Beschluss des Kantonsrates über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte

(vom 9. März 2009)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 19. Dezember 2008

2 , gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005[3], § 208 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[5], § 5 Abs. 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993[6] und § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[4]

I.1 Den Mitgliedern des Regierungsrates wird bei Beendigung des Amtes eine Abfindung in Monatslöhnen gemäss nachfolgender Tabelle ausgerichtet: 2 Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter. 3 Die Beendigung des Amtes gilt als unfreiwillig, wenn das Mitglied des Regierungsrates nicht wiedergewählt wird. Der Nichtwiederwahl sind folgende Sachverhalte gleichgestellt:

Vollendete Lebensjahrefreiwillige Beendigung mit 4–7 Amtsjahrenfreiwillige Beendigung mit mindestens 8 Amtsjahrenunfreiwillige Beendigung mit weniger als 4 Amtsjahrenunfreiwillige Beendigung mit 4–7 Amtsjahrenunfreiwillige Beendigung mit mindestens 8 Amtsjahren
bis 5031161118
5151471423
5261681627
53819101932
54921112136
551124122436
561226132631
571423142328
581520152024
591317131721
601114111417
6191191114
62686810
6345457
6412123

a.Das Mitglied verzichtet auf eine Kandidatur, weil es von seiner politischen Partei nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen worden ist.

b.Das Mitglied tritt zurück oder verzichtet auf eine Kandidatur, nachdem eine vertrauensärztliche Untersuchung diesen Schritt aus gesundheitlichen Gründen als angezeigt erscheinen lässt. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus dem Amt wegen Invalidität bleiben vorbehalten. 4 Ist die Beendigung des Amtes auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen des Mitglieds des Regierungsrates zurückzuführen, wird die Abfindung gekürzt, ganz verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert. 5 Die Bestimmungen des Personalrechts über die unter Freistellung erfolgte Anstellungsverlängerung anstelle der Einmalzahlung der Abfindung sowie über die Kürzung oder Rückforderung der Abfindung wegen neuen Einkommens während der Abfindungsdauer gelten sinngemäss. Als Zeitpunkt der Beendigung des Amtes gilt bei der sinngemässen Anstellungsverlängerung deren Ende.

II.Die Bestimmungen des Personalrechts über die Lohnfortzahlung bei Beendigung des Amtes und über die Abgangsleistungen gelten für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte sinngemäss.

III.Die Abfindung wird für die Mitglieder des Regierungsrates durch den Regierungsrat und für die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte durch die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts festgelegt.

IV.Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Gesetzes über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte. Er tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft .


[1] OS 64, 633.

[2] ABl 2009, 71.

[3] LS 172. 1.

[4] LS 175. 2.

[5] LS 211. 1.

[6] LS 212. 81.

[7] Inkrafttreten: 1. Dezember 2009 (OS 64, 632).

177.25 – Versionen

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06701.12.2009Version öffnen