Verordnung über Entschädigungen von Kommissionen und von Nebenämtern

(vom 30. Dezember 1981)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 52 und 63 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege (Beamtenverordnung) vom 16. November 1970[2]

A. Kommissionen mit Sitzungsgeldern des Kantonsrates

§ 1.

Für Präsidenten und Mitglieder der nachstehend aufgeführten Kommissionen gelten die Sitzungsgelder der Mitglieder von Kommissionen des Kantonsrates. Vorbehalten bleiben die bei einzelnen Kommissionen besonders aufgeführten Entschädigungen. Auf Beamte und Angestellte ist § 4 anwendbar.

I. Direktion des Innern

1.Archivkommission

2.[13] Aufsichtskommission der Gebäudeversicherung

II. Direktion der Justiz

1.Kommission für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich

2.Aufsichtskommissionen der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon und der Strafanstalt Regensdorf bzw. Strafvollzugskommission 2.1 Das Sitzungsgeld wird auch für Anstaltsbesuche ausgerichtet 2.2[13] Für Zirkulationsgeschäfte erhalten die Mitglieder Fr. 41 2.3[13] Für die Erledigung anderer Aufträge durch einzelne Mitglieder beträgt die Entschädigung je Stunde Fr. 29

III. Direktion für Soziales und Sicherheit[23]

1.Strassenverkehrskommission

2.[26] Verkehrstechnische Kommission

IV. Direktion der Finanzen

1.[13] Steuerkommissionen Für die Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung beträgt die Entschädigung je Stunde Fr. 25

2.Kommission für das Fischereiwesen

3.Jagdkommission

4.Kommission für das Gastwirtschaftsgewerbe

5.Verwaltungskommission der Beamtenversicherungskasse

6.Aufsichtskommission der Witwen- und Waisenstiftung für Verwaltungs- und Gerichtsbeamte

7.Kommission für die langfristige Planung des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

V.[13] Direktion der Volkswirtschaft

1.Fachkommission für die beratende Mitwirkung bei Ausländerrekursen

2.Spezialkommission für die beratende Mitwirkung bei der Zuteilung von Saisonarbeitskräften

3.Begutachtende Zuteilungskommission für das Gesundheits- und Fürsorgewesen

4.Begutachtende Zuteilungskommission für das Bildungswesen

5.Paritätische Kommission für den Entlastungsfonds der Arbeitslosenversicherung

6.Kommission für Arbeitsbeschaffung

7.Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung

8.Wohnbaukommission

9.Börsenkommission

10.Kommission für das Handelswesen

11.Berufsbildungsrat und die von ihm eingesetzten Kommissionen

Mitglieder des Rates und der Kommissionen erhal - ten für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf besondere Weisung des Rates übernehmen, je Stunde eine Entschädigung vonFr. 25
12.Arbeitsgruppen des Amtes für Berufsbildung Für Einzelaufträge beträgt die Entschädigung je StundeFr. 25
13.Kommission für Stipendien und Darlehen für die berufliche Vor-, Aus- und Weiterbildung Für die Akteneinsicht beträgt die Entschädigung je StundeFr. 25
14.Aufsichtskommissionen für die staatlichen Berufs - schulen
Überdies werden ausgerichtet für Schulbesuche je UnterrichtsstundeFr. 25
15.Vorstand der Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich
Überdies werden jährlich ausgerichtet
15.1 dem PräsidentenFr. 1000
15.2 dem AktuarFr. 2000
16.Kommission Koordination Volksschule Berufsbil-dung
17.Kommission für Lehrerbildungskurse
18.Aufsichtskommission für die Intensivfortbildung der Berufsschullehrer
19.Diplomkommission für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen an der Universität Zürich
20.Prüfungskommission für den Übertritt von Absol - venten der zürcherischen Berufsmittelschulen an das kantonale Arbeitslehrerinnenseminar
21.Redaktionskommission des Informationsblattes der Berufsschullehrer
22.Kommission für die Landwirtschaft
23.Kommission für die Zürcher Berglandwirtschaft (Bergkommission) Für Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und die Bearbeitung von Kommissionsaufträgen erhalten einzelne Mitglieder oder beigezogene Fachleute je StundeFr. 25

