Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)[42]

(vom 19. Mai 1999)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Begriffe

§ 1.

1

Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältnisse des Kantons[42] gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung[9] sowie für die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.

2

Es werden bezeichnet

a.als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unterstellt sind,

b.[36] als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht,

c.als Betriebsangestellte: Angestellte des medizinischtechnischen, handwerklichen, land- und forstwirtschaftlichen, Ökonomie-, Aufseher- und Hausdienstbereiches.

Stellenbeschreibungen

§ 2.

1

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Stellen und bilden die Grundlage für die Einreihung sowie für die Mitarbeiterbeurteilung.

2

Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Änderung des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.

3

Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen für ihre Bereiche entsprechende Richtlinien.[36]

II. Arbeitsverhältnis

A. Stellenplan

Verwaltung

a. Grundsatz, Inhalt

§ 3.

1

Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er enthält:

a.die Anzahl der Stellen und deren prozentualer Umfang,

b.die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse gemäss dem Einreihungsplan.

2

Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.

3

Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft.

b. Festsetzung

§ 4.

1

Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung der Stellenpläne, soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.

2

Die Direktionen können ihre Ämter ermächtigen, den Stellenplan ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern.

c. Gesamtpunktezahl der Stellen, weitere Vorgaben

§ 5.

1

Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamtpunktezahl für die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf. Die Gesamtpunktezahl kann auch nur für einzelne Bereiche festgesetzt werden.

2

Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro Stelle. Die Punktezahl pro ganze Stelle entspricht deren Einreihungsklasse, bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.

3

Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern derselben Direktion bedarf deren Zustimmung. Die Direktionen können neue Stellen schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt die Schaffung neuer Stellen eine finanzielle Mehrbelastung, bedarf es dazu der Genehmigung des Regierungsrates.

4

Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben und Auflagen für Stellenpläne festsetzen.

d. Bearbeitung der Stellenpläne

§ 6.

1

Die Direktionen gewährleisten gegenüber der Finanzdirektion den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.

2

Die Direktionen bearbeiten die Stellenpläne mittels des zentralen Personalmanagement- und Lohnadministrationssystems oder mittels dezentralen Personalmanagementsystemen. Sie können diese Aufgabe an ihre Ämter delegieren.[42]

3

Das Personalamt erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbeitung der Stellenpläne.

e. Zuständigkeit zur Einreihung, Verfahren

§ 7.

1

Stellen bis Lohnklasse 23 werden von der zur Festsetzung des Stellenplans zuständigen Instanz eingereiht.

2

Die Einreihung ist gemäss §§ 8–10 Personalverordnung[3] zu begründen und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, insbesondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren. Das Personalamt berät und unterstützt die zuständigen Instanzen.

3

Einreihungen ab Lohnklasse 17 und solche, die durch den Einreihungsplan und die Richtpositionsumschreibungen nicht eindeutig bestimmt sind, sowie Klassenrahmen und Zweifelsfälle sind dem Personalamt vorgängig zur Begutachtung vorzulegen.

f. Aufsicht über die Stellenpläne

§ 8.

1

Die Direktion regelt die Aufsicht über die Stellenpläne. Sie erstattet der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates regelmässig Bericht über die Stellenpläne und deren Auslastung.

2

Das Personalamt wertet die Berichte zuhanden des Regierungsrates aus. Es überwacht die Einreihungsordnung und Entwicklung der Personalbestände durch Auswertungen des zentralen Personalinformationssystems und regelmässige Einsichtnahme in die Stellenpläne in Zusammenarbeit mit den Direktionen.

3

Das Personalamt führt Kontrolle über Vorgaben und Änderungen, die der Regierungsrat festsetzt oder genehmigt, sowie über die Verschiebung von Stellen zwischen Direktionen.

Sozialstellenplan

§ 9.

Der Regierungsrat legt einen Sozialstellenplan fest, um die Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung von Angestellten zu erleichtern und die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten zu fördern.

Rechtspflege

§ 10.

Die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zuständigkeiten zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne, zur Einreihung der Stellen sowie die Aufsicht über die Stellenpläne der Rechtspflege.

B. Begründung und Dauer

Öffentliche Ausschreibung

§ 11.[42]

1

Zuständig für die öffentliche Ausschreibung ist die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle.

2

Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigung und für den beruflichen Wiedereinstieg.

3

Die Ausschreibung kann insbesondere unterbleiben

a.wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder der Rechtspflege oder auf dem Wege der Berufung besetzt wird,

b.in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund der erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellenmarktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde.

Bewerbungsverfahren

§ 11 a.[41]

1

Bewerbungsunterlagen können physisch oder über kantonale Rekrutierungsplattformen verlangt werden.

2

Referenzen, Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen und andere Eignungsabklärungen werden nur mit Einwilligung der Bewerbenden eingeholt oder durchgeführt.

3

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Erfolgt eine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen ins Personaldossier übertragen. Erfolgt keine Anstellung, können die Unterlagen mit Zustimmung der betroffenen Person länger aufbewahrt werden.

Anstellungsbehörde

§ 12.[20]

1

Die Direktionen sind zuständig für:

a.die Anstellung und Festsetzung des Lohnes,

b.die Änderung des Beschäftigungsgrades,

c.die Versetzung,

d.die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung ,

e.[32] die Individuelle Lohnerhöhung und die Rückstufung,

f.die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

2

Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung der Angestellten ab Lohnklasse 24, die einem Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind. Die Direktion ist zuständig für Änderungen des Beschäftigungsgrades, Individuelle Lohnerhöhungen, Rückstufungen und die Gewährung von Zulagen. Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber kommen die Befugnisse der Direktion der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regierungsrates zu.[32]

3

Für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung von Chefärztinnen und Chefärzten ist die Gesundheitsdirektion zuständig.

4

Die Direktionen können ihre Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 und 3 ganz oder teilweise an ihre Ämter und Betriebe delegieren.

5

Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 26 Abs. 1 und 27 Personalverordnung[3] ist das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich.

Anstellung, Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 13.

1

Die Finanzdirektion und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Einzelheiten der Anstellungsverfügung nach übereinstimmenden Grundsätzen.

2

Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss Anstellungsverfügung.

Fiktives Eintrittsdatum

§ 14.

1

Zur Berechnung der Dienstjahre wird für alle Angestellten ungeachtet der Zahl der Anstellungen ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses entspricht dem Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.

2

Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den Dienst des Kantons[42] angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehrfachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer insgesamt sechs Monate oder 132 Arbeitstage übersteigen, wobei nur die diese Dauer übersteigende Zeit zu berücksichtigen ist.

3

Das fiktive Eintrittsdatum wird durch die Anstellungsbehörde festgelegt und angepasst. Für Angestellte mit gleichzeitig mehreren Arbeitsverhältnissen ist diejenige Behörde zuständig, bei der die erste Anstellung erfolgt ist.

C. Beendigung

Kündigungsfrist, Freistellung

§ 15.

1

Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.

2

Die zur Kündigung zuständige Instanz kann Angestellte in begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes.

3

Die Freistellung ist schriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.

Sachlich zureichender Grund bei Kündigung durch den Kanton

§ 16.[42]

1

Ein sachlich zureichender Grund besteht namentlich, wenn

a.mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen,

b.die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird,

c.[20] die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Aufgaben verhindert ist. Die Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 darf durch die Kündigung grundsätzlich nicht verkürzt werden.

2

Kein sachlich zureichender Grund liegt insbesondere vor, wenn die Kündigung ausschliesslich als Folge einer Neubesetzung der Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde erfolgt.

Restrukturierung, Stellenabbau, unverschuldete Entlassung

a. Geltungsbereich

§ 16 a.[25]

1

Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss § 16 Abs. 1 lit. b gelten die §§ 16 b–17.

2

Bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen gelten die §§ 16 b und 16 e–17.

3

Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, gelten die Kosten für einen Sozialplan, der in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regelungen ergeht, als ordentliche Personalkosten.

b. Vermeiden von Entlassungen

§ 16 b.[25]

1

Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.

2

Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer kantonaler[42] Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie externe Bewerberinnen oder Bewerber. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte informieren über freie Stellen.[36]

c. Information

§ 16 c.[25]

1

Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau, informiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten Massnahmen zu ihren Gunsten.

2

Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der Regel gleichzeitig die betroffenen Angestellten und weist sie auf das Beratungsangebot nach § 16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch, beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von neun Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung, sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.

3

Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleichzeitig die Sozialpartner.

d. Sozialplan

§ 16 d.[25]

1

Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei mindestens fünf Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Direktion oder das oberste kantonale Gericht einen Sozialplan. Die Personalverbände werden beigezogen. Das Personalamt leistet Unterstützung.

2

Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335 d OR[8], darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f Abs. 2 OR[8] zu unterbreiten. Für die Stellungnahme der Sozialpartner gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.

e. Begleitangebote

§ 16 e.[25]

1

Der Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung, um Angestellten, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.

2

Für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen wie Aus- oder Weiterbildungen, Hilfeleistungen für fremdsprachige Angestellte oder psychologische Beratungen kann der Kanton Beiträge bis zu höchstens vier Monatslöhnen leisten.

3

Soweit die Kosten für Massnahmen nach Abs. 2 über Fr. 5000 liegen, werden sie zur Hälfte von der Abfindung abgezogen. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

f. Härtefälle

§ 16 f.[25]

Geraten Mitarbeitende durch eine Entlassung in eine Notlage, die durch die Leistungen gemäss den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht genügend aufgefangen wird, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt besondere Regelungen treffen.

g. Höhe der Abfindung

§ 16 g.[25]

1

Die Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes[2] und § 7 der Personalverordnung[3] wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.

2

Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt:

Dienstalter: Alter:5–89–1314–1819–2324–28ab 29
35–391–42–52–6
40–444–85–85–95–96–10
45–495–85–96–106–117–11
50–596–107–118–128–139–149–15
ab 607–118–128–139–1310–1410–15

3

Berücksichtigt werden im Rahmen der persönlichen Verhältnisse insbesondere Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts.

h. Verfahren; Kürzung

§ 17.[20]

1

Die Abfindung wird festgesetzt durch:

a.den Regierungsrat für das von ihm angestellte Personal,

b.die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Gerichte,

c.die vorgesetzte Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt für das übrige Personal.

2

Die Abfindung wird als Einmalzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt, sofern nicht an Stelle einer Abfindung eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses vereinbart wurde.

3

Wird einer oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeitgeberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um das während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.

4

In den übrigen Fällen wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.

5

Unterlässt die oder der Angestellte die Information der verfügenden Stelle, so erkundigt sich diese nach Ablauf der Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und verfügt die Rückforderung.

Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten

§ 18.[20]

1

Wird eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen, ist dies der oder dem Angestellten im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung zu eröffnen. In Ausnahmefällen kann an ihre Stelle ein gleichwertiges Verfahren gemäss § 19 Abs. 2 PG[2] treten. Die Bewährungsfrist beträgt ab dem zweiten Dienstjahr in der Regel drei bis sechs Monate; sie wird schriftlich angesetzt.

2

Nach Ablauf der Bewährungsfrist wird eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. In Ausnahmefällen kann an ihre Stelle ein gleichwertiges Verfahren gemäss § 19 Abs. 2 PG[2] treten.

3

Im Einvernehmen mit der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht kann in Ausnahmefällen auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist verzichtet werden, insbesondere wenn

a.feststeht, dass die betroffene Person auch mit angemessenen Förderungsmassnahmen nicht in der Lage sein wird, die Bewährungsfrist zu bestehen,

b.die betroffene Person nicht gewillt ist, ihre Leistung oder ihr Verhalten während der Bewährungsfrist zu ändern.

4

Fällt die Mitarbeiterbeurteilung innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Bewährungsfrist erneut ungenügend aus, kann nach Klärung des Sachverhalts ohne Ansetzen einer neuen Bewährungsfrist gekündigt werden.

5

Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, räumt die Anstellungsbehörde der betroffenen Person Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. Ergeben sich aufgrund der Anhörung oder anderer Umstände erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe, trifft die zur Kündigung zuständige Instanz von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen.

Entlassung invaliditätshalber

§ 19.[42]

1

Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats. Ist der Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invaliderklärung folgenden Monats. Die Auflösung ist mindestens einen vollen Monat im Voraus zu verfügen.

2

Die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden.

