Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)[42]

(vom 19. Mai 1999)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Begriffe

§ 1.

1

Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältnisse des Kantons[42] gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung[9] sowie für die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.

2

Es werden bezeichnet

a.als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unterstellt sind,

b.[36] als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht,

c.als Betriebsangestellte: Angestellte des medizinischtechnischen, handwerklichen, land- und forstwirtschaftlichen, Ökonomie-, Aufseher- und Hausdienstbereiches.

Stellenbeschreibungen

§ 2.

1

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Stellen und bilden die Grundlage für die Einreihung sowie für die Mitarbeiterbeurteilung.

2

Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Änderung des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.

3

Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen für ihre Bereiche entsprechende Richtlinien.[36]

II. Arbeitsverhältnis

A. Stellenplan

Verwaltung

a. Grundsatz, Inhalt

§ 3.

1

Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er enthält:

a.die Anzahl der Stellen und deren prozentualer Umfang,

b.die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse gemäss dem Einreihungsplan.

2

Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.

3

Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft.

b. Festsetzung

§ 4.

1

Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung der Stellenpläne, soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.

2

Die Direktionen können ihre Ämter ermächtigen, den Stellenplan ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern.

c. Gesamtpunktezahl der Stellen, weitere Vorgaben

§ 5.

1

Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamtpunktezahl für die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf. Die Gesamtpunktezahl kann auch nur für einzelne Bereiche festgesetzt werden.

2

Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro Stelle. Die Punktezahl pro ganze Stelle entspricht deren Einreihungsklasse, bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.

3

Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern derselben Direktion bedarf deren Zustimmung. Die Direktionen können neue Stellen schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt die Schaffung neuer Stellen eine finanzielle Mehrbelastung, bedarf es dazu der Genehmigung des Regierungsrates.

4

Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben und Auflagen für Stellenpläne festsetzen.

d. Bearbeitung der Stellenpläne

§ 6.

1

Die Direktionen gewährleisten gegenüber der Finanzdirektion den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.

2

Die Direktionen bearbeiten die Stellenpläne mittels des zentralen Personalmanagement- und Lohnadministrationssystems oder mittels dezentralen Personalmanagementsystemen. Sie können diese Aufgabe an ihre Ämter delegieren.[42]

3

Das Personalamt erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbeitung der Stellenpläne.

e. Zuständigkeit zur Einreihung, Verfahren

§ 7.

1

Stellen bis Lohnklasse 23 werden von der zur Festsetzung des Stellenplans zuständigen Instanz eingereiht.

2

Die Einreihung ist gemäss §§ 8–10 Personalverordnung[3] zu begründen und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, insbesondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren. Das Personalamt berät und unterstützt die zuständigen Instanzen.

3

Einreihungen ab Lohnklasse 17 und solche, die durch den Einreihungsplan und die Richtpositionsumschreibungen nicht eindeutig bestimmt sind, sowie Klassenrahmen und Zweifelsfälle sind dem Personalamt vorgängig zur Begutachtung vorzulegen.

f. Aufsicht über die Stellenpläne

§ 8.

1

Die Direktion regelt die Aufsicht über die Stellenpläne. Sie erstattet der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates regelmässig Bericht über die Stellenpläne und deren Auslastung.

2

Das Personalamt wertet die Berichte zuhanden des Regierungsrates aus. Es überwacht die Einreihungsordnung und Entwicklung der Personalbestände durch Auswertungen des zentralen Personalinformationssystems und regelmässige Einsichtnahme in die Stellenpläne in Zusammenarbeit mit den Direktionen.

3

Das Personalamt führt Kontrolle über Vorgaben und Änderungen, die der Regierungsrat festsetzt oder genehmigt, sowie über die Verschiebung von Stellen zwischen Direktionen.

Sozialstellenplan

§ 9.

Der Regierungsrat legt einen Sozialstellenplan fest, um die Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung von Angestellten zu erleichtern und die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten zu fördern.

Rechtspflege

§ 10.

Die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zuständigkeiten zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne, zur Einreihung der Stellen sowie die Aufsicht über die Stellenpläne der Rechtspflege.

B. Begründung und Dauer

Öffentliche Ausschreibung

§ 11.[42]

1

Zuständig für die öffentliche Ausschreibung ist die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle.

2

Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigung und für den beruflichen Wiedereinstieg.

3

Die Ausschreibung kann insbesondere unterbleiben

a.wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder der Rechtspflege oder auf dem Wege der Berufung besetzt wird,

b.in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund der erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellenmarktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde.

Bewerbungsverfahren

§ 11 a.[41]

1

Bewerbungsunterlagen können physisch oder über kantonale Rekrutierungsplattformen verlangt werden.

2

Referenzen, Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen und andere Eignungsabklärungen werden nur mit Einwilligung der Bewerbenden eingeholt oder durchgeführt.

3

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Erfolgt eine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen ins Personaldossier übertragen. Erfolgt keine Anstellung, können die Unterlagen mit Zustimmung der betroffenen Person länger aufbewahrt werden.

Anstellungsbehörde

§ 12.[20]

1

Die Direktionen sind zuständig für:

a.die Anstellung und Festsetzung des Lohnes,

b.die Änderung des Beschäftigungsgrades,

c.die Versetzung,

d.die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung ,

e.[32] die Individuelle Lohnerhöhung und die Rückstufung,

f.die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

2

Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung der Angestellten ab Lohnklasse 24, die einem Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind. Die Direktion ist zuständig für Änderungen des Beschäftigungsgrades, Individuelle Lohnerhöhungen, Rückstufungen und die Gewährung von Zulagen. Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber kommen die Befugnisse der Direktion der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regierungsrates zu.[32]

3

Für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung von Chefärztinnen und Chefärzten ist die Gesundheitsdirektion zuständig.

4

Die Direktionen können ihre Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 und 3 ganz oder teilweise an ihre Ämter und Betriebe delegieren.

5

Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 26 Abs. 1 und 27 Personalverordnung[3] ist das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich.

Anstellung, Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 13.

1

Die Finanzdirektion und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Einzelheiten der Anstellungsverfügung nach übereinstimmenden Grundsätzen.

2

Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss Anstellungsverfügung.

Fiktives Eintrittsdatum

§ 14.

1

Zur Berechnung der Dienstjahre wird für alle Angestellten ungeachtet der Zahl der Anstellungen ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses entspricht dem Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.

2

Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den Dienst des Kantons[42] angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehrfachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer insgesamt sechs Monate oder 132 Arbeitstage übersteigen, wobei nur die diese Dauer übersteigende Zeit zu berücksichtigen ist.

3

Das fiktive Eintrittsdatum wird durch die Anstellungsbehörde festgelegt und angepasst. Für Angestellte mit gleichzeitig mehreren Arbeitsverhältnissen ist diejenige Behörde zuständig, bei der die erste Anstellung erfolgt ist.

C. Beendigung

Kündigungsfrist, Freistellung

§ 15.

1

Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.

2

Die zur Kündigung zuständige Instanz kann Angestellte in begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes.

3

Die Freistellung ist schriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.

Sachlich zureichender Grund bei Kündigung durch den Kanton

§ 16.[42]

1

Ein sachlich zureichender Grund besteht namentlich, wenn

a.mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen,

b.die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird,

c.[20] die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Aufgaben verhindert ist. Die Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 darf durch die Kündigung grundsätzlich nicht verkürzt werden.

2

Kein sachlich zureichender Grund liegt insbesondere vor, wenn die Kündigung ausschliesslich als Folge einer Neubesetzung der Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde erfolgt.

Restrukturierung, Stellenabbau, unverschuldete Entlassung

a. Geltungsbereich

§ 16 a.[25]

1

Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss § 16 Abs. 1 lit. b gelten die §§ 16 b–17.

2

Bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen gelten die §§ 16 b und 16 e–17.

3

Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, gelten die Kosten für einen Sozialplan, der in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regelungen ergeht, als ordentliche Personalkosten.

b. Vermeiden von Entlassungen

§ 16 b.[25]

1

Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.

2

Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer kantonaler[42] Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie externe Bewerberinnen oder Bewerber. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte informieren über freie Stellen.[36]

c. Information

§ 16 c.[25]

1

Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau, informiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten Massnahmen zu ihren Gunsten.

2

Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der Regel gleichzeitig die betroffenen Angestellten und weist sie auf das Beratungsangebot nach § 16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch, beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von neun Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung, sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.

3

Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleichzeitig die Sozialpartner.

d. Sozialplan

§ 16 d.[25]

1

Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei mindestens fünf Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Direktion oder das oberste kantonale Gericht einen Sozialplan. Die Personalverbände werden beigezogen. Das Personalamt leistet Unterstützung.

2

Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335 d OR[8], darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f Abs. 2 OR[8] zu unterbreiten. Für die Stellungnahme der Sozialpartner gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.

e. Begleitangebote

§ 16 e.[25]

1

Der Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung, um Angestellten, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.

2

Für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen wie Aus- oder Weiterbildungen, Hilfeleistungen für fremdsprachige Angestellte oder psychologische Beratungen kann der Kanton Beiträge bis zu höchstens vier Monatslöhnen leisten.

3

Soweit die Kosten für Massnahmen nach Abs. 2 über Fr. 5000 liegen, werden sie zur Hälfte von der Abfindung abgezogen. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

f. Härtefälle

§ 16 f.[25]

Geraten Mitarbeitende durch eine Entlassung in eine Notlage, die durch die Leistungen gemäss den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht genügend aufgefangen wird, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt besondere Regelungen treffen.

g. Höhe der Abfindung

§ 16 g.[25]

1

Die Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes[2] und § 7 der Personalverordnung[3] wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.

2

Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt:

Dienstalter: Alter:5–89–1314–1819–2324–28ab 29
35–391–42–52–6
40–444–85–85–95–96–10
45–495–85–96–106–117–11
50–596–107–118–128–139–149–15
ab 607–118–128–139–1310–1410–15

3

Berücksichtigt werden im Rahmen der persönlichen Verhältnisse insbesondere Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts.

h. Verfahren; Kürzung

§ 17.[20]

1

Die Abfindung wird festgesetzt durch:

a.den Regierungsrat für das von ihm angestellte Personal,

b.die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Gerichte,

c.die vorgesetzte Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt für das übrige Personal.

2

Die Abfindung wird als Einmalzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt, sofern nicht an Stelle einer Abfindung eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses vereinbart wurde.

3

Wird einer oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeitgeberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um das während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.

4

In den übrigen Fällen wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.

5

Unterlässt die oder der Angestellte die Information der verfügenden Stelle, so erkundigt sich diese nach Ablauf der Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und verfügt die Rückforderung.

Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten

§ 18.[20]

1

Wird eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen, ist dies der oder dem Angestellten im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung zu eröffnen. In Ausnahmefällen kann an ihre Stelle ein gleichwertiges Verfahren gemäss § 19 Abs. 2 PG[2] treten. Die Bewährungsfrist beträgt ab dem zweiten Dienstjahr in der Regel drei bis sechs Monate; sie wird schriftlich angesetzt.

2

Nach Ablauf der Bewährungsfrist wird eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. In Ausnahmefällen kann an ihre Stelle ein gleichwertiges Verfahren gemäss § 19 Abs. 2 PG[2] treten.

3

Im Einvernehmen mit der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht kann in Ausnahmefällen auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist verzichtet werden, insbesondere wenn

a.feststeht, dass die betroffene Person auch mit angemessenen Förderungsmassnahmen nicht in der Lage sein wird, die Bewährungsfrist zu bestehen,

b.die betroffene Person nicht gewillt ist, ihre Leistung oder ihr Verhalten während der Bewährungsfrist zu ändern.

4

Fällt die Mitarbeiterbeurteilung innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Bewährungsfrist erneut ungenügend aus, kann nach Klärung des Sachverhalts ohne Ansetzen einer neuen Bewährungsfrist gekündigt werden.

5

Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, räumt die Anstellungsbehörde der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. Ergeben sich aufgrund der Anhörung oder anderer Umstände erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe, trifft die zur Kündigung zuständige Instanz von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen.

Entlassung invaliditätshalber

§ 19.[42]

1

Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats. Ist der Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invaliderklärung folgenden Monats. Die Auflösung ist mindestens einen vollen Monat im Voraus zu verfügen.

2

Die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden.

