Kirchengesetz (KiG)

(vom 9. Juli 2007)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Mai 2006[2] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. Februar 2007, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Gegenstand

§ 1.[4]

Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grundzüge der Organisation der Evangelischreformierten Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden, der Römischkatholischen Körperschaft und ihrer Kirchgemeinden sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Begriffe

§ 2.[4]

In diesem Gesetz bedeuten:

1.Kantonale kirchliche Körperschaften:

a.die Evangelischreformierte Landeskirche,

b.die Römischkatholische Körperschaft,

c.die Christkatholische Kirchgemeinde.

2.Kirchenordnungen: die Verfassungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.

3.Direktion: die für die Beziehungen zu den Kirchen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Mitgliedschaft

§ 3.[4]

1

Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die

a.nach der jeweiligen kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,

b.in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und

c.nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche erklärt hat.

2

Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzureichen.

Zusammenarbeit zwischen Kanton und kantonalen kirchlichen Körperschaften

§ 4.[4]

1

Der Kanton und die kantonalen kirchlichen Körperschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen.

2

Der Kanton verkehrt mit den kantonalen kirchlichen Körperschaften in der Regel über deren Exekutiven.

3

Er gibt den kantonalen kirchlichen Körperschaften und den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme bei Geschäften, die sie betreffen.

4

Die Universität gibt dem Kirchenrat der Evangelischreformierten Landeskirche Gelegenheit, zu Berufungsanträgen der Theologischen Fakultät Stellung zu nehmen.

2. Abschnitt: Grundzüge der Organisation

A. Kantonale kirchliche Körperschaften

Autonomie

§ 5.[4]

1

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften organisieren sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.

2

Sie legen ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze fest.

3

Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Bestimmungen erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an.

Aufsicht

§ 6.[4]

1

Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die kantonalen kirchlichen Körperschaften aus. Er nimmt deren Jahresbericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.

2

Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die kantonalen kirchlichen Körperschaften aus.

3

Er prüft die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen und genehmigt sie. Die Verzeichnisse gemäss § 10 Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.[16]

Organe

§ 7.[4]

1

Die Organe der Evangelischreformierten Landeskirche sind:

a.die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchensynode als Legislative,

b.der Kirchenrat als Exekutive und

c.die Rekurskommission als Judikative.

2

Die Organe der Römischkatholischen Körperschaft sind:

a.die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Synode als Legislative,

b.der Synodalrat als Exekutive und

c.die Rekurskommission als Judikative.

3

Die Christkatholische Kirchgemeinde verfügt über die Organe einer Kirchgemeinde gemäss § 11.

Gebietseinteilung

§ 8.[4]

1

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sind mit Ausnahme der Christkatholischen Kirchgemeinde in Kirchgemeinden eingeteilt.

2

Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.

Finanzausgleich

§ 9.[4]

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sorgen mit einem Finanzausgleich für eine ausgewogene Steuerbelastung unter ihren Kirchgemeinden.

B. Kirchgemeinden

Bestand

§ 10.[16]

1

Die Evangelischreformierte Landeskirche und die Römischkatholische Körperschaft regeln in der Kirchenordnung die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung sowie für Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden.

2

Sie legen die Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest.

3

Die Christkatholische Kirchgemeinde bildet eine einzige Kirchgemeinde.

Organisation

§ 11.[16]

1

Die Organe der Kirchgemeinden sind:

a.die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament als Legislative,

b.die Kirchenpflege als Exekutive und

c.die Rechnungsprüfungskommission.

2

Die Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer dürfen nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein.

3

Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

4

Jede Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchgemeindeordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat beziehungsweise den Synodalrat.

Aufsicht über Kirchgemeinden

§ 12.[16]

1

Die Evangelischreformierte Landeskirche und die Römischkatholische Körperschaft regeln die Aufsicht über ihre Kirchgemeinden.

2

Soweit die Kirchgemeinden staatliches Recht unmittelbar anwenden, stehen sie unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates.

3

Die Christkatholische Kirchgemeinde steht hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates Zürich.

Pfarrwahl

§ 13.[16]

1

Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinden wählen die Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer auf eine Amtsdauer von längstens sechs Jahren. Die Wahl erfolgt an der Urne oder in der Kirchgemeindeversammlung.

2

Die Kirchenordnungen können festlegen, dass

a.für besondere Fälle ein anderes Verfahren gilt,

b.die Wiederwahl von Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrern, welche die Kirchenpflege vorschlägt, in stiller Wahl erfolgt.

3

Eine stille Wahl gemäss Abs. 2 lit. b ist ausgeschlossen, wenn innert30 Tagen nach Veröffentlichung des Vorschlags schriftlich ein Wahlgang verlangt wird:

a.von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten in Gemeinden mit höchstens 2000 Stimmberechtigten,

b.von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden.

4

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften regeln

a.die Zuständigkeit und das Verfahren für die Pfarrwahl,

b.die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeit,

c.die vorzeitige Entlassung.

Benützung von Schulräumen und Kirchen

§ 14.

1

Die Kirchgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den kirchlichen Jugendunterricht.

