Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal

(vom 22. Mai 1996)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)[3] sowie § 5 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993[2]

I. Versicherte

Kreis der Versicherten

§ 1.

1

Versichert ist das gesamte im Dienst des Staates stehende Personal, sofern es dem Obligatorium gemäss BVG[3] untersteht. Eingeschlossen sind die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts sowie der Ombudsmann.

2

Nicht versichert sind Angestellte, die

a.für höchstens drei Monate angestellt sind,

b.beim Staat nur eine Nebenbeschäftigung ausüben und im Hauptberuf obligatorisch versichert oder selbstständig erwerbstätig sind,

c.im Sinne der eidgenössischen IV vollinvalid sind.

3

Angestellte des Staates, die zugleich für andere Arbeitgeber tätig sind, können nur das beim Staat bezogene Gehalt bei der Versicherungskasse versichern.

4

Für einzelne Angestellte oder Angestelltengruppen können Ausnahmen von der Beitrittspflicht bewilligt werden.

Umfang des Obligatoriums

§ 2.

Das Obligatorium erstreckt sich auf den gesamten Lohn[11].

Beginn und Ende der Versicherung

§ 3.[1]

Die Versicherung beginnt gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis[11]. Sie endet, wenn der Anspruch auf eine Altersrente entsteht, das Arbeitsverhältnis[11] aufgelöst wird oder der Lohn[11] die Höhe des minimalen Lohnes[11] gemäss BVG[3] voraussichtlich für längere Zeit unterschreitet.2

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person, die den Staatsdienst und gleichzeitig die Versicherungskasse verlässt, noch während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert, längstens jedoch bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses.

II. Vollversicherung

1. Aufnahmebedingungen und Bemessungsgrundlagen

Aufnahme in die Vollversicherung

§ 4.

In die Vollversicherung werden Angestellte aufgenommen, die das 24. Altersjahr vollendet haben.

Anrechenbarer Lohn

§ 5.[1]

Als anrechenbarer Lohn[11] gilt der verordnungsgemässe Jahreslohn[11] oder der auf ein Jahr umgerechnete Monats- beziehungsweise Stundenverdienst. Dauernde und regelmässige Zulagen werden in den anrechenbaren Lohn[11] eingebaut.2

Honorare aus der Behandlung von Privat- oder Halbprivatpatienten gehören nicht zum anrechenbaren Lohn[11].[7]3

Nicht dauernde und nicht regelmässige Zulagen werden nicht angerechnet.

Versicherter Lohn

§ 6.

1

Zur Koordination der Leistungen der Versicherungskasse mit den Leistungen der AHV/IV wird ein Teil des anrechenbaren Lohnes[11] nicht in die Versicherung einbezogen. Die Höhe des nicht versicherten Teils entspricht in der Regel dem Koordinationsabzug gemäss BVG[3].

2

Bei Teilbeschäftigten wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.

Letzter versicherter Lohn

§ 6 a.[10]

Als letzter versicherter Lohn gilt der versicherte Lohn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat die versicherte Person innerhalb von zwölf Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Beschäftigungsgrad geändert, gilt als letzter versicherter Lohn der durchschnittliche versicherte Lohn der letzten zwölf Monate.

Unverschuldete Herabsetzung des versicherten Lohnes

§ 7.[14]

Eine versicherte Person, deren Lohn nach vollendetem 55. Altersjahr durch Rückstufung oder Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ohne Verschulden herabgesetzt wird, kann zur bisherigen Einreihung oder zum bisherigen Beschäftigungsgrad weiter versichert bleiben.

Begehrte oder verschuldete Herabsetzung des versicherten Lohnes

§ 8.

Wird die Herabsetzung des versicherten Lohnes[11] von der versicherten Person begehrt oder von ihr verschuldet, wird die Versicherung auf dem herabgesetzten Lohn[11] weitergeführt.

Unbezahlter Urlaub

§ 8 a.[12]

1

Ein unbezahlter Urlaub von bis zu 14 Tagen hat keine Änderung der Beitragspflicht und der versicherten Leistungen zur Folge.

2

Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als 14 Tagen bis zu einem Monat wird die Beitragspflicht mit Urlaubsbeginn eingestellt. Die Risikoversicherung wird beitragsfrei weitergeführt, die Äufnung des Sparguthabens wird für die Dauer der Urlaubs sistiert.

3

Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat bis zu einem Jahr wird die Beitragspflicht mit Urlaubsbeginn eingestellt. Die Äufnung des Sparguthabens und die Risikoversicherung werden für die Dauer des Urlaubs sistiert. Tritt während der Dauer des Urlaubs ein Invaliditäts- oder Todesfall ein, hat die versicherte Person bzw. haben deren Hinterbliebene Anspruch auf das Sparguthaben.

4

Ein unbezahlter Urlaub von mehr als einem Jahr führt zum Austritt aus der Versicherungskasse und zur Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung.

Weiterführung der Risikoversicherung bei unbezahltem Urlaub

§ 8 b.[12]

Die versicherte Person hat bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat bis zu einem Jahr die Möglichkeit, die Risikoversicherung gegen Vorauszahlung des Risikobeitrags des Staates und des Versicherten für längstens ein Jahr weiterzuführen. Sie hat den Antrag der Versicherungskasse vor Urlaubsbeginn einzureichen.

2. Versicherungsleistungen

a.Altersleistungen

Altersrücktritt

§ 9.[14]

1

Die versicherten Personen können ab vollendetem 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt Anspruch auf die Altersleistungen.

2

Sie können den Altersrücktritt in höchstens zwei Teilschritten vollziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

3

Austritte aus der Versicherungskasse ab vollendetem 60. Altersjahr werden immer als Altersrücktritte behandelt. Die Geltendmachung einer Freizügigkeitsleistung ist ausgeschlossen.

Entlassung altershalber

§ 10.[14]

1

Der Staat ist berechtigt, versicherte Personen ab vollendetem 55. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen und die Nichtwiederwahl von Personen, welche durch die Stimmberechtigten oder den Kantonsrat gewählt sind, sind der Entlassung altershalber gleichgestellt.