3

Bei jeder Entlassung invaliditätshalber ist eine Neuanstellung im Rahmen des Sozialstellenplans zu prüfen.

Altersrücktritt

§ 19 a.[41]

Die Angestellten können den Altersrücktritt in höchstens zwei Schritten vollziehen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

D. Rechtsschutz

Kostenersatz

§ 20.

1

Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig, so übernimmt der Kanton[42] mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes. Die betroffene Person informiert die Direktion so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzungen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachteiligen dienstlichen Folgen haben.

2

In Auseinandersetzungen, bei denen der Kanton[42] Gegenpartei ist, bezahlt er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsenden Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird.

3

Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.

4

Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.

E. Datenschutz und Datenbearbeitung[42]

Personaldossier

a. Führung und Zuständigkeit

§ 21.[42]

1

Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. Dieses kann elektronisch geführt werden.

2

Die Direktionen oder die dazu ermächtigten Ämter und das zuständige oberste kantonale Gericht bezeichnen die zur Führung der Personaldossiers zuständigen Stellen und regeln den Zugriff. Niemand darf sein eigenes Personaldossier führen.

b. Gliederung und Inhalt

§ 22.[42]

1

Das Personaldossier kann in ein Haupt- und in Nebendossiers unterteilt werden. Nebendossiers können insbesondere angelegt werden für den Lohn, Versicherungen, ärztliche Zeugnisse und Gutachten sowie für bestimmte Ereignisse. Nebendossiers können auch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.

2

Das Personaldossier enthält insbesondere

a.Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse,

b.Daten aus dem Bewerbungsverfahren,

c.Verfügungen sowie die dazugehörenden Unterlagen,

d.Unterlagen zu Lohn und Versicherungen,

e.Mitarbeiterbeurteilungen,

f.Unterlagen zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,

g.Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen,

h.Unterlagen über Aus- und Weiterbildung sowie Karriereplanung,

i.ärztliche Zeugnisse, Gutachten und für das Arbeitsverhältnis notwendige Unterlagen zu Case Management,

j.Unterlagen über besondere Ereignisse und Verfahren.

3

Ausserhalb des Personaldossiers dürfen lediglich Personalunterlagen bearbeitet werden, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind. Diese Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben werden. Sie werden vernichtet, wenn

a.sie ins Personaldossier übergeführt werden,

b.sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,

c.die oder der Angestellte die Stelle wechselt,

d.seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.

c. Aufbewahrung

§ 23.[42]

Das Personaldossier wird durch organisatorische und technische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen geschützt.

d. Überprüfung und Aussonderung

§ 24.[42]

1

Personaldossiers werden während der Anstellung periodisch überprüft. Personendaten, die weder für die Aufgabe der betreffenden Dienststelle noch für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses notwendig sind, werden im Hinblick auf eine spätere Archivierung ausgesondert.

2

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden aus dem Personaldossier alle Unterlagen ausgesondert, die nicht mehr aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis notwendig sind.

e. Archivierung und Anbietepflicht

§ 25.[42]

1

Ausgesonderte Unterlagen werden während des Arbeitsverhältnisses verschlossen aufbewahrt.

2

Personaldossiers und ausgesonderte Unterlagen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.

3

Sowohl Personaldossiers als auch ausgesonderte Unterlagen werden dem Staatsarchiv gemäss § 8 des Archivgesetzes vom 24. September 1995[6] angeboten. Unterlagen, die das Staatsarchiv nicht übernimmt, werden vernichtet.

f. Interner Stellenwechsel

§ 26.[42]

1

Bei einem Stellenwechsel in eine andere Verwaltungseinheit wird das Personaldossier nicht übertragen.

2

Für die neue Verwaltungseinheit notwendige Informationen werden weitergegeben.

Einsichtsrecht

§ 27.[42]

1

Der zuständige Personaldienst gewährt Mitarbeitenden auf Gesuch Einsicht in ihr Personaldossier.

2

Das Einsichtsrecht kann eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Zentrales Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem

§ 28.[42]

1

Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dient der Lohnverarbeitung, der einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling, der Personalführung, der Erstellung der Personal- und Lohnstatistik und des Geschäftsberichts sowie dem Verkehr mit den Sozialversicherungen und der Vorsorgeeinrichtung.

2

Im Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dürfen insbesondere folgende Personendaten bearbeitet werden:

a.Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Zivilstand,

b.Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus ausländischer Staatsangehöriger,

c.Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners,

d.die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungsträgern und zur Erhebung der Quellensteuer,

e.Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,

f.für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,

g.Stellenbeschreibung,

h.Stellenplan,

i.Ausbildung und berufliche Laufbahn,

j.Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Weiterbildung,

k.Absenzen und Urlaube,

l.Bezüge der Angestellten, wie Dienstkleider oder Schlüssel,

m.Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,

n.Mitarbeiterbeurteilung,

o.weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben.

3

Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs. 1 notwendig ist, insbesondere Daten über Eintritt und Anstellungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten.

4

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte sowie die Ämter, Gerichte und Notariate haben nur Zugriff auf die Personendaten ihres Personals. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zugriffsrechte im Einzelnen.

5

Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem wird vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen geschützt. Änderungen werden protokolliert.

6

Das Personalamt setzt die Anforderungen an die Schnittstellen zum zentralen Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem fest.

Dezentrale Personalmanagementsysteme

§ 29.[42]

1

Der Regierungsrat setzt die Anforderungen an dezentrale Personalmanagementsysteme fest.

2

In dezentralen Personalmanagementsystemen können bearbeitet werden:

a.Daten aus dem Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem,

b.weitere für die Personalführung notwendige Daten, insbesondere für die Zeit- und Leistungserfassung.

Meldepflichten der Angestellten

§ 30.[42]

1

Die Angestellten melden Änderungen der Daten gemäss § 28. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte können zusätzliche Daten festlegen, deren Änderungen durch die Angestellten gemeldet werden müssen.

2

Die vorgesetzte Stelle leitet die Meldungen den zur Führung der Personaldossiers und zur Bearbeitung der Personalmanagementsysteme zuständigen Stellen weiter.

Benützung technischer Einrichtungen

§ 31.

1

Bei der Benützung technischer Einrichtungen, namentlich Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Gebrauch notwendigen Daten aufgezeichnet werden.[42]

2

Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.

3

Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.

4

Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Benützungen können Kontrollen durchgeführt werden.

III. Lohn

A. Allgemeine Bestimmungen

Funktionsbereiche, Richtpositionsumschreibungen

§ 32.

1

Die Funktionen werden in folgende Bereiche gegliedert: 1: Administrative Funktionen, 2: Technische und handwerkliche Funktionen, 3: Funktionen der Justiz (ohne Rechtspflege) und der Polizei, 4: Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funktionen der Forschung, 5: Land-, forst- sowie hauswirtschaftliche Funktionen und Funktionen des Hausdienstes, 6: Funktionen der Rechtspflege.

2

Das Personalamt ordnet die Funktionen den Funktionsbereichen zu.

3

Der Regierungsrat umschreibt die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6.

Klassenrahmen

§ 33.

1

Die zur Festsetzung des Stellenplans zuständige Instanz kann ausnahmsweise im Stellenplan für eine Stelle einen Rahmen von höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen Richtpositionen festlegen. Dies gilt namentlich

a.in Ausbildungsverhältnissen,

b.für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabsstellen, zur Vermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Abständen,

c.in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in den Klassen 1 bis 8.

2

In den Fällen nach Abs. 1 bestimmt die zur Festsetzung der Stellenpläne zuständige Instanz nach § 10 Personalverordnung[3] die jeweilige Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende Änderung des Arbeitswertes voraus.

Teilzeitbeschäftigte

§ 34.

Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einreihungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad entlöhnt. Dies gilt sinngemäss für Inhaberinnen und Inhaber verschiedener Teilfunktionen.

Massgebende Lohnklasse

§ 35.

Wo diese Verordnung auf Lohnklassen abstellt, ist die persönliche Lohnklasse der Angestellten massgebend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Anfangslohn

§ 36.

1

Anfangseinreihungen in einer Leistungsklasse müssen begründet und von der vorgesetzten Direktion oder vom zuständigen obersten kantonalen Gericht genehmigt werden.[32]

2

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können nach übereinstimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des Anfangslohnes erlassen.

Termine für Individuelle Lohnerhöhungen, Rückstufungen und Zulagen

§ 37.[40]

1

Ordentlicher Termin für Individuelle Lohnerhöhungen ist der 1. April.

2

Individuelle Lohnerhöhungen als Anerkennung für den Erwerb eines besonderen Fachausweises oder den Abschluss einer beruflichen Weiterbildung, an der ein hohes dienstliches Interesse besteht, können ausnahmsweise auch ausserhalb des ordentlichen Termins auf Beginn eines Monats vorgenommen werden.

3

Rückstufungen im Sinne der Personalverordnung[3] sind unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist jederzeit zulässig.[20]

4

Zulagen für besondere Dienstleistungen, Funktionszulagen, Einmalzulagen und Anreize gemäss der Personalverordnung[3] sind nicht an den Termin für Individuelle Lohnerhöhungen gebunden.

Ergänzende Bestimmungen

§ 38.[32]

1

Der Regierungsrat beschliesst mit dem Budget den prozentualen Anteil der Lohnsumme für Individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen.

2

Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leistungsklasse wird der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt.

3

Das Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stelle neu eingereiht wird.

Interne Verpflegung, Dienst- und Mietwohnung

§ 39.

1

Der Regierungsrat regelt die Lohnabzüge für interne Verpflegung.

2

Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Personalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richtlinien der Finanzdirektion festgesetzt.

3

Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Angestellten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität, Tod oder andern besondern Umständen.

Lohnauszahlung

a. Zeitpunkt, Vorschüsse

§ 40.

1

Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.

2

Vorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Falle einer Notlage der oder des Angestellten ausbezahlt werden. Der Vorschuss muss vom Amt, Gericht oder Notariat schriftlich bewilligt werden.

b. Zeitpunkt des Ein- und Austritts

§ 41.

1

Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe eines Monats wird der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.

2

Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.

3

Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausgerichtet.

Dienstkleider, militärische Uniform

§ 42.[20]

Soweit besondere Dienstkleider notwendig sind, werden sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen regeln deren Art, Zuteilung und Verwendungszeit.

Von Angestellten gestellte Diensträume

§ 43.

Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse die Entschädigung für Räume fest, die Angestellte zur dienstlichen Verwendung zur Verfügung stellen.

B. Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstaltersgeschenk

Einmalzulagen und andere Anreize

§ 44.[32][1]

Eine Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personalverordnung[3] kann als Auszeichnung an einzelne Personen oder Gruppen ausgerichtet werden. Sie beträgt mindestens Fr. 500 und höchstens Fr. 8000 pro Person und Jahr.2

Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalzulage sind qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen nach der entsprechenden Stellenbeschreibung übersteigen, wie eine sehr gute Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung, eine besonders erfolgreiche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des Arbeitsklimas führt. Eine Mitarbeiterbeurteilung ist nicht erforderlich.3

Anstelle einer Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personalverordnung[3] kann bezahlter Urlaub bis zu zehn Tagen gewährt oder ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von Fr. 500 ausgerichtet werden. Urlaub ist zu gewähren, sofern die oder der Angestellte dies wünscht und der Betrieb es zulässt.4

Für Einmalzulagen können bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert werden. Budgetiert der Regierungsrat keinen prozentualen Anteil für Einmalzulagen, kann der Anteil für Individuelle Lohnerhöhungen auch für Einmalzulagen verwendet werden.[40]

Dienstaltersgeschenk

a. Bemessung

§ 45.

1

Das Dienstaltersgeschenk wird nach dem Grundlohn zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen mit Lohncharakter, jedoch ohne Familienzulage[30], berechnet.

2

Das Dienstaltersgeschenk entspricht einem Achtzehntel, für 25 Dienstjahre einem Zwölftel und für 40 Dienstjahre einem Neuntel des Jahresgrundlohnes.[17]

b. Unterschiedlicher Beschäftigungsgrad, Sonderfälle

§ 46.

1

Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

2

In besondern Fällen wird das Dienstaltersgeschenk von der Direktion oder dem dazu ermächtigten Amt im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht festgesetzt.

3

Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das Dienstaltersgeschenk nur für die Vollbeschäftigung.