24.Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung

25.Aufsichtskommissionen für die landwirtschaftlichen Schulen Überdies werden ausgerichtet 25.1 für Schulbesuche je Unterrichtsstunde Fr. 25 25.2 für Examenbesuche je Examenstunde Fr. 25

26.Fachkommission für Gemüsebau

27.Fachkommission für Obstbau und Obstverwertung

28.Siedlungskommission Für Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und für die Bearbeitung von Kommissionsaufträgen erhalten einzelne Mitglieder oder beigezogene Fachleute je Stunde Fr. 25

29.Schaukommission für Tierzucht Der Präsident erhält überdies eine jährliche Entschädigung von Fr. 566

30.Aufsichtskommission für Tierversuche Für die Durchführung der Kontrollen erhalten die Mitglieder eine jährliche Pauschalentschädigung von je Fr. 566

31.Kommission zur Prüfung der Schreibweise der Ortsund Flurnamen Für die Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und für die Bearbeitung von Kommissionsaufträgen erhalten einzelne Mitglieder oder beigezogene Fachleute je Stunde Fr. 25

32.Kommission für den Einsatz der EDV in der Grundbuchvermessung und deren Nachführung

33.[27] Tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

VI.[13] Direktion des Gesundheitswesens

1.Aufsichtskommission des Universitätsspitals Zürich

2.Aufsichtskommission des Kantonsspitals Winterthur

3.Aufsichtskommission der Psychiatrischen Universitätsklinik Burghölzli

4.Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik Rheinau

5.Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik Hard

6.Aufsichtskommission der Klinik Sonnenbühl

7.Aufsichtskommission des Krankenheims Wülflingen

8.Aufsichtskommission des Krankenheims Uetikon a. S. (Wäckerlingstiftung)

9.Aufsichtskommission des Kinderpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich

10.Aufsichtskommission der privaten psychiatrischen Krankenhäuser und Heime

11.Schulkommissionen der Schulen des Universitätsspitals Zürich

12.Schulkommissionen der Krankenpflegeschule Winterthur

13.Schulkommissionen der Schule für psychiatrische Krankenpflege Burghölzli

14.Schulkommissionen der Schule für psychiatrische Krankenpflege Rheinau

15.Schulkommissionen der Vorkurse für Spitalberufe

16.Sanitätskommission

17.Krankenversicherungskommission

18.Drogenkommission

19.Aidskommission

20.[22] Kantonale Ethikkommission Überdies werden jährlich ausgerichtet 20.1 dem Präsidenten Fr. 12 000 20.2 dem Vizepräsidenten Fr. 8 000 20.3 den Mitgliedern Fr. 4 000

VII. Direktion für Soziales und Sicherheit[23]

1.Kommission für Familienausgleichskassen

2.Fachkommission für Invalideneinrichtungen

3.Kommission für Altershilfemassnahmen

VIII. Direktion des Erziehungswesens

1.[13] Erziehungsrat und die von ihm eingesetzten Kommissionen Mitglieder des Rates und der Kommissionen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf besondere Weisung des Rates übernehmen, je Stunde eine Entschädigung von Fr. 25 Sitzungsgelder und Entschädigungen werden an Mitglieder des Erziehungsrates zusätzlich zur Besoldung gemäss § 31 BVO ausgerichtet.

2.Konferenz der Schulkapitel

3.Kindergarteninspektorinnen, Inspektoren für Knabenhandarbeit sowie Bezirksinspektorinnen für den Mädchenhandarbeits- und Hauswirtschaftsunterricht

4.Kommission für Personalfragen der Volksschule

5.[13] Nebenamtliche Berater der Verweser und Vikare (Regionalberater) Die Entschädigung beträgt je Stunde je Vormittag, Nachmittag oder Abend höchstens Fr. 25 Fr. 100

6.Aufsichtskommission für die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule

7.

8.Aufsichtskommission der Gehörlosenschule Kommission für Schulversuche und Schulprojekte Lehrmittelkommission

9.

