwortung für das Leben der Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf.

2

Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Taufe in begründeten Fällen ausserhalb des Gemeindegottesdienstes vornehmen.

3

Erfolgt eine Taufe nicht in der Kirchgemeinde am Wohnsitz der getauften Person, so ist dies dem Pfarramt am Wohnsitz mitzuteilen.

Eltern und Paten

Art. 47

1

Die Eltern versprechen, ihr Kind im evangelischen Glauben zu erziehen.

2

Die Paten sind Vertrauenspersonen des Kindes. Sie begleiten Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens.

3

Mindestens ein Elternteil gehört einer evangelischen Kirche an. Mindestens eine Patin oder ein Pate ist mündiges Mitglied einer christlichen Kirche. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kann die Taufe in seelsorglich begründeten Ausnahmefällen dennoch vollzogen werden.

Segnung

Art. 48

Eltern, die ihr Kind nicht taufen lassen wollen, können es zur Bitte um Gottes Segen in den Gemeindegottesdienst bringen.

b. Abendmahl

Bedeutung

Art. 49

1

Das Abendmahl vergegenwärtigt den Bund, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es ist Bekenntnis des Glaubens und wird gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes gefeiert.

2

Zum Abendmahl ist die ganze christliche Gemeinde eingeladen. Sie feiert im Abendmahl die Gemeinschaft mit Jesus Christus und erfährt die Kraft der Versöhnung mit Gott und untereinander.

Zeitpunkt

Art. 50

Das Abendmahl wird in der Regel zwölf Mal im Jahr gefeiert, namentlich an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Reformationssonntag.

Form

Art. 51

1

Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet das Abendmahl.

2

Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Sigristin oder der Sigrist und weitere zu diesem Dienst zugezogene Gemeindeglieder wirken beim Austeilen des Abendmahles mit.

3

Die biblischen Einsetzungsworte bilden den Mittelpunkt der Abendmahlsliturgie.

4

Die Kirchenpflege entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt über die Form des Abendmahles.

5

Das Abendmahl kann im Rahmen der Seelsorge und kirchlicher Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefeiert werden.

C. Gottesdienst im Kirchenjahr

Kirchenjahr und kirchliche Feiertage

Art. 52

1

Die Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach dem Kirchenjahr und den kirchlichen Feiertagen.

2

Kirchliche Feiertage sind erster und zweiter Weihnachtstag, Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonntag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag im Kirchenjahr).

3

Während des ganzen Kirchenjahres, insbesondere in der ökumenischen Schöpfungszeit, wird schöpfungstheologischen Themen gebührend Raum gegeben.

Sonntags- und Feiertagsgottesdienste

Art. 53

1

Am Sonntag, dem Tag der Auferstehung Jesu Christi, und an den kirchlichen Feiertagen findet in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt.

2

Am ersten Weihnachtstag, an Karfreitag und an Auffahrt ist Gottesdienst zu halten. Im Übrigen ist an kirchlichen Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, Gottesdienst zu halten, wenn nicht am Tag davor oder danach ein Gottesdienst stattfindet.

Weitere Gottesdienste

Art. 54

1

Die Kirchenpflege kann im Einvernehmen mit dem Pfarramt regelmässig oder aus besonderem Anlass weitere Gottesdienste ansetzen.

2

Der Kirchenrat kann für die ganze Landeskirche ausserordentliche Gottesdienste ansetzen.

Gemeinsame Gottesdienste

Art. 55

1

Mehrere Kirchgemeinden können gemeinsam durchführen

a.die von der Kirchenpflege festgelegten weiteren Gottesdienste,

b.einzelne Gottesdienste, besonders während der Ferienzeiten.

2

Die Kirchenpflegen der beteiligten Kirchgemeinden entscheiden nach Anhörung der Pfarrämter über gemeinsame Gottesdienste. Sie teilen ihren Entscheid der Bezirkskirchenpflege mit.

D. Gottesdienst im Lebenslauf a. Konfirmation

Bedeutung

Art. 56

1

Die Konfirmationsfeier ist ein Gemeindegottesdienst.

2

Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Die Konfirmation lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein.

b. Kirchliche Trauung

Bedeutung

Art. 57

1

Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst.

2

In diesem bekräftigt das Ehepaar vor Gott und der Gemeinde sein Ja zueinander und bittet um den Segen Gottes.[34]

3

Der kirchlichen Trauung geht die zivile Eheschliessung voraus.

Anrecht

Art. 58

1

Mitglieder der Landeskirche sind berechtigt, sich durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche trauen zu lassen.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme einer Trauung verpflichtet, wenn ein Teil des Ehepaares Mitglied dieser Kirchgemeinde ist und die gottesdienstliche Feier dort oder in der näheren Umgebung stattfindet. In allen anderen Fällen übernehmen sie Trauungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten oder sind behilflich bei der Suche einer Vertretung.[34]

3

Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Trauung übernehmen, verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Trauung.

Ort

Art. 59

1

Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung auf Anfrage des Ehepaares an einem anderen Ort durchführen.[34]

2

Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.

c. Kirchliche Abdankung

Bedeutung

Art. 60

1

Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst.

2

In diesem werden Leben und Sterben im Licht des Evangeliums bedacht.

Anrecht

Art. 61

1

Mitglieder der Landeskirche haben Anrecht auf eine Abdankung.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme einer Abdankung verpflichtet, wenn die verstorbene Person Mitglied dieser Kirchgemeinde war. Im Übrigen übernehmen sie Abdankungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

3

War die verstorbene Person nicht Mitglied der Landeskirche, so kann aus seelsorglichen Gründen dennoch eine Abdankung gehalten werden.

4

Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Abdankung halten, melden dies dem Pfarramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person und verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Abdankung.

Ort

Art. 62

1

Die Abdankung findet in einer Kirche oder in einer Abdankungskapelle statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf Wunsch der verstorbenen Person oder auf Anfrage der Angehörigen die Abdankung an einem anderen Ort durchführen.[26]

2

Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.

d. Gottesdienst in besonderen Lebenslagen

Bedeutung

Art. 63

1

Für Menschen in besonderen Lebenslagen kann aus seelsorglichen Gründen ein Gottesdienst gefeiert werden.

2

Die Fürbitte und die Bitte um Gottes Segen haben dabei eine besondere Bedeutung.

Gestaltung

Art. 64

1

Pfarrerinnen und Pfarrer entscheiden über die Durchführung von Gottesdiensten in besonderen Lebenslagen.

2

Sie klären im Gespräch mit den Beteiligten die theologisch und liturgisch verantwortete Gestaltung solcher Gottesdienste.

2. Abschnitt: Diakonie und Seelsorge

A. Grundlagen

Bedeutung

Art. 65

1

Diakonie und Seelsorge geschehen aufgrund des Evangeliums. Das diakonische und seelsorgliche Handeln der Kirche wendet sich allen Menschen zu.

2

Diakonie geschieht als tätige Nächstenliebe und ist Ausdruck gelebten Glaubens.

3

Seelsorge geschieht in der Begegnung und im Gespräch im Vertrauen auf die Liebe Gottes und seine Gegenwart.

4

Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt auch in ihrem diakonischen und seelsorglichen Handeln wahr. Sie benennt Ursachen von Unrecht und Leid. Sie wirkt mit beim Suchen von Lösungen und stellt sich in den Dienst der Vermittlung.

B. Diakonie

Auftrag

Art. 66

1

Die Landeskirche trägt mit ihrem diakonischen Handeln dazu bei, persönlicher und sozialer Not vorzubeugen, diese zu lindern oder zu beheben. Sie unterstützt Menschen in der selbstständigen Lebensgestaltung und schafft Möglichkeiten der Begegnung und der Gemeinschaft.

2

Diakonie geschieht in allen Lebensbezügen, namentlich in den Bereichen Jugend, Familie, Alter, Gesundheit, Arbeit, Migration und Integration sowie in der Ökologie.

3

Das diakonische Handeln wird von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen fachlich verantwortet und geschieht in Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern.

4

Der Kirchenrat setzt sich für den Zugang der Kirchgemeinden zu fachlichem diakonischem Handeln ein.

Orte

Art. 67[34]

1

Die Kirchgemeinden verantworten das diakonische Handeln am Ort und in übergemeindlicher Zusammenarbeit. Sie richten sich dabei nach den örtlichen und regionalen Erfordernissen sowie nach den Beschlüssen der Kirchensynode. Der Kirchenrat unterstützt die Kirchgemeinden im Wahrnehmen ihrer diakonischen Aufgaben.

2

Die Landeskirche trägt regionale und gesamtkirchliche Aufgaben mit und fördert entsprechende Projekte und Werke.

3

Landeskirche und Kirchgemeinden können diakonische Aufgaben in ökumenischer Zusammenarbeit sowie in Partnerschaft mit staatlichen oder privaten Fachstellen und Institutionen wahrnehmen.

4

Landeskirche und Kirchgemeinden setzen sich ein für Aufgaben und Projekte weltweiter Diakonie, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS und mit mission 21.

C. Seelsorge

Auftrag

Art. 68

1

Die Landeskirche nimmt in ihrem seelsorglichen Handeln die Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit wahr und würdigt diese im Horizont des Evangeliums. Sie respektiert das Bruchstückhafte des menschlichen Lebens.

2

Seelsorge nimmt Anteil an Freude und Glück und trägt mit in Trauer und Belastungen. Im Gespräch sowie in Stille und Gebet gibt sie Menschen Raum, Erlebtes zu verarbeiten. Seelsorge eröffnet neue Sichtweisen und Lebensmöglichkeiten.

Orte

Art. 69[26]

1

Seelsorge kommt als Grundhaltung insbesondere im Gottesdienst, im diakonischen Handeln und in der Bildungsarbeit zum Tragen.

2

Orte seelsorglicher Präsenz sind:

a.die Kirchgemeinden mit ihren Pfarrämtern, Angestellten und Freiwilligen,

b.die Pfarrämter in Institutionen, die Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft sowie die Pfarrämter und Beratungsstellen der Gesamtkirchlichen Dienste,

c.weitere Institutionen und Werke, die von der Landeskirche unterstützt werden.

3. Abschnitt: Bildung und Spiritualität

A. Grundlagen

Bedeutung

Art. 70

1

Bildung und Spiritualität begleiten Menschen in der Suche nach Orientierung und im Bestreben, die erfahrene Wirklichkeit des Lebens zur geglaubten Wirklichkeit Gottes in Beziehung zu bringen.

2

Bildung führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene hin zum evangelischen Glauben. Sie sucht durch die Weitergabe der biblischen Botschaft und der christlichen Überlieferung Glauben zu wecken und zu vertiefen.

3

Spiritualität ist Lebensgestaltung aus dem Glauben.

4

Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bildungsorte tragen Verantwortung für das kirchliche Handeln in Bildung und Spiritualität.

B. Kind, Jugend und Familie

a. Eltern

Verantwortung

Art. 71

1

Die Eltern sind verantwortlich für die Erziehung der Kinder und Jugendlichen im evangelischen Glauben.

2

Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben der Gemeinde und an den Angeboten im Bereich Kind, Jugend, junge Erwachsene und Familie.

3

Landeskirche und Eltern unterstützen einander in der Weitergabe des Glaubens an die Kinder und Jugendlichen.

b. Schulische Religionspädagogik

Religiöse Bildung

Art. 72

1

Die Landeskirche setzt sich dafür ein, dass das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe und der christlichen Überlieferung an der Schule gewahrt bleibt.

2

Sie fördert das Gespräch zwischen den Konfessionen und Religionsgemeinschaften im Rahmen der Schule und des schulischen Religionsunterrichtes.

Unterstützung

Art. 73

1

Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Schule.

2

Sie setzen sich für den schulischen Religionsunterricht ein.

c. Kirchliche Religionspädagogik

Ziele

Art. 74

1

Die Landeskirche führt Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien in das Leben der christlichen Gemeinde ein.

2

Kinder und Jugendliche werden mit dem evangelischen Glauben vertraut gemacht. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und Gestalten, insbesondere durch Erfahrungen gottesdienstlichen Feierns und gemeinschaftlichen Teilens.

Angebote

Art. 75

1

Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige religionspädagogische Module. Dazu gehören auch kinder- und jugendgemässe Gottesdienste.

2

Der Kirchenrat legt die Themen der verbindlichen religionspädagogischen Module gemäss den Beschlüssen der Kirchensynode fest.

3

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Kinder

Art. 76

1

Kinder bis acht Jahre werden in die Grundformen des Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.

2

Kindern von acht bis zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwissen über den Glauben vermittelt. Sie werden angeleitet, für den Glauben Sprache und Ausdruck zu finden.

3

Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder von acht bis zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie 30 Stunden von der fünften bis siebten Klasse.

Jugendliche

Art. 77

1

Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation werden auf der Suche nach einem mündigen Glauben und nach einem Leben in christlicher Verantwortung begleitet.

2

Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation umfassen mindestens 72 Stunden.

Konfirmation

Art. 78

1

Voraussetzung für die Konfirmation bildet der Besuch der verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder und Jugendliche sowie des schulischen Religionsunterrichtes.

2

Es ist die Regel, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden getauft sind.

3

Die Konfirmation erfolgt in der Regel am Ende der obligatorischen Schulzeit.

Junge Erwachsene

Art. 79

Kirchgemeinden und Landeskirche ermutigen junge Erwachsene, Verantwortung zu übernehmen. Sie geben ihnen die Möglichkeit, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Kirche zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.

Jugendarbeit

Art. 80

Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinden fördert die Beziehungsfähigkeit der Jugendlichen, bietet Gelegenheit zur Beteiligung und stärkt das eigenverantwortliche Handeln.

C. Erwachsene

Grundsatz

Art. 81

1

Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bildungsorte fördern die Bildungsarbeit mit Erwachsenen.

2

Die Kirchgemeinden nutzen Beratung, Aus- und Weiterbildung, Grundlagenarbeit und Kursmodelle der Gesamtkirchlichen Dienste.

Ziele

Art. 82

1

Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen hat zum Ziel, Menschen in den verschiedenen Lebensphasen bei ihrer Suche nach Orientierung und christlicher Lebensgestaltung zu begleiten und ihr spirituelles, soziales und kulturelles Urteilsvermögen zu stärken. Sie sucht den Glauben zu wecken und zu vertiefen.