4

Bestehen mehrere Teilzeitanstellungen, wird das Dienstaltersgeschenk anteilmässig auf die Anstellungen aufgeteilt.[20]

c. Teilbetrag

§ 47.

1

Der mit Vollendung von 21 Dienstjahren auszurichtende Teilbetrag des nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes beträgt

a.80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,

b.60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,

c.45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,

d.30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.

d. Bezug als Urlaub

§ 48.

1

. . .[18]

2

Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder in anderer geeigneter Form bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren.

3

Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.

e. Auszahlung

§ 49.

1

Die Auszahlung oder Teilauszahlung des Dienstaltersgeschenkes erfolgt im Monat der Fälligkeit.

2

Die oder der Angestellte muss in der Regel bis spätestens drei Monate vor Fälligkeit erklären, ob die Auszahlung gewünscht wird.

C. 13. Monatslohn

Auszahlung

§ 50.

Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember ausgerichtet.

Besondere Anwendungsfälle

§ 51.

1

Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf

a.Teil-Jahreslöhne gemäss §§ 30–32 Personalverordnung ,

b.ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 2 sowie 27 Personalverordnung .

2

Zulagen gemäss Abs. 1 lit. b werden in 12 gleichmässige Beträge aufgeteilt.

Ausnahmen vom Anspruch

§ 52.

Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:

a.Taggeldern und weiteren Vergütungen gemäss §§ 33–41 Personalverordnung ,

b.Ersatz von Barauslagen,

c.Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst,

d.[30] Familienzulagen.

Sonderfälle

§ 53.

Sonderfälle werden für das Personal der Verwaltung von der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates im Einvernehmen mit dem Personalamt, für das Personal der Rechtspflege durch das zuständige oberste kantonale Gericht oder dessen Verwaltungskommission geregelt.

D. Kommissionen und Nebenämter[15]

Taggelder, Sitzungsgelder, Spesen

§ 55.

1

Die Taggelder gemäss §§ 34, 38 und 39 der Personalverordnung[3] betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1260 des Jahreslohnes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse.[36]

2

Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthalten, wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktionen sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss den Ansätzen für die Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet. Darin inbegriffen ist die ordentliche Sitzungsvorbereitung.

3

Besondere Arbeiten im Auftrag der Kommission werden mit Fr. 70 pro Stunde entschädigt. Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten pauschale Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie für die Bearbeitung besonders anspruchsvoller Aufgaben den Stundenansatz auf höchstens das Doppelte erhöhen.

4

Die Direktion und das Verwaltungsgericht können für die Übernahme besonderer Funktionen wie Präsidium oder Aktuariat pauschale Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12 000 vorsehen.

5

Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohnort zum Sitzungsort zu.

6

Beträgt die voraussichtliche oder tatsächliche Entschädigung der Kommissionstätigkeit mindestens 20% des Jahreslohnes gemäss Lohnklasse 18, Lohnstufe 9, gelten die folgenden Bestimmungen des Personalrechts sinngemäss: §§ 43 und 44 der Personalverordnung[3] sowie §§ 58–77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.[42]

IV. Teuerungszulage und Familienzulagen[30]

A. Teuerungszulage

Besondere Anwendungsfälle

§ 56.

Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf

a.Jahreslöhnen oder Teilen davon gemäss §§ 30, 31 und 32 Personalverordnung ,

b.ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung ,

c.Taggeldern und Vergütungen gemäss §§ 34 bis 39 Personalverordnung .

Periodische Anpassung, besondere Vereinbarung, Zweifelsfälle

§ 57.

1

Der Regierungsrat passt periodisch der Teuerung an a.[15] die Vergütungen für die Tätigkeit in Kommissionen und Nebenämtern,

b.den Ersatz von Barauslagen,

c.Vergütungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.

2

Vorbehalten bleiben ferner Arbeitsverhältnisse, in denen der Lohn oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.

3

In Zweifelsfällen in Bezug auf den Anspruch oder die Berechnung der Teuerungszulage entscheiden beim Personal der Verwaltung die Finanzdirektion und beim Personal der Rechtspflege die obersten kantonalen Gerichte.

B. Familienzulagen[30]

Anspruch bei Krankheit und Unfall

§ 58.[30]

Die Zulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbseinkommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder unter die Mindesthöhe gemäss dem massgebenden Bundesrecht und dem kantonalen Einführungsrecht fällt.

§§ 59–62.[31]

Zuständigkeit, Zweifelsfälle

§ 63.

1

Die Zulage wird durch die Zahlstelle festgesetzt, welche den Lohn berechnet.

2

Zweifelsfälle über den Anspruch auf die Zulage, über deren Berechnung oder Ausrichtung werden im Einvernehmen mit dem Personalamt entschieden.[30]

V. Ersatz der dienstlichen Auslagen, Sachschaden

Grundsatz

§ 64.

1

Als Spesen gelten die Auslagen, die den Angestellten in Ausübung ihrer Tätigkeit am Amtssitz oder auf Dienstreisen anfallen.

2

Die Angestellten sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Amtsausführung nicht notwendig sind, tragen sie selbst.

Vergütung

§ 65.

1

Grundsätzlich werden die anfallenden Spesen nach Spesenereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet.

2

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen können für Angestellte oder Berufsgruppen mit regelmässig anfallenden Spesen Pauschalen festlegen. Diese sind bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens alle vier Jahre, zu überprüfen.[20]

Fahrtkosten

a. Öffentliche Verkehrsmittel

§ 66.

1

Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Billette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.

2

Wer regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützt, erhält die Kosten eines Halbtaxabonnements vergütet. In diesen Fällen werden Billette zur halben Taxe entschädigt, in den übrigen Fällen zur vollen Taxe.

3

Die Direktion oder das oberste kantonale Gericht können bei dienstlichem Interesse Beiträge an weitere Abonnements bewilligen oder solche zur Verfügung stellen.

b. Flugzeuge

§ 67.

1

Bei Benützung von Flugzeugen werden grundsätzlich die Kosten der Economy-Klasse entschädigt. Die Vergütung der Business-Klasse ist in Ausnahmefällen zulässig.

2

Es sind die günstigsten Flugverbindungen zu wählen, wobei Rabattvereinbarungen mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind.

3

Die Finanzdirektion informiert über Rabattvereinbarungen und erlässt Richtlinien über das Buchen von Flugreisen.

c. Private Fahrzeuge

§ 68.

1

Grundsätzlich sind für Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

2

Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung stehen.

3

Die Kilometerentschädigung beträgt für die Benützung eines[28]

Autos:70 Rp.
Motorrades mit Hubraum über 50 cm3 :40 Rp.
Motorfahrrades und Fahrrades:30 Rp.

4

Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder schnellste Weg vom Wohnort über die Dienststelle oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über die Dienststelle oder direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer vergütet.

5

In besondern Fällen können die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Amt, Gericht oder Notariat die Kilometerentschädigung pauschal festlegen.

6

Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung werden nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion abgeschlossenen Versicherung gedeckt. Einen Selbstbehalt dieser Versicherung trägt der Arbeitgeber, soweit er Fr. 300 übersteigt.

Verpflegungskosten

§ 69.

1

Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärtigen Verpflegung besteht nicht.

2

Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten werden die tatsächlichen Kosten, welche Fr. 15 übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.

3

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen an die Mittagsverpflegung, insbesondere an Lunch-Checks und die Vergünstigungen in Personalrestaurants.

4

Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, können Angestellte Drittpersonen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet.

Übernachtungskosten

§ 70.

1

Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie entschädigt werden.

2

Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen.

Nebenauslagen

§ 71.

Bei Dienstreisen werden pro Tag Nebenauslagen pauschal gemäss folgenden Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als fünf Stunden: Fr. 5 acht Stunden: Fr. 10.

Auslandreisen

§ 72.

1

Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder durch die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und Notariate. Den Anträgen sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizulegen.

2

Die Vergütungen gemäss §§ 69 und 71 können angemessen erhöht werden.

Abrechnung

§ 73.

1

Die Abrechnungen über Spesenvergütungen sind in der Regel am Ende jeden Monats zusammen mit den Belegen und mit folgenden Angaben einzureichen:

a.Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthaltes,

b.Dauer der Dienstreise,

c.Höhe der vergütungsberechtigten Mehrauslagen für Hauptmahlzeiten,

d.Nebenauslagen,

e.Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl,

f.weitere Auslagen, wie Vergütungen für das Übernachten.

2

Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen.

Besondere Regelungen

§ 74.

1

Die Direktionen orientieren das Personalamt über Regelungen, die sie zum Vollzug der Vorschriften über den Ersatz von Barauslagen erlassen.

2

Sonderfälle, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht erfasst werden, werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt sowie von den obersten kantonalen Gerichten geregelt.

Private Benützung von Telefon, Fax und Computer

§ 75.

1

Die private Benützung von Telekommunikationsmitteln ist zu vergüten, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt.

2

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln den regelmässigen Einzug dieser Taxen und deren Ablieferung an die Staatskasse.

3

Für die private Benützung von Fotokopierern und Druckern legen die Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung, die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Rechtspflege Taxen fest.

4

Stellen Angestellte ihre privaten Bürogeräte sowie Telefone an ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig zur Verfügung, kann ihnen mit Zustimmung der nach Abs. 3 zuständigen Instanz eine Entschädigung oder ein Beitrag an die Anschaffungskosten ausgerichtet werden.

Parkplätze

§ 76.

1

Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motorfahrzeuges einen Platz innerhalb kantonaler[42] oder vom Kanton[42] gemieteter Liegenschaften benützen, haben dafür grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten.

2

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Sachschäden

§ 77.

Sachschäden als Folge eines erhöhten Berufsrisikos können von den Direktionen ganz oder teilweise ersetzt werden.

VI. Ferien und Urlaub, Mutterschaft, Krankheit, Unfall und Tod, Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst

Massgebender Lohn

§ 78.

Als Lohn im Sinne der Bestimmungen des

VI.Abschnitts gelten der Grundlohn zuzüglich ständige Zulagen mit Lohncharakter.

A. Ferien

Ferienanspruch

§ 79.

1

Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:[42]

a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden5 Wochen
b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden4 Wochen
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden5 Wochen
d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden6 Wochen

2

Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten.

3

Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten drei Monate unabhängig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.

4

Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt.

5

Für die Kürzung werden ein Bruchteil eines halben Tages auf den nächsten vollen Tag, ein Bruchteil eines ganzen Tages auf den nächsten halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden Jahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch des folgenden Jahres.

Stundenlohn

§ 80.

1

Der Ferienanspruch von Angestellten im Stundenlohn wird unter Vorbehalt von Abs. 2 tageweise wie folgt berechnet:

a.bei vier Wochen Ferien im Jahr: ein Ferientag auf 109 Arbeitsstunden,

b.bei fünf Wochen Ferien im Jahr: ein Ferientag auf 87 Arbeitsstunden,

c.bei sechs Wochen Ferien im Jahr: ein Ferientag auf 72 Arbeitsstunden.

2

Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Monaten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zuschlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden.

Bezug der Ferien

§ 81.[20]

1

Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich die Angestellten ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten können. Grundsätzlich sind zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.

2

Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sollen in der Regel bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres nachbezogen werden. Übertragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedürfen der Bewilligung der vorgesetzten Dienststelle.

Ruhetage, Krankheit, Unfall

§ 82.

1

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.

2

Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet.

Barabgeltung der Ferien

§ 83.

1

Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten. Ausgenommen bleiben

a.der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten,

b.[20] Ferien, die beim Tod der oder des Angestellten noch nicht bezogen sind.

2

Die Abgeltung von Ferien bedarf der Bewilligung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.

B. Urlaub, Abordnungen

Urlaub, Allgemeines

§ 84.

1

Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten.

2

Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.

3

Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden.

Bezahlter Urlaub

a. Familiäre Ereignisse

§ 85.

1

Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflegeverhältnisse und für die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, solche im Zusammenhang mit der Ehegattin bzw. dem Ehegatten auch für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner.[22]

2

Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.