2

Die Entlassung hat auf das Monatsende zu erfolgen. Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Altersleistungen. Wird der versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, wird die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt. Die Rente beginnt nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird.

3

Der Staat kann versicherte Personen in höchstens zwei Teilschritten altershalber entlassen.

4

Versicherte Personen sind auf das Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird, altershalber zu entlassen. Bei Lehrkräften der Mittelschulen und Berufsschulen hat die Entlassung auf das Ende des Semesters, bei Lehrkräften der Volksschule auf das Ende des Schuljahres zu erfolgen.

5

Besondere Bestimmungen für versicherte Personen, welche von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählt werden, bleiben vorbehalten.

Frist

§ 11.

1

Der Rücktritt altershalber ist dem Arbeitgeber mindestens sechs Monate im voraus bekanntzugeben.

2

Die Entlassung altershalber ist der versicherten Person mindestens sechs Monate im voraus zu eröffnen.

Sparguthaben

§ 12.

1

Für jede versicherte oder invalide Person wird ein individuelles Sparguthaben geführt. Das Sparguthaben besteht aus den

a.eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zins,

b.freiwilligen Einmaleinlagen samt Zins,

c.Spargutschriften samt Zins, wobei die Spargutschriften des laufenden Jahres nicht verzinst werden.

2

Bei teilinvaliden Versicherten wird das Sparguthaben im Umfang der weiterhin ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den Regeln für die erwerbstätigen Versicherten, im Umfang der Teilinvalidität nach den Regeln für die Invaliden weitergeführt.

Verzinsung der Sparguthaben

§ 13.[14]

1

Der Satz für die Verzinsung der Sparguthaben wird jeweils am Ende des Vorjahres festgelegt. Er liegt in der Regel einen Prozentpunkt über der durchschnittlichen Erhöhung der versicherten Löhne im vorangegangenen Jahr, ist aber mindestens so hoch wie der vom Bundesrat festgelegte BVG-Mindestzinssatz.

2

Die Zinsen werden am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Bei Austritten ohne Versicherungsfall und bei Alterspensionierungen wird der Zins im Austrittsjahr anteilmässig gutgeschrieben.

Spargutschriften

§ 14.

1

Die Spargutschriften im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. c betragen:[11]

AlterSpargutschriften in % des versicherten Lohnes
ab 24 bis unter 2811
ab 28 bis unter 3313
ab 33 bis unter 3815
ab 38 bis unter 4318
ab 43 bis unter 5320
ab 53 bis unter 6321
ab 63 bis 6518

2

Nach dem vollendeten 65. Altersjahr werden keine Spargutschriften mehr erteilt.

Höhe der Altersrente bei Altersrücktritt

§ 15.

1

Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz.3 Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau gerechnet.[11]

2 Vollendetes AltersjahrDer Umwandlungssatz beträgt:11 Umwandlungssatz in %
606,17
616,41
62 bis 656,65
666,89
677,13
687,37
697,61

Höhe der Altersrente bei Entlassung altershalber

§ 16.

1

Bei Entlassung einer versicherten Person durch den Staat im Sinne von § 10 wird die Altersrente mit dem Umwandlungssatz im Alter 63 berechnet. Das massgebliche Sparguthaben besteht aus dem Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Hinzu kommen Spargutschriften ohne Zins bis zum Alter 63, die auf Grund des versicherten Lohnes[11] im Entlassungszeitpunkt berechnet werden. Diese Rente wird für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um 16 % gekürzt.

2

Bei Entlassung nach dem vollendeten 63. Altersjahr wird die Altersrente gemäss § 15 berechnet.

Überbrückungszuschuss

§ 17.[14]

1

Versicherte Personen, welche im Zeitpunkt des Altersrücktritts oder der Entlassung altershalber noch keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der AHV haben, können einen Überbrückungszuschuss beantragen. Der Überbrückungszuschuss wird bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet.

2

Der Überbrückungszuschuss entspricht 75% der maximalen Altersrente der AHV. Bei Teilbeschäftigten wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Bei verheirateten Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft wird der Zuschuss um 30% erhöht, ausser die versicherte Person verzichte auf diese Erhöhung.[17]

Alterskinderrente

§ 18.[11]

Altersrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften des BVG[3] ausgerichtet. Bei Teilrücktritt oder Teilentlassung wird die Kinderrente entsprechend herabgesetzt.

b.Invalidenleistungen

Berufsinvalidität

§ 19.

1

Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.

2

Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird auf Grund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden.

3

Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Der Oberexperte wird einvernehmlich durch den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichtes. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen.

Höhe der Berufsinvalidenrente

§ 20.[14]

1

Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60% des letzten versicherten Lohnes[11].

2

Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt:

Berufsunfähigkeit in % eines VollamtesHöhe der Rente
bis 24%keine Rente
25% bis 59%Rente gemäss IV-Grad
60% bis 69%Dreiviertelrente
70% und mehrVollrente

3

Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufsinvalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente wegen der Arbeitsunfähigkeit herabgesetzt, berechnet sich die Rente nach dem versicherten Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit.

4

Erzielt eine teilweise berufsinvalide Person weiterhin einen in der Versicherungskasse versicherten Lohn, wird die Rente wegen Berufsinvalidität auf dem Unterschied zwischen dem alten und dem neuen versicherten Lohn berechnet. Wird der weiterhin erzielte Lohn bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, kann dieser eine Teilfreizügigkeitsleistung überwiesen werden.

5

Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Berufsinvalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrente. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10% eines vollen Pensums ausmacht.

Erwerbsinvalidität

§ 21.

1

Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht.

2

Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie auf Grund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde.

3

Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität.

4

Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet.

Höhe der Erwerbsinvalidenrente

§ 22.[14]

1

Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60% des letzten versicherten Lohnes[11].