3

Bei jeder Entlassung invaliditätshalber ist eine Neuanstellung im Rahmen des Sozialstellenplans zu prüfen.

Altersrücktritt

§ 19 a.[41]

Die Angestellten können den Altersrücktritt in höchstens zwei Schritten vollziehen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

D. Rechtsschutz

Kostenersatz

§ 20.

1

Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig, so übernimmt der Kanton[42] mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes. Die betroffene Person informiert die Direktion so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzungen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachteiligen dienstlichen Folgen haben.

2

In Auseinandersetzungen, bei denen der Kanton[42] Gegenpartei ist, bezahlt er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsenden Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird.

3

Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.

4

Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.

E. Datenschutz und Datenbearbeitung[42]

Personaldossier

a. Führung und Zuständigkeit

§ 21.[42]

1

Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. Dieses kann elektronisch geführt werden.

2

Die Direktionen oder die dazu ermächtigten Ämter und das zuständige oberste kantonale Gericht bezeichnen die zur Führung der Personaldossiers zuständigen Stellen und regeln den Zugriff. Niemand darf sein eigenes Personaldossier führen.

b. Gliederung und Inhalt

§ 22.[42]

1

Das Personaldossier kann in ein Haupt- und in Nebendossiers unterteilt werden. Nebendossiers können insbesondere angelegt werden für den Lohn, Versicherungen, ärztliche Zeugnisse und Gutachten sowie für bestimmte Ereignisse. Nebendossiers können auch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.

2

Das Personaldossier enthält insbesondere

a.Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse,

b.Daten aus dem Bewerbungsverfahren,

c.Verfügungen sowie die dazugehörenden Unterlagen,

d.Unterlagen zu Lohn und Versicherungen,

e.Mitarbeiterbeurteilungen,

f.Unterlagen zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,

g.Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen,

h.Unterlagen über Aus- und Weiterbildung sowie Karriereplanung,

i.ärztliche Zeugnisse, Gutachten und für das Arbeitsverhältnis notwendige Unterlagen zu Case Management,

j.Unterlagen über besondere Ereignisse und Verfahren.

3

Ausserhalb des Personaldossiers dürfen lediglich Personalunterlagen bearbeitet werden, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind. Diese Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben werden. Sie werden vernichtet, wenn

a.sie ins Personaldossier übergeführt werden,

b.sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,

c.die oder der Angestellte die Stelle wechselt,

d.seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.

c. Aufbewahrung

§ 23.[42]

Das Personaldossier wird durch organisatorische und technische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen geschützt.

d. Überprüfung und Aussonderung

§ 24.[42]

1

Personaldossiers werden während der Anstellung periodisch überprüft. Personendaten, die weder für die Aufgabe der betreffenden Dienststelle noch für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses notwendig sind, werden im Hinblick auf eine spätere Archivierung ausgesondert.

2

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden aus dem Personaldossier alle Unterlagen ausgesondert, die nicht mehr aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis notwendig sind.

e. Archivierung und Anbietepflicht

§ 25.[42]

1

Ausgesonderte Unterlagen werden während des Arbeitsverhältnisses verschlossen aufbewahrt.

2

Personaldossiers und ausgesonderte Unterlagen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.

3

Sowohl Personaldossiers als auch ausgesonderte Unterlagen werden dem Staatsarchiv gemäss § 8 des Archivgesetzes vom 24. September 1995[6] angeboten. Unterlagen, die das Staatsarchiv nicht übernimmt, werden vernichtet.

f. Interner Stellenwechsel

§ 26.[42]

1

Bei einem Stellenwechsel in eine andere Verwaltungseinheit wird das Personaldossier nicht übertragen.

2

Für die neue Verwaltungseinheit notwendige Informationen werden weitergegeben.

Einsichtsrecht

§ 27.[42]

1

Der zuständige Personaldienst gewährt Mitarbeitenden auf Gesuch Einsicht in ihr Personaldossier.

2

Das Einsichtsrecht kann eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Zentrales Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem

§ 28.[42]

1

Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dient der Lohnverarbeitung, der einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling, der Personalführung, der Erstellung der Personal- und Lohnstatistik und des Geschäftsberichts sowie dem Verkehr mit den Sozialversicherungen und der Vorsorgeeinrichtung.

2

Im Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dürfen insbesondere folgende Personendaten bearbeitet werden:

a.Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Zivilstand,

b.Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus ausländischer Staatsangehöriger,

c.Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners,

d.die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungsträgern und zur Erhebung der Quellensteuer,

e.Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,

f.für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,

g.Stellenbeschreibung,

h.Stellenplan,

i.Ausbildung und berufliche Laufbahn,

j.Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Weiterbildung,

k.Absenzen und Urlaube,

l.Bezüge der Angestellten, wie Dienstkleider oder Schlüssel,

m.Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,

n.Mitarbeiterbeurteilung,

o.weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben.

3

Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs. 1 notwendig ist, insbesondere Daten über Eintritt und Anstellungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten.

4

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte sowie die Ämter, Gerichte und Notariate haben nur Zugriff auf die Personendaten ihres Personals. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zugriffsrechte im Einzelnen.

5

Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem wird vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen geschützt. Änderungen werden protokolliert.

6

Das Personalamt setzt die Anforderungen an die Schnittstellen zum zentralen Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem fest.

Dezentrale Personalmanagementsysteme

§ 29.[42]

1

Der Regierungsrat setzt die Anforderungen an dezentrale Personalmanagementsysteme fest.

2

In dezentralen Personalmanagementsystemen können bearbeitet werden:

a.Daten aus dem Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem,

b.weitere für die Personalführung notwendige Daten, insbesondere für die Zeit- und Leistungserfassung.

Meldepflichten der Angestellten

§ 30.[42]

1

Die Angestellten melden Änderungen der Daten gemäss § 28. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte können zusätzliche Daten festlegen, deren Änderungen durch die Angestellten gemeldet werden müssen.

2

Die vorgesetzte Stelle leitet die Meldungen den zur Führung der Personaldossiers und zur Bearbeitung der Personalmanagementsysteme zuständigen Stellen weiter.

Benützung technischer Einrichtungen

§ 31.

1

Bei der Benützung technischer Einrichtungen, namentlich Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Gebrauch notwendigen Daten aufgezeichnet werden.[42]

2

Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.

3

Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.

4

Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Benützungen können Kontrollen durchgeführt werden.

III. Lohn

A. Allgemeine Bestimmungen

Funktionsbereiche, Richtpositionsumschreibungen

§ 32.

1

Die Funktionen werden in folgende Bereiche gegliedert: 1: Administrative Funktionen, 2: Technische und handwerkliche Funktionen, 3: Funktionen der Justiz (ohne Rechtspflege) und der Polizei, 4: Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funktionen der Forschung, 5: Land-, forst- sowie hauswirtschaftliche Funktionen und Funktionen des Hausdienstes, 6: Funktionen der Rechtspflege.

2

Das Personalamt ordnet die Funktionen den Funktionsbereichen zu.

3

Der Regierungsrat umschreibt die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6.

Klassenrahmen

§ 33.

1

Die zur Festsetzung des Stellenplans zuständige Instanz kann ausnahmsweise im Stellenplan für eine Stelle einen Rahmen von höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen Richtpositionen festlegen. Dies gilt namentlich

a.in Ausbildungsverhältnissen,

b.für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabsstellen, zur Vermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Abständen,

c.in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in den Klassen 1 bis 8.

2

In den Fällen nach Abs. 1 bestimmt die zur Festsetzung der Stellenpläne zuständige Instanz nach § 10 Personalverordnung[3] die jeweilige Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende Änderung des Arbeitswertes voraus.

Teilzeitbeschäftigte

§ 34.

Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einreihungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad entlöhnt. Dies gilt sinngemäss für Inhaberinnen und Inhaber verschiedener Teilfunktionen.

Massgebende Lohnklasse

§ 35.

Wo diese Verordnung auf Lohnklassen abstellt, ist die persönliche Lohnklasse der Angestellten massgebend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Anfangslohn

§ 36.

1

Anfangseinreihungen in einer Leistungsklasse müssen begründet und von der vorgesetzten Direktion oder vom zuständigen obersten kantonalen Gericht genehmigt werden.[32]

2

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können nach übereinstimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des Anfangslohnes erlassen.

Termine für Individuelle Lohnerhöhungen, Rückstufungen und Zulagen

§ 37.[40]

1

Ordentlicher Termin für Individuelle Lohnerhöhungen ist der 1. April.

2

Individuelle Lohnerhöhungen als Anerkennung für den Erwerb eines besonderen Fachausweises oder den Abschluss einer beruflichen Weiterbildung, an der ein hohes dienstliches Interesse besteht, können ausnahmsweise auch ausserhalb des ordentlichen Termins auf Beginn eines Monats vorgenommen werden.

3

Rückstufungen im Sinne der Personalverordnung[3] sind unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist jederzeit zulässig.[20]

4

Zulagen für besondere Dienstleistungen, Funktionszulagen, Einmalzulagen und Anreize gemäss der Personalverordnung[3] sind nicht an den Termin für Individuelle Lohnerhöhungen gebunden.

Ergänzende Bestimmungen

§ 38.[32]

1

Der Regierungsrat beschliesst mit dem Budget den prozentualen Anteil der Lohnsumme für Individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen.

2

Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leistungsklasse wird der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt.

3

Das Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stelle neu eingereiht wird.

Interne Verpflegung, Dienst- und Mietwohnung

§ 39.

1

Der Regierungsrat regelt die Lohnabzüge für interne Verpflegung.

2

Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Personalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richtlinien der Finanzdirektion festgesetzt.

3

Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Angestellten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität, Tod oder andern besondern Umständen.

Lohnauszahlung

a. Zeitpunkt, Vorschüsse

§ 40.

1

Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.

2

Vorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Falle einer Notlage der oder des Angestellten ausbezahlt werden. Der Vorschuss muss vom Amt, Gericht oder Notariat schriftlich bewilligt werden.

b. Zeitpunkt des Ein- und Austritts

§ 41.

1

Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe eines Monats wird der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.

2

Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.

3

Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausgerichtet.

Dienstkleider, militärische Uniform

§ 42.[20]

Soweit besondere Dienstkleider notwendig sind, werden sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen regeln deren Art, Zuteilung und Verwendungszeit.

Von Angestellten gestellte Diensträume

§ 43.

Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse die Entschädigung für Räume fest, die Angestellte zur dienstlichen Verwendung zur Verfügung stellen.

B. Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstaltersgeschenk

Einmalzulagen und andere Anreize

§ 44.[32][1]

Eine Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personalverordnung[3] kann als Auszeichnung an einzelne Personen oder Gruppen ausgerichtet werden. Sie beträgt mindestens Fr. 500 und höchstens Fr. 8000 pro Person und Jahr.2

Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalzulage sind qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen nach der entsprechenden Stellenbeschreibung übersteigen, wie eine sehr gute Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung, eine besonders erfolgreiche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des Arbeitsklimas führt. Eine Mitarbeiterbeurteilung ist nicht erforderlich.3

Anstelle einer Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personalverordnung[3] kann bezahlter Urlaub bis zu zehn Tagen gewährt oder ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von Fr. 500 ausgerichtet werden. Urlaub ist zu gewähren, sofern die oder der Angestellte dies wünscht und der Betrieb es zulässt.4

Für Einmalzulagen können bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert werden. Budgetiert der Regierungsrat keinen prozentualen Anteil für Einmalzulagen, kann der Anteil für Individuelle Lohnerhöhungen auch für Einmalzulagen verwendet werden.[40]

Dienstaltersgeschenk

a. Bemessung

§ 45.

1

Das Dienstaltersgeschenk wird nach dem Grundlohn zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen mit Lohncharakter, jedoch ohne Familienzulage[30], berechnet.

2

Das Dienstaltersgeschenk entspricht einem Achtzehntel, für 25 Dienstjahre einem Zwölftel und für 40 Dienstjahre einem Neuntel des Jahresgrundlohnes.[17]

b. Unterschiedlicher Beschäftigungsgrad, Sonderfälle

§ 46.

1

Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

2

In besondern Fällen wird das Dienstaltersgeschenk von der Direktion oder dem dazu ermächtigten Amt im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht festgesetzt.

3

Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das Dienstaltersgeschenk nur für die Vollbeschäftigung.