3 a. b.Für familiäre Ereignisse wird wie folg Ereignis Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen Partnerschaft Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft eines eigenen Kindes,t Urlaub gewährt: Urlaub 3 Arbeitstage 1 Arbeitstag
von Geschwistern, Vater oder Mutter
c.27Geburt eines eigenen Kindes5 Arbeitstage für den Vater
im 1. Lebensjahr des
Kindes
d.27Aufnahme eines Kindes in ein5 Arbeitstage für den Vater
unentgeltliches dauerhaftesund die Mutter in den
Pflegeverhältnisersten zwei Monaten seit
Aufnahme des Kindes
e.Krankheit oder Unfall in der Familie
– wenn andere Hilfe fehltdie notwendige Zeit,
höchstens 2 Arbeitstage
pro Ereignis
– bei Familien mit eigenendie notwendige Zeit,
Kleinkindern oder Kindernhöchstens 5 Arbeitstage
im schulpflichtigen Alterpro Ereignis
– wenn ein Familienmitglied2 Arbeitstage
im Sterben liegt
f.Tod der Ehegattin oder des3 Arbeitstage
Ehegatten, der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen
Partners, eines Kindes oder der
Eltern
g.Tod der Schwiegereltern,2 Arbeitstage
von Schwiegertöchtern, Schwieger-
söhnen und Geschwistern
h.Tod von Grosseltern, Ehegatten1 Arbeitstag, im Falle der
oder eingetragenen PartnerinnenErledigung von Formali-
und Partnern von Geschwistern,täten im Zusammenhang
Geschwistern der Ehegattin, desmit dem Todesfall
Ehegatten, der eingetragenen2 Arbeitstage
Partnerin oder des eingetragenen
Partners, Enkeln, Tanten oder
Onkeln
EreignisUrlaub
i. Tod anderer Verwandter oder von Drittendie notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens 1 Arbeitstag
a. Arzt- und Zahnarztkonsultationendie notwendige Zeit
b. Stellensuche in gekündigter Stellungdie notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage, weiter gehende Zeit - aufwendungen sind zu kompensieren
c. Wohnungs- und Zimmerwechsel1 Arbeitstag
d. An- und Abmeldung bei Behördendie notwendige Zeit

b. Persönliche Angelegenheiten

§ 86.

1

Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub gewährt:

2

Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt.

3

Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten können Eltern die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis höchstens fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.

c. Militär, Zivilschutz

§ 87.

1

Für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee wird bezahlter Urlaub für höchstens vier Kurse während des gesamten Arbeitsverhältnisses gewährt.

2

Für militärische Marschgruppenanlässe wird die notwendige Zeit gewährt, höchstens vier Tage pro Kalenderjahr.

3

Für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr jedoch höchstens 20 Arbeitstage, eingeschlossen obligatorische Dienstleistungen.

d. Personalverbände

§ 88.

1

Vorstandsmitgliedern der Vereinigten Personalverbände und deren Stellvertretung wird für interne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, jedoch höchstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr.

2

Für Sitzungen mit der Verwaltung wird die notwendige Zeit gewährt, für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschweizerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige Zeit, jedoch höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr.

3

Amtsstellen, bei denen Vorstandsmitglieder oder Delegierte im Sinne von Abs. 1 und 2 beschäftigt sind, berücksichtigen, soweit möglich, bei der Arbeitszuteilung die Beanspruchung für die Verbandstätigkeit angemessen.

e. Verschiedene Tätigkeiten

§ 89.[20]

1

Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkursen werden pro Kalenderjahr höchstens 20 Arbeitstage Urlaub gewährt. Den Instruktorinnen und Instruktoren sowie für Einsätze in Ernstfällen wird die notwendige Zeit gewährt.

2

Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne des Obligationenrechts sowie Jugend- und Sportkurse, Schützenmeister- und Jungschützenkurse und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeitstage Urlaub pro Jahr gewährt.

3

Für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes wird die notwendige Zeit bewilligt.

4

Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler Bedeutung wird die notwendige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.

f. Humanitäre Einsätze

§ 90.

Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophenhilfskorps und des IKRK wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei Jahren höchstens vier Monate.

g. Zuständigkeiten

§ 91.

1

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewährung von bezahltem Urlaub.[20]

2

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat können im Einzelfall für weitere Ereignisse, wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren.[20]

Unbezahlter Urlaub

§ 92.

1

Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

2

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewährung von unbezahltem Urlaub.

Abordnung

§ 93.

1

Als Abordnung gilt jede Delegation an eine Veranstaltung, wie an einen Kongress, eine Tagung, an Aus- und Weiterbildungskurse.

2

Abordnungen sind formell zu verfügen, ausgenommen solche bis zu fünf Arbeitstagen und solche für den Besuch von Kursen der internen Aus- und Weiterbildung.[20]

Externe Weiterbildungsveranstaltungen

§ 94.

1

Für externe Weiterbildungsveranstaltungen können bezahlter Urlaub und Beiträge gewährt werden.

2

Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen.

3

Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn, umfassen und für die Dauer von höchstens vier Jahren seit dem Ende der Veranstaltung festgelegt werden.

4

Die vollumfängliche Rückforderung der Kosten ist nur innerhalb des ersten Jahres zulässig.

Zuständigkeit für Abordnungen und Beiträge an externe Weiterbildungen

§ 95.

1

Für Abordnungen und die Bewilligung von Beiträgen an externe Weiterbildungsveranstaltungen sind die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zuständig.

2

Sie können die Zuständigkeiten für Abordnungen an die Ämter, Gerichte und Notariate übertragen.[20]

C. Elternschaft[20]

Mutterschaftsurlaub

§ 96.[20]

1

Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

2

Beantragt die Angestellte den Aufschub der Mutterschaftsentschä-digung wegen längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes im Sinne von Art. 16 c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, verschiebt sich der Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubes entsprechend. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

3

Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

4

Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.

5

Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub. Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des unbezahlten Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

Kündigungsschutz, besondere Verhältnisse

§ 97.

1

Der Kanton[42] darf das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft von Angestellten und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen. Die Kündigung während der Probezeit aus andern Gründen bleibt vorbehalten.

2

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungsbehörde nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen war.

3

Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar.

4

Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht eine angemessene Lösung treffen.

Urlaub bei Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses

§ 98.[20]

Bei der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption wird § 96 sinngemäss angewendet. Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das Notariatsinspektorat legen den Urlaub der Elternteile im Einzelfall fest.

D. Krankheit und Unfall

1. Allgemeine Bestimmungen

Lohnfortzahlung

§ 99.

1

Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[10] werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.

2

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie folgt ausgerichtet:[20]

100%anschliessend 75%
im ersten Dienstjahr3 Monate3 Monate
im zweiten Dienstjahr6 Monate6 Monate

3

Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten.[20]

4

Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren.[20]

5

Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet.

Meldung, Arztzeugnisse

§ 100.[24]

1

Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihre Arbeit nicht uneingeschränkt ausüben, melden sie dies ihren Vorgesetzten so rasch als möglich.

2

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, reichen sie ihren Vorgesetzten innert angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Vorgesetzten und die Personaldienste können auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.

3

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat, reichen die Angestellten jeweils zu Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung der Vorgesetzten oder der Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein.

Case Management

§ 100 a.[42]

1

Die kranken oder verunfallten Angestellten und die Vorgesetzten oder die Personaldienste halten regelmässigen Kontakt.

2

Die Vorgesetzten oder die Personaldienste prüfen ein Case Management, wenn die volle oder teilweise Dienstaussetzung oder die Leistungseinbusse voraussichtlich länger als zwei Monate dauert.

3

Kein Case Management wird durchgeführt, wenn

a.Mitarbeitende ihre Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern ausüben oder

b.die Lohnfortzahlung eingestellt wurde.

4

Lediglich in begründeten Ausnahmefällen wird ein Case Management durchgeführt, wenn

a.Mitarbeitende kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze stehen,

b.der kumulierte Beschäftigungsgrad beim Kanton kleiner als 25% ist oder

c.die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht zulässt.

5

Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchführung eines Case Managements.

Durchführung des Case Managements

§ 100 b.[41]

1

Das Case Management beginnt mit der Einsetzung einer Case Managerin oder eines Case Managers.

2

Es endet infolge

a.vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen oder an einem neuen Arbeitsplatz,

b.(Teil-)Invalidisierung,

c.Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

d.Abbruchs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder durch den Arbeitgeber.

Wiederholte Dienstaussetzungen, Teilarbeitsfähigkeit

§ 101.

1

Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.

2

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück.

3

Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, wird ihnen der volle Lohn während längstens drei Monaten weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Anrechnung allfälliger Taggelder.[20]

Unfallversicherung

§ 102.

1

Die Versicherungsverträge für die obligatorische Unfallversicherung der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten werden von der Finanzdirektion abgeschlossen.

2

Der Kanton[42] übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung.

3

Die Finanzdirektion regelt mit einem Kollektiv-Versicherungsvertrag zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu dieser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien werden von den Angestellten getragen.

4

Die Betreuung der Unfallversicherung, insbesondere der Verkehr mit dem Versicherungsträger, die Koordination mit den Direktionen und den obersten kantonalen Gerichten sowie die allgemeine Information des Personals, obliegt der Finanzdirektion.

5

Die Finanzdirektion regelt besondere Verhältnisse in Bezug auf einzelne Personalgruppen, Ämter oder Gerichte nach Massgabe des Bundesrechts im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten.

6

Die der SUVA unterstellten Ämter verkehren mit dieser direkt, nehmen aber in grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit der Finanzdirektion.

7

Die Ämter und Gerichte übergeben neu eintretenden Angestellten die Wegleitung zur Unfallversicherung und informieren sie, ob sie für Nichtberufsunfall versichert sind. Die aus dem Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Angestellten informieren sie schriftlich über die notwendige Meldung an ihren Krankenversicherer.

8

Die Ämter und Gerichte sorgen für die korrekte Meldung der Unfälle und die Weiterleitung des Unfallscheins an die Versicherungsträger.

Kürzung der Lohnfortzahlung

§ 103.[42]

1

Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn

a.die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden haben,

b.der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung ist,

c.ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne von § 100 eingereicht werden,

d.die oder der Angestellte die zumutbare Mitwirkung im Rahmen eines Case Managements gemäss § 100 a verweigert,

e.die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert wird.

2

In solchen Fällen setzt die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht die Höhe der Lohnfortzahlung fest.

3

Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind, wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhältnis wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.

Anrechnung

a. Taggelder

§ 104.

1

Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls werden grundsätzlich auf den Lohn angerechnet.

2

Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den Kanton[42], soweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden sie den Angestellten ausbezahlt.

b. Renten

§ 105.

1

Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat der Kanton[42] das Recht, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.

2

Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion oder das zuständige oberste kantonale Gericht über die Anrechnung auf den Lohn.

3

Wurde die Rente vor Eintritt in den Dienst des Kantons[42] zugesprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.

4

Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arzt- oder Therapiebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Ansprüche gegenüber Dritten

§ 106.

1

Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Lohnes an den Kanton[42] abzutreten und bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mitzuwirken.

2

Im Falle der Weigerung kann der Lohn entsprechend gekürzt werden.

Gesundheitskontrolle

§ 107.

1

Die Direktionen können für Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.

2

Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, können die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigert werden.

2. Besondere Bestimmungen für Berufsunfall und Berufskrankheit

Grundsätze

§ 108.

1

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[10] wird den Angestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.

2

Vom dreizehnten Monat an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

3

Im Umfang der kantonalen[42] Leistungen gehen Ansprüche der Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf den Kanton[42] über.

Invalidität und Tod

§ 109.

1

Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet der Kanton[42] die vom UVG-Versicherer festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.

2

Eine Komplementärrente der Vorsorgeeinrichtung wird auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.[42]

Nicht obligatorisch versicherte Personen

§ 110.

Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von Behörden im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung[10] versichert sind, erbringt der Kanton[42] die dort vorgesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Kanton[42] nicht durch die Unfallversicherung aufgrund des Haupterwerbs versichert ist.

E. Leistungen im Todesfall

Bemessung

§ 111.[42]

1

Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter ausgerichtet. Den Hinterbliebenen im Sinne der Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung wird der Lohn auch für die beiden darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Arbeitsverhältnis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.

2

Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vorausgegangenen Kürzung massgebend.

3

Weitergehende Leistungen für Hinterbliebene von Angestellten, die nicht der Vorsorgeeinrichtung angehörten, sowie in anderen Sonderfällen werden im Einzelfall von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht festgelegt.

F. Militär-, Schutz- und Zivildienst

Obligatorischer Militär- und Schutzdienst, Zivildienst, Sonderfälle

§ 112.