2

Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen umfasst insbesondere die Themenbereiche Bibel, Glaube, reformierte Identität, Ethik, Kirche und Religionen.

D. Evangelische Bildungsorte

Bildungs- und Ausbildungsinstitutionen

Art. 83

Die Landeskirche übernimmt ideell und finanziell Mitverantwortung für staatlich anerkannte evangelische Bildungs- und Ausbildungsinstitutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb unterstützt.

Tagungs- und Bildungshäuser

Art. 84[26]

Die Landeskirche führt im Kloster Kappel ein Bildungshaus und damit verbunden einen Gast- und Hotelbetrieb.

E. Verlagswesen

Theologischer Verlag Zürich

Art. 85

1

Die Landeskirche fördert die Herausgabe und Verbreitung der Zürcher Bibel und von Publikationen insbesondere aus den Bereichen Theologie, Kirchengeschichte, Religionspädagogik, Spiritualität und Lebensgestaltung.

2

Sie beteiligt sich zu diesem Zweck am Theologischen Verlag Zürich TVZ.

4. Abschnitt: Gemeindeaufbau und Leitung

A. Grundlagen

Gemeindeaufbau

Art. 86

1

Gemeinde wird gebaut durch Gottes Geist, wo Menschen im Glauben gestärkt werden, neue Lebenskraft, Orientierung und Hoffnung finden und ihren Glauben in der Gemeinschaft leben können.

2

Gemeindeaufbau schafft Raum für die Gemeinschaft im Feiern, im Hören auf Gott, im Beten und Dienen sowie im Mitwirken der Mitglieder gemäss ihren Begabungen.

3

Gemeindeaufbau bedeutet, dass Menschen für die Nachfolge Christi und seine Gemeinde gewonnen werden, dass die Gemeinde das Evangelium bezeugt und den Dienst der Vermittlung und Versöhnung in der Gesellschaft wahrnimmt.

4

Gemeinde wird gebaut als Kirche am Ort in der Kirchgemeinde und als Kirche am Weg in übergemeindlichen, regionalen und gesamtkirchlichen Aufgaben, Projekten und Werken.

Leitung

a. Bedeutung

Art. 87

1

Die Kirche bedarf der Leitung.

2

Kirchliche Leitung ist Dienst an der Gemeinschaft. Sie erfolgt auf allen Ebenen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung.

3

Kirchliche Leitung ermöglicht, unterstützt und überprüft die zielgerichtete und koordinierte Aufgabenerfüllung. Sie plant, legt Schwerpunkte fest und stellt deren Umsetzung sicher.

b. Ausübung

Art. 88

1

Kirchliche Leitung wird durch Behörden und Organe sowie Ämter und Dienste ausgeübt.

2

Diese nehmen die Leitungsverantwortung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Kirchenordnung wahr, namentlich in strategischer, operativer oder aufsichtsrechtlicher Hinsicht.

3

Kirchliche Leitung sorgt für Qualität in der kirchlichen Arbeit und verantwortet ein Zusammenarbeiten in gegenseitiger Achtung und in offener Kommunikation.

B. Öffentlichkeitsarbeit

Präsenz in der Öffentlichkeit

Art. 89

1

Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für die Präsenz der Landeskirche in der Öffentlichkeit.

2

Sie nutzen die Möglichkeiten zeitgemässer Kommunikationsmittel.

3

Sie bezeichnen ihre amtlichen Publikationsorgane.

Beziehungen, Koordination

Art. 90

1

Die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Kontakte zu anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchlichen Organisationen, sozialen und kulturellen Institutionen, Behörden und politischen Parteien sowie Wirtschaftsunternehmungen und Medien.

2

Sie koordinieren ihre Öffentlichkeitsarbeit untereinander und mit anderen kirchlichen Organisationen.

Information

Art. 91

1

Kirchensynode und Kirchenrat beteiligen sich am Trägerverein reformiert.zürich.

2

Die vom Trägerverein reformiert.zürich herausgegebene Zeitschrift ist die Zeitschrift für die Mitglieder der Landeskirche. Die Kirchgemeinden lassen diese ihren Mitgliedern unentgeltlich zukommen.[25]

3

Der Kirchenrat sorgt für die Information von Mitgliedern kirchlicher Behörden, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten der Landeskirche.

Unterstützung

Art. 92

Die Landeskirche fördert die kirchliche Medienarbeit.

Erscheinungsbild

Art. 93

1

Der Kirchenrat erlässt Vorgaben für das Erscheinungsbild der Landeskirche.

2

Er stellt für ökumenische Belange ein besonderes Erscheinungsbild zur Verfügung.

Kultur

Art. 94

Kirchgemeinden und Landeskirche fördern im Rahmen ihres Auftrages kulturelle Vorhaben.

C. Archive und kirchliche Register

Grundsatz

Art. 95

1

Die Landeskirche dokumentiert ihr Wirken.

2

Die kirchlichen Behörden und Organe sowie die Pfarrämter führen Archive. Die Kirchensynode und ihre Kommissionen sowie die Rekurskommission übergeben ihre Akten dem Kirchenrat zur Archivierung.

3

Der Kirchenrat regelt die Führung der Archive und kirchlichen Register in einer Verordnung.

Pfarrarchiv

Art. 96

1

In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarrarchiv.

2

Bestandteile des Pfarrarchivs bilden namentlich:

a.Taufregister, Konfirmationsregister, Trauregister und Abdankungsregister,

b.Personal- und Familienregister oder Kartotheken sowie wichtige Briefwechsel und Akten in pfarramtlichen Angelegenheiten.

Registereintrag und Bestätigung

Art. 97

1

Taufen, Konfirmationen und Trauungen sind am Ort des Vollzuges, Abdankungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person in die kirchlichen Register einzutragen.

2

Die Taufe ist auf einem Taufschein, die Trauung auf einem Trauschein zu bestätigen.

3. Teil: Pfarramt und Dienste der Kirche

1. Abschnitt: Grundlagen

A. Berufung und Berufe

Berufung

Art. 98

1

Die Kirche beruft Frauen und Männer in ihren Dienst.

2

Ordination und Installation bezeichnen den Dienst am Wort, Beauftragung und Einsetzung die weiteren Dienste.

3

Die Installation von ordinierten Theologinnen und Theologen führt zum Dienst im Pfarramt, die Einsetzung von Beauftragten zum Dienst in einer Kirchgemeinde oder Institution.[26]

Personalrecht

Art. 99

1

Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für ein von Wertschätzung, Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Arbeitsumfeld.

2

Die Kirchensynode erlässt für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche eine Personalverordnung.

3

Die Personalverordnung[12] regelt insbesondere die Begründung, Ausgestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Entlöhnung der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten nach einheitlichen Grundsätzen.[26]

4

Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug der Personalverordnung erforderlichen Vorschriften.

Lohn

Art. 100

1

Die Kirchgemeinden legen die Löhne ihrer Angestellten fest.

2

Der Kirchenrat legt die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste fest.

3

Die Landeskirche richtet die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer aus. Sie stellt den Kirchgemeinden die Löhne gemeindeeigener Pfarrstellen in Rechnung.

Berufsgeheimnis

Art. 101

1

Pfarrerinnen, Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Werden sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht.

2

Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen dürfen solche Geheimnisse nur mit Bewilligung des Kirchenrates offenlegen. Dieser kann die Zustimmung erteilen, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

B. Aus- und Weiterbildung

Pfarrerinnen und Pfarrer

a. Ausbildungskonkordat

Art. 102

Die Landeskirche beteiligt sich am Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.

b. Ausserordentliche Zulassung

Art. 103

1

Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern ohne Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst[13], die sich über eine ausreichende wissenschaftliche Bildung sowie die praktische und persönliche Befähigung für das Pfarramt ausweisen, die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche erteilen. Diese haben ein Kolloquium zu bestehen.[26]

2

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

c. Weiterbildung

Art. 104

Der Kirchenrat sorgt für die Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer. Er regelt die Einzelheiten.

Angestellte

Art. 105

1

Der Kirchenrat sorgt für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche.

2

Er fördert die Zusammenarbeit mit privaten und staatlichen Ausbildungsinstitutionen zur Aus- und Weiterbildung kirchlicher Angestellter.

3

Die Landeskirche trägt anerkannte Ausbildungsgänge für kirchliche Berufe mit.

Freiwillige

Art. 106

Die Landeskirche fördert die Weiterbildung von Freiwilligen.

2. Abschnitt: Pfarramt

A. Grundlagen

Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 107

1

Pfarrerinnen und Pfarrer sind theologisch ausgebildet für die Verkündigung des Evangeliums in Predigt, Taufe und Abendmahl, für die Seelsorge, für die Diakonie, für den Unterricht und die Bildungsarbeit mit Erwachsenen sowie für den Aufbau der Gemeinde.

2

Sie sind im Gehorsam gegen Jesus Christus und gebunden durch das Ordinationsgelübde in der Wortverkündigung frei.

3

Pfarrerinnen und Pfarrer erbringen ihren Dienst in einer Kirchgemeinde, in Institutionen, in regionalen und gesamtkirchlichen Aufgaben und Projekten sowie in den Gesamtkirchlichen Diensten.

B. Ordination und Installation

Ordination

Art. 108

1

Die Ordination ist die Aufnahme von theologisch ausgebildeten Mitgliedern der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort. Sie setzt das Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst[13] oder die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt der Landeskirche voraus.[26]

2

Die Ordination wird von einem ordinierten Mitglied des Kirchenrates in einem Gottesdienst nach erfolgtem Ordinationsgelübde vollzogen.

3

Ordinandinnen und Ordinanden versprechen, ihren Dienst als Pfarrerin, Pfarrer oder in einer anderen beruflichen Stellung in theologischer Verantwortung zu erfüllen und die mit dieser Aufgabe verbundenen persönlichen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Sie leisten das Ordinationsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, den Dienst an seinem Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes in theologischer Verantwortung und im Geiste der Reformation zu erfüllen. Ich gelobe, im Gehorsam gegenüber Jesus Christus diesen Dienst durch mein Leben zu bezeugen, wo immer ich hinberufen werde.»

4

Die Landeskirche verpflichtet sich mit der Ordination, die ordinierten Theologinnen und Theologen in ihrem kirchlichen Dienst zu fördern.

Ministerium

Art. 109

Die seit der Reformation bestehende Liste des Ministeriums umfasst

a.alle von der Landeskirche ordinierten Theologinnen und Theologen,

b.die von einer anderen evangelischen Kirche ordinierten Theologinnen und Theologen, die ein Pfarramt im Dienst der Landeskirche versehen oder im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen Institution stehen und auf Gesuch hin vom Kirchenrat ins Ministerium aufgenommen worden sind.

Installation

Art. 110

1

Die Dekanin oder der Dekan nimmt die Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern im Auftrag und auf Einladung des Kirchenrates vor.

2

Die Installation findet in einem Gottesdienst statt. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Feier.

3

Die Pfarrerin oder der Pfarrer bestätigt das Ordinationsgelübde und hält anschliessend die Antrittspredigt.

4

Der Kirchenrat regelt die Voraussetzungen und die Einzelheiten der Installation.[25]

Pfarrtitel

Art. 111

1

Ordinierte Theologinnen und Theologen tragen den Titel VDM (Verbi Divini Ministra, Verbi Divini Minister).

2

Der Titel Pfarrerin oder Pfarrer wird durch die erstmalige Installation verliehen.

3

Der Kirchenrat kann den Pfarrtitel weiteren ordinierten Theologinnen und Theologen auf deren Gesuch hin verleihen.

C. Gemeindepfarramt

Auftrag

Art. 112

1

Pfarrerinnen und Pfarrer leiten den Gottesdienst und die Seelsorge in der Gemeinde.

2

Sie tragen mit am Aufbau der Gemeinde und verantworten dessen theologische Reflexion.

Amtspflichten

Art. 113

1

Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen namentlich folgende Aufgaben und Pflichten:

a.Gottesdienst, Abendmahl, Taufe und Konfirmation,

b.Trauungen und Abdankungen,

c.Seelsorge,

d.diakonische Aufgaben, soweit diese nicht von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen wahrgenommen werden,

e.Gestaltung von und Mitwirkung in religionspädagogischen Angeboten sowie Bildungsarbeit mit Erwachsenen,

f.[34] Vertretung von Anliegen der Landeskirche, der Evangelischreformierten Kirche Schweiz, des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS, der Missionswerke und der Ökumene,

g.Betreuung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register sowie Beurkundung von Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdankungen,

h.Weiterbildung im Blick auf die Selbst-, Sozial- und Fachkompetenz.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer stellen die Erreichbarkeit des Pfarramtes sicher. Bei Abwesenheit sorgen sie für eine Stellvertretung.

3

Pfarrerinnen und Pfarrer können eine Amtshandlung, die sie in Gewissensnot bringt, nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem Dekan ablehnen. Diese oder dieser sorgt für eine Stellvertretung.[34]

Zusammenarbeit

a. Pfarrkonvent

Art. 114[26]

1

Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer tätig, so bilden sie den Pfarrkonvent.

2

Der Pfarrkonvent verantwortet den Aufbau der Gemeinde in theologischer Hinsicht. Er ist Ort der Aussprache, des Austausches und der Koordination.

3

Der Pfarrkonvent bestimmt aus seiner Mitte auf bestimmte Dauer:

a.die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,

b.die weiteren Pfarrerinnen und Pfarrer, die neben der oder dem Vorsitzenden an den Sitzungen der Kirchenpflege teilnehmen.

4

Sind in einem Pfarramt mehr als vier Pfarrerinnen und Pfarrer tätig, so kann die Kirchgemeindeordnung die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Abs. 3 auf vier beschränken.

5

Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonventes ist in erster Linie verantwortlich für die Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege und dem Gemeindekonvent.

b. Pfarrdienstordnung

Art. 115[26]

1

In Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent erarbeitet dieser innert sechs Monaten seit der letzten Wahl gemäss Art. 125 eine Pfarrdienstordnung und legt sie der Kirchenpflege zur Genehmigung vor.