2

Bei teilweiser Erwerbsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt:

Erwerbsunfähigkeit in % eines VollamtesHöhe der Rente
bis 24%keine Rente
25% bis 59%Rente gemäss IV-Grad
60% bis 69%Dreiviertelrente
70% und mehrVollrente

3

Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Erwerbsinvalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente wegen der Arbeitsunfähigkeit herabgesetzt, berechnet sich die Rente nach dem versicherten Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit.

4

Erzielt eine teilweise erwerbsinvalide Person weiterhin einen in der Versicherungskasse versicherten Lohn, wird die Rente wegen Erwerbsinvalidität auf dem Unterschied zwischen dem alten und dem neuen versicherten Lohn berechnet. Wird der weiterhin erzielte Lohn bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, kann dieser eine Teilfreizügigkeitsleistung überwiesen werden.

5

Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Erwerbsinvalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrenten. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums beträgt.

Überbrückungszuschuss

§ 23.[14]

1

Den voll Invaliden wird neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 75 % der maximalen Altersrente der AHV ausgerichtet, bis die Leistungen der AHV/IV einsetzen. Bei Teilinvaliden wird der Zuschuss entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei Teilbeschäftigten wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.

2

Bei verheirateten Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft wird der Zuschuss um 30% erhöht, sofern dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner keine IV- oder AHV-Rente zusteht.[17]

3

Unterlässt es die invalide Person, ihre Forderungen bei der eidgenössischen IV rechtzeitig geltend zu machen, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

4

Werden der invaliden Person Leistungen der eidgenössischen IV rückwirkend zugesprochen, hat sie der Versicherungskasse den Zuschuss für den gleichen Zeitraum zurückzuerstatten, höchstens aber im Umfang der Leistungen der eidgenössischen

IV.In Härtefällen kann auf die Rückerstattung verzichtet werden.

5

Im Umfang der Rückerstattung gemäss Abs. 4 steht der Versicherungskasse gegenüber der Eidgenössischen AHV/IV ein direktes Forderungsrecht zu.[10]

Weiterführung der Sparguthaben von Invalidenrentnern

§ 24.

1

Das Sparguthaben von Invalidenrentnern wird auf der Grundlage des versicherten Lohnes[11] im Zeitpunkt der Invalidisierung bis zum 63. Altersjahr weitergeführt.

2

Wurde der versicherte Lohn[11] zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente herabgesetzt, wird der Weiterführung der Sparguthaben der versicherte Lohn[11] im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt.

Ablösung der Invalidenrenten durch Altersrenten

§ 25.

Berufs- und Erwerbsinvalidenrenten werden auf das vollendete 63. Altersjahr durch Altersrenten abgelöst. Die Altersrenten werden auf Grund des bis zum 63. Altersjahr nachgeführten Sparguthabens berechnet. Der Umwandlungssatz richtet sich nach § 15.

Invalidenkinderrente

§ 26.

Invalidenrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente ausgerichtet. Bei Teilinvalidität besteht ein Anspruch auf eine entsprechend dem Invaliditätsgrad herabgesetzte Kinderrente.

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

§ 27.

1

Kommt eine ganz oder teilweise invalid erklärte versicherte Person wieder zu Verdienst, wird die Invalidenrente gemäss § 57 gekürzt.

2

Weigert sich die als invalid erklärte, wieder arbeitsfähig gewordene versicherte Person, eine ihr angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen, oder widersetzt sie sich einer Eingliederungsmassnahme der IV, ist ihr ein ihrer Leistungsfähigkeit entsprechender Jahreslohn[11] anzurechnen.

Meldepflicht

§ 28.

Die Bezüger einer Invalidenrente sind verpflichtet, der Versicherungskasse einen Verdienst sofort mitzuteilen. Unterlassen sie die Mitteilung, wird die Rente entsprechend dem mutmasslichen Verdienst gekürzt oder entzogen.

Kürzung

§ 29.

Hat die versicherte Person die Invalidität absichtlich herbeigeführt, kann die Versicherungskasse die Leistungen herabsetzen, entziehen oder verweigern.

c.Leistungen an die Hinterbliebenen

Ehegattenrente, Voraussetzungen

§ 30.

1

Der überlebende Ehegatte einer im Arbeits- oder Pensionsverhältnis[11] verstorbenen Person hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er

a.für den Unterhalt eines oder mehrerer eigener Kinder aufkommen muss oder musste oder

b.im Zeitpunkt des Todes für Stief- oder Pflegekinder aufkommen muss oder

c.im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder

d.[10] im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der eidgenössischen IV bezieht.

2

Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

Höhe der Ehegattenrente

§ 31.[14]

1

Beim Tod einer versicherten Person vor dem vollendeten 63. Altersjahr beträgt die Ehegattenrente 40% des letzten versicherten Lohnes.

2

Beim Tod eines Invalidenrentners beträgt die Ehegattenrente zwei Drittel der Invalidenrente.

3

Auf den Zeitpunkt, in welchem die verstorbene Person das 63. Altersjahr vollendet hätte, wird die Ehegattenrente gemäss Abs. 1 und 2 neu berechnet. Sie beträgt 4,43% des Sparguthabens der verstorbenen Person, das bis zum 63. Altersjahr nachgeführt wird.

4

Beim Tod einer versicherten Person nach dem 63. Altersjahr beträgt die Ehegattenrente zwei Drittel der Altersrente, welche der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.

5

Beim Tod eines Altersrentners beträgt die Ehegattenrente zwei Drittel der laufenden Altersrente.

Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten

§ 32.

1

Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, wenn er das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und er durch den Tod der versicherten Person einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht.

2

Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen höchstens der entgangenen Unterhaltsrente abzüglich der Hinterbliebenenleistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV. 11

Eingetragene Partnerschaft

§ 32 a.[17]

Die eingetragene Partnerschaft wird der Ehe gleichgestellt.

Eheähnliche Lebensgemeinschaft

§ 32 b.[16]

1

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a.beide Partner sind weder verheiratet noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft noch besteht zwischen ihnen eine nahe Verwandtschaft,

b.die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden,

c.die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Tod der Versicherungskasse eingereicht.