1

Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivildienstes den vollen Lohn.

2

Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst gemeldet haben.[20]

3

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln übereinstimmend die Voraussetzungen für die Rückforderung von Lohnleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- oder Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Dienst des Kantons[42] überschreitet.

Freiwilliger Militär- und Schutzdienst

§ 113.

1

Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.

2

Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über obligatorische Dienstleistungen.

Meldepflicht, Dienstverschiebung

§ 114.

Die Angestellten müssen bevorstehende Militär- und Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.

Erwerbsersatz

§ 115.

1

Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist der Lohnanspruch niedriger als die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.

2

Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.

VII. Arbeitszeit

A. Arbeitszeit, Überzeit

Grundsätze

§ 116.

1

Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Samstag und Sonntag arbeitsfrei sind.

2

Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse der obersten kantonalen Gerichte für die Rechtspflege.

3

Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grundsätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeitbeschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahresarbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht.

4

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.

5

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlassen.

Ruhetage, Öffnungszeiten

§ 117.

1

Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung treffen, gelten neben den Samstagen und Sonntagen

a.als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag,

b.als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des Knabenschiessens,

c.als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr festgesetzt.

2

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder teilweise gearbeitet wird.

3

Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Das Personalamt berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage entfallenden Stunden.

4

Bei durchgehendem Betrieb wird den Angestellten im Durchschnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und allgemeine Feiertage fallen.

5

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte legen die Öffnungszeiten der Ämter, Gerichte und Notariate fest. Diese Beschlüsse werden im Amtsblatt publiziert.

Tagesrahmen, Sollzeit, Regelarbeitszeit

§ 118.

1

Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.

2

Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.

3

Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

4

Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.

Pausen

§ 119.

1

Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit.

2

Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens 15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Arbeitszeitsaldo

a. Grundsatz

§ 120.

1

Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.

2

Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesenheiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Vorgesetzten ausgedehnt werden.

b. Übertragung, Ausgleich und Vergütung

§ 121.

1

Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden.

2

Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende. Das Amt, Gericht oder Notariat kann den Übertrag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war.

3

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist ohne Zuschlag zu vergüten, sofern eine Kompensation aus triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Kann der positive Saldo aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden, gilt er als Überzeit. Für Kaderangehörige ab Lohnklasse 24 wird nur Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt. Ein negativer Arbeitszeitsaldo kann mit dem Lohn verrechnet werden.[20]

Arbeit an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes

§ 122.

An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tagesrahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung des zuständigen Amtes, Gerichtes oder Notariates auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden.

Private Abwesenheiten

§ 123.[20]

Bei bezahlter privater Abwesenheit wird höchstens die vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben.

Kompensation

§ 124.

1

Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden.

2

Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze Arbeitstage kompensiert werden.

3

Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse eingeschränkt werden.

Überzeit

a. Begriff

§ 125.

1

Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch bei einem vollen Pensum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst die gemäss Dienstplan zu leistende Wochenarbeitszeit überschritten werden.

2

Überzeit muss durch die Vorgesetzten angeordnet oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche genehmigt werden.

3

Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen Gründen möglich, gilt Arbeitsleistung gemäss Abs. 1 und 2 nicht als Überzeit.

4

Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die Vorgesetzten angeordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen.

5

Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist jedenfalls die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes einzuholen. Die Direktionen können diese Befugnis auf ihre Ämter, Abteilungen und Betriebe übertragen.

b. Ausgleich

§ 126.

1

Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im gleichen Kalenderjahr, bei Überzeitleistungen während der Nacht überdies so rasch als möglich, zu erfolgen.

2

Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.

c. Zeitzuschlag und Vergütung

§ 127.

1

Angestellten bis Lohnklasse 16 wird bei Zeitausgleich für Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von 25% gewährt.[20]

2

Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden = 12184 des Jahreslohnes. Besteht Anspruch auf eine Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum massgebenden Stundenansatz hinzugezählt.

3

Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl vergüten.[20]

d. Kaderpersonal

§ 128.

1

Angestellten der Lohnklassen 24–29 steht bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Als erheblich gelten Überzeitleistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr.

2

Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte der Klassen 24–29 entscheidet beim Personal der Verwaltung die Direktion, beim Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht. Die Vergütung erfolgt ohne Zuschlag.[20]

Monatsabrechnung

§ 129.

1

Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeitbuchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme durch ihr Visum.

2

Die einzelnen Angestellten sind verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Monatsabrechnung.

3

Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der bestehenden EDV-Infrastruktur.

4

Die Direktionen können ihren Bedürfnissen entsprechend eine Projektzeiterfassung einführen.

Beauftragte der Ämter

§ 130.

Die Ämter bestimmen mindestens eine Stelle für die Administration der Arbeitszeitregelung. Ihr obliegen, soweit die Direktion nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere

a.die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien und Militärdienst für alle Angestellten ihres Amtes. Diese Jahreskontrollen werden aufgrund der Monatsabrechnungen nachgeführt und sind im Falle von Differenzen verbindlich.

b.die Instruktion des neu eintretenden Personals.

Besondere Verhältnisse, Abweichungen

§ 131.

Die Direktionen oder die von ihnen hiezu ermächtigten Ämter können, soweit besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Teamarbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeitregelungen festlegen.

B. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst

Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, Zeitgutschrift

§ 132.

1

Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Arbeitsleistungen in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr wird eine Vergütung von Fr. 5.75 pro Stunde ausgerichtet.[38]

2

Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens acht Stunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr pro geleistete Stunde eine Zeitgutschrift von 20% zur Kompensation.

3

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag sind einem Sonntag gleichgestellt.

4

Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit wird die Vergütung gemäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschaftsurlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter ausgerichtet.

Pikettdienst

§ 133.

1

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte, die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und das Notariatsinspektorat können bei besondern dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Pikettdienst anordnen.

2

Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft ausserhalb desselben.

3

Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 3.00 pro Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.75 pro Stunde Bereitschaftsdienst vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als angeordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist.[38]

Besondere Verhältnisse

§ 134.

1

Die Gesundheitsdirektion regelt für die Ober- und Spital-ärztinnen und -ärzte sowie für ihre Angestellten, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.[20]

2

Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt für weitere besondere Arbeitsverhältnisse pauschale Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie für Pikettdienst festlegen. Sie können bei besondern Verhältnissen die Dauer des Nachtdienstes bis längstens 08.00 Uhr verlängern.

3

Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder der Bewilligung des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.

VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten

A. Rechte

Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung

§ 135.

1

Der Kanton[42] sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nachteile erwachsen.

2

Das Personalamt steht den von sexueller Belästigung betroffenen Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung. Es kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen für ihren Bereich.

3

Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.

Mitarbeiterbeurteilung

a. Grundsatz

§ 136.

1

Die Angestellten sind von den Vorgesetzten einmal pro Jahr zu beurteilen, ferner in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben.[32]

2

Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Personals sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens.

3

Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhalten, ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die Führungsfähigkeit.

b. Beurteilungssysteme und -verfahren

§ 137.

1

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Beurteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.

2

Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen.

3

Die Direktionen treffen im Einvernehmen mit dem Personalamt die erforderlichen Schulungsmassnahmen.

4

Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen das Beurteilungssystem und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Rechtspflege.

c. Verfahrensbestimmungen

§ 138.

1

Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungs- und Förderungsgesprächs.

2

Der Beurteilungsbogen ist von beiden Seiten zu unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist. Sie können eigene Bemerkungen auf dem Beurteilungsbogen anbringen.

3

Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.

4

Der Beurteilungsbogen bildet Bestandteil der Personalakten. Der beurteilten Person wird eine Kopie übergeben.

Austrittsgespräch, Arbeitszeugnis

§ 139.

1

Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austrittsgespräch geführt.

2

Arbeitszeugnisse werden spätestens auf den Zeitpunkt des Austrittes für die jeweils direkt unterstellten Angestellten durch die Vorsteherin oder den Vorsteher einer Direktion oder eines Amtes ausgestellt.

3

Im Übrigen bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeitszeugnissen können insbesondere die Personaldienste beauftragt werden.

4

Für das Personal der Rechtspflege bestimmen die obersten kantonalen Gerichte die Zuständigkeiten.

Betriebliches Vorschlagswesen

§ 140.

Angestellten können für Vorschläge administrativer oder technischer Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln das Verfahren für die Einreichung, Prüfung und Prämierung solcher Vorschläge nach übereinstimmenden Grundsätzen.

B. Pflichten

Unterstützung und Vertretung

§ 141.

Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Tätigkeit und vertreten andere Angestellte, wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.

Geschenkannahmeverbot

§ 142.

Bestehen Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die vorgesetzte Dienststelle über die Zulässigkeit der Annahme.

Amtsgeheimnis

§ 143.

1

Angestellte dürfen sich als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Obliegenheiten nur äussern, wenn die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt haben. Vorbehalten bleiben Auskunftspflichten im Sinne des Kantonsratsgesetzes.

2

Die Direktionen können diese Kompetenz an die direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und Betriebe, die obersten kantonalen Gerichte an die Gerichte oder an das Notariatsinspektorat delegieren.

3

Diese Ermächtigung muss auch eingeholt werden, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.

Nebenbeschäftigung

§ 144.

1

Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:

a.für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das von ihr ermächtigte Amt, im Falle der Mitwirkung in der Verwaltung einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen die Direktion,

b.für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspektorat.

2

Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist die Anstellungsbehörde zu informieren. Diese entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.[20]

3

Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme von Spesenentschädigungen in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewendeten Arbeitszeit an die Staatskasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausgeglichen wird.

4

Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich auszugleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem Fall als Überzeit zu qualifizieren. Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.

Öffentliche Ämter

§ 145.

1

Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern sind zuständig:

a.für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das dazu ermächtigte Amt, im Fall der Übernahme eines Mandates als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates der Regierungsrat,

b.für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspektorat.

2

Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro Woche beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensieren.

3

Die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.

Vertrauensärztliche Untersuchung

§ 146.[42]

1

Zuständig für die Einleitung von vertrauensärztlichen Untersuchungen sind die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen. Die Gesundheitsdirektion kann diese Befugnis auf ihre Betriebe übertragen.

2

Vorsorgerechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen zur Prüfung einer Berufsinvalidität werden bei der Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegeben.

3

Dienstrechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen können jederzeit angeordnet werden:

a.zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder

b.zur Durchführung eines Case Managements.

4

Die Finanzdirektion schliesst mit der Vorsorgeeinrichtung oder einer anderen geeigneten Einrichtung eine Leistungsvereinbarung über die Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen aus dienstrechtlichen Gründen ab. Darin werden insbesondere die Kosten, der Datenschutz, der Umgang mit sowie die Fristen für vertrauensärztliche Gutachten geregelt.

Erfindungen und Urheberrechte an Computerprogrammen

§ 147.[20]

1

Machen Angestellte bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Erfindung oder wirken sie daran mit, so steht die Erfindung im Eigentum des Kantons. Bei Computerprogrammen liegt das ausschliessliche Verwendungsrecht beim Kanton. Die Direktion kann den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen.

2

Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung oder die Verwendung eines Computerprogramms von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

IX. Vollzug des Personalrechts

Einheitliche Anwendung des Personalrechts

§ 148.

1

Die Finanzdirektion erlässt die für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des Personalrechts in der Gesamtverwaltung erforderlichen ergänzenden Weisungen und Richtlinien. Für Weisungen administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zuständig.

2

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzdirektion oder dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.

3

Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinformationssystem durchführen.

4

Stellt das Personalamt Verletzungen personalrechtlicher Bestimmungen fest, orientiert es über die Finanzdirektion die vorgesetzte Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ein. Bei Uneinigkeit erstattet es der Finanzdirektion Bericht. Es berichtet regelmässig der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates über die Einhaltung der personalrechtlichen Bestimmungen.

Personalamt

a. Allgemeines

§ 149.

1

Das Personalamt begutachtet alle Personalgeschäfte, die dem Regierungsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu genehmigen sind.

2

Wo diese Verordnung im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stellungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit ist nach § 148 Abs. 2 vorzugehen.

3

Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den dezentralen Personal- und Zahlstellen, direkt, mit den Direktionen in der Regel über deren Personalbeauftragte. Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt es von den Direktionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Verfügungen und in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.

b. Aufgaben im Einzelnen

§ 150.

