Beschluss des Kantonsrates über die Verzinsung[3] und Amortisation des durch die Aufnahme der Volksschullehrer, Pfarrer und Angehörigen der Kantonspolizei in die Beamtenversicherungskasse entstandenen Eintrittsdefizites

(vom 18. Dezember 1950)[1]

I.Das Eintrittsdefizit, das durch die Aufnahme der Volksschullehrer, Pfarrer und Angehörigen der Kantonspolizei in die Beamtenversicherungskasse gemäss § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einordnung der Volksschullehrer, Pfarrer und Angehörigen der Kantonspolizei in die kantonale Beamtenversicherungskasse und die entsprechende Anpassung des Beamtenversicherungsgesetzes vom 29. Januar 1950 entstand, wird so lange nicht verzinst[3] und amortisiert, als die laufenden bisherigen Ruhegehälter zusammen mit den Prämien an die Beamtenversicherungskasse für die neu aufgenommenen Personalgruppen höher sind als die Belastung, die sich für den Staat aus der Beibehaltung der bisherigen Ruhegehaltsordnung ergeben hätte.

II.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1 [1] OS 38, 548 und GS I, 543.


[2] 177. 202.

[3] Hinsichtlich der Verzinsung gilt heute 177. 204.

177.203 – Versionen

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00001.10.200430.09.2004Version öffnen