Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

(vom 26. September 2011)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Ombudsmannes vom 31. Juli 2010[3] und der Geschäftsleitung vom 3. März 2011[4] und gestützt auf

§ 94 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[5]

§ 1.[7]

Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.

§ 2.

Die Gebühr gemäss

§ 1 wird wie folgt auferlegt[7]:

a.politische Gemeinde 60%

b.Primarschulgemeinde 20%

c.Oberstufenschulgemeinde 20%

§ 3.

1

Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeindetypen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammenzuzählen.

2

Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss §§1 und 2 reduziert sich um die Hälfte, wenn eine Gemeinde die Ombudsperson im laufenden Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss § 91 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[5] beansprucht hat.[6]

§ 4.

Die Schulgemeinden gemäss

§ 2 sind verpflichtet, der Ombudsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.

§ 5.[7]

Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemeinden erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und -typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz und die Verteilung gemäss §§ 1–3.


[1] OS 66, 861; Begründung siehe ABl 2011, 2822.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[3] ABl 2010, 1766.

[4] ABl 2011, 877.

[5] LS 175. 2.

[6] Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABl 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABl 2018-05-11).

[7] Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABl 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABl 2018-05-11).

176.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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07501.01.201201.07.2018Version öffnen