2

Dem von der versicherten Person hinterlassenen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stehen die Leistungen gemäss §§ 30 und 31 zu.

Waisenrente

§ 33.

Kinder einer versicherten Person sowie deren Stief- und Pflegekinder, für deren Unterhalt die versicherte Person zur Hauptsache aufgekommen ist, haben bei deren Tod Anspruch auf eine Waisenrente.

Höhe der Waisenrente

§ 34.

1

Für Halbwaisen beträgt die Waisenrente 30% der nach § 31 berechneten Ehegattenrente.

2

Für Vollwaisen werden die Leistungen verdoppelt, ausser die Vollwaise beziehe von der Versicherung des anderen verstorbenen Elternteiles ebenfalls eine Waisenrente.

Dauer der Waisenrente

§ 35.

Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem die Waise das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

§§ 36–39.[15]

3. Todesfallsumme

Voraussetzungen und Höhe

§ 40.[11]

Verstirbt eine versicherte Person, ohne dass die Versicherungskasse Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen bzw. Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung erbringen musste, wird eine Todesfallsumme von 120% des letzten versicherten Lohnes, höchstens aber das Sparguthaben im Zeitpunkt des Todes ausgerichtet.

Berechtigte Personen

§ 41.

1

Die Todesfallsumme wird den Kindern, bei deren Fehlen den Eltern und bei deren Fehlen den Geschwistern ausbezahlt.

2

Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung jemand andern als berechtigt erklären, falls sie die als berechtigt erklärte Person unterhalten oder in erheblichem Masse unterstützt hat.

3

Fehlen berechtigte Personen, verfällt die Todesfallsumme der Versicherungskasse.

4. Austritt ohne Versicherungsfall

Freizügigkeitsleistung

§ 42.

1

Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Kasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

2

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben gemäss Art. 15 Freizügigkeitsgesetz (FZG)[5]. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG[5], falls dieser höher ist.

3

Eine Beteiligung des Staates an einer Einlage gemäss § 69 Abs. 4 wird für jedes vollendete effektive Beitragsjahr zu einem Zehntel der austretenden Person angerechnet.

Verwendung der Freizügigkeitsleistung

§ 43.

1

Die Freizügigkeitsleistung wird der registrierten Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen.

2

Wenn dies nicht möglich ist, wird der Vorsorgeschutz nach Wahl der versicherten Person durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen aufrechterhalten. Wenn die versicherte Person der Versicherungskasse ihre Wahl nicht innert 30 Tagen nach Aufforderung bekanntgibt, wird die Freizügigkeitsleistung der Auffangeinrichtung gemäss BVG[3] überwiesen.

Ausnahmsweise Barauszahlung

§ 44.

1

Auf Gesuch wird die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt,

a.wenn die anspruchsberechtigte Person die Schweiz endgültig verlässt,

b.wenn die anspruchsberechtigte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht,

c.wenn sie weniger als einen Jahresbeitrag der anspruchsberechtigten Person beträgt.

2

Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften weiterhin obligatorisch versichert sind, und Versicherte, die in Liechtenstein wohnen, können die Barauszahlung gemäss Abs. 1 lit. a im Umfang des BVG-Altersguthabens nicht verlangen.[13]

3

Im Fall von Abs. 1 lit. a wird die Freizügigkeitsleistung auf das Ausreisedatum, frühestens aber auf den Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss § 3 Abs. 2 ausbezahlt. Im Fall von Abs. 1 lit. b erfolgt die Auszahlung gegen Vorlage der schriftlichen AHV-Anerkennung als selbstständig erwerbstätige Person, frühestens aber auf den Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss § 3 Abs. 2.[12]

4

An verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.[17]

5. Verpfändung und Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum

Finanzierung von Wohneigentum

§ 45.

1

Versicherte können Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe des Sparguthabens für die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt der Versicherungskasse einzureichen.[11]

2

Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf das Sparguthaben im Alter 50 beschränkt oder auf die Hälfte des Sparguthabens im Zeitpunkt des Vorbezugs, falls diese höher ist.

3

Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder der Vorbezug nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.[17]

Kürzung der Versicherungsleistungen

§ 46.[14]

1

Der Vorbezug wird vom Sparguthaben abgezogen. Alle aus dem Sparguthaben abgeleiteten Versicherungsleistungen werden dadurch gekürzt.

2

Die Verwertung des Pfandes gemäss § 45 Abs. 1 wirkt wie ein Vorbezug.

Rückzahlung

§ 47.[14]

1

Die versicherte Person kann den vorbezogenen Betrag jederzeit bis zum erklärten Altersrücktritt zurückzahlen. Die Rückzahlung kann in einem Betrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Eine Teilrückzahlung hat mindestens Fr. 20 000 zu betragen.

2

Die versicherte Person muss den vorbezogenen Betrag zurückzahlen, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder daran Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen. Die Erben haben den vorbezogenen Betrag zurückzuzahlen, wenn im Todesfall keine Hinterbliebenenleistungen fällig werden.

6. Leistung bei Ehescheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft[17]

Aufteilung des Sparguthabens

§ 47 a.

1

Wird die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so wird das während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erworbene Sparguthaben nach den Anordnungen des für die Scheidung oder Auflösung zuständigen Gerichts aufgeteilt. Der dem geschiedenen Ehegatten, der Partnerin oder dem Partner zustehende Anteil wird an deren oder dessen Vorsorgeeinrichtung oder eine andere Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes übertragen.[17]

2

Der übertragene Betrag wird vom Sparguthaben abgezogen. Alle aus dem Sparguthaben abgeleiteten Versicherungsleistungen werden dadurch gekürzt.[14]

3

Versicherte haben die Möglichkeit, den übertragenen Betrag mit freiwilligen Einlagen wieder auszugleichen.

III. Risikoversicherung

Aufnahmebedingungen

§ 48.

