Gesetz über die Einordnung der Volksschullehrer, Pfarrer und Angehörigen der Kantonspolizei in die kantonale Beamtenversicherungskasse und die entsprechende Anpassung des Beamtenversicherungsgesetzes
(vom 29. Januar 1950)[1]
Die Volksschullehrer, Pfarrer und Angehörigen der Kantonspolizei werden der Versicherungskasse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kantons Zürich angeschlossen.
Dieser Anschluss erstreckt sich auch auf die Lehrer der Blindenund Taubstummenanstalt, die Lehrkräfte der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule sowie die Leiter und Lehrer der kantonalen landwirtschaftlichen Schulen.
An die Stelle der Ruhegehälter und der Leistungen der Witwen- und Waisenstiftung für die zürcherischen Volksschullehrer, der Witwen- und Waisenstiftung für die reformierten Pfarrer und die Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten oder der Witwen- und Waisenkasse der Pfarrer des Kantons Zürich treten für die neu in die Versicherungskasse aufgenommenen Personalgruppen die Leistungen der Vollversicherung. Vorbehalten bleibt § 11 des Gesetzes betreffend das Kantonspolizeikorps vom 27. Juni 1897[2].
Die Kasse übernimmt das Vermögen der Witwen- und Waisenstiftung für die zürcherischen Volksschullehrer mit Ausnahme des Hilfsfonds, die entsprechenden Vermögen der Witwen- und Waisenstiftung für die reformierten Pfarrer und die Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten sowie der Witwen- und Waisenkasse der Pfarrer des Kantons Zürich.
An Stelle der Ruhegehaltsverpflichtungen übernimmt die Staatskasse die Belastung, die sich für die Versicherungskasse aus dem Eintritt der neu aufgenommenen Personalgruppen in die Vollversicherung ergibt.
Die Gemeinden können ihre Volksschullehrer und Pfarrer für die Gemeindezulage durch Vertrag der Versicherung anschliessen.
Für die Volksschullehrer und die Lehrkräfte der obligatorischen hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule bringen Staat und Gemeinden die Beiträge des Arbeitgebers im Verhältnis ihrer Anteile am Grundgehalt auf.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die vor dem 1. Januar 1950 eingetretenen Versicherungsfälle sowie Fälle von Ruhegehaltsleistungen und von Leistungen der Fürsorgeeinrichtungen an Hinterlassene.
In diesen Fällen übernimmt die Kasse die Auszahlung der laufenden Leistungen der Witwen- und Waisenstiftung für die zürcherischen Volksschullehrer und der laufenden Leistungen an Hinterlassene von Pfarrern aus der Witwen- und Waisenstiftung für die reformierten Pfarrer und die Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten nach den bisherigen Vorschriften dieser Institutionen. Die Kasse kann auch die Auszahlung der laufenden Leistungen der Witwen- und Waisenkasse der Pfarrer des Kantons Zürich ganz oder teilweise übernehmen.
Das Gesetz über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kantons Zürich vom 12. September 1926 wird in folgender Weise abgeändert und ergänzt: . . .[3]
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses mit Wirkung ab 1. Januar 1950 in Kraft.
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Gesetze werden unter Vorbehalt von § 5 aufgehoben, insbesondere: . . .[4]
[1] OS 38, 392 und GS I, 541.
[2] 551. 1.
[3] Text siehe OS 38, 393.
[4] Text siehe OS 38, 395.