10.[13] Ständige Stufenlehrmittelkommissionen Überdies werden jährlich ausgerichtet

10.1 den PräsidentenFr. 4500
10.2 den MitgliedernFr. 3500
10.3 den Aktuaren Vorstand der Schulsynode Überdies werden jährlich ausgerichtetFr. 4000
10.1 den PräsidentenFr. 5800
10.2 dem VizepräsidentenFr. 2900
10.3 dem Aktuar Die Vorstandsmitglieder werden um zusammen 20 Wochenstunden entlastet; der Erziehungsdirektion obliegt die Verteilung dieser Stunden auf die einzel - nen Mitglieder Kommission für Schulsammlungen Kommission des Phonogrammarchivs Redaktionskommission des SchulblattesFr. 5800

11.[18]

12.[11]

13.

14.

15.

16.Aufsichtskommissionen der kantonalen Mittelschulen, Lehrerbildungsanstalten und des Technikums Winterthur (Ingenieurschule)

17.Diplomkommission für das höhere Lehramt

18.Diplomkommission für das höhere Lehramt in den Handelsfächern

19.Kommission für das Zeichenlehramt

20.Inspektionskommission für das Evangelische Lehrerseminar

21.Inspektionskommission für das Freie Gymnasium Zürich

22.Aufsichtskommission der Zürcher Bibliothekarenkurse

23.Kantonale Turnexperten

24.[13] Maturitätsprüfungskommission 24.1 Der Präsident erhält neben Sitzungsgeld und Prüfungsentschädigung eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 4 176 24.2 Examinatoren und Experten erhalten für die Prüfungen, für Vorbereitungen und Korrekturen je Stunde Fr. 60 für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen je halben Tag Fr. 75 für Schlusssitzungen Fr. 30

25.Kommission für Studienbeiträge

26.Hochschulkommission

27.Hochschulstatistikkommission

28.Aufsichtskommission des Instituts für Schweizerisches Bankwesen

29.Kommission für das Publizistische Seminar

30.Aufsichtskommission für die Hauptbibliothek der Universität Zürich-Irchel

31.Kommission für Raumplanung

32.Konferenz der Präsidenten der Bezirksjugendkommissionen

33.[13] Kommission für Gemeinde- und Schulbibliotheken Der Präsident erhält überdies eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 11 310

34.[13] Kulturförderungskommission Freierwerbende Mitglieder der Kommission erhalten das doppelte Sitzungsgeld

35.Kommission zur Herausgabe der Kunstdenkmäler

36.Kommission für den August-Abegg-Fonds

37.[12] Mitglieder von Aufsichtskommissionen aus Schulen, die der Erziehungsdirektion unterstellt sind, erhalten für Schulbesuche je Schulstunde eine Entschädigung von Fr. 25

38.[12] Kommission für die Beratungsstelle für Lehrkräfte der Volksschule

39.[12] Aufsichtskommission der logopädischen Abklärungsstellen im Kanton Zürich

40.[12] Kommission für die Koordination von Volksschule und Mittelschule

41.[12] Kommission für Lehrerfortbildung

42.[12] Aufsichtskommission für die Intensivfortbildung aller Stufen

IX. Direktion der öffentlichen Bauten

1.Denkmalpflegekommission

2.Archäologiekommission

3.Natur- und Heimatschutzkommission Mitglieder der Kommissionen gemäss Ziffern 1 bis 3 erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen als Referenten oder Experten, die sie auf besondere Weisung der Kommission übernehmen, je Stunde eine Entschädigung von Fr. 60

4.Gewässerschutz- und Abfallkommission

5.[13] Vom Regierungsrat bestellte Fachausschüsse im Bereich Umweltschutz

6.Kommission für Private Kontrolle

X. Kirchenrat und seine Kommissionen

Den Mitgliedern des Rates wird für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf besondere Weisung des Rates übernehmen, je nach der zeitlichen Beanspruchung ein Sitzungsgeld für einen ganzen oder einen halben Tag ausgerichtet.

Die Sitzungsgelder werden an Mitglieder des Kirchenrates zusätzlich zur Besoldung gemäss § 32 Beamtenverordnung ausgerichtet.

B. Kommissionen und Schiedsgerichte mit besonderen Entschädigungen

§ 2.

Für Präsidenten und Mitglieder der nachstehend genannten Kommissionen und Schiedsgerichte sowie nebenamtlichen Behördemitgliedern gelten die folgenden Sitzungsgelder und Entschädigungen. Vorbehalten bleiben die bei einzelnen Kommissionen und Funktionen besonders aufgeführten Entschädigungen. Auf Beamte und Angestellte ist § 4 anwendbar.