1

In die Risikoversicherung werden Angestellte aufgenommen, die beim Eintritt in den Staatsdienst weniger als 24 Jahre alt sind. Die Aufnahme erfolgt frühestens auf den 1. Januar des dem vollendeten 17. Altersjahr folgenden Jahres.

2

Auf den Beginn des Monats, welcher der Vollendung des 24. Altersjahres folgt, werden die Risikoversicherten in die Vollversicherung aufgenommen.

Versicherungsschutz

§ 49.

Die Risikoversicherten sind gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Leistungen entsprechen denjenigen der §§ 19 bis 35.

Austritt ohne Versicherungsfall

§ 50.

Beim Austritt aus der Risikoversicherung ohne Versicherungsfall werden keine Beiträge zurückerstattet.

IV. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsleistungen

Vorrang des BVG

§ 51.

Sind die statutarischen Leistungen niedriger als vom BVG[3] vorgeschrieben, werden die Leistungen nach BVG[3] ausgerichtet.

Sicherung des Leistungszwecks

§ 52.

Die Ansprüche an die Versicherungskasse können unter Vorbehalt von § 45 vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden.

Beginn und Ende der Rentenleistungen

§ 53.[11]

1

Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Sie werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet.

2

Bezieht eine invalide Person Leistungen einer Krankentaggeldversicherung und ist die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte vom Staat finanziert worden, setzen die Invalidenleistungen der Versicherungskasse nach dem Auslaufen der Taggeldleistungen ein.

Auszahlung der Renten

§ 54.

1

Die Höhe der Rente wird den Bezugsberechtigten durch besondere Mitteilung bekanntgegeben.

2

Die Rente wird in zwölf gleichen Raten je im Laufe des Fälligkeitsmonats ausbezahlt. In besonderen Fällen, namentlich bei Überweisungen ins Ausland, kann von der monatlichen Auszahlung abgewichen werden.

3

Die Auszahlung der Rente erfolgt durch Überweisung auf ein Bank- oder Postcheckkonto.

4

Die Versicherungskasse ist berechtigt, von den Rentenbezügern jährlich eine Lebensbescheinigung und einen amtlichen Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse einzufordern.

Anpassung der Renten

§ 55.

1

Die Versicherungskasse kann ihre Renten ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Diese Anpassung darf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nachhaltig gefährden.

2

Die Anpassung kann an die Teuerungszulage des Staates gemäss § 7 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal angerechnet werden.

Auskauf der Rente

§ 56.

1

Wenn die Alters- und Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegattenrente weniger als 6% oder die Waisenrente weniger als 2% der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt, wird die Rente durch eine Kapitalabfindung ausgekauft.

2

Unter besonderen Umständen kann der Rentenauskauf in weiteren Fällen bewilligt werden.

Kapitalbezug der Altersleistung

§ 56 a.[10]

1

Die versicherte Person kann beim Altersrücktritt verlangen, dass ihr bis zur Hälfte des Sparguthabens als Kapital ausbezahlt wird. Beim Altersrücktritt in Teilschritten ist ein Kapitalbezug nicht möglich.

2

Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung und Auszahlungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden an den hälftigen Kapitalanteil, der statt einer Rente ausbezahlt werden kann, angerechnet.[17]

3

Im Umfang der Kapitalauszahlung gehen sämtliche Ansprüche des Altersrentners und seiner Hinterbliebenen gegenüber der Versicherungskasse unter und besteht kein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss.

4

Die versicherte Person hat der Versicherungskasse den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt mitzuteilen. Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich.[17]

5

Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen bzw. Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung steht der Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform nicht zu.[12]

Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile

§ 57.

1

Die Versicherungskasse kürzt ihre Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften bei Invalidität 100% und im Todesfall 90% des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen.

2

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.

3

Die Einkünfte des Ehegatten und der Waisen werden zusammengerechnet.[11]

4

Fallen zufolge veränderter Verhältnisse einzelne Einkünfte weg, setzt die Versicherungskasse ihre Leistungen neu fest.

5

Die Versicherungskasse kürzt ihre Leistungen bei unverschuldeter Entlassung, wenn sie zusammen mit dem weiterhin erzielten Erwerb 100% des mutmasslich entgangenen Bruttolohnes übersteigen.[10]

Mitteilungspflicht

§ 58.

Die Angestellten und die Leistungsempfänger sind den Organen der Versicherungskasse gegenüber verpflichtet, ihre Zivilstandsverhältnisse und deren Änderungen sowie alle übrigen für die Versicherungskasse nötigen Angaben, wie Ende der Ausbildung von rentenberechtigten Kindern, Wiedererlangen von Verdienst und Adressänderungen, umgehend mitzuteilen.

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

§ 59.

1

Werden versicherten Personen oder ihren Hinterbliebenen Leistungen entrichtet, auf welche sie weder nach diesen Statuten noch nach dem BVG[3] Anspruch gehabt hätten, sind diese Leistungen zurückzuerstatten. Waren die Empfänger der Leistung bösgläubig, ist zudem ein Verzugszins zu entrichten.

2

Der Anspruch auf Rückzahlung kann mit Leistungen der Versicherungskasse verrechnet werden.

3

In Härtefällen kann bei gutem Glauben der Empfänger auf die Rückforderung verzichtet werden.

Verwirkung und Verjährung

§ 60.[14]

1

Der Anspruch auf eine Berichtigung des Versicherungsverhältnisses verwirkt nach zehn Jahren.

2

Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren.

3

Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, ist diese Frist massgebend.

Auskunftspflicht der Versicherungskasse

§ 61.

Die Versicherungskasse stellt den Versicherten einmal jährlich ein Leistungsblatt zu, das über alle für sie wesentlichen Versicherungsdaten Auskunft gibt.

V. Finanzierung der Versicherungskasse

Einnahmen

§ 62.

