Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal
(vom 10. Februar 2003)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 15. Mai 2002[2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a.die Errichtung einer selbstständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge für das Personal des Staates und angeschlossener Organisationen (Vorsorgeeinrichtung),
b.die Überführung der bisherigen Versicherungskasse für das Staatspersonal (Versicherungskasse) in die Vorsorgeeinrichtung.
Rechtsform, Stifter
Die Vorsorgeeinrichtung wird als privatrechtliche Stiftung errichtet.
Der Staat ist Stifter der Vorsorgeeinrichtung.
II. Gründung der Vorsorgeeinrichtung
Stiftungsurkunde
Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Erstmalige Wahl des Stiftungsrates
Der Regierungsrat führt die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates durch. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Stiftungsgründung
Der Regierungsrat gründet die Stiftung nach der Genehmigung der Stiftungsurkunde durch den Kantonsrat.
III. Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung
Kreis der Versicherten
Der Staat versichert sein Personal in der Vorsorgeeinrichtung.
Die Verordnung regelt die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Die Vorsorgeeinrichtung kann mit folgenden Organisationen Anschlussvereinbarungen abschliessen und deren Angestellte dadurch in die Vorsorgeeinrichtung aufnehmen:
a.Zürcherische Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Kanton sowie mit diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Institutionen und Unternehmungen,
b.Institutionen und Unternehmungen, die mit dem Staat wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind.
IV. Überführung der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung
Grundsatz
Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt die Aktiven und Passiven der Versicherungskasse gemäss Übernahmebilanz. Die Übertragung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Deckungsgrad der Versicherungskasse aus eigenen Mitteln mindestens 100% beträgt.
Auf den Zeitpunkt der Übernahme werden die bestehenden Versicherungsverträge zwischen der Finanzdirektion und den angeschlossenen Organisationen auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen.
Der Regierungsrat veranlasst die Übertragung des Vermögens und der Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse auf die Vorsorgeeinrichtung.
Übertragung
Auf den Zeitpunkt der Übertragung trifft der Regierungsrat insbesondere folgende Vorkehrungen:
a.Er genehmigt die Übernahmebilanz der Vorsorgeeinrichtung nach Einsichtnahme in den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge und in den Bericht der Kontrollstelle.
b.Er sorgt dafür, dass das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken, die auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, im Grundbuch auf den Namen der Vorsorgeeinrichtung eingetragen werden.
Kostentragung
Die Übernahme der im Kanton gelegenen Liegenschaften erfolgt frei von Notariats- und Grundbuchgebühren.
Die wegen der Übertragung der Rechtsverhältnisse und des Vermögens der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung anfallenden Kosten und Abgaben werden von der Vorsorgeeinrichtung getragen.
Besitzstandwahrung
Die von den Versicherten sowie von den Rentnerinnen und Rentnern gegenüber der Versicherungskasse erworbenen individuellen Ansprüche werden von der Vorsorgeeinrichtung unverändert übernommen.
Vorsorgeplan
Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnisse den Vorsorgeplan der Versicherungskasse.
Arbeitsverhältnisse
Treten Staatsangestellte in die Vorsorgeeinrichtung über, werden die bisherigen Arbeitsverhältnisse aufgelöst und durch privatrechtliche Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinrichtung ersetzt.
Die Stellung der Angestellten darf dadurch nicht verschlechtert werden.
Abgangsentschädigungen wegen der Auflösung bisheriger Arbeitsverhältnisse werden von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt.
V. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a.Die Begriffe «Versicherungskasse für das Staatspersonal» und «Beamtenversicherungskasse» werden in folgenden Bestimmungen durch «Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal» ersetzt: . . .[3]
b.Das Personalgesetz vom 27. September 1998 wird wie folgt geändert: . . .
Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gründung der Stiftung und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechtsverhältnisse auf die Vorsorgeeinrichtung.
Auf den Zeitpunkt der Übertragung wird das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
[1] OS 58, 102. Inkrafttreten: 1. Mai 2007 (OS 62, 152).
[3] Text siehe OS 58, 102.