I. Direktion des Innern

1.[24] Fr. 120 Revisionsschätzungen für die Gebäudeversicherung Gemeindeabgeordnete erhalten je Schätzungsdatum Mit diesem Ansatz sind sämtliche Aufwendungen einschliesslich Nebenauslagen für die Aufgaben gemäss § 15 der Vollzugsbestimmungen der Gebäudeversicherungen abgegolten. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden.

2.[24] Rekurskommission der Gebäudeversicherung 2.1 Der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder erhalten je aufgewendete Stunde Fr. 135 2.2 Die Auslagen werden nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vergütet.

3.Gemeindeabgeordnete bei Gebäudeschätzungen Die Entschädigung beträgt je ganzen Tag Fr. 95 Mit diesem Ansatz sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten. Für die Städte Zürich und Winterthur kann die Entschädigung pauschaliert werden.

4.Obmann, Mitglieder und Sekretär der Rekurskommission Die Entschädigung beträgt 4.1 je ganzen Tag Fr. 271 4.2 je halben Tag Fr. 177 Mit diesen Ansätzen sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten.

II. Direktion der Justiz

1.[13] Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland 1.1 Der Präsident erhält für jede Sitzung Fr. 150 1.2 Die Mitglieder und der Sekretär erhalten für jede Sitzung Fr. 118 1.3 Die Entschädigung für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen beträgt je Stunde Fr.54 1.4 Für Anwälte mit eigener Praxis im Hauptberuf sowie für anderweitig voll selbständig Erwerbende beträgt die Entschädigung je Stunde Fr. 128

1.5 Die Auslagen (Porti, Telefon) werden nach dem tatsächlichen Aufwand vergütet.
2. Psychiatrische Gerichtskommission
2.117 Der Präsident, sein Stellvertreter sowie die Mitglieder erhalten je Sitzung (einschliesslich ordentliche Vorbereitungsarbeiten)Fr. 400
für Arbeiten ausserhalb von Sitzungen je Stunde (einschliesslich Referentenarbeiten)Fr. 70

2.2

Die Direktion der Justiz kann die Entschädigung auf Antrag des Kommissionspräsidenten erhöhen, soweit besondere Verhältnisse, insbesondere eine Erwerbseinbusse, dies erfordern.

III. Direktion für Soziales und Sicherheit[23]

1. Zivile Führungsstäbe
1.116 Jährliche Entschädigung des Stabschefs des kantonalen Führungsstabes
1.1.1 nicht im Staatsdienst stehendFr. 10 000
1.1.2 im Staatsdienst stehendFr. 3 750
1.216 Jährliche Entschädigung des Stabschefs eines Bezirksführungsstabes
1.2.1 nicht im Staatsdienst stehendFr. 2 000
1.2.2 im Staatsdienst stehendFr. 750
1.313Nicht im Staatsdienst stehende Angehörige des kantonalen Führungsstabes und der Bezirks - führungsstäbe erhalten
je ganzen TagFr. 200
je halben TagFr. 100
1.413Im Staatsdienst stehende Angehörige des kan - tonalen Führungsstabes und der Bezirksfüh - rungsstäbe erhalten
je ganzen Tag (mindestens 5 Stunden)Fr. 30
je halben Tag (mindestens 3 Stunden)Fr. 15
1.513Den Stabschefs stehen die Entschädigungen gemäss 1.3 bzw. 1.4 zusätzlich zur jährlichen Entschädigung gemäss 1.1 bzw. 1.2 zu
1.613Die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpfle - gung werden zu Lasten der Kursrechnung ver - gütet; für einzelne Hauptmahlzeiten werden höchstens Fr. 12.50 ausgerichtet
2.19Funktionäre für die Aushebung Kantonale Ordonnanzen erhalten je TagFr. 100–160
3.13 Kulturgüterschutzkommission
3.1Die Entschädigung beträgt
je ganzen TagFr. 200
je halben TagFr. 120
3.2Dem Präsidenten wird überdies je Sitzung eine Entschädigung ausgerichtet vonFr. 60
4.25Sportkommission Die Mitglieder erhalten für jede SitzungFr. 120