4

Bestehen mehrere Teilzeitanstellungen, wird das Dienstaltersgeschenk anteilmässig auf die Anstellungen aufgeteilt.[20]

c. Teilbetrag

§ 47.

1

Der mit Vollendung von 21 Dienstjahren auszurichtende Teilbetrag des nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes beträgt

a.80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,

b.60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,

c.45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,

d.30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.

d. Bezug als Urlaub

§ 48.

1

. . .[18]

2

Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder in anderer geeigneter Form bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren.

3

Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.

e. Auszahlung

§ 49.

1

Die Auszahlung oder Teilauszahlung des Dienstaltersgeschenkes erfolgt im Monat der Fälligkeit.

2

Die oder der Angestellte muss in der Regel bis spätestens drei Monate vor Fälligkeit erklären, ob die Auszahlung gewünscht wird.

C. 13. Monatslohn

Auszahlung

§ 50.

Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember ausgerichtet.

Besondere Anwendungsfälle

§ 51.

1

Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf

a.Teil-Jahreslöhne gemäss §§ 30–32 Personalverordnung ,

b.ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 2 sowie 27 Personalverordnung .

2

Zulagen gemäss Abs. 1 lit. b werden in 12 gleichmässige Beträge aufgeteilt.

Ausnahmen vom Anspruch

§ 52.

Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:

a.Taggeldern und weiteren Vergütungen gemäss §§ 33–41 Personalverordnung ,

b.Ersatz von Barauslagen,

c.Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst,

d.[30] Familienzulagen.

Sonderfälle

§ 53.

Sonderfälle werden für das Personal der Verwaltung von der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates im Einvernehmen mit dem Personalamt, für das Personal der Rechtspflege durch das zuständige oberste kantonale Gericht oder dessen Verwaltungskommission geregelt.

D. Kommissionen und Nebenämter[15]

Taggelder, Sitzungsgelder, Spesen

§ 55.

1

Die Taggelder gemäss §§ 34, 38 und 39 der Personalverordnung[3] betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1260 des Jahreslohnes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse.[36]

2

Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthalten, wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktionen sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss den Ansätzen für die Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet. Darin inbegriffen ist die ordentliche Sitzungsvorbereitung.

3

Besondere Arbeiten im Auftrag der Kommission werden mit Fr. 70 pro Stunde entschädigt. Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten pauschale Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie für die Bearbeitung besonders anspruchsvoller Aufgaben den Stundenansatz auf höchstens das Doppelte erhöhen.

4

Die Direktion und das Verwaltungsgericht können für die Übernahme besonderer Funktionen wie Präsidium oder Aktuariat pauschale Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12 000 vorsehen.

5

Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohnort zum Sitzungsort zu.

6

Beträgt die voraussichtliche oder tatsächliche Entschädigung der Kommissionstätigkeit mindestens 20% des Jahreslohnes gemäss Lohnklasse 18, Lohnstufe 9, gelten die folgenden Bestimmungen des Personalrechts sinngemäss: §§ 43 und 44 der Personalverordnung[3] sowie §§ 58–77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.[42]

IV. Teuerungszulage und Familienzulagen[30]

A. Teuerungszulage

Besondere Anwendungsfälle

§ 56.

Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf

a.Jahreslöhnen oder Teilen davon gemäss §§ 30, 31 und 32 Personalverordnung ,

b.ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung ,

c.Taggeldern und Vergütungen gemäss §§ 34 bis 39 Personalverordnung .

Periodische Anpassung, besondere Vereinbarung, Zweifelsfälle

§ 57.

1

Der Regierungsrat passt periodisch der Teuerung an a.[15] die Vergütungen für die Tätigkeit in Kommissionen und Nebenämtern,

b.den Ersatz von Barauslagen,

c.Vergütungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.

2

Vorbehalten bleiben ferner Arbeitsverhältnisse, in denen der Lohn oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.

3

In Zweifelsfällen in Bezug auf den Anspruch oder die Berechnung der Teuerungszulage entscheiden beim Personal der Verwaltung die Finanzdirektion und beim Personal der Rechtspflege die obersten kantonalen Gerichte.

B. Familienzulagen[30]

Anspruch bei Krankheit und Unfall

§ 58.[30]

Die Zulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbseinkommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder unter die Mindesthöhe gemäss dem massgebenden Bundesrecht und dem kantonalen Einführungsrecht fällt.

§§ 59–62.[31]

Zuständigkeit, Zweifelsfälle

§ 63.

1

Die Zulage wird durch die Zahlstelle festgesetzt, welche den Lohn berechnet.

2

Zweifelsfälle über den Anspruch auf die Zulage, über deren Berechnung oder Ausrichtung werden im Einvernehmen mit dem Personalamt entschieden.[30]

V. Ersatz der dienstlichen Auslagen, Sachschaden

Grundsatz

§ 64.

1

Als Spesen gelten die Auslagen, die den Angestellten in Ausübung ihrer Tätigkeit am Amtssitz oder auf Dienstreisen anfallen.

2

Die Angestellten sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Amtsausführung nicht notwendig sind, tragen sie selbst.

Vergütung

§ 65.

1

Grundsätzlich werden die anfallenden Spesen nach Spesenereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet.

2

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen können für Angestellte oder Berufsgruppen mit regelmässig anfallenden Spesen Pauschalen festlegen. Diese sind bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens alle vier Jahre, zu überprüfen.[20]

Fahrtkosten

a. Öffentliche Verkehrsmittel

§ 66.

1

Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Billette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.

2

Wer regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützt, erhält die Kosten eines Halbtaxabonnements vergütet. In diesen Fällen werden Billette zur halben Taxe entschädigt, in den übrigen Fällen zur vollen Taxe.

3

Die Direktion oder das oberste kantonale Gericht können bei dienstlichem Interesse Beiträge an weitere Abonnements bewilligen oder solche zur Verfügung stellen.

b. Flugzeuge

§ 67.

1

Bei Benützung von Flugzeugen werden grundsätzlich die Kosten der Economy-Klasse entschädigt. Die Vergütung der Business-Klasse ist in Ausnahmefällen zulässig.

2

Es sind die günstigsten Flugverbindungen zu wählen, wobei Rabattvereinbarungen mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind.

3

Die Finanzdirektion informiert über Rabattvereinbarungen und erlässt Richtlinien über das Buchen von Flugreisen.

c. Private Fahrzeuge

§ 68.

1

Grundsätzlich sind für Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

2

Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung stehen.

3

Die Kilometerentschädigung beträgt für die Benützung eines[28]

Autos:70 Rp.
Motorrades mit Hubraum über 50 cm3 :40 Rp.
Motorfahrrades und Fahrrades:30 Rp.

4

Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder schnellste Weg vom Wohnort über die Dienststelle oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über die Dienststelle oder direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer vergütet.

5

In besondern Fällen können die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Amt, Gericht oder Notariat die Kilometerentschädigung pauschal festlegen.

6

Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung werden nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion abgeschlossenen Versicherung gedeckt. Einen Selbstbehalt dieser Versicherung trägt der Arbeitgeber, soweit er Fr. 300 übersteigt.

Verpflegungskosten

§ 69.

1

Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärtigen Verpflegung besteht nicht.

2

Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten werden die tatsächlichen Kosten, welche Fr. 15 übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.

3

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen an die Mittagsverpflegung, insbesondere an Lunch-Checks und die Vergünstigungen in Personalrestaurants.

4

Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, können Angestellte Drittpersonen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet.

Übernachtungskosten

§ 70.

1

Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie entschädigt werden.

2

Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen.

Nebenauslagen

§ 71.

Bei Dienstreisen werden pro Tag Nebenauslagen pauschal gemäss folgenden Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als fünf Stunden: Fr. 5 acht Stunden: Fr. 10.

Auslandreisen

§ 72.

1

Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder durch die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und Notariate. Den Anträgen sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizulegen.

2

Die Vergütungen gemäss §§ 69 und 71 können angemessen erhöht werden.

Abrechnung

§ 73.

1

Die Abrechnungen über Spesenvergütungen sind in der Regel am Ende jeden Monats zusammen mit den Belegen und mit folgenden Angaben einzureichen:

a.Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthaltes,

b.Dauer der Dienstreise,

c.Höhe der vergütungsberechtigten Mehrauslagen für Hauptmahlzeiten,

d.Nebenauslagen,

e.Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl,

f.weitere Auslagen, wie Vergütungen für das Übernachten.

2

Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen.

Besondere Regelungen

§ 74.

1

Die Direktionen orientieren das Personalamt über Regelungen, die sie zum Vollzug der Vorschriften über den Ersatz von Barauslagen erlassen.

2

Sonderfälle, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht erfasst werden, werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt sowie von den obersten kantonalen Gerichten geregelt.

Private Benützung von Telefon, Fax und Computer

§ 75.

1

Die private Benützung von Telekommunikationsmitteln ist zu vergüten, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt.

2

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln den regelmässigen Einzug dieser Taxen und deren Ablieferung an die Staatskasse.

3

Für die private Benützung von Fotokopierern und Druckern legen die Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung, die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Rechtspflege Taxen fest.

4

Stellen Angestellte ihre privaten Bürogeräte sowie Telefone an ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig zur Verfügung, kann ihnen mit Zustimmung der nach Abs. 3 zuständigen Instanz eine Entschädigung oder ein Beitrag an die Anschaffungskosten ausgerichtet werden.

Parkplätze

§ 76.

1

Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motorfahrzeuges einen Platz innerhalb kantonaler[42] oder vom Kanton[42] gemieteter Liegenschaften benützen, haben dafür grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten.

2

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Sachschäden

§ 77.

Sachschäden als Folge eines erhöhten Berufsrisikos können von den Direktionen ganz oder teilweise ersetzt werden.

VI. Ferien und Urlaub, Mutterschaft, Krankheit, Unfall und Tod, Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst

Massgebender Lohn

§ 78.

Als Lohn im Sinne der Bestimmungen des

VI.Abschnitts gelten der Grundlohn zuzüglich ständige Zulagen mit Lohncharakter.

A. Ferien

Ferienanspruch

§ 79.

1

Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:[42]

a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden5 Wochen
b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden4 Wochen
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden5 Wochen
d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden6 Wochen

2

Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten.

3

Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten drei Monate unabhängig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.

4

Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt.

5

Für die Kürzung werden ein Bruchteil eines halben Tages auf den nächsten vollen Tag, ein Bruchteil eines ganzen Tages auf den nächsten halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden Jahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch des folgenden Jahres.

Stundenlohn

§ 80.

1

Der Ferienanspruch von Angestellten im Stundenlohn wird unter Vorbehalt von Abs. 2 tageweise wie folgt berechnet:

a.bei vier Wochen Ferien im Jahr: ein Ferientag auf 109 Arbeitsstunden,

b.bei fünf Wochen Ferien im Jahr: ein Ferientag auf 87 Arbeitsstunden,

c.bei sechs Wochen Ferien im Jahr: ein Ferientag auf 72 Arbeitsstunden.

2

Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Monaten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zuschlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden.

Bezug der Ferien

§ 81.[20]

1

Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich die Angestellten ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten können. Grundsätzlich sind zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.

2

Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sollen in der Regel bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres nachbezogen werden. Übertragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedürfen der Bewilligung der vorgesetzten Dienststelle.

Ruhetage, Krankheit, Unfall

§ 82.

1

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.

2

Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet.

Barabgeltung der Ferien

§ 83.

1

Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten. Ausgenommen bleiben

a.der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten,

b.[20] Ferien, die beim Tod der oder des Angestellten noch nicht bezogen sind.

2

Die Abgeltung von Ferien bedarf der Bewilligung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.

B. Urlaub, Abordnungen

Urlaub, Allgemeines

§ 84.

1

Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten.

2

Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.

3

Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden.

Bezahlter Urlaub

a. Familiäre Ereignisse

§ 85.

1

Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflegeverhältnisse und für die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, solche im Zusammenhang mit der Ehegattin bzw. dem Ehegatten auch für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner.[22]

2

Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.