Die Einnahmen der Versicherungskasse bestehen aus

a.den Beiträgen und freiwilligen Einmaleinlagen der Versicherten,

b.den Beiträgen und freiwilligen Einmaleinlagen des Staates,

c.den Beiträgen und freiwilligen Einmaleinlagen der Gemeinden und angeschlossenen Unternehmen,

d.den Erträgen der angelegten Kapitalien.

Beiträge der Versicherten

§ 63.

1

Die Versicherten leisten folgende Beiträge:[11] Alter Beiträge in % des versicherten Lohnes

SparanteilRisikoanteilTotal
ab 24 bis unter 284,41,25,6
ab 28 bis unter 335,21,26,4
ab 33 bis unter 386,01,27,2
ab 38 bis unter 437,21,28,4
ab 43 bis unter 538,01,29,2
ab 53 bis unter 638,41,29,6
ab 63 bis 659,09,0

2

Die Risikoversicherten leisten einen Beitrag von 0,8% des versicherten Jahreslohnes.[11]

3

Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende desjenigen Monats, in welchem der Rücktritt erfolgt oder der Tod eintritt, spätestens jedoch mit dem Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird.

4

Die Beiträge werden in zwölf monatlichen Teilbeträgen vom Lohn abgezogen.[11]

Beiträge des Staates

§ 64.

1

Der Staat leistet folgende Beiträge:[11] Alter Beiträge in % des versicherten Lohnes Sparanteil Risikoanteil Total

ab 24 bis unter 286,61,88,4
ab 28 bis unter 337,81,89,6
ab 33 bis unter 389,01,810,8
ab 38 bis unter 4310,81,812,6
ab 43 bis unter 5312,01,813,8
ab 53 bis unter 6312,61,814,4
ab 63 bis 659,09,0

2

Der Staat leistet für die Risikoversicherten einen Beitrag von 1,2% des versicherten Jahreslohnes.[11]

3

Die Beitragspflicht des Staates beginnt und endet mit der Beitragspflicht der versicherten Person.

Verwendung der Kapitalerträge

§ 65.

1

Die Erträge auf den angelegten Kapitalien dienen in erster Linie der Verzinsung der Sparguthaben und der technischen Verzinsung des Deckungskapitals der laufenden Renten.

2

Verbleibende Ertragsüberschüsse werden nach folgenden Prioritäten verwendet:

a.Zur Erhöhung des Zinssatzes auf den Sparguthaben, falls dies auf Grund der Überprüfung der zu erwartenden Altersleistungen notwendig ist.

b.Zur Dotierung der technischen Rückstellungen, insbesondere der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung.

c.Zur Verminderung eines versicherungstechnischen Fehlbetrags.

d.Zur Errichtung einer Schwankungsreserve für die Kapitalanlagen. Die Höhe dieser Reserve wird auf Grund der Risikostruktur des Anlageportefeuilles festgelegt.

e.[11] Zur Errichtung einer Reserve für die Verzinsung der Sparguthaben. Die maximale Höhe dieser Reserve wird vom Experten für berufliche Vorsorge festgelegt.

f.[10] Zur zusätzlichen Verzinsung der Sparguthaben und zur Erhöhung der laufenden Renten.

Beitragsübernahme

§ 65 a.[11]

1

Der Regierungsrat kann beschliessen, dass die Sparbeiträge und die Risikobeiträge des Staates und der angeschlossenen Arbeitgeber sowie der Versicherten gemäss §§ 63 und 64 ganz oder teilweise von der Versicherungskasse übernommen werden, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:

a.Die Rückstellungen für die Verstärkung der versicherungstechnischen Grundlagen der Versicherungskasse (Verlängerung der durchschnittlichen Lebenserwartung) und die Verzinsungsreserve müssen gemäss den Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge voll dotiert sein.

b.Die Reserven für den Ausgleich von Vermögensschwankungen müssen bis zum Höchstansatz gemäss Empfehlung des Investment-Controllers dotiert sein.

c.Der Deckungsgrad der Versicherungskasse darf nicht unter 100% fallen.

d.Die Zulagen auf den laufenden Renten müssen durch versicherungsmässige Rückstellungen vollständig gedeckt sein.

2

Der Staat und die angeschlossenen Arbeitgeber einerseits und die versicherten Personen anderseits sind durch die Übernahme nach Massgabe ihres Beitragsaufkommens gleichermassen zu entlasten.

3

Über die Übernahme der Beiträge wird nach Vorliegen des Jahresergebnisses des Vorjahres auf Grund einer Beurteilung der finanziellen Lage der Versicherungskasse beschlossen. Die Übernahme darf nur mit dem Einverständnis des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen werden.

Finanzierung des Überbrückungszuschusses

§ 66.

1

Der Überbrückungszuschuss an Invalidenrentner im Sinne von § 23 geht bis zum AHV-Rücktrittsalter zu Lasten der Versicherungskasse.

2

Der Überbrückungszuschuss an Altersrentner im Sinne von § 17 wird von der versicherten Person und vom Staat im Verhältnis von 1 : 1,5 finanziert.

3

Die versicherte Person finanziert den Überbrückungszuschuss durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach Wegfall des Zuschusses. Die Kürzung der jährlichen Altersrente beträgt 4% des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses.

4

Der Anteil des Staates wird monatlich in Rechnung gestellt.

Finanzierung von Renten in besonderen Fällen

§ 67.[14]

Der Staat finanziert der Versicherungskasse die Ergänzung der Sparguthaben im Sinne von § 16.

Arbeitgeberleistungen für Volksschullehrer und Pfarrer

§ 68.

Für Volksschullehrer und Pfarrer erbringen Staat und Gemeinde die Arbeitgeberleistungen gemäss §§ 64 bis 67 im Verhältnis ihrer Anteile am Grundlohn[11].

Einlagen zur Erhöhung der Sparguthaben

§ 69.[14]

1

Die versicherten Personen sind verpflichtet, Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen in die Versicherungskasse einzubringen. Die Freizügigkeitsleistungen werden zur Erhöhung des Sparguthabens verwendet.