IV. Direktion der Finanzen

1.10 Steuer-Rekurskommissionen
1.1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten für jede SitzungFr. 120
1.2Für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen beträgt die Entschädigung je Stunde
für Rechtsanwälte mit eigener Praxis sowie für anderweitig voll SelbständigerwerbendeFr. 100
für die übrigen Mitglieder und ErsatzmitgliederFr. 50
2.13 Kommission für Fähigkeitsprüfungen im Gastwirt - schaftsgewerbe Es werden je halben Tag ausgerichtet für
2.1 Prüfung von 6 und mehr PrüflingenFr. 99
Kantonale Beamte und Angestellte erhaltenFr. 68
2.2 Prüfung von 3 bis 5 PrüflingenFr. 57
Kantonale Beamte und Angestellte erhaltenFr. 44
2.3 Prüfung von 1 bis 2 PrüflingenFr. 28
Kantonale Beamte und Angestellte erhaltenFr. 16
Für Ergänzungsprüfungen beträgt die Entschädigung mündlich, je FachFr. 23
schriftlich, je FachFr. 31
3.13 Kommission für Jägerprüfungen
Für die Prüfung beträgt die Entschädigung je halben TagFr. 90
Kantonale Beamte und Angestellte erhaltenFr. 60
4.13 Vertrauensärzte der Beamtenversicherungskasse Für jede Aufnahmeuntersuchung einschliesslich Durchleuchtung oder Thoraxaufnahme und Blut-senkungsbestimmung beträgt die EntschädigungFr. 151

V. Direktion der Volkswirtschaft

1.13Rekurskommission für Arbeitsbeschaffungsreserven Je Sitzung erhalten
1.1 der PräsidentFr. 136
1.2 die MitgliederFr. 106
2.13 3.20Landwirtschaftliche Rekurskommission Je Sitzung erhalten
1.1 der PräsidentFr. 136
1.2 die MitgliederFr. 106

4.[13] Rekurskommission für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst 4.1 Der Präsident erhält je Sitzung Fr. 136 4.2 Die Mitglieder erhalten je Sitzung Fr. 106 4.3 Überdies werden für jeden ohne mündliche Verhandlung erledigten Fall ausgerichtet dem Präsidenten Fr. 28 den Mitgliedern Fr. 15

5.[13] Sanktionskommission für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst 5.1 Der Präsident erhält je Sitzung Fr. 136 5.2 Die Mitglieder erhalten je Sitzung Fr. 106 5.3 Der Präsident erhält überdies für ausserordentliche Inanspruchnahme durch Vorbereitungsund Abschlussarbeiten je Stunde Fr. 25 5.4 Überdies werden für jeden ohne mündliche Verhandlung erledigten Fall ausgerichtet dem Präsidenten Fr. 28 den Mitgliedern Fr. 15

6.[13] Vertreter des Staates in den Vorständen der Baugenossenschaften Für Vorstands- oder Kommissionssitzungen beträgt die Entschädigung Fr. 57

7.[13] Einigungsamt 7.1 Der Präsident erhält je Sitzung Fr. 136 7.2 Die Mitglieder erhalten je Sitzung Fr. 106 7.3 Der Präsident erhält überdies für ausserordentliche Inanspruchnahme, die über die üblichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten hinausgeht, eine Entschädigung je Stunde von Fr. 28

8.Nebenamtlich tätige Fachleute im Arbeitsbereich des Landwirtschaftsgesetzes und dessen Verordnung, sofern für sie nicht besondere Vorschriften gelten, erhalten als

