Vollziehungsbestimmungen zum Kantonsratsbeschluss vom 1. Dezember 1975 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten

(vom 7. Januar 1976)[1]

Geltungsbereich

§ 1.

Die vorliegenden Vollziehungsbestimmungen regeln die Bildung der Rentner-Kategorien für die Bezüger von Renten und Teuerungszulagen als Rentner der Beamtenversicherungskasse und für diejenigen als Rentner oder Ruhegehaltsbezüger der übrigen staatlichen Zahlstellen.

Rentenbezüger der Beamtenversicherungskasse

§ 2.

1

Die Teuerungszulagen der bisherigen A- bis L-Rentner werden in die Rente der Beamtenversicherungskasse eingebaut. Sie bilden den ab 1. Januar 1976 gültigen neuen Rentenbetrag. Als Grundlage für die Berechnung gilt der Renten- und Teuerungszulagenbezug im Dezember 1975. Davon ausgenommen ist die im Dezember 1975 ausgerichtete Teuerungszulagennachzahlung für das 2. Halbjahr 1975.

2

Die Hinterbliebenenrenten der übernommenen Witwen- und Waisenstiftungen werden ebenfalls nach dem in Abs. 1 festgelegten Grundsatz umgerechnet.

Rentner- Kategorie der Beamtenversicherungs- kasse

§ 3.

Die ab 1. Januar 1976 gültigen Rentner-Kategorien beziehen sich auf die folgenden Pensionierungsdaten:

Rentner-Kategorie 1:bis 31. Dezember 1970
Rentner-Kategorie 2:1. Januar–31. Dezember 1972
Rentner-Kategorie 3:1. Januar–31. Dezember 1973
Rentner-Kategorie 4:1. Januar–31. Dezember 1974
Rentner-Kategorie 5:1. Januar–31. Dezember 1975
Rentner-Kategorie 6:ab 1. Januar 1976

Fälligkeit der Annuität zu Lasten der Staatskasse

§ 4.

Die jährliche Annuität von Fr. 13 605 000 ist auf den 1. Juli jeden Jahres, erstmals auf den 1. Juli 1976, durch die Beamtenversicherungskasse der Staatskasse auf Konto 2555.656 zu belasten.

Rentner-Kategorien der übrigen staatlichen Zahlstellen

§ 5.

Für die übrigen staatlichen Zahlstellen, welche Teuerungszulagen auf staatlichen Renten oder Ruhegehältern ausrichten, bleiben die bisherigen Rentner-Kategorien A bis O bestehen. Neu dazu kommt die Kategorie P aus dem Jahre 1975.

Neue Teuerungszulagen

§ 6.

Der Regierungsrat gibt mit den auf 1. Januar bzw. 1. Juli neu festzusetzenden Teuerungszulagen jeweils auch die Gesamtansätze für jede Rentner-Kategorie bekannt.

Inkrafttreten

§ 7.

Diese Vollziehungsbestimmungen gelten mit Wirkung ab 1. Januar 1976.


[1] OS 46, 27 und GS I, 590.

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