2

Die Pfarrdienstordnung bezweckt insbesondere, die Arbeit der Pfarrerinnen und Pfarrer unter Wahrung des Gesamtzusammenhanges der Gemeinde unter diesen aufzuteilen.

Stellenzuteilung

a. Grundlagen

Art. 116[26]

1

In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt.

2

Die für die Pfarrämter in den Kirchgemeinden insgesamt zur Verfügung stehenden Stellenprozente berechnen sich anhand des mittleren landeskirchlichen Quorums.

3

Das mittlere landeskirchliche Quorum entspricht der Zahl der Mitglieder der Landeskirche pro 100 Stellenprozent in einem Pfarramt. Es beträgt pro 100 Stellenprozent mindestens 1500 und höchstens 1800 Mitglieder.

4

Die Kirchensynode setzt das mittlere landeskirchliche Quorum jeweils für die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer fest.

b. Stellenprozente der Kirchgemeinden

Art. 117[26]

1

Die Kirchgemeinden verfügen im Pfarramt über 10 Stellenprozent pro 200 Mitglieder, mindestens aber über 50 Stellenprozent.

2

Kirchgemeinden, die mehr als 2000 Mitglieder zählen, verfügen im Pfarramt über zusätzliche Stellenprozente. Diese werden pro Anzahl Mitglieder gewährt, die der Hälfte des mittleren landeskirchlichen Quorums entsprechen. Die Kirchensynode legt die Höhe der Stellenprozente pro Anzahl Mitglieder, die der Hälfte des mittleren landeskirchlichen Quorums entsprechen, jeweils für die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer fest.

3

Die Stellenprozente gemäss Abs. 1 und 2 werden zusammengezählt und auf 10% gerundet.

4

Der Kirchenrat kann im Rahmen des von der Kirchensynode bewilligten Kredites Kirchgemeinden befristet oder auf Amtsdauer weitere Stellenprozente im Pfarramt zuteilen, insbesondere zur Förderung eines projektorientierten Gemeindeaufbaus, zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in der pfarramtlichen Tätigkeit und zur Vermeidung von Härtefällen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Gemeindeeigene Pfarrstellen

Art. 119

1

Die Kirchgemeinden können mit Bewilligung des Kirchenrates allein oder gemeinsam mit anderen Kirchgemeinden gemeindeeigene Pfarrstellen errichten.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Kirchgemeinde keine Beiträge aus dem Finanzausgleich bezieht und die vorgeschriebenen Leistungen für diese Stellen übernimmt.

3

Für die Inhaberinnen und Inhaber gemeindeeigener Pfarrstellen gelten die Bestimmungen über das Gemeindepfarramt.

Aufteilung von Pfarrstellen

Art. 120[26]

1

Jede Kirchgemeinde teilt die ihr gemäss Art. 117 zugewiesenen Stellenprozente so auf, dass die Stellenpensen der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Regel mindestens je 30% betragen.

2

Die Kirchgemeinden berücksichtigen bei der Aufteilung gemäss Abs. 1 insbesondere:

a.den Gesamtzusammenhang der Gemeinde,

b.die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für die Gemeinde durch das Pfarramt,

c.die Erfüllung des Auftrags und der Amtspflichten gemäss Art. 112 und 113 durch das Pfarramt,

d.soweit geboten und möglich die beruflichen, persönlichen und familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.

3

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Stellvertretungen

Art. 121

1

Stellvertreterinnen und Stellvertreter versehen die pfarramtlichen Aufgaben

a.in einer freien Pfarrstelle bis zu deren Besetzung,

b.bei Verhinderung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers.

2

Die Kirchgemeinde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertretern geeignete Amtsräume zur Verfügung.

Wohnsitzpflicht

Art. 122[26]

1

Wenigstens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer wohnt in der Kirchgemeinde.

2

Die Kirchgemeinden können durch die Kirchgemeindeordnung weitere gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichten, in der Kirchgemeinde zu wohnen.

3

Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht gemäss Abs. 1 und 2 bewilligt der Kirchenrat.

4

Gemäss Abs. 1 und 2 wohnsitzpflichtige Pfarrerinnen und Pfarrer wohnen in einem Pfarrhaus oder in einer Pfarrwohnung. Ausnahmen bewilligt die Kirchenpflege.

D. Pfarramt in Institutionen

Auftrag

Art. 123

1

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen leiten in deren Rahmen den Gottesdienst und die Seelsorge.

2

Die Seelsorge in Institutionen umfasst die seelsorgliche Zuwendung zu den Einzelnen sowie die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der Institution und deren seelsorgliche Begleitung.

3

Die Kirchensynode erlässt eine Verordnung über die Seelsorge in Institutionen.

E. Wahl und Anstellung

Wahl

a. Neuwahl

Art. 124

1

Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemeinden richtet sich nach dem Kirchengesetz[10] und dem Gesetz über die politischen Rechte[7].

2

Die Wahl erfolgt an der Urne, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl in der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.

3

Der Kirchenrat regelt das Verfahren in einer Verordnung.

b. Bestätigungswahl

Art. 125[26]

1

Die Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemeinden erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt.

2

In den Kirchgemeinschaften tritt die Wahl in der Kirchgemeindeversammlung an die Stelle der Wahl an der Urne.

3

Der Kirchenrat regelt das Verfahren in einer Verordnung.

c. Stellenpensum

Art. 126[26]

1

In Kirchgemeinden, die im Pfarramt über weniger als 60 Stellenprozent verfügen, erfolgt die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers auf die gesamten Stellenprozente, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 zustehen.

2

Wenigstens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer der Kirchgemeinde bekleidet ein Stellenpensum von mindestens

a.60%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 60 und höchstens 180 Stellenprozent verfügt,

b.80%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 180 Stellenprozent verfügt.

3

Im Übrigen können Pfarrerinnen und Pfarrer nur gewählt werden, wenn ihr Stellenpensum in der Kirchgemeinde mindestens 30% beträgt.

Pfarrstellen in Institutionen und weiteren Diensten, Stellvertretungen

Art. 127[26]

Der Kirchenrat stellt die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und weiteren Diensten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter an.

Wahlfähigkeit

Art. 128[26]

Die Wahlfähigkeit für das Pfarramt besitzt, wer

a.gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst das Wahlfähigkeitszeugnis erhalten hat und ordiniert worden ist oder

b.vom Kirchenrat nach bestandenem Kolloquium und der Erfüllung der weiteren vom Kirchenrat bestimmten Voraussetzungen unbeschränkt für alle landeskirchlichen oder beschränkt für besonders umschriebene Pfarrämter oder Aufgaben gemäss Art. 113 Abs. 1 als wahlfähig bezeichnet worden ist.

Wählbarkeit

a. Erteilung

Art. 129[26]

1

Die Wählbarkeit ist Voraussetzung für die Wahl in ein Pfarramt der Landeskirche und für die Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst der Landeskirche. Sie ist vor jeder Wahl oder Anstellung vom Kirchenrat zu erteilen. Der Kirchenrat regelt die Ausnahmen.

2

Die Wählbarkeit setzt die Wahlfähigkeit und die zur Führung des Pfarramtes nötige persönliche Befähigung voraus.

3

Stehen ordinierte Theologinnen und Theologen während mehr als acht Jahren ausserhalb des Kirchendienstes, so klärt der Kirchenrat im Hinblick auf die Feststellung der Wählbarkeit ab, ob die fachliche und persönliche Befähigung noch gegeben ist. Er trifft die hierfür erforderlichen Anordnungen.

b. Verlust

Art. 130

1

Die Wählbarkeit erlischt mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder mit der Erteilung eines Tätigkeitsverbotes nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[15].[26]

2

Entzieht die zuständige Kirchenbehörde einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Gebiete des Konkordates betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst die Wählbarkeit, so gilt dieser Entzug auch für den Dienst in der Landeskirche, sofern er in einem dem landeskirchlichen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist.

c. Rehabilitation

Art. 131[26]

1

Ist gegen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[15] ein Tätigkeitsverbot verhängt worden, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ablauf von dessen Dauer wieder erteilt werden.

2

Der Kirchenrat trifft vor der Wiedererteilung der Wählbarkeit die hierfür erforderlichen Anordnungen.

F. Entlassung aus dem Amt

Rücktritt und Entlassung

Art. 132[26]

1

Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die zurücktreten wollen, ersuchen den Kirchenrat um die Entlassung aus dem Amt. Dieser entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung.

2

Der Kirchenrat entlässt gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer auf Ende des Monats, in welchem sie das Altersjahr vollenden, das für Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründet.

Abberufung

Art. 133[26]

Der Kirchenrat kann gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer abberufen, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erwiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist.

3. Abschnitt: Gemeindedienste

Beauftragung und Einsetzung

Art. 134[26]

1

Die Beauftragung ist die Aufnahme in den kirchenmusikalischen, diakonischen oder katechetischen Dienst. Sie erfolgt durch ein Mitglied des Kirchenrates.

2

Der Kirchenrat regelt die Voraussetzungen und die Form der Beauftragung.

3

Die Einsetzung in den Dienst einer Kirchgemeinde erfolgt im Rahmen eines Gottesdienstes durch ein Mitglied der Kirchenpflege.

4

Weitere Angestellte werden im Rahmen eines Gottesdienstes der Gemeinde vorgestellt.

Kirchenmusikerin, Kirchenmusiker

Art. 135

Organistinnen und Organisten, Kantorinnen und Kantoren, Chorleiterinnen und Chorleiter sowie weitere Musikerinnen und Musiker nehmen kirchenmusikalische Aufgaben der Kirchgemeinde wahr.

Sozialdiakonin, Sozialdiakon

Art. 136

Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone erfüllen Aufgaben im Rahmen des diakonischen Auftrages der Landeskirche. Sie gewährleisten die diakonische Präsenz in Kirche und Gesellschaft und wirken in der kirchlichen Bildungsarbeit mit.

Katechetin, Katechet

Art. 137

Katechetinnen und Katecheten erfüllen Aufgaben im Rahmen des religionspädagogischen Auftrages der Landeskirche. Sie gestalten religionspädagogische Angebote der Kirchgemeinde.

Kirchgemeindeschreiberin, Kirchgemeindeschreiber

Art. 137 a[25]

Kirchgemeindeschreiberinnen und Kirchgemeindeschreiber unterstützen die Kirchenpflege, das Pfarramt und die Dienste der Kirchgemeinde in der Aufgabenerfüllung und nehmen die durch die Kirchenpflege übertragenen Aufgaben wahr.

Sekretariatsangestellte

Art. 138

Sekretariatsangestellte übernehmen administrative Aufgaben in der Kirchgemeinde. Sie besorgen die Kirchgemeindeverwaltung.

Sigristin, Sigrist, Hauswartin, Hauswart

Art. 139

1

Sigristinnen und Sigristen verantworten die Vorbereitung der Gottesdienste gemäss den Beschlüssen der Kirchenpflege und nach den Weisungen der Pfarrerin oder des Pfarrers.

2

Sigristinnen und Sigristen sowie Hauswartinnen und Hauswarte besorgen den Unterhalt von Kirchen und weiteren kirchlichen Liegenschaften, Gebäuden und Räumlichkeiten. Sie wirken bei der Vorbereitung und Durchführung von Anlässen mit.

Stellenumfang

Art. 140

1

Der Kirchenrat gibt Empfehlungen für die Stellenpensen im Bereich der Gemeindedienste heraus.

2

Kirchgemeinden, die Beiträge aus dem Finanzausgleich beziehen, dürfen die empfohlenen Stellenpensen nicht überschreiten.

4. Abschnitt: Freiwillige

Freiwilligenarbeit

Art. 141

1

Die Freiwilligen beteiligen sich an der Gestaltung des Gemeindelebens.

2

Die Kirchgemeinden schaffen für die Freiwilligen ein von Wertschätzung, Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Umfeld. Die Verantwortlichen sorgen für entsprechende Rahmenbedingungen. Sie berücksichtigen die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und fördern und unterstützen diese im Hinblick auf ihren Einsatz.

3

Der Kirchenrat erlässt Richtlinien zur Freiwilligenarbeit.

5. Abschnitt: Gesamtkirchliche Dienste

Gesamtkirchliche Dienste

Art. 142[26]

1

Die Landeskirche verfügt über die Gesamtkirchlichen Dienste. Der Kirchenrat regelt deren Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten und bestimmt deren Leitung.

2

Die Gesamtkirchlichen Dienste übernehmen Aufgaben, die sich der Landeskirche gesamthaft stellen.

3

Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrages Leistungen zugunsten der Kirchgemeinden und von regionalen Projekten und Aufgaben, insbesondere für kirchliche Behörden und Dienststellen, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte und Freiwillige. Sie stellen Beratungsangebote und Kursmodelle zur Verfügung, bieten Aus- und Weiterbildungen an und leisten Grundlagenarbeit. Sie können für Kirchgemeinden gegen Entschädigung weitere Aufgaben übernehmen.

4

Die Landeskirche kann sich für die Erfüllung von Aufgaben gemäss Abs. 3 an einer juristischen Person beteiligen oder eine solche gründen.

4. Teil: Aufbau und Organisation

1. Abschnitt: Grundlagen

Gliederung

Art. 143

1

Die Landeskirche baut auf den Kirchgemeinden auf.

2

Sie gliedert sich in Kirchgemeinden, kirchliche Bezirke und Landeskirche.

Subsidiarität

Art. 144

1

Kirchgemeinden, kirchliche Bezirke und Landeskirche folgen in der Aufgabenerfüllung dem Grundsatz der Subsidiarität.

2

Sie erfüllen die ihnen gemäss Kirchenordnung und kantonalem Recht zugewiesenen Aufgaben und ergänzen sich gegenseitig.

3

Die diakonischseelsorgliche Präsenz in Institutionen ist Aufgabe der Landeskirche.

Eignung und Verpflichtung

Art. 145

1

Bei Wahlen in eine Behörde oder in ein Amt ist die persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen zu beachten.

2

Mit der Annahme der Wahl in eine Behörde oder ein Amt anerkennen die Gewählten stillschweigend oder, wo vorgesehen, durch Ablegen eines Gelübdes Wesen und Auftrag der Landeskirche sowie die Verpflichtung, diesen Auftrag in christlicher Verantwortung zu erfüllen.