8.114 ausgebildete Berater und Kursleiter je ganzen TagFr. 225
je ArbeitsstundeFr. 25
je Nachtarbeitsstunde (20.00 bis 06.00)Fr. 30
8.213 Kontrolleure
je ganzen TagFr. 160
je ArbeitsstundeFr. 25
je Nachtarbeitsstunde (20.00 bis 06.00)Fr. 30
9.13 Abnahme der Diplomprüfung für das höhere Lehr - amt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufs - schulen, fachdidaktisch-berufspädagogischer Teil (3 Lektionen)
Die Entschädigungen betragen je Prüfung
9.1 für den Präsidenten des PrüfungsausschussesFr. 75
9.2 für den FachdidaktikerFr. 45
9.3 für den Experten pro FachFr. 30
9.4 für die Lehrer pro Klasse und FachFr. 15
10.13 Praktikumslehrer im Studiengang für Berufsschul - lehrer allgemeinbildender Richtung, je LektionFr. 45
11.13 Abgeordnete der Direktion der Volkswirtschaft in den nach italienischem Recht bestellten Prüfungs - kommissionen der Berufsschulen für Ausländer
11.1 Die Entschädigung beträgt je SitzungFr. 60
11.2 Für die Beaufsichtigung der Prüfungen werden ausgerichtet
bei Beanspruchung bis zu einer Stunde im TagFr. 25
bei mehrstündiger Beanspruchung im Tag, je StundeFr. 21
12.15 Regionale Verkehrskonferenzen
12.1 die Präsidenten erhalten je SitzungFr. 150
12.2 die Sekretäre erhalten je SitzungFr. 120
12.3 für die allgemeinen Sekretariatsarbeiten erhal - ten die Konferenzen eine Entschädigung je Jahr vonFr. 500

VI. Direktion des Gesundheitswesens

1.13 Prüfungskommissionen für Berufe der Gesundheits - pflege
1.1 Der Vorsitzende erhält je PrüfungstagFr. 226
1.2 Bei mündlichen Prüfungen bis 20 Minuten Dauer erhalten
der ExaminatorFr. 23
der KoexaminatorFr. 15
1.3 Bei mündlichen Prüfungen bis 40 Minuten Dauer erhalten
der ExaminatorFr. 45
der KoexaminatorFr. 30
1.4 Bei praktischen und schriftlichen Prüfungen (einschliesslich Korrekturen) erhalten je Stunde
der ExaminatorFr. 45
der KoexaminatorFr. 30
pro Tag jedoch höchstensFr. 271
1.5 Bei praktischen und schriftlichen Prüfungen (einschliesslich Korrekturen) erhalten je Tag
der ExaminatorFr. 271
der KoexaminatorFr. 181
1.6 Wo sich die Entschädigung nach Minuten oder Stunden der Prüfungsdauer bemisst, wird auf die nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Dauer abgestellt; kantonalen Beamten und An - gestellten werden 23der Entschädigungen aus - gerichtet
2.21 Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten Es gelten folgende Entschädigungen
2.1 Mitglieder je SitzungFr. 169
2.2 Für die Vorbereitung einer Sitzung gemäss Zeit - aufwand, höchstens aberFr. 169
2.3 Für ausserordentliche Bemühungen von Mit - gliedern als Sachverständige gemäss Zeitauf - wand, im Tag jedoch höchstensFr. 169
3. Eidgenössische Prüfungskommissionen

Im Staatsdienst stehende Kommissionsmitglieder und Kursreferenten haben Anspruch auf die nach den jeweils geltenden Ansätzen berechneten Entschädigungen und Nebenauslagen.

VII.[20] VIII.[13] Direktion des Erziehungswesens

1. Sachverständige für die Filmprüfungen Die Entschädigung beträgt für
1.1 die Prüfung eines vollen FilmprogrammsFr. 85
1.2 Prüfungen geringeren Umfangs (Filmprogramme von weniger als 45 Minuten Spieldauer)Fr. 57
1.3 NachkontrollenFr. 57
1.4 Sitzungen ohne FilmprüfungFr. 57
1.5 GanztagssitzungenFr. 121
2. Beauftragter der Erziehungsdirektion für Turnen und Sport an der Volksschule
2.1 Die jährliche Entschädigung beträgtFr. 3393
2.2 Der Mitarbeiter des Beauftragten erhält eine jährliche Entschädigung von 3. Aufnahmeprüfungen an Mittelschulen, Lehrbil - dungsanstalten und am Technikum Winterthur Inge - nieurschule 3.1 Experten (Volksschullehrer und Lehrbeauf - tragte) erhalten für die Überprüfung der Auf - gabenstellung, die Durchsicht der korrigierten Arbeiten und die Mitwirkung an den münd - lichen Prüfungen je Arbeitsstunde am Technikum Winterthur Ingenieurschule je ArbeitsstundeFr. 838 Fr. 25 Fr. 38
3.2 Examinatoren (Volksschullehrer und Lehrbe - auftragte) erhalten für die Korrektur der schrift - lichen Arbeiten und für mündliche Prüfungen je Schüler 4. Abschlussprüfungen an Mittelschulen und am Tech - nikum Winterthur Ingenieurschule sowie Fähigkeits-prüfungen an Lehrerbildungsanstalten und am Freien Gymnasium 4.1 Experten steht für die Durchsicht der korrigier - ten Arbeiten und die Mitwirkung an den münd - lichen Prüfungen eine Entschädigung je Arbeits - stunde zu vonFr. 15 Fr. 38
Experten bei Vordiplom- und Schlussdiplom - prüfungen am Technikum Winterthur Ingenieur - schule steht für die Mitwirkung bei der Bespre - chung der Diplomarbeiten eine Entschädigung je Arbeitsstunde zu von
4.2Examinatoren (Lehrbeauftragte) erhalten für die Aufstellung der schriftlichen Aufgaben je Fach
für Korrektur der schriftlichen Arbeiten je Schüler für mündliche Prüfungen je Schüler