Das Personalamt

a.erarbeitet und begutachtet rechtsetzende Erlasse, Richtlinien und Weisungen und bearbeitet grundsätzliche Fragen und Massnahmen im Personalwesen,

b.stellt die Auslegung und Anwendung des Personalrechts und der Lohnordnung der Gesamtverwaltung nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen sicher, namentlich durch die Koordination der Praxis zwischen den Direktionen und die Abgabe von Empfehlungen,

c.koordiniert zusammen mit der Finanzverwaltung die Budgetierung und Rechnungslegung des Personalaufwandes und erstellt die Personal- und Lohnstatistik,

d.[42] ist zuständig für das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem sowie die zentrale Lohnverarbeitung, koordiniert die Tätigkeit der dezentralen Zahlstellen und erlässt die notwendigen Weisungen,

e.plant und entwickelt in Zusammenarbeit mit weiteren Fachstellen organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personalführung,

f.begutachtet Fragen aus einzelnen Arbeitsverhältnissen und wird zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfahren der Direktionen und vor dem Regierungsrat sowie in Beschwerde- und Klageverfahren vor Gericht,

g.[42] plant und organisiert die zentrale Aus- und Weiterbildung, führt die Schulungsmassnahmen durch und ist verantwortlich für die Ausbildung der kaufmännischen Lernenden und der Informatiklernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung,

h.sorgt für die angemessene Information und Instruktion der Dienststellen und des Personals über personelle Angelegenheiten und leistet Öffentlichkeitsarbeit,

i.berät im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen die Ämter und das Personal in personellen Angelegenheiten sowie in Versetzungs- und Wiedereingliederungsfällen, plant und koordiniert die Personalbetreuung,

k.erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich.

Personalcontrolling

§ 151.

1

Planung und Steuerung der Personalpolitik der Verwaltung erfolgen durch das Personalcontrolling. Das Personalamt und die Direktionen erheben dazu Kennzahlen.

2

Das Personalamt wertet die Kennzahlen zuhanden des Regierungsrates aus, erstattet diesem regelmässig Bericht und schlägt Massnahmen vor.

3

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt insbesondere die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an das Personalamt weiterzuleiten sind.

4

Die Direktionen legen fest, welche Kennzahlen in ihrem Bereich zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und ordnen Massnahmen an.

5

Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grundsätzen das Personalcontrolling je für ihren Bereich.

Personalbeauftragte der Direktionen, Personaldienste

§ 152.

1

Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen eine ihnen in der Regel direktunterstellte Personalbeauftragte oder einen Personalbeauftragten und regeln deren Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit den Organen der Revision sowie des Personalcontrollings.

2

Die oder der Personalbeauftragte

a.koordiniert die Personalgeschäfte, bearbeitet sie zusammen mit den Ämtern und deren Personaldiensten und sorgt für den einheitlichen Vollzug des Personalrechts innerhalb der Direktion,

b.berät und unterstützt die Ämter und das Personal der Direktion in personellen Fragen,

c.bearbeitet personalrechtliche und personalpolitische Fragen für die Direktion,

d.stellt die Verbindung sicher zwischen der Direktion und dem Personalamt.

3

Die Direktionen errichten nach Massgabe der Bedürfnisse Personaldienste in ihren Ämtern.

X. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen

A. Klinisch tätige Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte[14]

Arbeitszeit, Präsenzzeit

§ 153.

Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maximale Präsenzzeit sowie die Kompensationsansprüche.

Versicherungen

§ 154.[42]

Für die klinisch tätigen Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte bleiben besondere Regelungen der Finanzdirektion im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen hinsichtlich des Verhältnisses zur Vorsorgeeinrichtung vorbehalten.

B. Betriebsangestellte

Betriebsangestellte der Ämter der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion

§ 155.

Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der Finanzdirektion zusätzliche Vergütungen fest, insbesondere für:

a.ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt,

b.die Bedienung von Maschinen und Geräten für die Belagsarbeiten, für das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhängender Flächen im Kaltverfahren, für Belagseinbau, Sandstrahlarbeiten im Fahrzeugunterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbeiten und die Handhabung von Presslufthämmern,

c.Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtungen der Fernwärmeversorgung,

d.Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen,

e.Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund,

f.Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen.

Betriebsangestellte Staatswald

§ 156.

1

Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der Regel bei Angestellten im Stundenlohn von der Abteilung Wald, bei Angestellten im Akkordlohn von diesen selbst gestellt. Stellen die Angestellten eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hiefür eine vom Amt für Landschaft und Natur festgelegte Entschädigung ausgerichtet.

2

Das Amt für Landschaft und Natur regelt die tägliche Arbeitszeit. Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und 2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten.

Landwirtschaftliche Angestellte

§ 157.[20]

Die wöchentliche Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Angestellten beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 48 Stunden.

Betriebsangestellte des Wäschereibetriebs der Strafanstalt

§ 158.[42]

Die zuständige Direktion regelt mit Zustimmung der Finanzdirektion die Vergütung für Angestellte, die vorübergehend an Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind.

Hausdienst

§ 159.

1

Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume der Zentralverwaltung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis vom Hochbauamt betreuten Objekte ist der Hausdienstorganisation des Hochbauamtes unterstellt. Das Hausdienstpersonal für alle Gebäude und Räume ausserhalb der Zentralverwaltung ist den von den zuständigen Direktionen beziehungsweise Organen der Rechtspflege bezeichneten Vorgesetzten der betreffenden Dienststelle unterstellt.

2

Befinden sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu betreuen, der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste Reinigungsfläche aufweist.

Zulage als Gruppenführerin oder Gruppenführer

§ 160.[42]

Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion sowie des Wäschereibetriebs der Strafanstalt wird eine Zulage von Fr. 2.75 in der Stunde ausgerichtet, wenn sie vorübergehend als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern tätig sind.

C. Besondere Arbeitsverhältnisse

Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze

§ 160 a.[41]

1

Angestellte können nach Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c des Personalgesetzes[2] für längstens ein Jahr befristet wiederangestellt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. In begründeten Fällen kann die befristete Anstellung jeweils um ein Jahr verlängert werden.

2

Anstellung und Verlängerung bedürfen der Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts.

Aushilfen

§ 161.

1

Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre angestellt werden.[24]

2

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen können im Rahmen des Budgets Aushilfen anstellen.[32]

3

Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte keine besondern Vorschriften erlassen.

4

Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans festgelegt.

Praktikantinnen und Praktikanten, Auditorinnen und Auditoren

§ 162.

1

Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.

2

Für deren Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Entlöhnung mit besondern Richtlinien.

3

Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren der Rechtspflege wird durch übereinstimmende Vorschriften der obersten kantonalen Gerichte im Einvernehmen mit der Finanzdirektion geregelt.

Lernende

§ 163.[42][1]

Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung[9] sowie solche für die Berufe der Gesundheitspflege werden mit dem Stellenplan festgesetzt.2

Die Löhne der Lernenden nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung werden von der Finanzdirektion und von den obersten kantonalen Gerichten im Einvernehmen mit der Finanzdirektion im Rahmen ortsüblicher Ansätze festgesetzt. Die Löhne der Lernenden der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt.3

Kaufmännische Lernende und Informatiklernende der Zentral- und Bezirksverwaltung werden vom Personalamt angestellt, andere Lernende nach Abs. 2 Satz 1 vom zuständigen Amt. Die Anstellung von Lernenden der Rechtspflege erfolgt durch die obersten kantonalen Gerichte, die Gerichte und die Notariate.4

Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts[8].

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abgabe von Gesetz und Verordnungen

§ 164.

1

Die Ämter und Gerichte übergeben den Angestellten das Personalgesetz[2] und die massgebenden Verordnungen oder eine gleichwertige Übersicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und informieren über Änderungen.

2

Die Angestellten haben Anspruch auf kostenlosen Bezug von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen. Sie beziehen diese bei der für sie zuständigen Personaldienststelle.

Tage, Wochen, Monate

§ 165.

Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen

a.als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 5 12 - oder 6-Tage-Woche, b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate.

Dauer von Bewilligungen

§ 166.

Bei der Erteilung jeder Bewilligung wird deren Gültigkeitsdauer bestimmt.

Berechnung der Dienstjahre

§ 167.

Arbeitsverhältnisse, die bei der kantonalen[42]

Zentral- und Bezirksverwaltung, einschliesslich Universität und Fachhochschulen, den Gerichten und Notariaten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand hatten, werden ungeachtet des Beschäftigungsgrades für die Berechnung der Dienstjahre mit berücksichtigt.

Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Lohnstufe 1 Lohnstufe 4 Lohnstufe 3 Lohnstufe 2

Anlaufstufe 1 Anlaufstufe 2 29 28

18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

113 505 120 886 128 971 137 792 147 385 157 795 169 056 181 213 194 301 208 368 223 451 239 594 256 842 115 887 123 423 131 677 140 680 150 479 161 104 172 602 185 014 198 377 212 737 228 136 244 619 114 697 122 156 130 324 139 236 148 932 159 449 170 830 183 113 196 339 210 553 225 794 242 108

16 17

Lohnklasse Lohnstufe 29 Lohnstufe 28 Lohnstufe 27

§ 169.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

2

Die nachstehenden Verordnungen, Vollziehungsbestimmungen und Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben: . . .[11]

3

Frühere Weisungen und Richtlinien der Personalkommission gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz[2], der Personalverordnung[3] und dieser Verordnung nicht widersprechen.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1: Einreihungsplan Klasse 1

Betriebsmitarbeiter/in

Klasse 2

Betriebsmitarbeiter/in

Klasse 3

Betriebsmitarbeiter/in

Klasse 4

Betriebsmitarbeiter/in

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Klasse 5[33]

Betriebsangestellte/r

Büroangestellte/r

Facharbeiter/in

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Magaziner/in

Portier

Technische/r Angestellte/r

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Klasse 6[33]

Betriebsangestellte/r

Büroangestellte/r

Facharbeiter/in

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Magaziner/in

Pflegehelfer/in

Portier

Sicherheitsangestellte/r

Technische/r Angestellte/r

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Waldarbeiter/in

Klasse 7[33]

Betriebsangestellte/r

Facharbeiter/in

Gerichtsangestellte/r

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magaziner/in

Notariatsangestellte/r

Pflegehelfer/in

Portier

Sicherheitsangestellte/r

Technische/r Angestellte/r

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Verwaltungsangestellte/r

Waldarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 8[33][36]

Betriebsangestellte/r

Chauffeur/Chauffeuse

Datatypist/in

Facharbeiter/in

Gerichtsangestellte/r

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magaziner/in

Medizinisch-Technische/r Angestellte/r

Pflegehelfer/in

Portier

Sicherheitsangestellte/r

Strassenwärter/in

Technische/r Angestellte/r

Verwaltungsangestellte/r

Waldarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 9[33][44]

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse

Dokumentalist/in

Fachfrau/Fachmann Betreuung

Fachfrau/-mann Gesundheit

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Gärtner/in

Handwerker/in

Hauswart/in

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Informatiker/in

Koch/Köchin

Laborant/in

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magaziner/in

Medizinische/r Praxisassistent/in

Medizinisch-Technische/r Angestellte/r

Notariatssekretär/in

Pflegeassistent/in

Pflegehelfer/in

Portier mbA

Sicherheitsangestellte/r

Strassenwärter/in

Technische/r Assistent/in

Verwaltungssekretär/in

Waldarbeiter/in

Wasserbauarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 10[33][44]

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse

Dokumentalist/in

Equipenchef/in

Fachfrau/Fachmann Betreuung

Fachfrau/-mann Gesundheit

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Forstwart/in

Gärtner/in

Handwerker/in

Hauswart/in

Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in

Informatiker/in

Koch/Köchin

Laborant/in

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magazinchef/in

Medizinische/r Praxisassistent/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Notariatssekretär/in

Pflegeassistent/in

Portier mbA

Sicherheitsangestellte/r

Strassenwärter/in

Technische/r Assistent/in

Therapieassistent/in

Tierpfleger/in

Verwaltungssekretär/in

Wasserbauarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 11[33][44]

