Verordnung über die Wahl des ersten Stiftungsrates der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» (WahlV-BVK)

(vom 4. Juli 2012)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003[6]

A. Stiftungsrat und Wahlkreise

Zusammensetzung des Stiftungsrates

§ 1.

Der Stiftungsrat besteht aus je neun Vertreterinnen und Vertretern der versicherten Arbeitnehmenden (Versicherten) und der Arbeitgeber.

Wahlkreise

§ 2.

Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber erfolgt in folgenden Wahlkreisen:

ArbeitgeberWahlkreisAnzahl Stiftungsrätinnen und -räte (jeweils Anzahl Vertretungen der Arbeitgeber und Versicherten)
KantonI. Schulen2
II. Übrige2
Angeschlossene ArbeitgeberIII. Gesundheitsinstitutionen2
IV. Bildungsorganisationen1
V. Gemeinden1
VI. Übrige1

B. Aktives Wahlrecht

Zugehörigkeit zum Wahlkreis

§ 3.

1

Die angeschlossenen Arbeitgeber wählen im Wahlkreis, dem sie angehören.

2

Die Versicherten wählen im Wahlkreis ihres Arbeitgebers.

3

Versicherte mit mehreren Arbeitsverhältnissen wählen im Wahlkreis jenes Arbeitgebers, bei dem im ersten Quartal 2012 die höchsten ordentlichen Beiträge an die Versicherungskasse zu bezahlen waren. Das Wahlbüro entscheidet in Zweifelsfällen.

Stimmrecht der Versicherten

§ 4.

1

Jede versicherte Person hat so viele Stimmen, wie in ihrem Wahlkreis Stiftungsräte zu wählen sind.

2

Pro Kandidatin und pro Kandidat kann die versicherte Person nur eine Stimme abgeben.

Stimmrecht der angeschlossenen Arbeitgeber

§ 5.

1

Die Zahl der Stimmen eines angeschlossenen Arbeitgebers entspricht der Zahl seiner am 1. Januar 2012 bei der Versicherungskasse versicherten Arbeitnehmenden.

2

Ein angeschlossener Arbeitgeber der Wahlkreise IV–VI kann seine Stimmen nur einer Kandidatin oder einem Kandidaten zukommen lassen. Ein angeschlossener Arbeitgeber des Wahlkreises III kann je die Hälfte seiner Stimmen nur einer Kandidatin oder einem Kandidaten zukommen lassen.

Kanton

§ 6.

Der Regierungsrat bestimmt die Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter des Kantons.

C. Passives Wahlrecht

Voraussetzungen

§ 7.

1

Kandidatinnen und Kandidaten müssen

a.handlungsfähig sein,

b.über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Stiftungsrates gemäss Art. 51a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erforderlich sind, oder bereit sein, sich solche Kenntnisse anzueignen,

c.die Vorschriften über die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen gemäss Art. 51 b BVG erfüllen,

d.auf einem Wahlvorschlag aufgeführt sein.

2

Für die Kandidatinnen und Kandidaten zur Vertretung der Versicherten gilt zudem:

a.Versicherte der Wahlkreise I und II sind nur in einem der beiden Wahlkreise wählbar.

b.Versicherte der Wahlkreise III–VI sind nur in dem Wahlkreis wählbar, dem sie angehören.

c.Andere Personen sind in jedem Wahlkreis wählbar.

Ausschlussgründe

§ 8.

1

Nicht wählbar sind

a.Personen, die in leitender Funktion für die Versicherungskasse tätig sind; davon ausgenommen sind die Mitglieder der Verwaltungskommission der Versicherungskasse,

b.Personen, welche den in leitender Funktion für die Versicherungskasse tätigen Personen gemäss § 28 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 nahestehen.

2

Nur als Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber wählbar sind die Mitglieder von vom Volk gewählten Exekutivorganen, Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber, kantonale Angestellte im Sinne von § 12 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[5] sowie Personen, die an der Leitung von angeschlossenen Arbeitgebern wesentlich beteiligt sind.

D. Wahlverfahren

Organisation

a. Steuerungsausschuss

§ 9.

1

Zuständig für die Organisation und die Leitung der Wahl ist der vom Regierungsrat im Zusammenhang mit der Verselbstständigung der Versicherungskasse eingesetzte Projektausschuss als Steuerungsgremium (Steuerungsausschuss).

