Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen

(vom 10. Mai 2010)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli 2009[3] und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2010[4]

A. Allgemeines

Zuständigkeit und Aufgaben

§ 1.

1

Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[6] im Sinne von § 58 GOG[5] (Schlichtungsbehörde) ist zuständig für diskriminierungsrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen des kantonalen und kommunalen Rechts.

2

Die Schlichtungsbehörde übt die Aufgaben gemäss Art. 201 ZPO[7] aus.

Anwendbares Recht

§ 2.

Ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar:

a.

Art. 202–206 ZPO[7],

b.die allgemeinen Bestimmungen der ZPO betreffend das Verfahren und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG[5].

B. Verfahren

Freiwilligkeit

§ 3.

1

Das Schlichtungsverfahren ist für die Arbeitnehmenden freiwillig.

2

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen.

Einleitung

§ 4.

1

Das Begehren ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Anordnung einzureichen. Die Anrufung der Schlichtungsbehörde unterbricht die Rechtsmittelfrist nicht. Zur Wahrung dieser Frist ist das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die Anmeldung muss weder Antrag noch Begründung enthalten.

2

Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer Anordnung beruht, kann die Schlichtungsbehörde jederzeit anrufen.

Vorsorgliche Massnahmen

§ 5.

Wird die Schlichtungsbehörde angerufen, bevor eine Anordnung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Anordnung zuständige Behörde auf entsprechendes Begehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen die oder der Vorsitzende hierzu ermächtigt.

Bekanntgabe von Personendaten

§ 6.

Soweit es zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung geeignet und erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden.

Abschluss des Verfahrens

a. Protokoll

§ 7.

1

Die Schlichtungsbehörde hält das Ergebnis der Verhandlung im Protokoll fest. Für dieses gilt Art. 209 Abs. 2 ZPO[7] sinngemäss.

2

Die Schlichtungsbehörde leitet das Protokoll bei hängigen Verfahren der zuständigen Rechtsmittelbehörde weiter.

b. Verhandlungsergebnis

§ 8.

1

Kommt es zu einer Einigung, erlässt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, soweit notwendig, eine entsprechende Anordnung.

2

Kommt es zu keiner Einigung, setzt die Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen, wenn die Streitsache auf einer Anordnung beruht. In den anderen Fällen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, auf entsprechendes Begehren eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.

Kosten

§ 9.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im Übrigen finden Art. 113 und 115 ZPO[7] sinngemäss Anwendung.

Rechtsmittel

§ 10.

Kostenentscheide und verfahrensleitende Entscheide sind gemäss Art. 319 ff. ZPO[7] beim Obergericht anfechtbar.


[1] OS 65, 564.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] ABl 2009, 1489.

[4] ABl 2010, 513.

[5] LS 211. 1.

[6] SR 151. 1.

[7] SR 272.

177.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
02501.07.1999Version öffnen
01630.06.1999Version öffnen
01431.12.1996Version öffnen
00930.06.1996Version öffnen
00031.03.1995Version öffnen