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse mbA

Dokumentalist/in

Equipenchef/in

Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA

Fachfrau/-mann Gesundheit mbA

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Forstwart/in

Gärtner/in

Handwerker/in

Hauswart/in

Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in

Informatiker/in

Koch/Köchin

Laborant/in

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA

Magazinchef/in

Medizinische/r Praxisassistent/in mbA

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Notariatssekretär/in

Personalassistent/in

Portier mbA

Strassenwärter/in mbA

Technische/r Assistent/in

Therapieassistent/in

Tierpfleger/in

Verwaltungssekretär/in

Weibel/in

Klasse 12[33][44]

Aufseher/in

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse mbA

Dokumentalist/in

Equipenchef/in

Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA

Fachfrau/-mann Gesundheit mbA

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Forstwart/in mbA

Gärtner/in

Hausmeister/in

Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in

Informatiker/in

Koch/Köchin

Koch/Köchin mbA

Krankenpfleger/in FA SRK

Laborant/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA

Magazinchef/in

Medizinische/r Praxisassistent/in mbA

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Notariatssekretär/in

Personalassistent/in

Portier mbA

Rechnungsführer/in

Spezialhandwerker/in

Strassenwärter/in mbA

Technische/r Assistent/in

Tierpfleger/in

Verwaltungssekretär/in

Vorarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 13[33][44]

Abteilungstierpfleger/in

Aspirant des Polizeikorps

Aufseher/in

Bibliothekar/in mbA

Chauffeur/Chauffeuse mbA

Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I

Dokumentalist/in mbA

Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA

Fachfrau/-mann Gesundheit mbA

Forstwart/in mbA

Gruppenchef/in

Handwerkermeister/in

Hausmeister/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Informatiker/in mbA

Koch/Köchin mbA

Krankenpfleger/in FA SRK mbA

Laborant/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA

Magazinchef/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatssekretär/in mbA

Obergärtner/in

Personalassistent/in

Personalfachverantwortliche/r

Rechnungsführer/in

Rettungssanitäter/in

Spezialhandwerker/in

Techniker/in

Therapeut/in

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Vorarbeiter/in

Klasse 14[33][44]

Abteilungstierpfleger/in

Aktivierungsfachfrau/-mann HF

Arbeitsagoge/-agogin

Aufseher/in mbA

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF

Bibliothekar/in mbA

Biomedizinische/r Analytiker/in HF

Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I mbA

Dokumentalist/in mbA

Fachfrau/-mann für medizinischtechnische Radiologie HF

Fachfrau/-mann Operationstechnik HF

Förster/in HF

Gefreiter des Polizeikorps

Gruppenchef/in

Handwerkermeister/in

Hausmeister/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Hebamme

Informatiker/in mbA

Instruktor/in des Zivilschutzes

Koch/Köchin mbA

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Labor

Materialverwalter/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatssekretär/in mbA

Obergärtner/in

Orthoptist/in HF

Personalfachverantwortliche/r

Pflegefachfrau/-mann HF

Polizeisoldat des Polizeikorps

Rechnungsführer/in

Revisionsassistent/in

Sozialpädagoge/-pädagogin HF

Spezialhandwerker/in

Techniker/in

Therapeut/in

Therapeut/in mbA

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Vorarbeiter/in

Klasse 15[33][36][44]

Aktivierungsfachfrau/-mann HF

Arbeitsagoge/-agogin

Aufseher/in mbA

Ausbildner/in

Betriebsleiter/in

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF

Bibliothekar/in mbA

Biomedizinische/r Analytiker/in HF

Dokumentalist/in mbA

Fachfrau/-mann für medizinischtechnische Radiologie HF

Fachfrau/-mann Operationstechnik HF

Fischereiaufseher/in

Förster/in HF

Gruppenchef/in

Handwerkermeister/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Hebamme

Hebamme mbA

Informatiker/in mbA

Instruktor/in des Zivilschutzes

Koch/Köchin mbA

Korporal des Polizeikorps

Küchenchef/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in

Leiter/in Labor

Materialverwalter/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatsassistent/in

Notariatssekretär/in mbA

Oberaufseher/in

Obergärtner/in

Obertierpfleger/in

Orthoptist/in HF

Personalberater/in RAV

Personalfachverantwortliche/r

Pflegefachfrau/-mann HF

Programmierer/in mbA

Rechnungssekretär/in

Revisionsassistent/in

Sozialpädagoge/-pädagogin HF

Techniker/in

Therapeut/in mbA

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Klasse 16[33][34][39][44]

Adjunkt/in

Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA

Architekt/in

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Ausbildner/in

Berufsberater/in

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA

Biomedizinische/r Analytiker/in HF mbA

Controller/in

Ergotherapeut/in FH

Ernährungsberater/in FH

Fachfrau/-mann für medizinischtechnische Radiologie HF mbA

Fachfrau/-mann Operationstechnik HF mbA

Förster/in HF mbA

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA

Hebamme mbA

Hebamme/Geburtshelfer FH

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Instruktor/in des Zivilschutzes

Juristische/r Sekretär/in

Küchenchef/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Materialverwalter/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatsassistent/in

Notariatssekretär/in mbA

Oberaufseher/in

Obertierpfleger/in

Organisator/in

Orthoptist/in HF mbA

Personalberater/in RAV

Personalfachverantwortliche/r

Pflegefachfrau/-mann HF mbA

Pflegefachfrau/-mann HF mit Zusatzausbildung

Pflegefachfrau/-mann FH

Pflegeexperte/-in

Physiotherapeut/in FH

Psychologe/-login

Rechnungssekretär/in

Revisionsassistent/in

Revisor/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in

Sozialpädagoge/-pädagogin FH

Sozialpädagoge/-pädagogin HF mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Techniker/in

Therapeut/in mbA

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Wachtmeister des Polizeikorps

Werkstattchef/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 17[33][36][39][44]

Adjunkt/in

Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA

Architekt/in

Assistent/in

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Berufsberater/in

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA

Controller/in

Ergotherapeut/in FH mbA

Ernährungsberater/in FH mbA

Förster/in HF mbA

Gefängnisverwalter/in

Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA

Hebamme/Geburtshelfer FH mbA

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Inspektor/in

Instruktor/in des Zivilschutzes

Juristische/r Sekretär/in

Küchenchef/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Operationstechnik

Leiter/in Therapie

Logopäde/-pädin

Notariatsassistent/in

Oberaufseher/in

Organisator/in

Orthoptist/in HF mbA

Personalfachverantwortliche/r

Pflegeexperte/-in

Pflegefachfrau/-mann FH mbA

Pflegefachfrau/-mann mit Zusatzausbildung mbA

Physiotherapeut/in FH mbA

Psychologe/-login

Rechnungssekretär/in

Revisor/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in

Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Therapeut/in mbA

Wachtmeister mbA des Polizeikorps

Werkstattchef/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 18[33][36][39][44]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in

Architekt/in

Assistent/in

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Ausbildungsleiter/in

Berufsberater/in

Chefinstruktor/in des Zivilschutzes

Controller/in

Ergotherapeut/in FH mbA

Ernährungsberater/in FH mbA

Feldweibel des Polizeikorps

Gefängnisverwalter/in

Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Inspektor/in

Juristische/r Sekretär/in

Küchenchef/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Operationstechnik

Leiter/in Therapie

Logopäde/-pädin

Notariatsassistent/in

Notar/-Stellvertreter/in

Organisator/in

Personalbereichsleiter/in

Pflegeexperte/-in

Physiotherapeut/in FH mbA

Psychologe/-login

Rechnungssekretär/in

Revisor/in

Sanitätschef/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in mbA

Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Werkstattchef/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 19[33][36][39][44]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in

Architekt/in

Assistenzarzt/-ärztin

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Ausbildungsleiter/in

Berufsberater/in mbA

Chef/in des Rechnungswesens

Chefinstruktor/in des Zivilschutzes

Controller/in

Feldweibel mbA des Polizeikorps

Gefängnisverwalter/in

Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht

Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Inspektor/in

Juristische/r Sekretär/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Operationstechnik

Leiter/in Therapie

Logopäde/-pädin

Notar/-Stellvertreter/in

Oberassistent/in

Organisator/in

Personalbereichsleiter/in

Pflegewissenschafter/in

Physiowissenschafter/in

Psychologe/-login

Revisor/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in mbA

Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 20[33][36][39][44]

Abteilungschef/in

Adjutant des Polizeikorps

Adjunkt/in

Architekt/in

Assistenzarzt/-ärztin

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Berufsberater/in mbA

Bezirksratsschreiber/in

Chef/in des Rechnungswesens

Controller/in

Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht

Habilitierte/r Oberassistent/in

Informatik-Controller/in

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Juristische/r Sekretär/in

Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in biomedizinische Analytik

Leiter/in des Pflegedienstes

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Therapie

Notar/-Stellvertreter/in

Oberassistent/in

Organisator/in

Personalbereichsleiter/in

Pflegewissenschafter/in

Physiowissenschafter/in

Psychologe/-login

Revisor/in

Schulleiter/in

Spitalarzt/-ärztin

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 21[33][36][44]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in mbA

Architekt/in mbA

Assistenzarzt/-ärztin

Bezirksratsschreiber/in

Chef/in des Rechnungswesens

Controller/in mbA

Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht

Habilitierte/r Oberassistent/in

Informatikspezialist/in mbA

Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA

Ingenieur/in mbA

Juristische/r Sekretär/in mbA

Kreisforstmeister/in

Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in

Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht

Leitende/r Psychologe/-login

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in des Pflegedienstes

Leiter/in Fachentwicklung Pflege

Leiter/in Fachentwicklung Physiotherapie

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Therapie

Leutnant des Polizeikorps

Notar/in-Stellvertreter/in

Oberarzt/-ärztin

Oberassistent/in

Personalbereichsleiter/in

Revisor/in mbA

Spitalarzt/-ärztin

Steuerkommissär/in mbA

Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA

Klasse 22[33][36][44]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in mbA

Architekt/in mbA

Chef/in des Rechnungswesens

Chef/in Zentrale Dienste/Logistik

Controller/in mbA

Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht

Habilitierte/r Oberassistent/in

Informatikspezialist/in mbA

Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA

Ingenieur/in mbA

Juristische/r Sekretär/in mbA

Kreisforstmeister/in

Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in

Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht

Leitende/r Psychologe/-login

Leiter/in des Pflegedienstes

Notar/in

Notar/in-Stellvertreter/in

Oberarzt/-ärztin

Oberleutnant des Polizeikorps

Revisor/in mbA

Spitalarzt/-ärztin

Stellvertreter/in des/der Betreibungsinspektors/-inspektorin

Steuerkommissär/in mbA

Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA

Klasse 23[33][36][39][44]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in mbA

Architekt/in mbA

Betreibungsinspektor/in

Chef/in des Rechnungswesens

Controller/in mbA

Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht

Informatikspezialist/in mbA

Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA

Ingenieur/in mbA

Juristische/r Sekretär/in mbA

Leitende/r Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht

Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht

Leitende/r Psychologe/-login

Leiter/in des Pflegedienstes

Notar/in

Oberarzt/-ärztin

Revisor/in mbA

Statthalter/in

Steuerkommissär/in mbA

Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA

Klasse 24[33][36]

Amtschef/in

Bezirksrichter/in

Chef/in Fach- und Rechtsdienst

Chefrevisor/in

Chefsteuerkommissär/in

Erste/r Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Bezirksgericht Zürich

Hauptabteilungschef/in

Hauptmann des Polizeikorps

Jugendanwalt/-anwältin

Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Handelsgericht

Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Obergericht

Leiter/in des Pflegedienstes

Notar/in

Oberarzt/-ärztin

Richter/in am Steuerrekursgericht

Staatsanwalt/-anwältin

Statthalter/in

Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts

Klasse 25[33][36][39]

Amtschef/in

Bezirksrichter/in

Chefrevisor/in

Chefsteuerkommissär/in

Hauptabteilungschef/in

Leitende/r Arzt/Ärztin

Leitende/r Jugendanwalt/-anwältin

Notariatsinspektor/in

Oberarzt/-ärztin

Richter/in am Steuerrekursgericht

Staatsanwalt/-anwältin

Staatsarchivar/in

Statthalter/in

Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts

Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 26[19][36][39]

Abteilungspräsident/in des Steuerrekursgerichts

Amtschef/in

Bezirksrichter/in

Geschäftsleitende/r Notariatsinspektor/in

Hauptabteilungschef/in

Kanzleichef/in des Baurekursgerichts

Leitende/r Arzt/Ärztin

Leitende/r Staatsanwalt/-anwältin

Major des Polizeikorps

Oberjugendanwalt/-anwältin

Sonderstaatsanwalt/-anwältin

Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 27[19][36][39]