2

Der Steuerungsausschuss ist für sämtliche Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Wahlbüro übertragen sind. Er legt insbesondere die für die Wahl erforderlichen Termine fest, wobei die Wahl spätestens bis 1. Dezember 2012 zu erfolgen hat.

b. Wahlbüro

§ 10.

1

Das Wahlbüro besteht aus vier Mitgliedern. Je zwei Mitglieder vertreten die Versicherten- und die Arbeitgeberseite.

2

Der Steuerungsausschuss wählt die Mitglieder auf Vorschlag der Verwaltungskommission der Versicherungskasse.

Vorbereitung der Wahl

a. Wahlvorschläge

§ 11.

1

Die Versicherten und die angeschlossenen Arbeitgeber werden vom Chef der Versicherungskasse brieflich eingeladen, innert einer Frist von mindestens 40 Tagen ab Versand für ihren Wahlkreis geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.

2

Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, wie im entsprechenden Wahlkreis Stiftungsratssitze zu vergeben sind.

3

Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt werden.

4

Auf den Wahlvorschlägen ist für jede vorgeschlagene Person anzugeben:

a.Wahlkreis,

b.Name, Vorname und Geschlecht,

c.Geburtsdatum,

d.Beruf und Arbeitgeber samt beschäftigende Verwaltungseinheit,

e.Wohnadresse.

5

Jede Kandidatin und jeder Kandidat bestätigt mit Unterschrift, dass sie oder er die Wahlvoraussetzungen erfüllt.

b. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

§ 12.

1

Die Wahlvorschläge für die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten sind von mindestens 50 Versicherten des jeweiligen Wahlkreises zu unterzeichnen. Die Unterzeichnenden geben Name, Vorname, Arbeitgeber und Verwaltungseinheit sowie Wohnort an.

2

Jeder angeschlossene Arbeitgeber kann höchstens einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag ist von einer vertretungsbefugten Person zu unterzeichnen.

3

Im Übrigen richten sich Unterzeichnung und Vertretung der Wahlvorschläge nach § 51 GPR[3].

c. Prüfung der Wahlvorschläge

§ 13.

1

Das Wahlbüro prüft, ob die Wahlvorschläge den rechtlichen Vorschriften entsprechen. Nicht geprüft wird die Voraussetzung von § 7 Abs. 1 lit. b.[2] Im Übrigen richtet sich die Prüfung der Wahlvorschläge nach § 52 GPR[3].

d. Nachfrist

§ 14.

1

Erreicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge eines Wahlkreises nicht die Zahl der dort zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, setzt der Steuerungsausschuss eine Nachfrist von zehn Tagen für die Nachmeldung von Kandidatinnen und Kandidaten an.

2

Die Nachfrist wird den Wahlberechtigten in geeigneter Form bekannt gegeben.

3

Nachmeldungen von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten sind von 25 versicherten Personen des jeweiligen Wahlkreises zu unterzeichnen. Vor der Nachfristansetzung eingegangene Wahlvorschläge mit weniger als 50, aber mindestens 25 Unterschriften werden als Nachmeldung behandelt. Im Übrigen gelten §§ 11–13.

Stille Wahl

§ 15.

1

Erreicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge eines Wahlkreises höchstens die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, erklärt der Steuerungsausschuss diese als in stiller Wahl gewählt.

2

Ist die Zahl der gültigen Wahlvorschläge eines Wahlkreises höher als die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, wird dort eine Urnenwahl durchgeführt.

Urnenwahl

a. Angaben zur Person

§ 16.

1

Kandidatinnen und Kandidaten mit gültigen Kandidaturen werden eingeladen, im Hinblick auf die Urnenwahl weitere Angaben zu ihrer Person einzureichen.

2

Jede Kandidatin und jeder Kandidat bestätigt mit Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben.

b. Wahlunterlagen

§ 17.

1

Der Steuerungsausschuss stellt den Wahlberechtigten folgende Informationen und Unterlagen zu:

a.Wahltermin,

b.Wahlerläuterungen,

c.Liste der im jeweiligen Wahlkreis zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge,

d.weitere Angaben zur Person der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in der Verwaltungskommission der Versicherungskasse oder im Stiftungsrat einer anderen Vorsorgeeinrichtung,

e.Wahlrechtsausweis,

f.portofreies Antwortkuvert.

