Beschluss des Kantonsrates über die Bestellung des kantonalen Ombudsmanns und seiner Kanzlei
(vom 30. Januar 1978)[1]
Der Kantonsrat beschliesst:
I.Der Sitz des kantonalen Ombudsmanns befindet sich in Zürich.
II.Für den Ombudsmann wird ein Ersatzmann bestellt.
III.[5] Für die Kanzlei des Ombudsmanns werden 1,5 Stelleneinheiten der Klassen 20/21 und 1,7 Stelleneinheiten der Klassen 12/13 der Beamtenverordnung bewilligt.
IV.1 Die Jahresbesoldung des Ombudsmanns beträgt 77% der Jahresbesoldung eines Mitgliedes des Regierungsrates.[4] 2 Das kantonale Personalrecht findet auf den Ombudsmann sinngemäss Anwendung. 3 Der Regierungsrat wird das Verhältnis des Gewählten zur Beamtenversicherungskasse ordnen. 4 Der Kanton Zürich wird gegenüber dem Ombudsmann durch das Büro des Kantonsrates vertreten.
V.Der Ersatzmann wird, nach Massgabe seiner zeitlichen Beanspruchung, aufgrund des gleichen Ansatzes entschädigt.
VI.Dieser Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
VII.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
VIII.Mitteilung an den Regierungsrat.
[1] OS 46, 720 und GS I, 385.
[2] ABl 1978, 215 vom 3. Februar 1978.
[3] LS 177. 11.
[4] Fassung gemäss KRB vom 4. März 1991 (OS 51, 444).
[5] Fassung gemäss KRB vom 8. Juli 1991 (OS 52, 161).