Amtschef/in

Chefarzt/-ärztin

Hauptabteilungschef/in

Leitende/r Oberjugendanwalt/-anwältin

Oberstaatsanwalt/-anwältin

Präsident/in eines Bezirksgerichts

Präsident/in des Steuerrekursgerichts

Stellvertreter/in des/der Staatsschreibers/-schreiberin

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 28

Amtschef/in

Chefarzt/-ärztin

Generalsekretär/in

Oberstleutnant des Polizeikorps

Präsident/in des Bezirksgerichts Zürich

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 29[33]

Chef/in des Steueramtes

Kommandant/in (Oberst) des Polizeikorps

Leitende/r Oberstaatsanwalt/-anwältin

Staatsschreiber/in[45]

Lohnklasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Beträge der LohnklassenLohnstufe 29 66 500 67 383 68 500 69 875 71 542 73 527 75 856 78 557 81 667 85 209 89 221 93 737 97 984 103 601 109 822Lohnstufe 28 65 835 66 706 67 812 69 175 70 825 72 789 75 094 77 767 80 843 84 352 88 320 92 790 97 386 102 546 108 702Lohnstufe 27 65 168 66 029 67 123 68 476 70 107 72 050 74 331 76 977 80 020 83 491 87 420 91 842 96 787 101 490 107 581Lohnstufe 26 64 502 65 355 66 436 67 774 69 386 71 311 73 567 76 187 79 199 82 633 86 519 90 895 95 788 100 433 106 462Lohnstufe 25 63 836 64 680 65 747 67 071 68 667 70 570 72 803 75 395 78 377 81 773 85 621 89 949 94 788 99 376 105 343Lohnstufe 24 63 168 64 004 65 061 66 371 67 949 69 831 72 041 74 604 77 554 80 916 84 721 89 004 93 789 98 320 104 223Lohnstufe 23 62 500 63 328 64 373 65 669 67 232 69 092 71 279 73 813 76 730 80 056 83 821 88 056 92 790 97 263 103 100Lohnstufe 22 61 835 62 652 63 687 64 967 66 514 68 353 70 516 73 024 75 908 79 198 82 921 87 109 91 791 96 606 101 980Lohnstufe 21 61 168 61 976 63 001 64 264 65 796 67 615 69 753 72 234 75 085 78 339 82 020 86 164 90 792 95 948 100 860Lohnstufe 20 60 502 61 300 62 313 63 562 65 077 66 877 68 991 71 442 74 263 77 479 81 121 85 216 89 795 94 893 99 741Lohnstufe 19 59 835 60 624 61 625 62 860 64 357 66 137 68 228 70 649 73 440 76 619 80 220 84 268 88 797 93 838 98 623Lohnstufe 18 59 168 59 948 60 938 62 160 63 638 65 399 67 466 69 860 72 617 75 760 79 321 83 322 87 800 92 782 97 502Lohnstufe 17 58 501 59 272 60 250 61 460 62 919 64 660 66 702 69 070 71 794 74 902 78 419 82 375 86 803 91 726 96 380Lohnstufe 16 57 723 58 484 59 448 60 642 62 083 63 797 65 811 68 148 70 834 73 900 77 369 81 270 85 638 90 493 95 473Lohnstufe 15 56 944 57 695 58 646 59 823 61 245 62 934 64 919 67 226 69 874 72 898 76 319 80 166 84 472 89 260 94 564Lohnstufe 14 56 166 56 907 57 844 59 005 60 407 62 072 64 031 66 303 68 914 71 896 75 268 79 062 83 307 88 029 93 259Lohnstufe 13 55 390 56 117 57 043 58 184 59 566 61 210 63 141 65 381 67 954 70 894 74 217 77 959 82 142 86 797 91 951Lohnstufe 12 54 611 55 330 56 242 57 366 58 730 60 348 62 249 64 458 66 995 69 891 73 168 76 853 80 978 85 565 90 645Lohnstufe 11 53 830 54 542 55 439 56 547 57 892 59 485 61 358 63 535 66 037 68 888 72 119 75 748 79 812 84 332 89 337Lohnstufe 10 53 054 53 752 54 636 55 728 57 054 58 624 60 469 62 613 65 077 67 887 71 067 74 644 78 646 83 099 88 031Lohnstufe 9 52 276 52 963 53 832 54 909 56 215 57 761 59 580 61 691 64 117 66 885 70 015 73 540 77 480 81 866 86 722Lohnstufe 8 51 499 52 175 53 033 54 091 55 377 56 901 58 691 60 768 63 157 65 883 68 966 72 437 76 317 80 635 85 418Lohnstufe 7 50 720 51 385 52 232 53 274 54 537 56 039 57 800 59 844 62 196 64 880 67 918 71 332 75 152 79 403 84 111Lohnstufe 6 49 942 50 598 51 429 52 456 53 698 55 177 56 911 58 923 61 238 63 877 66 868 70 228 73 987 78 171 82 806Lohnstufe 5 49 165 49 811 50 627 51 639 52 859 54 314 56 020 58 002 60 280 62 874 65 816 69 123 72 824 76 939 81 498 Lohnstufe 4 48 387 49 022 49 827 50 820 52 021 53 450 55 129 57 079 59 321 61 872 64 765 68 018 71 659 75 707 80 191

Anhang 2:

Lohnstufe 25 111 920 118 352 126 263 134 899 144 291 154 483 165 507 177 409 190 224 203 996 218 764 234 568 251 454 269 463

Lohnstufe 24 110 731 117 085 124 911 133 454 142 747 152 829 163 737 175 509 188 187 201 811 216 419 232 055 248 760 266 576

Lohnstufe 23 109 540 115 815 123 561 132 008 141 200 151 173 161 964 173 608 186 149 199 625 214 073 229 541 246 065 263 689

Lohnstufe 22 108 350 114 547 122 207 130 563 139 655 149 518 160 190 171 707 184 111 197 439 211 730 227 027 243 373 260 801

Lohnstufe 21 107 158 113 279 120 853 129 116 138 109 147 863 158 416 169 808 182 073 195 253 209 389 224 514 240 678 257 913

Lohnstufe 20 105 969 112 409 119 501 127 672 136 563 146 208 156 643 167 905 180 035 193 069 207 044 222 001 237 984 255 026

Lohnstufe 19 104 778 111 539 118 147 126 228 135 018 144 553 154 872 166 005 177 996 190 882 204 698 219 489 235 290 252 139

Lohnstufe 18 103 588 110 274 116 795 124 783 133 472 142 897 153 097 164 103 175 958 188 697 202 356 216 976 232 595 249 253

Lohnstufe 17 102 396 109 006 115 442 123 337 131 926 141 241 151 323 162 203 173 920 186 511 200 012 214 464 229 901 246 368

Lohnstufe 16 101 008 107 526 114 263 121 649 130 122 139 312 149 255 159 986 171 542 183 962 197 278 211 529 226 759 243 000

Lohnstufe 15 99 619 106 047 113 085 119 963 128 318 137 380 147 185 157 767 169 164 181 411 194 543 208 597 223 615 239 631

Lohnstufe 14 98 230 104 568 111 506 118 277 126 514 135 449 145 115 155 551 166 787 178 860 191 809 205 664 220 472 236 263

Lohnstufe 13 96 841 103 087 109 927 116 590 124 709 133 516 143 046 153 334 164 409 176 309 189 075 202 733 217 329 232 894

Lohnstufe 12 95 852 101 608 108 349 114 905 122 905 131 587 140 977 151 117 162 031 173 760 186 340 199 802 214 184 229 525

Lohnstufe 11 94 861 100 127 106 771 113 218 121 102 129 656 138 909 148 898 159 652 171 211 183 606 196 870 211 040 226 157

Lohnstufe 10 93 472 98 648 105 192 111 932 119 299 127 724 136 841 146 680 157 276 168 660 180 871 193 938 207 898 222 789

Lohnstufe 9 92 082 97 170 103 612 110 645 117 496 125 795 134 774 144 463 154 899 166 110 178 136 191 006 204 756 219 421

Lohnstufe 8 90 694 96 091 102 035 108 959 115 693 123 863 132 705 142 245 152 520 163 562 175 400 188 074 201 613 216 053

Lohnstufe 7 89 305 95 009 100 456 107 273 113 889 121 932 130 636 140 028 150 141 161 012 172 664 185 141 198 470 212 683

Lohnstufe 6 87 915 93 531 98 879 105 586 112 485 120 000 128 566 137 810 147 764 158 461 169 929 182 211 195 326 209 314

Lohnstufe 5 86 524 92 053 97 302 103 899 111 080 118 069 126 495 135 593 145 387 155 913 167 196 179 279 192 182 205 947

Lohnstufe 4 85 137 90 572 96 122 102 214 109 276 116 140 124 426 133 375 143 008 153 361 164 462 176 345 189 041 202 579

Lohnstufe 3 83 749 89 091 94 941 100 528 107 471 114 209 122 358 131 157 140 630 150 810 161 730 173 413 185 897 199 211

Lohnstufe 2 82 360 87 613 93 362 98 842 105 669 112 678 120 289 128 939 138 253 148 261 158 995 170 480 182 754 195 843

Lohnstufe 1 80 971 86 134 91 784 97 155 103 867 111 143 118 221 126 721 135 877 145 712 156 260 167 547 179 612 192 474

Anlaufstufe 1 78 191 83 174 88 626 94 580 100 257 107 283 114 085 122 286 131 119 140 611 150 790 161 684 173 323 185 738

Anlaufstufe 2 75 413 80 214 85 472 91 208 96 649 103 420 110 744 117 851 126 364 135 511 145 319 155 818 167 039 179 002

Lohnstufe 26 112 713 119 619 127 618 136 346 145 839 156 139 167 281 179 311 192 263 206 183 221 108 237 082 254 148


[1] OS 55, 249.

[2] LS 177. 10.

[3] LS 177. 11.

[4] Obsolet.

[5] Aufgehoben; OS 48, 389.

[6] LS 432. 11; heute: LS 170. 6.

[7] LS 432. 111; heute: LS 170. 61.

[8] SR 220.

[9] SR 412. 10.

[10] SR 832. 20.

[11] Text siehe OS 55, 296.

[12] Fassung gemäss RRB vom 16. Mai 2001 (OS 56, 607). In Kraft seit 1. Juli 2001.

[13] Fassung gemäss RRB vom 24. Juli 2002 (OS 57, 271). In Kraft seit 1. September 2002.

[14] Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2002 (OS 57, 352). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[15] Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[16] Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[17] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[18] Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[19] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 451). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[20] Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; ABl 2005, 1550). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[21] Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; ABl 2005, 1550). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[22] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 483; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[23] Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABl 2007, 1984). In Kraft seit 1. April 2008.

[24] Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABl 2007, 1984). In Kraft seit 1. April 2008.

[25] Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; ABl 2008, 905). In Kraft seit 1. Juli 2008.

[26] Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; ABl 2008, 905). In Kraft seit 1. Juli 2008.

[27] Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 344; ABl 2008, 913). In Kraft seit 1. Juli 2008.

[28] Fassung gemäss RRB vom 26. November 2008 (OS 63, 618; ABl 2008, 2192). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[29] Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; ABl 2008, 2285). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[30] Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABl 2009, 347). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[31] Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABl 2009, 347). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[32] Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 103; ABl 2010, 106). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[33] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 (OS 65, 1; ABl 2009, 2421). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[34] Fassung gemäss Berichtigung vom 12. März 2010 (OS 65, 155). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[35] Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 997; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[36] Fassung gemäss RRB vom 14. September 2011 (OS 66, 814; ABl 2011, 2717). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

[37] Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[38] Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2014 (OS 69, 618; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[39] Fassung gemäss RRB vom 19. August 2015 (OS 70, 357; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2016.

[40] Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 71, 369; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[41] Eingefügt durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09). In Kraft seit 1. März 2017.

[42] Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09). In Kraft seit 1. März 2017.

[43] Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09). In Kraft seit 1. März 2017.

[44] Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 574; ABl 2017-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[45] Fassung gemäss RRB vom 1. November 2017 (OS 73, 16; ABl 2017-11-10). In Kraft seit 1. Januar 2018.

177.111 – Versionen

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