Schulung und Weiterbildung

Art. 146

1

Die Schulung von Mitgliedern kirchlicher Behörden und von weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern ist Aufgabe der Landeskirche.

2

Mitglieder kirchlicher Behörden sowie weitere Amtsträgerinnen und Amtsträger eignen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten an und bilden sich für ihre Aufgabe weiter.

Zuständigkeit und Verantwortlichkeit

Art. 147

1

Behörden und ihre Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der gesetzlichen Bestimmungen aus. Zuständigkeitskonflikte entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, im Zweifelsfall der Kirchenrat.

2

Behörden und ihre Mitglieder sind zum Eingreifen verpflichtet, wenn sie Pflichtverletzungen oder Missstände feststellen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zuständigkeit, so erstatten sie der zuständigen Stelle Meldung.

Spannungen und Konflikte

Art. 148

1

Behörden und Organe klären Spannungen und Konflikte im Gespräch.

2

Lässt sich eine Klärung im Gespräch nicht erreichen, so schaffen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf geeignete Weise Abhilfe.

2. Abschnitt: Kirchgemeinde

A. Grundlagen

Organe

Art. 149[26]

1

Organe der Kirchgemeinde sind:

a.die Gesamtheit der Stimmberechtigten,

b.die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament,

c.die Kirchenpflege,

d.die Rechnungsprüfungskommission.

2

Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeindeversammlung und an der Urne aus.

3

Für Initiative und Referendum in Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[7] über Initiativen und Referenden in Gemeinden und Zweckverbänden sinngemäss.

Grundsatz der Zuordnung

Art. 150

1

Die Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten sind in gemeinsamer Verantwortung zum Aufbau der Gemeinde gerufen.

2

Die Kirchenpflege nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der behördlichen Verantwortung gemäss Kirchenordnung und kantonalem Recht wahr.

3

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten erfüllen ihre Aufgaben je in ihrem besonderen Dienst gemäss der Kirchenordnung, den Vorgaben der Kirchenpflege und den besonderen Gegebenheiten der Kirchgemeinde.

Bestand

Art. 151

1

Die Kirchgemeinden sind im Anhang zur Kirchenordnung aufgeführt.

2

Die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemeinden erfolgt durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren Anhörung. Die Kirchensynode entscheidet über die Zuweisung zu einem Bezirk, wenn die Kirchgemeinden verschiedenen Bezirken angehörten.

3

Die Änderung eines Kirchgemeindenamens erfolgt durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der Kirchgemeinde oder nach deren Anhörung.

Änderungen im Bestand

a. Zusammenschluss

Art. 151 a[25]

1

Für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[6] über den Zusammenschluss von politischen Gemeinden sinngemäss, soweit die Kirchenordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2

Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss an der Urne. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung in jeder beteiligten Kirchgemeinde. Vorbehalten bleibt der Zusammenschluss durch die Kirchensynode nach Anhörung der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände gemäss Art. 151 Abs. 2.[34]

3

Die Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden beschliessen nach Massgabe von Art. 153 Abs. 2 über die Kirchgemeindeordnung der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde, sofern der Vertrag über den Zusammenschluss nicht einen Beschluss der Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden an der Urne vorschreibt.

b. Unterstützung

Art. 151 b[25]

1

Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen von der Landeskirche unterstützt.

2

Der Kirchenrat kann finanzielle Beiträge gewähren. Die Finanzverordnung[11] regelt die Einzelheiten.

c. Aufteilung

Art. 151 c[25]

Die Aufteilung von Kirchgemeinden erfolgt durch Beschluss der Kirchensynode. Für das Verfahren gilt Art. 151 Abs. 2 sinngemäss.

d. Gebietsänderung

Art. 151 d[25]

Für Änderungen im Gebiet von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[6] über Gebietsänderungen sinngemäss.

Autonomie

Art. 152

1

Die Kirchgemeinden nehmen ihren Auftrag als Teil der Landeskirche wahr.

2

Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung und des übergeordneten Rechts selbstständig.

Kirchgemeindeordnung

Art. 153[26]

1

Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe im Rahmen des übergeordneten Rechts in einer Kirchgemeindeordnung.

2

Erlass und Änderungen der Kirchgemeindeordnung werden von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen, sofern nicht

a.die Kirchgemeindeordnung die Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung vorsieht,

b.in Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament dieses unter Vorbehalt des fakultativen Referendums entscheidet.

3

Die Kirchgemeindeordnung unterliegt der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung dem übergeordneten Recht entspricht. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der Kirchgemeindeordnung.

Innerer Zusammenhalt

Art. 154

Bei der Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie bei der Besetzung kirchlicher Ämter und Dienste ist dem inneren Zusammenhalt und dem Ganzen der Kirchgemeinde Rechnung zu tragen.

Kirchliche Vielfalt

Art. 155[26]

1

Die Landeskirche und die Kirchgemeinden fördern unterschiedliche Formen des kirchlichen Lebens. Sie unterstützen entsprechende Initiativen von Mitgliedern sowie von Werken und Gemeinschaften, die mit der Landeskirche in Verbindung stehen, und stellen dafür in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung.

2

Im Rahmen des Auftrages der Landeskirche achten sie dabei insbesondere auf lebensweltliche Gesichtspunkte und sind bestrebt, diese in das Ganze von Kirchgemeinden und Landeskirche einzubeziehen.

3

Der Kirchenrat kann Vorschriften erlassen.

Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 155 a[25]

Für die Aufsicht über die Kirchgemeinden und die Kirchgemeindeverbände sowie für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[6] über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss, soweit die Kirchenordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

B. Kirchgemeindeversammlung

Zusammensetzung

Art. 156

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde versammelt sich in der Kirchgemeindeversammlung.

Aufgaben

Art. 157[26]

1

Der Kirchgemeindeversammlung kommen namentlich zu:

a.Entgegennahme des Jahresberichtes der Kirchenpflege und Aussprache über den Stand des kirchlichen Lebens,

b.Abnahme der Jahresrechnung,

c.Festlegung von Budget und Steuerfuss,

d.Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission,

e.Geschäfte von Oberbehörden, die ihr durch die Kirchenpflege unterbreitet werden,

f.Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zuständigen Organe,

g.weitere ihr durch die Kirchgemeindeordnung oder durch Kirchgemeindebeschluss vorbehaltene oder von der Kirchenpflege vorgelegte Geschäfte.

2

Soweit eine Urnenabstimmung nicht ausgeschlossen ist, kann in der Kirchgemeindeversammlung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

Wahlverfahren

a. Wahlvorschläge

Art. 157 a[25]

1

Vor einer Kirchgemeindeversammlung kann die Kirchenpflege einen Termin ansetzen, bis zu dem Wahlvorschläge angemeldet werden können.

2

Die Kirchenpflege veröffentlicht die Wahlvorschläge.

3

Die Stimmberechtigten sind an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

b. Geheime Wahlen

Art. 157 b[25]

1

Wahlen finden im geheimen Verfahren statt, wenn die Kirchgemeindeordnung oder das übergeordnete Recht dies vorschreibt oder wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

2

Für geheime Wahlen gelten folgende Vorschriften:

a.Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht. Die Stimmberechtigten sind nicht daran gebunden.

b.Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Zetteln. Es gelten die Gültigkeitsvorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte .

c.Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

d.Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.

Freie Versammlungen

Art. 158

1

Die Kirchenpflege kann für die Beratung kirchlicher Anliegen zu freien Versammlungen einladen.

2

Beschlüsse solcher Versammlungen haben die Wirkung von Anregungen.

C. Kirchgemeindeparlament[25]

Bestand

Art. 158 a[25]

1

Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeindeversammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen.

2

Die Kirchgemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder fest.

Öffentlichkeit der Verhandlungen

Art. 158 b[25]

1

Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlamentes sind öffentlich.

2

Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz[8] dies erfordern.

Wahl

a. Wahlverfahren

Art. 158 c[25]

1

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Kirchgemeindeparlamentes im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte[7], soweit die Kirchenordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2

Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatzwahlen erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte[7] erfüllt sind.

3

Die Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.

b. Wahlvorschläge

Art. 158 d[25]

1

Erneuerungswahlen und, soweit die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt sind, Ersatzwahlen erfolgen mit gedruckten Wahlvorschlägen.

2

Zur Wahl vorgeschlagene Personen erklären auf dem Wahlvorschlag unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin oder Pfarrer in der betreffenden Kirchgemeinde tätig sind oder als Angestellte oder Angestellter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen.

c. Wahl von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten

Art. 158 e[25]

1

Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeindeparlamentes darf als Pfarrerin oder Pfarrer in der Kirchgemeinde tätig sein oder als Angestellte oder Angestellter im Dienst der Kirchgemeinde stehen.

2

Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.

3

Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von Abs. 1 nicht eingehalten, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten, die das absolute Mehr erreicht haben und die in der Kirchgemeinde tätig sind oder in deren Dienst stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute Mehr erreicht, so rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Resultates nach.

4

Können im Verfahren gemäss Abs. 3 nicht alle Sitze besetzt werden, so findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

d. Nicht besetzte Stellen

Art. 158 f[25]

1

Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Person als gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen Personen das beste Resultat erzielt hat.

2

Kann ein Sitz nicht besetzt werden, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

Konstituierung

Art. 158 g[25]

1

Das Kirchgemeindeparlament konstituiert sich selber. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

2

Die Kirchenpflege nimmt an den Sitzungen des Kirchgemeindeparlamentes mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Aufgaben und Befugnisse

Art. 158 h[25]

1

Das Kirchgemeindeparlament beschliesst über die Geschäfte gemäss Art. 157 Abs. 1 sowie über Geschäfte, die ihm gemäss kantonalem Recht, der Kirchenordnung und der Kirchgemeindeordnung zugewiesen sind.

2

Ist eine Urnenabstimmung gemäss Gemeindegesetz[6] und Kirchenordnung nicht ausgeschlossen oder nicht vorgeschrieben, so bestimmt die Kirchgemeindeordnung, welche Beschlüsse des Kirchgemeindeparlamentes dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

D.[26] Kirchenpflege

Funktion und Zusammensetzung

Art. 159

1

Die Kirchenpflege berät, entscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie führt die Verwaltung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr.

2

Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.

Wahl

Art. 160[26]

1

Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege an der Urne, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl in der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.

2

Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen.

3

Die Kirchgemeindeordnung kann für die Mitglieder der Kirchenpflege auf den politischen Wohnsitz in der Kirchgemeinde verzichten.

4

Eine Person kann gleichzeitig nur einer Kirchenpflege angehören.

5

Die Wahl der Kirchenpflege richtet sich

a.bei der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über Mehrheitswahlen an der Urne,

b.bei der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Kirchenordnung.

Bekanntgabe der Wahl

Art. 161

1

Erfolgte Wahlen in die Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren, der Kirchgemeinde bekannt zu geben sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirkskirchenpflege, dem Kirchenrat und dem Bezirksrat mitzuteilen.

2

Neu in die Kirchenpflege gewählte Mitglieder werden im Rahmen eines Gottesdienstes in der Kirchgemeinde begrüsst.

Konstituierung

Art. 162[26]

1

Die Kirchenpflege konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber. Sie teilt den einzelnen Mitgliedern Aufgabenbereiche zu.

2

An den Sitzungen der Kirchenpflege nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:

a.in einer Kirchgemeinde ohne Pfarrkonvent die Pfarrerin oder der Pfarrer,

b.in einer Kirchgemeinde mit einem Pfarrkonvent die oder der Vorsitzende und die weitere Vertretung des Pfarrkonventes gemäss Art. 114 Abs. 3 lit. b sowie weitere Pfarrerinnen und Pfarrer auf Einladung der Kirchenpflege,

c.die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonventes,

d.die Kirchgemeindeschreiberin oder der Kirchgemeindeschreiber, soweit die Kirchgemeinde über eine solche Stelle verfügt.

3

Leitet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent, so kann ein weiteres Mitglied des Gemeindekonventes an den Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teilnehmen.

4

Die Kirchenpflege kann für einzelne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.

5

Die Kirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung.

Aufgaben

a. Im Allgemeinen

Art. 163[26]

1

Die Kirchenpflege erfüllt ihre Aufgaben auf der Grundlage des Evangeliums mit Blick auf die ganze Kirchgemeinde und die Landeskirche.

2

Sie besorgt die Aufgaben, die ihr durch das übergeordnete Recht und die Kirchgemeindeordnung übertragen und keiner anderen Behörde oder keinem anderen Organ zugewiesen sind, namentlich

a.Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen,

b.Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes sowie der Stimmberechtigten an der Urne,

c.Beschlussfassung über Legislaturziele und Arbeitsschwerpunkte,

d.Beschlussfassung über Anstellungen,

e.Personalführung,

f.Verabschiedung von Budget und Jahresrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes,

g.Erlass und Nachführung des Finanzplanes und des Stellenplanes,

h.Entscheide über Vergabungen und die Verwendung der Kollekten,

i.Unterhalt und Verwaltung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern, Pfarrhäusern und weiteren Liegenschaften,

j.Mitwirkung bei gottesdienstlichen Aufgaben und Teilnahme am Leben der Kirchgemeinde.

3

Die Kirchenpflege vertritt die Anliegen der evangelischen Hilfswerke und Missionen in der Kirchgemeinde. Sie ist für die Pflege und Förderung der Beziehungen in der Ökumene und zu anderen Glaubensgemeinschaften mitverantwortlich.

4

Die Aufgabenübertragung an Mitglieder und Ausschüsse der Kirchenpflege, an Kommissionen sowie an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte richtet sich nach dem Gemeindegesetz[6].

b. Aufsicht

Art. 164

1

Die Kirchenpflege führt die Aufsicht über

a.das kirchliche Leben in der Gemeinde,

b.die Amtsführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,

c.die Aufgabenerfüllung durch Angestellte und Freiwillige.

2

Art. 223 b über die Administrativuntersuchung ist sinngemäss anwendbar.[33]

c. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

Art. 165

1

Die Kirchenpflege erstattet der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirchgemeindeparlament und der weiteren Öffentlichkeit jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und das kirchliche Gemeindeleben.[26]

2

Sie stellt dem Kirchenrat alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung, die dieser für die Planung und Erfüllung der Aufgaben der Landeskirche sowie für die Berichterstattung gemäss Kirchengesetz[10] benötigt. Sie gibt dem Kirchenrat namentlich Rechenschaft über die Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchgemeinde.