3 Für familiäre Ereignisse Ereigniswird wie folgt Urlaub gewährt: Urlaub
a. Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen Partnerschaft3 Arbeitstage
b. Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Vater oder Mutter1 Arbeitstag
c.27 Geburt eines eigenen Kindes5 Arbeitstage für den Vater im 1. Lebensjahr des Kindes
d.27 Aufnahme eines Kindes in ein unentgeltliches dauerhaftes Pflegeverhältnis5 Arbeitstage für den Vater und die Mutter in den ersten zwei Monaten seit Aufnahme des Kindes
e. Krankheit oder Unfall in der Familie wenn andere Hilfe fehltdie notwendige Zeit, höchstens 2 Arbeitstage pro Ereignis
bei Familien mit eigenen Kleinkindern oder Kindern im schulpflichtigen Alter wenn ein Familienmitglied im Sterben liegtdie notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage pro Ereignis 2 Arbeitstage
f. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, eines Kindes oder der Eltern3 Arbeitstage
g. Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern, Schwieger - söhnen und Geschwistern2 Arbeitstage
h. Tod von Grosseltern, Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Geschwistern, Geschwistern der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Enkeln, Tanten oder Onkeln1 Arbeitstag, im Falle der Erledigung von Formali - täten im Zusammenhang mit dem Todesfall 2 Arbeitstage
EreignisUrlaub
i. Tod anderer Verwandter oder von Drittendie notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens 1 Arbeitstag
a. Arzt- und Zahnarztkonsultationendie notwendige Zeit
b. Stellensuche in gekündigter Stellungdie notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage, weiter gehende Zeit - aufwendungen sind zu kompensieren
c. Wohnungs- und Zimmerwechsel1 Arbeitstag
d. An- und Abmeldung bei Behördendie notwendige Zeit

b. Persönliche Angelegenheiten

§ 86.

1

Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub gewährt:

2

Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt.

3

Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten können Eltern die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis höchstens fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.

c. Militär, Zivilschutz

§ 87.

1

Für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee wird bezahlter Urlaub für höchstens vier Kurse während des gesamten Arbeitsverhältnisses gewährt.

2

Für militärische Marschgruppenanlässe wird die notwendige Zeit gewährt, höchstens vier Tage pro Kalenderjahr.

3

Für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr jedoch höchstens 20 Arbeitstage, eingeschlossen obligatorische Dienstleistungen.

d. Personalverbände

§ 88.

1

Vorstandsmitgliedern der Vereinigten Personalverbände und deren Stellvertretung wird für interne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, jedoch höchstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr.

2

Für Sitzungen mit der Verwaltung wird die notwendige Zeit gewährt, für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschweizerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige Zeit, jedoch höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr.

3

Amtsstellen, bei denen Vorstandsmitglieder oder Delegierte im Sinne von Abs. 1 und 2 beschäftigt sind, berücksichtigen, soweit möglich, bei der Arbeitszuteilung die Beanspruchung für die Verbandstätigkeit angemessen.

e. Verschiedene Tätigkeiten

§ 89.[20]

1

Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkursen werden pro Kalenderjahr höchstens 20 Arbeitstage Urlaub gewährt. Den Instruktorinnen und Instruktoren sowie für Einsätze in Ernstfällen wird die notwendige Zeit gewährt.

2

Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne des Obligationenrechts sowie Jugend- und Sportkurse, Schützenmeister- und Jungschützenkurse und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeitstage Urlaub pro Jahr gewährt.

3

Für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes wird die notwendige Zeit bewilligt.

4

Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler Bedeutung wird die notwendige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.

f. Humanitäre Einsätze

§ 90.

Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophenhilfskorps und des IKRK wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei Jahren höchstens vier Monate.

g. Zuständigkeiten

§ 91.

1

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewährung von bezahltem Urlaub.[20]

2

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat können im Einzelfall für weitere Ereignisse, wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren.[20]

Unbezahlter Urlaub

§ 92.

1

Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

2

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewährung von unbezahltem Urlaub.

Abordnung

§ 93.

1

Als Abordnung gilt jede Delegation an eine Veranstaltung, wie an einen Kongress, eine Tagung, an Aus- und Weiterbildungskurse.

2

Abordnungen sind formell zu verfügen, ausgenommen solche bis zu fünf Arbeitstagen und solche für den Besuch von Kursen der internen Aus- und Weiterbildung.[20]

Externe Weiterbildungsveranstaltungen

§ 94.

1

Für externe Weiterbildungsveranstaltungen können bezahlter Urlaub und Beiträge gewährt werden.

2

Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen.

3

Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn, umfassen und für die Dauer von höchstens vier Jahren seit dem Ende der Veranstaltung festgelegt werden.

4

Die vollumfängliche Rückforderung der Kosten ist nur innerhalb des ersten Jahres zulässig.

Zuständigkeit für Abordnungen und Beiträge an externe Weiterbildungen

§ 95.

1

Für Abordnungen und die Bewilligung von Beiträgen an externe Weiterbildungsveranstaltungen sind die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zuständig.

2

Sie können die Zuständigkeiten für Abordnungen an die Ämter, Gerichte und Notariate übertragen.[20]

C. Elternschaft[20]

Mutterschaftsurlaub

§ 96.[20]

1

Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

2

Beantragt die Angestellte den Aufschub der Mutterschaftsentschä-digung wegen längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes im Sinne von Art. 16 c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, verschiebt sich der Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubes entsprechend. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.

3

Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

4

Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.

5

Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub. Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des unbezahlten Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

Kündigungsschutz, besondere Verhältnisse

§ 97.

1

Der Kanton[42] darf das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft von Angestellten und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen. Die Kündigung während der Probezeit aus andern Gründen bleibt vorbehalten.

2

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungsbehörde nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen war.

3

Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar.

4

Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht eine angemessene Lösung treffen.

Urlaub bei Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses

§ 98.[20]

Bei der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption wird § 96 sinngemäss angewendet. Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das Notariatsinspektorat legen den Urlaub der Elternteile im Einzelfall fest.

D. Krankheit und Unfall

1. Allgemeine Bestimmungen

Lohnfortzahlung

§ 99.

1

Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[10] werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.

2

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie folgt ausgerichtet:[20]

100%anschliessend 75%
im ersten Dienstjahr3 Monate3 Monate
im zweiten Dienstjahr6 Monate6 Monate

3

Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten.[20]

4

Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren.[20]

5

Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet.

Meldung, Arztzeugnisse

§ 100.[24]

1

Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihre Arbeit nicht uneingeschränkt ausüben, melden sie dies ihren Vorgesetzten so rasch als möglich.

2

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, reichen sie ihren Vorgesetzten innert angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Vorgesetzten und die Personaldienste können auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.

3

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat, reichen die Angestellten jeweils zu Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung der Vorgesetzten oder der Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein.

Case Management

§ 100 a.[42]

1

Die kranken oder verunfallten Angestellten und die Vorgesetzten oder die Personaldienste halten regelmässigen Kontakt.

2

Die Vorgesetzten oder die Personaldienste prüfen ein Case Management, wenn die volle oder teilweise Dienstaussetzung oder die Leistungseinbusse voraussichtlich länger als zwei Monate dauert.

3

Kein Case Management wird durchgeführt, wenn

a.Mitarbeitende ihre Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern ausüben oder

b.die Lohnfortzahlung eingestellt wurde.

4

Lediglich in begründeten Ausnahmefällen wird ein Case Management durchgeführt, wenn

a.Mitarbeitende kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze stehen,

b.der kumulierte Beschäftigungsgrad beim Kanton kleiner als 25% ist oder

c.die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht zulässt.

5

Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchführung eines Case Managements.

Durchführung des Case Managements

§ 100 b.[41]

1

Das Case Management beginnt mit der Einsetzung einer Case Managerin oder eines Case Managers.

2

Es endet infolge

a.vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen oder an einem neuen Arbeitsplatz,

b.(Teil-)Invalidisierung,

c.Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

d.Abbruchs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder durch den Arbeitgeber.

Wiederholte Dienstaussetzungen, Teilarbeitsfähigkeit

§ 101.

1

Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.

2

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück.

3

Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, wird ihnen der volle Lohn während längstens drei Monaten weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Anrechnung allfälliger Taggelder.[20]

Unfallversicherung

§ 102.

1

Die Versicherungsverträge für die obligatorische Unfallversicherung der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten werden von der Finanzdirektion abgeschlossen.

2

Der Kanton[42] übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung.

3

Die Finanzdirektion regelt mit einem Kollektiv-Versicherungsvertrag zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu dieser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien werden von den Angestellten getragen.

4

Die Betreuung der Unfallversicherung, insbesondere der Verkehr mit dem Versicherungsträger, die Koordination mit den Direktionen und den obersten kantonalen Gerichten sowie die allgemeine Information des Personals, obliegt der Finanzdirektion.

5

Die Finanzdirektion regelt besondere Verhältnisse in Bezug auf einzelne Personalgruppen, Ämter oder Gerichte nach Massgabe des Bundesrechts im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten.

6

Die der SUVA unterstellten Ämter verkehren mit dieser direkt, nehmen aber in grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit der Finanzdirektion.

7

Die Ämter und Gerichte übergeben neu eintretenden Angestellten die Wegleitung zur Unfallversicherung und informieren sie, ob sie für Nichtberufsunfall versichert sind. Die aus dem Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Angestellten informieren sie schriftlich über die notwendige Meldung an ihren Krankenversicherer.

8

Die Ämter und Gerichte sorgen für die korrekte Meldung der Unfälle und die Weiterleitung des Unfallscheins an die Versicherungsträger.

Kürzung der Lohnfortzahlung

§ 103.[42]

1

Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn

a.die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden haben,

b.der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung ist,

c.ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne von § 100 eingereicht werden,

d.die oder der Angestellte die zumutbare Mitwirkung im Rahmen eines Case Managements gemäss § 100 a verweigert,

e.die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert wird.

2

In solchen Fällen setzt die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht die Höhe der Lohnfortzahlung fest.

3

Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind, wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhältnis wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.

Anrechnung

a. Taggelder

§ 104.

1

Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls werden grundsätzlich auf den Lohn angerechnet.

2

Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den Kanton[42], soweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden sie den Angestellten ausbezahlt.

b. Renten

§ 105.

1

Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat der Kanton[42] das Recht, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.

2

Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion oder das zuständige oberste kantonale Gericht über die Anrechnung auf den Lohn.

3

Wurde die Rente vor Eintritt in den Dienst des Kantons[42] zugesprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.

4

Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arzt- oder Therapiebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Ansprüche gegenüber Dritten

§ 106.

1

Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Lohnes an den Kanton[42] abzutreten und bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mitzuwirken.

2

Im Falle der Weigerung kann der Lohn entsprechend gekürzt werden.

Gesundheitskontrolle

§ 107.

1

Die Direktionen können für Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.

2

Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, können die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigert werden.

2. Besondere Bestimmungen für Berufsunfall und Berufskrankheit

Grundsätze

§ 108.

1

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[10] wird den Angestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.

2

Vom dreizehnten Monat an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

3

Im Umfang der kantonalen[42] Leistungen gehen Ansprüche der Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf den Kanton[42] über.

Invalidität und Tod

§ 109.

1

Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet der Kanton[42] die vom UVG-Versicherer festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.

2

Eine Komplementärrente der Vorsorgeeinrichtung wird auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.[42]

Nicht obligatorisch versicherte Personen

§ 110.

Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von Behörden im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung[10] versichert sind, erbringt der Kanton[42] die dort vorgesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Kanton[42] nicht durch die Unfallversicherung aufgrund des Haupterwerbs versichert ist.

E. Leistungen im Todesfall

Bemessung

§ 111.[42]

1

Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter ausgerichtet. Den Hinterbliebenen im Sinne der Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung wird der Lohn auch für die beiden darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Arbeitsverhältnis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.

2

Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vorausgegangenen Kürzung massgebend.

3

Weitergehende Leistungen für Hinterbliebene von Angestellten, die nicht der Vorsorgeeinrichtung angehörten, sowie in anderen Sonderfällen werden im Einzelfall von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht festgelegt.

F. Militär-, Schutz- und Zivildienst

Obligatorischer Militär- und Schutzdienst, Zivildienst, Sonderfälle

§ 112.

1

Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivildienstes den vollen Lohn.

2

Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst gemeldet haben.[20]

3

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln übereinstimmend die Voraussetzungen für die Rückforderung von Lohnleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- oder Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Dienst des Kantons[42] überschreitet.

Freiwilliger Militär- und Schutzdienst

§ 113.

1

Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.

2

Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über obligatorische Dienstleistungen.

Meldepflicht, Dienstverschiebung

§ 114.