2

Reicht die Freizügigkeitsleistung zur Erreichung des Höchstansatzes gemäss Tabelle im Anhang nicht aus, kann eine versicherte Person beim Eintritt verlangen, dass ihr eine Einlage angerechnet wird, die sie in monatlichen Raten samt Zins so tilgen kann, dass sie spätestens im Alter 63 abbezahlt ist. Die monatlichen Raten werden durch den Staat vom Lohn abgezogen.[11]

3

Die versicherten Personen sind berechtigt, Einlagen zur Erhöhung des Sparguthabens zu leisten. Das Sparguthaben darf dadurch die Ansätze gemäss Tabelle im Anhang nicht übersteigen. Die Einlagen sind in einem Betrag zu entrichten.

4

Hat eine versicherte Person auf einen Zeitpunkt vor dem 63. Altersjahr den Altersrücktritt erklärt oder ist sie auf einen solchen Zeitpunkt altershalber entlassen worden, kann sie eine Einlage in der Höhe leisten, dass sie die gleiche Altersrente erhält, die sie im Rücktrittsalter 63 erhalten hätte.

5

Eine versicherte Person, die einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung getätigt hat, kann eine freiwillige Einlage gemäss Abs. 2–4 erst leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist.

6

In besonderen Fällen, namentlich im Rahmen von Sozialplänen, kann sich der Staat am Einkauf gemäss Abs. 2–4 beteiligen.

Finanzielles Gleichgewicht

§ 70.

1

Zur Wahrung des langfristigen finanziellen Gleichgewichts sind ausreichende Schwankungsreserven und technische Rückstellungen zu bilden.

2

Der versicherungstechnische Fehlbetrag darf 10% der Verpflichtungen der Versicherungskasse nicht übersteigen.

VI. Verwaltung und Kontrolle

Buchführung

§ 71.

1

Die Bücher und Aufzeichnungen der Versicherungskasse werden nach den Grundsätzen einer geordneten Versicherungseinrichtung geführt.

2

Es sollen daraus für den Experten für berufliche Vorsorge insbesondere die Invaliditäts- und Sterblichkeitsverhältnisse sowie die versicherungstechnischen Grundlagen ersichtlich sein, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

3

Des Weiteren sollen daraus die durchschnittliche Entwicklung der Sparguthaben und die zu erwartenden Altersleistungen überprüft werden können.

4

Die Jahresrechnung der Versicherungskasse wird am 31. Dezember abgeschlossen. Sie besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen.[10]

Anlage der Kapitalien

§ 72.[11]

Die Anlage der Kapitalien der Versicherungskasse richtet sich nach den Vorschriften des BVG[3] und der BVV 2[4].

Verwaltungskommission

§ 73.

Die Verwaltungskommission berät die Organe der Versicherungskasse in wichtigen Versicherungsfragen. Die Hälfte der Kommissionsmitglieder wird auf Antrag der Personalverbände gewählt, wobei die Angestellten von angeschlossenen Arbeitgebern angemessen zu berücksichtigen sind. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder sind das Obergericht und die angeschlossenen Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Experte für berufliche Vorsorge

§ 74.

1

Der Experte für berufliche Vorsorge darf nicht Versicherter der Versicherungskasse sein.

2

Der Experte für berufliche Vorsorge begutachtet versicherungstechnische Fragen und prüft, ob

a.die Versicherungskasse jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, namentlich durch Prüfung der versicherungstechnischen Bilanz,

b.die statutarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,

c.Massnahmen ergriffen werden müssen, um das durchschnittliche Niveau der erwarteten Altersleistungen zu erhalten, namentlich durch Prüfung des Berichtes über die Entwicklung der Sparguthaben.

Kontrollstelle

§ 75.

Die kantonale Finanzkontrolle prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der Versicherungskasse.

Berichterstattung

§ 76.

Im Geschäftsbericht des Regierungsrates und in der Staatsrechnung wird über die Versicherungskasse jährlich Bericht erstattet.

Geschäftsführung

§ 77.

1

Die Versicherungskasse erstellt jährlich eine versicherungstechnische Bilanz.

2

Die Versicherungskasse erstellt periodisch einen Bericht über die Entwicklung der versicherten Löhne[11], der Sparguthaben und der zu erwartenden Altersleistungen.

Sonderaufwendungen gemäss BVG

§ 78.

1

Die Versicherungskasse ist gemäss Art. 57 BVG[3] dem Sicherheitsfonds angeschlossen. Sie entrichtet dem Sicherheitsfonds die vom Bundesrat festgelegten Beiträge gemäss Art. 59 BVG[3].

2

Für Versicherte, welche der Eintrittsgeneration gemäss BVG[3] angehören und einen kleineren als vom Bundesrat festgelegten koordinierten Lohn[11] beziehen, erbringt die Versicherungskasse mindestens die Leistungen gemäss Art. 21 und 22 BVV 2[4].

3

Die Versicherungskasse erbringt den vereinfachten Nachweis für die Sondermassnahmen gemäss Art. 46 BVV 2[4].

Zuständigkeiten

§ 79.

1

Der Regierungsrat ist zuständig für

a.die Festsetzung des Koordinationsabzuges,

b.[11] die Genehmigung der versicherungstechnischen Grundlagen,

c.die Genehmigung zur Beteiligung des Staates an Einmaleinlagen,

d.die Feststellung des Vorhandenseins und des Grades der Invalidität von Mitgliedern des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, des Kassationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts und des Ombudsmannes,

e.die Festsetzung der Zulagen auf Versicherungsleistungen,

f.die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und des Vorsitzenden,

g.die Wahl der Vertrauensärzte,

h.die Wahl des Experten für berufliche Vorsorge,

i.den Erlass der Vollziehungsbestimmungen,

j.die Verteilung von Ertragsüberschüssen,

k.die Festlegung der Massnahmen, falls dies zur Erhaltung der erwarteten Altersleistungen notwendig ist oder falls der Fehlbetrag gemäss § 70 Abs. 2 überschritten wird.