3

Die Kirchenpflege sorgt für die Information der Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellten und Freiwilligen.

4

Sie informiert die Kirchgemeinde, die weitere Öffentlichkeit, die Bezirkskirchenpflege und den Kirchenrat über wesentliche Gemeindeangelegenheiten.

E.[26] Rechnungsprüfungskommission

Funktion und Zusammensetzung

Art. 166

1

Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde.

2

Sie besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament kann die Kirchgemeindeordnung mehr als fünf Mitglieder vorsehen.[26]

Wahl

Art. 167[26]

1

Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission in der Kirchgemeindeversammlung, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl an der Urne vorsieht.

2

In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählt dieses die Mitglieder aus seiner Mitte.

3

Die Wahl der Rechnungsprüfungskommission richtet sich

a.bei der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über Mehrheitswahlen an der Urne,

b.bei der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Kirchenordnung.

Konstituierung

Art. 168

Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber.

Aufgaben

Art. 169[26]

1

Die Rechnungsprüfungskommission besorgt die Aufgaben, die ihr das Gemeindegesetz[6] zuweist, und jene Aufgaben, die in der Finanzverordnung[11] vorgesehen sind.

F.[26] Pfarrwahlkommission, Kommissionen und Arbeitsgruppen

Pfarrwahlkommission

Art. 170[26]

1

Die Kirchgemeinde bestellt zur Vorbereitung einer Pfarrwahl eine Pfarrwahlkommission. Diese unterbreitet der Kirchenpflege zuhanden der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde einen Wahlvorschlag.

2

Die Pfarrwahlkommission setzt sich aus den Mitgliedern der Kirchenpflege und den von der Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeindeparlament zugewählten Mitgliedern zusammen. Die Kirchenpflege kann aus ihren Reihen eine Vertretung bestimmen, welche die Aufgaben der Kirchenpflege in der Pfarrwahlkommission wahrnimmt.

3

Die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament bestimmt die Zahl der zugewählten Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Pfarrwahlkommission. Die Zahl der zugewählten Mitglieder darf die Zahl aller Mitglieder der Kirchenpflege nicht übersteigen.

4

Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Kirchgemeinde pfarramtlich tätig sind, sowie Angestellte einer Kirchgemeinde sind nicht in die Pfarrwahlkommission dieser Kirchgemeinde wählbar.

Kommissionen und Arbeitsgruppen

Art. 171[26]

1

Die Kirchenpflege kann für bestimmte Aufgaben und Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen.

2

Sie ernennt die Mitglieder von Kommissionen.

3

Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitgliedern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen.

G.[26] Zusammenarbeit

Zusammenarbeit in der Kirchgemeinde

a. Gemeindekonvent

Art. 172[26]

1

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bilden den Gemeindekonvent.

2

Die Kirchenpflege regelt die Organisation und die Zusammensetzung des Gemeindekonventes.

3

Der Gemeindekonvent koordiniert und fördert die Zusammenarbeit insbesondere zwischen dem Pfarramt, den weiteren Diensten und den Freiwilligen der Kirchgemeinde. Er stellt den Informationsaustausch sicher. Er unterstützt den sorgsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln, eine zielorientierte Arbeitsweise und die Qualitätsentwicklung der kirchgemeindlichen Arbeit.

4

Im Weiteren kommen dem Gemeindekonvent folgende Aufgaben zu:

a.Erfüllung von Aufgaben gemäss den Aufträgen der Kirchenpflege,

b.Mitarbeit bei der Entwicklung von Legislaturzielen und Arbeitsschwerpunkten,

c.Vernehmlassung zu Geschäften der Kirchenpflege auf deren Einladung,

d.Erörterung von Fragen des Gemeindelebens,

e.Wahlvorschlag für die Konventsleitung zuhanden der Kirchenpflege.

5

Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Gemeindekonvent der Kirchenpflege oder dem Pfarrkonvent Anträge unterbreiten.

b. Konventsleitung

Art. 173

1

Die Kirchenpflege wählt auf Vorschlag des Gemeindekonventes aus dessen Mitte die Konventsleitung auf eine bestimmte Dauer.

2

Die Konventsleitung führt den Vorsitz im Gemeindekonvent und vertritt diesen gegenüber der Kirchenpflege.

Übergemeindliche Zusammenarbeit

a. Grundsatz

Art. 174

1

Die Kirchgemeinden nutzen die inhaltlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten zur übergemeindlichen Zusammenarbeit.

2

Der Kirchenrat fördert die übergemeindliche Zusammenarbeit.[26]

b. Rechtsform und Zuständigkeit

Art. 175

1

Die Kirchgemeinden regeln die übergemeindliche Zusammenarbeit durch den Abschluss von Vereinbarungen, den Zusammenschluss zu Kirchgemeindeverbänden oder die Gründung anderer Rechtsträger.

2

Die Zuständigkeit für Beschlüsse gemäss Abs. 1 richtet sich nach der Kirchgemeindeordnung.[26]

3

Vereinbarungen zwischen Körperschaften der Landeskirche unter sich und mit anderen kirchlichen Körperschaften sowie die Statuten von Kirchgemeindeverbänden und anderen Rechtsträgern unterliegen der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Vereinbarungen und Statuten dem übergeordneten Recht entsprechen.

c. Politische Gemeinden und Schulgemeinden

Art. 176

Die Kirchgemeinden pflegen die Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden.

H.[26] Kirchgemeinschaften

Anerkennung

a. Verfahren

Art. 177[34]

1

Evangelischreformierte Gemeinschaften können dem Kirchenrat mit Beschluss der Mehrheit ihrer Mitglieder die Anerkennung als Kirchgemeinschaft beantragen.

2

Die Kirchensynode entscheidet über die Anerkennung von Kirchgemeinschaften.

b. Voraussetzungen

Art. 177 a[33]

1

Eine evangelischreformierte Gemeinschaft muss, damit sie als Kirchgemeinschaft anerkannt werden kann,

a.während mindestens vier Jahren auf dem Gebiet der Landeskirche gewirkt haben,

b.mindestens 150 Mitglieder zählen, die zu einem überwiegenden Teil Mitglieder der Landeskirche und im Übrigen Mitglieder einer Mitgliedskirche der Evangelischreformierten Kirche Schweiz sind,

c.die theologischen und rechtlichen Grundlagen der Landeskirche, wie sie sich in der Kirchenordnung finden, ausdrücklich anerkennen,

d.seit mindestens vier Jahren demokratisch organisiert sein sowie über ihre Tätigkeit und ihre Finanzen öffentlich Rechenschaft ablegen,

e.sich über das Gebiet mehrerer Kirchgemeinden der Landeskirche erstrecken und

f.ihren Sitz im Gebiet der Landeskirche haben.

2

Erfüllt eine evangelischreformierte Gemeinschaft die Voraussetzungen gemäss Abs. 1, kann ihr die Anerkennung als Kirchgemeinschaft erteilt werden, wenn sie für die Landeskirche bedeutsam ist, weil sie zur sprachlichen oder lebensweltlichen Vielfalt der Landeskirche oder zur Bildung kirchlicher Gemeinschaft auf der Ebene der Landeskirche beiträgt.

c. Wirkungen

Art. 178[34]

1

Kirchgemeinschaften besitzen als Körperschaften der Landeskirche eigene Rechtspersönlichkeit.

2

Sie verfügen über die Behörden und Organe einer Kirchgemeinde.

3

Sie geben sich ein Statut, das der Genehmigung des Kirchenrates unterliegt.

4

Die Kirchgemeinschaften decken ihre Ausgaben durch Beiträge der Landeskirche und freiwillige Zuwendungen.

5

Im Übrigen sind auf die Kirchgemeinschaften die Bestimmungen über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar. Der Kirchenrat kann Ausnahmen vorsehen.

d. Pfarramt

Art. 178 a[33]

Für das Pfarramt einer Kirchgemeinschaft gelten die Bestimmungen über das Pfarramt in einer Kirchgemeinde.

Mitgliedschaft

a. Aufnahme

Art. 178 b[33]

1

Als Mitglied einer Kirchgemeinschaft gilt jede Person, die Mitglied einer Mitgliedskirche der Evangelischreformierten Kirche Schweiz ist und ihren Beitritt zur betreffenden Kirchgemeinschaft erklärt hat.

2

Die Mitglieder einer Kirchgemeinschaft bleiben mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder der Kirchgemeinde an ihrem Wohnsitz.

3

Wer in eine Kirchgemeinschaft aufgenommen werden will, wendet sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Kirchgemeinschaft. Diese führen mit der beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme und teilen dies der Kirchgemeinschaft unverzüglich mit.

4

Beitrittswillige Personen, die keiner Mitgliedskirche der Evangelischreformierten Kirche Schweiz angehören, treten vor der Aufnahme in eine Kirchgemeinschaft der Mitgliedskirche der Evangelischreformierten Kirche Schweiz an ihrem Wohnsitz bei.

b. Austritt, Nichtzugehörigkeit

Art. 178 c[33]

1

Der Austritt und die Nichtzugehörigkeit sind gegenüber der Kirchgemeinschaft schriftlich zu erklären. Diese bestätigt der betreffenden Person den Austritt und teilt dies der Kirchgemeinde am Wohnsitz mit, sofern es sich gleichzeitig um einen Austritt aus der Landeskirche handelt.

2

Mit dem Austritt aus einer Mitgliedskirche der Evangelischreformierten Kirche Schweiz endet auch die Mitgliedschaft in einer Kirchgemeinschaft.

Vertragliche Regelung

Art. 179

Der Kirchenrat regelt durch Vertrag mit den Kirchgemeinschaften namentlich[34]

a.die Zuweisung zu einem kirchlichen Bezirk,

b.die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit der Landeskirche,

c.die finanziellen Leistungen der Landeskirche,

d.die Finanzierung des Unterhalts von Liegenschaften der Kirchgemeinschaften und die Verfügungsbefugnisse über diese Liegenschaften,

e.die Folgen des Verzichts auf die Anerkennung gemäss Art. 179 a.

Verzicht

Art. 179 a[33]

1

Eine Kirchgemeinschaft kann mit Beschluss ihrer Mitglieder jederzeit auf die Anerkennung als Kirchgemeinschaft verzichten.

2

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Verzicht wirksam wird, im Einvernehmen mit der Kirchgemeinschaft.

Entzug

Art. 179 b[33]

1

Der Kirchensynode kann auf Antrag des Kirchenrates einer Kirchgemeinschaft die Anerkennung entziehen, wenn sie

a.in schwerwiegender Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstösst,

b.die Voraussetzungen für die Anerkennung auch nach Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels nicht mehr erfüllt.

2

Der Kirchenrat entscheidet über die Folgen des Entzugs der Anerkennung.

3. Abschnitt: Kirchlicher Bezirk

A. Grundlagen

Einteilung

Art. 180[34]

1

Die kirchlichen Bezirke umfassen die Kirchgemeinden in den Bezirken des Kantons. Vorbehalten bleibt die abweichende Zuweisung gemäss Art. 151 Abs. 2.

2

Der Kirchenrat legt den Bestand und die Grenzen der Kapitel fest.

Organe

Art. 181[26]

1

Organe der kirchlichen Bezirke sind die Bezirkskirchenpflegen.

2

Weitere Organe der kirchlichen Bezirke sind die Pfarrkapitel, Diakonatskapitel, Kirchenmusikkapitel und Katechetikkapitel.

Kapitelskonferenzen

Art. 181 a[33]

1

Die Dekaninnen und Dekane versammeln sich auf Einladung des Kirchenrates in der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

2

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Diakonats-, Kirchenmusikund Katechetikkapitel versammeln sich auf Einladung des Kirchenrates je in der Konferenz ihrer Präsidien.

3

Der Kirchenrat regelt die Organisation und die Aufgaben der Konferenzen.

B. Bezirkskirchenpflege

Funktion und Zusammensetzung

Art. 182

1

Die Bezirkskirchenpflege fördert und beaufsichtigt das kirchliche Leben im Bezirk.

2

Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Kirchenrat setzt die Mitgliederzahl der Bezirkskirchenpflegen fest.

3

Die Mitgliedschaft in der Bezirkskirchenpflege ist innerhalb des Bezirkes unvereinbar mit[26]

a.der Mitgliedschaft in Behörden und Organen einer Kirchgemeinde sowie in Kommissionen gemäss Art. 170 und 171 Abs. 1,

b.der Mitgliedschaft in Behörden und Organen eines Kirchgemeindeverbandes sowie in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1,

c.einem Pfarramt oder einer Anstellung in einer Kirchgemeinde,

d.der Mitgliedschaft im Vorstand eines Kapitels gemäss Art. 181 Abs. 2.

Wahl

Art. 183[26]

1

Die Stimmberechtigten des Bezirkes wählen die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege.

2

Die Wahl erfolgt an der Urne.

3

Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[7] über Mehrheitswahlen an der Urne und über Bezirkswahlen finden sinngemäss Anwendung.

Konstituierung

Art. 184[26]

1

Die Bezirkskirchenpflege konstituiert sich selber.

2

Die Dekanin oder der Dekan nimmt an den Sitzungen der Bezirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

3

Die Präsidentinnen und Präsidenten des Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitels im Bezirk nehmen auf Einladung der Bezirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil, wenn entsprechende Geschäfte vorliegen oder vom Kapitel angemeldet werden.

4

Die Bezirkskirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung.

Organisation und Geschäftsführung

Art. 185

1

Für die Organisation und Geschäftsführung der Bezirkskirchenpflege gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[6] über die Gemeindebehörden sinngemäss.

2

Die Bezirkskirchenpflege ist beim Entscheid über ein Rechtsmittel an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch eine übergeordnete Instanz.

3

Der Kirchenrat regelt die Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie die fachliche und administrative Unterstützung der Bezirkskirchenpflegen in einer Verordnung.

4

Die Landeskirche trägt den Aufwand der Bezirkskirchenpflegen.