Die Angestellten müssen bevorstehende Militär- und Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.

Erwerbsersatz

§ 115.

1

Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist der Lohnanspruch niedriger als die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.

2

Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.

VII. Arbeitszeit

A. Arbeitszeit, Überzeit

Grundsätze

§ 116.

1

Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Samstag und Sonntag arbeitsfrei sind.

2

Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse der obersten kantonalen Gerichte für die Rechtspflege.

3

Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grundsätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeitbeschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahresarbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht.

4

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.

5

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlassen.

Ruhetage, Öffnungszeiten

§ 117.

1

Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung treffen, gelten neben den Samstagen und Sonntagen

a.als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag,

b.als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des Knabenschiessens,

c.als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr festgesetzt.

2

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder teilweise gearbeitet wird.

3

Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Das Personalamt berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage entfallenden Stunden.

4

Bei durchgehendem Betrieb wird den Angestellten im Durchschnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und allgemeine Feiertage fallen.

5

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte legen die Öffnungszeiten der Ämter, Gerichte und Notariate fest. Diese Beschlüsse werden im Amtsblatt publiziert.

Tagesrahmen, Sollzeit, Regelarbeitszeit

§ 118.

1

Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.

2

Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.

3

Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

4

Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.

Pausen

§ 119.

1

Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit.

2

Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens 15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Arbeitszeitsaldo

a. Grundsatz

§ 120.

1

Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.

2

Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesenheiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Vorgesetzten ausgedehnt werden.

b. Übertragung, Ausgleich und Vergütung

§ 121.

1

Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden.

2

Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende. Das Amt, Gericht oder Notariat kann den Übertrag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war.

3

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist ohne Zuschlag zu vergüten, sofern eine Kompensation aus triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Kann der positive Saldo aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden, gilt er als Überzeit. Für Kaderangehörige ab Lohnklasse 24 wird nur Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt. Ein negativer Arbeitszeitsaldo kann mit dem Lohn verrechnet werden.[20]

Arbeit an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes

§ 122.

An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tagesrahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung des zuständigen Amtes, Gerichtes oder Notariates auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden.

Private Abwesenheiten

§ 123.[20]

Bei bezahlter privater Abwesenheit wird höchstens die vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben.

Kompensation

§ 124.

1

Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden.

2

Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze Arbeitstage kompensiert werden.

3

Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse eingeschränkt werden.

Überzeit

a. Begriff

§ 125.

1

Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch bei einem vollen Pensum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst die gemäss Dienstplan zu leistende Wochenarbeitszeit überschritten werden.

2

Überzeit muss durch die Vorgesetzten angeordnet oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche genehmigt werden.

3

Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen Gründen möglich, gilt Arbeitsleistung gemäss Abs. 1 und 2 nicht als Überzeit.

4

Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die Vorgesetzten angeordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen.

5

Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist jedenfalls die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes einzuholen. Die Direktionen können diese Befugnis auf ihre Ämter, Abteilungen und Betriebe übertragen.

b. Ausgleich

§ 126.

1

Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im gleichen Kalenderjahr, bei Überzeitleistungen während der Nacht überdies so rasch als möglich, zu erfolgen.

2

Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.

c. Zeitzuschlag und Vergütung

§ 127.

1

Angestellten bis Lohnklasse 16 wird bei Zeitausgleich für Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von 25% gewährt.[20]

2

Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden = 12184 des Jahreslohnes. Besteht Anspruch auf eine Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum massgebenden Stundenansatz hinzugezählt.

3

Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl vergüten.[20]

d. Kaderpersonal

§ 128.

1

Angestellten der Lohnklassen 24–29 steht bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Als erheblich gelten Überzeitleistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr.

2

Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte der Klassen 24–29 entscheidet beim Personal der Verwaltung die Direktion, beim Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht. Die Vergütung erfolgt ohne Zuschlag.[20]

Monatsabrechnung

§ 129.

1

Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeitbuchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme durch ihr Visum.

2

Die einzelnen Angestellten sind verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Monatsabrechnung.

3

Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der bestehenden EDV-Infrastruktur.

4

Die Direktionen können ihren Bedürfnissen entsprechend eine Projektzeiterfassung einführen.

Beauftragte der Ämter

§ 130.

Die Ämter bestimmen mindestens eine Stelle für die Administration der Arbeitszeitregelung. Ihr obliegen, soweit die Direktion nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere

a.die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien und Militärdienst für alle Angestellten ihres Amtes. Diese Jahreskontrollen werden aufgrund der Monatsabrechnungen nachgeführt und sind im Falle von Differenzen verbindlich.

b.die Instruktion des neu eintretenden Personals.

Besondere Verhältnisse, Abweichungen

§ 131.

Die Direktionen oder die von ihnen hiezu ermächtigten Ämter können, soweit besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Teamarbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeitregelungen festlegen.

B. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst

Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, Zeitgutschrift

§ 132.

1

Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Arbeitsleistungen in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr wird eine Vergütung von Fr. 5.75 pro Stunde ausgerichtet.[38]

2

Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens acht Stunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr pro geleistete Stunde eine Zeitgutschrift von 20% zur Kompensation.

3

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag sind einem Sonntag gleichgestellt.

4

Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit wird die Vergütung gemäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschaftsurlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter ausgerichtet.

Pikettdienst

§ 133.

1

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte, die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und das Notariatsinspektorat können bei besondern dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Pikettdienst anordnen.

2

Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft ausserhalb desselben.

3

Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 3.00 pro Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.75 pro Stunde Bereitschaftsdienst vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als angeordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist.[38]

Besondere Verhältnisse

§ 134.

1

Die Gesundheitsdirektion regelt für die Ober- und Spital-ärztinnen und -ärzte sowie für ihre Angestellten, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.[20]

2

Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt für weitere besondere Arbeitsverhältnisse pauschale Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie für Pikettdienst festlegen. Sie können bei besondern Verhältnissen die Dauer des Nachtdienstes bis längstens 08.00 Uhr verlängern.

3

Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder der Bewilligung des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.

VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten

A. Rechte

Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung

§ 135.

1

Der Kanton[42] sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nachteile erwachsen.

2

Das Personalamt steht den von sexueller Belästigung betroffenen Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung. Es kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen für ihren Bereich.

3

Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.

Mitarbeiterbeurteilung

a. Grundsatz

§ 136.

1

Die Angestellten sind von den Vorgesetzten einmal pro Jahr zu beurteilen, ferner in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben.[32]

2

Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Personals sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens.

3

Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhalten, ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die Führungsfähigkeit.

b. Beurteilungssysteme und -verfahren

§ 137.

1

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Beurteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.

2

Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen.

3

Die Direktionen treffen im Einvernehmen mit dem Personalamt die erforderlichen Schulungsmassnahmen.

4

Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen das Beurteilungssystem und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Rechtspflege.

c. Verfahrensbestimmungen

§ 138.

1

Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungs- und Förderungsgesprächs.

2

Der Beurteilungsbogen ist von beiden Seiten zu unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Angestellten lediglich, dass ihnen die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist. Sie können eigene Bemerkungen auf dem Beurteilungsbogen anbringen.

3

Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.

4

Der Beurteilungsbogen bildet Bestandteil der Personalakten. Der beurteilten Person wird eine Kopie übergeben.

Austrittsgespräch, Arbeitszeugnis

§ 139.

1

Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austrittsgespräch geführt.

2

Arbeitszeugnisse werden spätestens auf den Zeitpunkt des Austrittes für die jeweils direkt unterstellten Angestellten durch die Vorsteherin oder den Vorsteher einer Direktion oder eines Amtes ausgestellt.

3

Im Übrigen bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeitszeugnissen können insbesondere die Personaldienste beauftragt werden.

4

Für das Personal der Rechtspflege bestimmen die obersten kantonalen Gerichte die Zuständigkeiten.

Betriebliches Vorschlagswesen

§ 140.

Angestellten können für Vorschläge administrativer oder technischer Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln das Verfahren für die Einreichung, Prüfung und Prämierung solcher Vorschläge nach übereinstimmenden Grundsätzen.

B. Pflichten

Unterstützung und Vertretung

§ 141.

Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen Tätigkeit und vertreten andere Angestellte, wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.

Geschenkannahmeverbot

§ 142.

Bestehen Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die vorgesetzte Dienststelle über die Zulässigkeit der Annahme.

Amtsgeheimnis

§ 143.

1

Angestellte dürfen sich als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Obliegenheiten nur äussern, wenn die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt haben. Vorbehalten bleiben Auskunftspflichten im Sinne des Kantonsratsgesetzes.

2

Die Direktionen können diese Kompetenz an die direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und Betriebe, die obersten kantonalen Gerichte an die Gerichte oder an das Notariatsinspektorat delegieren.

3

Diese Ermächtigung muss auch eingeholt werden, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.

Nebenbeschäftigung

§ 144.

1

Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:

a.für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das von ihr ermächtigte Amt, im Falle der Mitwirkung in der Verwaltung einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen die Direktion,

b.für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspektorat.

2

Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist die Anstellungsbehörde zu informieren. Diese entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.[20]

3

Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme von Spesenentschädigungen in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewendeten Arbeitszeit an die Staatskasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausgeglichen wird.

4

Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich auszugleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem Fall als Überzeit zu qualifizieren. Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.

Öffentliche Ämter

§ 145.

1

Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern sind zuständig:

a.für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das dazu ermächtigte Amt, im Fall der Übernahme eines Mandates als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates der Regierungsrat,

b.für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspektorat.

2

Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro Woche beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensieren.

3

Die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.

Vertrauensärztliche Untersuchung

§ 146.[42]

1

Zuständig für die Einleitung von vertrauensärztlichen Untersuchungen sind die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen. Die Gesundheitsdirektion kann diese Befugnis auf ihre Betriebe übertragen.

2

Vorsorgerechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen zur Prüfung einer Berufsinvalidität werden bei der Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegeben.

3

Dienstrechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen können jederzeit angeordnet werden:

a.zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder

b.zur Durchführung eines Case Managements.

4

Die Finanzdirektion schliesst mit der Vorsorgeeinrichtung oder einer anderen geeigneten Einrichtung eine Leistungsvereinbarung über die Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen aus dienstrechtlichen Gründen ab. Darin werden insbesondere die Kosten, der Datenschutz, der Umgang mit sowie die Fristen für vertrauensärztliche Gutachten geregelt.

Erfindungen und Urheberrechte an Computerprogrammen

§ 147.[20]

1

Machen Angestellte bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Erfindung oder wirken sie daran mit, so steht die Erfindung im Eigentum des Kantons. Bei Computerprogrammen liegt das ausschliessliche Verwendungsrecht beim Kanton. Die Direktion kann den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen.

2

Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung oder die Verwendung eines Computerprogramms von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

IX. Vollzug des Personalrechts

Einheitliche Anwendung des Personalrechts

§ 148.

1

Die Finanzdirektion erlässt die für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des Personalrechts in der Gesamtverwaltung erforderlichen ergänzenden Weisungen und Richtlinien. Für Weisungen administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zuständig.

2

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzdirektion oder dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.

3

Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinformationssystem durchführen.

4

Stellt das Personalamt Verletzungen personalrechtlicher Bestimmungen fest, orientiert es über die Finanzdirektion die vorgesetzte Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ein. Bei Uneinigkeit erstattet es der Finanzdirektion Bericht. Es berichtet regelmässig der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates über die Einhaltung der personalrechtlichen Bestimmungen.

Personalamt

a. Allgemeines

§ 149.

1

Das Personalamt begutachtet alle Personalgeschäfte, die dem Regierungsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu genehmigen sind.

2

Wo diese Verordnung im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stellungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit ist nach § 148 Abs. 2 vorzugehen.

3

Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den dezentralen Personal- und Zahlstellen, direkt, mit den Direktionen in der Regel über deren Personalbeauftragte. Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt es von den Direktionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Verfügungen und in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.

b. Aufgaben im Einzelnen

§ 150.