Fr. 60

Fr. 75

Fr. 15

Fr. 23

5.Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen, Lehrerbildungsanstalten und am Technikum Winterthur Ingenieurschule 5.1 Lehrbeauftragte erhalten für die Aufsicht während der unterrichtsfreien Zeit je Stunde Fr. 23 5.2 Die Entschädigungen für Prüfungen gelten für kantonale Beamte wie für nicht im Staatsdienst stehende Experten und können auch für Prüfungen an der Dolmetscherschule, am Evangelischen Lehrerseminar sowie an andern vom Staat subventionierten Schulen und Kursen gewährt werden; in Sonderfällen kann die Erziehungsdirektion die Entschädigungen auf der Grundlage der Besoldung für Lehrbeauftragte berechnen

6.Abnahme der didaktischpraktischen Prüfungen im Rahmen des Diploms für das höhere Lehramt Die Entschädigungen betragen für Organisatoren, Experten und Prüfende je Prüfung 6.1 Präsident des Prüfungsausschusses Fr. 75 6.2 Lehrbeauftragter für Allgemeine Didaktik Fr. 60 6.3 Didaktiklehrer im Hauptfach Fr. 45 6.4 Didaktiklehrer im Nebenfach Fr. 38 6.5 Mitglieder der Fakultät und der Diplomkommission Fr. 30 6.6 Lehrer der Klasse Fr. 15

C. Nichtständige Kommissionen (Expertenkommissionen)

§2 a.[13]

Den Mitgliedern nichtständiger Kommissionen werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:

Halbtagssitzung Fr.Ganztagssitzung Fr.
Sitzungsgeld200400
Zulage an den Präsidenten zum Sitzungsgeld80160

Die Vergütung der Auslagen richtet sich nach § 6 der Verordnung.

In begründeten Ausnahmefällen können für alle oder einzelne Mitglieder die Ansätze der Sitzungsgelder erhöht werden. Die höheren Ansätze sind vor der Anwendung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festzusetzen.

D.[8] Verschiedene Bestimmungen

§ 3.

Die Direktionen des Regierungsrates können Mitgliedern von Kommissionen eine zusätzliche Entschädigung für die Erledigung von Einzelaufträgen nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung ausrichten, sofern solche Aufträge die einem Kommissionsmitglied üblicherweise erwachsende Mitarbeit erheblich übersteigen. Vorbehalten bleiben besondere Entschädigungen nach Massgabe dieser Verordnung.

§ 4.

In Bezug auf die Mitwirkung von vollbeschäftigten Beamten und Angestellten in allen Kommissionen, Schiedsgerichten und dergleichen, die in diesem Erlass genannt werden, ist § 52 Abs. 2 Beamtenverordnung massgebend, sofern die Ausrichtung einer Entschädigung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Erfolgt die Mitwirkung von Beamten und Angestellten nicht von Amtes wegen in Erfüllung der zu ihrem Pflichtenheft gehörenden Aufgaben, erhalten sie dieselben Entschädigungen wie nicht im Staatsdienst stehende Personen. Die Ausübung bedarf jedoch der Bewilligung durch den Regierungsrat. . . .[11]

Mitwirkenden Beamten und Angestellten steht der Ersatz allfälliger Auslagen zu. Entschädigungen von dritter Seite dürfen nicht entgegengenommen werden. Vertretungen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.