2

Die Finanzdirektion ist zuständig für

a.die Bewilligung von Ausnahmen von der Beitrittspflicht,

b.den Entscheid über das Vorhandensein und den Grad der Invalidität von versicherten Personen,

c.den Erlass eines Mustervertrages für den Anschluss von Gemeinden und anderen Institutionen an die Versicherungskasse,

d.Einspracheentscheide,

e.die Führung von Prozessen vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten,

f.[11] die Festsetzung der Zinssätze für die Verzinsung der Sparguthaben, der Zusatzguthaben und der Verzugszinse sowie der Verzinsung der Vorbezüge,

g.die Bewilligung des Rentenauskaufs.

3

Die Versicherungskasse ist zuständig für

a.die Aufnahme von Personen in die Versicherungskasse,

b.die Festsetzung der Versicherungsleistungen,

c.die Festsetzung der Freizügigkeitsleistungen,

d.die Information der Versicherten.

VII. Rechtspflege

Einsprache

§ 80.

Gegen Entscheide der Kassenorgane kann jede betroffene Person, die ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides bei der Finanzdirektion Einsprache erheben.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bisherige Rentenbezüger

§ 81.

1

Diese Statuten finden keine Anwendung auf die vor dem Inkrafttreten dieser Statuten eingetretenen Versicherungsfälle. Auf diese Versicherungsfälle finden diejenigen Statuten Anwendung, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in Kraft standen.

2

Beim Tod von Invaliden- und Altersrentnern ist mit Bezug auf die Hinterbliebenenleistungen der Beginn der Invaliden- bzw. Altersrente der massgebliche Zeitpunkt.

Übergangsbestimmung für bisherige Vollversicherte

§ 82.

1

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten wird jeder vollversicherten Person ein individuelles Sparguthaben gutgeschrieben (Initialgutschrift).

2

Die Initialgutschrift ist so zu bemessen, dass nach Vollendung des 63. Altersjahres zu denselben Bedingungen wie unter den bisherigen Statuten der Altersrücktritt erklärt werden kann. Dabei wird von einer Verzinsung des Sparguthabens ausgegangen, die der durchschnittlichen Erhöhung des versicherten Lohnes entspricht. Im Jahr der Vollendung des 63. Altersjahres wird ein Jahreszins von 4% eingerechnet. Für Versicherte, welche das 63. Altersjahr vollendet haben, wird die Initialgutschrift auf Grund der Altersrente und des Umwandlungssatzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten sowie eines Jahreszinses von 4% bemessen.[11]

3

Die Initialgutschrift ist mindestens so hoch wie der gemäss § 19 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 27. Januar 1988 berechnete Freizügigkeitsanspruch vor Inkrafttreten dieser Statuten.

4

Bei Versicherten, die spätestens auf 31. Dezember 2004 altershalber zurücktreten, wird die Altersrente gemäss den Statuten vom 27. Januar 1988 ausgerichtet, falls diese höher ist als die nach den neuen Statuten berechnete. Generelle Lohnerhöhungen sowie Anstiege um insgesamt höchstens drei Erfahrungs- oder Leistungsstufen bis 31. Dezember 2004 werden in die Besitzstandrechnung gemäss Statuten vom 27. Januar 1988 eingebaut. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen werden aus der Besitzstandrechnung ausgeklammert. Änderungen des Beschäftigungsgrades auf 1. Januar 2000 oder später sowie freiwillige Einlagen zur Erhöhung des Sparguthabens auf 1. Januar 2000 oder später führen zur Aufhebung dieses Besitzstandes.[11]

Übergangsbestimmung bei Herabsetzung der Umwandlungssätze

§ 82 a.[9]

1

Auf 1. Januar 2002 wird jeder versicherten Person das am 31. Dezember 2001 vorhandene Sparguthaben nach folgender Tabelle erhöht:

Alter im Zeitpunkt der ErhöhungErhöhung in % des vorhandenen Sparguthabens
ab 24 bis unter 281,0
ab 28 bis unter 332,0
ab 33 bis unter 383,0
ab 38 bis unter 434,0
ab 43 bis unter 485,0
ab 48 bis unter 536,0
ab 53 bis unter 587,0
ab 58 bis unter 638,0
ab 638,4

2

Vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 dürfen keine freiwilligen Einlagen gemäss § 69 geleistet werden, ausser die versicherte Person trete 2001 aus der Versicherungskasse aus oder werde 2001 pensioniert.

Übergangsbestimmungen für die Altersnachzahlung

§ 83.

Die Altersnachzahlungen, resultierend aus Eintritten vor dem 1. Januar 1989, richten sich nach den Statuten vom 8. März 1972.

Inkrafttreten

§ 84.

Diese Statuten unterliegen der Genehmigung[6] durch den Kantonsrat. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[8]. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Statuten vom 27. Januar 1988 aufgehoben.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[11]

Höchstansätze für Einlagen gemäss § 69 in % des versicherten Lohnes

AlterHöchstansatzAlterHöchstansatz
25945330
262046355
272947380
283948405
295149431
306250457
317451483
328652510
339953538
3411554567
3513155596
3614756631
3716357667
3818058705
3919959743
4021960782
4124061822
4226162863
4328363904
4430664945

Als Alter gilt die Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr.


[1] OS 54, 43.

[2] LS 177. 201.

[3] SR 831. 40.

[4] SR 831. 441. 1.

[5] SR 831. 42.

[6] Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Februar 1997.

[7] Eingefügt durch RRB vom 23. September 1998 (OS 55, 60).

[8] In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 54, 129 und OS 55, 194).

[9] Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2001 (OS 57, 55). In Kraft seit 1. September 2001.

[10] Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2001 (OS 57, 55). In Kraft seit 1. Januar 2002.

[11] Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 57, 55). In Kraft seit 1. Januar 2002.

[12] Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 353). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[13] Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 353). In Kraft am 1. Juni 2007.

[14] Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 353). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[15] Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 353). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[16] Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 62, 459; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[17] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 62, 459; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2008.

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