Das Personalamt

a.erarbeitet und begutachtet rechtsetzende Erlasse, Richtlinien und Weisungen und bearbeitet grundsätzliche Fragen und Massnahmen im Personalwesen,

b.stellt die Auslegung und Anwendung des Personalrechts und der Lohnordnung der Gesamtverwaltung nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen sicher, namentlich durch die Koordination der Praxis zwischen den Direktionen und die Abgabe von Empfehlungen,

c.koordiniert zusammen mit der Finanzverwaltung die Budgetierung und Rechnungslegung des Personalaufwandes und erstellt die Personal- und Lohnstatistik,

d.[42] ist zuständig für das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem sowie die zentrale Lohnverarbeitung, koordiniert die Tätigkeit der dezentralen Zahlstellen und erlässt die notwendigen Weisungen,

e.plant und entwickelt in Zusammenarbeit mit weiteren Fachstellen organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personalführung,

f.begutachtet Fragen aus einzelnen Arbeitsverhältnissen und wird zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfahren der Direktionen und vor dem Regierungsrat sowie in Beschwerde- und Klageverfahren vor Gericht,

g.[42] plant und organisiert die zentrale Aus- und Weiterbildung, führt die Schulungsmassnahmen durch und ist verantwortlich für die Ausbildung der kaufmännischen Lernenden und der Informatiklernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung,

h.sorgt für die angemessene Information und Instruktion der Dienststellen und des Personals über personelle Angelegenheiten und leistet Öffentlichkeitsarbeit,

i.berät im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen die Ämter und das Personal in personellen Angelegenheiten sowie in Versetzungs- und Wiedereingliederungsfällen, plant und koordiniert die Personalbetreuung,

k.erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich.

Personalcontrolling

§ 151.

1

Planung und Steuerung der Personalpolitik der Verwaltung erfolgen durch das Personalcontrolling. Das Personalamt und die Direktionen erheben dazu Kennzahlen.

2

Das Personalamt wertet die Kennzahlen zuhanden des Regierungsrates aus, erstattet diesem regelmässig Bericht und schlägt Massnahmen vor.

3

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt insbesondere die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an das Personalamt weiterzuleiten sind.

4

Die Direktionen legen fest, welche Kennzahlen in ihrem Bereich zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und ordnen Massnahmen an.

5

Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grundsätzen das Personalcontrolling je für ihren Bereich.

Personalbeauftragte der Direktionen, Personaldienste

§ 152.

1

Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen eine ihnen in der Regel direktunterstellte Personalbeauftragte oder einen Personalbeauftragten und regeln deren Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit den Organen der Revision sowie des Personalcontrollings.

2

Die oder der Personalbeauftragte

a.koordiniert die Personalgeschäfte, bearbeitet sie zusammen mit den Ämtern und deren Personaldiensten und sorgt für den einheitlichen Vollzug des Personalrechts innerhalb der Direktion,

b.berät und unterstützt die Ämter und das Personal der Direktion in personellen Fragen,

c.bearbeitet personalrechtliche und personalpolitische Fragen für die Direktion,

d.stellt die Verbindung sicher zwischen der Direktion und dem Personalamt.

3

Die Direktionen errichten nach Massgabe der Bedürfnisse Personaldienste in ihren Ämtern.

X. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen

A. Klinisch tätige Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte[14]

Arbeitszeit, Präsenzzeit

§ 153.

Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maximale Präsenzzeit sowie die Kompensationsansprüche.

Versicherungen

§ 154.[42]

Für die klinisch tätigen Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte bleiben besondere Regelungen der Finanzdirektion im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen hinsichtlich des Verhältnisses zur Vorsorgeeinrichtung vorbehalten.

B. Betriebsangestellte

Betriebsangestellte der Ämter der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion

§ 155.

Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der Finanzdirektion zusätzliche Vergütungen fest, insbesondere für:

a.ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt,

b.die Bedienung von Maschinen und Geräten für die Belagsarbeiten, für das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhängender Flächen im Kaltverfahren, für Belagseinbau, Sandstrahlarbeiten im Fahrzeugunterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbeiten und die Handhabung von Presslufthämmern,

c.Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtungen der Fernwärmeversorgung,

d.Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen,

e.Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund,

f.Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen.

Betriebsangestellte Staatswald

§ 156.

1

Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der Regel bei Angestellten im Stundenlohn von der Abteilung Wald, bei Angestellten im Akkordlohn von diesen selbst gestellt. Stellen die Angestellten eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hiefür eine vom Amt für Landschaft und Natur festgelegte Entschädigung ausgerichtet.

2

Das Amt für Landschaft und Natur regelt die tägliche Arbeitszeit. Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und 2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten.

Landwirtschaftliche Angestellte

§ 157.[20]

Die wöchentliche Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Angestellten beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 48 Stunden.

Betriebsangestellte des Wäschereibetriebs der Strafanstalt

§ 158.[42]

Die zuständige Direktion regelt mit Zustimmung der Finanzdirektion die Vergütung für Angestellte, die vorübergehend an Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind.

Hausdienst

§ 159.

1

Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume der Zentralverwaltung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis vom Hochbauamt betreuten Objekte ist der Hausdienstorganisation des Hochbauamtes unterstellt. Das Hausdienstpersonal für alle Gebäude und Räume ausserhalb der Zentralverwaltung ist den von den zuständigen Direktionen beziehungsweise Organen der Rechtspflege bezeichneten Vorgesetzten der betreffenden Dienststelle unterstellt.

2

Befinden sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu betreuen, der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste Reinigungsfläche aufweist.

Zulage als Gruppenführerin oder Gruppenführer

§ 160.[42]

Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion sowie des Wäschereibetriebs der Strafanstalt wird eine Zulage von Fr. 2.75 in der Stunde ausgerichtet, wenn sie vorübergehend als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern tätig sind.

C. Besondere Arbeitsverhältnisse

Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze

§ 160 a.[41]

1

Angestellte können nach Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c des Personalgesetzes[2] für längstens ein Jahr befristet wiederangestellt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. In begründeten Fällen kann die befristete Anstellung jeweils um ein Jahr verlängert werden.

2

Anstellung und Verlängerung bedürfen der Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts.

Aushilfen

§ 161.

1

Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre angestellt werden.[24]

2

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen können im Rahmen des Budgets Aushilfen anstellen.[32]

3

Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte keine besondern Vorschriften erlassen.

4

Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans festgelegt.

Praktikantinnen und Praktikanten, Auditorinnen und Auditoren

§ 162.

1

Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.

2

Für deren Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Entlöhnung mit besondern Richtlinien.

3

Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren der Rechtspflege wird durch übereinstimmende Vorschriften der obersten kantonalen Gerichte im Einvernehmen mit der Finanzdirektion geregelt.

Lernende

§ 163.[42][1]

Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung[9] sowie solche für die Berufe der Gesundheitspflege werden mit dem Stellenplan festgesetzt.2

Die Löhne der Lernenden nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung werden von der Finanzdirektion und von den obersten kantonalen Gerichten im Einvernehmen mit der Finanzdirektion im Rahmen ortsüblicher Ansätze festgesetzt. Die Löhne der Lernenden der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt.3

Kaufmännische Lernende und Informatiklernende der Zentral- und Bezirksverwaltung werden vom Personalamt angestellt, andere Lernende nach Abs. 2 Satz 1 vom zuständigen Amt. Die Anstellung von Lernenden der Rechtspflege erfolgt durch die obersten kantonalen Gerichte, die Gerichte und die Notariate.4

Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts[8].

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abgabe von Gesetz und Verordnungen

§ 164.

1

Die Ämter und Gerichte übergeben den Angestellten das Personalgesetz[2] und die massgebenden Verordnungen oder eine gleichwertige Übersicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und informieren über Änderungen.

2

Die Angestellten haben Anspruch auf kostenlosen Bezug von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen. Sie beziehen diese bei der für sie zuständigen Personaldienststelle.

Tage, Wochen, Monate

§ 165.

Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen

a.als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 5 12 - oder 6-Tage-Woche, b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate.

Dauer von Bewilligungen

§ 166.

Bei der Erteilung jeder Bewilligung wird deren Gültigkeitsdauer bestimmt.

Berechnung der Dienstjahre

§ 167.

Arbeitsverhältnisse, die bei der kantonalen[42]

Zentral- und Bezirksverwaltung, einschliesslich Universität und Fachhochschulen, den Gerichten und Notariaten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand hatten, werden ungeachtet des Beschäftigungsgrades für die Berechnung der Dienstjahre mit berücksichtigt.

Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Lohnstufe 2 Lohnstufe 1 Lohnstufe 4 Lohnstufe 3

Anlaufstufe 1 Anlaufstufe 2 29 28

18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

112 940 120 285 128 329 137 106 146 652 157 010 168 215 180 311 193 334 207 331 222 339 238 402 255 564 115 310 122 809 131 022 139 980 149 730 160 302 171 743 184 094 197 390 211 679 227 001 243 402 114 126 121 548 129 676 138 543 148 191 158 656 169 980 182 202 195 362 209 505 224 671 240 903

16 17

Lohnklasse Lohnstufe 29 Lohnstufe 28 Lohnstufe 27

§ 169.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

2

Die nachstehenden Verordnungen, Vollziehungsbestimmungen und Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben: . . .[11]

3

Frühere Weisungen und Richtlinien der Personalkommission gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz[2], der Personalverordnung[3] und dieser Verordnung nicht widersprechen.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1: Einreihungsplan Klasse 1

Betriebsmitarbeiter/in

Klasse 2

Betriebsmitarbeiter/in

Klasse 3

Betriebsmitarbeiter/in

Klasse 4

Betriebsmitarbeiter/in

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Klasse 5[33]

Betriebsangestellte/r

Büroangestellte/r

Facharbeiter/in

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Magaziner/in

Portier

Technische/r Angestellte/r

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Klasse 6[33]

Betriebsangestellte/r

Büroangestellte/r

Facharbeiter/in

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Magaziner/in

Pflegehelfer/in

Portier

Sicherheitsangestellte/r

Technische/r Angestellte/r

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Waldarbeiter/in

Klasse 7[33]

Betriebsangestellte/r

Facharbeiter/in

Gerichtsangestellte/r

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magaziner/in

Notariatsangestellte/r

Pflegehelfer/in

Portier

Sicherheitsangestellte/r

Technische/r Angestellte/r

Tierpflegergehilfe/-gehilfin

Verwaltungsangestellte/r

Waldarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 8[33][36]

Betriebsangestellte/r

Chauffeur/Chauffeuse

Datatypist/in

Facharbeiter/in

Gerichtsangestellte/r

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Hilfskoch/-köchin

Laborhilfe

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magaziner/in

Medizinisch-Technische/r Angestellte/r

Pflegehelfer/in

Portier

Sicherheitsangestellte/r

Strassenwärter/in

Technische/r Angestellte/r

Verwaltungsangestellte/r

Waldarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 9[33]

Chauffeur/Chauffeuse

Dokumentalist/in

Fachfrau/-mann Gesundheit

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Gärtner/in

Handwerker/in

Hauswart/in

Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r

Informatiker/in

Koch/Köchin

Laborant/in

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magaziner/in

Medizinisch-Technische/r Angestellte/r

Notariatssekretär/in

Pflegeassistent/in

Pflegehelfer/in

Portier mbA

Sicherheitsangestellte/r

Strassenwärter/in

Technische/r Assistent/in

Verwaltungssekretär/in

Waldarbeiter/in

Wasserbauarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 10[33]

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse

Dokumentalist/in

Equipenchef/in

Fachfrau/-mann Gesundheit

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Forstwart/in

Gärtner/in

Handwerker/in

Hauswart/in

Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in

Informatiker/in

Koch/Köchin

Laborant/in

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r

Magazinchef/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Notariatssekretär/in

Pflegeassistent/in

Portier mbA

Sicherheitsangestellte/r

Strassenwärter/in

Technische/r Assistent/in

Therapieassistent/in

Tierpfleger/in

Verwaltungssekretär/in

Wasserbauarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 11[33]

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse mbA

Dokumentalist/in

Equipenchef/in

Fachfrau/-mann Gesundheit mbA

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Forstwart/in

Gärtner/in

Handwerker/in

Hauswart/in

Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in

Informatiker/in

Koch/Köchin

Laborant/in

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA

Magazinchef/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Notariatssekretär/in

Personalassistent/in

Portier mbA

Strassenwärter/in mbA

Technische/r Assistent/in

Therapieassistent/in

Tierpfleger/in

Verwaltungssekretär/in

Weibel/in

Klasse 12[33]

