Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich»
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003[5]
I.Es wird folgende Stiftungsurkunde für die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» erlassen:
Stiftungsurkunde der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich»
Name und Sitz
Unter dem Namen «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» wird eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB[6], Art. 331 ff. OR[7] und Art. 48 Abs. 2 BVG[8] errichtet.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.
Zweck
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG[8] für das Personal des Kantons Zürich.
Die Stiftung kann mit folgenden Organisationen Anschlussvereinbarungen abschliessen und dadurch auch deren Angestellte aufnehmen:
– Institutionen und Unternehmungen, die mit dem Kanton Zürich wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind;
– zürcherische Gemeinden sowie andere öffentlichrechtliche Körperschaften und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich sowie mit diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Institutionen und Unternehmungen. Die Anschlussvereinbarungen sind in schriftlicher Form zu schliessen. Der Anschluss eines Arbeitgebers ist der Aufsichtsbehörde zu melden.
Die Stiftung sorgt nach Massgabe ihrer Reglemente für einen angemessenen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Altersrücktritts sowie der Risiken Tod und Invalidität. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weiter gehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit.
Die Altersvorsorge wird im Beitragsprimat geführt. Die Stiftung bietet einen Vorsorgeplan an, der im technischen Rücktrittsalter eine Altersrente von rund 60% des letzten versicherten Lohnes vorsieht, wenn die Versicherten eine vollständige Beitragszeit aufweisen oder sich voll eingekauft haben.
Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt darin auch das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Versicherten und der Rentenbezügerinnen und -bezüger geändert werden. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Rückversicherungsverträge mit Versicherungsgesellschaften abschliessen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Vermögen
Der Kanton Zürich (im folgenden Stifter genannt) widmet der Stiftung ein Anfangskapital von Fr. 100 000.
Die Stiftung übernimmt mittels Fusion die Aktiven und Passiven der Versicherungskasse für das Staatspersonal, welche gestützt auf das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993[4] als unselbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigenem Vermögen und eigener Rechnung geführt wird.
Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren geäufnet durch die reglementarischen Arbeitgeber- und Versichertenbeiträge, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, freiwillige Einlagen der Arbeitgeber oder Versicherten, durch allfällige Überschüsse aus Rückversicherungsverträgen und durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden.
Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlagevorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten.
Die Beiträge der Arbeitgeber können aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von diesen vorgängig Beitragsreserven geäufnet worden und diese gesondert ausgewiesen sind.
Stiftungsrat
Oberstes Organ der Stiftung ist der zu gleicher Zahl aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber zusammengesetzte Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens je neun Vertreterinnen oder Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Für jede Versichertenvertreterin bzw. jeden Versichertenvertreter kann zusätzlich ein Ersatzmitglied bestimmt werden. Das Prozedere für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates wird in einem Wahlreglement festgehalten. Die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung werden im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.
Arbeitgeber und Versicherte können Personen in den Stiftungsrat wählen, die nicht in der Stiftung versichert sind.
Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt vier Jahre.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten. Es darf nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden.
Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, den Bestimmungen von Stiftungsurkunde und Reglement und den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
Der Stiftungsrat kann reglementarisch ermächtigt werden, Ausschüsse oder Kommissionen einzusetzen und diesen die Kompetenz erteilen, den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats zu regeln und zu überwachen.
Kontrolle
Der Stiftungsrat beauftragt eine im Rahmen der Verordnungen zum BVG[8] befähigte Kontrollstelle mit der jährlichen Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage (Art. 53 Abs. 1 BVG[8]). Die Kontrollstelle berichtet dem Stiftungsrat schriftlich über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
Der Stiftungsrat beauftragt zur periodischen Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung eine anerkannte Expertin oder einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge (Art. 53 Abs. 2 und 3 BVG[8]). Diese bzw. dieser darf nicht Versicherte oder Versicherter der Stiftung sein. Die Expertin bzw. der Experte prüft, ob
a.die Stiftung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, namentlich durch Prüfung der jährlich zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz;
b.die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und ihre Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
c.Massnahmen ergriffen werden müssen, um das durchschnittliche Niveau der erwarteten Altersleistungen zu erhalten, namentlich durch Prüfung des Berichts über die Entwicklung der Sparguthaben.
Aufhebung und Liquidation
Änderungen
Die Gesamtliquidation der Stiftung richtet sich nach Art. 53c f. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[8]. Im Falle der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Versicherten und Anspruchsberechtigten zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Rest ist im Rahmen des Stiftungszweckes zu verwenden.
Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat besorgt. Dieser verbleibt so lange im Amt, bis die Liquidation beendet ist. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung in der Aufhebungsverfügung der Aufsichtsbehörde.
Entfallen die Voraussetzungen für den Anschluss eines Arbeitgebers gemäss Art. 2 Abs. 2 wird die Anschlussvereinbarung aufgelöst.
Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an den Stifter, an angeschlossene Arbeitgeber oder deren Rechtsnachfolger sowie eine andere Verwendung als zu Zwecken der beruflichen Vorsorge sind ausgeschlossen.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten. Art. 7 Eine Änderung der Stiftungsurkunde kann nur mit Beschluss des Stiftungsrates und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.
Konstituierung der Stiftung, Eintragung im Handelsregister
Der Regierungsrat regelt die Wahl des ersten Stiftungsrats durch gesonderte Verordnung. Er bestimmt gemäss § 14 des Gesetzes über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal[5] nach der Gründung der Stiftung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat den Stichtag, an welchem das Vermögen und die Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse für das Staatspersonal, inbegriffen die bestehenden Anschlussvereinbarungen, mittels Fusion auf die Stiftung übergehen. Die wesentlichen Elemente der Fusion, inbegriffen der Stichtag, sind in einem Fusionsvertrag festzuhalten.
Sämtliche wohlerworbenen Rechte und Leistungsansprüche der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger und -bezügerinnen bleiben gewährleistet.
Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen.
II.Die Stiftungsurkunde bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat .
III.Die Präsidentin des Regierungsrates und die Vorsteherin der Finanzdirektion werden ermächtigt, die Stiftungsurkunde anlässlich der öffentlichen Beurkundung beim Notariat Zürich (Altstadt) zu unterzeichnen.
IV.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
[2] Weisung siehe ABl 2007, 1030.
[3] Vom Kantonsrat genehmigt am 5. November 2007.
[4] LS 177. 201.
[5] LS 177. 201. 1.
[8] SR 831. 40.