§ 5.

In dieser Verordnung nicht aufgeführte Entschädigungen für nebenamtliche oder im Auftragsverhältnis ausgeübte Einzelfunktionen werden nach Massgabe besonderer Erlasse ausgerichtet.

§ 6.

Mitgliedern von Kommissionen sowie Personen, die nebenamtlich oder im Auftragsverhältnis tätig sind, werden die Kosten von Bahnbilletten 2. Klasse oder Billette anderer öffentlicher Verkehrsmittel vergütet.

Die Direktionen des Regierungsrates können in besonderen Fällen die Kosten von Bahnbilletten 1. Klasse oder auf Gesuch die Kosten der Benützung privater Motorfahrzeuge nach den Ansätzen für Beamte und Angestellte zurückerstatten.

Experten, die ausserhalb des Kantons wohnen und in Erfüllung ihres Auftrages auswärts übernachten müssen, erhalten neben der Vergütung der Reisekosten eine Pauschalentschädigung von Fr. 100 für eine Hauptmahlzeit am Abend und das Übernachten mit Morgenessen. Bei ganztägiger Expertentätigkeit werden zusätzlich Fr. 22.50 für das Mittagessen ausgerichtet.[13]

Vergütungen für allfällige Auslagen, wie Einnahme von Mahlzeiten, Porti, Telefongespräche, sind in den Ansätzen dieser Verordnung enthalten, soweit bei einzelnen Kommissionen nicht eine abweichende Regelung gilt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Verordnung über den Ersatz von Auslagen.

§ 7.

Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgelaufene Entschädigungen und Spesen werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.

§ 8.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen vom 17. Juli 1974 aufgehoben.

Anmerkung

Weitere Entschädigungen sind in den nachstehend aufgeführten Verordnungen festgelegt:

Verordnung über die Entschädigung der Funktionäre der Tierseuchenbekämpfung vom 27. Februar 1969[7].

Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen vom 28. Dezember 1911[4].

Verordnung über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen vom 8. Juli 1971[6].

Verordnung über das Dienstverhältnis der Sektionschefs vom 11. November 1971[5].

Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römischkatholischen Körperschaft vom 20. Juni 1984[3].


[1] OS 48, 389.

[2] 177. 11. Heute: § 41 der Personalverordnung, 177. 11.

[3] 182. 32. Heute: Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römischkatholischen Körperschaft vom 30. September 1992.

[4] 234. 2.

[5] 511. 1.

[6] 781. 3.

[7] 916. 23 (aufgehoben).

[8] Ursprünglich Titel C.

[9] Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 1985 (OS 49, 456).

[10] Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1985 (OS 49, 500).

[11] Aufgehoben durch RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).

[12] Eingefügt durch RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).

[13] Fassung gemäss RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).

[14] Fassung gemäss RRB vom 22. März 1989 (OS 50, 583).

[15] Eingefügt durch RRB vom 10. Mai 1989 (OS 50, 601).

[16] Fassung gemäss RRB vom 16. August 1989 (OS 50, 657). In Kraft seit 1. Januar 1989.

[17] Fassung gemäss RRB vom 4. Juli 1990 (OS 51, 191).

[18] Fassung gemäss RRB vom 26. September 1990 (OS 51, 226).

[19] Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 1994 (OS 52, 724). In Kraft seit 1. Januar 1995.

[20] Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).

[21] Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).

[22] Eingefügt durch RRB vom 8. Oktober 1997 (OS 54, 334). In Kraft seit 1. Januar 1998.

[23] Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 923). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[24] Fassung gemäss RRB vom 1. März 2000 (OS 56, 82). In Kraft seit 1. März 2000.

[25] Eingefügt durch RRB vom 23. August 2000 (OS 56, 287). In Kraft seit 1. Juni 2000.

[26] Eingefügt durch RRB vom 15. Mai 2002 (OS 57, 213). In Kraft seit 1. Juli 2002.

[27] Eingefügt durch RRB vom 30. Oktober 2002 (OS 57, 314). In Kraft seit 1. Dezember 2002.

177.31 – Versionen

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