2

Die Wahlunterlagen der Versicherten enthalten zusätzlich einen Antrag auf briefliche Stimmabgabe.

3

Die Wahlunterlagen der angeschlossenen Arbeitgeber enthalten zusätzlich:

a.Wahlzettel,

b.Wahlzettelkuvert.

4

Wahlberechtigte, die zehn Tage vor dem Wahltermin nicht im Besitz der Wahlunterlagen sind, können diese beim Steuerungsausschuss anfordern. Der Wahlrechtsausweis und der Wahlzettel sind als Duplikat zu kennzeichnen.

c. Ausübung des Wahlrechts

§ 18.

1

Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten erfolgt in elektronischer Form. Auf Verlangen kann eine versicherte Person ihr Wahlrecht auf brieflichem Weg ausüben.

2

Die angeschlossenen Arbeitgeber üben ihr Wahlrecht auf brieflichem Weg aus.

d. Wahl in elektronischer Form

§ 19.

1

Für die Wahl in elektronischer Form sind auf dem Wahlrechtsausweis persönliche Zugangsdaten vorzusehen, welche eine Verwechslung der Person ausschliessen.

2

Die Vorschriften über die briefliche Wahl gelten sinngemäss.

e. Briefliche Wahl

§ 20.

1

Verlangt eine versicherte Person die briefliche Wahl, werden ihr zusätzlich zugestellt:

a.Wahlrechtsausweis für die briefliche Wahl,

b.Wahlzettel,

c.Wahlzettelkuvert,

d.portofreies Antwortkuvert.

2

Auf dem Wahlzettel sind der Name und der Vorname sowie der Arbeitgeber und die Verwaltungseinheit der Kandidatinnen und Kandidaten handschriftlich einzufügen.

3

Im Übrigen gelten für die briefliche Stimmabgabe der Versicherten und der angeschlossenen Arbeitgeber die Vorschriften von §§ 65, 66 und 69 GPR[3] sinngemäss.

E. Ermittlung des Wahlergebnisses

Wahlergebnis

§ 21.

Die Auswertung der Wahlzettel, die Ermittlung des Wahlergebnisses und der Abschluss der Wahl richten sich unter Beachtung nachfolgender Regelungen nach §§ 70–83 GPR[3]:

a.Für die auf elektronischem Weg abgegebenen Stimmen gelten die Bestimmungen des GPR sinngemäss.

b.Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro ermittelt.

c.Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis am meisten Stimmen auf sich vereint haben.

d.Das Wahlergebnis ist innert fünf Arbeitstagen nach dem Wahltermin in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Fehlende Kandidaturen

§ 22.

Können in einem Wahlkreis nicht alle Sitze besetzt werden, erklärt der Steuerungsausschuss diejenigen wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, deren Wahlvorschlag am meisten gültige Unterzeichnungen aufweist.

F. Rechtsschutz

Rekurs

§ 23.

1

Handlungen und Anordnungen des Steuerungsausschusses und des Wahlbüros im Zusammenhang mit der Durchführung der ersten Wahl des Stiftungsrates können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden.

2

Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[4] über das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in Stimmrechtssachen gelten sinngemäss.

G. Schlussbestimmungen

Vakanz im Stiftungsrat

§ 24.

Tritt im Stiftungsrat eine Vakanz ein, rückt nach:

a.in erster Linie die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der innerhalb des gleichen Wahlkreises das beste Wahlergebnis unter den Nichtgewählten erzielt hat,

b.in zweiter Linie die Kandidatin oder der Kandidat, deren oder dessen Wahlvorschlag innerhalb des gleichen Wahlkreises am meisten gültige Unterzeichnungen aufgewiesen hat.

Aufhebung

§ 25.

Mit dem rechtsgültigen Inkrafttreten des Wahlreglements der Stiftung wird diese Wahlverordnung aufgehoben.


[1] OS 67, 236; Begründung siehe ABl 2012-07-13.

[2] Inkrafttreten: 13. Juli 2012.

[3] LS 161.

[4] LS 175. 2.

[5] LS 177. 111.

[6] LS 177. 201. 1.

[7] SR 831. 40.

177.201.13 – Versionen

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