Aufgaben

Art. 186

Der Bezirkskirchenpflege kommen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bezirksrates namentlich folgende Aufgaben zu:

a.Pflege der Beziehungen zu den Kirchgemeinden, insbesondere zu den Kirchenpflegen, Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,

b.[26] Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Amtsführung und der Erfüllung ihrer Aufgaben,

c.Vermittlung bei Spannungen innerhalb einer Kirchgemeinde, zwischen Kirchgemeinden sowie zwischen ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Angestellten und Mitgliedern,

d.Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen,

e.Beurteilung von Rekursen und Beschwerden gegen Anordnungen und Beschlüsse der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie ihrer Organe,

f.[26] Stellungnahme zu Gesuchen der Kirchgemeinden um Zuteilung von Pfarrstellenpensen gemäss Art. 117 Abs. 4 und um Errichtung von gemeindeeigenen Pfarrstellen,

g.Unterstützung der Kirchgemeinden in der übergemeindlichen Zusammenarbeit,

h.Aufsicht über die Führung der Archive von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden, der Pfarrarchive und der kirchlichen Register,

i.Vertretung der Anliegen der Landeskirche im Bezirk,

j.Durchführung von Bezirksversammlungen und Bezirkstagen,

k.Information des Kirchenrates über Vorkommnisse gemäss lit. c und d sowie Erstattung eines jährlichen Berichtes an den Kirchenrat über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens im Bezirk,

l.Behandlung weiterer durch die Kirchenordnung und den Kirchenrat zugewiesener Geschäfte.

C. Pfarrkapitel

Zusammensetzung

Art. 187

1

Im Pfarrkapitel des Bezirkes versammeln sich die Mitglieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk.

2

Mitglieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk, die im Dienst der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen und ihren Tätigkeitsschwerpunkt ausserhalb des Bezirkes haben, nehmen dort Einsitz in das Pfarrkapitel. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.

Konstituierung

Art. 188[34]

1

Das Pfarrkapitel konstituiert sich auf Einladung der Dekanin oder des Dekans binnen dreier Monate seit Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer.

2

Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157 b Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Dekanin oder dem Dekan und zwei weiteren Mitgliedern.

3

Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsführende Dekanin oder den geschäftsführenden Dekan und die Zuständigkeiten.

4

Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Pfarrkapitel stimmberechtigt sein.

Versammlungen

Art. 189

1

Das Pfarrkapitel versammelt sich auf Einladung der Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.

2

Die in einem Pfarramt tätigen Mitglieder des Pfarrkapitels sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflichtet.

3

Stimm- und wahlberechtigt sind die im Dienst der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehenden Mitglieder des Pfarrkapitels. Die weiteren Mitglieder nehmen an den Kapitelsversammlungen mit beratender Stimme teil.

Aufgaben

Art. 190[26]

Dem Pfarrkapitel kommen namentlich zu:

a.Stellungnahme zu kirchlichen Fragen auf Einladung des Kirchenrates oder der Bezirkskirchenpflege,

b.Behandlung theologischer und gesellschaftlicher Fragen im Blick auf die pfarramtliche Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungsansätze in der kirchlichen Praxis,

c.Antragstellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der Bezirkskirchenpflege, der zuständigen Kapitel gemäss Art. 181 Abs. 2 und des Kirchenrates,

d.Förderung der übergemeindlichen Zusammenarbeit.

Dekanin und Dekan

a. Stellung

Art. 191

1

Die Dekanin oder der Dekan leitet das Pfarrkapitel und vertritt dieses nach aussen.

2

Neu gewählte Dekaninnen und Dekane werden im Rahmen eines Gottesdienstes durch ein Mitglied des Kirchenrates im Amt eingesetzt.

b. Aufgaben

Art. 192

1

Den Dekaninnen und Dekanen kommen namentlich zu:

a.Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie deren Einführung in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,

b.Begleitung, Beratung und Förderung der Mitglieder des Pfarrkapitels,

c.in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei Spannungen,

d.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Pfarrkapitels,

e.Vertretung des Kirchenrates im Pfarrkapitel und im Bezirk in Belangen des Pfarramtes,

f.[34] Teilnahme an der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sowie Vertretung der Anliegen des Pfarrkapitels in dieser Konferenz,

g.Berichterstattung an den Kirchenrat.

2

Dekaninnen und Dekane sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Anweisungen zu erteilen und die Mitglieder des Pfarrkapitels zu ermahnen.

c. Entlastung

Art. 193[34]

1

Dekaninnen und Dekane sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können in ihrer Tätigkeit entlastet werden, sofern sie im Dienst der Landeskirche stehen.

2

Stehen sie im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen Institution oder sind sie teilzeitlich tätig, kann ihnen oder der Institution anstelle der Entlastung eine Entschädigung ausgerichtet werden.

3

Der Kirchenrat setzt die Entlastung oder Entschädigung fest.

D. Diakonatskapitel

Zusammensetzung

Art. 194

1

Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind Mitglieder eines Diakonatskapitels.[26]

2

Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.

Konstituierung

Art. 195[34]

1

Das Diakonatskapitel konstituiert sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten im Anschluss an die Erneuerungswahlen der Kirchenpflegen bis spätestens zum Ende des betreffenden Jahres.

2

Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157 b Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.

3

Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsführende Präsidentin oder den geschäftsführenden Präsidenten und die Zuständigkeiten.

4

Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Diakonatskapitel stimmberechtigt sein.

Versammlungen

Art. 196[26]

1

Das Diakonatskapitel versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.

2

Mitglieder, die mit einem Stellenpensum von insgesamt mindestens 30% im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflichtet.

3

Stimm- und wahlberechtigt in den Kapitelsversammlungen sind alle Mitglieder des Diakonatskapitels.

Aufgaben

Art. 197[26]

Dem Diakonatskapitel kommen namentlich zu:

a.Stellungnahme zu kirchlichen Fragen auf Einladung des Kirchenrates oder der Bezirkskirchenpflege,

b.Behandlung diakonischer und gesellschaftlicher Fragen im Blick auf die diakonische Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungsansätze in der kirchlichen Praxis,

c.Antragstellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der zuständigen Bezirkskirchenpflege, der zuständigen Kapitel gemäss Art. 181 Abs. 2 und des Kirchenrates,

d.Förderung der übergemeindlichen Zusammenarbeit.

Präsidentin und Präsident

a. Stellung

Art. 198

Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Diakonatskapitel und vertritt dieses nach aussen.

b. Aufgaben

Art. 199

Den Präsidentinnen und Präsidenten kommen namentlich zu:

a.[26] Einführung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,

b.Begleitung, Beratung und Förderung der Mitglieder des Diakonatskapitels,

c.in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei Spannungen,

d.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Diakonatskapitels,

e.Teilnahme an der Konferenz der Diakonatskapitelspräsidien und Vertretung der Anliegen des Diakonatskapitels in dieser Konferenz,

f.Berichterstattung an den Kirchenrat.

c. Entlastung

Art. 200[34]

1

Präsidentinnen und Präsidenten der Diakonatskapitel können in ihrer beruflichen Tätigkeit zeitlich entlastet werden, sofern sie im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder der Landeskirche stehen.

2

Stehen sie im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder einer mit der Landeskirche verbundenen Institution oder sind sie teilzeitlich tätig, kann ihnen, der Kirchgemeinde, dem Kirchgemeindeverband oder der Institution anstelle der Entlastung eine Entschädigung ausgerichtet werden.

3

Der Kirchenrat regelt in Absprache mit der Kirchgemeinde, dem Kirchgemeindeverband oder der Institution die Einzelheiten.

E. Kirchenmusikkapitel und Katechetikkapitel[25]

Zusammensetzung und Teilnahmepflicht

Art. 200 a[34]

1

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie Katechetinnen und Katecheten, die im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind Mitglieder eines Kirchenmusikkapitels beziehungsweise eines Katechetikkapitels.

2

Mitglieder, die mit einem Stellenpensum von insgesamt mindestens 20% im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflichtet.

Anwendbares Recht

Art. 200 b[25]

Die Organisation und die Aufgaben der Kirchenmusikkapitels und der Katechetikkapitels richten sich nach den für die Diakonatskapitel geltenden Bestimmungen. Art. 21, 195, 196 Abs. 1 und 3 sowie 197–200 sind sinngemäss anwendbar.

4. Abschnitt: Landeskirche

Organe

Art. 201

Organe der Landeskirche sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskommission.

A. Gesamtheit der Stimmberechtigten

Funktion und Zusammensetzung

Art. 202

1

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten wählt in den Synodalwahlkreisen die Mitglieder der Kirchensynode und entscheidet über die ihr gemäss Kirchenordnung zu unterbreitenden Vorlagen.

2

Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Landeskirche zusammen.

Initiative

Art. 203

1

Mit einer Initiative kann der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung verlangt werden.[34]

2

Initiativen sind in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung abzufassen. Initiativen auf Gesamtrevision der Kirchenordnung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.

3

Eine Initiative können einreichen[26]

a.ein Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,

b.sieben Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes,

c.1000 Stimmberechtigte.

Obligatorisches Referendum

Art. 204

Dem obligatorischen Referendum unterstehen

a.Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,

b.Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.

Fakultatives Referendum

Art. 205[26]

1

Dem fakultativen Referendum unterstehen[34]

a.vorbehältlich Art. 204 lit. b Teilrevisionen der Kirchenordnung, ausgenommen Änderungen im Anhang der Kirchenordnung aufgrund von Beschlüssen gemäss Art. 151 Abs. 2 und 3,

b.die Verordnung über die im Mitgliederregister zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Landeskirche gemäss Art. 28 a Abs. 2,

c.die Personalverordnung gemäss Art. 99 Abs. 2,

d.die Finanzverordnung gemäss Art. 233 Abs. 1,

e.Beschlüsse der Kirchensynode über die Aufteilung von Kirchgemeinden gemäss Art. 151 c,

f.das Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst gemäss Art. 102,

g.Beschlüsse der Kirchensynode über neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Mio. Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 400 000 Franken, ausgenommen Beschlüsse gemäss Art. 215 lit. b.

2

Das Referendum können ergreifen

a.ein Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,

b.zwölf Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflege,

c.1000 Stimmberechtigte.

3

Die Kirchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse dem fakultativen Referendum oder der Volksabstimmung unterstellen.

Verfahren

Art. 206

Initiative und Referendum sind dem Kirchenrat einzureichen. Im Übrigen ist das kantonale Recht sinngemäss anwendbar.

B. Kirchensynode

Funktion und Zusammensetzung

Art. 207

1

Die Kirchensynode übt im Zusammenwirken mit der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche die gesetzgebende Gewalt aus.

2

Sie besteht aus 120 Mitgliedern sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchgemeinschaften.

Wahlkreise

Art. 208

1

Die kirchlichen Bezirke und die Kirchgemeinschaften bilden die Wahlkreise.

2

Die Kirchensynode kann auf Antrag des Kirchenrates einzelne Bezirke in mehrere Wahlkreise aufteilen.

Sitzzuteilung

Art. 209

1

Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt im Verhältnis zur evangelischreformierten Wohnbevölkerung, wie sie vom Statistischen Amt des Kantons Zürich zuletzt ermittelt worden ist. Den Kirchgemeinschaften steht unabhängig von der Mitgliederzahl je ein Sitz zu.

2

Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[7] betreffend die Sitzzuteilung bei der Wahl des Kantonsrates finden sinngemäss Anwendung.

3

Der Kirchenrat legt vor jeder Gesamterneuerungswahl die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise fest.

Wahlverfahren

Art. 210[26]

1

Die Wahl der Kirchensynode erfolgt im Verfahren der Mehrheitswahl an der Urne. Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen.

2

Die Kirchgemeinschaften wählen ihre Vertretung in der Kirchgemeindeversammlung.

3

Die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises darf nicht als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Angestellter im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder der Landeskirche stehen.

4

Die Kirchensynode regelt das Wahlverfahren in einer Verordnung.

Amtsgelübde

Art. 211

1

Die Mitglieder der Kirchensynode leisten im Anschluss an die Erwahrung der Wahl das Amtsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Kirchensynode gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»

2

Die Mitglieder der Kirchensynode bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es».

Konstituierung

Art. 212

Die Kirchensynode konstituiert sich selber. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Versammlungen

Art. 213

1

Die Kirchensynode versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten vierteljährlich. Sie wird ausserdem einberufen

a.auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten,

b.auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder,

c.auf Antrag des Kirchenrates.

2

Die Verhandlungen sind öffentlich.

3

Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Vertreter der Theologischen Fakultät der Universität Zürich haben in der Kirchensynode beratende Stimme und Antragsrecht.

Aufgaben

a. Allgemeine Aufgaben

Art. 214

Der Kirchensynode kommen namentlich folgende Aufgaben zu:

a.Beschlussfassung über Bibelübersetzung, Liturgie und Gesangbuch,

b.Erlass und Änderung der Kirchenordnung und von Beschlüssen, die für alle Kirchgemeinden verbindlich sind,

c.Erlass und Genehmigung von Verordnungen, sofern die Kirchenordnung dies vorsieht,

d.Stellungnahme zur Änderung von Bestimmungen der Kantonsverfassung, welche die Landeskirche betreffen, und zu Revisionen des Kirchengesetzes ,

e.Kenntnisnahme der Legislaturziele des Kirchenrates,

f.Beschlussfassung über gesamtkirchliche Aufgaben,

g.Behandlung von Initiativen, Motionen, Postulaten, Interpellationen, Schriftlichen Anfragen, Resolutionen und Petitionen,

h.Regelung der Entschädigung der Mitglieder der Kirchensynode, des Kirchenrates, der Bezirkskirchenpflegen und der Rekurskommission,

i.Aufsicht über die Geschäftsführung des Kirchenrates und der Rekurskommission sowie Abnahme der Jahresberichte,

j.Stellungnahme zu Fragen theologischer und kirchlicher sowie ethischer und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen,

k.Beratung und Beschlussfassung über weitere vom Kirchenrat vorgelegte Geschäfte.

b. Finanzen

Art. 215[26]

Die Kirchensynode ist zuständig für

a.die Beschlussfassung über Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle, welche die Zuständigkeit des Kirchenrates überschreiten, unter Vorbehalt von Art. 205 Abs. 1 lit. c,

b.die Festsetzung des Rahmenkredites für die Zuteilung von Pfarrstellenpensen jeweils auf die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer,

c.die Festsetzung des Budgets der Landeskirche sowie des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche,

d.die jährliche Kenntnisnahme des Finanzplanes der Landeskirche,

e.die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Landeskirche und ihrer Fonds.

c. Wahlen

Art. 216

Die Kirchensynode wählt

a.[34] auf Amtsdauer

1.die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten und die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,

2.die Mitglieder der Rekurskommission,

3.die Mitglieder und Ersatzleute für die Synode der Evangelischreformierten Kirche Schweiz,

b.die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger.

