Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)

(vom 3. Juli 2018)[1][2]

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[4], § 337a Abs. 1 lit b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975[8] sowie § 118 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997[7]

A. Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die von Verwaltungs-, Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.

2

Verfahrenskosten sind Gerichtsgebühr und Kosten.

B. Gerichtsgebühr

Bemessung

§ 2.

Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse.

Grundgebühr

§ 3.

1

Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und beträgt in der Regel:

Streitwert (in Franken)Gerichtsgebühr (in Franken)
bis 5 000500
von5 000bis 10 000500 bis 1 100
von10 000bis 20 0001 100 bis 2 200
von20 000bis 50 0002 200 bis 4 400
von50 000bis 100 0004 400 bis 6 600
von100 000bis 250 0006 600 bis 11 000
von250 000bis 500 00011 000 bis 16 500
von500 000bis 1 Mio.16 500 bis 22 000
über1 Mio.22 000 bis 50 000

2

Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beläuft sich die Gebühr in der Regel auf Fr. 500 bis Fr. 50 000.

Erhöhung und Herabsetzung

§ 4.

1

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

2

Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

3

Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begründet oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

C. Kosten

Zustellkosten

§ 5.

1

Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird in der Regel eine Portopauschale von Fr. 35 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.

2

Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich in der Regel die Portopauschale für jede von der Frist betroffene Partei um je Fr. 25.

3

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen werden gesondert verrechnet.

Auslagen

§ 6.

1

Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungs- und Augenscheinkosten sowie andere Auslagen werden gesondert verrechnet.

2

Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11. Juni 2002[5].

Weitere Kosten

§ 7.

1

Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.

2

Für Kopien ausserhalb hängiger Verfahren sowie für die Anonymisierung von Akten gilt die Gebührenregelung gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007[3].

3

Für jede Rechtskraftbescheinigung oder schriftliche Bestätigung, dass keine Rechtsmittel eingegangen sind, wird in der Regel eine Gebührenpauschale von Fr. 50 erhoben.

D. Parteientschädigung

Bemessung

§ 8.

1

Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen.

2

Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.

Unentgeltlicher Rechtsbeistand

§ 9.

1

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010[6] entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

2

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand reicht dem Gericht nach dessen Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und über die Auslagen ein. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt.

E. Zahlungsfrist und Kautionen

Zahlungsfrist, Mahnung

§ 10.

1

Verfahrenskosten müssen binnen 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung bezahlt werden. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.

2

Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung der Säumigen. Sie schulden ab deren Empfang 5% Verzugszins.

3

Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.

Kautionen

§ 11.

Auf Kautionen wird kein Zins vergütet.

F. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 12.

Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird aufgehoben.


[1] OS 74, 215; Begründung siehe ABl 2019-03-29. Vom Kantonsrat genehmigt am 4. März 2019.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2019.

[3] LS 170. 4.

[4] LS 175. 2.

[5] LS 211. 12.

[6] LS 215. 3.

[7] LS 631. 1.

[8] LS 700. 1.

175.252 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10501.06.2019Version öffnen
07101.01.201101.06.2019Version öffnen
07001.01.199801.01.2011Version öffnen
04601.08.200401.01.1998Version öffnen
03831.07.2004Version öffnen
02030.09.2002Version öffnen
01231.12.1997Version öffnen
00031.12.1993Version öffnen