Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

(vom 26. September 2011)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Ombudsmannes vom 31. Juli 2010[3] und der Geschäftsleitung vom 3. März 2011[4] und gestützt auf § 94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[5]

§ 1.

Nimmt eine Gemeinde die Dienste der Ombudsperson in Anspruch, entrichtet sie der Ombudsperson jährlich folgende Gebühren:

Einwohnerinnen und EinwohnerSockelbetrag (in Fr.)Zusatzbetrag pro zusätzliche Einwohnerin oder zusätzlichen Einwohner (in Fr.)
bis 6 0001.00
6 001– 9 0006 0001.50
9 001–12 00010 5002.00
ab 12 00116 5002.50

§ 2.

Die Gebühren gemäss § 1 werden wie folgt auferlegt:

a. politische Gemeinde60%
b. Primarschulgemeinde20%
c. Oberstufenschulgemeinde20%

§ 3.

Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeindetypen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammenzuzählen.

§ 4.

Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Ombudsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.

§ 5.

Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemeinden erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und -typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch die Gebührenansätze und -verteilung gemäss §§ 1–3.


[1] OS 66, 861; Begründung siehe ABl 2011, 2822.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[3] ABl 2010, 1766.

[4] ABl 2011, 877.

[5] LS 175. 2.

176.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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07501.01.201201.07.2018Version öffnen