Verwaltungsreglement der Versicherungskasse für das Staatspersonal
(vom 14. Dezember 1988)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 86 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 27. Januar 1988[2]
A. Urlaube
Besoldeter Urlaub
Bei besoldetem Urlaub wird die Versicherung unter Fortbezug der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge weitergeführt.
Unbesoldeter Urlaub bis zu drei Jahren
Ein unbesoldeter Urlaub von höchstens zwei Wochen wird wie ein besoldeter Urlaub behandelt.
Bei unbesoldetem Urlaub von mehr als zwei Wochen bis zu drei Jahren wird die Beitragspflicht eingestellt. Im Fall eines versicherten Ereignisses werden die statutarischen Leistungen ohne Anrechnung der beitragsfreien Zeit erbracht.
Nach Ablauf des unbesoldeten Urlaubs kann die beitragsfreie Zeit nach den Bestimmungen über das Eintrittsgeld eingekauft werden.
Entlassung aus der Versicherungskasse
Dauert der unbesoldete Urlaub länger als drei Jahre, wird der Versicherte aus der Versicherungskasse entlassen.
Nimmt er eine andere Erwerbstätigkeit auf, kann ihn die Finanzdirektion aus der Versicherungskasse entlassen.
Mitteilung
Die Amtsstelle teilt der Versicherungskasse jede Bewilligung eines unbesoldeten Urlaubs von mehr als zwei Wochen mit.
B. Aufnahmeverfahren
Anmeldung
Die Amtsstelle meldet der Versicherungskasse mittels Formular neu eintretende Angestellte bei deren Dienstantritt.
Unterzeichnung der Anmeldung
Die Richtigkeit der Angaben ist vom Angestellten und der Amtsstelle unterschriftlich zu bestätigen.
Auskunftspflicht
Die Amtsstelle übergibt einem neu eintretenden Versicherten die Statuten und den Fragebogen über den Gesundheitszustand zusammen mit dem Wahlbeschluss oder der Anstellungsverfügung. Sie sorgt dafür, dass der Fragebogen spätestens bei Dienstantritt der Versicherungskasse zugestellt wird.
Prüfung des Fragebogens
Die Auskunft des Versicherten über seinen Gesundheitszustand wird durch den Chef der Versicherungskasse geprüft.
Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung
Der Chef der Versicherungskasse ordnet eine allfällige vertrauensärztliche Untersuchung an.
Mitteilung der Aufnahme
Die Finanzdirektion teilt den Versicherten und den Besoldungszahlstellen den Entscheid über die Aufnahme in die Versicherungskasse unter Angabe der anrechenbaren und versicherten Besoldung und des für die Versicherungsleistungen massgeblichen Eintrittsdatums schriftlich mit. Dem Versicherten wird zudem ein allfälliger Vorbehalt mitgeteilt.
C. Bemessungsgrundlagen
Amtswohnung der Pfarrer
Die Finanzdirektion setzt jährlich den in die versicherte Besoldung einzubauenden Ansatz der Amtswohnung der Pfarrer fest.
D. Bezug und Kontrolle der Beiträge
Abzüge der Beiträge und Einkaufsraten
Die Besoldungszahlstellen ziehen die statutarischen Beiträge und Raten für den Einkauf von Besoldungserhöhungen zuhanden der Versicherungskasse ab.
Beiträge oder Einkaufsraten gemäss § 72 Abs. 1 der Statuten[2] können nicht durch Zusatzguthaben bei der Versicherungskasse oder durch anderweitige Freizügigkeitsguthaben beglichen werden.
Bei Säumnis in der Überweisung können den angeschlossenen Arbeitgebern oder freiwillig Versicherten Verzugszinsen belastet werden.
Bezug des Eintrittsgeldes
Das Eintrittsgeld ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden.
Weisungen der Finanzdirektion
Über den Bezug der Beiträge und Einkaufsraten sowie die Erstellung der Abrechnung erlässt die Finanzdirektion Weisungen.
Austritt oder Übertritt in eine andere Amtsstelle
Die Amtsstelle meldet der Versicherungskasse drei Wochen im voraus den Austritt aus dem Staatsdienst oder den Übertritt in eine andere Amtsstelle.
Überweist die Versicherungskasse eine Freizügigkeitsleistung später als 30 Tage nach dem Ausscheiden des Versicherten, wird für den diese Frist übersteigenden Zeitraum ein Zins entsprechend Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984[3] gewährt.[4]
E. Rentenleistungen
Altersrücktritt
Die Amtsstelle meldet der Versicherungskasse drei Monate im voraus den Altersrücktritt von Versicherten.
Invaliditätsrücktritt
Die Amtsstelle übermittelt der Versicherungskasse Gesuche um Pensionierung wegen Invalidität zur Abklärung.
Die Versicherungskasse veranlasst die vertrauensärztliche Untersuchung und bestimmt den Vertrauensarzt.
Die Kosten der Untersuchung und allfälliger Nachuntersuchungen gehen zu Lasten der Amtsstelle, der der Versicherte angehört, für Lehrkräfte der obligatorischen hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule zu Lasten der Erziehungsdirektion.
Todesfall
Die Amtsstelle meldet der Versicherungskasse unverzüglich Todesfälle von Versicherten unter Beilage eines Familienscheins. Die Kosten gehen zu Lasten der Amtsstelle.
Hinterlässt ein Versicherter Waisen im Alter von über 20 Jahren, die noch in Ausbildung sind, ist der Versicherungskasse ein entsprechender Beleg einzureichen. Ebenso sind der Versicherungskasse die Waisen zu melden, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind.
F. Meldewesen
Meldung von Zivilstandsverhältnissen und andern für die Versicherungskasse wichtigen Tatsachen
Der Versicherte meldet der Versicherungskasse innerhalb von vier Wochen Änderungen der Adresse und des Zivilstandes sowie Geburt und Tod von rentenberechtigten Familienangehörigen.
Die Amtsstelle sorgt für die Befolgung der Meldepflicht. Sie leitet die Mitteilungen der Versicherten, allfällige eigene Wahrnehmungen sowie alle andern die Versicherung berührenden Änderungen der Anstellungs- oder Besoldungsverhältnisse an die Versicherungskasse weiter.
G. Verwaltungskommission
Einberufung
Die Verwaltungskommission wird zur Beratung und Begutachtung wichtiger Versicherungsfragen durch die Finanzdirektion einberufen.
Ein Mitglied der Verwaltungskommission ist berechtigt, in dringenden Fällen die Durchführung einer Sitzung zu verlangen.
Ausschuss, Aufgabe
Zur Beratung von Fragen im Zusammenhang mit den Kapitalanlagen bestellt die Verwaltungskommission aus ihrer Mitte einen paritätisch besetzten Ausschuss mit vier oder sechs Mitgliedern und bezeichnet dessen Vorsitzenden.
Der Ausschuss tagt auf Einladung der Finanzdirektion, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich. Ein Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, in dringenden Fällen die Durchführung einer Sitzung zu verlangen.
H. Anweisungen für den Vollzug
I. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Das Verwaltungsreglement der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 23. August 1972 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
[1] OS 50, 554.
[2] 177. 21.
[3] SR 831. 441. 1.
[4] Eingefügt durch RRB vom 31. Mai 1989 (OS 50, 622).