C. Kirchenrat

Funktion und Zusammensetzung

Art. 217[26]

1

Der Kirchenrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Landeskirche. Er nimmt diesen Dienst in theologischgeistlicher Verantwortung wahr.

2

Der Kirchenrat besteht aus der Kirchenratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten im Vollamt und sechs nebenamtlichen Mitgliedern.

3

Die Mitgliedschaft im Kirchenrat ist unvereinbar mit

a.[34] der Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeparlament, in einer Kirchenpflege, in der Rechnungsprüfungs- oder Geschäftsprüfungskommission einer Kirchgemeinde, in einer Pfarrwahlkommission, in unterstellten oder eigenständigen Kommissionen gemäss Gemeindegesetz in einer Kirchgemeinde und in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1,

b.[34] der Mitgliedschaft im Vorstand, in der Delegiertenversammlung, in der Rechnungsprüfungs- oder Geschäftsprüfungskommission, in unterstellten oder eigenständigen Kommissionen gemäss Gemeindegesetz und in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1 eines Kirchgemeindeverbandes,

c.der Mitgliedschaft in einer Bezirkskirchenpflege und im Vorstand eines Kapitels gemäss Art. 181 Abs. 2,

d.der Mitgliedschaft in der Kirchensynode und der Rekurskommission,

e.einer Anstellung in einem Pfarramt in Institutionen, einem Pfarramt mit gemischter Trägerschaft und einem Pfarramt der Gesamtkirchlichen Dienste sowie bei den Gesamtkirchlichen Diensten.

Amtsgelübde

Art. 218

1

Nach ihrer Wahl leisten die Mitglieder des Kirchenrates vor der Kirchensynode oder deren Büro das Amtsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied des Kirchenrates gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»

2

Die Mitglieder des Kirchenrates bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es».

Konstituierung

Art. 219

1

Der Kirchenrat konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber.

2

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt an den Sitzungen des Kirchenrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

3

Der Kirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Aufgaben

a. Allgemeine Aufgaben

Art. 220

1

Der Kirchenrat besorgt die Angelegenheiten der Landeskirche, sofern nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist.

2

Dem Kirchenrat kommen namentlich folgende Aufgaben zu:

a.Herausgabe der Zürcher Bibel, der Zürcher Liturgie sowie kirchlicher Gesang- und Lehrbücher,

b.Vertretung der Landeskirche nach aussen,

c.Antragstellung an die Kirchensynode, Stellungnahme zu Berichten und Anträgen von Kommissionen der Kirchensynode sowie Vollzug der Beschlüsse der Kirchensynode,

d.Erlass von Verordnungen, die nicht in die Zuständigkeit der Kirchensynode fallen,

e.Erarbeitung von Legislaturzielen zuhanden der Kirchensynode,

f.Wahrnehmung gesamtkirchlicher Aufgaben,

g.Wahl der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers auf Amtsdauer,

h.Empfehlungen zuhanden der Kirchgemeinden für den Einsatz personeller und finanzieller Mittel in den kirchlichen Handlungsfeldern,

i.Vorschlagsrecht für die Ernennung von Mitgliedern des Ministeriums der Landeskirche zu Armeeseelsorgerinnen und Armeeseelsorgern,

j.Ernennung von Abordnungen und Vertretungen des Kirchenrates,

k.Personalverantwortung für die Pfarrerinnen und Pfarrer,

l.Aufsicht über die kirchlichen Bezirke, ihre Behörden und Organe,

m.Oberaufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über die Gemeindepfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden,

n.Aufsicht über die selbstständigen, aufgrund des Zivilgesetzbuches zur Förderung von Aufgaben der Landeskirche geschaffenen kirchlichen Stiftungen,

o.Stellungnahme zu Fragen theologischer und kirchlicher sowie ethischer und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen,

p.Beurteilung von Rekursen gegen erstinstanzliche Anordnungen der Bezirkskirchenpflegen und gegen Rekursentscheide der Bezirkskirchenpflegen, sofern der Weiterzug an die Rekurskommission oder an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.

b. Finanzen

Art. 221[26]

1

Der Kirchenrat beschliesst in eigener Zuständigkeit über

a.gebundene Ausgaben,

b.Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im Rahmen des Budgets sowie die Erhöhung budgetierter Ausgaben oder Einnahmeausfälle im folgenden Umfang:

1.einmalige Ausgaben im Einzelfall bis 250 000 Franken, bei Bauvorhaben bis 1 Mio. Franken,

2.jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken im Einzelfall,

c.neue im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahmeausfälle im folgenden Umfang:

1.einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken im Einzelfall, bei Personalgeschäften bis 250 000 Franken,

2.jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken im Einzelfall,

d.Nachtragskredite zu den von der Kirchensynode bewilligten Verpflichtungskrediten bis höchstens 10% des von der Kirchensynode im Einzelnen bewilligten Betrages.

2

Der Kirchenrat kann Ausgaben und Einnahmeausfälle gemäss Abs. 1 lit. c und d bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von insgesamt 2 Mio. Franken bewilligen.

3

Der Kirchenrat kann nach Massgabe der Finanzverordnung Darlehen aufnehmen und gewähren sowie Liegenschaften kaufen und verkaufen.

4

Er verwaltet den Finanzausgleich gemäss den Bestimmungen der Finanzverordnung.

5

Er kann Kollekten für die ganze Landeskirche anordnen.

Berichterstattung und Information

Art. 222

1

Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode jährlich Bericht über die Tätigkeit der Landeskirche und unterbreitet die Jahresrechnung. Der Jahresbericht wird der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.

2

Der Kirchenrat besorgt gemäss Kirchengesetz[10] die Berichterstattung gegenüber dem Kanton, insbesondere über die Verwendung der Kostenbeiträge und der Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen sowie über die Wirksamkeit der Tätigkeitsprogramme.

3

Er informiert die Öffentlichkeit über wesentliche Angelegenheiten der Landeskirche.

Delegation von Aufgaben

Art. 223

1

Der Kirchenrat kann durch die Geschäftsordnung bestimmte Sachbereiche zur selbstständigen Besorgung seinen Mitgliedern, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber übertragen.

2

Er kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen oder Fachleute beiziehen. Er legt Aufträge und Befugnisse fest.

Notstand

Art. 223 a[33]

1

Der Kirchenrat veranlasst in ausserordentlichen Lagen oder bei schwerwiegenden Ereignissen alles, was erforderlich ist, um das kirchliche Leben aufrechtzuerhalten sowie die Aufgabenerfüllung durch die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden zu gewährleisten.

2

Der Kirchenrat kann, unmittelbar gestützt auf diese Bestimmung, auch ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen und Anordnungen treffen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen gemäss Abs. 1 zu begegnen.

3

Verordnungen und Anordnungen gemäss Abs. 2 unterbreitet er binnen dreier Monate der Kirchensynode zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.

Administrativuntersuchung

Art. 223 b[33]

1

Der Kirchenrat kann eine Administrativuntersuchung einleiten, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich

a.erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden,

b.ein entsprechender Verdacht besteht.

2

Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,

a.die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, zu bearbeiten und

b.diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren führen, weiterzuleiten.

3

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

Entlassung aus dem Amt oder Dienst, Einstellung im Amt oder Dienst

Art. 224

1

Der Kirchenrat kann Mitglieder der Organe von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden, der Bezirkskirchenpflegen und der Vorstände von Kapiteln gemäss Art. 181 Abs. 2 aus dem Amt entlassen oder längstens bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt einstellen, wenn sie ihre kirchlichen, amtlichen oder behördlichen Obliegenheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in anderer Weise die rechtlichen Vorschriften missachten oder gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.[26]

2

Der Kirchenrat kann unter denselben Voraussetzungen Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden sowie andere mit kirchlichen Funktionen betraute Personen im Amt oder Dienst einstellen.

3

Vorsorgliche Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[9] und der Personalverordnung.

D. Rekurskommission

Funktion und Zusammensetzung

Art. 225

1

Die Rekurskommission behandelt Rechtsstreitigkeiten, die ihr durch die Kirchenordnung zum Entscheid zugewiesen werden.

2

Sie besteht aus sechs Mitgliedern.

3

Die Mitgliedschaft in der Rekurskommission ist mit jedem anderen Amt und jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar.

Konstituierung

Art. 226

1

Die Rekurskommission konstituiert sich selber.

2

Sie erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung.

3

Sie gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ihr Sekretariat.

Richterliche Unabhängigkeit

Art. 227

1

Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2

Entscheide der Rekurskommission können nur von einem übergeordneten Gericht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.

Zuständigkeit und Aufgaben

Art. 228[26]

1

Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen

a.Rekursentscheide der Bezirkskirchenpflegen,

b.Rekursentscheide des Kirchenrates über erstinstanzliche Anordnungen der Bezirkskirchenpflegen,

c.Erlasse und erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrates,

d.[33] erstinstanzliche Anordnungen staatlicher Organe, die anstelle des Kirchenrates als wahlleitende Behörde handeln.

2

Kann die Rekurskommission für die Behandlung eines Geschäftes nicht gemäss Art. 226 Abs. 2 besetzt werden, so überweist sie dieses dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

3

Gegen Beschlüsse der Kirchensynode und ihrer Organe steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Ausgenommen sind Erlasse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen.

4

Gegen Beschlüsse der Kirchensynode und ihrer Organe sowie Erlasse und erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrates mit vorwiegend politischem Charakter sind der Rekurs an die Rekurskommission und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig.

5

Die Rekurskommission erstattet der Kirchensynode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Verfahren

Art. 229

1

Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[9] über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.

2

Die Vernehmlassungsfrist im Rahmen eines Rekurses ist in der Regel gleich lang wie die Rekursfrist. Sie kann in begründeten Fällen erstreckt werden.[25]

E. Ombudsstelle[34]

Grundsatz

Art. 230[34]

1

Die kantonale Ombudsstelle erfüllt die Aufgaben der Ombudsstelle der Landeskirche.

2

Sie ist im Rahmen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[9] für alle Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinden zuständig.

Unabhängigkeit

Art. 231

1

Die Ombudsstelle ist unabhängig.[34]

2

Die Tätigkeit als Ombudsperson ist mit jedem anderen Amt und jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar.

Kosten

Art. 232[34]

Die Landeskirche trägt die Kosten für das Tätigwerden der kantonalen Ombudsstelle für die Kirchgemeinden.

5. Teil: Finanzen und Liegenschaften

Finanzhaushalt

Art. 233

1

Die Kirchensynode erlässt eine Finanzverordnung.

2

Die Finanzverordnung regelt namentlich die Rechnungslegung sowie den Finanzhaushalt von Kirchgemeinden und Landeskirche, den Finanzausgleich und die Baubeiträge.

3

Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug der Finanzverordnung erforderlichen Vorschriften.

1. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden

Finanzierung

Art. 234

Die Kirchgemeinden finanzieren sich durch

a.Steuererträge,

b.Beiträge aus dem Finanzausgleich,

c.Beiträge der Landeskirche,

d.weitere Mittel gemäss Finanzverordnung.

Steuerfuss

Art. 235

Die Kirchgemeinden legen ihren Steuerfuss so fest, dass sie bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz einen mittelfristig ausgeglichenen Finanzhaushalt erreichen.

Finanzausgleich

Art. 236

1

Der Finanzausgleich schafft die Voraussetzung dafür, dass die Kirchgemeinden ihren Auftrag gemäss Kirchenordnung erfüllen können.

2

Er sorgt für eine ausgewogene Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden.

3

Die Finanzverordnung regelt die Einzelheiten.

Rechnungsführung und Rechnungsprüfung

Art. 237

1

Der Kirchenrat erlässt Vorgaben für die Rechnungsführung und Rechnungsprüfung in den Kirchgemeinden.

2

Er erstellt die Gesamtrechnung der Kirchgemeinden und der Landeskirche.

Kollekten und Sammlungen

Art. 238

1

Die Kirchenpflegen erheben die Kollekten gemäss Kirchenordnung.

2

Sie führen die vom Kirchenrat angeordneten Kollekten und Sammlungen durch. Im Übrigen entscheiden sie über die Verwendung der Kollekten selber.

3

Solche Mittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steuern oder andere Mittel zu decken sind.

2. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche

Finanzierung

Art. 239

Die Landeskirche finanziert sich durch

a.Beiträge der Kirchgemeinden,

b.Kostenbeiträge des Kantons,

c.weitere Mittel gemäss Finanzverordnung.

Beiträge der Kirchgemeinden

Art. 240

1

Die Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche berechnen sich aufgrund

a.der Kirchensteuereinnahmen,

b.des Steuerfusses der einzelnen Kirchgemeinde,

c.des von der Kirchensynode festgesetzten Beitragssatzes. Die Finanzverordnung[11] regelt die Begrenzung des Beitragssatzes.[26]3 Die Kirchensynode legt den Beitragssatz so fest, dass bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz ein mittelfristig ausgeglichener Finanzhaushalt der Landeskirche erreicht wird.

Mittelverwendung

Art. 241

Die Landeskirche verwendet ihre Mittel für

a.Beiträge an die Kirchgemeinden,

b.die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer,

c.Dienste, Institutionen und Aufgaben der Landeskirche,

d.die Behörden und Organe der Landeskirche und der kirchlichen Bezirke,

e.[34] Beiträge an die Evangelischreformierte Kirche Schweiz, das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS sowie an weitere Institutionen und Werke.

Fonds

Art. 242

1

Die Landeskirche verfügt über Fonds für kirchliche Zwecke.