2

Die politischen Gemeinden haben Anspruch darauf, Kirchen, die im Eigentum der kirchlichen Körperschaften stehen oder von diesen zur Hauptsache unterhalten werden, sowie ihr Geläut gegen angemessene Entschädigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu benützen. Die Benützung darf den Gottesdienst nicht beeinträchtigen.[15]

3

Über Streitigkeiten entscheidet der Bezirksrat.[15]

Zugang zu Personendaten

§ 15.[4]

1

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften und ihre Kirchgemeinden erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.

2

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft oder zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde sich nicht aufgrund der elterlichen Verhältnisse ergibt.

Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit

§ 16.[4]

Die Pfarrerinnen und Pfarrer der anerkannten kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflegeheimen oder Gefängnissen.

Anwendung des Gemeindegesetzes

§ 17.[4]

Auf die Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[6] sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Organisationsordnungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.

C. Wahlen und Abstimmungen an der Urne[16]

§ 17 a.[15]

1

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bezeichnen die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen an der Urne.

2

Die wahlleitende Behörde kann die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise übertragen:

a.dem Kanton bei kantonalen kirchlichen Wahlen und Abstimmungen,

b.einem Bezirk, der ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den kirchlichen Regionen und Bezirken,

c.einer politischen Gemeinde, die ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchgemeinden.

3

Der Urnendienst und der Auszähldienst werden in jedem Fall von den Wahlbüros der politischen Gemeinden ausgeübt.

4

Die staatlichen Organe wenden das Recht der kirchlichen Körperschaften an. Ihre Anordnungen sind bei der gleichen Rechtsmittelinstanz anfechtbar wie entsprechende Anordnungen der kirchlichen Organe, an deren Stelle sie handeln.

5

Der Kanton, die Bezirke und die politischen Gemeinden sind verpflichtet, die Aufgaben der Wahlleitung gegen Ersatz der Auslagen und angemessene Entschädigung zu übernehmen.

D. Rechtsschutz[15]

Staatlicher Rechtsschutz

§ 18.[16]

1

Bei staatlichen Organen sind anfechtbar:

a.Akte von Organen der Evangelischreformierten Landeskirche und der Römischkatholischen Körperschaft, soweit sie sich unmittelbar auf staatliches Recht stützen,

b.alle Akte von Organen der Christkatholischen Kirchgemeinde.

2

Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts.

Kirchlicher Rechtsschutz

§ 18 a.[15]

1

Die Evangelischreformierte Landeskirche und die Römischkatholische Körperschaft gewährleisten einen dem kantonalen Recht gleichwertigen Rechtsschutz.

2

Akte ihrer Organe können letztinstanzlich an die Judikative der kantonalen kirchlichen Körperschaft weitergezogen werden.

3

Die Kirchenordnung kann

a.den Weiterzug an die Judikative ausschliessen bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter,

b.ausnahmsweise den Weiterzug an das Verwaltungsgericht festlegen, unter Ausschluss der Beurteilung kultischer Fragen.

3. Abschnitt: Finanzen

A. Staatliche Leistungen

Kostenbeiträge

§ 19.[4]

1

Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften.

2

Er unterstützt mit den Kostenbeiträgen ihre Tätigkeiten mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales und Kultur.

3

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten Kostenbeiträge, wenn sie eigene Programme zur Erbringung von Tätigkeiten mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung erstellen.

4

Sie legen die Tätigkeitsprogramme für eine Dauer von jeweils sechs Jahren fest. Die Direktion wird dazu angehört.

5

Beiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen bleiben vorbehalten.

Gesamtbetrag der Kostenbeiträge

§ 20.[4]

1

Der Kantonsrat setzt mit einem Rahmenkredit den Gesamtbetrag der Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften jeweils für eine Beitragsperiode von sechs Jahren fest. Der Regierungsrat entscheidet über die jährliche Aufteilung des Rahmenkredits.

2

Ausgehend vom Betrag, der in den Übergangsbestimmungen für die erste Beitragsperiode festgelegt ist, orientiert sich der Gesamtbetrag für die Kostenbeiträge an der Gesamtzahl der Mitglieder der kantonalen kirchlichen Körperschaften am Ende der jeweils vorhergehenden Beitragsperiode.

3

Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags werden sowohl die Tätigkeitsprogramme für die laufende als auch jene für die folgende Periode, die diesbezügliche Berichterstattung sowie die Entwicklung der Teuerung berücksichtigt.

Anteile für die einzelnen kirchlichen Körperschaften

§ 21.[4]

1

Die Direktion bewilligt den einzelnen kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen für eine Beitragsperiode von sechs Jahren.

2

Die Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften werden als jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer Mitglieder bemessen.

3

Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Körperschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen abweicht, können die Tätigkeitsprogramme bei der Berechnung der entsprechenden Anteile berücksichtigt werden.

Berichterstattung

§ 22.[4]

1

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften berichten der Direktion jeweils auf das Ende einer Beitragsperiode über die Verwendung der Kostenbeiträge und über die Auswirkungen und die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms.