Aufseher/in

Bibliothekar/in

Chauffeur/Chauffeuse mbA

Dokumentalist/in

Equipenchef/in

Fachfrau/-mann Gesundheit mbA

Fachfrau/-mann Information und Dokumentation

Forstwart/in mbA

Gärtner/in

Hausmeister/in

Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in

Informatiker/in

Koch/Köchin

Koch/Köchin mbA

Krankenpfleger/in FA SRK

Laborant/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA

Magazinchef/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Notariatssekretär/in

Personalassistent/in

Portier mbA

Rechnungsführer/in

Spezialhandwerker/in

Strassenwärter/in mbA

Technische/r Assistent/in

Tierpfleger/in

Verwaltungssekretär/in

Vorarbeiter/in

Weibel/in

Klasse 13[33]

Aspirant des Polizeikorps

Aufseher/in

Bibliothekar/in mbA

Chauffeur/Chauffeuse mbA

Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I

Dokumentalist/in mbA

Fachfrau/-mann Gesundheit mbA

Forstwart/in mbA

Gruppenchef/in

Handwerkermeister/in

Hausmeister/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Informatiker/in mbA

Koch/Köchin mbA

Krankenpfleger/in FA SRK mbA

Laborant/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA

Magazinchef/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatssekretär/in mbA

Obergärtner/in

Personalassistent/in

Personalfachverantwortliche/r

Rechnungsführer/in

Rettungssanitäter/in

Spezialhandwerker/in

Techniker/in

Therapeut/in

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Vorarbeiter/in

Klasse 14[33]

Aktivierungsfachfrau/-mann HF

Arbeitsagoge/-agogin

Aufseher/in mbA

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF

Bibliothekar/in mbA

Biomedizinische/r Analytiker/in HF

Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I mbA

Dokumentalist/in mbA

Fachfrau/-mann für medizinischtechnische Radiologie HF

Fachfrau/-mann Operationstechnik HF

Förster/in

Gefreiter des Polizeikorps

Gruppenchef/in

Handwerkermeister/in

Hausmeister/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Hebamme

Informatiker/in mbA

Instruktor/in des Zivilschutzes

Koch/Köchin mbA

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in

Leiter/in Labor

Materialverwalter/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatssekretär/in mbA

Obergärtner/in

Orthoptist/in HF

Personalfachverantwortliche/r

Pflegefachfrau/-mann HF

Polizeisoldat des Polizeikorps

Rechnungsführer/in

Revisionsassistent/in

Sozialpädagoge/-pädagogin HF

Spezialhandwerker/in

Techniker/in

Therapeut/in

Therapeut/in mbA

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Vorarbeiter/in

Klasse 15[33][36]

Aktivierungsfachfrau/-mann HF

Arbeitsagoge/-agogin

Aufseher/in mbA

Ausbildner/in

Betriebsleiter/in

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF

Bibliothekar/in mbA

Biomedizinische/r Analytiker/in HF

Dokumentalist/in mbA

Fachfrau/-mann für medizinischtechnische Radiologie HF

Fachfrau/-mann Operationstechnik HF

Fischereiaufseher/in

Förster/in

Gruppenchef/in

Handwerkermeister/in

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Hebamme

Hebamme mbA

Informatiker/in mbA

Instruktor/in des Zivilschutzes

Koch/Köchin mbA

Korporal des Polizeikorps

Küchenchef/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in

Leiter/in Labor

Materialverwalter/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatsassistent/in

Notariatssekretär/in mbA

Oberaufseher/in

Obergärtner/in

Oberpfleger/in am Tierspital

Orthoptist/in HF

Personalberater/in RAV

Personalfachverantwortliche/r

Pflegefachfrau/-mann HF

Programmierer/in mbA

Rechnungssekretär/in

Revisionsassistent/in

Sozialpädagoge/-pädagogin HF

Techniker/in

Therapeut/in mbA

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Klasse 16[33][34][39]

Adjunkt/in

Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA

Architekt/in

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Ausbildner/in

Berufsberater/in

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA

Biomedizinische/r Analytiker/in HF mbA

Controller/in

Ergotherapeut/in FH

Ernährungsberater/in FH

Fachfrau/-mann für medizinischtechnische Radiologie HF mbA

Fachfrau/-mann Operationstechnik HF mbA

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA

Hebamme mbA

Hebamme/Geburtshelfer FH

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Instruktor/in des Zivilschutzes

Juristische/r Sekretär/in

Küchenchef/in

Laborant/in mbA

Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in

Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Materialverwalter/in

Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA

Notariatsassistent/in

Notariatssekretär/in mbA

Oberaufseher/in

Oberpfleger/in am Tierspital

Organisator/in

Orthoptist/in HF mbA

Personalberater/in RAV

Personalfachverantwortliche/r

Pflegefachfrau/-mann HF mbA

Pflegefachfrau/-mann HF mit Zusatzausbildung

Pflegefachfrau/-mann FH

Pflegeexperte/-in

Physiotherapeut/in FH

Psychologe/-login

Rechnungssekretär/in

Revisionsassistent/in

Revisor/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in

Sozialpädagoge/-pädagogin FH

Sozialpädagoge/-pädagogin HF mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Techniker/in

Therapeut/in mbA

Verwaltungsassistent/in

Verwaltungssekretär/in mbA

Wachtmeister des Polizeikorps

Werkstattchef/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 17[33][36][39]

Adjunkt/in

Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA

Architekt/in

Assistent/in

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Berufsberater/in

Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA

Controller/in

Ergotherapeut/in FH mbA

Ernährungsberater/in FH mbA

Gefängnisverwalter/in

Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA

Hebamme/Geburtshelfer FH mbA

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Inspektor/in

Instruktor/in des Zivilschutzes

Juristische/r Sekretär/in

Küchenchef/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Operationstechnik

Leiter/in Therapie

Logopäde/-pädin

Notariatsassistent/in

Oberaufseher/in

Organisator/in

Orthoptist/in HF mbA

Personalfachverantwortliche/r

Pflegeexperte/-in

Pflegefachfrau/-mann FH mbA

Pflegefachfrau/-mann mit Zusatzausbildung mbA

Physiotherapeut/in FH mbA

Psychologe/-login

Rechnungssekretär/in

Revisor/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in

Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA

Sozialpädagoge/-pädagogin HF mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Therapeut/in mbA

Wachtmeister mbA des Polizeikorps

Werkstattchef/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 18[33][36][39]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in

Architekt/in

Assistent/in

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Ausbildungsleiter/in

Berufsberater/in

Chefinstruktor/in des Zivilschutzes

Controller/in

Ergotherapeut/in FH mbA

Ernährungsberater/in FH mbA

Feldweibel des Polizeikorps

Gefängnisverwalter/in

Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht

Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Inspektor/in

Juristische/r Sekretär/in

Küchenchef/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Operationstechnik

Leiter/in Therapie

Logopäde/-pädin

Notariatsassistent/in

Notar/-Stellvertreter/in

Organisator/in

Personalbereichsleiter/in

Pflegeexperte/-in

Physiotherapeut/in FH mbA

Psychologe/-login

Rechnungssekretär/in

Revisor/in

Sanitätschef/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in mbA

Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Werkstattchef/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 19[33][36][39]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in

Architekt/in

Assistenzarzt/-ärztin

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Ausbildungsleiter/in

Berufsberater/in mbA

Chef/in des Rechnungswesens

Chefinstruktor/in des Zivilschutzes

Controller/in

Feldweibel mbA des Polizeikorps

Gefängnisverwalter/in

Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht

Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Inspektor/in

Juristische/r Sekretär/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Operationstechnik

Leiter/in Therapie

Logopäde/-pädin

Notar/-Stellvertreter/in

Oberassistent/in

Organisator/in

Personalbereichsleiter/in

Pflegewissenschafter/in

Physiowissenschafter/in

Psychologe/-login

Revisor/in

Sektorleiter/in

Sozialarbeiter/in mbA

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 20[33][36][39]

Abteilungschef/in

Adjutant des Polizeikorps

Adjunkt/in

Architekt/in

Assistenzarzt/-ärztin

Assistenzstaatsanwalt/-anwältin

Berufsberater/in mbA

Bezirksratsschreiber/in

Chef/in des Rechnungswesens

Controller/in

Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht

Habilitierte/r Oberassistent/in

Informatik-Controller/in

Informatikspezialist/in

Informations- und Dokumentationsspezialist/in

Ingenieur/in

Juristische/r Sekretär/in

Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in biomedizinische Analytik

Leiter/in des Pflegedienstes

Leiter/in Gebärabteilung

Leiter/in Labor

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Therapie

Notar/-Stellvertreter/in

Oberassistent/in

Organisator/in

Personalbereichsleiter/in

Pflegewissenschafter/in

Physiowissenschafter/in

Psychologe/-login

Revisor/in

Schulleiter/in

Spitalarzt/-ärztin

Steuerkommissär/in

Stv. Jugendanwalt/-anwältin

Stv. Staatsanwalt/-anwältin

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in

Klasse 21[33][36]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in mbA

Architekt/in mbA

Assistenzarzt/-ärztin

Bezirksratsschreiber/in

Chef/in des Rechnungswesens

Controller/in mbA

Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht

Habilitierte/r Oberassistent/in

Informatikspezialist/in mbA

Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA

Ingenieur/in mbA

Juristische/r Sekretär/in mbA

Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in

Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht

Leitende/r Psychologe/-login

Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege

Leiter/in Biomedizinische Analytik

Leiter/in des Pflegedienstes

Leiter/in Fachentwicklung Pflege

Leiter/in Fachentwicklung Physiotherapie

Leiter/in medizinischtechnische Radiologie

Leiter/in Therapie

Leutnant des Polizeikorps

Notar/in-Stellvertreter/in

Oberarzt/-ärztin

Oberassistent/in

Personalbereichsleiter/in

Revisor/in mbA

Spitalarzt/-ärztin

Steuerkommissär/in mbA

Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA

Klasse 22[33][36]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in mbA

Architekt/in mbA

Chef/in des Rechnungswesens

Chef/in Zentrale Dienste/Logistik

Controller/in mbA

Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht

Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht

Habilitierte/r Oberassistent/in

Informatikspezialist/in mbA

Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA

Ingenieur/in mbA

Jugendsekretär/in

Juristische/r Sekretär/in mbA

Kreisforstmeister/in

Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in

Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht

Leitende/r Psychologe/-login

Leiter/in des Pflegedienstes

Notar/in

Notar/in-Stellvertreter/in

Oberarzt/-ärztin

Oberleutnant des Polizeikorps

Revisor/in mbA

Spitalarzt/-ärztin

Stellvertreter/in des/der Betreibungsinspektors/-inspektorin

Steuerkommissär/in mbA

Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in

Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA

Klasse 23[33][36][39]

Abteilungschef/in

Adjunkt/in mbA

Architekt/in mbA

Betreibungsinspektor/in

Chef/in des Rechnungswesens

Controller/in mbA

Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht

Informatikspezialist/in mbA

Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA

Ingenieur/in mbA

Jugendsekretär/in

Juristische/r Sekretär/in mbA

Leitende/r Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht

Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht

Leitende/r Psychologe/-login

Leiter/in des Pflegedienstes

Notar/in

Oberarzt/-ärztin

Revisor/in mbA

Statthalter/in

Steuerkommissär/in mbA

Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA

Klasse 24[33][36]

Amtschef/in

Bezirksrichter/in

Chef/in Fach- und Rechtsdienst

Chefrevisor/in

Chefsteuerkommissär/in

Erste/r Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Bezirksgericht Zürich

Hauptabteilungschef/in

Hauptmann des Polizeikorps

Jugendanwalt/-anwältin

Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Handelsgericht

Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Obergericht

Leiter/in des Pflegedienstes

Notar/in

Oberarzt/-ärztin

Richter/in am Steuerrekursgericht

Staatsanwalt/-anwältin

Statthalter/in

Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts

Klasse 25[33][36][39]

Amtschef/in

Bezirksrichter/in

Chefrevisor/in

Chefsteuerkommissär/in

Hauptabteilungschef/in

Leitende/r Arzt/Ärztin

Leitende/r Jugendanwalt/-anwältin

Notariatsinspektor/in

Oberarzt/-ärztin

Richter/in am Steuerrekursgericht

Staatsanwalt/-anwältin

Staatsarchivar/in

Statthalter/in

Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts

Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 26[19][36][39]

