Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

(vom 17. September 2003)[1]

I. Gegenstand

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatikmitteln durch die Mitarbeitenden des Kantons und seiner unselbstständigen Anstalten.

II. Nutzungsvorschriften

Inhaltliche Nutzungseinschränkungen

§ 2.

Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen weder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden.

Technische Nutzungseinschränkungen

§ 3.

1

Unzulässig ist

a.der Versand von Kettenbriefen,

b.die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,

c.das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet.

2

Die Direktion kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.

3

Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküberlastung, kann die Zentralstelle den Datenverkehr weiter gehend einschränken.

Private Nutzung

§ 4.

1

Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail während der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.

2

Untersagt ist zu privaten Zwecken

a.das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,

b.der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,

c.die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.

Ergänzende Bestimmungen der Direktionen

§ 5.

Die Direktionen können ergänzende Bestimmungen erlassen und die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschränken.

Schriftliche Erklärung

§ 6.

1

Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.

2

Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.

III. Organisation

Betreiberstelle

§ 7.

1

Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.

2

Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiberstelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht.

Zentralstelle

§ 8.

1

Ist eine Betreiberstelle für mehr als eine Direktion zuständig, bezeichnet der Regierungsrat eine Zentralstelle.

2

Die Zentralstelle

a.entscheidet über die Sperrung von Internetseiten,

b.ordnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die personenbezogene Auswertung an,

c.veranlasst die Freischaltung gesperrter Internetseiten auf Verlangen einer Direktion.

3

Die Sperrung und Freischaltung von Internetseiten erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen.

4

Erbringt eine Betreiberstelle ihre Dienstleistungen ausschliesslich für eine Direktion, übernimmt die Direktion die Aufgaben der Zentralstelle.

Anonyme Berichte

§ 9.

1

Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der Direktion direktions- oder amtsbezogene Berichte, die Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.

2

Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeitende zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzelnen Mitarbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.

IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste

Missbrauch

§ 10.

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss § 5.

Abmahnung

§ 11.

Die Direktion weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn

a.bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorliegen oder

b.beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch besteht.

Personenbezogene Berichte

a. Anordnung

§ 12.

1

Nach erfolgter Abmahnung kann die Direktion bei der Zentralstelle personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr beantragen.

2

Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.

3

Die Betreiberstelle stellt der Direktion die Berichte zu.

b. Inhalt

§ 13.

1

Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff enthalten

a.den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,

b.die angewählten Internet-Adressen,

c.soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge.

2

Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten

a.den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,

b.die angewählten Adressen,

c.den Versandzeitpunkt,

d.die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.

Administrativuntersuchung

§ 14.

1

Die Direktion entscheidet auf Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.

2

Sie teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.

Prüfung und Vernichtung der Unterlagen

§ 15.

Entscheidet die Direktion, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.

V. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 16.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.


[1] OS 58, 200.

177.115 – Versionen

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04301.10.200301.01.2026Version öffnen
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