2

Die Direktion kann die Evaluation einzelner Punkte der Tätigkeitsprogramme verlangen. Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten einer solchen Evaluation.

3

Nicht ausgeschöpfte Kostenbeiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.

Rechtsschutz

§ 23.[4]

1

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung der Anteile an den Kostenbeiträgen an die kantonalen kirchlichen Körperschaften entscheidet der Regierungsrat.

2

Rekursentscheide des Regierungsrates können von den kantonalen kirchlichen Körperschaften mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

3

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[10].

Ausführungsbestimmungen

§ 24.[4]

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten zu den Kostenbeiträgen sowie zur Festlegung der Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften.

B. Steuern natürlicher und juristischer Personen

§ 25.[4]

1

Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Personen nach Massgabe des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997[11] die Kirchensteuer. Dieses Gesetz kommt unmittelbar zur Anwendung.[14]

2

Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung dieser Steuererträge legen die kantonalen kirchlichen Körperschaften gesamthaft Rechenschaft ab.

3

Im Übrigen bestimmen die kirchlichen Körperschaften selbstständig über die Verwendung der Steuererträge.

C. Kirchliche Liegenschaften im Eigentum des Kantons

§ 26.[3]

1

Das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau stehen im Eigentum des Kantons.

2

Die Benutzung erfolgt mit Bezug auf

a.das Grossmünster und die Klosterkirche Kappel aufgrund von Verträgen zwischen dem Kanton und der Evangelischreformierten Landeskirche,

b.die Klosterkirche Rheinau aufgrund eines Vertrages zwischen dem Kanton und der Römischkatholischen Körperschaft.

3

Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 81ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[10].[14]

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

A. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Aufhebung

§ 27.[4]

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 und das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963 aufgehoben.

Änderung

§ 28.[4]

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

B. Übergangsbestimmungen

Gesamtbetrag der Kostenbeiträge

§ 29.[4]

1

Der Gesamtbetrag der an die kantonalen kirchlichen Körperschaften zu entrichtenden Kostenbeiträge beträgt für die erste Beitragsperiode 50 Mio. Franken pro Jahr.

2

Die erste Beitragsperiode dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Inkrafttretens während des Jahrs am 1. Januar des Folgejahrs.

Angleichung der Kostenbeiträge

§ 30.[4]

1

Auf den Beginn der ersten Beitragsperiode wird der Gesamtbetrag der nach bisherigem Recht für die Besoldung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuwendenden Mittel festgestellt. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den für die erste Beitragsperiode jährlich zu entrichtenden Kostenbeiträgen an die Evangelischreformierte Landeskirche wird innert vier Jahren auf null reduziert.

2

Die Reduktion erfolgt linear in vier Schritten jeweils auf den Beginn eines neuen Jahres.

Berufliche Vorsorge

§ 31.[4]

Bestehende Verträge zwischen den kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Versicherungskasse für das Staatspersonal werden durch den Erlass dieses Gesetzes nicht berührt.

Übertragung kirchlicher Liegenschaften

§ 32.[3]

1

Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich im Eigentum des Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden übertragen.

2

Ausgenommen sind die unter § 26 dieses Gesetzes aufgeführten Kirchen.

3

Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapitalisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Modalitäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.

Umnutzung kirchlicher Liegenschaften

§ 32 a.[15]

1

Die Direktion verzichtet in der Regel auf Rechte und Forderungen des Kantons aus einem Vertrag betreffend die Übertragung einer kirchlichen Liegenschaft, wenn diese nach der Umnutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.

2

Weisen bei kirchlichen Liegenschaften im Eigentum der Kirchgemeinden Verträge und Anmerkungen im Grundbuch die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderungen oder Veräusserungen dem Regierungsrat zu, ist dafür die Exekutive der betreffenden kantonalen kirchlichen Körperschaft zuständig.

3

Hat sich eine Kirchgemeinde beim Erwerb einer kirchlichen Liegenschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Falle einer Zweckänderung oder Veräusserung der Liegenschaft eine Zahlung zu leisten, erlischt diese Zahlungspflicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Erwerb der Liegenschaft.

Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer

§ 33.[4]

Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten, vom Regierungsrat und vom Kirchenrat gewählten Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[4]

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926[6]: . . .[5]

b.Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003[7]: . . .[5]

c.. . .

d.Das Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985[9]: . . .[5]

e.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[10]: . . .[5]

f.Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997[11]: . . .[5]

g.Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September 1986[12]: . . .[5]


[1] OS 62, 482.

[2] ABl 2006, 573.

[3] §§ 26 und 32 in Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 499).

[4] Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152).

[5] Text siehe OS 62, 482.

[6] LS 131. 1.

[7] LS 161.

[8] LS 171. 1.

[9] LS 173. 1.

[10] LS 175. 2.

[11] LS 631. 1.

[12] LS 632. 1.

[13] Aufgehoben durch Finanzkontrollgesetz vom 30. Juni 2008 (OS 63, 543; ABl 2007, 2325). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[14] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[15] Eingefügt durch G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-23). In Kraft seit 1. April 2018.

[16] Fassung gemäss G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-23). In Kraft seit 1. April 2018.

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