2

Der Kirchenrat verwaltet und verwendet solche Fonds gemäss den jeweiligen Vorschriften.

3. Abschnitt: Liegenschaften in den Kirchgemeinden

Erstellung und Unterhalt

Art. 243[26]

1

Die Kirchgemeinden sind zuständig für den Bau, den Unterhalt und die Nutzung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern, Pfarrhäusern, Pfarrwohnungen und weiteren kirchlichen Liegenschaften, sofern nicht aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse der Kanton oder Dritte zuständig sind.

2

Der Kirchenrat führt zuhanden der Finanzplanung der Landeskirche ein Verzeichnis der kirchlichen Liegenschaften der Kirchgemeinden. Er erhebt den Raum- und Unterhaltsbedarf.

3

Der Kirchenrat kann Vorschriften für den Bau, den Unterhalt und die Nutzung kirchlicher Liegenschaften sowie für den Raumbedarf der Kirchgemeinden erlassen.

Kirchen

a. Kirchliche Nutzung

Art. 244

1

In der Kirche versammelt sich die gottesdienstliche Gemeinde.

2

Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass die Kirche für Besinnung, Andacht und Gebet offen steht.

b. Andere Nutzung und Veräusserung

Art. 245

1

Die Kirchenpflege kann unter Wahrung des besonderen Charakters der Kirche deren vorübergehende Benützung zu anderen Zwecken gestatten.

2

Die dauernde Nutzung einer Kirche zu anderen als kirchlichen Zwecken und die Veräusserung einer Kirche bedürfen der Zustimmung des Kirchenrates. Dieser hört die betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände an.

c. Grossmünster, Fraumünster und Kirche St. Peter

Art. 246

Das Grossmünster, das Fraumünster und die Kirche St. Peter in Zürich stehen der Kirchensynode und dem Kirchenrat für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung.

Amtswohnungen und Amtsräume der Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 247[26]

1

Jede Kirchgemeinde ist Eigentümerin mindestens eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung. Der Kirchenrat kann Ausnahmen bewilligen.

2

Die Kirchgemeinde stellt Pfarrerinnen und Pfarrern, die in dieser Kirchgemeinde auf ein Stellenpensum von mindestens 50% gewählt sind, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zur Verfügung.

3

Die Kirchgemeinde stellt Pfarrerinnen oder Pfarrern Amtsräume in der Kirchgemeinde zur Verfügung, wenn

a.sie kein Pfarrhaus oder keine Pfarrwohnung bewohnen,

b.das von ihnen bewohnte Pfarrhaus oder die von ihnen bewohnte Pfarrwohnung keine Amtsräume aufweist.

4

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten bezüglich Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume in einer Verordnung. Er setzt insbesondere die von Pfarrerinnen und Pfarrern zu leistende Entschädigung für die Nutzung von Pfarrhaus oder Pfarrwohnung fest.

6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abweichungen von der Kirchenordnung

Art. 248

1

Vorhaben mindestens einer Kirchgemeinde, welche die in der Kirchenordnung festgelegten Befugnisse der Kirchgemeinde überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes und der Genehmigung durch den Kirchenrat.[26]

2

Solche Vorhaben sind zeitlich zu befristen. Der Kirchenrat begleitet ihre Durchführung.

3

Die Kirchenpflege erstattet nach Abschluss des Vorhabens dem Kirchenrat und dieser der Kirchensynode Bericht.

Aufhebung von Erlassen

a. Landeskirche

Art. 249

1

Die Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 mit den seitherigen Änderungen wird aufgehoben.

2

Die bisherigen Erlasse, Richtlinien und Beschlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat sind bis zum Inkrafttreten der in dieser Kirchenordnung vorgesehenen Regelungen anwendbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieser Kirchenordnung sowie abweichende Beschlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat.

b. Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften

Art. 250

1

Kirchgemeindeordnungen sowie weitere Erlasse und Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchgemeinschaften bleiben anwendbar, soweit sie nicht dieser Kirchenordnung und ihren Ausführungsbestimmungen widersprechen.

2

Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchgemeinschaften passen ihre Kirchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und Anordnungen binnen dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Kirchenordnung an.

Amtsdauer

Art. 251

Behörden und Organe bleiben im Amt, bis die Amtsdauer nach bisherigem Recht abgelaufen ist. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Erneuerungswahlen.

Bezirk und Diakonatskapitel Zürich

Art. 252

Die Vereinigung der kirchlichen Bezirke Zürich links der Limmat und Zürich rechts der Limmat gemäss Art. 180 dieser Kirchenordnung sowie die Neugliederung der Diakonatskapitel gemäss Art. 194 dieser Kirchenordnung erfolgen auf den 1. Juli 2011.

Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern

Art. 253

1

Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Amtsdauer mit Inkrafttreten des Kirchengesetzes[10] geendet hat, treten in den Stand der Stellvertretung gemäss Art. 121 dieser Kirchenordnung.

2

Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer für die neue Amtsdauer erfolgt an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[7] betreffend die Bestätigungswahl. Der Kirchenrat bestimmt deren Zeitpunkt und regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

3

Der Kirchenrat legt den Beginn der neuen Amtsdauer fest. Sie endet am 30. Juni 2016.

4

Auf Beginn dieser Amtsdauer erfolgt die Anstellung von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen gemäss Art. 127 dieser Kirchenordnung.

Inkrafttreten

Art. 254

Diese Kirchenordnung tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrates[2] auf den vom Kirchenrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft[3].

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Mai 2018

(OS 73, 530)

I.Die Kirchenpflegen setzen Art. 91 Abs. 2 Satz 2 binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung um.

II.Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonventes und die Vertretung des Pfarrkonventes in der Kirchenpflege gemäss Art. 114 Abs. 3 lit. b werden binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung für den Rest der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmt.

III.Die Pfarrdienstordnung gemäss Art. 115 Abs. 1 und die Geschäftsordnung gemäss Art. 162 Abs. 5 sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung zu erlassen. Im Übrigen gilt für die Kirchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchgemeinschaften Art. 250.

IV.Art. 116, 117, 120, 122 sowie 126 Abs. 1 und 2 sind unter Vorbehalt von Ziff. V erstmals auf die Stellenzuteilung und für die Amtsdauer 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar.

V.Die Zuteilung der Pfarrstellen gemäss Art. 116 und 117 erfolgt für die Amtsdauer 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer wie folgt:

a.Das mittlere landeskirchliche Quorum beträgt 1650 Mitglieder.

b.Kirchgemeinden, die nicht mehr als 2000 Mitglieder zählen, verfügen im Pfarramt in Abweichung von Art. 117 Abs. 1

1.von 901 bis 1500 Mitglieder über 80 Stellenprozent,

2.von 1501 bis 2000 Mitglieder über 100 Stellenprozent.

c.Pro Anzahl Mitglieder, die der Hälfte des mittleren landeskirchlichen Quorums entspricht, werden 5 Stellenprozent gewährt.

VI.Die Kirchensynode fasst erstmals für die Amtsdauer 2024–2028 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art. 116 Abs. 4 und 117 Abs. 2 Beschluss.

VII.Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung in der Fassung vom 17. März 2009 richten sich für den Rest der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer:

a.die Zuteilung der Pfarrstellen (Art. 116 und 118),

b.der Zusatzdienst (Art. 117), sofern vorher keine Vakanz auf der betreffenden Pfarrstelle eintritt oder dieser nicht vorher beendet wird,

c.die Aufteilung von Pfarrstellen (Art. 120, 126 und 132 Abs. 3),

d.die Wohnsitzpflicht (Art. 122).

VIII.Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Kirchenordnung hängigen Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden nicht anwendbar sind:

a.Art. 151 a Abs. 2, wenn der Vertrag über den Zusammenschluss von den Stimmberechtigten bereits beschlossen ist,

b.Art. 151 a Abs. 3, wenn die Kirchgemeindeordnung der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde von den Stimmberechtigten oder vom Kirchgemeindeparlament bereits beschlossen ist.

IX.Art. 170 Abs. 2 ist auf Pfarrwahlkommissionen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung eingesetzt werden.

X.Die Bezirkskirchenpflegen erlassen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung die Geschäftsordnung gemäss Art. 184 Abs. 4.

XI.Die Kirchenmusikkapitel und die Katechetikkapitel konstituieren sich auf den 1. Januar 2020 für den Rest der Amtsdauer 2018– 2022 der Kirchenpflegen.

XII.Art. 210 Abs. 3 ist erstmals auf die Neuwahl der Kirchensynode für die Amtsdauer 2019–2023 anwendbar.

XIII.Art. 217 Abs. 3 lit. a–c und e sind erstmals auf die Neuwahl des Kirchenrates für die Amtsdauer 2019–2023 anwendbar.

XIV.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Kirchenordnung hängige Verfahren finden Art. 228 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 und 4 keine Anwendung.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juli 2022

(OS 78, 57)

I.Die gemäss Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung in der Fassung vom 17. März 2009 bestehenden Kirchgemeinschaften der Landeskirche gelten als anerkannt.

II.Die Festlegung der Kapitel gemäss Art. 180 Abs. 2 kann erstmals auf den 1. Juli 2024 erfolgen. Im Übrigen regelt der Kirchenrat die Einzelheiten.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang:

Verzeichnis der evangelischreformierten Kirchgemeinden und Kirchgemeinschaften

Bezirk Zürich[24]

ZürichZürich HirzenbachZürich Witikon
Bezirk Affoltern
Kappel a. A.Knonauer Amt29Stallikon-Wettswil
KnonauObfelden
Bezirk Horgen28
Horgen20RichterswilSchönenberg-Hütten20
KilchbergRüschlikonThalwil
OberriedenSihltalWädenswil
Bezirk Meilen
ErlenbachMännedorfStäfa-Hombrechtikon30
HerrlibergMeilenUetikon a. S.
KüsnachtOetwil a. S.Zollikon-Zumikon32
Bezirk Hinwil
BäretswilGossauSeegräben
BubikonGrüningenWald
DürntenHinwilWetzikon
FischenthalRüti
Bezirk Uster37 Brüttiseller Kreuz36
Dübendorf-FällandenMönchaltorf
Schwerzenbach21GreifenseeUster
EggMaurVolketswil

Bezirk Pfäffikon

Bauma-Sternenberg14Illnau-Effretikon31Weisslingen
FehraltorfPfäffikonWildberg
HittnauRussikon

Bezirk Winterthur[28]

DägerlenSitzbergWinterthur Seen
Dättlikon-Pfungen32Turbenthal-Wila23Winterthur Töss
EulachtalWiesendangenWinterthur Veltheim
HettlingenWinterthur StadtWinterthur Wülflingen
NeftenbachWinterthur MattenbachZell
Seuzach-ThurtalOberwinterthur

Bezirk Andelfingen[28]

AndelfingenFlaachtal15Stammheim
DorfHenggartWeinland Mitte29
FeuerthalenLaufen

Bezirk Bülach[28][37]

Breite29Kloten Wil-Hüntwangen-Wasterkingen
BülachOpfikon
EglisauRafz
Embrach-Oberembrach-Rorbas-Freienstein-
LufingenTeufen
GlattfeldenWallisellen

Bezirk Dielsdorf

DielsdorfOtelfingen-Boppelsen-Stadlerberg22
Furttal22HüttikonSteinmaur-Neerach
Niederhasli-NiederglattRegensbergWehntal15
OberglattRümlangWeiach

Bezirk Dietikon[24]

Birmensdorf-AeschSchlierenUrdorf
DietikonUitikonWeiningen

Kirchgemeinschaften

Eglise évangélique réformée zurichoise de langue française

Chiesa Evangelica di Lingua Italiana di Zurigo

Iglesia Evangélica Hispana del Cantón de Zúrich


[1] OS 64, 729.

[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.

[3] Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

[4] ABl 2009, 1268.

[5] LS 101.

[6] LS 131. 1.

[7] LS 161.

[8] LS 170. 4.

[9] LS 175. 2.

[10] LS 180. 1.

[11] LS 181. 13.

[12] LS 181. 40.

[13] LS 181. 41.

[14] SR 210.

[15] SR 311. 0.

[16] Fassung gemäss B vom 5. Januar 2010 (OS 65, 516). In Kraft seit 1. September 2010.

[17] Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 598; ABl 2013-11-29). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[18] Fassung gemäss B vom 25. März 2014 (OS 69, 600; ABl 2014-03-28). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[19] Fassung gemäss B vom 24. November 2015 (OS 71, 107; ABl 2015-11-27). In Kraft seit 1. April 2016.

[20] Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 (OS 72, 576; ABl 2017-06-16). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[21] Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 (OS 72, 576; ABl 2017-06-16). In Kraft seit 1. Juli 2018.

[22] Fassung gemäss B vom 28. November 2017 (OS 73, 168; ABl 2017-12-01). In Kraft seit 1. Juli 2018.

[23] Fassung gemäss B vom 8. Mai 2018 (OS 73, 327; ABl 2018-05-18). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[24] Fassung gemäss B vom 16. Januar 2018 (OS 73, 447; ABl 2018-01-26). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[25] Eingefügt durch B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[26] Fassung gemäss B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[27] Aufgehoben durch B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[28] Fassung gemäss B vom 26. März 2019 (OS 74, 482; ABl 2019-03-29). In Kraft seit 1. Januar 2020.

[29] Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 464; ABl 2021-07-02). In Kraft seit 1. Januar 2022.

[30] Fassung gemäss B vom 28. September 2021 (OS 76, 546; ABl 2021-11-19). In Kraft seit 1. Januar 2022.

[31] Fassung gemäss B vom 29. März 2022 (OS 77, 261; ABl 2022-04-01). In Kraft seit 1. Juli 2022.

[32] Fassung gemäss B vom 27. September 2022 (OS 77, 555; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[33] Eingefügt durch B vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. März 2023.

[34] Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. März 2023.

[35] Aufgehoben durch B vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. März 2023.

[36] Eingefügt durch B vom 27. Juni 2023 (OS 78, 417; ABl 2023-06-30). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[37] Fassung gemäss B vom 27. Juni 2023 (OS 78, 417; ABl 2023-06-30). In Kraft seit 1. Januar 2024.

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