Abteilungspräsident/in des Steuerrekursgerichts

Amtschef/in

Bezirksrichter/in

Geschäftsleitende/r Notariatsinspektor/in

Hauptabteilungschef/in

Kanzleichef/in des Baurekursgerichts

Leitende/r Arzt/Ärztin

Leitende/r Staatsanwalt/-anwältin

Major des Polizeikorps

Oberjugendanwalt/-anwältin

Sonderstaatsanwalt/-anwältin

Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 27[19][36][39]

Amtschef/in

Chefarzt/-ärztin

Hauptabteilungschef/in

Leitende/r Oberjugendanwalt/-anwältin

Oberstaatsanwalt/-anwältin

Präsident/in eines Bezirksgerichts

Präsident/in des Steuerrekursgerichts

Stellvertreter/in des/der Staatsschreibers/-schreiberin

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 28

Amtschef/in

Chefarzt/-ärztin

Generalsekretär/in

Oberstleutnant des Polizeikorps

Präsident/in des Bezirksgerichts Zürich

Verwaltungsdirektor/in

Klasse 29[33]

Chef/in des Steueramtes

Kommandant/in (Oberst) des Polizeikorps

Leitende/r Oberstaatsanwalt/-anwältin

Staatsschreiber/in[37]

Lohnklasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Beträge der LohnklassenLohnstufe 29 66 169 67 048 68 159 69 527 71 186 73 161 75 479 78 166 81 261 84 785 88 777 93 271 97 497 103 086 109 276Lohnstufe 28 65 507 66 374 67 475 68 831 70 473 72 427 74 720 77 380 80 441 83 932 87 881 92 328 96 901 102 036 108 161Lohnstufe 27 64 844 65 700 66 789 68 135 69 758 71 692 73 961 76 594 79 622 83 076 86 985 91 385 96 305 100 985 107 046Lohnstufe 26 64 181 65 030 66 105 67 437 69 041 70 956 73 201 75 808 78 805 82 222 86 089 90 443 95 311 99 933 105 932Lohnstufe 25 63 518 64 358 65 420 66 737 68 325 70 219 72 441 75 020 77 987 81 366 85 195 89 501 94 316 98 882 104 819Lohnstufe 24 62 854 63 686 64 737 66 041 67 611 69 484 71 683 74 233 77 168 80 513 84 299 88 561 93 322 97 831 103 704Lohnstufe 23 62 189 63 013 64 053 65 342 66 898 68 748 70 924 73 446 76 348 79 658 83 404 87 618 92 328 96 779 102 587Lohnstufe 22 61 527 62 340 63 370 64 644 66 183 68 013 70 165 72 661 75 530 78 804 82 508 86 676 91 334 96 125 101 473Lohnstufe 21 60 864 61 668 62 688 63 944 65 469 67 279 69 406 71 875 74 711 77 949 81 612 85 735 90 340 95 471 100 358Lohnstufe 20 60 201 60 995 62 003 63 246 64 753 66 544 68 648 71 087 73 894 77 094 80 717 84 792 89 348 94 421 99 245Lohnstufe 19 59 537 60 322 61 318 62 547 64 037 65 808 67 889 70 298 73 075 76 238 79 821 83 849 88 355 93 371 98 132Lohnstufe 18 58 874 59 650 60 635 61 851 63 321 65 074 67 130 69 512 72 256 75 383 78 926 82 907 87 363 92 320 97 017Lohnstufe 17 58 210 58 977 59 950 61 154 62 606 64 338 66 370 68 726 71 437 74 529 78 029 81 965 86 371 91 270 95 900Lohnstufe 16 57 436 58 193 59 152 60 340 61 774 63 480 65 484 67 809 70 482 73 532 76 984 80 866 85 212 90 043 94 998Lohnstufe 15 56 661 57 408 58 354 59 525 60 940 62 621 64 596 66 892 69 526 72 535 75 939 79 767 84 052 88 816 94 094Lohnstufe 14 55 887 56 624 57 556 58 711 60 106 61 763 63 712 65 973 68 571 71 538 74 894 78 669 82 893 87 591 92 795Lohnstufe 13 55 114 55 838 56 759 57 895 59 270 60 905 62 827 65 056 67 616 70 541 73 848 77 571 81 733 86 365 91 494Lohnstufe 12 54 339 55 055 55 962 57 081 58 438 60 048 61 939 64 137 66 662 69 543 72 804 76 471 80 575 85 139 90 194Lohnstufe 11 53 562 54 271 55 163 56 266 57 604 59 189 61 053 63 219 65 708 68 545 71 760 75 371 79 415 83 912 88 893Lohnstufe 10 52 790 53 485 54 364 55 451 56 770 58 332 60 168 62 301 64 753 67 549 70 713 74 273 78 255 82 686 87 593Lohnstufe 9 52 016 52 699 53 564 54 636 55 935 57 474 59 284 61 384 63 798 66 552 69 667 73 174 77 095 81 459 86 291Lohnstufe 8 51 243 51 915 52 769 53 822 55 101 56 618 58 399 60 466 62 843 65 555 68 623 72 077 75 937 80 234 84 993Lohnstufe 7 50 468 51 129 51 972 53 009 54 266 55 760 57 512 59 546 61 887 64 557 67 580 70 977 74 778 79 008 83 693Lohnstufe 6 49 694 50 346 51 173 52 195 53 431 54 902 56 628 58 630 60 933 63 559 66 535 69 879 73 619 77 782 82 394Lohnstufe 5 48 920 49 563 50 375 51 382 52 596 54 044 55 741 57 713 59 980 62 561 65 489 68 779 72 462 76 556 81 093 Lohnstufe 4 48 146 48 778 49 579 50 567 51 762 53 184 54 855 56 795 59 026 61 564 64 443 67 680 71 302 75 330 79 792
Lohnstufe 26 112 152 119 024 126 983 135 668 145 113 155 362 166 449 178 419 191 306 205 157 220 008 235 902 252 884 Lohnstufe 25 111 363 117 763 125 635 134 228 143 573 153 714 164 684 176 526 189 278 202 981 217 676 233 401 250 203 268 122 Lohnstufe 24 110 180 116 502 124 290 132 790 142 037 152 069 162 922 174 636 187 251 200 807 215 342 230 900 247 522 265 250Lohnstufe 23 108 995 115 239 122 946 131 351 140 498 150 421 161 158 172 744 185 223 198 632 213 008 228 399 244 841 262 377Lohnstufe 22 107 811 113 977 121 599 129 913 138 960 148 774 159 393 170 853 183 195 196 457 210 677 225 898 242 162 259 503Lohnstufe 21 106 625 112 715 120 252 128 474 137 422 147 127 157 628 168 963 181 167 194 282 208 347 223 397 239 481 256 630Lohnstufe 20 105 442 111 850 118 906 127 037 135 884 145 481 155 864 167 070 179 139 192 108 206 014 220 897 236 800 253 757Lohnstufe 19 104 257 110 984 117 559 125 600 134 346 143 834 154 101 165 179 177 110 189 932 203 680 218 397 234 119 250 885Lohnstufe 18 103 073 109 725 116 214 124 162 132 808 142 186 152 335 163 287 175 083 187 758 201 349 215 897 231 438 248 013Lohnstufe 17 101 887 108 464 114 868 122 723 131 270 140 538 150 570 161 396 173 055 185 583 199 017 213 397 228 757 245 142Lohnstufe 16 100 505 106 991 113 695 121 044 129 475 138 619 148 512 159 190 170 689 183 047 196 297 210 477 225 631 241 791Lohnstufe 15 99 123 105 519 112 522 119 366 127 680 136 697 146 453 156 982 168 322 180 508 193 575 207 559 222 502 238 439Lohnstufe 14 97 741 104 048 110 951 117 689 125 885 134 775 144 393 154 777 165 957 177 970 190 855 204 641 219 375 235 088Lohnstufe 13 96 359 102 574 109 380 116 010 124 089 132 852 142 334 152 571 163 591 175 432 188 134 201 724 216 248 231 735Lohnstufe 12 95 375 101 102 107 810 114 333 122 294 130 932 140 276 150 365 161 225 172 896 185 413 198 808 213 118 228 383Lohnstufe 11 94 389 99 629 106 240 112 655 120 499 129 011 138 218 148 157 158 858 170 359 182 693 195 891 209 990 225 032Lohnstufe 10 93 007 98 157 104 669 111 375 118 705 127 089 136 160 145 950 156 494 167 821 179 971 192 973 206 864 221 681Lohnstufe 9 91 624 96 687 103 097 110 095 116 911 125 169 134 103 143 744 154 128 165 284 177 250 190 056 203 737 218 329Lohnstufe 8 90 243 95 613 101 527 108 417 115 117 123 247 132 045 141 537 151 761 162 748 174 527 187 138 200 610 214 978Lohnstufe 7 88 861 94 536 99 956 106 739 113 322 121 325 129 986 139 331 149 394 160 211 171 805 184 220 197 483 211 625Lohnstufe 6 87 478 93 066 98 387 105 061 111 925 119 403 127 926 137 124 147 029 157 673 169 084 181 304 194 354 208 273Lohnstufe 5 86 094 91 595 96 818 103 382 110 527 117 482 125 866 134 918 144 664 155 137 166 364 178 387 191 226 204 922Lohnstufe 4 84 713 90 121 95 644 101 705 108 732 115 562 123 807 132 711 142 297 152 598 163 644 175 468 188 100 201 571Lohnstufe 3 83 332 88 648 94 469 100 028 106 936 113 641 121 749 130 504 139 930 150 060 160 925 172 550 184 972 198 220Lohnstufe 2 81 950 87 177 92 898 98 350 105 143 112 117 119 691 128 298 137 565 147 523 158 204 169 632 181 845 194 869Lohnstufe 1 80 568 85 705 91 327 96 672 103 350 110 590 117 633 126 091 135 201 144 987 155 483 166 713 178 718 191 516Anlaufstufe 1 77 802 82 760 88 185 94 109 99 758 106 749 113 517 121 678 130 467 139 911 150 040 160 880 172 461 184 814Anlaufstufe 2 75 038 79 815 85 047 90 754 96 168 102 905 110 193 117 265 125 735 134 837 144 596 155 043 166 208 178 111

Anhang 2:


[1] OS 55, 249.

[2] LS 177. 10.

[3] LS 177. 11.

[4] Obsolet.

[5] Aufgehoben; OS 48, 389.

[6] LS 432. 11; heute: LS 170. 6.

[7] LS 432. 111; heute: LS 170. 61.

[8] SR 220.

[9] SR 412. 10.

[10] SR 832. 20.

[11] Text siehe OS 55, 296.

[12] Fassung gemäss RRB vom 16. Mai 2001 (OS 56, 607). In Kraft seit 1. Juli 2001.

[13] Fassung gemäss RRB vom 24. Juli 2002 (OS 57, 271). In Kraft seit 1. September 2002.

[14] Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2002 (OS 57, 352). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[15] Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[16] Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[17] Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[18] Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[19] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 451). In Kraft seit 1. Januar 2005.

[20] Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; ABl 2005, 1550). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[21] Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; ABl 2005, 1550). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[22] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 483; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[23] Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABl 2007, 1984). In Kraft seit 1. April 2008.

[24] Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABl 2007, 1984). In Kraft seit 1. April 2008.

[25] Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; ABl 2008, 905). In Kraft seit 1. Juli 2008.

[26] Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; ABl 2008, 905). In Kraft seit 1. Juli 2008.

[27] Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 344; ABl 2008, 913). In Kraft seit 1. Juli 2008.

[28] Fassung gemäss RRB vom 26. November 2008 (OS 63, 618; ABl 2008, 2192). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[29] Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; ABl 2008, 2285). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[30] Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABl 2009, 347). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[31] Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABl 2009, 347). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[32] Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 103; ABl 2010, 106). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[33] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 (OS 65, 1; ABl 2009, 2421). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[34] Fassung gemäss Berichtigung vom 12. März 2010 (OS 65, 155). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[35] Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 997; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[36] Fassung gemäss RRB vom 14. September 2011 (OS 66, 814; ABl 2011, 2717). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

[37] Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[38] Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2014 (OS 69, 618; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[39] Fassung gemäss RRB vom 19. August 2015 (OS 70, 357; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2016.

[40] Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 71, 369; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[41] Eingefügt durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09). In Kraft seit 1. März 2017.

[42] Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09). In Kraft seit 1. März 2017.

[43] Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09). In Kraft seit 1. März 2017.

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